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"Kapital"
Drucksache 338/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Maßnahmen für mehr Steuergerechtigkeit und gegen Steuerbetrug"
... 3. Der Bundesrat hält es gerade auch im Hinblick auf die jüngsten Enthüllungen zu den "Offshore Leaks" für dringend geboten, den zwischenstaatlichen Informationsaustausch national und international effektiver zu gestalten, um Steueroasen weltweit trocken zu legen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass der Anwendungsbereich der EU-Zinsrichtlinie zügig auf alle Kapitaleinkünfte und alle natürlichen und juristischen Personen ausgedehnt wird. Damit Steuerhinterzieher jederzeit mit der Gefahr rechnen müssen, überführt zu werden, hält es der Bundesrat darüber hinaus für unabdingbar, den automatischen Auskunftsaustausch im Bereich der Finanzanlagen zumindest in Europa, besser weltweit, zum Standard zu machen. Anonyme Briefkastenfirmen und Stiftungen müssen auf den Prüfstand gestellt, Gewinnverlagerungen in Steueroasen bekämpft werden. Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Steueroasen müssen neu verhandelt und gegebenenfalls ausgesetzt werden.
Anlage Entschließung des Bundesrates Maßnahmen für mehr Steuergerechtigkeit und gegen Steuerbetrug
Drucksache 10/2/13
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG )
... 2. Der Bundesrat spricht sich für eine Absenkung der Modernisierungsumlage in § 559 Absatz 1 BGB-neu von 11 Prozent auf 9 Prozent aus. Gerade bei umfassenden Modernisierungen kann eine Umlage von 11 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete zu unangemessenen finanziellen Belastungen führen. Durch die Absenkung der Modernisierungsumlage auf 9 Prozent würde die Umlagefähigkeit der Kosten der Modernisierung auf den Mieter nicht gemindert, sondern die Belastung lediglich zeitlich leicht gestreckt und zugleich der preistreibende Effekt auf die ortsübliche Vergleichsmiete abgemildert. Damit verlängern sich für den Vermieter jedoch die Amortisationszeiten. Um Investitionseinschränkungen bei der energetischen Sanierung auf Grund dadurch bedingter höherer Kapitalkosten zu vermeiden, sollten durch eine Ausweitung von Fördermöglichkeiten entsprechende Einbußen ausgeglichen werden.
Drucksache 352/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
... Ein höheres Maß an Transparenz auf dem Finanzmarkt (also für Versicherungs-, Kapitalanlage- und Darlehensprodukte) könnte demgegenüber erreicht werden, wenn Produktgeber zur Ausweisung ihrer Produkte (jedenfalls auch) in Nettotarifen verpflichtet wären. Denn dann wäre der Kunde in der Lage, die auf ihn entfallenden Kosten einer Honorarberatung mit denen eines provisionsbasierten Angebots sowie die Kosten für gleichartige Produkte unterschiedlicher Anbieter objektiv miteinander zu vergleichen. Dies ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Honorarberatung marktfähig werden kann. Auf diese Weise würde nicht weiter verschleiert werden, dass auch die Provisionsberatung für die Verbraucher nicht kostenneutral ist. Die Ausweisung eines Produktes ohne Abschlusskosten wäre für den Produktgeber nur mit geringem Aufwand verbunden, da er die Abschlusskosten ohnehin kennt.
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 512/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung - COM(2013) 348 final
... - Die gleichen Ausgangsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten könnten gefährdet werden, wenn Mitgliedstaaten zur Verstärkung des automatischen Informationsaustauschs unterschiedliche Kooperationsmethoden vereinbaren. Dies könnte zu Verzerrungen und künstlichen Kapitalströmen im Binnenmarkt führen.
Drucksache 95/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... bb) In Nummer 2 sind die Wörter "Kapitalanlagegesetzbuchs, oder" durch das Wort "Kapitalanlagegesetzbuchs." zu ersetzen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG
Zu § 1
Zu § 11
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG
Zu § 1
Zu § 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG
§ 3a Ausschüttungsreihenfolge
5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG
Zu § 22
Zu § 22
7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 4f Verpflichtungsübernahme im Konzern
Zu § 4f
Zu § 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu § 52
8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Zu § 9b
Zu § 52
9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Drucksache 678/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds - COM(2013) 615 final
... 2. Er weist auf das besonders hohe Risiko für Kleinanleger bei der Investition in Geldmarktfonds gegenüber Großanlegern hin. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Großanleger ihr Kapital schneller aus den Fonds abziehen konnten, als dies Kleinanlegern möglich war. Im Endeffekt haben viele Kleinanleger Verluste hinnehmen müssen, während Großanleger oft unbeschadet aus den finanziellen Schwierigkeiten der Fonds herauskamen.
Drucksache 25/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Jahresgutachten 2012/13 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung b) Jahreswirtschaftsbericht 2013 der Bundesregierung
... 5. Der Bundesrat unterstreicht, dass die Umsetzung der G20-Reformagenda zur Neuordnung des Finanzmarktgeschehens höchste Priorität haben muss. Er teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass Handlung und Haftung wieder zusammengeführt sowie die Transparenz von Finanzmärkten wie -produkten - insbesondere mit Blick auf den wachsenden Schattenbanksektor - erhöht werden müssen. Bisherige Maßnahmen etwa zur Steigerung der Eigenkapitalausstattung von Banken oder zur Beteiligung des Finanzsektors an den Kosten von Finanzmarktkrisen sind Schritte in die richtige Richtung, reichen jedoch nicht aus.
Drucksache 89/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - COM(2013) 45 final
... 9. Eine genaue Differenzierung ist insbesondere im Hinblick auf die sehr heterogene Gruppe der Glücksspielanbieter erforderlich. Manche Glücksspielarten, wie das Glücksspiel im Internet, bergen ein höheres Risiko, für Geldwäschezwecke ausgenutzt zu werden, andere hingegen sind bereits aufgrund der Ausgestaltung des Spiels für Geldwäsche ungeeignet, da beispielsweise das Spielkapital gering und eine Gewinnbeschränkung vorgesehen ist oder es sich um karitative Lotterien handelt. Das Gewinnsparen etwa ist nicht zur Geldwäsche geeignet (siehe Ziffer 4 der BR-Drucksache 459/12(B)). Der umfassende Ansatz der 4. Geldwäscherichtlinie, der eine Ausdehnung auf sämtliche Sektoren des Glücksspiels vorsieht, birgt die Gefahr einer Relativierung und Nivellierung des Schutzes auch in den Sektoren mit höherem Risiko.
Drucksache 637/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)
... In § 130 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Grundkapitals" die Wörter "am eingetragenen Grundkapital" eingefügt.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
§ 26f Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes vom [einsetzen: Tag der Ausfertigung]
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 5 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 71/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... Die Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern zu künftigen gemeinsamen Anleihen im "Huckepackverfahren" - bei denen der Bund als Emittent am Kapitalmarkt auftritt und die Beteiligung der Länder freiwillig und nur im Innenverhältnis erfolgt - sind nun umzusetzen.
