419 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Justizverwaltung"
Drucksache 294/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
... "Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgerichtsbezirk für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Zuweisung kann auch nur für einzelne Arten der Beweisaufnahme erfolgen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." `
Drucksache 403/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV )
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung -
Drucksache 460/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
... 1. für Ersuchen eines Betreuungsgerichts oder eines Landgerichts als Beschwerdegericht mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung und
Drucksache 602/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
... "(3) Anmeldungen in Registerverfahren sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Registerverfahren nach § 374 Nummer 1 bis 3 sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 101/16
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz
... Bereits heute unterscheiden sich die Länder hinsichtlich der Personalausstattung der Justiz, der Gerichtsstruktur und des Ausbildungsstands des in der Justiz eingesetzten Personals. Mit Blick auf die Entwicklungen, die mit dem technischen Fortschritt im EDV-Bereich einhergehen, werden die Landesjustizverwaltungen deshalb in noch größerem Ausmaß darauf angewiesen sein, auf personalwirtschaftliche Gegebenheiten möglichst flexibel reagieren zu können. Diesen Bedürfnissen soll mit dem Entwurf Rechnung getragen werden. Er soll den Ländern im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen qualitätsorientiert eine flexible Verteilung von richterlichen Aufgaben, Rechtspflegeraufgaben und Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglichen. Die aus ablauforganisatorischer und personalwirtschaftlicher Sicht optimale qualitätsorientierte Verteilung dieser Aufgaben zwischen den verschiedenen zur Aufgabenwahrnehmung berufenen Personen ist zur Optimierung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erforderlich. Zugleich kann die Übertragung von anspruchsvollen Tätigkeiten zu einer Aufwertung und Stärkung der Laufbahnen der Rechtspfleger, der Beamten des mittleren Dienstes sowie der Justizfach- und Justizangestellten führen.
Drucksache 601/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Gleichwohl kommt es in der Praxis zu Schwierigkeiten. Pharmazeutische Unternehmen gewähren den Vertragsapotheken der Landesjustizverwaltungen die Abgabepreise nach § 78 Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 AMG in der Regel nicht.
Drucksache 505/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
... Vorzüge sollte auch in den im Zuge einer Gesetzesänderung anzupassenden Broschüren des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen nachdrücklich hingewiesen werden. Die Bevölkerungskreise, die bislang durch die Werbung für die Vorsorgevollmacht erreicht werden können, werden mithin bei unverminderter Werbung und Information auch weiterhin erreicht werden können, insbesondere wenn sie darüber aufgeklärt werden, dass sich eine Vorsorgevollmacht wegen der begrenzten Reichweite der gesetzlichen Annahme der Bevollmächtigung unter Ehegatten und Lebenspartnern nach wie vor als vorrangiges Mittel zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts empfiehlt.
Drucksache 236/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
... Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Einsicht in eine elektronisch geführte Akte im Wege des Bereitstellens des Inhalts der Akte zum Abruf kostenfrei sein. Auch die Akteneinsicht durch elektronische Übermittlung einer elektronischen Datei wäre kostenfrei. Die Länder streben an, ein bundesweites, zentral erreichbares Akteneinsichtsportal mit Download-Funktionalität in die künftige IT-Architektur der Landesjustizverwaltungen zu integrieren. Der kostendeckende Betrieb dieses Portals ist nicht gewährleistet, wenn die Akteneinsicht bei einem Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf und bei einer rein elektronischen Übermittlung kostenfrei gewährt werden muss.
Drucksache 601/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Gleichwohl kommt es in der Praxis zu Schwierigkeiten. Pharmazeutische Unternehmen gewähren den Vertragsapotheken der Landesjustizverwaltungen die Abgabepreise nach § 78 Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2
Drucksache 184/16 (Beschluss)
... Die Änderungen leisten einen Beitrag, die Arbeit der Gerichte zu erleichtern und zu effektivieren. Bereits im Jahr 2012 hat eine Arbeitsgruppe verschiedener Landesjustizverwaltungen Vorschläge zur Entlastung der Sozialgerichte vorgelegt, die nur teilweise umgesetzt wurden. Das Gesetz greift bislang noch nicht umgesetzte Vorschläge dieser Arbeitsgruppe insbesondere zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens auf.
