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"Hufbeschlagschmied"
Drucksache 919/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetz es oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung (Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung - HufBeschl-AnerkennV)
... (2) Die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungszeugnisse sind als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen wenn die Antrag stellende Person neben dem entsprechenden Prüfungszeugnis den Besuch einer mindestens zweijährigen, geregelten und einschlägigen Ausbildungsmaßnahme nachweist. Zeiten hauptberuflicher Beschäftigung im Hufbeschlag sind hierbei vollständig als Ausbildungsmaßnahme anzurechnen. Mit der Anerkennung sind die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungszeugnisse den Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung gleichgestellt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 3 Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin
§ 4 Staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin
§ 5 Fristen
§ 6 Übergangsvorschriften
§ 7 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage und Reformansätze
2. Ergebnisse der Vorprüfung des Verordnungsentwurfs
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
4. Sonstige Kosten
5. Bürokratiekosten
6. Gleichstellungspolitische Folgen
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf der Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung
Drucksache 699/08
... Gemäß Satz 4 sollen künftig Stunden der fachpraktischen Unterweisung förderfähig werden. Anders als bei reinen Praktika handelt es sich um inhaltlich vorgegebene und in die Fortbildung integrierte praktische Unterrichtsstunden, bei denen wesentliche Inhalte der Fortbildung durch eine Lehrkraft vermittelt werden und die durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden. In Ausnahmefällen ist es auch denkbar, dass diese fachpraktische Unterweisung außerhalb der eigentlichen Fortbildungsstätte z.B. bei einem Kooperationspartner durchgeführt wird, weil eine Durchführung innerhalb der Fortbildungsstätte nicht möglich ist (z.B. Fortbildung zum Hufbeschlagschmied und fachpraktische Unterweisung am Pferd im kooperierenden Reitstall).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
§ 2 Anforderungen an Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen
§ 2a Anforderungen an Träger der Maßnahmen
§ 4a Mediengestützter Unterricht
§ 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan
§ 8 Staatsangehörigkeit
§ 9 Eignung
§ 10 Umfang der Förderung
§ 12 Förderungsart
§ 13b Erlass und Stundung
§ 16 Rückzahlungspflicht
§ 30 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfes
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und Auswirkungen auf das Preisniveau
VI. Bürokratiekosten
Bürokratiekosten für die Bürger und Bürgerinnen:
Bürokratiekosten für die Wirtschaft:
Bürokratiekosten für die Verwaltung:
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6a
Zu Nummer 7a
Zu Nummer 7b
Zu Nummer 7c
Zu Nummer 7d
Zu Nummer 8a
Zu Nummer 8b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10a
Zu Nummer 10b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12a
Zu Nummer 12b
Zu Nummer 12b
Zu Nummer 12c
Zu Nummer 12c
Zu Nummer 12d
Zu Nummer 12e
Zu Nummer 12f
Zu Nummer 12g
Zu Nummer 13a
Zu Nummer 13b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18a
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23a
Zu Nummer 23c
Zu Nummer 24a
Zu Nummer 24a
Zu Nummer 24a
Zu Nummer 24b
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26a
Zu Nummer 27a
Zu Nummer 27b
Zu Nummer 27c
Zu Nummer 28
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 645: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Drucksache 202/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 16. März 2007 zu der o. g. Entschließung des Bundesrates (siehe Drucksache. 109/06 (Beschluss)) wie folgt Stellung genommen:
... müssen Absolventen der Berufsausbildung Metallbau, Fachrichtung Metallgestaltung, die im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet worden sind, für die Zulassung zur Hufbeschlagprüfung nur den Besuch des viermonatigen Vorbereitungslehrganges (§ 8) nachweisen. Die sonst vorgeschriebenen weiteren Zulassungsvoraussetzungen [Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit (§ 7) sowie Besuch eines anerkannten Einführungslehrgangs (§ 6)] entfallen.
Drucksache 713/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV )
... es, das im Wesentlichen die notwendige Qualität der Arbeit der Hufbeschlagschmiede im Sinne der Erfordernisse des Tierschutzes und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Tiere sicherstellt, entsprochen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Staatliche Anerkennung
§ 1 Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied / Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin
§ 2 Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied / Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin
§ 3 Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule
Abschnitt 2 Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied / zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge
§ 4 Ziel der Prüfung
§ 5 Zulassung zur Prüfung
§ 6 Einführungslehrgang
§ 7 Praktische Tätigkeit
§ 8 Vorbereitungslehrgang
§ 9 Prüfungsteile
§ 10 Praktischer Teil der Prüfung
§ 11 Theoretischer Teil der Prüfung
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Prüfungsverfahren
§ 14 Bewerten und Bestehen der Prüfung
§ 15 Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 3 Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied / zur Hufbeschlaglehrschmiedin
§ 16 Ziel der Prüfung
§ 17 Zulassung zur Prüfung
§ 18 Prüfung
§ 19 Prüfungsausschuss
§ 20 Prüfungsverfahren
§ 21 Bewertung und Bestehen der Prüfung
§ 22 Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften
§ 24 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Anlage 3 (zu § 3)
Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und zu § 21 Abs. 1)
Anlage 5 (zu § 14 Abs. 2)
Anlage 6 (zu § 21 Abs. 2)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage und Reformansätze
2. Ergebnisse der Vorprüfung des Verordnungsentwurfs
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
4. Sonstige Kosten
5. Gleichstellungspolitische Folgen
B. Besonderer Teil
Abschnitt 1 (Staatliche Anerkennung)
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Abschnitt 2 (Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Abschnitt 3 (Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin)
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu Zu Abschnitt 4
Zu § 23
Zu § 24
Drucksache 713/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV )
... Die Bewertungsskala der Anlage 4 ist zur Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen heranzuziehen. Diese Prüfungsleistungen sind in § 10 (Praktischer Teil der Prüfung für Hufbeschlagschmiede), § 11 (Theoretischer Teil der Prüfung für Hufbeschlagschmiede) und § 18 (Prüfungsteile für Hufbeschlaglehrschmiede) aufgeführt. § 21 Abs. 1 enthält keine Regelung der Prüfungsleistungen.