1. Zum Gesetz allgemein
2. Zum Gesetz allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 bis 4 § 1, § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 SZAG
§ 1 Gegenstand
Zu a:
Zu § 1
Zu § 1
Zu b:
Drucksache 94/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
... Die Sanierungs- und Abwicklungsplanung ist ein wesentlicher Bestandteil internationaler Regulierungsvorhaben: So hat das Financial Stability Board (FSB) im Oktober 2011 Standards für die geordnete Abwicklung von Finanzunternehmen beschlossen, die sogenannten "Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions" (Key Attributes). Deren Ziel ist es, systemrelevante Kreditinstitute ohne Verluste für den Staatshaushalt abzuwickeln, um so der "too big to fail"-Problematik wirksamer zu begegnen. Die Key Attributes sehen vor, dass zumindest für global systemrelevante Finanzunternehmen Abwicklungs- und Sanierungspläne aufzustellen sind. Die Staatsund Regierungschefs der G-20-Staaten haben sich verpflichtet, die Key Attributes umzusetzen. Auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission am 6. Juni 2012 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie) veröffentlicht. Die Sanierungsund Abwicklungsrichtlinie schafft europäisches Recht, das wesentlichen Bestandteilen der Key Attributes entspricht. Neben schon aus dem Restrukturierungsgesetz bekannten Maßnahmen, wie etwa der Einrichtung eines Restrukturierungsfonds, Maßnahmen der Frühintervention wie der Bestellung eines Sonderbeauftragten und der Möglichkeit, wesentliche und systemrelevante Geschäftsbereiche eines Kreditinstituts auf eine Brückenbank zu übertragen, sieht der Richtlinienentwurf unter anderem ein Instrument zur Abschreibung beziehungsweise Umwandlung von Fremdkapital (Bailin), das Vorhalten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen sowie Vorschriften zur Koordination der Abwicklung von grenzüberschreitenden Gruppen vor.
A. Problem und Ziel
I. Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten Artikel 1
II. Abschirmung von Risiken Artikel 2
III. Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement Artikel 3 und 4
B. Lösung
I. Zu Artikel 1: Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten:
1. Sanierungsplanung
2. Abwicklungsplanung
II. Zu Artikel 2: Abschirmung von Risiken
1. Verbot insbesondere spekulativer Geschäfte mit Ausnahmen für Geschäfte als Dienstleistung für andere sowie von Geschäften mit Hedgefonds
2. Anforderungen an eine eigenständige Handelseinheit
III. Zu Artikel 3 und 4: Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement
C. Alternativen
Zu allen Artikeln:
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
F. Weitere Kosten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Unterabschnitt 4a Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung
§ 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen
§ 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen
§ 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
§ 47c Abwicklungseinheit
§ 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
§ 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit
§ 47f Erstellung eines Abwicklungsplans
§ 47g Gruppenabwicklungspläne
§ 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch
§ 47j Rechtsschutz
Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung
§ 64q Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 54a Strafvorschriften
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 142 Strafvorschriften
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zu Artikel 1 Planung der Sanierung und Abwicklung
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Zu Artikel 2 Abschirmung von Risiken
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Zu Artikel 3 und 4 Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Alternativen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
7. Befristung und Evaluation
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1:
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu § 47
Zu § 47a
Im Einzelnen
Zu § 47b
Zu § 47c
Zu § 47d
Zu § 47e
Zu § 47f
Zu § 47g
Zu § 47h
Zu § 47i
Zu § 47j
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
II. Zu Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes :
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
III. Zu Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes :
Zu Artikel 3 Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3 Nummer 3
Zu Artikel 3 Nummer 4
IV. Zu Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes :
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 2a
Zu Artikel 4 Nummer 2b
Zu Artikel 4 Nummer 3
V. Zu Artikel 5 Inkrafttreten :
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2440: Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 141/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt - einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 - COM(2013) 83 final
... 33. Der Bundesrat erkennt die wichtige Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung für die Erreichung von Beschäftigungsfähigkeit bei der jungen Generation bzw. für die Ausschöpfung des Potentials des Einzelnen als wichtigen Teil des Ursachenbündels für nachhaltiges und stabiles Wirtschaftswachstum an. Er warnt aber vor einer von der Kommission wiederholt vorgenommenen, einseitigen Ausrichtung von Bildung auf die Bereitstellung von "Humankapital" für die Wirtschaft, das auf kurzfristige Arbeitsmarkterfordernisse hin ausgebildet ist. Vielmehr kann es nach Auffassung des Bundesrates nur inhaltlich und pädagogisch breit angelegten, die Gesamtpersönlichkeit in den Blick nehmenden Bildungsangeboten gelingen, junge Menschen in nachhaltiger Weise mit den personalen, sozialen, fachlichinhaltlichen und methodischen Kompetenzen auszustatten, auf die der Arbeitsmarkt bzw. die Wirtschaft angewiesen ist.
Drucksache 635/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetz es (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
... - Nach einer Förderungsdauer von 22 Monaten ist der durch Abschluss- und sonstige Gebühren geschmälerte Kapitalstock so gering, dass er für eine Altersvorsorge oder Bildungsausgaben des Kindes nur geringfügige Erträge abwirft. Weitere Förderungsmöglichkeiten sind dringend notwendig, um eine Altersarmut, insbesondere für Frauen, die zugunsten des Betreuungsgeldes auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, zu verhindern und gleiche Bildungschancen für alle Kinder zu gewährleisten.
Drucksache 141/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt - einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 - COM(2013) 83 final
... Die Sozialsysteme haben zum sozialen Fortschritt beigetragen, doch sie stehen nun vor den Herausforderungen des demografischen Wandels sowie der Finanz- und Wirtschaftskrise. Der resultierende Druck auf die öffentlichen Haushalte und die Gefahr eines strukturellen Mangels an Arbeitskräften in der Zukunft verstärken die Notwendigkeit, die Sozialpolitik im Hinblick auf die Optimierung ihrer Wirksamkeit und Effizienz sowie auf ihre Finanzierung zu modernisieren. Es ist von größter Bedeutung, die optimale Nutzung der vorhandenen Ressourcen zu gewährleisten und mögliche dauerhafte Beeinträchtigungen durch die Krise zu verhindern, und zwar sowohl in den Ländern, die starken Haushaltszwängen unterliegen, als auch in den Mitgliedstaaten mit größerem finanzpolitischem Spielraum. Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der Zukunft erfordern Investitionen in das Humankapital, da dieses die Grundlage für Produktivität und Innovation bildet5.
Drucksache 30/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz - und Personalstatistikgesetzes
... 2. Anschrift der Erhebungseinheit, Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner, sofern diese keine natürlichen Personen sind, sowie deren Anteil am Nennkapital und Stimmrecht; Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mit Anteil am Nennkapital und Stimmrecht,
Drucksache 259/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu dem Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits
... 5. Der Bundesrat kritisiert zudem, dass die im Handelsabkommen vereinbarten Liberalisierungen der Finanzmärkte die Bemühungen zur Regulierung des internationalen Finanzsektors erschweren und Geldwäsche und Steuerhinterziehung erleichtern können. So könnten Finanzakteure riskante Geschäfte machen, ohne ausreichend von einer der Vertragsparteien kontrolliert zu sein. Das Abkommen schützt nur unzureichend das Recht der Vertragsparteien, Kapitalflüsse zu kontrollieren.
