98 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Kalkulatorische"
Drucksache 9/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG -Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... wahrnehmen zu können. Dafür werden 4,5 Stellen im höheren Dienst, eine Stelle im gehobenen Dienst und 0,5 Stellen im mittleren Dienst benötigt. Insgesamt entsteht für den Bund ein kalkulatorischer Mehrbedarf in Höhe von ca. 597 000 Euro.
Drucksache 141/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... Der Erfüllungsaufwand umfasst gemäß NKRG § 2 Absatz 1 den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen. Nicht unter den Begriff Erfüllungsaufwand fallen u.a. indirekte Effekte, wie z.B. kalkulatorische Kosten oder entgangene Einnahmen sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau.2)
Drucksache 392/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... (3) Die Bundesnetzagentur bildet für die nach Absatz 1 geltend gemachten Investitionen jeweils einen kalkulatorischen Restwert zum 31. Dezember 2019. Dazu nimmt die Bundesnetzagentur eine jährliche, lineare kalkulatorische Abschreibung basierend auf einer kalkulatorischen Abschreibungsdauer von 15 Jahren vor. Die Summe der Restwerte der Investitionen in eine Steinkohleanlage setzt die Bundesnetzagentur in das Verhältnis zu der Nettonennleistung der Steinkohlanlage (korrigierter Investitionswert).
Drucksache 494/19
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
... § 21 KoA-VV normiert die Abrechnung des Versorgungszuschlages. Nach Satz 1 ist für Versorgungsaufwendungen für im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätige Beamtinnen und Beamte ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag von "bis zu 30 vom Hundert" der abgerechneten Personalkosten abrechenbar. Abweichend davon regelt Satz 2 bisher für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019 befristet die Erhöhung des Zuschlages auf "bis zu 35 vom Hundert". Die befristete Erhöhung des Versorgungszuschlags wird nunmehr um 5 Jahre verlängert (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024), da die Neuregelung der für die Bemessung der Versorgungszuschläge maßgeblichen laufbahnspezifischen Zuweisungssätze in § 1 Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV) nunmehr erst zum 1. Januar 2025 erfolgen soll.
Drucksache 5/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
... Die Direktvermarktung von regenerativ erzeugtem Strom wird mit dem Auslaufen der EEG-Vergütung für eine steigende Anzahl an EE-Anlagen ab dem Jahr 2021 zunehmend an Bedeutung gewinnen. Um diesen Anlagen auch nach der Förderung durch das EEG eine wirtschaftliche Perspektive zu bieten, müssen neue Vermarktungsstrategien entwickelt werden. Grünstromnetze können dafür eine wichtige technische sowie kalkulatorische Basis bilden. Daher sind im Steuerrecht auch weiterhin geeignete Rahmenbedingungen für Grünstromnetze vorzusehen und die bisherige Steuerbefreiung für Strom aus Grünstromnetzen beizubehalten.
Drucksache 5/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
... Die Direktvermarktung von regenerativ erzeugtem Strom wird mit dem Auslaufen der EEG-Vergütung für eine steigende Anzahl an EE-Anlagen ab dem Jahr 2021 zunehmend an Bedeutung gewinnen. Um diesen Anlagen auch nach der Förderung durch das EEG eine wirtschaftliche Perspektive zu bieten, müssen neue Vermarktungsstrategien entwickelt werden. Grünstromnetze können dafür eine wichtige technische sowie kalkulatorische Basis bilden. Daher sind im Steuerrecht auch weiterhin geeignete Rahmenbedingungen für Grünstromnetze vorzusehen und die bisherige Steuerbefreiung für Strom aus Grünstromnetzen beizubehalten.
