76 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Hygienerecht"
Drucksache 157/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 157/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 157/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 183/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis
... Durch die Änderung wird sichergestellt, dass Eier-Packstellen neben der vermarktungsrechtlichen Packstellen-Kennnummer nicht zusätzlich eine abweichend gestaltete lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer erteilt werden muss. Die Änderung stellt einen Beitrag zur Entbürokratisierung dar.
Drucksache 183/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis
... Durch die Änderung wird sichergestellt, dass Eier-Packstellen neben der vermarktungsrechtlichen Packstellen-Kennnummer nicht zusätzlich eine abweichend gestaltete lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer erteilt werden muss. Die Änderung stellt einen Beitrag zur Entbürokratisierung dar.
Drucksache 543/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
... Satz 1 gilt nicht für nach Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.
Drucksache 385/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der MKS -Verordnung
... Der Verordnungsentwurf begründet einen Anwendungsfall der One in, One out-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Eine Kompensation dieses Erfüllungsaufwandes kann innerhalb des vorliegenden Rechtsetzungsvorhabens nicht realisiert werden. Die Belastung wird aber über Entlastungen kompensiert, die mit der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des Gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts erzielt werden.
Drucksache 418/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess - und Eichverordnung
... Bezogen auf die Neuanschaffung einer Milchtankstelle dürften bei den heute auf dem Markt erhältlichen zertifizierten Milchautomaten zum Direktverkauf ab Hof - neben den Anforderungen des Hygienerechts (u.a. Kühlungsvorrichtung) - auch die Anforderungen des Mess- und Eichrechts bereits grundsätzlich eingehalten sein, so dass hier kein regulatorischer Handlungsbedarf gesehen wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 26 Absatz 2 Satz 2
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 14
3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee - neu -
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
4. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe
5. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c1 - neu - Anlage 7 Tabelle 1 *
Drucksache 128/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
... Durch die Verordnung werden neue Informationspflichten (Kennzeichnungsvorgaben) für Unternehmen, die synthetische Polymere im Anwendungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringen, eingeführt. Hierdurch entstehen Bürokratiekosten in Höhe von ca. 54.000 Euro. Eine Kompensation des laufenden Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft kann innerhalb des vorliegenden Rechtsetzungsvorhabens nicht realisiert werden. Die Belastung wird aber über den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts kompensiert, bei der eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von 42.841.541,16 Euro realisiert wurde.
Drucksache 759/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Die Kompensation erfolgt durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts, bei dem ein „Out" von 42,8 Mio. Euro erzielt wurde.
Drucksache 418/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess - und Eichverordnung
... Bezogen auf die Neuanschaffung einer Milchtankstelle dürften bei den heute auf dem Markt erhältlichen zertifizierten Milchautomaten zum Direktverkauf ab Hof - neben den Anforderungen des Hygienerechts (u.a. Kühlungsvorrichtung) - auch die Anforderungen des Mess- und Eichrechts bereits grundsätzlich eingehalten sein, so dass hier kein regulatorischer Handlungsbedarf gesehen wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 26 Absatz 2 Satz 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee - neu -
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstaben b - neu -,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 189/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 200/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV -Verordnung
... Die Belastung in Höhe von insgesamt rund 67.000 Euro wird im Sinne des One in, one out-Konzepts über den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts kompensiert, bei der eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von 42.841.541,16 Euro realisiert wurde.
Drucksache 229/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... Eine Kompensation des laufenden Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft kann innerhalb des vorliegenden Rechtsetzungsvorhabens nicht realisiert werden. Die Belastung wird aber über den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts kompensiert, bei der eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von 42.841.541,16 Euro realisiert wurde.
Drucksache 650/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... Die Belastung in Höhe von insgesamt maximal 40.000 Euro wird im Sinne des "One in, one out"-Konzepts über den Entwurf einer Dritten Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts kompensiert, bei der eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von 42.841.541,16 Euro realisiert wurde.
Drucksache 103/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Die vorgenannte Belastung wird über den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts kompensiert, bei der eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von 42.841.541,16 Euro realisiert wurde.