Drucksache 236/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
... Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Einsicht in eine elektronisch geführte Akte im Wege des Bereitstellens des Inhalts der Akte zum Abruf kostenfrei sein. Auch die Akteneinsicht durch elektronische Übermittlung einer elektronischen Datei wäre kostenfrei. Die Länder streben an, ein bundesweites, zentral erreichbares Akteneinsichtsportal mit Download-Funktionalität in die künftige IT-Architektur der Landesjustizverwaltungen zu integrieren. Der kostendeckende Betrieb dieses Portals ist nicht gewährleistet, wenn die Akteneinsicht bei einem Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf und bei einer rein elektronischen Übermittlung kostenfrei gewährt werden muss.
Drucksache 492/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG )
... Gerichtsinterne Übertragungen sollten indes - gleichermaßen mit Blick auf die nicht zu bestreitenden Belastungen für die Verfahrensbeteiligten wie die Justizverwaltung - nicht anlasslos zugelassen werden können, sondern nur in den sehr seltenen Fällen, in denen zu erwarten steht, dass Medienvertreter aufgrund des außergewöhnlichen Andrangs im Sitzungssaal selbst keinen Platz finden werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 3 GVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 4 GVG , Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 GVG , Artikel 2 § 17a Absatz 3 Satz 2 BVerfGG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 4 und 5 GVG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 3 GVG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG ,
'Artikel 4a Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4b Änderung des Gesetzes über Gerichtkosten in Familiensachen
Artikel 4c Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Drucksache 101/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz
... Bereits heute unterscheiden sich die Länder hinsichtlich der Personalausstattung der Justiz, der Gerichtsstruktur und des Ausbildungsstands des in der Justiz eingesetzten Personals. Mit Blick auf die Entwicklungen, die mit dem technischen Fortschritt im EDV-Bereich einhergehen, werden die Landesjustizverwaltungen deshalb in noch größerem Ausmaß darauf angewiesen sein, auf personalwirtschaftliche Gegebenheiten möglichst flexibel reagieren zu können. Diesen Bedürfnissen soll mit dem Gesetzentwurf Rechnung getragen werden. Er soll den Ländern im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen qualitätsorientiert eine flexible Verteilung von richterlichen Aufgaben, Rechtspflegeraufgaben und Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglichen. Die aus ablauforganisatorischer und personalwirtschaftlicher Sicht optimale qualitätsorientierte Verteilung dieser Aufgaben zwischen den verschiedenen zur Aufgabenwahrnehmung berufenen Personen ist zur Optimierung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erforderlich. Zugleich kann die Übertragung von anspruchsvollen Tätigkeiten zu einer Aufwertung und Stärkung der Laufbahnen der Rechtspfleger, der Beamten des mittleren Dienstes sowie der Justizfach- und Justizangestellten führen.
Drucksache 505/16
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
... Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen gleichstellungs- oder verbraucherpolitischer Bedeutung oder demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Eine Verdrängung der Vorsorgevollmacht ist mit der vorgeschlagenen Regelung weder intendiert noch real zu befürchten. Die Vorsorgevollmacht ist und bleibt das Instrument der Wahl, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlusts der eigenen Handlungs- und Einwilligungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Neben den Notaren und rechtsberatenden Berufen kommt hier vor allem den Betreuungsbehörden und anerkannten Betreuungsvereinen die wichtige Aufgabe zu, die Bevölkerung im Rahmen der Querschnittsarbeit über dieses unverzichtbare Instrument privater Vorsorge zu informieren. Bürgerinnen und Bürgern, die sich Gedanken zu Fragen der Vorsorge machen und für Informationen über die diesbezüglichen rechtlichen Möglichkeiten zugänglich sind, dürften dabei die Vorzüge einer ausdrücklich erteilten Vorsorgevollmacht gegenüber einer auf wenige Bereiche begrenzten gesetzlichen Annahme der Bevollmächtigung einleuchten oder jedenfalls ohne Weiteres nahe zu bringen sein. Auf diese Vorzüge sollte auch in den im Zuge einer Gesetzesänderung anzupassenden Broschüren des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen nachdrücklich hingewiesen werden. Die Bevölkerungskreise, die bislang durch die Werbung für die Vorsorgevollmacht erreicht werden können, werden mithin bei unverminderter Werbung und Information auch weiterhin erreicht werden können, insbesondere wenn sie darüber aufgeklärt werden, dass sich eine Vorsorgevollmacht wegen der begrenzten Reichweite der gesetzlichen Annahme der Bevollmächtigung unter Ehegatten und Lebenspartnern nach wie vor als vorrangiges Mittel zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts empfiehlt.
