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"Justizverwaltung"
Drucksache 49/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
... | vom 10. März 2017 (Bundestagsdrucksache 18/11615, S. 8 ff.), zu welcher die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 22. März 2017 (Bundestagsdrucksache 18/11615, S. 13 ff.) die Vorlage eines entsprechenden Entwurfs bereits in Aussicht gestellt hatte. Dies entspricht zugleich dem Ergebnis einer auf Initiative der Landesjustizverwaltung Bayern 2014 durchgeführten Länderabfrage, welche mehrheitlich eine solche Korrektur gefordert hatte. Auch die betroffene Wirtschaft (Versicherungswirtschaft und Automobilhersteller) hat den Gesetzgeber insoweit zur Änderung aufgefordert.
Drucksache 278/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPO
... Die Vorteile der verstärkten Nutzung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im gerichtlichen Verfahren liegen jedoch auf der Hand: Durch die Bereitstellung und Nutzbarmachung dieser Technik durch die Justizverwaltung wird den Verfahrensbeteiligten in geeigneten Fällen die Gelegenheit geboten im gerichtlichen Verfahren ohne Reisetätigkeit durch die seitens der Justizverwaltung bereitgestellten Videokonferenzanlagen an gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen teilzunehmen. Der geringere zeitliche Aufwand für alle Beteiligten erleichtert die Terminierung von Anhörungen und trägt damit zu einer Verfahrensbeschleunigung und einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit bei.
Drucksache 47/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939
des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Zu dem nach Artikel 120 Absatz 2 der EUStA-Verordnung von der Europäischen Kommission zu bestimmenden Zeitpunkt der Aufnahme der Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit der EUStA werden die Verfahrensakten von den deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälten voraussichtlich noch als Papierakte geführt werden. Solange danach die Strafverfahrensakten von den deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälten manuell geführt werden, muss seitens der Europäischen Staatsanwaltschaft dafür Sorge getragen werden, dass die Akten gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung im Fallbearbeitungssystem der EUStA gespiegelt werden können. Allerdings ist Vorsorge dafür zu treffen, dass auch die Verfahrensakten der Europäischen Staatsanwaltschaft künftig gemäß den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Buchs der Strafprozessordnung und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen elektronisch geführt werden. Die §§ 32 ff. StPO sehen bis zur verbindlichen Einführung der elektronischen Akte zum 1. Januar 2026 die optionale elektronische Aktenführung vor. Dabei obliegt es den Landesjustizverwaltungen, in einer Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Akten bei bestimmten Gerichten und Staatsanwaltschaften elektronisch geführt werden sollen. Die deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälte führen die Akten daher elektronisch, wenn die jeweilige Behörde, bei der sie angesiedelt sind (Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft oder Generalbundesanwalt), die Akten elektronisch führt.
Drucksache 504/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... Es ist mit weiteren Kosten der Landesjustizverwaltungen im Rahmen der richterlichen Haftanordnung zu rechnen. Ausgehend von einer Bearbeitungszeit von 30 Minuten pro Fall und Kosten im richterlichen Dienst der Länder von rund 56,25 Euro pro Stunde ergibt sich pro Fall ein Mehraufwand von 28,13 Euro.
Drucksache 278/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPO
... Die Vorteile der verstärkten Nutzung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im gerichtlichen Verfahren liegen jedoch auf der Hand: Durch die Bereitstellung und Nutzbarmachung dieser Technik durch die Justizverwaltung wird den Verfahrensbeteiligten in geeigneten Fällen die Gelegenheit geboten im gerichtlichen Verfahren ohne Reisetätigkeit durch die seitens der Justizverwaltung bereitgestellten Videokonferenzanlagen an gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen teilzunehmen. Der geringere zeitliche Aufwand für alle Beteiligten erleichtert die Terminierung von Anhörungen und trägt damit zu einer Verfahrensbeschleunigung und einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit bei.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPOStPO
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Drucksache 9/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG -Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... Für die öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit des Bundes hat das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG) die Grundlage zur elektronischen Aktenführung geschaffen. Allerdings gilt dies für die Tätigkeit unter anderem der Behörden der Justizverwaltung nur insoweit, als diese der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für verschiedene Tätigkeiten des BfJ ist indes der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Für diese Bereiche fehlt es bislang an einer expliziten Rechtsgrundlage. Diese Lücke soll nun geschlossen und die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation für die Aufgabenbereiche des BfJ geschaffen werden, die nicht der Anwendung des EGovG unterliegen und für die auch sonst spezialgesetzliche Regelungen fehlen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
§ 6 Ergänzende Verfahrensvorschriften
§ 12 Verordnungsermächtigung.