Drucksache 150/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
... \-Energien\-Gesetzes kalkulatorische Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle Anlagen nach § 3 Nummer 1 des
Drucksache 667/19
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
... Die Bundesagentur für Arbeit hat für das Jahr 2020 für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach dem AÜG insgesamt 148,5 Stellen veranschlagt. Diese verteilen sich auf vier Tätigkeitsebenen. In Tätigkeitsebene III sind es 13 Stellen, in Tätigkeitsebene IV 103 Stellen, in Tätigkeitsebene V 19,5 und in Tätigkeitsebene VI 13 Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt jährlich auf der Grundlage der IST-Daten die durchschnittlichen Personalkostensätze für die verschiedenen Tätigkeitsebenen bzw. Besoldungsgruppen sowie die Sachkostenpauschale für einen IT-Arbeitsplatz. In den Personalkostensätzen sind sonstige Bezüge, ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag und Personalgemeinkosten enthalten. Die kalkulierten Personalkosten für das Jahr 2020 bewegen sich zwischen 65 757,60 und 100 333,16 Euro pro Jahr für die vier oben genannten Tätigkeitsebenen. Die für das Jahr 2020 kalkulierten Sachkosten werden mit rund 17 109,15 Euro pro IT-Arbeitsplatz jährlich angesetzt. Auf der Grundlage dieser Personal- und Sachkostenpauschalen wurde ein jährlicher Verwaltungsaufwand von insgesamt etwa 15,19 Millionen Euro ermittelt. Ohne Gebührenerhöhung rechnet die Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2020 auf der Grundlage der im Jahr 2019 voraussichtlich zu erledigenden rund 11 600 Anträge mit Einnahmen von etwa 12,14 Millionen Euro.
Drucksache 563/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... "(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Erzeugungsleistung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in der Regel mindestens das Fünffache und höchstens das Fünfzehnfache an Reduzierung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt werden kann (Mindestfaktor).
Drucksache 488/18
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
... § 21 KoA-VV normiert die Abrechnung des Versorgungszuschlages. Nach Satz 1 ist für zukünftige Versorgungsaufwendungen für im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätige Beamtinnen und Beamte ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag von "bis zu 30 vom Hundert" der tatsächlichen Dienstbezüge anerkennungsfähig. Abweichend regelt Satz 2 für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 die Erhöhung des Zuschlages auf "bis zu 35 vom Hundert". Diese Erhöhung auf "bis zu 35 vom Hundert" für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte wird nun um ein Jahr verlängert (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019).
Drucksache 283/17
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über das Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetz es (Kundendatenauskunftsverordnung - KDAV )
... Die Gesamtkosten des automatisierten Auskunftsverfahrens belaufen sich für die Bundesnetzagentur somit wie bisher auf ca. 6,5 Millionen Euro pro Jahr und bleiben unverändert. Die Daten basieren auf der Kosten- und Leistungsrechnung der Bundesnetzagentur (KLR), einer Vollkostenrechnung entsprechend den Vorgaben der Standard-KLR in der Bundesverwaltung und beinhalten sowohl Personal- als auch Sachkosten (inklusive kalkulatorischer Kosten).
Drucksache 498/17
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
... § 21 KoA-VV normiert die Abrechnung des Versorgungszuschlages. Nach Satz 1 ist für zukünftige Versorgungsaufwendungen für im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätige Beamtinnen und Beamte ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag von "bis zu 30 vom Hundert" der tatsächlichen Dienstbezüge anerkennungsfähig. Abweichend regelt Satz 2 für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 die Erhöhung dieses Zuschlages auf "bis zu 35 vom Hundert".
Drucksache 533/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... (3) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind die Kosten für die Versicherungsvermittlung, insbesondere Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Die Zuwendungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu schätzen. Soweit gesetzliche Regelungen kalkulatorische Vorgaben zur Berücksichtigung von Kosten des Vertriebs im Rahmen eines Versicherungsproduktes enthalten, können abweichend von den Sätzen 1 und 2 diese zugrunde gelegt werden."
Drucksache 497/17
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... Für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte wurde der Zuschlag auf die Personalkosten von "bis zu 30 Prozent" auf "bis zu 35 Prozent" für drei Jahre befristet (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017) erhöht. Hintergrund war, dass die Beteiligung des Bundes an den Versorgungsaufwendungen, die in der Zeit der Zuweisung begründeten, den Trägern aber erst zukünftig entstehenden Kosten für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten, angepasst werden soll. Im Übergangszeitraum wurde der Versorgungszuschlag um fünf Prozentpunkte angehoben, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlags bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden. Sofern bis zum 31. Dezember 2017 keine valide ermittelten Daten zur Höhe eines angemessenen Zuschlags für die kalkulatorischen Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte vorliegen, sollte ab 1. Januar 2018 wieder der in Satz 1 genannte Zuschlag von "bis zu 30 Prozent" gelten.