Drucksache 346/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
... Soweit für Straftaten nach § 83 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Drucksache 493/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz es
... "(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1607 Ausfallhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang.
§ 1618 Einbenennung
Artikel 2 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.
Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen
Abschnitt 11 Kosten
Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.
§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde.
Abschnitt 10 . Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen
§ 50 Verfahren der nationalen Behörde
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Rechtliche Ausgangssituation
1. Zum Scheinvaterregress
a Anspruchsübergang nach § 1607 Absatz 3 BGB
b Umfang und Durchsetzbarkeit des übergegangenen Anspruchs
c Auslegung und Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof
d Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
2. Zur Rückbenennung
3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Zum Scheinvaterregress
a Auskunftsanspruch
b Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs
2. Zur Rückbenennung
3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Zum Scheinvaterregress
2. Zur Rückbenennung
3. Zur Bestimmung der nationalen Behörde
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 418/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
... Die vorgesehene grundlegende Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und deren Umsetzung wird bei den Rechtsanwendern, namentlich denen im Bereich der Justizverwaltungen, zu erheblichem Aufwand führen. Hiermit verbindet sich die Notwendigkeit, geeignete vorbereitende Maßnahmen zu treffen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB
5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO
9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO
10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO
11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO
12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO
13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO
14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG
15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO
16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 492/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG )
... Gerichtsinterne Übertragungen sollten indes - gleichermaßen mit Blick auf die nicht zu bestreitenden Belastungen für die Verfahrensbeteiligten wie die Justizverwaltung - nicht anlasslos zugelassen werden können, sondern nur in den sehr seltenen Fällen, in denen zu erwarten steht, dass Medienvertreter aufgrund des außergewöhnlichen Andrangs im Sitzungssaal selbst keinen Platz finden werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 3 GVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 4 GVG , Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 GVG , Artikel 2 § 17a Absatz 3 Satz 2 BVerfGG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 4 und 5 GVG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 3 GVG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG , Artikel 4a - neu - Nummer 9005 Absatz 3 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG , Artikel 4b - neu - Nummer 2005 Absatz 2 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 FamGKG , Artikel 4c - neu - Nummer 31005 Absatz 2 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GNotKG
'Artikel 4a Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4b Änderung des Gesetzes über Gerichtkosten in Familiensachen
Artikel 4c Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Drucksache 431/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
... Einziger Ausweg für die Verfügungsklägerin wäre es demensprechend gewesen, anstatt - wie geschehen - an die Verfügungsbeklagte selbst zuzustellen, an den sie vertretenden, aber die Annahme der Zustellung verweigernden Beklagtenvertreter per Gerichtsvollzieher zuzustellen. Dies ist jedoch weder im Interesse der Prozessbeteiligten noch mit Blick auf die schon jetzt hohe Belastungssituation der Gerichtsvollzieher im Interesse der Landesjustizverwaltungen.
Drucksache 492/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG )
... Auf die Justizverwaltungen in Bund und Ländern werden Kosten für die Bereitstellung und Einrichtung von Aufzeichnungsvorrichtungen für Archivaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sowie für die Einrichtung von Medienarbeitsräumen und für die Tonübertragungen in diese Räumlichkeiten sowie für die obersten Bundesgerichte für die organisatorische Vorbereitung der Medienübertragung in Höhe von einmalig 15 000 Euro und jährlich 27 420 Euro zukommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
§ 17a
Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 5 Übergangsvorschriften
§ 43
§ 112 Übergangsregelungen.