§ 29 Evaluierung
Artikel 2 Folgeänderungen
§ 4e Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
§ 4 Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht
§ 5 Digitalisierung von Dokumenten
§ 6 Elektronische Kommunikation
§ 7 Verordnungsermächtigung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
1. Benennung der zentralen Verbindungsstelle
2. Benennung der zuständigen Behörden
3. Bußgeldvorschriften und Vollstreckung
4. Rechtswegzuweisung
5. Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Regelungen im Zusammenhang mit der Verordnung EU Nr. 2017/2394
bb Elektronische Kommunikation
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 2
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4762, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.3 Weitere Kosten
II.4 Umsetzung von EU-Recht
II.5 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... "Mehrere Länder können eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Landesjustizverwaltung vereinbaren."
Drucksache 168/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetz es und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG )
... Nummer 5 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 14160 GNotKG wird zwar schon länger im Kreis der Kostenrechtsreferenten diskutiert und war zuletzt Thema der Konferenz der Kostenrechtsreferentinnen und Kostenrechtsreferenten der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. bis 8. März 2017 in Magdeburg (TOP 2g). Anders als in der von dem Regierungsentwurf dargestellten Begründung war Auslöser der Diskussion die unterschiedliche Rechtsprechung zur Frage, wann ein Sondereigentum als von der Aufhebung "betroffen" anzusehen ist (z.B. OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2015, 34 Wx 137/15 Kost; OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2016, I-15 W 540/14). Diese streitige Frage wird allerdings durch die vorgesehene Änderung nicht aufgelöst.
Drucksache 245/1/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
... Die Formulierung von § 114 Absatz 3 ArbGG-E und § 211 Absatz 3 SGG-E als Soll-Vorschrift engt das Ermessen der Richterinnen und Richter bei der Anordnung deutlich ein und wird sich in vielen Fallgestaltungen zu einem Anspruch der dies fordernden Verfahrensbeteiligten auf Anordnung der audiovisuellen Verhandlungsführung oder Vernehmung verdichten. Dies begründet die Gefahr, dass sich auch das Ermessen der Landesjustizverwaltungen bei der Entscheidung über die Reichweite der Ausstattung der Richterinnen und Richter mit entsprechender Technik zur Durchführung von Video-Verhandlungen weiter einengt.
Drucksache 245/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
... Die Formulierung von § 114 Absatz 3 ArbGG-E und § 211 Absatz 3 SGG-E als Soll-Vorschriften engt das Ermessen der Richterinnen und Richter bei der Anordnung deutlich ein und wird sich in vielen Fallgestaltungen zu einem Anspruch der dies fordernden Verfahrensbeteiligten auf Anordnung der audiovisuellen Verhandlungsführung oder Vernehmung verdichten. Dies begründet die Gefahr, dass sich auch das Ermessen der Landesjustizverwaltungen bei der Entscheidung über die Reichweite der Ausstattung der Richterinnen und Richter mit entsprechender Technik zur Durchführung von Videoverhandlungen weiter einengt.
Drucksache 24/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 87/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... Die klarstellende Ergänzung ist zum anderen mit Blick auf die aktuelle Entwicklung antisemitischer Hasskriminalität gerechtfertigt. Nach den statistischen Daten des "Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität" (KPMD-PMK) im Bereich Hasskriminalität ist die Zahl der antisemitischen Straftaten seit 2013 um über 40 Prozent deutlich angestiegen (vergleiche die Fallzahlen der über www.bmi.de abrufbaren Veröffentlichung zur PMK 2018 - Entwicklung der Hasskriminalität 2001 - 2018, Seite 5, 2018: 1 799; 2017: 1 504; 2016: 1 468; 2015: 1 366; 2014: 1 596, 2013: 1 275). Seit 2015 ist auch bei den durch die Staatsanwaltschaften eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Taten mit antisemitischem Hintergrund - auch jenseits der Äußerungsdelikte nach den §§ 86, 86a, 130, 131 StGB - ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen (Gesamtzahlen 2017: 1 858; 2016: 2 482; 2015: 2 083; 2014: 773; 2013: 691; Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland - 2013 bis 2017, abrufbar unter www.bundesjustizamt.de). Gleichzeitig entfiel in den vergangenen beiden Jahren nach den polizeilichen Erhebungen der ganz überwiegende Teil der Hasskriminalität auf fremdenfeindliche (2018: 7 701; 2017: 6 434), rassistische (2018: 1 725; 2017: 1 300) und eben antisemitische (2018: 1 799; 2017: 1 504) Straftaten (vergleiche die Veröffentlichung zur PMK 2018 - Hasskriminalität; dabei waren zur präzisen Darstellung der Motivlage jeweils Mehrfachnennungen möglich). Diese drei Arten von Tatmotivationen haben - was ebenfalls weitergehenden Ausweitungstendenzen bei § 46 StGB entgegensteht - mit Abstand die größte praktische Bedeutung innerhalb der Hasskriminalität. Daher ist es konsequent, auch alle drei Arten in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB explizit zu erwähnen.
