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3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Investitions- und Instandhaltungsplanung"


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Drucksache 315/08 (Beschluss)

... Nach Absatz 5 werden die Kosten der Messfahrten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 von vornherein vom Infrastrukturbeitrag des Bundes gemäß § 3 Abs. 2 in Abzug gebracht. Diese Regelung ist notwendig, da die reine Überwachungs- und Prüfungstätigkeit des Staates keine Gebührenpflicht des Überwachten/Überprüften auszulösen vermag. Andererseits ist es aber angemessen, dass die Kosten der Messfahrten die vertragliche Gegenleistung (Infrastrukturbeitrag) des Bundes verringern, da sie der Feststellung der Vertragstreue der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes dienen und diese die Ergebnisse der Messungen für ihre eigene Investitions- und Instandhaltungsplanung nutzen können. Der Betrag nach § 3 Abs. 2 ist auch dann entsprechend zu verringern, wenn die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes die Messfahrten durchführen, dem Bund aber Kosten im Zusammenhang mit der Aus- und Bewertung der gemessenen Daten entstehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/08 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

3 Bund

Länder und Gemeinden

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Artikel 1
Bundesschienenwegegesetz

a Unternehmen

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Artikel 2
Gesetz zur Sicherstellung des Schienenpersonenfernverkehrs

a Unternehmen

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung von Eisenbahninfrastrukturqualität und Fernverkehrsangebot

Artikel 1
Gesetz über die Erhaltung und den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes (Bundesschienenwegegesetz - BSEAG)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Erhaltung der Schienenwege

Teil 1
Grundregeln der Erhaltung der Schienenwege

§ 3
Verpflichtung zur Erhaltung der Schienenwege

Teil 2
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 4
Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 5
Geltungsdauer von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

§ 6
Option zur Übertragung von regionaler Infrastruktur auf Dritte

Teil 3
Kontrolle der Erhaltung der Schienenwege

§ 7
Der Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht

§ 8
Befugnisse des Bundes

§ 9
Gewährleistung der Kapazität und der Zugangsrechte

Teil 4
Pflichtverletzungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes

§ 10
Pflichtverletzungen durch Nichteinhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 11
Verletzungen sonstiger Pflichten

§ 12
Wiederholte Pflichtverletzungen

§ 13
Schadensersatz

Abschnitt 3
Ausbau von Schienenwegen

§ 14
Ausbau der Schienenwege

§ 15
Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen

§ 16
Gegenstand des Bedarfsplans

§ 17
Überprüfung des Bedarfs

§ 18
Planungszeitraum

§ 19
Unvorhergesehener

§ 20
Berichtspflicht

§ 21
Finanzierung

§ 22
Finanzierungsvereinbarung und Baudurchführung

§ 23
Nahverkehr

§ 24
Rückzahlung von Mitteln des Bundes

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 25
Übergangsregelungen

Anlage
(zu § 14 Abs. 1) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege

Artikel 2
Gesetz zur Gewährleistung des Schienenpersonenfernverkehrs (Bundesschienen-Personenfernverkehrsgesetz - BSPFVG)

§ 1
Gewährleistungsauftrag

§ 2
Gegenstand der Gewährleistung

§ 3
Mindestumfang des Schienenpersonenfernverkehrs

§ 4
Schienenpersonenfernverkehrsplan und -bericht

§ 5
Verkehrsdurchführungsverträge

§ 6
Übergangsregelung

Artikel 3
Aufhebung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Wesentliche Regelungsbereiche des Gesetzes

a Erhaltung und Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes

b Die Sicherstellung des Fernverkehrs

C. Gesetzgebungskompetenz

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Bund

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

4 Vollzugsaufwand

b Länder und Gemeinden

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

a Unternehmen:

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

G. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

5 Allgemeines

Zu § 1

Zu § 2

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 3

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

5 Allgemeines

Absatz 1

Nummer n

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 2

Absatz 4

Absatz 5

Zu § 8

Absatz 1

Nummer 1

Nummer 3

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Zu § 9

Zu den §§ 10

5 Allgemeines

Zu § 10

Absatz 1

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 7

Zu § 11

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 12

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Absatz 1

Absatz 2

D. h. die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben nicht nur das Recht, eine Maßnahme zu realisieren, sondern auch die Pflicht hierzu.