Drucksache 590/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen " Brennstoffzellen und Wasserstoff 2" (FCH 2) - COM(2013) 506 final
... - die Erhöhung des Wirkungsgrads der Wasserstoffproduktion durch Wasserelektrolyse, bei gleichzeitiger Verringerung der Kosten für eingesetztes Kapital, so dass die Kombination des Wasserstoff- und des Brennstoffzellensystems gegenüber den auf dem Markt verfügbaren Alternativen konkurrenzfähig ist; und - den großmaßstäblichen Nachweis der Nutzbarkeit von Wasserstoff zur Unterstützung der Integration erneuerbarer Energiequellen in die Energiesysteme, u.a. durch die Verwendung als konkurrenzfähiges Speichermedium für Strom aus erneuerbaren Energiequellen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
1.2. Begründung und Ziele eines Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff
1.3. Aufbau auf bisherigen Erfahrungen
2. Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung
Ergebnisse der Konsultationen
4 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Fakultative Angaben
• Übergangszeit
• Überprüfung
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Vorschlag
Artikel 1 Gründung
Artikel 2 Ziele
Artikel 3 Finanzbeitrag der Union
Artikel 4 Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Artikel 5 Finanzregelung
Artikel 6 Personal
Artikel 7 Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten
Artikel 8 Vorrechte und Befreiungen
Artikel 9 Haftung des Gemeinsamen Unternehmens FCH2
Artikel 10 Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht
Artikel 11 Bewertung
Artikel 12 Entlastung
Artikel 13 Expost-Prüfungen
Artikel 14 Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder
Artikel 15 Vertraulichkeit
Artikel 16 Transparenz
Artikel 17 Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
Artikel 18 Unterstützung durch den Sitzstaat
Artikel 19 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang : Satzung des gemeinsamen Unternehmens FCH 2
1 - Aufgaben
2 - Mitglieder
3 - Änderung der Mitgliedschaft
4 - Organisation des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2
5 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats
6 - Arbeitsweise des Verwaltungsrats
7 - Aufgaben des Verwaltungsrats
8 - Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit
9 - Aufgaben des Exekutivdirektors
10 - Wissenschaftlicher Beirat
11 - Gruppe der nationalen Vertreter
12 - Forum der Interessenträger
13 - Finanzierungsquellen
14 - Finanzielle Verpflichtungen
15 - Geschäftsjahr
16 - Operative Planung und Finanzplanung
17 - Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
18 - Internes Audit
19 - Haftung der Mitglieder und Versicherung
20 - Interessenkonflikte
21 - Abwicklung
Drucksache 71/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... Die Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern zu künftigen gemeinsamen Anleihen im "Huckepackverfahren" - bei denen der Bund als Emittent am Kapitalmarkt auftritt und die Beteiligung der Länder freiwillig und nur im Innenverhältnis erfolgt - sind nun umzusetzen.
1. Zum Gesetz allgemein
2. Zum Gesetz allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 bis 4 § 1, § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 SZAG
§ 1 Gegenstand
Zu a:
Zu § 1
Zu § 1
Zu b:
Drucksache 323/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuch s
... "1. auf einen Betrag von 500 Euro, wenn es sich um eine Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne des § 267a handelt;"
Drucksache 637/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)
... Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften führt zu einer unguten Gewichtsverlagerung im sorgfältig austarierten System der Befugnisse der drei Organe der Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat wird durch die Übertragung der Letztentscheidungsbefugnis über die Vorstandsvergütung auf die Hauptversammlung aufgrund der damit verbundenen Einschränkung seiner Personalhoheit erheblich geschwächt. Das gilt insbesondere auch gegenüber dem Vorstand, da dem Aufsichtsrat ein wichtiges Druckmittel zur Durchsetzung seiner Überwachungsaufgabe entzogen wird, wenn er in Fragen der Vorstandsvergütung nur noch eingeschränkt entscheidungsfähig ist. Darüber hinaus wird dem Aufsichtsrat die Verwirklichung einer langfristigen und nachhaltigen Vergütungspolitik erschwert, wenn er von einem jährlichen Aktionärsvotum abhängig ist, das kurzfristigen Erwägungen und wechselnden Mehrheiten unterliegen kann. Ferner bewirkt der mit der Gesetzesänderung beabsichtigte Kompetenzzuwachs der Hauptversammlung eine einseitige Stärkung der Kapitalinteressen zu Lasten der Beschäftigteninteressen. Anders als die Hauptversammlung hat der dem Unternehmensinteresse verpflichtete Aufsichtsrat neben den Interessen der Aktionäre auch die Interessen der Unternehmensbeschäftigten und das Allgemeinwohlinteresse zu berücksichtigen. Das kommt unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass der Aufsichtsrat in mitbestimmten Aktiengesellschaften mit Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besetzt ist, deren Einfluss auf die Unternehmenspolitik durch die beabsichtigte Kompetenzverlagerung stark eingeschränkt werden würde.
Drucksache 515/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Mit einem durchschnittlichen Investitionszyklus von 20 bis 30 Jahren sind die energieintensiven Industrien auch sehr kapitalintensiv. Daher müssen ihre Energiekosten vorhersehbar sein, damit Investitionsrisiken begrenzt werden können. Langfristige Stromverträge zwischen Versorgern und Kunden, die eine solche Planungssicherheit gewährleisten, sind nach den EU-Wettbewerbsregeln möglich. Nur unter bestimmten Bedingungen können derartige Verträge zur Ausschaltung des Wettbewerbs führen und somit eine Vertragsverletzung darstellen. 45 Zur Ausschaltung des Wettbewerbs wird es in der Regel nur im Falle einer beherrschenden Stellung von Versorgungsunternehmen oder aufgrund des kumulativen Effekts ähnlicher Verhaltensweisen mehrerer Versorgungsunternehmen kommen. Frühere Beschlüsse der Kommission 46 lassen zwar unterschiedliche individuelle Laufzeiten und Auslauffristen zu, verlangen aber, dass jedes Jahr erhebliche Mengen wieder dem Markt zur Verfügung gestellt und von anderen Lieferanten übernommen werden können. Sollte die Entscheidungspraxis der Kommission hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung solcher Verträge nicht hinreichend klar sein, ist die Kommission bereit, ein Beratungsschreiben im Sinne der Bekanntmachung der Kommission47 zu erstellen, sofern die in der Bekanntmachung festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
Drucksache 290/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen COM(2013) 213 final
... Die Deckungssumme wird auf dem privaten Versicherungsmarkt durch Prämien finanziert und durch Aktienkapital ergänzt, um die Deckung bei Abweichungen von der erwarteten Schadenshöhe sicherzustellen. Die Versicherungsprämien berechnen sich nach dem erwarteten Schaden des Versicherten, wobei eine Unsicherheitsmarge für die jeweilige Versicherungssparte, Kapitalkosten, ein Unkostenzuschlag, z.B. für Verwaltungskosten und andere mit dem Versicherungsabschluss verbundene Kosten, sowie ein Gewinn hinzugerechnet werden. Die Prämien werden auf den Finanzmärkten investiert, wobei die Investitionsrisiken nicht mit dem Versicherungsrisikos korrelieren dürfen bzw. das Risiko des Versicherungspools rückversichert werden muss. Dadurch wird das Risiko eines wirtschaftlichen Schadens auf die Gesellschaft und Regionen gestreut.
Grünbuch Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen
1. Hintergrund
Schaubild 1: Naturkatastrophen in EWR-Staaten 1980-2011
Schaubild 2: Überschwemmungen - Größte Schäden bisher
Schaubild 3: Stürme - Größte Schäden bisher
Schaubild 4: Erdbeben - Größte Schäden bisher
Schaubild 5: Naturkatastrophen in EWR-Staaten - Schadensereignisse, Todesopfer und Verluste 1980 bis 2011
Schaubild 6: Im Informationssystem für Großunfälle registrierte Industrieunfälle in EWR-Staaten
2. Marktdurchdringung von Versicherungen gegen Naturkatastrophen
Schaubild 7: Naturkatastrophen in EWR-Staaten 1980 bis 2011 - Gesamtschaden und versicherte Schäden
4 Fragen
2.1. Versicherungsbündelung
4 Fragen
2.2. Pflichtversicherung für Katastrophen
4 Fragen
2.3. Katastrophenversicherungspools
2.4. Der Staat als Rück- Versicherer und Rück- Versicherer letzter Instanz
4 Fragen
2.5. Auf einen parametrischen Wetterindex gestützte Wetterversicherung und andere innovative Lösungen
2.5.1. Auf einen parametrischen Wetterindex gestützte Wetterversicherung
2.5.2. Wetterforschung
2.5.3. Wertpapiere der Versicherungswirtschaft
4 Fragen
3. Sensibilisierung für das Katastrophenrisiko, Prävention und Eindämmung
3.1. Versicherungsprämien als marktwirtschaftlicher Anreiz zur Risikosensibilisierung, -verhütung und -minderung
4 Fragen
3.2. Langfristige Katastrophenversicherungsverträge
4 Fragen
3.3. Vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten
4 Fragen
3.4. Bedingungen des Versicherungsvertrags
4 Fragen
3.5. Daten, Forschung und Information
4 Fragen
3.6. Förderung von Risikofinanzierungsinitiativen als Teil der EU-Politik im Bereich Entwicklungszusammenarbeit
4 Fragen
4. Vom Menschen verursachte Katastrophen
4.1. Umwelthaftung und Schäden aufgrund von Industrieunfällen
4 Fragen
4.2. Haftpflichtversicherung für Nuklearanlagen
4.3. Haftpflichtversicherung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasunternehmen
4 Fragen
4.4. Informationsrechte von Opfern von vom Menschen verursachten Katastrophen
4 Fragen
5. Schadenregulierung
4 Fragen
6. Allgemeine Bemerkungen
4 Fragen
7. Welche weiteren Schritte sind geplant?
Drucksache 247/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik COM(2013) 169 final
... -arme Wirtschaft längerfristig erhöhen. Während die Fahrpläne zu dem Schluss führen, dass die THG-Emissionen bis 2030 um 40 % gemindert werden können, ohne dass die Kosten für unser Energiesystem übermäßig steigen, wird die Mobilisierung der erforderlichen Mittel zur Deckung der Kapitalkosten für erhebliche Anfangsinvestitionen jedoch eine Herausforderung sein.