Drucksache 605/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 605/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 410/15
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches
... Der aktuell vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Änderung des LFGB sowie anderer Vorschriften mit Stand vom 24. April 2015 sieht diesbezüglich eine Änderung der derzeitig in § 40 LFGB getroffenen Regelungen zur Information der Öffentlichkeit vor. Nach dem Gesetzesentwurf wird die derzeitige Warnung der Öffentlichkeit in Fällen der Gefahrenabwehr des § 40 Absatz 1 LFGB als gebundene Entscheidung ausgestaltet und die aktuell in § 40 Absatz 1a LFGB enthaltene Regelung in einen neuen § 40a LFGB überführt. Die neue Regelung des § 40a LFGB, welche mit "Information der Öffentlichkeit" überschrieben ist, berücksichtigt die meisten der gerichtlich geäußerten Bedenken an der derzeitige Regelung des § 40 Absatz 1a LFGB. Dazu soll neben Klarstellungen bei den Voraussetzungen der Öffentlichkeitsinformation auch eine Löschungsfrist von 6 Monaten eingeführt sowie im Bereich der Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften eine Veröffentlichung ohne konkreten Lebensmittelbezug ermöglicht werden. Der Regelungsentwurf ist daher aufgrund der Herstellung von mehr Klarheit für den Rechtsanwender und der teilweisen Erweiterung des Regelungsbereiches grundsätzlich zu begrüßen. Eine umfassende Transparenzregelung durch eine Ermächtigung zur einschränkungslosen Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollberichten soll jedoch gerade nicht eingeführt werden, da nach dem Regelungsentwurf die Veröffentlichung von Kontrollergebnissen weiterhin von verschiedenen Voraussetzungen abhängig gemacht wird und nur partiell erfolgen kann.
Drucksache 649/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 150/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 übermittelt die zuständige Behörde dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen Angaben über das Verbringen von Tieren, und, soweit vorhanden, über das Verbringen von Erzeugnissen sowie über Betriebe, die nach den Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechtes oder des Lebensmittelhygienerechtes zugelassen sind, soweit dies
Drucksache 300/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetz es
... -Nutztierhaltungsverordnung einzuhalten. Eine Pflicht zur tierschutzbezogenen betrieblichen Eigenkontrolle, wie etwa im Bereich des Lebensmittelhygienerechts, lässt sich aus diesen Vorschriften indes nicht ableiten. Durch die Einführung einer solchen Verpflichtung zur tierschutzbezogenen betrieblichen Eigenkontrolle soll nun der Eigenverantwortung des Tierhalters für die Sicherstellung des Tierschutzes gemäß § 2 des
Drucksache 672/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz -Schlachtverordnung - TierSchlV )
... Die bislang geltende Begriffsbestimmung des Gatterwildes beschränkt sich auf in Gehegen gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine - unabhängig davon, ob die Tiere aus Zuchtbetrieben stammen oder nicht. Sie ist abzugrenzen von der im EU-Lebensmittelhygienerecht in Anhang I Nummer 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Definition des "Farmwildes", welche nicht nur Zuchtlaufvögel einbezieht, sondern hinsichtlich der Landsäugetiere insbesondere auf die Herkunft aus Zuchtbetrieben abstellt. Zur Begriffsbestimmung des "Geheges" wird auf die entsprechende Begriffsbestimmung des
Drucksache 52/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... Nach Abschluss der Neuordnung des EU-Lebensmittelhygienerechts durch unmittelbar geltende Rechtsakte und dem Erlass der erforderlichen nationalen Durchführungsvorschriften auf Grund von Ermächtigungen des
Drucksache 111/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr -Verordnung
... -Verordnung vom 8. August 2007 wurden die nationalen Vorschriften für die Ein- und Durchfuhr von Lebensmitteln an das vom 1. Januar 2006 neu anzuwendende EG-Lebensmittelhygienerecht angepasst.
Drucksache 583/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... Nach dem EU-Lebensmittelhygienerecht sind Schlachttiere grundsätzlich lebend in einen zugelassenen Schlachtbetrieb zu transportieren und dort zu schlachten. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht lediglich für Bisons und Farmwild, die unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Haltungsbetrieb geschlachtet werden dürfen.
Drucksache 529/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 529/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 709/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine - und Mischfettverordnung
... Bei den Milchuntersuchungen handelt es sich um Kontrollen im Sinne einer nationalen Kontrollregelung der hygienerechtlichen Anforderungen für Rohmilch, die EU-weit gelten (§ 14 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs -
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Milch-Güteverordnung
Artikel 2 Änderung der Milcherzeugnisverordnung
Artikel 3 Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Käseverordnung
Artikel 5 Änderung der Butterverordnung
Artikel 6 Aufhebung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Artikel 7 Aufhebung der Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Kasein-Verwendungsverordnung
§ 3 Genehmigung
Artikel 9 Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
Zu den Bürokratiekosten der Wirtschaft:
- Zur Änderung der Milch-Güteverordnung Artikel 1 :
- Zu den anderen Verordnungen:
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu Artikeln 6
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer n
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1422: Entwurf einer Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
Drucksache 80/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 817/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik -Verordnung
... - und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) wurden mit der Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wie auch die Untersuchung auf Trichinen bei Schlachtungen für den eigenen häuslichen Verbrauch („Hausschlachtungen“) und bei für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegtem Großwild durch Einfügung diesbezüglicher Bestimmungen in die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S.
