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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Jagdruhe"


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Drucksache 257/18

... Mit der Erweiterung der Nummer 28 (Buchstabe a Doppelbuchstabe dd) um Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Jagd soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es anstatt einer verstärkten Bejagung angezeigt sein kann, eine Jagdruhe anzuordnen, um eine Beunruhigung des Wildes zu vermeiden und dadurch zu gewährleisten, dass insbesondere bei standorttreuem Wild eine mögliche Seuchenverschleppung nicht stattfindet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

§ 39a
Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich

Artikel 2
Änderung des Bundesjagdgesetzes

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VIII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Anhang
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4451, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 556/18

... Im Wesentlichen geht darum, den Fahrzeug- und Personenverkehr im Ereignisfall für Fahrzeuge und Personen einzuschränken, die im Kerngebiet weder gewerbs- noch berufsmäßig tätig sind. Eine weitere wesentliche Maßnahme ist in Abhängigkeit von der Situation eine verstärkte Bejagung (Anordnungsbefugnis ergibt sich aus § 14d Absatz 6 in Verbindung mit § 14a Absatz 8). Mit Buchstabe f (Absatz 6 Satz 2 und 3) wird ermöglicht, dass die zuständige Behörde, soweit eine verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nicht hinreichend sichergestellt werden kann, eine Bejagung durch andere Personen (z.B. andere Jagdscheininhaber, insbesondere Angehörige der Landesforstverwaltungen oder Berufsjäger) im gefährdeten Gebiet durchführen lassen kann, wobei der Jagdausübungsberechtigte die Bejagung in seinem Revier dulden muss (da das Kerngebiet, soweit dessen Einrichtung angeordnet wurde, Teil des gefährdeten Gebietes ist, gelten die Maßnahmen auch für das Kerngebiet). Mit dem neuen Absatz 5a (Buchstabe e) besteht für die zuständige Behörde die Möglichkeit für das gefährdete Gebiet (und insoweit auch für das Kerngebiet (siehe oben)) ein Verbot oder eine Beschränkung der Nutzung land-oder forstwirtschaftlicher Flächen (Ernteverbot oder vorzeitige Ernte) sowie das Anlegen von Jagdschneisen anzuordnen mit dem Ziel, einerseits ein Auswandern von Wildschweinen zu vermeiden und aber andererseits auch durch das Anlegen von Jagdschneisen eine verstärkte Bejagung zu ermöglichen. Die Situation vor Ort kann aber auch die Anordnung einer Jagdruhe notwendig machen, um sicherzustellen, dass durch infizierte Wildschweine die Seuche nicht nach außerhalb des Kerngebietes verschleppt wird. Die Anordnung der Jagdruhe ergibt sich aus § 14d Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 14a Absatz 10. Neben den Maßnahmen, die darauf angelegt sind, dass die Seuche nicht weiterverschleppt wird, kommt es auch wesentlich darauf an, zeitnah weitere Infektionsherde, also i.d.R. infizierte verendete Wildschweine, zu entdecken. Dies gilt nicht nur für das gefährdete Gebiet, sondern im Besonderen auch für das Kerngebiet (neuer § 14d Absatz 5b (Buchstabe e)), wobei grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte zur Suche verpflichtet ist. Sollte dem Jagdausübungsberechtigten eine Suche nach verendeten Wildschweinen im Kerngebiet nicht möglich sein, hat er zumindest die Suche durch andere Personen, insbesondere versierte Jäger, zu dulden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Schweinepest-Verordnung

§ 14d
Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Artikel 2

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 812/12

... Der neue § 6a eröffnet nun Grundeigentümern, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, über ein Antragsverfahren ihre Flächen zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen. Wird dem Antrag stattgegeben, besteht auf den befriedeten Flächen Jagdruhe. Sie sind damit von der Bejagung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk - dem das Grundstück nach wie vor angehört (Reviersystem - §§ 7, 8 BJagdG) - ausgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 812/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Bund

b Länder

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesjagdgesetzes

§ 6a
Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Sachverhalt

III. Alternativen

IV. Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte

V. Gesetzesfolgen

VI. Gesetzgebungszuständigkeit, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat

VII. Inkrafttreten und Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2375: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 54/18 PDF-Dokument



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