Drucksache 168/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetz es und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG )
... Nummer 5 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 14160 GNotKG wird zwar schon länger im Kreis der Kostenrechtsreferenten diskutiert und war zuletzt Thema der Konferenz der Kostenrechtsreferentinnen und Kostenrechtsreferenten der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. bis 8. März 2017 in Magdeburg (TOP 2g). Anders als in der von dem Regierungsentwurf dargestellten Begründung war Auslöser der Diskussion die unterschiedliche Rechtsprechung zur Frage, wann ein Sondereigentum als von der Aufhebung "betroffen" anzusehen ist (z.B. OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2015, 34 Wx 137/15 Kost; OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2016, I-15 W 540/14). Diese streitige Frage wird allerdings durch die vorgesehene Änderung nicht aufgelöst.
Drucksache 165/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
... Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
A. Problem und Ziel
1. Anpassung der Haftungshöchstbeträge und Mindestversicherungssummen der nationalen Luftverkehrshaftung
2. Anpassung der Gebührenstruktur der Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anpassung der Haftungshöchstbeträge und Mindestversicherungssummen des nationalen Rechts infolge der Anpassung der Haftungshöchstbeträge nach dem Montrealer Übereinkommen
II. Anpassung der Gebührenstruktur der Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz
1. Einführung einer Erhöhungsgebühr bei mehreren Beteiligten
2. Neuer Ermäßigungstatbestand
3. Anpassung der Verfahrensgebühr
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
- Gebühr 1220 KV JVKostG
- Gebühr 1221 KV JVKostG
- Gebühr 1222 KV JVKostG
- Gebühr 1223 KV JVKostG
- Gebühr 1224 KV JVKostG
Zu Artikel 3
Drucksache 101/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
... Angesichts des beträchtlichen Volumens geht mit der Erhöhung zudem eine erhebliche Belastung der Landesjustizhaushalte einher, so dass es ein wesentliches Interesse der Landesjustizverwaltungen darstellt, nicht mit erneuten Nachforderungen befasst zu werden.
Drucksache 392/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
... Auf Grundlage der Entschließung des Bundesrats wurde im Juni 2018, rund zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, zunächst eine Abfrage bei den Landesjustizverwaltungen zu den vom Bundesrat aufgezeigten möglichen Strafbarkeitslücken bei der Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen durchgeführt. Die Auswertung der eingegangenen Antworten hat ergeben, dass konkrete Fälle, die auf Strafbarkeitslücken hindeuten, in der Strafverfolgungspraxis nicht bekannt geworden sind. Zwei Länder haben gleichwohl die Beschränkung der Strafbarkeit bei Fällen des Bezugs von Arznei- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten durch das Erfordernis der unmittelbaren Anwendung ausdrücklich kritisiert. Von Seiten mehrerer Länder ist weiter ausgeführt worden, dass das Fehlen konkreter Fälle nicht den Schluss zulasse, dass keine Strafbarkeitslücken bestünden. Vielmehr würden einschlägige Sachverhalte, bei denen eine Strafbarkeitslücke bestehe, möglicherweise schon nicht an die Staatsanwaltschaften herangetragen. Hinweise und Strafanzeigen kämen bisher überwiegend von Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder gesetzlichen Krankenkassen, die fachkundig seien und von vornherein nur solche Sachverhalte weiterleiteten, die sie für strafbar hielten. Liege eine der vom Bundesrat kritisierten Fallkonstellationen vor, würde diese dagegen nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Drucksache 611/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
... Abweichend von § 10a Absatz 2 soll der Notar seine Urkundstätigkeit für Verfahren nach § 35a und § 40a des Beurkundungsgesetzes nur ausüben, wenn sich der Sitz der betroffenen Gesellschaft oder der Wohnsitz oder Sitz eines handelnden Gesellschafters oder der Wohnsitz eines handelnden Geschäftsführers in seinem Amtsbereich befindet. Dies gilt nicht, wenn sich Sitz oder Wohnsitz mindestens eines Beteiligten im Ausland befinden. Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen der Bezirke gemäß Satz 1 allgemein oder im Einzelfall abweichend festlegen. § 10a Absatz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend."