1. Einleitung
2. Der derzeitige EU-Politikrahmen und das Bisher Erreichte
2.1. Das 20 %-THG-Minderungsziel und die einschlägigen Maßnahmen
2.2. Das EU-Ziel für erneuerbare Energien und die einschlägigen Maßnahmen
2.3. Das Energieeinsparziel und die einschlägigen Maßnahmen
2.4. Versorgungssicherheit und Erschwinglichkeit von Energie im Energiebinnenmarkt
3. die wichtigsten Themen für diese Konsultation
3.1. Zielvorgaben
3.2. Kohärenz der politischen Instrumente
3.3. Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft
3.4. Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten
4. Fragen
4.1. Allgemeine Fragen
4.2. Zielvorgaben
4.3. Instrumente
4.4. Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit
4.5. Kapazitäten und Lastenteilung
5. Übermittlung der Antworten IM Rahmen der Konsultation
Anhang Hintergrundinformationen zu Energie- und Klimapolitik
1. Rechtsinstrumente zur Umsetzung der Kernziele des Klima- und Energiepakets und maßgebliche Strategien für ihre Umsetzung
2. Weiterführende Informationen
Drucksache 94/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
... 7. Die Abtrennung riskanter Geschäfte vom Einlagengeschäft der Banken stellt einen wichtigen, aber nur einen ersten Schritt dar. Der Bundesrat hält es darüber hinaus für erforderlich, auf nationaler und europäischer Ebene Schritte zu unternehmen, um den Eigenhandel und andere riskante Geschäfte einerseits der Banken, andererseits aber auch im Schattenbankensektor einer angemessenen Regulierung zu unterwerfen. Es muss verhindert werden, dass Akteure am Finanzmarkt wie etwa Hedgefonds in der Lage sind, Unternehmen der Realwirtschaft, Staaten oder Währungen so unter Druck zu setzen, dass am Ende die Steuerzahler einspringen müssen. Eine angemessene Eigenkapitalunterlegung und angemessene Anforderungen an die Liquidität sollten nicht nur für Banken, sondern auch und gerade für Schattenbanken gelten. Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass Schattenbanken dem Anwendungsbereich des KWG unterworfen werden (Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzentwurfs - § 1 Absatz 1a KWG-E).
Drucksache 262/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Schaffung eines Binnenmarktes für grüne Produkte - Erleichterung einer besseren Information über die Umweltleistung von Produkten und Organisationen - COM(2013) 196 final
... Auf der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung (Rio+20) im Jahr 2012 stellte die internationale Staatengemeinschaft fest, dass eine nachhaltige Entwicklung weltweit nur dann erreicht werden kann, wenn sich unsere Produktions- und Verbrauchsmuster grundlegend ändern2. Nahezu zwei Drittel der Ökosysteme des Planeten wurden von der UN als im Rückgang begriffen eingestuft3, die Biodiversität geht in einem Ausmaß verloren, das auf das 100-Fache der natürlichen Aussterberate geschätzt wird, und die mit dem Klimawandel verbundenen Risiken und Trends sind gut belegt4. Die OECD hat warnend darauf hingewiesen, dass die fortgesetzte Schädigung und Erosion des "Naturkapitals" zu irreversiblen Veränderungen führt, die die über zwei Jahrhunderte hinweg erfolgten Verbesserungen des Lebensstandards gefährden könnten5.
Drucksache 72/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG )
... Das in Wohneigentum investierte Altersvorsorgekapital wird durch die Absenkung der Verzinsung des Wohnförderkontos im Vergleich zu anderen Vertragsarten übermäßig begünstigt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 10 Absatz 3 Satz 1 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 92a Absatz 2 Satz 3 EStG
3. Zum Gesetz insgesamt
Drucksache 498/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
... 8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 13 Verbraucher
§ 126b Textform
Untertitel 2 Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
Kapitel 1 Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
§ 312 Anwendungsbereich
§ 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
Kapitel 2 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
§ 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
§ 312c Fernabsatzverträge
§ 312d Informationspflichten
§ 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten
§ 312f Abschriften und Bestätigungen
§ 312g Widerrufsrecht
§ 312h Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
Kapitel 3 Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
Kapitel 4 Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
§ 312k Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.
Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
§ 356a Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
§ 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
§ 356c Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
§ 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
§ 357b Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
§ 357c Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
§ 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
§ 360 Zusammenhängende Verträge
§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
§ 443 Garantie.
§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften
§ 508 Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften.
§ 510 Ratenlieferungsverträge
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Artikel 246 Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
Artikel 246a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
§ 1 Informationspflichten
§ 2 Erleichterte Informationspflichten bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten
§ 3 Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit
§ 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten
Artikel 246b Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
§ 1 Informationspflichten
§ 2 Weitere Informationspflichten
Artikel 246c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 1 Konkurrierende Informationspflichten
Artikel 3 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
§ 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers
§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Preisangabenverordnung
Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 9 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Artikel 11 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 12 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 13 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 14 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 15 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
3 Widerrufsbelehrung
4 Widerrufsrecht
Folgen des Widerrufs
4 Gestaltungshinweise:
Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Muster für das Widerrufsformular
Muster -Widerrufsformular
Anlage 3 (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
3 Widerrufsbelehrung
4 Widerrufsrecht
Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge
3 Widerrufsinformation
4 Widerrufsrecht
4 Widerrufsfolgen
4 Gestaltungshinweise:
Drucksache 323/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuch s
... "1. auf einen Betrag von 500 Euro, wenn es sich um eine Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne des § 267a handelt;"
Drucksache 146/13
Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
... "(4) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. Für die Bemessung der Höhe der Beteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 - Drucksachen 17/11314, 17/11717, 17/11718, 17/11940, 17/11950 -
Anlage Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
Zu Artikel 1 Nummer 1
'Artikel 2 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Drucksache 526/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gemeinsam für die Jugend Europas - Ein Appell zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit COM(2013) 447 final
... Die EU-Strukturfonds haben sich über viele Jahrzehnte hinweg als kräftiger Motor für die Arbeitsplatzschaffung und den sozialen Zusammenhalt in Europa erwiesen. Die Mittelausstattung des Europäischen Sozialfonds (ESF) beläuft sich für den Zeitraum 2007-2013 auf nahezu 80 Mrd. EUR. Daher kann er massive Unterstützung leisten für europaweite Maßnahmen zur Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt und zur Entwicklung des Humankapitals.