Drucksache 413/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetz es
... Zu diesem Zweck wird insbesondere die bisherige Bestimmung der Höhe der kalkulatorischen Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamten um eine entsprechende Regelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte ergänzt (Artikel 4).
Drucksache 73/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Wenn der Altkonzessionär nicht Eigentümer der zu übereignenden Verteilungsanlagen ist, sind ihm wahrscheinlich die aufgeführten Daten (Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 HGB, Jahr der Aktivierung, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, kalkulatorische Restwerte laut Bescheiden der Regulierungsbehörden) nicht bekannt. Dann würr Auskunftsanspruch insoweit ins Leere laufen.
Drucksache 73/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... 4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
Drucksache 296/1/16
... können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund der Einbindung von Dienstleistern im Rahmen des Netzbetriebs anfallen, maximal in der Höhe im Rahmen einer Kostenprüfung angesetzt werden, in der sie anfielen, wenn der Betreiber des jeweiligen Gasversorgungsnetzes diese selbst erbringen würde. Ausweislich der amtlichen Begründung dient die Einführung dieser kalkulatorischen Alsob-Berechnung als "Obergrenze" dazu, auch Kosten oder Kostenbestandteile, die durch die Einbindung eines Dienstleisters entstehen, regulierungsbehördlich auf ihre Angemessenheit prüfen zu können (siehe BR-Drucksache 312/10(B), Seite 9 f.). Im Ergebnis bedeutet die bisherige Fassung, dass der von dem Dienstleister dem Betreiber des Gasversorgungsnetzes für die Erbringung der Dienstleistung auf der Grundlage der jeweiligen vertraglichen Regelung in Rechnung gestellte Betrag im Rahmen der Kostenprüfung "nach oben" durch eine kalkulatorische Alsob-Berechnung der fiktiven Kosten des Betreibers des Gasversorgungsnetzes begrenzt wird.
Drucksache 73/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Wenn der Altkonzessionär nicht Eigentümer der zu übereignenden Verteilungsanlagen ist, sind ihm wahrscheinlich die aufgeführten Daten (Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 HGB, Jahr der Aktivierung, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, kalkulatorische Restwerte laut Bescheiden der Regulierungsbehörden) nicht bekannt. Dann würr Auskunftsanspruch insoweit ins Leere laufen.
Drucksache 296/16 (Beschluss)
... können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund der Einbindung von Dienstleistern im Rahmen des Netzbetriebs anfallen, maximal in der Höhe im Rahmen einer Kostenprüfung angesetzt werden, in der sie anfielen, wenn der Betreiber des jeweiligen Gasversorgungsnetzes diese selbst erbringen würde. Ausweislich der amtlichen Begründung dient die Einführung dieser kalkulatorischen Alsob-Berechnung als "Obergrenze" dazu, auch Kosten oder Kostenbestandteile,
Drucksache 649/16
... Die Regulierungsbehörde genehmigt nach § 29 Absatz 1 EnWG i.V.m. § 32 Absatz 1 Nummer 3a und § 10a ARegV einen Kapitalkostenaufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten. Kapitalkosten sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen.
Drucksache 417/15
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
... Die Anpassung der Gebühren erfolgt auf der Grundlage des Übergangsrechts nach § 23 Bundesgebührengesetz (BGebG). Die Bundesagentur für Arbeit hat für das Jahr 2015 für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach dem AÜG insgesamt 148,5 Stellen veranschlagt. Diese verteilen sich auf vier Tätigkeitsebenen. In Tätigkeitsebene III sind zehn Stellen, in Tätigkeitsebene IV sind 106 Stellen, in Tätigkeitsebene V sind 19,5 und in Tätigkeitsebene VI sind 13 Stellen eingestellt. Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt jährlich auf der Grundlage der IST-Daten die durchschnittlichen Personalkostensätze für die verschiedenen Tätigkeitsebenen bzw. Besoldungsgruppen sowie die Sachkostenpauschale für einen IT-Arbeitsplatz. In den Personalkostensätzen sind sonstige Bezüge, ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag und Personalgemeinkosten enthalten. Die kalkulierten Personalkosten für 2015 bewegen sich zwischen 57 600 und 87 300 Euro pro Jahr für die vier oben genannten Tätigkeitsebenen. Die für 2015 kalkulierten Sachkosten werden mit rund 13 000 Euro pro IT-Arbeitsplatz jährlich angesetzt. Auf der Grundlage dieser Personal- und Sachkostenpauschalen wurde ein jährlicher Verwaltungsaufwand von insgesamt etwa 13 Millionen Euro ermittelt.