Drucksache 666/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren (Bußgeldaktenübermittlungsverordnung - BußAktÜbV)
... Nach Satz 1 sollen elektronische Akten grundsätzlich elektronisch übermittelt werden, wenn die empfangende Stelle die Akten elektronisch führt. Satz 1 konkretisiert die Regelung des § 110a Absatz 3 Satz 1 OWiG in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung dahingehend, dass es für die Frage, ob die Akten elektronisch geführt werden und folglich elektronisch zu übermitteln sind, auf den Standard der Aktenführung der empfangenden Staatsanwaltschaft, Bußgeldbehörde oder des Gerichts ankommt. Gemeint sind Akten im Sinne der Bußgeldaktenführungsverordnungen. Satz 2 stellt im Sinne der gesetzlichen Regelung klar, dass an Bußgeldbehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften, welche die Akten in Papier führen, Dokumente auch nur in Papierform zu übersenden sind. Für den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2025 gilt daher grundsätzlich, dass Dokumente elektronisch übermittelt werden sollen, wenn die empfangende Stelle die Akten elektronisch führt und Dokumente in Papierform zu übermitteln sind, wenn die empfangende Stelle die Akten noch in Papierform führt. Für die absendende Stelle bedeutet dies, dass in den Fällen des Satzes 1 Dokumente in Papierform in die elektronische Form übertragen werden sollen und in den Fällen des Satzes 2 umgekehrt elektronische Dokumente durch Ausdrucken in die Papierform. Die Übertragung in die elektronische Form geschieht in der Regel durch Einscannen nach den Grundsätzen des § 110c OWiG in Verbindung mit § 32e StPO und § 2 DokErstÜbV, dessen Absatz 3 vorsieht, dass bei der Übertragung die Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt werden sollen. Der Verbleib der eingescannten Ausgangsdokumente kann für den Übergangszeitraum bis zur verbindlichen Einführung der elektronischen Akte bei allen Gerichten und Behörden [vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/von den Landesjustizverwaltungen] näher festgelegt bzw. die Regelungsbefugnis insoweit auf die Leitung der jeweiligen Geschäftsbereichsbehörden übertragen werden.
Drucksache 134/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
... "§ 23e Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Entscheidungen über Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." ‘
Drucksache 134/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
... Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Entscheidungen über Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." ‘
Drucksache 228/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... "Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 97/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... Jedenfalls sollte eine etwaige Neuregelung gründlich mit den Landesjustizverwaltungen abgestimmt werden.
Drucksache 232/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
... (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 8a Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
§ 8b Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
§ 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung.
§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
§ 13a Vertragsstrafe
§ 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 15a Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
§ 20 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen
§ 4a Überprüfung der Eintragung
§ 4b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten
§ 4c Aufhebung der Eintragung
§ 4d Verordnungsermächtigung
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Designgesetzes
§ 40a Reparaturklausel
Artikel 6 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 8 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG , im Unterlas-sungsklagengesetz UKlaG und im Gerichtskostengesetz GKG
2. Änderungen im Urheberrechtsgesetz UrhG
3. Änderungen im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design DesignG
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Änderungen in UWG, UKlaG und GKG
2. Änderungen im UrhG
3. Änderungen im DesignG
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Belastung
5 Entlastung
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 8
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu § 8a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu § 4a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4c
Zu § 4d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4575; BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 ‚One in one Out‘-Regel
II.3 Evaluierung
II.4 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 354/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... Nach § 229 Absatz 6 Satz 1 BewG-E übermitteln die nach den Absätzen 3 und 4 mitteilungspflichtigen Stellen, darunter die Grundbuchämter (Absatz 4), Mitteilungen über bestimmte grundsteuerrelevante Umstände nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Nicht alle Länder verfügen bereits über die für die Datenübermittlung erforderliche Schnittstelle. Die Ausrüstung der Grundbuchämter mit der für die Datenerfassung und -verarbeitung erforderlichen IT-Infrastruktur (wie etwa der genannten Schnittstelle) fällt in die Zuständigkeit der Justizverwaltungen der Länder. Die Entscheidung über die Einzelheiten und den Beginn der elektronischen Datenübermittlung sollte daher nicht ohne das Einvernehmen der obersten Justizbehörden der Länder getroffen werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 221 Absatz 1 BewG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 BewG
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 - neu - Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 - neu - BewG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 4 - neu - BewG
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG
18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 256 Absatz 2 und 3 BewG Anlage 37 Anlage 47
Zu Artikel 1 Nummer 2
20. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
21. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
22. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG
23. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 5 - neu - GrStG
24. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG
25. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
26. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 532/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Drucksache 264/19
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates zur grundlegenden Reform des Computerstrafrechts
... Vor diesem Hintergrund wird die Arbeit der von dem Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz eingerichteten, aus Vertreterinnen und Vertretern der Landesjustizverwaltungen zusammengesetzten Arbeitsgruppe "Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht", deren Abschlussbericht Ende 2018 der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt wurde, begrüßt.
