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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Justiz- oder Verwaltungsverfahren"


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Drucksache 827/09 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorgeschlagene Verordnung mit dem bestehenden deutschen Strafverfahrensrecht unvereinbar sein könnte, soweit das Verhältnis zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den zur Strafverfolgung berufenen Gerichten einerseits und den jeweiligen Sicherheitsuntersuchungsstellen andererseits angesprochen ist. Die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten obliegt ausschließlich den Strafverfolgungsbehörden und den zur Strafverfolgung berufenen Gerichten. Zwar wird in der vorgeschlagenen Verordnung ausgeführt, dass Sicherheitsuntersuchungen getrennt und ohne Präjudizierung von Justiz- oder Verwaltungsverfahren zur Feststellung des Verschuldens oder der Haftung durchgeführt werden (Artikel 4 Absatz 4) und es dem Untersuchungsleiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle unbeschadet einer etwaigen justiziellen Untersuchung obliegt, eine sichere Behandlung allen Beweismaterials zu gewährleisten (Artikel 12 Absatz 1). In Artikel 5 Absatz 1 und 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 und 14 Absatz 1 finden sich jedoch Formulierungen, die gleichwohl so aufgefasst werden können, als sei die jeweilige Sicherheitsuntersuchungsstelle auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den zur Strafverfolgung berufenen Gerichten autonom oder gar übergeordnet. Die Befugnisse und das Zusammenwirken von Strafverfolgungsbehörden und den zur Strafverfolgung berufenen Gerichten einerseits und den jeweiligen Sicherheitsuntersuchungsstellen andererseits sollte daher in der vorgeschlagenen Verordnung eindeutig und entsprechend den Bestimmungen der



Drucksache 827/09

... 4. Die Sicherheitsuntersuchungen nach Absatz 1 und Absatz 3 dürfen auf keinen Fall darauf abzielen, die Schuld- oder Haftungsfrage zu klären. Sie sind getrennt und ohne Präjudizierung von Justiz- oder Verwaltungsverfahren zur Feststellung des Verschuldens oder der Haftung durchzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 827/09




Begründung

1. Hintergrund

2. Erforderliche Änderungen

3. Detaillierte Problemstellung

4. Mögliche Handlungsoptionen

5. Inhalt des Verordnungsvorschlags

5.1. Förderung der freiwilligen Zusammenarbeit

5.2. Untermauerung durch rechtsverbindliche Verpflichtungen

6. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung

Artikel 5
Untersuchungsstelle für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Artikel 6
Zusammenarbeit der Sicherheitsuntersuchungsstellen

Artikel 7
Europäisches Netz der Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Artikel 8
Organisation der Arbeiten des Netzes

Artikel 9
Beteiligung der EASA an Sicherheitsuntersuchungen

Artikel 10
Beteiligung des Entwurfsstaats an Sicherheitsuntersuchungen

Artikel 11
Pflicht zur Meldung von Unfällen und schweren Störungen

Artikel 12
Status der Untersuchungsbeauftragten

Artikel 13
Koordinierung der Untersuchungen

Artikel 14
Beweissicherung

Artikel 15
Schutz sensibler Sicherheitsinformationen

Artikel 16
Verwendung von Aufzeichnungen

Artikel 17
Veröffentlichung von Informationen

Artikel 18
Weitergabe von Informationen

Artikel 19
Untersuchungsbericht

Artikel 20
Sicherheitsempfehlungen

Artikel 21
Folgemaßnahmen zu Sicherheitsempfehlungen und Datenbank für Sicherheitsempfehlungen

Artikel 22
Verfügbarkeit von Passagierlisten

Artikel 23
Unterstützung der Opfer von Flugunfällen und ihrer Angehörigen

Artikel 24
Ausschuss

Artikel 25
Sanktionen

Artikel 26
Aufhebungen

Artikel 27
Inkrafttreten

Anhang
Beispiele für schwere Störungen

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 827/1/09

... 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorgeschlagene Verordnung mit dem bestehenden deutschen Strafverfahrensrecht unvereinbar sein könnte, soweit das Verhältnis zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den zur Strafverfolgung berufenen Gerichten einerseits und den jeweiligen Sicherheitsuntersuchungsstellen andererseits angesprochen ist. Die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten obliegt ausschließlich den Strafverfolgungsbehörden und den zur Strafverfolgung berufenen Gerichten. Zwar wird in der vorgeschlagenen Verordnung ausgeführt, dass Sicherheitsuntersuchungen getrennt und ohne Präjudizierung von Justiz- oder Verwaltungsverfahren zur Feststellung des Verschuldens oder der Haftung durchgeführt werden (Artikel 4 Absatz 4) und es dem Untersuchungsleiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle unbeschadet einer etwaigen justiziellen Untersuchung obliegt, eine sichere Behandlung allen Beweismaterials zu gewährleisten (Artikel 12 Absatz 1). In Artikel 5 Absatz 1 und 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 und 14 Absatz 1 finden sich jedoch Formulierungen, die gleichwohl so aufgefasst werden können, als sei die jeweilige Sicherheitsuntersuchungsstelle auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den zur Strafverfolgung berufenen Gerichten autonom oder gar übergeordnet. Die Befugnisse und das Zusammenwirken von Strafverfolgungsbehörden und den zur Strafverfolgung berufenen Gerichten einerseits und den jeweiligen Sicherheitsuntersuchungsstellen andererseits sollte daher in der vorgeschlagenen Verordnung eindeutig und entsprechend den Bestimmungen der



Drucksache 9/16 PDF-Dokument



Drucksache 440/14 PDF-Dokument



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