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
a Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG
b Erforderlichkeit der Regelung
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
a Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen
aa Ausgangspunkt
bb Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten
cc Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit
dd Keine weitere gesetzliche Öffnung
aaa Andere Teile der Verhandlung
bbb Nur oberste Bundesgerichte
b Gerichtsinterne Übertragungen
aa Geringere Eingriffsintensität
bb Medienarbeitsraum
cc Beschränkung auf die Tonübertragung
c Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung
d Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit
e Andere Gerichtsbarkeiten
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
3. Weitere Folgeänderungen
III. Alternativen
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
aa Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren
bb Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Im Einzelnen
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand
- Medienöffentlichkeit/Dokumentation
- Übersetzungsleistungen
II.2 Evaluierung
Drucksache 418/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
... Die vorgesehene grundlegende Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und deren Umsetzung wird bei den Rechtsanwendern, namentlich denen im Bereich der Justizverwaltungen, zu erheblichem Aufwand führen. Hiermit verbindet sich die Notwendigkeit, geeignete vorbereitende Maßnahmen zu treffen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB
5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO
9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO
10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO
11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO
12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO
13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO
14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG
15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO
16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 602/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
... "(3) Anmeldungen in Registerverfahren sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Registerverfahren nach § 374 Nummer 1 bis 3 sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 431/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
... Einziger Ausweg für die Verfügungsklägerin wäre es demensprechend gewesen, anstatt - wie geschehen - an die Verfügungsbeklagte selbst zuzustellen, an den sie vertretenden, aber die Annahme der Zustellung verweigernden Beklagtenvertreter per Gerichtsvollzieher zuzustellen. Dies ist jedoch weder im Interesse der Prozessbeteiligten noch mit Blick auf die schon jetzt hohe Belastungssituation der Gerichtsvollzieher im Interesse der Landesjustizverwaltungen.
Drucksache 184/16
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetz es
... Die Änderungen leisten einen Beitrag, die Arbeit der Gerichte zu erleichtern und zu effektivieren. Bereits im Jahr 2012 hat eine Arbeitsgruppe verschiedener Landesjustizverwaltungen Vorschläge zur Entlastung der Sozialgerichte vorgelegt, die nur teilweise umgesetzt wurden. Das Gesetz greift bislang noch nicht umgesetzte Vorschläge dieser Arbeitsgruppe insbesondere zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens auf.
Drucksache 173/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2016 - COM(2016) 199 final
... 4. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist der Bundesrat weiterhin der Auffassung, dass seitens der Kommission weitere Anstrengungen erforderlich sind, um dem selbst gesetzten Anspruch, objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten zur Verfügung zu stellen, gerecht zu werden. Wünschenswert wäre die sorgfältige Überprüfung und Validierung der erhobenen Daten mit Hilfe rechtsvergleichender Definitionen der verwendeten Begrifflichkeiten und ausführlicher Erläuterung systembedingter Unterschiede unter Einbeziehung der nationalen Justizverwaltungen vor der Veröffentlichung des EU-Justizbarometers. Der Bundesrat empfiehlt der Kommission, einen zweijährlichen Veröffentlichungsturnus in Anlehnung an die CEPEJ-Methodik zu prüfen.
Drucksache 3/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
... Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 1 Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verbraucherschlichtungsstelle
Abschnitt 2 Private Verbraucherschlichtungsstellen
§ 3 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
§ 4 Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen
§ 5 Verfahrensordnung
§ 6 Streitmittler
§ 7 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers
§ 8 Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers
§ 9 Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden
§ 10 Informationspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
Abschnitt 3 Streitbeilegungsverfahren
§ 11 Form von Mitteilungen
§ 12 Verfahrenssprache
§ 13 Vertretung
§ 14 Ablehnungsgründe
§ 15 Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien
§ 16 Unterrichtung der Parteien
§ 17 Rechtliches Gehör
§ 18 Mediation
§ 19 Schlichtungsvorschlag
§ 20 Verfahrensdauer
§ 21 Abschluss des Verfahrens
§ 22 Verschwiegenheit
§ 23 Entgelt
Abschnitt 4 Anerkennung privater Verbraucherschlichtungsstellen
§ 24 Anerkennung
§ 25 Antrag auf Anerkennung und Mitteilung von Änderungen
§ 26 Widerruf der Anerkennung
§ 27 Zuständige Behörde und Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen
§ 28 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen
Abschnitt 6 Universalschlichtungsstellen der Länder
§ 29 Universalschlichtungsstelle und Verordnungsermächtigung
§ 30 Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle
§ 31 Gebühr
Abschnitt 7 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung, Liste der Verbraucherschlichtungsstellen und Berichtspflichten
§ 32 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden
§ 33 Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie Zugang zur Liste der Europäischen Kommission und zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung
§ 34 Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
§ 35 Verbraucherschlichtungsbericht
Abschnitt 8 Informationspflichten des Unternehmers
§ 36 Allgemeine Informationspflicht
§ 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit
Abschnitt 9 Grenzübergreifende Zusammenarbeit
§ 38 Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
§ 39 Zusammenarbeit mit der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung
§ 40 Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 41 Bußgeldvorschriften
§ 42 Verordnungsermächtigung
§ 43 Projektförderung, Forschungsvorhaben, Bericht
Artikel 2 Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
§ 17 Übergangsvorschriften.