Drucksache 354/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... Nach § 229 Absatz 6 Satz 1 BewG-E übermitteln die nach den Absätzen 3 und 4 mitteilungspflichtigen Stellen, darunter die Grundbuchämter (Absatz 4), Mitteilungen über bestimmte grundsteuerrelevante Umstände nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Nicht alle Länder verfügen bereits über die für die Datenübermittlung erforderliche Schnittstelle. Die Ausrüstung der Grundbuchämter mit der für die Datenerfassung und -verarbeitung erforderlichen IT-Infrastruktur (wie etwa der genannten Schnittstelle) fällt in die Zuständigkeit der Justizverwaltungen der Länder. Die Entscheidung über die Einzelheiten und den Beginn der elektronischen Datenübermittlung sollte daher nicht ohne das Einvernehmen der obersten Justizbehörden der Länder getroffen werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG Artikel 6 Artikel 97 § 8 Absatz 5 EG AO Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten Anlage 39
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 Satz 4 BewG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 3 -neuBewG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 257 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 BewG
14. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
15. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG
16. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG
17. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
18. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 601/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
... (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Besondere Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gehen vor.
Drucksache 101/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
... Angesichts des beträchtlichen Volumens geht mit der Erhöhung zudem eine erhebliche Belastung der Landesjustizhaushalte einher, so dass es ein wesentliches Interesse der Landesjustizverwaltungen darstellt, nicht mit erneuten Nachforderungen befasst zu werden.
Drucksache 532/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Gerichtsdolmetschergesetz bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Das ist für die Landesjustizverwaltungen nicht leistbar. Durch das Gerichtsdolmetschergesetz werden im Vergleich zur jetzigen Rechtslage deutliche strukturelle Änderungen vorgenommen. In vielen Ländern verlagert sich die Zuständigkeit von den Landgerichten auf die Oberlandesgerichte, bei denen bislang kein entsprechendes Personal vorgehalten wird. Gegebenenfalls müssen entsprechende Verordnungen zur Übertragung der Zuständigkeit auf die Landgerichte erlassen werden. Die Prüfungsordnungen bedürfen einer tiefgehenden Evaluierung und gegebenenfalls Anpassung an die Vorgaben des Gerichtsdolmetschergesetzes. Die Umsetzung des Gerichtsdolmetschergesetzes führt auf Landesebene zu gesetzgeberischem Handlungsbedarf, da sowohl die Landesdolmetschergesetze entsprechend angepasst werden müssen als auch gegebenenfalls Verordnungen zur Übertragung der Zuständigkeit und Prüfungsordnungen erlassen werden müssen. Hinzu kommt ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Vor diesem Hintergrund ist es unbedingt erforderlich, dass das Gerichtsdolmetschergesetz mit einer Verzögerung von drei Jahren in Kraft tritt.
Drucksache 228/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... "Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 97/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... Jedenfalls sollte eine etwaige Neuregelung gründlich mit den Landesjustizverwaltungen abgestimmt werden.
Drucksache 575/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... (1) In Nummer 1334 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 7 Abs. 4 AdVermiG" durch die Angabe "§ 7d AdVermiG" ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
§ 1 Adoptionsvermittlung
§ 2 Adoptionsvermittlungsstellen
§ 2a Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot.
§ 2b Unbegleitete Auslandsadoption
§ 2c Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung
§ 2d Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren
§ 4a Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
§ 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
§ 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
§ 7b Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
§ 7c Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
§ 7d Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber
§ 7e Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
§ 8a Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
§ 8b Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption
§ 9 Anspruch auf Adoptionsbegleitung
§ 9a Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
§ 9b Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
§ 16 Bericht
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
§ 196a Zurückweisung des Antrags
Artikel 3 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
§ 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen
§ 7 Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption
§ 8 Bericht
§ 9 Übergangsvorschrift
Artikel 4 Folgeänderungen
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Zu Abschnitt E.1 - Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.1.1 Verpflichtende Begleitung bei Auslandsadoptionen
E.1.2 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes
E.1.3 Begleitete Einsicht in den Herkunftsnachweis bei einem vertraulich geborenen Kind
E.1.4 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen
E.1.5 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
E.1.6 Sonstiges
Zu Abschnitt E.2 - Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Abschnitt E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
E.3.1 - Erfüllungsaufwand für den Bund durch Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
E.3.2 - Erfüllungsaufwand für die Länder
E.3.2.1 Kooperationsgebot
E.3.2.3 Ausstellen einer Bescheinigung über die Vermittlung
E.3.2.4 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes
E.3.2.5 Begleitung eines vertraulich geborenen Kindes bei der Einsicht in den Herkunftsnachweis
E.3.2.6 Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht
E.3.2.7 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen
E.3.2.8 Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung; Lotsenfunktion
E.3.2.9 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
E.3.2.10 Sonstiges
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe h
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 6
Zu § 2b
Zu § 2c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 2d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 13
Zu § 7a
Zu § 7b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7d
Zu § 7e
Zu Nummer 14
Zu § 8a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 8b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 16
