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0141/07
0224/07B
0056/07B
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0207/3/07
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0172/06B
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0353/06
0673/06B
0555/06
0780/06
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0121/06
0330/06
0714/06
0475/06
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0160/06B
0922/06
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0929/06
0428/06
0180/06
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0921/06
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0257/06B
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0005/06
0149/06B
0009/1/06
0776/06
0261/06
0260/06
0081/06
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0128/06
0655/06B
0592/06
0160/06
0687/1/06
0009/06
0257/06
0009/06B
0121/06B
0178/06
0719/06
0426/06
0687/06
0623/06
0257/1/06
0226/06
0141/06
0462/06
0629/06
0362/06
0687/06B
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0353/06B
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0176/05
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0606/05
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0305/05B
0083/05
0730/05
0238/2/05
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0213/05B
0849/05
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0725/1/05
0080/1/05
0390/1/05
0274/05B
0471/05
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0026/05
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0220/1/05
0714/1/05
0080/05B
0160/05
0797/05
0616/05
0133/05B
0783/05
0818/05
0286/05B
0714/05B
0238/1/05
0026/1/05
0729/05
0727/05
0797/05B
0273/1/05
0852/1/05
0686/05
0748/05
0725/05
0111/05
0213/05
0273/05B
0305/05
0209/05
0274/05
0728/05
0625/05
0289/05
0001/05
0588/05
0902/1/05
0287/05
0836/05
0139/05
0160/1/05
0509/05
0615/05
0820/05
0238/05B
0274/1/05
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0196/05
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0275/05
0160/05B
0943/05
0607/05
0954/04B
0795/1/04
0877/04
0807/04
0878/04B
0413/04B
0917/04
0377/04
0983/04
0954/04
0806/04
0683/1/04
0818/04B
0834/04
0622/04
0805/04
0576/04
0270/04
0782/04
0012/04
0620/04
0688/1/04
0232/04
0874/04
0558/04B
0881/04B
0907/04
0578/04
0688/04B
0558/04
0881/04
0128/04B
0688/04
0025/04B
0606/04B
0817/1/04
0795/04B
0821/04
0915/04
0818/04
0774/03
0774/03B
0830/03B
0715/03
0762/03
0715/03B
0856/03
Drucksache 261/18 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat betont die herausgehobene Bedeutung des Marie-Skłodowska-Curie-Programms mit seinen verschiedenen Aktivitäten (unter anderem Netzwerke und Stipendien) für den wissenschaftlichen Nachwuchs und für die Hochschulen insgesamt. Der Bundesrat bedauert, dass diese Bedeutung nach den Plänen der Kommission nicht in einem signifikanten finanziellen Aufwuchs einen entsprechenden Ausdruck findet. Der Bundesrat fordert daher eine Nachbesserung in der finanziellen Ausstattung.



Drucksache 157/18

... Die Kommission wird daher mit den einschlägigen Akteuren (darunter Mitgliedstaaten, Regionen, Technologie- und Dienstleistungsanbietern, Gesundheits- und Pflegepersonal, Organisationen der Zivilgesellschaft, Hochschulen, Investoren und bestehenden Plattformen der Interessenträger) zusammenarbeiten, um die grenzübergreifende Kooperation zu verstärken und die Einführung digital vernetzter Versorgungsmodelle zu verstärken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/18




Mitteilung

1. Politischer Kontext: Gesundheit und PFLEGE in einer SICH DIGITALISIERENDEN WELT

2. WEITERER Handlungsbedarf auf Ebene

3. Sicherer Zugang der Bürger zu GESUNDHEITSDATEN und sicherer Austausch dieser Daten

4. Bessere Daten für die Förderung der Forschung, die PRÄVENTION von KRANKHEITEN und eine PERSONALISIERTE GESUNDHEITSVERSORGUNG und PFLEGE

5. DIGITALE HILFSMITTEL für eine AUFGEKLÄRTE MITWIRKUNG der Bürger und eine PATIENTENORIENTIERTE PFLEGE

6. NÄCHSTE Schritte


 
 
 


Drucksache 275/18

... Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung gemäß § 12 StipG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 StipV zur Berufung in den Beirat Deutschlandstipendium als Vertreter der Studierenden Herrn Marcin Leszke, Student an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften, (Niedersachsen) vorzuschlagen.