Drucksache 46/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... s einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise und
Drucksache 594/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... 3. kalkulatorische Kosten sowie
Drucksache 508/14
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
... § 21 KoA-VV normiert die Abrechnung des Versorgungszuschlages. Derzeit ist für zukünftige Versorgungsaufwendungen für im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätige Beamtinnen und Beamte ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag von "bis zu 30 vom Hundert" der tatsächlichen Dienstbezüge anerkennungsfähig. Die Höhe des Wertes stimmt seit Inkrafttreten der KoA-VV mit dem von den obersten Bundesbehörden für Kostenberechnungen oder Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zugrunde zu legendem Wert des Versorgungszuschlages für Beamtinnen und Beamte überein (BMF-Rundschreiben vom 30. Juli 2007, Az.: II A 3 - H 1012-10/07/0001) und ist seit dem nicht verändert worden.
Drucksache 402/14
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
... ) verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Preise für die Grundversorgung in Niederspannung bzw. Niederdruck öffentlich bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen und Preisen im Grundsatz jeden Haushaltskunden zu beliefern. Der Grundversorger ist bisher nicht verpflichtet, die in die Kalkulation des Grundversorgungspreises eingeflossenen gesetzlich oder durch den Netzzugang veranlassten Kostenbelastungen auszuweisen. Der vom Kunden zu zahlende Brutto-Endpreis ergibt sich aus einem Netto-Endpreis zuzüglich Umsatzsteuer. In den Netto-Endpreis fließen kalkulatorisch in der Regel weitere Preisbestandteile ein, die ihren Ursprung in gesetzlichen Regelungen haben oder als Netzentgelte für den Grundversorger in seiner Funktion als Energielieferanten nicht unmittelbar beeinflussbar sind. Die Höhe solcher Bestandteile ergibt sich zwar im Grundsatz aus gesetzlichen Regelungen und öffentlich verfügbaren Angaben. Den Kunden wird aber nicht ohne nähere Nachforschung deutlich, in welchem Umfang und in welcher Höhe dem Grundversorger entsprechende Kostenbelastungen entstehen. Dies gilt auch bei Änderungen der Höhe des Saldos dieser Belastungen. Den Kunden sollen diese zusätzlichen Informationen bereitgestellt werden, um für sie die Transparenz zu erhöhen und sie besser in die Lage zu versetzen, Zusammensetzung und Änderungen des Allgemeinen Preises der Grundversorgung zu bewerten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
Artikel 2 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter Belastungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Ermächtigung
III. Alternativen
IV. Folgen
1. Gewollte und ungewollte Folgen
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
3. Kosten für die Wirtschaft und die Verbraucherinnen und Verbraucher
a Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher
b Kosten für die Unternehmen
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Einzelnen
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Vollzugsaufwand
V. Zeitliche Geltung
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VII. Vereinbarkeit mit höherrangigem nationalen Recht
VIII. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
IX. Änderungen zur geltenden Rechtslage
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2958: Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich und regulatorisch gesetzter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
3 Erfüllungsaufwand
Drucksache 507/14
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... Versorgungsaufwendungen sind die durch das Dienstverhältnis bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen für die Beamtinnen und Beamten, denen im Haushaltsjahr Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind."
Drucksache 530/14
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs -Altersrückstellungsverordnung
... Die nach noch geltendem Recht durchgeführte Überprüfung hat gezeigt, dass kein Anpassungsbedarf der versicherungsmathematischen Annahmen ersichtlich ist. Daher bleiben die Annahmen unverändert in der bisherigen Höhe festgelegt. Insbesondere ist der in der Verordnung weiterhin festgelegte Rechnungszins von 4,25 Prozent eine sehr langfristig angelegte kalkulatorische Größe, die - wie der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung (KK-AltRückV) vorgegebene Rechnungszins in gleicher Höhe - in der Zuführungsphase lediglich die Bedeutung einer Obergrenze für die angenommene Verzinsung des Deckungskapitals hat und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der derzeitigen Zinssituation steht. Es bleibt den Unfallversicherungsträgern unbenommen, bei aktuell niedrigen Zinsen ihren Zuführungsplänen einen niedrigeren Rechnungszinssatz zugrunde zu legen und dementsprechend höhere Zuführungen zum Aufbau des Deckungskapitals vorzunehmen. In der Praxis haben schon bisher viele Träger so gehandelt und den bis jetzt zu erwartenden Aufbau des Deckungskapitals oftmals sogar übererfüllt.