Artikel 3 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 14 Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung
§ 16 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Artikel 8 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 11 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 13 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 342 Beschwerdeverfahren.
Artikel 14 Aufhebung der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung
Artikel 15 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Postgesetzes
Artikel 17 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Artikel 18 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes
Artikel 19 Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Artikel 20 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
Artikel 21 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
§ 57c Verordnungsermächtigungen
§ 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Artikel 22 Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
§ 17a Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Artikel 23 Überleitungsvorschrift
Artikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 653/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
... Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 173/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2016 - COM(2016) 199 final
... 4. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist der Bundesrat weiterhin der Auffassung, dass seitens der Kommission weitere Anstrengungen erforderlich sind, um dem selbst gesetzten Anspruch, objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten zur Verfügung zu stellen, gerecht zu werden. Wünschenswert wäre die sorgfältige Überprüfung und Validierung der erhobenen Daten mit Hilfe rechtsvergleichender Definitionen der verwendeten Begrifflichkeiten und ausführlicher Erläuterung systembedingter Unterschiede unter Einbeziehung der nationalen Justizverwaltungen vor der Veröffentlichung des EU-Justizbarometers. Der Bundesrat empfiehlt der Kommission, einen zweijährlichen Veröffentlichungsturnus in Anlehnung an die CEPEJ-Methodik zu prüfen.
Drucksache 591/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
... (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Drucksache 495/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... in Familiensachen, § 6 Absatz 4 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, § 5 Absatz 4 des Justizverwaltungskostengesetzes und § 8 Absatz 4 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes bleiben unberührt."'
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 17 Absatz 2 Satz 2, 3 und 4 - neu - InsO , Nummer 1b - neu - § 18 Absatz 2 Satz 2, 3 - neu - InsO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO , Nummer 6 - neu - § 303a Satz 2 InsO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 InsO
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AnfG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 2 AnfG
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 3
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 3 - neu - InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 3 - neu - AnfG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 143 Absatz 1 Satz 4 -neuInsO
15. Zum Gesetzentwurf insgesamt Evaluationsklausel
Drucksache 322/15
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen der Landgerichte
... (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten Kammern für besondere Sachgebiete zu bilden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 358/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts
... möglichen Einwendungen des Antragsgegners sowohl ein neues Hemmnis für den juristisch nicht bewanderten und oftmals nicht anwaltlich beratenden Antragsgegner als auch eine erhebliche Mehrbelastung für die gerichtliche Praxis im Rahmen der Prüfung des Vorbringens des Antragsgegners entsteht, was der Intention des Gesetzentwurfs gerade zuwiderliefe. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, für den Antragsgegner sowohl ein Merkblatt als auch ein - lediglich fakultativ zu verwendendes - Datenblatt zu erstellen, in dem zumindest die wesentlichen Angaben nach § 252 FamFG-E abgefragt werden. Beides sollte unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter Beteiligung der Landesjustizverwaltungen erarbeitet, bundesweit abgestimmt und der Praxis rechtzeitig vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (außerhalb der Kindesunterhalt-Formularverordnung) zur Verfügung gestellt werden.
Drucksache 101/15
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetz es
... erheblich belastet. Seit einiger Zeit steigt die Zahl der Asylverfahren bei den Gerichten deutlich an. Mit einem weiteren Anstieg ist zu rechnen. Mit dem Gesetz soll es den Landesjustizverwaltungen und den Verwaltungsgerichten ermöglicht werden, auf diese Entwicklung rasch und angemessen zu reagieren.