Drucksache 85/18

... 8. die Berücksichtigung von Orientierungsstudien nach der Hochschulreife und vor Eintritt in einen grundständigen Studiengang im Förderungsrecht.



Drucksache 360/18 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat erinnert an seine Stellungnahme zum Entwurf eines Pflegeberufereformgesetzes (vgl. BR-Drucksache 20/16(B), Ziffer 40) und mahnt erneut an, in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Kosten der praktischen Ausbildungsteile auch im Falle einer Akademisierung der Ausbildung refinanziert werden. Eine finanzielle Benachteiligung der hochschulischen Pflegeausbildung ist nicht hinnehmbar. Über die Notwendigkeit der Teil-Akademisierung der Pflegeberufe besteht Konsens. Die Länder nehmen diesen Auftrag an, sehen die hochschulische Pflegeausbildung jedoch als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei der der Bund in der Pflicht steht, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Kosten des praktischen Teils der Ausbildung nicht von den ausbildenden Einrichtungen, den Hochschulen oder den Ländern übernommen werden müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 360/18 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)

A Änderungen

1. Zu § 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

2. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2 PflAFinV

3. Zu § 5 Absatz 3 Satz 1 PflAFinV

4. Zu § 7 Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

5. Zu § 10 Absatz 2 Satz 1 PflAFinV

6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

7. Zu § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 16 Absatz 2 PflAFinV

8. Zu § 15 Absatz 1 PflAFinV

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 408/18

... Auf Länderebene existieren ebenfalls verschiedene bereichsspezifische Regelungen der Gesichtsverhüllung. Das Gesetz über Verbote der Gesichtsverhüllung in Bayern sieht etwa Verbote der Gesichtsverhüllung u.a. im Bereich des Öffentlichen Dienstes, an Hochschulen sowie bei Wahlen vor. Das Niedersächsische Schulgesetz enthält eine Vorschrift, die auf ein Verbot der Gesichts- und Vollverschleierung bei Schülerinnen und Schülern abzielt. In vielen Ländern gibt es darüber hinaus Regelungen, die Lehrkräfte sowie das Personal von

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 408/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund und Problem

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

II. Zu Artikel 2

III. Zu Artikel 3

III. Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 467/1/18

... "Öffentliche Schulen oder staatlich anerkannte Schulen, die unter unmittelbarer staatlicher Aufsicht stehen, und Hochschulen, deren Studiengänge akkreditiert sind und ein Prüfverfahren durch die Oberste Landesbehörde für reglementierte Berufe mit positivem Ergebnis durchlaufen haben, bedürfen keiner Zulassung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 29 Absatz 4 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 81 Absatz 1a SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 2 Satz 3 SGB III

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 und 4 - neu - SGB III

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 142 Absatz 2 Satz 1 SGB III

Zur Folgeänderung:

7. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 176 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 1 bis 3 § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 142 Absatz 1 Satz 1, § 143 Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 1 SGB III

9. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III

10. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4, 5 SGB II

11. Zu Artikel 3 Nummer 4 - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu § 29

Zu § 82

Zu § 82

14. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 258/18

... Indem die Neuregelungen auch die Nutzung von Werken in barrierefreien Formaten an Förderzentren für blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler, Umsetzungsdiensten an Hochschulen und vergleichbaren Bildungseinrichtungen im schulischen, berufsbil-denen und tertiären Bereich erleichtern, wird eine inklusive, gerechte und hochwertige Bildung gefördert entsprechend dem SDG 4 der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) der UN Agenda 2030 (Transforming our world: the 2030 Agenda for Sustainable Development).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 258/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 45b
Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

§ 45c
Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung

§ 45d
Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

1. Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu urheberrechtlich geschützten Werken

2. Barrierefreiheit für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

3. Rechtsentwicklung zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Urheberrecht

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Völkerrechtlicher, europäischer und nationaler Rechtsrahmen

1. Völkerrecht

2. Unionsrecht

5 Unionsgrundrechte

3. Nationales Recht

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 45b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 45c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 45d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4455, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.3 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 237/1/18