Zu § 9a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4974, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption, Adoptionshilfe-Gesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 639/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
... Ein Mehraufwand ist nicht zu erwarten. Die Justizverwaltungsbehörden werden ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes einheitlich die neue Entschädigungspauschale anwenden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und des Bundes
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 665/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugs gesetz (Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung - StVollzGerAktÜbV )
... Aktenführende Stelle ist in den hier betroffenen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz in der Regel das Gericht, bei dem der Antrag des Gefangenen oder Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG eingeht. Somit können in erster Linie Gerichte untereinander sowie Gerichte und Staatsanwaltschaften einander Gerichtsakten über Verfahren nach § 109 StVollzG übermitteln. Die Vollzugsbehörde führt keine Gerichtsakten im Sinne des § 110a Absatz 1 Satz 1 StVollzG, kann eine solche Akte bzw. einzelne Aktenbestandteile jedoch ebenso wie die Staatsanwaltschaft im Laufe des Verfahrens gegebenenfalls zur Stellungnahme erhalten. Es soll den Landesjustizverwaltungen überlassen bleiben zu entscheiden, inwieweit in den Straf- und Maßregelvollzugsanstalten entsprechende Aktenführungssysteme eingerichtet werden sollen oder ob den Anstalten ähnlich wie der Polizei als Ermittlungsorgan im Strafverfahren die Akte in Form des Repräsentats, dasheißt in Form einer Sammlung der Aktenbestandteile in PDF_Einzeldokumenten zu übermitteln ist. Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten und Ergänzungen zur Akte können im letztgenannten Fall als elektronische Dokumente gemäß § 120 Absatz 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 32b Absatz 3 StPO an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zur dort geführten elektronischen Akte übermittelt werden. Die Repräsentate sind nach Erledigung gemäß § 120 Absatz 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 499 StPO unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Soweit die Ermittlungsbehörde das Ermittlungsverfahren von Beginn an im Auftrag der ersuchenden Staatsanwaltschaft geführt hat, ist der überwiegende Inhalt des Repräsentats ohnehin in dem ermittlungsbehördlichen Vorgangsbearbeitungssystem vorhanden; eine gesonderte Speicherung des Repräsentats ist daher bereits aus diesen Gründen nicht erforderlich. Wird ein Ermittlungsersuchen nebst Repräsentat einer zuvor nicht befassten Ermittlungsbehörde zur Vornahme einer spezifischen Nachermittlung übersandt, kann diese unter Nutzung einzelner Informationen und gegebenenfalls auch einzelner Dokumente aus dem Repräsentat einen eigenen Vorgang im Bearbeitungssystem anlegen und hat nach Erledigung des Ermittlungsersuchens lediglich die überschießenden Teile des Repräsentats zu löschen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Übermittlung elektronischer Akten
§ 3 Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung
§ 4 Übermittlungswege
§ 5 Ersatzmaßnahmen
§ 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nrn. 49144916, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Bußgeldverfahren sowie in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 633/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren (Strafaktenübermittlungsverordnung - StrafAktÜbV )
... Umgekehrt kann eine die Akten elektronisch führende Stelle von nicht elektronisch aktenführenden Stellen noch Papierakten erhalten und muss diese dann in die elektronische Form übertragen. Dies geschieht in der Regel durch Einscannen nach den Grundsätzen des § 32e StPO und § 2 DokErstÜbV, dessen Absatz 3 vorsieht, dass bei der Übertragung die Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt werden sollen. Der Verbleib der eingescannten Ausgangsdokumente kann für den Übergangszeitraum bis zur verbindlichen Einführung der elektronischen Akte bei allen Gerichten und Behörden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder von den Landesjustizverwaltungen näher festgelegt bzw. die Regelungsbefugnis insoweit auf die Leitung der jeweiligen Geschäftsbereichsbehörden übertragen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Übermittlung elektronischer Akten
§ 3 Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung
§ 4 Übermittlungswege
§ 5 Ersatzmaßnahmen
§ 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4866-4869, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 385/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
... (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 7, soweit es in dieser Nummer auf den Ort der Eheschließung ankommt, und Absatz 1 Nummer 8 und 9 durch Rechtsverordnung einem anderen Gericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Gericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Drucksache 4/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... Hinsichtlich des Übermittlungsweges soll es nach Absatz 2 den jeweiligen Behörden und Gerichten grundsätzlich selbst überlassen bleiben, ob und ggf. welche zusätzlichen elektronischen Kommunikationswege sie - etwa durch die Bekanntgabe entsprechender E-Mail-Adressen - für verfahrensbezogene Erklärungen eröffnen. Die Bestimmung eines solchen zusätzlichen, nicht sicheren Übermittlungsweges obliegt dabei nach allgemeinen Grundsätzen der Justizverwaltung und nicht etwa dem jeweiligen Mitarbeiter einer Strafverfolgungsbehörde oder eines Gerichts. Die Regelung in Absatz 2 stellt dies durch die Verwendung des Wortes "generell" klar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Kapitel 4 Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten
§ 10 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente
§ 11 Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 10
Zu § 10
Zu § 10
Zu § 10
Zu § 10
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 135/18
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Thüringen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
... Ein Mehraufwand ist nicht zu erwarten. Die Justizverwaltungsbehörden werden ab dem Datum des Inkrafttretens einheitlich die neue Entschädigungspauschale anwenden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und des Bundes
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 118/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union - COM(2017) 495 final
... 3. Eine Vielzahl von sensiblen behördlichen Datenverarbeitungen wäre davon betroffen: Die Möglichkeiten insbesondere der mitgliedstaatlichen Justizverwaltungen, ihre informationstechnologische Architektur frei und sicher zu gestalten, würden durch eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs stark eingeschränkt. Einschränkungen gingen hier zu Lasten der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger, deren personenbezogene Daten der unbeschränkten Lokalisation der Hostanbieter unterlägen.