Drucksache 32/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
... (2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen.
Drucksache 493/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
... "Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das Halten oder die Neugewinnung von Mitgliedern erzielt werden, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden; wurden solche Einnahmen bei der Kalkulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die Kalkulation unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2b Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 12h Notlagentarif
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz
Artikel 7 Krankenversicherung, Versicherungsverhältnisse nach § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 5a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5b Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 5c Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 5d Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 706/13
... Auch die Sachkosten spiegeln die Haushaltsausgaben der PTB wider. Soweit Vermögensgegenstände beschafft wurden, werden diese entsprechend der Standard-KLR des BMF (und entsprechend den im Schreiben des BMF vom 2. Juli 2012 zu Personalkostensätzen, Sachkostenpauschalen und Kalkulationszinssätzen genannten Grundsätzen) abgeschrieben und verzinst. Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen sind ebenso wie die kalkulatorischen Kosten für Beamtenpensionen in den Sachkosten enthalten.
Drucksache 447/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts
... Die Verordnungsänderung ermöglicht durch die Verdichtung auf wenige, allgemeine Indexreihen die praktikable und transparente Ermittlung von kalkulatorischen Restwerten und Abschreibungen zu Tagesneuwerten. Mischindizes werden nur dann gebildet, wenn die Preisentwicklung damit sachgerechter und transparenter abgebildet werden kann. Die Gewichte der einzelnen Indexreihen sind aus den im Rahmen des letzten Festlegungsverfahrens der Bundesnetzagentur zu den Preisindizes gewonnenen Erkenntnissen abgeleitet worden. Durch diese Regelung sind damit Preisindizes anzuwenden, die die Preisentwicklung des Anlagevermögens der Netzbetreiber adäquat berücksichtigen.
Drucksache 264/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
... "Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das Halten oder die Neugewinnung von Mitgliedern erzielt werden, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden; wurden solche Einnahmen bei der Kalkulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die Kalkulation unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
D.1 Bund, Länder und Gemeinden
D.2 Gesetzliche Krankenversicherung
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 12h Notlagentarif
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz
Artikel 7 Krankenversicherung, Versicherungsverhältnisse nach § 193 Absatz 6 des Versicheru ngsve rtragsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Handlungsbedarf
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Reduzierung der Säumniszuschläge für Beitragsschuldner in der gesetzlichen Krankenversicherung
2. Einführung eines Notlagentarifs für Beitragsschuldner in der privaten Krankenversicherung
3. Klarstellung zur Unzulässigkeit der Einbeziehung von Halteeffekten bei der Kalkulation von Wahltarifen
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund, Länder und Gemeinden
2. Gesetzliche Krankenversicherung
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
VII. Weitere Kosten
VIII. Nachhaltigkeit
IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2530: Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 470/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... Es ist nicht auszuschließen, dass durch die Entstehung betriebswirtschaftlicher Mehraufwendungen der Unternehmen kalkulatorische Kostenüberwälzungen auf die Fahrpreise je nach Preiselastizität der Nachfrage stattfinden werden.
Drucksache 854/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... (2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
Drucksache 129/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
... "(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4, zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwandes sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten zu Grunde zu legen."
Drucksache 700/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetz es
... (3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend.