... 12. Der Bundesrat bedauert jedoch in diesem Zusammenhang, dass die Hochschulbildung nicht in den Zielsetzungen abgebildet ist. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Förderung im Bereich der Hochschulen zur Erreichung der beschäftigungspolitischen Ziele ebenfalls von besonderer Bedeutung ist. Entsprechend sollten sich die spezifischen Ziele im Bereich Bildung auch auf Hochschulbildung erstrecken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/1/18




2 Allgemeines

Programmstruktur, Flexibilität, Programmierung

2 Finanzrahmen

2 Förderfähigkeit

Regelung für Zahlungen

Kommunikation zu den Programmen, Datenschutz, Datenerhebung

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 208/18

... darstellen, werden nicht von § 1a erfasst. Dazu zählen "Akkreditierungen" nach dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) sowie die Akkreditierung von Diplomaten und Journalisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 208/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1

§ 1a
Schutz der Alleinstellung der Akkreditierungsstelle

§ 3
Befugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen.

§ 7
Vorschuss auf Gebühren

§ 13a
Verkündung von Rechtsverordnungen

Artikel 2
Änderung der Gewerbeordnung

§ 32
Regelung der Sachkundeprüfung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 1a

Zu § 1a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 210/18 (Beschluss)

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland



Drucksache 143/18

... 7. an Universitäten oder an andere Hochschuleinrichtungen, sofern diese Arzneimittel für Forschungs- oder Ausbildungszwecke verwenden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 143/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung

Artikel 2
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

§ 21
Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel

Artikel 3
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Artikel 4
Änderung der DIMDI-Arzneimittelverordnung

Artikel 5
Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

Artikel 6
Änderung der DIMDI-Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 234/1/18

... 6. Der Bundesrat empfiehlt die weitere Stärkung der europäischen Dimension und sozialen Inklusion auch durch vermehrte sektorübergreifende Projektmöglichkeiten, wie zum Beispiel zwischen dem Schul- und Jugendbereich, dem Schul- und Hochschulbereich sowie dem Jugend- und Sportbereich.



Drucksache 5/18 (Beschluss)

... 4. Europa braucht exzellente Forschung an Universitäten, Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Für Innovationen ist es wesentlich, dass in den Forschungseinrichtungen entstehendes Wissen möglichst rasch zur Wertschöpfung führen kann. Daher muss auch der Technologie- und Wissenstransfer zwischen Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen zu den Unternehmen weiter verbessert werden.



Drucksache 616/18 (Beschluss)

... ist der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung dementsprechend so zu bemessen, dass das Studium nach viereinhalb Jahren abgeschlossen werden kann. Beide Regelungen sind so zu verstehen, dass hierdurch eine Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes für den Studiengang festgeschrieben wird (vgl. BT-Drucksache

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (Studien- und Prüfungszeit im Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung)

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 469/18

... Das Bundeswirtschaftsministerium legt dar, dass Ausgaben für frühkindliche Bildung hohe Renditen aufweisen. So wurde gezeigt, dass die reale fiskalische Rendite von quantitäts- und qualitätsfördernden Ausgaben in diesem Bereich rund acht Prozent beträgt. Gesamtwirtschaftlich wird eine Rendite von mindestens 13 Prozent ermittelt, die deutlich über der rein fiskalischen Rendite von acht Prozent liegt. Langfristig werden dabei die künftigen Erwerbschancen der Kinder verbessert, während heute schon eine anteilige Gegenfinanzierung über die signifikante Erhöhung des Arbeitsangebots der Eltern eintritt. Langfristig gibt es positive Beschäftigungseffekte für Eltern und einen sich daraus ergebenden BIP-Effekt von 0,3 Prozent bei einer Ausweitung der Ganztagsbetreuungsplätze der Drei- bis 14-Jährigen um zwei Millionen. Über fiskalische und gesamtwirtschaftliche Renditen hinaus gibt es zudem weitere Effekte von Investitionen in die frühkindliche Bildung, wie z.B. eine erhöhte Lebenszufriedenheit, verringerte Kriminalität oder eine höhere Bereitschaft für gesellschaftliches Engagement. (vgl. BMWi Monatsbericht 10/2016: Investitionen und stabile Staatsfinanzen - kein Widerspruch. Gesamtwirtschaftliche und fiskalische Effekte öffentlicher Investitionen.) Im Vergleich zu Investitionen in Verkehrsinfrastruktur, digitale Infrastruktur oder Hochschulen führen Investitionen in Kitas und Schulen zur größten Verbesserung der Generationengerechtigkeit (vgl. Krebs/Scheffel 2016).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 469/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG)