1. Die Jugendgarantie Realität werden lassen
2. Den Europäischen Sozialfonds zum Nutzen der jungen Menschen mobilisieren
3. Den Startschuss für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geben
3.1 Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Fokus rücken und zeitlich vorziehen
3.2 Die Aktionsteams gegen Jugendarbeitslosigkeit wiederbeleben
4. Mobilität fördern mit EURES und dem ESF
5. Den Übergang von der Schule ins Erwerbsleben erleichtern
5.1 Die Europäische Ausbildungsallianz implementieren
5.2 Praktika hoher Qualität anbieten
5.3 Erasmus: grenzüberschreitende Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten anbieten
5.4 In Qualifikationen investieren und Angebot und Nachfrage besser aufeinander abstimmen
6. In längerfristiger Perspektive einen europäischen Arbeitsmarkt schaffen
7. Arbeitsplätze schaffen: Unternehmen bei der Anwerbung junger Menschen unterstützen
Anhang 1 : Länderspezifische Empfehlungen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit
Anhang 2 : Wie die Aktionsteams gegen Jugendarbeitslosigkeit junge Menschen unterstützen
Drucksache 348/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Technologien und Innovationen im Energiebereich - COM(2013) 253 final
... Im Rahmen der Innovationsunion wurde eine integrierte Forschungs- und Innovationsstrategie zur Verbesserung der öffentlichen Finanzierung und zur Beseitigung der Hindernisse, die privaten Investitionen im Wege stehen, festgelegt. Bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen wurden bedeutende Fortschritte erzielt, zu denen ein einheitlicher Patentschutz (mit einer daraus resultierenden drastischen Senkung der Patentkosten), eine wirksame EU-weite Regelung für Risikokapital und eine modernere Ausgestaltung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe gehören. Der Europäische Forschungsraum verbessert die Wirkung der mitgliedstaatlichen Forschungsfinanzierung und die Rahmenbedingungen für Forscher, u.a. durch eine Koordinierung der Finanzierung durch die verschiedenen Mitgliedstaaten, die Verbesserung der Laufbahnaussichten und der Mobilität der Forscher sowie den Zugang zu wissenschaftlichen Infrastrukturen von Weltniveau für die Forscher.
Drucksache 592/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2013) 520 final; Ratsdok. 12315/13
... 10. Der europäische Abwicklungsmechanismus muss nach Auffassung des Bundesrates insbesondere sicherstellen, dass erstens insolvente Kreditinstitute nicht dauerhaft subventioniert werden und dass zweitens bei der Abwicklung dieser Institute die richtige Haftungsreihenfolge angewandt wird: In erster Linie sind die Eigenkapitalgeber heranzuziehen, in zweiter Linie die Fremdkapitalgeber und erst danach die Einleger unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten geltenden Einlagensicherungssysteme. Auf den nationalen oder europäischen Steuerzahler darf nach Auffassung des Bundesrates künftig allenfalls als ultima ratio zurückgegriffen werden. Der Bundesrat erneuert insbesondere seine Forderung, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) im Ergebnis nicht dazu dienen darf, mit einer direkten Rekapitalisierung von Banken eine staatliche Haftung für Verluste des Bankensektors auf europäischer Ebene festzuschreiben.
Drucksache 408/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
... 7. Der Bundesrat stellt fest, dass die notwendige Schaffung einer Bankenunion sich nicht auf die Schaffung einer einheitlichen Aufsicht beschränken kann, sondern auf zwei Säulen ruhen muss: Die einheitliche Aufsicht ist aus Sicht des Bundesrates zwingend durch einen einheitlichen Abwicklungs- und Restrukturierungsmechanismus für systemrelevante Banken zu ergänzen. Der Bundesrat fordert, dass für diesen Mechanismus neue Kriterien der Systemrelevanz gefunden werden müssen, die sich über die noch zu bestimmende Bilanzsumme hinaus auch an weiteren Kriterien orientieren. Eine Doppelbelastung durch nationale Restrukturierungsfonds und einen Fonds für einen einheitlichen europäischen Abwicklungs- und Restrukturierungsmechnismus sollte vermieden werden. Der einheitliche Abwicklungs- und Restrukturierungsmechanismus ist - neben einer schlagkräftigen Aufsicht und weiteren regulatorischen Maßnahmen wie etwa hohen Eigenkapitalvorgaben - eine notwendige Bedingung, um die Glaubwürdigkeit der Aufsicht zu erhöhen, Unsicherheit zu reduzieren und die Gefahr von Ansteckungseffekten im europäischen Maßstab zu verringern. Der Bundesrat verweist auf die Einschätzung von Kommission, EZB, Deutscher Bundesbank und namhaften Wissenschaftlern, dass die Einrichtung eines Mechanismus zur geordneten, grenzüberschreitenden Abwicklung systemrelevanter Banken gleichzeitig mit der Schaffung einer einheitlichen Aufsicht erfolgen muss. Er fordert die Bundesregierung dazu auf, ihren bisherigen Widerstand gegen eine solche Maßnahme aufzugeben.
Drucksache 564/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds - COM(2013) 462 final
... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Absicht der Kommission, mit dem Verordnungsvorschlag einen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen für einen neuen Fondstypus, den europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF), zu schaffen, der speziell für Investoren mit langfristigem Anlagehorizont gedacht ist. Dies kann dazu beitragen, dass die Kapitalbeschaffung der Realwirtschaft im Zusammenhang mit langfristigen Projekten erleichtert wird.
Drucksache 663/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
... es, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
§ 3a Gruppen-Gerichtsstand
§ 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands
§ 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
§ 3d Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand
§ 3e Unternehmensgruppe
§ 13a Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands
§ 56b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe
Siebter Teil
Erster Abschnitt
§ 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
§ 269b Zusammenarbeit der Gerichte
§ 269c Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse
Zweiter Abschnitt
§ 269d Koordinationsgericht
§ 269e Koordinationsverwalter
§ 269f Aufgaben und Rechtsstellung des Koordinationsverwalters
§ 269g Vergütung des Koordinationsverwalters
§ 269h Koordinationsplan
§ 269i Abweichungen vom Koordinationsplan
§ 270d Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern
Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Handelsgesetzbuches
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Artikel 8 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Flexible Koordinierungsmechanismen statt Konsolidierungslösungen
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Eröffnung der Möglichkeit, mehrere oder sämtliche Verfahren bei einem Gericht zu führen
2. Bestellung eines Insolvenzverwalters
3. Allgemeine Bestimmungen zur Zusammenarbeit von Gerichten, Verwaltern und Gläubigerausschüssen
a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
b Zusammenarbeit der Gerichte
c Zusammenarbeit der Gläubigerorgane
4. Das Koordinationsverfahren als besonderes Koordinationsinstrument
5. Anwendungsbereich
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 3a
Zu § 3b
Zu § 3c
Zu § 3d
Zu § 3e
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 269a
Zu § 269b
Zu § 269c
Zu § 269d
Zu § 269e
Zu § 269f
Zu § 269g
Zu § 269h
Zu § 269i
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2489: Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Bewertung durch den NKR
Drucksache 185/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Raumfahrtindustriepolitik der EU - Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor COM(2013) 108 final
... Soweit angebracht, sollten KMU zur Beteiligung an der Lieferkette der Industrie angehalten werden, vor allem in Nischen, oder auch im schnell wachsenden Bereich satellitengestützter Dienstleistungen. Die Finanzierungsinstrumente des Rahmenprogramms Innovation und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis für KMU stehen zur Verbesserung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und von KMU bereit. Von 2014 an werden KMU möglicherweise auch die in den künftigen Programmen COSME und Horizont 2020 vorgesehenen EU-Finanzierungsinstrumente (Fremd- und Beteiligungskapital) nutzen können, die auch Wagniskapital beinhalten.
Drucksache 376/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... n) In der Angabe zu § 19 wird das Wort "Übergangsvorschriften" durch das Wort "Kapital-Investitionsgesellschaften" ersetzt.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Investmentsteuergesetzes
§ 3a Ausschüttungsreihenfolge
§ 10 Dach-Investmentfonds.
§ 11 Steuerbefreiung und Außenprüfung.
§ 15 Inländische Spezial-Investmentfonds.
§ 15a Offene Investmentkommanditgesellschaft
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für inländische und ausländische Investitionsgesellschaften.