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Zu § 23

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 24

Zu § 25

Absatz 1

Absatz 2

Zu Artikel 2

4 Allgemein

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 315/08

... Nach Absatz 4 werden die Kosten der Messfahrten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 von vornherein vom Infrastrukturbeitrag des Bundes gemäß § 3 Abs. 2 in Abzug gebracht. Diese Regelung ist notwendig, da die reine Überwachungs- und Prüfungstätigkeit des Staates keine Gebührenpflicht des Überwachten/Überprüften auszulösen vermag. Andererseits ist es aber angemessen dass die Kosten der Messfahrten die vertragliche Gegenleistung (Infrastrukturbeitrag) des Bundes verringern, da sie der Feststellung der Vertragstreue der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes dienen und diese die Ergebnisse der Messungen für ihre eigene Investitions- und Instandhaltungsplanung nutzen können. Der Betrag nach § 3 Absatz 2 ist auch dann entsprechend zu verringern, wenn die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes die Messfahrten durchführen, dem Bund aber Kosten im Zusammenhang mit der Aus- und Bewertung der gemessenen Daten entstehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

3 Bund

Länder und Gemeinden

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Artikel 1
Bundesschienenwegegesetz

a Unternehmen

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Artikel 2
Gesetz zur Sicherstellung des Schienenpersonenfernverkehrs

a Unternehmen

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Erhaltung und den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes (Bundesschienenwegegesetz - BSEAG)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Erhaltung der Schienenwege

Teil 1
Grundregeln der Erhaltung der Schienenwege

§ 3
Verpflichtung zur Erhaltung der Schienenwege

Teil 2
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 4
Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 5
Geltungsdauer von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

§ 5a
Option zur Übertragung von regionaler Infrastruktur auf Dritte

Teil 3
Kontrolle der Erhaltung der Schienenwege

§ 6
Der Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht

§ 7
Befugnisse des Bundes

§ 7a
Gewährleistung der Kapazität und der Zugangsrechte

Teil 4
Pflichtverletzungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes

§ 8
Pflichtverletzungen durch Nichteinhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 9
Verletzungen sonstiger Pflichten

§ 10
Wiederholte Pflichtverletzungen

§ 11
Schadensersatz

Abschnitt 3
Ausbau von Schienenwegen

§ 12
Ausbau der Schienenwege

§ 13
Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen

§ 14
Gegenstand des Bedarfsplans

§ 15
Überprüfung des Bedarfs

§ 16
Planungszeitraum

§ 17
Unvorhergesehener Bedarf

§ 18
Berichtspflicht

§ 19
Finanzierung

§ 20
Finanzierungsvereinbarung und Baudurchführung

§ 21
Nahverkehr

§ 22
Rückzahlung von Mitteln des Bundes

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 23
Übergangsregelungen

Anlage
(zu § 12 Abs. 1) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege

Artikel 2
Gesetz zur Gewährleistung des Schienenpersonenfernverkehrs (Bundesschienen-Personenfernverkehrsgesetz - BSPFVG)

§ 1
Gewährleistungsauftrag

§ 2
Gegenstand der Gewährleistung

§ 3
Mindestumfang des Schienenpersonenfernverkehrs

§ 4
Schienenpersonenfernverkehrsplan und –bericht

§ 5
Verkehrsdurchführungsverträge

§ 6
Übergangsregelung

Artikel 3
Aufhebung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

1. Allgemeines

2. Wesentliche Regelungsbereich des Gesetzes

a Erhaltung und Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes

b Die Sicherstellung des Fernverkehrs

3. Gesetzgebungskompetenz

4. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

5 Bund

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

5 Vollzugsaufwand

Länder und Gemeinden

5. Sonstige Kosten

6. Bürokratiekosten

a Unternehmen:

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1
Gesetz über die Erhaltung und den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes (Bundesschienenwegegesetz - BSEAG)

3 Allgemeines

Zu den einzelnen Bestimmungen

§ 1

§ 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

§ 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

§ 4
Allgemeines

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

§ 5

§ 5a

§ 6

Zu Absatz 1

Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 7a

§§ 8 bis 11

4 Allgemeines

§ 8

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

§ 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

§ 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 22

§ 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Artikel 2
Gesetz zur Gewährleistung des Schienenpersonenfernverkehrs (Bundesschienen-Personenfernverkehrsgesetz - BSPFVG)

3 Allgemeines

Zu den einzelnen Bestimmungen

§ 1
:

§ 2
:

§ 3
:

§ 4
:

§ 5
:

§ 6
:

Artikel 3
Aufhebung des Bundeschienenwegeausbaugesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 555/07

... Nach Absatz 4 werden die Kosten der Messfahrten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 von vornherein vom Infrastrukturbeitrag des Bundes gemäß § 3 Abs. 2 in Abzug gebracht. Diese Regelung ist notwendig, da die reine Überwachungs- und Prüfungstätigkeit des Staates keine Gebührenpflicht des Überwachten/Überprüften auszulösen vermag. Andererseits ist es aber angemessen, dass die Kosten der Messfahrten die vertragliche Gegenleistung (Infrastrukturbeitrag) des Bundes verringern, da sie der Feststellung der Vertragstreue der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes dienen und diese die Ergebnisse der Messungen für ihre eigene Investitions- und Instandhaltungsplanung nutzen können. Der Betrag nach § 3 Abs. 2 ist auch dann entsprechend zu verringern, wenn die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes die Messfahrten durchführen, dem Bund aber Kosten im Zusammenhang mit der Aus- und Bewertung der gemessenen Daten entstehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 555/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die teilweise Kapitalprivatisierung der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (DBPrivG)

§ 1
Privatisierungserlaubnis

§ 2
Vollzug der Veräußerung

Artikel 2
Gesetz über die Struktur der Eisenbahnen des Bundes (Bundeseisenbahnenstrukturgesetz - BESG)

§ 1
Übertragung der Anteile an den Eisenbahninfrastrukturunternehmen

§ 2
Stimmrechtsvollmacht zugunsten der Deutschen Bahn AG

§ 3
Zustimmungspflichtige Maßnahmen

§ 4
Aufsichtsrat

§ 5
Ende der Sicherungsübertragung

§ 6
Ende der Sicherungsübertragung in sonstigen Fällen

§ 7
Wertausgleich

§ 8
Befreiung von der Grunderwerbsteuer

Artikel 3
Gesetz über die Erhaltung und den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes (Bundesschienenwegegesetz - BSEAG)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Erhaltung der Schienenwege

Teil 1
Grundregeln der Erhaltung der Schienenwege

§ 3
Verpflichtung zur Erhaltung der Schienenwege

Teil 2
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 4
Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 5
Geltungsdauer von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

Teil 3
Kontrolle der Erhaltung der Schienenwege

§ 6
Der Infrastrukturzustands- und Entwicklungsbericht

§ 7
Befugnisse des Bundes

Teil 4
Pflichtverletzungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes

§ 8
Pflichtverletzungen durch Nichteinhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 9
Verletzungen sonstiger Pflichten

§ 10
Wiederholte Pflichtverletzungen

§ 11
Schadensersatz

Abschnitt 3
Ausbau von Schienenwegen

§ 12
Ausbau der Schienenwege

§ 13
Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen

§ 14
Gegenstand des Bedarfsplans

§ 15
Überprüfung des Bedarfs

§ 16
Planungszeitraum

§ 17
Unvorhergesehener Bedarf

§ 18
Berichtspflicht

§ 19
Finanzierung

§ 20
Finanzierungsvereinbarung und Baudurchführung

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 21
Nahverkehr

§ 22
Rückzahlung von Mitteln des Bundes

§ 23
Übergangsregelungen

Anlage
(zu § 12 Abs. 1) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung

Artikel 8
Aufhebung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

Artikel 9
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

1. Allgemeines

2. Beschluss des Deutschen Bundestages

3. Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages

Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1
Gesetz über die teilweise Kapitalprivatisierung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DBPrivG)

§ 1

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

§ 2

Artikel 2
Gesetz über die Struktur der Eisenbahnen des Bundes (Bundeseisenbahnenstrukturgesetz - BESG)

4 Allgemeines

Zu den Bestimmungen im Einzelnen

§ 1

§§ 2 und 3

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

Artikel 3
Gesetz über die Erhaltung und den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes (Bundesschienenwegegesetz - BSEAG)

4 Allgemeines

Zu den einzelnen Bestimmungen

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§§ 8 bis 11

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

§ 22

§ 23

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Nummer 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 4

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 5

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 7

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Nummer 11

Nummer 11

Nummer 12

Nummer 13

Artikel 5
Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

§ 5

§ 6

Artikel 6
Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Artikel 8
Aufhebung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

Artikel 9
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Eisenbahnen des Bundes (EBNeuOG)


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.