§ 1
Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

§ 2
Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

§ 3
Handlungskonzepte und Finanzierungskonzepte der Länder

§ 4
Verträge zwischen Bund und Ländern

§ 5
Geschäftsstelle des Bundes

§ 6
Monitoring und Evaluation

Artikel 2
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

1. Öffentliche Fürsorge

2. Erforderlichkeit

a. Gleichwertige Lebensverhältnisse

b. Wahrung der Wirtschaftseinheit

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Demografische Auswirkungen

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Evaluierung und Monitoring

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4514, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

4 Bund

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 20/1/18

... - Der Bundesrat erinnert daran, dass er eine Verknüpfung von ESCO mit dem Europass und die endgültige Etablierung von ESCO ablehnt (vergleiche BR-Drucksache 569/16(B), Ziffer 4). Er weist abermals darauf hin, dass ESCO sich noch im Projektstadium befindet und die Funktionsfähigkeit sowie der Mehrwert des Instruments nicht abzusehen sind (siehe auch Ziffer 8 der BR-Drucksache 317/16(B)). ESCO stellt darüber hinaus ein Kommissionsprojekt dar, das von den Mitgliedstaaten bislang noch nicht gebilligt worden ist. Zudem kann eine verpflichtende Verwendung der ESCO-Terminologie zu Eingriffen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Hochschulen führen, was der Bundesrat ablehnt. Ferner weist der Bundesrat darauf hin, dass die kleinteilige Struktur von ESCO mit einem nicht modularisierten System, wie es in Deutschland mit dem ganzheitlichen Bildungskonzept in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu finden ist, schwer vereinbar erscheint (vergleiche BR-Drucksache 569/16(B), Ziffer 4). - Der Bundesrat erinnert daran, dass die Ausstellung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen ausschließlich in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen.



Drucksache 360/1/18

... 18. Der Bundesrat erinnert an seine Stellungnahme zum Entwurf eines Pflegeberufereformgesetzes (vgl. BR-Drucksache 20/16(B), Ziffer 40) und mahnt erneut an, in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Kosten der praktischen Ausbildungsteile auch im Falle einer Akademisierung der Ausbildung refinanziert werden. Eine finanzielle Benachteiligung der hochschulischen Pflegeausbildung ist nicht hinnehmbar. Über die Notwendigkeit der [Teil-]Akademisierung der Pflegeberufe besteht Konsens. Die Länder nehmen diesen Auftrag an, sehen die hochschulische Pflegeausbildung jedoch als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei der der Bund in der Pflicht steht, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Kosten des praktischen Teils der Ausbildung nicht von den ausbildenden Einrichtungen, den Hochschulen oder den Ländern übernommen werden müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 360/1/18




1. Zu § 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

2. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2 PflAFinV

3. Zu § 5 Absatz 3 Satz 1 PflAFinV

4. Zu § 7 Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

5. Zu § 10 Absatz 2 Satz 1 PflAFinV

6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

7. Zu § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 16 Absatz 2 PflAFinV

8. Zu § 15 Absatz 1 PflAFinV

9. Zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 PflAFinV

10. Zu Anlage 1 zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1 Abschnitt A laufende Nummer 5.2 - neu - PflAFinV

11. Zu Anlage 1 zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1 Abschnitt A laufende Nummer 5.1 PflAFinV


 
 
 


Drucksache 20/18 (Beschluss)

... - Der Bundesrat erinnert daran, dass er eine Verknüpfung von ESCO mit dem Europass und die endgültige Etablierung von ESCO ablehnt (vergleiche BR-Drucksache 569/16(B), Ziffer 4). Er weist abermals darauf hin, dass ESCO sich noch im Projektstadium befindet und die Funktionsfähigkeit sowie der Mehrwert des Instruments nicht abzusehen sind (siehe auch Ziffer 8 der BR-Drucksache 317/16(B)). ESCO stellt darüber hinaus ein Kommissionsprojekt dar, das von den Mitgliedstaaten bislang noch nicht gebilligt worden ist. Zudem kann eine verpflichtende Verwendung der ESCO-Terminologie zu Eingriffen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Hochschulen führen, was der Bundesrat ablehnt. Ferner weist er darauf hin, dass die kleinteilige Struktur von ESCO mit einem nicht modularisierten System, wie es in Deutschland mit dem ganzheitlichen Bildungskonzept in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu finden ist, schwer vereinbar erscheint (vergleiche BR-Drucksache 569/16(B), Ziffer 4). - Der Bundesrat erinnert daran, dass die Ausstellung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen ausschließlich in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen.