Drucksache 300/11
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV )
... Versorgungsaufwendungen sind die durch das Dienstverhältnis der im Haushaltsjahr in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Beamtinnen und Beamten bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 2 Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
§ 3 Eingliederungsleistungen
§ 4 Vollzeitäquivalent
§ 5 Personalkosten
§ 6 Personalnebenkosten
§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
§ 8 Kosten der Personalverwaltung
§ 9 Sachkosten
§ 10 Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§ 11 Leistungen Dritter
§ 12 Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik
§ 13 Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten
§ 14 Bestimmung der Personalkosten
§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten
§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung
§ 18 Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§ 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
§ 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik
§ 21 Monitoring
§ 22 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1731: Entwurf einer Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
Drucksache 121/11
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften'
... Die Berechnung eines Stundensatzes unter der Geltung des Äquivalenzprinzips erfolgt dadurch, dass nach Festlegung des Kostendeckungssatzes das öffentliche Interesse an der Amtshandlung gegen den typischerweise vorliegenden privaten Nutzen der Amtshandlung abzuwägen ist und durch dementsprechende Aufschläge oder Abzüge zum oder vom Kostendeckungssatz der äquivalente Stundensatz zu bestimmen und in der Kostenverordnung festzusetzen ist, wobei der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt (BVerwG, Urt. v. 30.04.2003, Az. 6 C 5/02, zitiert nach Juris, Rz. 13). Bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind nicht nur die aus den jeweiligen Jahreshaushalten ersichtlichen Verwaltungsausgaben zu berücksichtigen, sondern beispielsweise auch der vom einzelnen Haushalt unabhängige kalkulatorische Aufwand für Gebäude und sonstige Auslagen (Amtliche Begründung zum Verwaltungskostengesetz, Bundesrats-Drucksache 530/69). Bei der Gebührenbemessung ist es zulässig, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Daher dürfen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 – NVwZ 2003, S. 715, 717).
Drucksache 181/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge KOM (2011) 142 endg.
... ) i.V.m. § 2 Absatz 1 Nummer 1 VVGInfoV auszuweisenden kalkulatorischen Abschluss- und Verwaltungskosten einer Lebensversicherung zusammen. Nur die kalkulatorischen Abschluss- und Verwaltungskosten stellen dabei Kosten einer Lebensversicherung dar. Aufgrund der Veröffentlichung nach § 7
Drucksache 181/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge KOM (2011) 142 endg.
... ) i.V.m. § 2 Absatz 1 Nummer 1 VVGInfoV auszuweisenden kalkulatorischen Abschluss- und Verwaltungskosten einer Lebensversicherung zusammen. Nur die kalkulatorischen Abschluss- und Verwaltungskosten stellen dabei Kosten einer Lebensversicherung dar. Aufgrund der Veröffentlichung nach § 7
Drucksache 312/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts sowie des Bergrecht s
... Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zu Grunde zu legen.
Drucksache 312/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts sowie des Bergrecht s
... Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zu Grunde zu legen.
Drucksache 12/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
... (2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie Kosten für die Errichtung von Verbraucheranschlussstationen und deren Verbindung zum Verbraucherabgang. Investitionskostenminderungen und Zahlungen Dritter müssen abgesetzt werden.
Drucksache 6/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
... An dem Verbot von Erfolgshonoraren soll zum Schutz der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen und zum Schutz der Rechtsuchenden grundsätzlich festgehalten werden. Es soll den Berufsangehörigen aber gestattet werden, für den Einzelfall mit ihren Mandanten oder Mandantinnen eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren, wenn damit besonderen Umständen der konkreten Angelegenheit Rechnung getragen wird, insbesondere dann, wenn die auftraggebende Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Zum Schutz der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen müssen Vereinbarungen über ein Erfolgshonorar schriftlich abgeschlossen werden. Informationspflichten stellen sicher, dass der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Bedeutung und die Risiken eines Erfolgshonorars erfassen kann: In der schriftlichen Vergütungsvereinbarung zum Erfolgshonorar müssen daher die kalkulatorischen Grundlagen des Erfolgshonorars (erfolgsunabhängige Vergütung, Erfolgszuschlag) und die wesentlichen Grundlagen angegeben werden, auf denen die Einschätzung der Erfolgsaussichten beruht. Außerdem ist die auftraggebende Person darauf hinzuweisen, dass sie im Falle des Unterliegens gegebenenfalls die Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die gegnerischen Kosten zu tragen hat. Um eine Umgehung der für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei gerichtlichen Tätigkeiten geltenden und weiterhin als erforderlich angesehenen Mindestgebührenregelung (§ 49b Abs. 1 BRAO) zu verhindern, soll zudem in diesem Bereich eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar, mit der im Misserfolgsfall die gesetzliche Vergütung nach dem
Drucksache 180/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift - KoA-VV)
... Buch Sozialgesetzbuch eingesetzten Beamtinnen und Beamten bedingten kalkulatorischen Aufwendungen für künftige Ausgaben für Versorgungsbezüge an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie deren Hinterbliebene einschließlich der darauf entfallenden Beihilfen.