Drucksache 92/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2015 - COM(2015) 116 final
... Allerdings hat der Bundesrat Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Aussagekraft der Daten, die dem EU-Justizbarometer 2015 zugrunde liegen. Der für die Datenerhebung zur Fortbildung der Richter verwendete Fragebogen war in Teilen nicht eindeutig und interpretationsbedürftig. Dies führte bereits bei der Beantwortung im Verhältnis der deutschen Länder zu Unsicherheiten, die im Verhältnis zu den 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten noch verstärkt worden sein dürften. Beispielhaft für eine auslegungsbedürftige Fragestellung war der Begriff des "Bezuges zum EU-Recht". Dabei wurde nicht hinreichend deutlich, welchen Umfang der Bezug zum EU-Recht aufweisen muss, um eine Veranstaltung darunter erfassen zu können. Es liegen Anzeichen dafür vor, dass die deutschen Landesjustizverwaltungen sehr zurückhaltend waren und nur solche Veranstaltungen gemeldet haben, bei denen im Schwerpunkt europarechtliche Bezüge behandelt wurden.
Drucksache 469/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
... In § 945a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Länder führen" durch die Wörter "Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder" ersetzt.
Drucksache 24/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
... Artikel 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Benennung ihrer zuständigen Behörden. In Absprache mit den Landesjustizverwaltungen werden sowohl im Fall der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Fall der Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten als zuständige Behörden benannt, da sie zum einen über die Bewilligung der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland entscheiden (§ 84d Absatz 1 IRG-E) und sie zum anderen als Vollstreckungsbehörden die Strafe vollstrecken (§ 451
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
§ 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84 Grundsatz
§ 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 84c Unterlagen
§ 84d Bewilligungshindernisse
§ 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 84f Gerichtliches Verfahren
§ 84g Gerichtliche Entscheidung
§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 84i Spezialität
§ 84j Sicherung der Vollstreckung
§ 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung
§ 84m Durchbeförderungsverfahren
§ 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg
Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 85a Gerichtliches Verfahren
§ 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
§ 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung
Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90a Grundsatz
§ 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 90d Unterlagen
§ 90e Bewilligungshindernisse
§ 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90g Gerichtliches Verfahren
§ 90h Gerichtliche Entscheidung
§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 90k Überwachung der verurteilten Person
Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen
III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht
1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe
3. Notwendige Änderungen im IRG
4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland
5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat
2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
Im Einzelnen
III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
IV. Notwendige Änderungen im IRG
1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen
4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Im Einzelnen:
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 6
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 84
Zu § 84a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84c
Zu Absatz 2
Zu § 84d
Zu § 84e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84h
Zu § 84i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84j
Zu § 84k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 85a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85c
Zu § 85d
Zu § 85e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 26
Zu § 90a
Zu § 90b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 90i
Zu § 90j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu § 90n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
a. Regelungsinhalt
b. Erfüllungsaufwand
Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen
5 Informationspflichten
Drucksache 633/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
... "(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 137/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
... (2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Seite 116), das zuletzt durch [Artikel 4 des Gesetzes vom ... 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. ...)] * geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt. Die Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis über die Bestellung eine Bestallungsurkunde. § 13 gilt entsprechend.
Drucksache 125/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Die bisherige Systematik, nach der die Entscheidung über die zuständigen Bewilligungsbehörden im Rahmen des strafrechtlichen Rechtshilfeverkehrs mit EU-Mitgliedstaaten durch die Länder getroffen werden, ermöglicht es zudem, die unterschiedlichen Strukturen der Landesjustizverwaltungen und die bei den einzelnen Behörden vorhandenen fachlichen Kompetenzen zu berücksichtigen.
Drucksache 92/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2015 - COM(2015) 116 final
... Allerdings hat der Bundesrat Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Aussagekraft der Daten, die dem EU-Justizbarometer 2015 zugrunde liegen. Der für die Datenerhebung zur Fortbildung der Richter verwendete Fragebogen war in Teilen nicht eindeutig und interpretationsbedürftig. Dies führte bereits bei der Beantwortung im Verhältnis der deutschen Länder zu Unsicherheiten, die im Verhältnis zu den 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten noch verstärkt worden sein dürften. Beispielhaft für eine auslegungsbedürftige Fragestellung war der Begriff des "Bezuges zum EU-Recht". Dabei wurde nicht hinreichend deutlich, welchen Umfang der Bezug zum EU-Recht aufweisen muss, um eine Veranstaltung darunter erfassen zu können. Es liegen Anzeichen dafür vor, dass die deutschen Landesjustizverwaltungen sehr zurückhaltend waren und nur solche Veranstaltungen gemeldet haben, bei denen im Schwerpunkt europarechtliche Bezüge behandelt wurden.