§ 18 Personen-Investitionsgesellschaften
§ 19 Kapital-Investitionsgesellschaften
§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds
Abschnitt 5 Anwendungs- und Übergangsvorschriften.
§ 22 Anwendungsvorschriften zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 7 Aufhebung des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 12 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 13 Änderung der Abgabenordnung
§ 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
§ 150
Artikel 14 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
§ 3a Ausnahme von der Besteuerung
Artikel 16 Inkrafttreten
Drucksache 89/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - COM(2013) 45 final
... 9. Eine genaue Differenzierung ist insbesondere im Hinblick auf die sehr heterogene Gruppe der Glücksspielanbieter erforderlich. Manche Glücksspielarten, wie das Glücksspiel im Internet, bergen ein höheres Risiko, für Geldwäschezwecke ausgenutzt zu werden, andere hingegen sind bereits aufgrund der Ausgestaltung des Spiels für Geldwäsche ungeeignet, da beispielsweise das Spielkapital gering und eine Gewinnbeschränkung vorgesehen ist oder es sich um karitative Lotterien handelt. Das Gewinnsparen etwa ist nicht zur Geldwäsche geeignet (siehe Ziffer 4 der BR-Drucksache 459/12(B)). Der umfassende Ansatz der 4. Geldwäscherichtlinie, der eine Ausdehnung auf sämtliche Sektoren des Glücksspiels vorsieht, birgt die Gefahr einer Relativierung und Nivellierung des Schutzes auch in den Sektoren mit höherem Risiko.
Drucksache 447/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts
... Zudem haben sich in der Regulierungspraxis Unsicherheiten hinsichtlich der Ermittlung des Zinssatzes ergeben, mit dem der Anteil des Eigenkapitals zu verzinsen ist, der die regulatorisch zulässige Eigenkapitalquote von 40 Prozent übersteigt. Insbesondere besteht nach der bislang ergangenen Rechtsprechung Unklarheit darüber, wie der Zinssatz ohne zu großen bürokratischen Aufwand für Netzbetreiber und Behörden angemessen ermittelt werden kann. Um im Wege der Regulierungspraxis einen netzbetreiberspezifischen Risikozuschlag für das die zulässige Eigenkapitalquote übersteigende Eigenkapital zu ermitteln, müssten netzbetreiberspezifische Risikobewertungen durchgeführt werden. Diese existieren für die Mehrzahl der Netzbetreiber jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund können klassenspezifische oder individuelle Risikozuschläge nicht verlässlich und rechtssicher bestimmt werden. Es besteht daher Regelungsbedarf.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
Artikel 2 Weitere Änderung der Stromnetzentgeltverordnung zum 1. Januar 2014
Artikel 3 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
Artikel 4 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten
Artikel 5 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
IV. Weitere Kosten
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Nachhaltigkeit
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2509: Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Änderung der Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
2. Änderung der Verzinsung des die Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapital-Anteils
3. Änderung der Sonderregelung für energieintensive Letztverbraucher
4. Berücksichtigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungskosten sowie Kosten für Forschung und Entwicklung bei Festlegung der Erlösobergrenzen
Drucksache 213/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG )
... Viertens muss eine Deutsche Auslandsschule in der Lage sein, die neben der Förderung für einen nachhaltigen Betrieb notwendigen Mittel selbst aufzubringen. Deutschland ist in der Regel "Minderheitsfinancier" der Schulen. Die Schulträger decken durchschnittlich zwei Drittel ihrer Ausgaben durch Eigen- und Drittmittel (Schulgelder, Zuschüsse des Sitzlandes, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Spenden und Kredite, sonstige Drittmittel). Mit diesen Mitteln und der Förderung muss der Schulträger den langfristigen Betrieb einer Deutschen Auslandsschule sicherstellen. Fördervoraussetzung ist nicht, dass der Schulträger mit der Förderung einen Fehlbedarf ausgleicht.
A. Problem und Ziel
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anspruch auf die Verleihung des Status Deutsche Auslandsschule und Kündigung des Verleihungsvertrages
§ 4 Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen
§ 5 Ausschluss eines Beschulungsanspruchs
§ 6 Aufgabenwahrnehmung des Bundes
Abschnitt 2 Förderung der Deutschen Auslandsschulen
§ 7 Förderanspruch, Förderantrag und Förderzeitraum
§ 8 Förderfähigkeit
§ 9 Fördervertrag
§ 10 Erstattung der finanziellen Förderung
§ 11 Personelle Förderung
§ 12 Finanzielle Förderung
§ 13 Übergangsregelung
§ 14 Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen
§ 15 Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte
§ 16 Freiwillige Förderung
§ 17 Verwaltungsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
II. Alternativen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2233: Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - AschulG)
3 Zusammenfassung
Im Einzelnen
Drucksache 471/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2013 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Deutschlands für die Jahre 2012 bis 2017 - COM(2013) 355 final
... 8. Der Bundesrat erkennt die wichtige Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung für die Beschäftigungsfähigkeit der jungen Generation bzw. als Beitrag für nachhaltiges und stabiles Wirtschaftswachstum an. Er warnt aber erneut vor einer Verkürzung der Bildung auf die Bereitstellung von "Humankapital" für die Wirtschaft, orientiert an kurzfristigen Arbeitsmarkterfordernissen. Nur inhaltlich und pädagogisch breit angelegten, die Gesamtpersönlichkeit in den Blick nehmenden Bildungsangeboten kann es gelingen, junge Menschen in nachhaltiger Weise mit den personalen, sozialen, fachlichinhaltlichen und methodischen Kompetenzen auszustatten, auf die der Arbeitsmarkt bzw. die Wirtschaft angewiesen ist (vgl. zuletzt BR-Drucksache 141/13(B)).
Drucksache 72/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG )
... "b) Beiträge des Steuerpflichtigen aa) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht. Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat. Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
§ 2a Kostenstruktur
§ 3a Produktinformationsstelle Altersvorsorge
§ 7 Informationspflichten im Produktinformationsblatt
§ 7a Jährliche Informationspflicht
§ 7b Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages
§ 7c Kostenänderung
§ 7d Sicherung bei Genossenschaften
§ 7e Widerrufsrecht
Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 603/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten - COM(2013) 460 final
... 3.6. Die Mitgliedstaaten sollten Armut und soziale Ausgrenzung, von denen Roma betroffen sind, durch Investitionen in das Humankapital und Maßnahmen für sozialen Zusammenhalt bekämpfen, insbesondere durch
Drucksache 818/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft COM(2013) 919 final
... aus Rauch- und Abgasen) nicht einzuhalten. Ohne kapitalintensive Investitionen wird die energetische Nutzung von Rest- und Abfallstoffen (z.B. Waldrestholz mit Rindenanteilen) in kleinen dezentralen Anlagen zukünftig nicht mehr möglich sein. Es ist zu befürchten, dass bei Einführung der verschärften Grenzwerte das erreichte Niveau der
Drucksache 376/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... bb) In Nummer 2 sind die Wörter "Kapitalanlagegesetzbuchs, oder" durch das Wort "Kapitalanlagegesetzbuchs." zu ersetzen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 19 InvStG
3. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - bis 03 - neu - und 4 Buchstabe 0a - neu - und 0b - neu - Inhaltsübersicht, § 4f, § 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 12c und 14a - neu - EStG
§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
Artikel 12 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Zu Artikel 11
Zu Nummer 01
Zu Nummer 02
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 03
Zu Nummer 4
Zu Absatz 12c
Zu Absatz 14a
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 16
Drucksache 289/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne - COM(2013) 207 final; Ratsdok. 8638/13
... 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, in denen keine natürliche Person als Gesellschafter voll haftet, bereits jetzt im Lagebericht Auskunft über Personal, Soziales, Umwelt und mögliche Risiken für das Unternehmen geben müssen, sofern diese für das Gesamtergebnis von Bedeutung sind. Weitergehender Regelungen bedarf es aus Sicht des Bundesrates nicht.