1. Zu § 5 Abs. 8, § 17 Abs. 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu § 13 Abs. 1 Satz 2
3. Zu § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2
4. Zu § 22 Abs. 2
5. Zu Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 , Anlage 2 zu § 2 Abs. 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Anlage 4 zu § 14 Abs. 1 und zu § 21 Abs. 1
7. Zu Anlage 5 zu § 14 Abs. 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu Anlage 6 zu § 21 Abs. 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 109/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass Tierhalter und - betreuer - je nach Kenntnisstand - auch weiterhin Korrekturen an Hufen und Klauen, die nicht der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlags dienen, selbst vornehmen können. Derartige Verrichtungen müssen auch weiterhin möglich sein, ohne dass diese sachkundigen Personen über eine staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in verfügen. Dies gilt auch für sachkundige Personen, welche die Hufpflege vornehmen.
Drucksache 109/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
... 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass Tierhalter und - betreuer - je nach Kenntnisstand - auch weiterhin Korrekturen an Hufen und Klauen, die nicht der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlags dienen, selbst vornehmen können. Derartige Verrichtungen müssen auch weiterhin möglich sein, ohne dass diese sachkundigen Personen über eine staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in verfügen. Dies gilt auch für sachkundige Personen, welche die Hufpflege vornehmen.
Drucksache 713/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV )
... Die Bewertungsskala der Anlage 4 ist zur Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen heranzuziehen. Diese Prüfungsleistungen sind in § 10 (Praktischer Teil der Prüfung für Hufbeschlagschmiede), § 11 (Theoretischer Teil der Prüfung für Hufbeschlagschmiede) und § 18 (Prüfungsteile für Hufbeschlaglehrschmiede) aufgeführt. § 21 Abs. 1 enthält keine Regelung der Prüfungsleistungen.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV)
A. Änderungen
1. Zu § 5 Abs. 8, § 17 Abs. 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu § 13 Abs. 1 Satz 2
3. Zu § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2
4. Zu § 22 Abs. 2
5. Zu Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 , Anlage 2 zu § 2 Abs. 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Anlage 4 zu § 14 Abs. 1 und zu § 21 Abs. 1
7. Zu Anlage 5 zu § 14 Abs. 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu Anlage 6 zu § 21 Abs. 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
B. Entschließung
Drucksache 392/2/05
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften Punkt 43 der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
... Je nach Kenntnisstand nehmen Tierhalter und -betreuer Korrekturen an Hufen und Klauen selbst vor. Derartige Verrichtungen müssen auch weiterhin möglich sein, ohne dass diese sachkundigen Personen über eine staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in verfügen. Dies gilt auch für sachkundige Personen, welche die Hufpflege vornehmen.
Drucksache 392/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
... von 1940 abgelöst werden. Das Hufbeschlaggesetz soll die notwendige Qualität der Arbeit von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen für diesen Tätigkeitsbereich im Sinne des Tierschutzes sicherstellen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen(Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen
§ 4 Anerkennung der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen
§ 5 Anerkennung der Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen
§ 6 Hufbeschlagschulen
§ 7 Widerruf der Anerkennungen
§ 8 Ermächtigungen
§ 9 Bußgeldvorschriften
§ 10 Übergangsregelungen
§ 11 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 2 Änderung des Tierschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung
Artikel 4 Neubekanntmachung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage und Reformansätze
2. Gesetzgebungskompetenz
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu den Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 392/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
... (4) Weist ein Bewerber gemäß Absatz 1 eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach, die der Tätigkeit als Hufbeschlagschmied / Hufbeschlagschmiedin dienlich ist, so kann die zuständige Behörde die in Absatz 1 Nr. 2 geforderte zweijährige sozialversicherungspflichtige berufliche Beschäftigung auf bis zu 12 Monate verkürzen.
1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 HufBeschlG
2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 4 HufBeschlG
3. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 4 - neu - HufBeschlG
4. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 HufBeschlG
5. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 HufBeschlG
6. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 4 - neu - HufBeschlG Dem § 8 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
7. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 6 Abs. 1 Satz 4 TierSchG
8. Zu Artikel 3 § 11 TierSchHuV
§ 11 Verbot der Zucht nach § 1b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
9. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat,
Drucksache 392/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
... (4) Weist ein Bewerber gemäß Absatz 1 eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach, die der Tätigkeit als Hufbeschlagschmied / Hufbeschlagschmiedin dienlich ist, so kann die zuständige Behörde die in Absatz 1 Nr. 2 geforderte zweijährige sozialversicherungspflichtige berufliche Beschäftigung auf bis zu 12 Monate verkürzen.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.