Drucksache 358/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts
... möglichen Einwendungen des Antragsgegners sowohl ein neues Hemmnis für den juristisch nicht bewanderten und oftmals nicht anwaltlich beratenden Antragsgegner als auch eine erhebliche Mehrbelastung für die gerichtliche Praxis im Rahmen der Prüfung des Vorbringens des Antragsgegners entsteht, was der Intention des Gesetzentwurfs gerade zuwiderliefe. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, für den Antragsgegner sowohl ein Merkblatt als auch ein - lediglich fakultativ zu verwendendes - Datenblatt zu erstellen, in dem zumindest die wesentlichen Angaben nach § 252 FamFG-E abgefragt werden. Beides sollte unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter Beteiligung der Landesjustizverwaltungen erarbeitet, bundesweit abgestimmt und der Praxis rechtzeitig vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (außerhalb der Kindesunterhalt-Formularverordnung) zur Verfügung gestellt werden.
Drucksache 633/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
... "(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 137/15
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
... (2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch [Artikel 4 des Gesetzes vom 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. ...)]* geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt. Die Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis über die Bestellung eine Bestallungsurkunde. § 13 gilt entsprechend.
Drucksache 446/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... es hinreichend Rechnung getragen wird. Mit dieser weiten Formulierung dürfte auch nicht ansatzweise sichergestellt sein, dass der Einsatz von Richtern auf Zeit nur aus zwingenden Gründen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt und die Ausnahme bleibt. Die Eingrenzung und Konturierung des "vorübergehenden Personalbedarfs" als Rechtsbegriff dürfte schwerfallen. Eine Prognose, ob ein Anstieg der Verfahrenszahlen vorübergehend oder nachhaltig ist, wird regelmäßig reine Spekulation sein. Ob diese Voraussetzung von den Justizverwaltungen überhaupt in nachprüfbarer Weise dargelegt werden kann, ist zweifelhaft.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 Satz 1 und 1a - neu - AsylG
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 47 Absatz 1a Satz 1 AsylG
3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a - neu - § 61 Absatz 1 AsylG
4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 63a Absatz 2, 3 Satz 2, 3, Absatz 4 Satz 1 AsylG
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:
Zu Artikel 1 Nummer 23
6. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 83a AsylG
7. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 90 Absatz 6 AsylG
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 2 Satz 1 AsylbLG
9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 3 AsylbLG
10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 3 AsylbLG
11. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 6, 7 AsylbLG
12. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 23a Absatz 1 Satz 3 AufenthG
13. Zu Artikel 3 Nummer 9 § 59 Absatz 1 Satz 8 AufenthG
14. Zu Artikel 7 Nummer 2 §§ 17, 18 VwGO
15. Zur Amtsvormundschaft für unbegleitete minderjährige Jugendliche
16. Zur Einrichtung von Wartezentren
Drucksache 495/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... in Familiensachen, § 6 Absatz 4 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, § 5 Absatz 4 des Justizverwaltungskostengesetzes und § 8 Absatz 4 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes bleiben unberührt."'
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO , Nummer 6 - neu - § 303a Satz 2 InsO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 2 AnfG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 143 Absatz 1 Satz 4 -neuInsO
9. Zum Gesetzentwurf insgesamt Evaluationsklausel
Drucksache 125/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Die bisherige Systematik, nach der die Entscheidung über die zuständigen Bewilligungsbehörden im Rahmen des strafrechtlichen Rechtshilfeverkehrs mit EU-Mitgliedstaaten durch die Länder getroffen werden, ermöglicht es zudem, die unterschiedlichen Strukturen der Landesjustizverwaltungen und die bei den einzelnen Behörden vorhandenen fachlichen Kompetenzen zu berücksichtigen.