Drucksache 383/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
... (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1). Die Verfahren nach diesem Gesetz vor dem Bundesamt sind Justizverwaltungsverfahren. Informationen nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung werden durch das Bundesamt mitgeteilt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 8 Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191
§ 1118 Zentralbehörde
§ 1119 Verwaltungszusammenarbeit
§ 1120 Mehrsprachige Formulare
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Artikel 4 Weitere Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zum 1. Oktober 2021
Artikel 5 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.
Abschnitt 11 Kosten
Abschnitt 12 Übergangsvorschriften
Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.
§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde.
Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen.
§ 50 Verfahren der nationalen Behörde
Abschnitt 11 Kosten.
Artikel 6 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 8 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Auslandsadoptions-Meldeverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 176/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." ‘
Drucksache 118/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union - COM(2017) 495 final
... 3. Eine Vielzahl von sensiblen behördlichen Datenverarbeitungen wäre davon betroffen: Die Möglichkeiten insbesondere der mitgliedstaatlichen Justizverwaltungen, ihre informationstechnologische Architektur frei und sicher zu gestalten, würden durch eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs stark eingeschränkt. Einschränkungen gingen hier zu Lasten der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger, deren personenbezogene Daten der unbeschränkten Lokalisation der Hostanbieter unterlägen.
Drucksache 53/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)∗
... "(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 176/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." ‘
Drucksache 383/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
... Es handelt sich um einen überschaubaren Kreis von Staaten, von denen die Mehrzahl in der Regel unproblematisch Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt (Ehe-fähigkeitszeugnisse stellen aus: Bulgarien (außer bei der Eheschließung zweier bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland), Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Großbritannien (außer bei fehlendem Domizil des britischen Staatsangehörigen in Großbritannien), Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik). Das jeweilige Heimatrecht mit grundsätzlich vertrauten Rechtssystemen ist von dem für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen bereits zuständigen Standesamt auch bei den Staaten aus dem genannten Kreis, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, in der Regel unkompliziert zu ermitteln bzw. zu prüfen. Das Erfordernis einer für den Bürger zeit- und kostenaufwändigen (Gebühren) Doppelprüfung durch Standesamt und Landesjustizverwaltung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht begründbar.
Drucksache 176/2/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen." ‘
Drucksache 380/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... Die Verfassung vom 26. Januar 2014 garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. Wesentliche Kompetenzen des Justizministeriums im Bereich der Justizverwaltung wurden dem 2016 gegründeten Obersten Justizrat übertragen. Ein vorläufiges Verfassungsgericht entscheidet im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle auf Antrag über die Verfassungsmäßigkeit vom Parlament beschlossener, aber noch nicht ausgefertigter und verkündeter Gesetze. Die Bildung eines mit weiteren Kompetenzen, wie z.B. der konkreten Normenkontrolle, ausgestatteten ständigen Verfassungsgerichts ist vorgesehen; die Wahl der Richter (zu je einem Drittel durch das Parlament, den Obersten Justizrat und den Präsidenten der Republik) hat begonnen. Eine Verlängerung der auf zwei 5-jährige Perioden begrenzten Amtszeit des Präsidenten ist in der Verfassung ausdrücklich ausgeschlossen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes
Anlage II (zu § 29a)
Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4487, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens,
Drucksache 268/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-desjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 53/18
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen
... "(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Drucksache 383/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
... Es handelt sich um einen überschaubaren Kreis von Staaten, von denen die Mehrzahl in der Regel unproblematisch Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt (Ehe-fähigkeitszeugnisse stellen aus: Bulgarien (außer bei der Eheschließung zweier bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland), Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Großbritannien (außer bei fehlendem Domizil des britischen Staatsangehörigen in Großbritannien), Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik). Das jeweilige Heimatrecht mit grundsätzlich vertrauten Rechtssystemen ist von dem für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen bereits zuständigen Standesamt auch bei den Staaten aus dem genannten Kreis, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, in der Regel unkompliziert zu ermitteln bzw. zu prüfen. Das Erfordernis einer für den Bürger zeit- und kostenaufwändigen (Gebühren) Doppelprüfung durch Standesamt und Landesjustizverwaltung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht begründbar.