Drucksache 276/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
... können die Belastungen durch den notwendigen Zukauf von Berechtigungen regelmäßig auf die nachfolgenden Handelsstufen abgewälzt werden. Zudem besteht in diesem Bereich häufig die Möglichkeit, kalkulatorische Kosten bei den Angebotspreisen zu berücksichtigen (Einpreisung von Opportunitätskosten). Für die technisch administrative Umsetzung des Emissionshandels werden den Anlagebetreibern Kosten entstehen. Diese Transaktionskosten werden jedoch geringer sein als in der ersten Zuteilungsperiode.
Drucksache 599/07 (Beschluss)
... die kalkulatorischen und bilanziellen Sicherheitsmargen der Lebensversicherungsunternehmen reduziert werden, ist die Möglichkeit, RfB-Mittel zur Stärkung der Deckungsrückstellung einzusetzen, umso dringlicher, damit es bei einer unvorhersehbaren Entwicklung der Rechnungsgrundlagen zu keiner Schieflage kommt.
Drucksache 5/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Deutschen Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur (DAMA-Errichtungsgesetz)
... (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Auslagenerstattung näher zu bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf die Deutsche Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur übertragen; die auf Grund dieser Übertragung zu erlassenden Rechtsverordnungen der Deutschen Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur bedürfen nicht des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Bei der Bemessung der Gebühren sind im Rahmen der Bezifferung des Verwaltungsaufwandes zunächst die auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, insbesondere Zinsen und Abschreibungen, einschließlich entsprechender Gemeinkostenanteile und auch der im Rahmen von Mitwirkungshandlungen des Umweltbundesamtes nach dem
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Deutsche Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur (DAMAG)
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Bundesstellen, Pharmakovigilanzkommission, nationale Pharmakovigilanzzentren
§ 4 Zielvereinbarungen
§ 5 Aufsicht
§ 6 Organe
§ 7 Vorstand
§ 8 Verwaltungsrat
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
§ 10 Berichtspflicht
§ 11 Satzung
§ 12 Finanzierung
§ 13 Haushaltsplan
§ 14 Gebühren und Auslagen
§ 15 Beamtinnen und Beamte
§ 16 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende
§ 17 Überleitung von Beschäftigten
§ 18 Verteilung der Versorgungsbezüge
§ 19 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Dienstvereinbarungen
§ 20 Gerichtskostenbefreiung aus Anlass der Errichtung
§ 21 Eigentumsübertragung
Artikel 2 Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Arzneimittelrechts
Artikel 5 Änderung des Betäubungsmittel- und Grundstoffüberwachungsrechts
Artikel 6 Änderung des Medizinprodukterechts
Artikel 7 Änderung der Leistungsstufenverordnung
Artikel 8 Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
Artikel 9 Änderung sonstiger Gesetze
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
1. Ausgangslage
2. Internationaler Wettbewerb
3. Neuregelung
4. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
5. Gleichstellungspolitische Bedeutung
6. Finanzielle Auswirkungen
7. Kosten- und Preiswirkungen
B. Die Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absätze 5 bis 7
Zu Absätze 8 und 9
Zu Absatz 10
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absätzen 2, 3 und 4
Zu Absatz 5
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Nummer 11
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 599/1/07
... die kalkulatorischen und bilanziellen Sicherheitsmargen der Lebensversicherungsunternehmen reduziert werden, ist die Möglichkeit, RfB-Mittel zur Stärkung der Deckungsrückstellung einzusetzen, umso dringlicher, damit es bei einer unvorhersehbaren Entwicklung der Rechnungsgrundlagen zu keiner Schieflage kommt.
Drucksache 329/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
... Es sind bestimmte Rechnungsgrundlagen, mathematische Formeln und kalkulatorische Herleitungen zu verwenden, wobei hierbei, falls vorhanden oder bei vertretbarem Aufwand erstellbar, auch statistische Grundlagen (z.B. Sterbetafeln) heranzuziehen sind. Ferner muss auf anerkannte medizinische Erfahrungswerte und Einschätzungstabellen der Rückversicherer zurückgegriffen werden. Insgesamt trifft die Versicherungen damit eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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