Drucksache 93/14
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) *
... "(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 397/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnungen einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 397/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnungen einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 556/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
... (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnungen einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Drucksache 164/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
... , § 247a Absatz 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 138d Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, oder § 462 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ganz oder teilweise bis längstens zum 31. Dezember 2017 keine Anwendung finden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Drucksache 639/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
... "(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 92/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union - COM(2013) 48 final
... 8. Auch in Bezug auf die nichtkommerzielle Forschungsverwaltung, die Steuerverwaltung, Teile der Sozialverwaltung (z.B. Sozialfürsorge und Jugendhilfe), die Justizverwaltung und die Verwaltungen des Bundestages, des Bundesrates und der Landtage sowie die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder können die geplanten Harmonisierungsmaßnahmen nicht auf Artikel 114 Absatz 1 AEUV gestützt werden. Zweifelhaft ist die Binnenmarktkompetenz wegen mangelnden Binnenmarktbezugs bzw. speziellerer unionsrechtlicher Regelungen aber auch in weiten Teilen der Inneren Verwaltung z.B. beim Vollzugs des Versammlungsrechts, des Ausländerrechts und des Zivildienstrechts, des Raumordnungs- und Landesplanungsrechts sowie des Straßenverkehrsrechts, bei Teilen des Umwelt- und
Drucksache 219/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
... Gemäß § 19 RDG bestimmen die Landesjustizverwaltungen die für die Durchführung des
Drucksache 323/13
Gesetzentwurf des Bundesministeriums
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuch s
... (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der
Drucksache 322/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
... Dem stehen allerdings Mehreinnahmen an Gebühren zugunsten des Bundeshaushalts gegenüber. Die Mehreinnahmen sind erforderlich, um die zusätzlichen Kosten zu kompensieren. Die Erteilung eines Führungszeugnisses und die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind nach den Nummern 803 bis 805 der Anlage zu § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO) grundsätzlich gebührenpflichtig. Die kostendeckende Gebühr beträgt derzeit für Führungszeugnisse und für Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister 13 Euro sowie für Europäische Führungszeugnisse 17 Euro; sie wird bei Antragstellung von den Meldebehörden bzw. den nach § 155 Absatz 2 GewO von den Ländern bestimmten Behörden (regelmäßig die Meldebehörden bzw. Gewerbe- und Ordnungsämter) erhoben. Diese behalten nach § 30 Absatz 2 Satz 4 BZRG beim Führungszeugnis zwei Fünftel (5,20 Euro) und nach § 150 Absatz 2 Satz 3 GewO bei der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister drei Achtel der Gebühr (4,87 Euro) ein und führen den Restbetrag an die Bundeskasse ab. In den Fällen der elektronischen Antragstellung fließt zukünftig das gesamte Gebührenaufkommen in den Bundeshaushalt, weil die Beteiligung weiterer Behörden bei der Antragstellung entfällt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 30c Elektronische Antragstellung
Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung
§ 150e Elektronische Antragstellung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zur Entstehungsgeschichte
II. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
b Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2443: Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zwecke der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
3 Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
2. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
2.1 Bürgerinnen und Bürger
2.2 Wirtschaft
2.3 Verwaltung
a Bund
b Länder und Kommunen
2.4 Sonstige Kosten
3. Bewertung
Drucksache 220/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
... Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetzentwurf die von den Landesjustizverwaltungen unterstützten Ziele, durch Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde die Bestellung eines rechtlichen Betreuers - soweit wie möglich - zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken. Insbesondere sollen den Betroffenen andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, besser aufgezeigt und vermittelt werden.
Drucksache 254/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr
... (3) Die Schlichtungsstelle erhebt für das Schlichtungsverfahren von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen Kosten nach der Justizverwaltungskostenordnung. Ist die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich, kann die Schlichtungsstelle entscheiden, Kosten ganz oder teilweise von dem Fluggast zu erheben.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
5. Unterabschnitt Schlichtung
§ 57 Privatrechtlich organisierte Schlichtung
§ 57a Behördliche Schlichtung
§ 57b Gemeinsame Vorschriften
§ 57c Verordnungsermächtigungen
Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 108/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
... "Eine nach Satz 1 anerkannte Schlichtungsstelle ist hinsichtlich der Hemmung der Verjährung einer durch die Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle nach § 204 Absatz 1 Nummer 4 des
Drucksache 220/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
... Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetzentwurf die von den Landesjustizverwaltungen unterstützten Ziele, durch Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde die Bestellung eines rechtlichen Betreuers - soweit wie möglich - zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken. Insbesondere sollen den Betroffenen andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, besser aufgezeigt und vermittelt werden.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
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Arbeitsschutz
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