Drucksache 721/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Stärkung der sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion COM(2013) 690 final
... Arbeitslosigkeit und soziale Probleme bedeuten für Großteile der Bevölkerung bzw. für die Gesellschaft insgesamt Einkommenseinbußen. Sie bremsen die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstumspotenzial der betreffenden Volkswirtschaften, da bestehendes und künftiges Humankapital nicht ausreichend genutzt und keine entsprechenden Investitionen getätigt werden. Anhaltende Arbeitslosigkeit und soziale Ungleichheiten können zudem die Unterstützung durch Politik und Öffentlichkeit schwächen und die Stabilität der Regierungen und deren Fähigkeit zur Durchführung einer soliden Politik beeinträchtigen. Werden keine kollektiven Maßnahmen ergriffen, um sich den beschäftigungs- und sozialpolitischen Herausforderungen zeitnah und wirksam zu stellen, können sich langfristige Disparitäten herausbilden.
1. Einleitung
2. STÄRKUNG der sozialen Dimension der WWU
2.1 Die übergeordnete soziale Dimension der Strategie Europa 2020
2.2 Die soziale Dimension der WWU
3. stärkere überwachung der BESCHÄFTIGUNGS- und SOZIALPOLITISCHEN Herausforderungen und intensivere politische Koordinierung
3.1 Verstärktes Monitoring beschäftigungs- und sozialpolitischer
3.2 Entwicklung eines Scoreboards mit beschäftigungs- und sozialpolitischen
3.3 Stärkere Koordinierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik im Europäischen Semester
4. Verantwortung, Solidarität und verstärktes Handeln IM Bereich BESCHÄFTIGUNG und Arbeitskräftemobilität
4.1 Größere Solidarität durch verstärkte Finanzinstrumente
4.2 Verstärktes Engagement für Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte
4.3 Vertiefung der WWU: ehrgeizige Ziele und sorgfältige Planung
5. STÄRKUNG des sozialen Dialogs
5.1 Optimale Nutzung der bestehenden Foren
5.2 Konsultation während des Europäischen Semesters
6. Fazit
Anhang Indikative Tabelle für das Scoreboard der wichtigsten Beschäftigungs- und Sozialindikatoren (sind im Entwurf des gemeinsamen Beschäftigungsberichts fair das Europäische Semester 2014 zu analysieren)
Drucksache 678/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds - COM(2013) 615 final
... 2. Der Bundesrat weist auf das besonders hohe Risiko für Kleinanleger bei der Investition in Geldmarktfonds gegenüber Großanlegern hin. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Großanleger ihr Kapital schneller aus den Fonds abziehen konnten, als dies Kleinanlegern möglich war. Im Endeffekt haben viele Kleinanleger Verluste hinnehmen müssen, während Großanleger oft unbeschadet aus den finanziellen Schwierigkeiten der Fonds herauskamen.
Drucksache 137/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
... "Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten oder Lebenspartner niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten oder Lebenspartners übersteigt, bei dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner abzuziehen."
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
1. Kosten für die Wirtschaft:
2. Kosten für soziale Sicherungssysteme:
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 4 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
2 Allgemeines:
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu den Nummern 1 bis 41
Zu Nummer 42
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu den Nummern 43 bis 51
Zu Artikel 2
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Zu Artikel 6
Drucksache 72/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG )
... Das in Wohneigentum investierte Altersvorsorgekapital wird durch die Absenkung der Verzinsung des Wohnförderkontos im Vergleich zu anderen Vertragsarten übermäßig begünstigt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 10 Absatz 3 Satz 1 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 92a Absatz 2 Satz 3 EStG
3. Zum Gesetz insgesamt
4. Zum Gesetz insgesamt
Drucksache 338/13
Antrag der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates "Maßnahmen für mehr Steuergerechtigkeit und gegen Steuerbetrug"
... 3. Der Bundesrat hält es gerade auch im Hinblick auf die jüngsten Enthüllungen zu den "Offshore Leaks" für dringend geboten, den zwischenstaatlichen Informationsaustausch national und international effektiver zu gestalten, um Steueroasen weltweit trocken zu legen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass der Anwendungsbereich der EU-Zinsrichtlinie zügig auf alle Kapitaleinkünfte und alle natürlichen und juristischen Personen ausgedehnt wird. Damit Steuerhinterzieher jederzeit mit der Gefahr rechnen müssen, überführt zu werden, hält es der Bundesrat darüber hinaus für unabdingbar, den automatischen Auskunftsaustausch im Bereich der Finanzanlagen zumindest in Europa, besser weltweit zum Standard zu machen. Anonyme Briefkastenfirmen und Stiftungen müssen auf den Prüfstand gestellt, Gewinnverlagerungen in Steueroasen bekämpft werden. Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Steueroasen müssen neu verhandelt und gegebenenfalls ausgesetzt werden.
Drucksache 128/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer - COM(2013) 71 final
... /EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital10, deren Änderung im ursprünglichen Vorschlag vorgeschlagen worden war, unberührt bleibt; - einige der vorgeschlagenen Bestimmungen werden präzisiert;
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Hintergrund und Vorgeschichte
1.2. Ziele des Vorschlags
1.3. Grundkonzept und Bezug zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Der Vorschlag im Einzelnen
3.3.1. Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
3.3.2. Kapitel II Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems
3.3.3. Kapitel III Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze
3.3.4. Kapitel IV Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Pflichten und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
3.3.5. Kapitel V Schlussbestimmungen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Ansässigkeit
Kapitel III Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer
Artikel 5 Finanztransaktionssteueranspruch
Artikel 6 Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen
Artikel 7 Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten
Artikel 8 Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage
Artikel 9 Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze
Kapitel IV Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
Artikel 10 Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen
Artikel 11 Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Pflichten, durch die die Entrichtung sichergestellt wird, und die Überprüfung der Entrichtung
Artikel 12 Verhinderung von Betrug und Hinterziehung
Artikel 13 Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
Artikel 14 Missbrauch bei Aktienzertifikaten und vergleichbaren Wertpapieren
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 15 Andere Steuern auf Finanztransaktionen
Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 17 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 18 Ausschussverfahren
Artikel 19 Überprüfungsklausel
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Inkrafttreten
Artikel 22 Adressaten
Anhang Finanzbogen zu Rechtsakten
Drucksache 173/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein menschenwürdiges Leben für alle - Beseitigung der Armut und Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für die Welt - COM(2013) 92 final; Ratsdok. 7075/13
... Bereits heute wirken sich der Klimawandel, die Verknappung der natürlichen Ressourcen und die Zerstörung von Ökosystemen in erheblichem Maße auf menschliche Existenzgrundlagen aus, z.B. durch die zunehmende Zahl und Intensität von Naturkatastrophen sowie durch den Abbau des natürlichen Kapitals und der natürlichen Infrastruktur. Seit 1992 haben Naturkatastrophen Schäden in Höhe von 750 Mrd. EUR verursacht und 1,3 Mio. Menschenleben gefordert. Die Auswirkungen der heutigen nicht nachhaltigen Muster wirtschaftlicher Entwicklung werden nach wie vor weitgehend durch die Industrieländer sowie zunehmend durch die aufstrebenden Volkswirtschaften bestimmt, während die ärmeren Länder unverhältnismäßig darunter zu leiden haben und am wenigsten über die Ressourcen verfügen, um die negativen Folgen zu bewältigen1. Vor allem in Hinblick auf die Sektoren Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Energie und Tourismus sind diese Länder häufig in besonderem Maße auf die Nutzung natürlicher Ressourcen angewiesen. Dies macht sie noch anfälliger für Ressourcendegradation und -erschöpfung.