Drucksache 80/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
§ 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Anlage 3a (zu § 6a) Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Abschnitt 1a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 2a Hausschlachtungen
§ 2b Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 2c Verbote und Beschränkungen
§ 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch
§ 16a Inverkehrbringen erlegten Großwildes
§ 16b Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
§ 19a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
§ 20a Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 25 Übergangsvorschriften
Anlage 8b (zu § 13a) Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
Artikel 3 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
§ 7a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 11 Übergangsvorschriften
Artikel 4 Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
§ 3a Rückstellproben im Fall des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Artikel 5 Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
Artikel 6 Neubekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu § 2a
Zu § 2b
Zu § 2c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 16a
Zu § 16b
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Anlage 8a
Zu Anlage 8b
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 7a
Zu § 7a
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 585: Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 80/2/10
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 295/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
... Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten. Dadurch wird insbesondere mit Blick auf bewehrte Verbote und Beschränkungen aus Gründen der Bestimmtheit und zur Vermeidung von Regelungslücken eine Anpassung lebensmittelhygienerechtlicher Regelungen und der
Drucksache 80/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 230/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
... e) in Sachgebiet F: Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht, Abschnitt III Nummer 1 (
Drucksache 202/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrecht s
... Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene wurden den zuständigen Behörden u. a. Auslegungshilfen mit dem Ziel zur Verfügung gestellt, eine bundesweit möglichst einheitliche Anwendung des unmittelbar geltenden EG-Lebensmittelhygienerechts insbesondere im Zulassungsverfahren zu erreichen, ohne die im Einzelfall erforderlichen Ermessens- und Bewertungsspielräume zu verkürzen. Im ersten Jahr der Geltung dieser neuartigen Regelungskonzeption wurden insbesondere die Anwendbarkeit und ihre Angemessenheit bei der Zulassung kleiner und mittlerer Lebensmittelbetriebe sorgfältig beobachtet. Auf Grund der Erfahrungen der zuständigen Behörden ist es vertretbar, bestimmte Auslegungshilfen noch stärker auf die Belange kleiner und mittlerer Betriebe auszurichten.
Drucksache 765/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher KOM (2008) 614 endg.; Ratsdok. 14183/08
... Eine Reihe von Waren darf auf Grund hygienerechtlicher Vorgaben nach einmaligem Gebrauch nicht mehr wiederverkauft werden. Beispielhaft zu nennen sind Unterwäsche, Hygieneartikel, Arzneimittel, Parfum, Kontaktlinsen etc. Es wäre nicht interessengerecht und insbesondere dem Versandhandel nicht zuträglich, wenn für diese Waren nicht weiterhin eine Ausnahme vom Widerrufsrecht gelten würde. Dies kann durch den Richtlinienvorschlag nicht beabsichtigt sein.
Drucksache 625/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetz es und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
... (3) Andere als die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bei der Feststellung des Schlachtgewichts nicht zu berücksichtigenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Schnittführung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genehmigen oder anordnen, soweit technische Erfordernisse dies rechtfertigen. In die Genehmigung oder Anordnung ist der Korrekturfaktor aufzunehmen, der bei der Feststellung des Schlachtgewichts zu berücksichtigen ist. Die Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts und des Tierseuchenrechts bleiben unberührt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Schlachtnummer
§ 2 Verwiegung, Schnittführung
§ 3 Protokoll
Abschnitt 2 Preismeldungen
§ 4 Preismeldepflicht
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Inhalt der Preismeldung
§ 7 Verfahren der Preismeldung
§ 8 Preisfeststellung
§ 9 Festlegung der Meldegebiete
§ 10 Muster
Abschnitt 3 Auskunftspflichten
§ 11 Auskunftspflichten
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen (2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 2. FlGDV)
§ 1 Antrag auf Zulassung als
§ 2 Antragsinhalt
§ 3 Unabhängigkeit von Klassifizierungsunternehmen
§ 4 Beschränkungen der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
§ 5 Zulassung von Klassifizierern
§ 6 Zulassungsantrag
§ 7 Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer
§ 8 Prüfungskommission
§ 9 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
§ 10 Durchführung der Sachkundeprüfung
§ 11 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 12 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
§ 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung
§ 14 Zulassungsurkunde, Klassifiziererausweis, personenbezogener Stempel, Belehrung
§ 15 Fortbildungskurs, Fortbildungsprüfung
§ 16 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) Sachkundeprüfung
Abschnitt 1 : Theoretische Prüfung
Abschnitt 2 : Praktische Prüfung
Teil 1 Rinder- und Schafschlachtkörper
A. Klassifizierung
B. Verwiegung / Schnittführung
Teil 2 Schweineschlachtkörper
A. Klassifizierung
I. Klassifizierung mit Choirometern
1. Klassifizierung mit Sondengeräten
2. Klassifizierung mit Ultraschallgeräten
II. Klassifizierung mit einer AutoFOM-Anlage
III. Klassifizierung mit dem ZP-Verfahren
B. Verwiegung / Schnittführung
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 1)
1. Praktischer Teil
2. Theoretischer Teil
Artikel 3 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper (Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung - RindHKlV)
§ 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper
§ 2 Einstufung in Handelsklassen
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Artikel 4 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
§ 1 Gesetzliche Handelsklassen
§ 2 Einstufung in Handelsklassen
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 5 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
Artikel 6 Aufhebung von Verordnungen
Artikel 7 Neubekanntmachung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Zielsetzung
B. Besonderer Teil:
Artikel 1 (Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 1. FlGDV))
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu §§ 4
Zu § 6
Zu §§ 7
Zu § 11
Zu § 12
Artikel 2 (Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rinder, Schweinen und Schafen (2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 2. FlGDV))
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu §§ 9
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Artikel 3 (Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper (Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung – RindHKlV)):
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu § 4
Artikel 4 (Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften):
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Artikel 5 (Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch)
Artikel 6 (Aufhebung von Verordnungen):
Artikel 7 (Neufassung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung):
Artikel 8 (Inkrafttreten):
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 589: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
Drucksache 427/08
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Beibehaltung der Flexibilität bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch amtliche Fachassistenten
... Der Bundesrat bekräftigt seine Entschließung vom 6. Juli 2007 (Drucksache 361/07 (Beschluss) und bittet die Bundesregierung, von der im EU-Lebensmittelhygienerecht vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung bestimmter Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu erlassen.
Drucksache 765/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher KOM (2008) 614 endg.; Ratsdok. 14183/08
... Eine Reihe von Waren darf auf Grund hygienerechtlicher Vorgaben nach einmaligem Gebrauch nicht mehr wiederverkauft werden. Beispielhaft zu nennen sind Unterwäsche, Hygieneartikel, Arzneimittel, Parfum, Kontaktlinsen etc. Es wäre nicht interessengerecht und insbesondere dem Versandhandel nicht zuträglich, wenn für diese Waren nicht weiterhin eine Ausnahme vom Widerrufsrecht gelten würde. Dies kann durch den Richtlinienvorschlag nicht beabsichtigt sein.
Drucksache 694/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... In der Erhebung in Geflügelschlachtereien wird das Kriterium zur Abgrenzung des Berichtskreises mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geändert. Statt der bisher geltenden physischen Grenze (Schlachtkapazität von 2 000 Tieren im Monat) werden alle Geflügelschlachtereien einbezogen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zugelassen sind. Dieses Kriterium ist in der Durchführung leichter zu handhaben. Zurzeit sind rd. 110 Geflügelschlachtbetriebe in die Erhebung einbezogen. Für die Schlachtung von Geflügel waren Ende Mai d. J. 79 Betriebe nach der genannten Verordnung zugelassen. Diese Zahl dürfte bis Ende 2009 steigen, da durch das neue EG-Lebensmittelhygienerecht die Zulassungspflicht auch auf die bislang registrierten Geflügelschlachtbetriebe mit einer Jahresproduktion von bis zu 150 000 Stück Geflügel ausgedehnt wird (Übergangsfrist bis 31. Dezember 2009). Von der Zulassungspflicht und damit auch vom Berichtskreis ausgenommen sind landwirtschaftliche Betriebe, die jährlich bis zu 10 000 Stück Geflügel schlachten und das Fleisch direkt an den Endverbraucher oder den örtlichen Einzelhandel zum Direktverkauf an den Endverbraucher vermarkten.
Drucksache 575/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV )
... Zudem sind die seuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geregelt.
Drucksache 327/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 327/2/07
Antrag des Landes Hessen
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 113/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleisch-etikettierungsgesetzes
... Die Bezugnahme in § 4 Abs. 1 RiFlEtikettG auf die Fleischhygieneverordnung entspricht auf Grund der Neuregelung des Lebensmittelhygienerechts nicht mehr der aktuellen Rechtslage.
