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"Justizverkehr"


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Drucksache 258/1/06

... Die bisherige Trennung der Aufgabenwahrnehmung nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, nach der für ausländische Gesuche der Bund und für deutsche Gesuche die Länder zuständig sind, ist nicht sachgerecht. Eine Zusammenführung der Aufgaben bei dem Bundesamt für Justiz ist im Interesse eines einheitlichen Vollzugs des Übereinkommens geboten. Dadurch werden nicht nur ein Gleichlauf der Verfahren und Synergieeffekte im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung mit geringeren Personal- und Sachkosten erreicht, sondern insbesondere Aufgaben im europäischen und internationalen Rechtsverkehr gebündelt und somit der europäische und internationale Justizverkehr gestärkt. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb etwa im Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes bereits gegenwärtig der Bund sowohl für ein- als auch ausgehende Gesuche zuständig ist (vgl. Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzentwurfs), dagegen im Regelungsbereich des UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 eine Splittung der Zuständigkeiten beibehalten werden sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 258/1/06




1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 BfJG

2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 BfJG

3. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 BfJG

4. Zu Artikel 4 Abs. 8 Änderung sonstiger Vorschriften


 
 
 


Drucksache 258/06 (Beschluss)

... Dadurch werden nicht nur ein Gleichlauf der Verfahren und Synergieeffekte im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung mit geringeren Personal- und Sachkosten erreicht sondern insbesondere Aufgaben im europäischen und internationalen Rechtsverkehr gebündelt und somit der europäische und internationale Justizverkehr gestärkt. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb etwa im Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes bereits gegenwärtig der Bund sowohl für ein- als auch ausgehende Gesuche zuständig ist (vgl. Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzentwurfs), dagegen im Regelungsbereich des UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 eine Splittung der Zuständigkeiten beibehalten werden sollte.

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Drucksache 258/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 BfJG

2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 BfJG

3. Zu Artikel 4 Abs. 8 Änderung sonstiger Vorschriften


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.