Drucksache 293/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
... (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
,Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung.
Artikel 5 Anderung der Grundbuchordnung
§ 151 Für Erklärungen, die bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 2 dieses Gesetzes] beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung. `
,Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
Artikel 10 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... Ab 2018 wird es allen Behörden der Länder und des Bundes sowie den juristischen Personen des öffentlichen Rechts ermöglicht, elektronische Dokumente über ihr besonderes elektronisches Behördenpostfach an die in § 1 Absatz 1 genannten Gerichte sowie die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu übermitteln (Absatz 1). Bei dem besonderen elektronischen Behördenpostfach handelt es sich um einen sicheren elektronischen Kommunikationsweg, der gemäß § 130a Absatz 4 Nummer 3 ZPO und den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung einen sicheren Übermittlungsweg darstellt. Die Behörden können auf diesem Weg künftig elektronische Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur übermitteln. Jede Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich eines eigenen besonderen elektronischen Behördenpostfachs bedienen. Keine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Verordnung sind die Gerichte, die Gerichtsvollzieherinnen und die Gerichtsvollzieher, die über ihr EGVP mit den besonderen elektronischen Behördenfächern kommunizieren können. Auch soweit die Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung handeln, können sie ihr EGVP (neben anderen Wegen der elektronischen Kommunikation) nutzen. Absatz 1 Nummer 1 bis 4 regelt, welche Anforderungen an das als sicherer Übermittlungsweg geeignete besondere elektronische Behördenpostfach gestellt werden. Entspricht der gewählte Übermittlungsweg nicht diesen Anforderungen (und auch nicht denjenigen eines anderen zulässigen Übermittlungsweges), kann das elektronische Dokument nach § 130a Absatz 6 ZPO und den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte zurückgewiesen werden.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anwendungsbereich
Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente
§ 3 Überschreitung der Höchstgrenzen
§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
§ 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen
Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach
§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
§ 7 Identifizierungsverfahren
§ 8 Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung
§ 9 Änderung und Löschung
Kapitel 4 Schlussvorschrift
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
Zu § 1
Zu Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Kapitel 4 Schlussvorschrift
Zu § 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4165, BMJV: Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II. Erfüllungsaufwand
III. Votum
Drucksache 403/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV )
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung -
Drucksache 403/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV )
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung -
Drucksache 199/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
... b) Allerdings mahnt der Bundesrat ein an den Usancen ausgerichtetes Gesetzgebungsverfahren an, das - gerade bei derartigen Eingriffen in das Gerichtsorganisations- und Verfahrensrecht - eine adäquate Einbeziehung der gerichtlichen Praxis des Geschäftsbereichs ermöglicht. Ein Grund für ein derart abgekürztes Verfahren über parlamentarische Änderungsanträge ist nicht ersichtlich. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass die Landesjustizverwaltungen in derartigen Gesetzesvorhaben so frühzeitig einbezogen werden, dass eine Beteiligung des Geschäftsbereichs erfolgen kann.
Drucksache 340/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren
... werden die Landesregierungen ermächtigt, diese Verfahren durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Drucksache 238/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
... "(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen." `
Drucksache 183/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.
§ 20a Änderung von Personendaten.
§ 21a Protokollierungen
§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 54
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
II.4 1:1 Umsetzung gold plating
III. Votum
Drucksache 199/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
... b) Allerdings mahnt der Bundesrat ein an den Usancen ausgerichtetes Gesetzgebungsverfahren an, das - gerade bei derartigen Eingriffen in das Gerichts-organisations- und Verfahrensrecht - eine adäquate Einbeziehung der gerichtlichen Praxis des Geschäftsbereichs ermöglicht. Ein Grund für ein derart abgekürztes Verfahren über parlamentarische Änderungsanträge ist nicht ersichtlich. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass die Landesjustizverwaltungen in derartigen Gesetzesvorhaben so frühzeitig einbezogen werden, dass eine Beteiligung des Geschäftsbereichs erfolgen kann.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.