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"Jahresabschlussstatistik"


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Drucksache 30/1/13

... § 13 Absatz 2 soll sicherstellen, dass die statistikübergreifenden Angaben mit Erhebungsmerkmalen der einzelnen Finanz- und Personalstatistiken (Kassen-, Rechnungs-, Personalstand-, Finanzvermögenstatistik, vierteljährliche und jährliche Schuldenstatistik, Jahresabschlussstatistik, vierteljährliche Statistik der Einheiten des Staatssektors) sowie mit Erhebungsmerkmalen der Hochschulfinanzstatistik zusammengeführt werden dürfen. Andernfalls müssten die statistikübergreifenden Angaben in jeder einzelnen Erhebung neu erfragt werden. § 13 Absatz 2 dient daher der Entlastung der Auskunftspflichtigen und der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

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Drucksache 30/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 3 Absatz 8 Nummer 1 bis 4 FPStatG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g, h, Nummer 4 Buchstabe a FPStatG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Nummer 1 und Nummer 4 FPStatG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 FPStatG

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und ff § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 FPStatG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10, 13a - neu - und 15 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 13 Absatz 2 - neu - und § 15 FPStatG

Zu a

Zu b

Zu c

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu - FPStatG

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 2 FPStatG

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 7 FPStatG

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b FPStatG

11. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 4 FPStatG

12. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 12 FPStatG

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c - neu - § 14 Absatz 3 - neu - FPStatG

14. Zu Artikel 3 Satz 2 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 30/13

... In Deutschland werden auf der Grundlage des FPStatG bei den Erhebungseinheiten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, der Träger der Sozialversicherung und der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen Einnahmen und Ausgaben, Schulden, Finanzvermögen und Personal erhoben. Um die oben genannten neuen europäischen und nationalen Anforderungen an Qualität und Transparenz erfüllen zu können, wird eine von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gemeinsam genutzte Datenbank "Berichtskreismanagement" eingeführt. Die Datenbank dient zur Verwaltung der Erhebungseinheiten der Finanz- und Personalstatistiken. Nutzer des Berichtskreismanagement sind ausschließlich die statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Jedes statistische Amt kann nur seinen Bereich des Berichtskreismanagements bearbeiten bzw. Änderungen durchführen. Zur Erfüllung übergreifender Aufgaben können anlassbezogen Leserechte eingeräumt werden. Die Datenbank "Berichtskreismanagement" ermöglicht es, Informationen darüber zu erhalten, ob zu Befragende zu einer der im FPStatG genannten Erhebungseinheiten gehören (Vollständigkeit des Berichtskreises). Darüber hinaus kann mit Hilfe der übermittelten Informationen bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die Zugehörigkeit zum Sektor Staat festgestellt werden (ESVG-konforme Abgrenzung des Staatssektors und ESVG-konforme Klassifikation der Transaktionen). Sollten Angaben in der Datenbank Erhebungsmerkmalen aus Erhebungen zu den o.g. Statistiken und zur Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes entsprechen, dürfen diese Angaben übernommen werden, so dass von einer Erhebung abgesehen werden kann. Dies entlastet die Auskunftspflichtigen und senkt die Kosten der Statistikproduktion. § 9a Absatz 2 Nummer 4 soll sicherstellen, dass die statistikübergreifenden Angaben mit Erhebungsmerkmalen der einzelnen Finanz- und Personalstatistiken (Kassen-, Rechnungs-, Personalstand-, Finanzvermögensstatistik, vierteljährliche und jährliche Schuldenstatistik, Jahresabschlussstatistik, vierteljährliche Statistik der Einheiten des Staatssektors) sowie mit Erhebungsmerkmalen der Hochschulfinanzstatistik zusammengeführt werden dürfen. Andernfalls müssten die statistikübergreifenden Angaben in jeder einzelnen Erhebung neu erfragt werden. Nr. 4 dient daher der Entlastung der Auskunftspflichtigen und der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

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Drucksache 30/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

§ 5
Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva

§ 9
Zusätzliche Erhebungsmerkmale Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind

§ 9a
Datenbank Berichtskreismanagement

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2400 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 30/13 (Beschluss)

... § 13 Absatz 2 soll sicherstellen, dass die statistikübergreifenden Angaben mit Erhebungsmerkmalen der einzelnen Finanz- und Personalstatistiken (Kassen-, Rechnungs-, Personalstand-, Finanzvermögensstatistik, vierteljährliche und jährliche Schuldenstatistik, Jahresabschlussstatistik, vierteljährliche Statistik der Einheiten des Staatssektors) sowie mit Erhebungsmerkmalen der Hochschulfinanzstatistik zusammengeführt werden dürfen. Andernfalls müssten die statistikübergreifenden Angaben in jeder einzelnen Erhebung neu erfragt werden. § 13 Absatz 2 dient daher der Entlastung der Auskunftspflichtigen und der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 3 Absatz 8 Nummer 1 bis 4 FPStatG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g, h, Nummer 4 Buchstabe a FPStatG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und ff § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 FPStatG

4. Zu Artikel 1 Nummer 10, 13a - neu - und 15 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 13 Absatz 2 - neu - und § 15 FPStatG

Zu a

Zu b

Zu c

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu - FPStatG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 2 FPStatG

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 7 FPStatG

8. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b FPStatG

9. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 4 FPStatG

10. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 12 FPStatG

11. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c - neu - § 14 Absatz 3 - neu - FPStatG

12. Zu Artikel 3 Satz 2 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.