Drucksache 113/2/07
Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... Die Bezugnahme in § 4 Abs. 1 RiFlEtikettG auf die Fleischhygieneverordnung entspricht auf Grund der Neuregelung des Lebensmittelhygienerechts nicht mehr der aktuellen Rechtslage.
Drucksache 59/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Optimierung der Lebensmittelsicherheit - Antrag des Freistaates Bayern -
... Lückenschluss im Hygienerecht ... weiter wie Vorlage ..."
1. Zu Abschnitt I Nr. 3 Satz 4 - neu -In Abschnitt I ist der Nummer 3 folgender Satz anzufügen:
2. Zu Abschnitt I Nr. 5 Satz 4 bis 6
3. Zu Abschnitt I Nr. 6 Satz 1
4. Zu Abschnitt II Nr. 2 Abschnitt II Nr. 2 ist zu streichen.
Drucksache 59/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Optimierung der Lebensmittelsicherheit
... Lückenschluss im Hygienerecht Durch Erlass der Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Optimierung der Lebensmittelsicherheit
I. Der Bundesrat stellt fest,
II. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, noch folgende Initiative zu ergreifen:
Drucksache 113/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... Nach der Änderung des EU-Hygienerechts hat sich an den grundlegenden Möglichkeiten des innergemeinschaftlichen und innerstaatlichen Handels von EG-zugelassenen Betrieben nichts geändert. Auch ein nach altem Fleischhygienerecht registrierter Schlachtbetrieb kann die Schlachtkörper nach einer EU-Zulassung in allen Mitgliedstaaten vermarkten. Ebenso sind der Vermarktung innerstaatlich keine Grenzen gesetzt. Sämtliche Kontrollen, die sich auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr beziehen, obliegen dem Bund im Rahmen des Außenvertretungsrechts. Für die Kontrollen des Handels von Rindfleisch im innerstaatlichen Bereich werden immer wieder die nach EU-Hygienerecht zugelassenen Betriebe die Knotenpunkte des Handels sein. Daher ist es sinnvoll, die bisherige Regelung beizubehalten, da ansonsten ein nicht unerheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand entstehen würde.
Drucksache 59/07
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Optimierung der Lebensmittelsicherheit
... a) Um in Zukunft alle Verstöße gegen Hygieneregeln ahnden zu können, sollen bestehende Restlücken im Hygienerecht geschlossen werden.
I. Der Bundesrat stellt fest,
1. Einführung einer Meldepflicht
2. Einführung einer Kodierung
3. Einführung einer verbesserten K3-Kennzeichnung
4. Verschärfte Regelungen zur Mindesthaltbarkeit
5. Einführung eines Sachkundenachweises
6. Pflicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten
7. Förderung von Zertifizierungen
II. Der Bundesrat stellt außerdem fest,
1. Lückenschluss im Hygienerecht
2. Verschärfung der Sanktionen
Drucksache 327/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 113/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... -Verordnung. Durch die Neuordnung des gemeinschaftlichen Hygienerechts und der damit verbundenen Notwendigkeit der Aufhebung der Fleischhygiene-Verordnung ist eine Anpassung der Zuständigkeiten notwendig.
Drucksache 290/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften
Erste Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften
Drucksache 290/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 823. Sitzung des Bundesrates am 16. Juni 2006
Erste Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften
Erste Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften
Drucksache 290/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften
Erste Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften
Drucksache 634/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
... Darüber hinaus wird die Diätverordnung an das neue EU-Lebensmittelhygienerecht angepasst. Durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel ist eine Streichung der in der Diätverordnung festgelegten nationalen Höchstwerte für "
Drucksache 524/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsstatistik -Verordnung - FlUStatV )
... Die Ergebnisse der Statistik bilden die Grundlage für den Umfang der erforderlichen amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die nach den Grundsätzen des Hygienerechts der Gemeinschaft grundsätzlich risikobasiert durchgeführt wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Periodizität
§ 2 Übermittlung der Erhebungskataloge
§ 3 Auskunftspflichtige, ergänzende Angaben, Form der Übermittlung an das Statistische Bundesamt
§ 4 Aufbereitung der Ergebnisse
§ 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Drucksache 204/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene -Verordnung
... Die Bundesregierung wird dieser Bitte im Rahmen der nationalen Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts nachkommen. Diese Verordnung wird voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2006 erlassen.
Drucksache 650/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene -Verordnung
... auch durch jeweils für ihren Jagdbezirk beauftragte Jagdausübungsberechtigte vorgenommen werden kann. Diese Regelung sollte zu einer Verwaltungsentlastung führen und gleichzeitig die Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Vorgaben bei Wahrung des Verbraucherschutzes erleichtern.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.