1. Einleitung
2. neue Globale Rahmenbedingungen, neue Herausforderungen, neue Chancen
3. auf den Fortschritten IM Rahmen der MDG und der RIO+20-KONFERENZ aufbauen
3.1. Bestandsaufnahme der Fortschritte bei den MDG
3.2. Wichtigste Ergebnisse und Zusagen der Rio+20-Konferenz
3.3. Umsetzung: Maßnahmen auf EU- und internationaler Ebene
3.4. Institutioneller Rahmen für nachhaltige Entwicklung und Umsetzungsmodalitäten
3.5. Öffentliche Konsultation
4. Integration von Nachhaltiger Entwicklung und Armutsbeseitigung in einen Übergreifenden Handlungsrahmen für die Zeit nach 2015
4.1. Die wichtigsten Elemente eines übergreifenden Handlungsrahmens
4.1.1. Mindestlebensstandard
4.1.2. Triebkräfte für inklusives und nachhaltiges Wachstum
4.1.3. Nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen
4.1.4. Gleichheit, Fairness und Gerechtigkeit
4.1.5. Frieden und Sicherheit
5. auf dem Weg zu einem Übergreifenden Handlungsrahmen für die ZEIT NACH 2015
5.1. Zusammenführung der Aktionsstränge als Antwort auf künftige Herausforderungen
5.2. Grundsätze für einen übergreifenden Handlungsrahmen für die Zeit nach 2015
5.2.1. Geltungsbereich
5.2.2. Art und Zahl der Ziele
5.2.3. Transparenz, Umsetzung und Rechenschaftspflicht
5.2.4. Kohärenz
5.3. Umsetzung des Handlungsrahmens: Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht der einzelnen Länder
6. die nächsten Schritte
Anhang I
Anhang II Öffentliche Konsultation
Drucksache 186/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Lebenslagen in Deutschland - Vierter Armuts- und Reichtumsbericht
... d) die Leistungsfähigkeit der Systeme der sozialen Sicherung durch eine Verbreiterung des Beitragsaufkommens unter Einbeziehung auch der Einnahmen aus Kapitalvermögen zu stärken,
Drucksache 505/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
... 3. Die einheitliche Bankenaufsicht stellt laut der Bundesregierung eine Voraussetzung für die direkte Bankenrekapitalisierung durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), das heißt durch den europäischen Steuerzahler, dar. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der ESM ursprünglich dazu eingerichtet wurde, Staaten der Euro-Zone bei Zahlungsschwierigkeiten finanziell zu unterstützen. Der Bundesrat fordert, dass der ESM im Ergebnis nicht dazu dienen darf, mit einer direkten Rekapitalisierung von Banken eine staatliche Haftung für Verluste des Bankensektors auf europäischer Ebene festzuschreiben.
Drucksache 677/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Schattenbankwesen - Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor - COM(2013) 614 final
... Zu diesem Zweck sollten baldmöglichst Regelungen eingebracht werden, die alle Schattenbanken verpflichten, Puffer für den Krisenfall vorzuhalten, die eine dem Eigenkapital der Banken vergleichbare Funktion erfüllen.
Drucksache 559/13
Antrag der Länder Niedersachsen, Bremen
Entschließung des Bundesrates zur Gründung einer Bundesnetzgesellschaft
... 3. Dabei ist für den Bund eine Beteiligung von mehr als 25% vorzusehen, um dem öffentlichen Interesse am zügigen und kosteneffizienten Netzausbau Ausdruck zu verleihen. Ein Rückfluss des Investitionskapitals wird durch die entsprechend dem Anteil an der Bundesnetzgesellschaft zu berechnenden Netznutzungsentgelte erfolgen.
Drucksache 818/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft - COM(2013) 919 final
... vorgeschlagenen Grenzwerte sind für NOx und Feinstaub ohne aufwändige Sekundärmaßnahmen (z.B. Gewebefilter oder Apparaturen zur Entfernung von NOx aus Rauch- und Abgasen) nicht einzuhalten. Ohne kapitalintensive Investitionen wird die energetische Nutzung von Rest- und Abfallstoffen (z.B. Waldrestholz mit Rindenanteilen) in kleinen dezentralen Anlagen zukünftig nicht mehr möglich sein. Es ist zu befürchten, dass bei Einführung der verschärften Grenzwerte das erreichte Niveau der
Drucksache 637/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)
... Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften führt zu einer unguten Gewichtsverlagerung im sorgfältig austarierten System der Befugnisse der drei Organe der Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat wird durch die Übertragung der Letztentscheidungsbefugnis über die Vorstandsvergütung auf die Hauptversammlung aufgrund der damit verbundenen Einschränkung seiner Personalhoheit erheblich geschwächt. Das gilt insbesondere auch gegenüber dem Vorstand, da dem Aufsichtsrat ein wichtiges Druckmittel zur Durchsetzung seiner Überwachungsaufgabe entzogen wird, wenn er in Fragen der Vorstandsvergütung nur noch eingeschränkt entscheidungsfähig ist. Darüber hinaus wird dem Aufsichtsrat die Verwirklichung einer langfristigen und nachhaltigen Vergütungspolitik erschwert, wenn er von einem jährlichen Aktionärsvotum abhängig ist, das kurzfristigen Erwägungen und wechselnden Mehrheiten unterliegen kann. Ferner bewirkt der mit der Gesetzesänderung beabsichtigte Kompetenzzuwachs der Hauptversammlung eine einseitige Stärkung der Kapitalinteressen zu Lasten der Beschäftigteninteressen. Anders als die Hauptversammlung hat der dem Unternehmensinteresse verpflichtete Aufsichtsrat neben den Interessen der Aktionäre auch die Interessen der Unternehmensbeschäftigten und das Allgemeinwohlinteresse zu berücksichtigen. Das kommt unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass der Aufsichtsrat in mitbestimmten Aktiengesellschaften mit Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besetzt ist, deren Einfluss auf die Unternehmenspolitik durch die beabsichtigte Kompetenzverlagerung stark eingeschränkt werden würde.
Drucksache 63/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur - COM(2013) 29 final
... 4. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4 nimmt der Infrastrukturbetreiber Mittel am Kapitalmarkt eigenständig und nicht über andere rechtliche Einheiten des vertikal integrierten Unternehmens auf. Andere rechtliche Einheiten des vertikal integrierten Unternehmens nehmen keine Mittel über den Infrastrukturbetreiber auf.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.2. Anstehende Probleme
1.2 Allgemeine Ziele
1.3. Einzelziele
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Definition des Infrastrukturbetreibers Artikel 3 Absatz 2
3.2. Definition grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste Artikel 3 Nummer 5
3.3. Trennung der Rechnungsführung innerhalb einer integrierten Eisenbahngruppe Artikel 6 Absatz 2
3.4. Institutionelle Trennung des Infrastrukturbetreibers Artikel 7
3.5. Unabhängigkeit der Infrastrukturbetreiber innerhalb vertikal integrierter Unternehmen Artikel 7a und 7b
3.6. Kontrolle der Einhaltung Artikel 7c
3.7. Koordinierungsausschuss Artikel 7d
3.8. Europäisches Netz der Infrastrukturbetreiber Artikel 7e
3.9. Bedingungen für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur Artikel 10
3.10. Einschränkung des Zugangsrechts Artikel 11
3.11. Gemeinsame Informations- und integrierte Fahrscheinsysteme Artikel 13a
3.12. Rechte an Fahrwegkapazität Artikel 38 Absatz 4
Vorschlag
Artikel 1
‚Artikel 7 Institutionelle Trennung des Infrastrukturbetreibers
‚Artikel 7a Effektive Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers innerhalb vertikal integrierter Unternehmen
Artikel 7b Effektive Unabhängigkeit von Personal und Management des Infrastrukturbetreibers innerhalb vertikal integrierter Unternehmen
Artikel 7c Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung
Artikel 7d Koordinierungsausschuss
Artikel 7e Europäisches Netz der Infrastrukturbetreiber
‚Artikel 13a Gemeinsame Informations- und integrierte Fahrscheinsysteme
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.