Drucksache 355/1/18

... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass mit der vorliegenden Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) wesentliche Regelungen zu den Mindestanforderungen an die Ausbildung, zu den Kooperationsvereinbarungen zwischen Pflegeschulen und Trägern der praktischen Ausbildung, zu Inhalt und Verfahren der staatlichen Prüfung einschließlich bundesweit einheitlicher Rahmenvorgaben für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung, zur Anerkennung von Ausbildungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, zur Zusammensetzung und Aufgabenstellung der Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Unterstützung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung getroffen werden. Die Regelungen sind dringend erforderlich, um die Umsetzung des Pflegeberufegesetzes durch die Länder zu ermöglichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 355/1/18




Begründung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g


 
 
 


Drucksache 84/18

... Vordringlich ist jedoch das Problem der unzureichenden Erhöhungsbeträge für den Wohnbedarf nicht bei den Eltern wohnender Studierender an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 84/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 5/18

... Das Programm bietet einzigartige Möglichkeiten für die Zusammenarbeit und Vernetzung. Ein Fünftel der im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlichten wissenschaftlichen Beiträge sind das Ergebnis der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und dem Privatsektor. Gegenüber dem RP7 konnte die Zahl der interdisziplinären Veröffentlichungen mit Horizont 2020 gesteigert werden. Die vertraglichen PPP, bei denen der Privatsektor gemeinsam mit der Kommission die Forschungs- und Innovationsagenden festlegt, haben durch die Stärkung der intersektoralen Zusammenarbeit und die Innovationsförderung einen Mehrwert hervorgebracht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/18




1. Einleitung

2. Die wichtigsten Ergebnisse der ZWISCHENBEWERTUNG von Horizont 2020

3. ERKENNTNISSE IM Hinblick auf die MAXIMIERUNG der Wirkung KÜNFTIGER RAHMENPROGRAMME

3.1. Ambitioniertere Investitionen

3.2. Weitere Vereinfachung

3.3. Unterstützung bahnbrechender Innovation

3.4. Größere Wirkung durch Auftragsorientierung und Bürgerbeteiligung

3.5. Stärkung der Synergien mit anderen EU-Förderprogrammen und EU-Strategien

3.6. Stärkung der internationalen Zusammenarbeit

3.7. Mehr Offenheit

3.8. Rationalisierung der Finanzierungslandschaft

4. AUSBLICK


 
 
 


Drucksache 63/18 (Beschluss)

... 34. Der Bundesrat betont ferner, dass eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs am EU-Programm "Erasmus+" für die deutschen Partner von besonderer Bedeutung ist. Neben den Schul- und Hochschulpartnerschaften gilt dies vor allem für die Förderung von Mobilität entlang des gesamten Bildungsweges, das heißt für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende sowie Lehrkräfte an Schulen und Lehrpersonal an Hochschulen. Bei all diesen Aktivitäten ist das Vereinigte Königreich ein stark nachgefragter Aufnahmepartner. Er fordert daher, dass in den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich auf eine weitere Beteiligung am Programm "Erasmus+" und seinem Nachfolgeprogramm hingewirkt wird, bei entsprechender finanzieller Beteiligung und entsprechend den für Drittstaaten geltenden Regelungen. Gerade angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU muss die Förderung von Völkerverständigung eine zentrale Rolle in der künftigen Kooperation mit dem Vereinigten Königreich spielen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/18 (Beschluss)




2 Allgemeines

Rechte der Bürgerinnen und Bürger

2 Wirtschaftsbeziehungen

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kultur, Rundfunk und Medien

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 408/18 (Beschluss)

... Auf Länderebene existieren ebenfalls verschiedene bereichsspezifische Regelungen der Gesichtsverhüllung. Das Gesetz über Verbote der Gesichtsverhüllung in Bayern sieht etwa Verbote der Gesichtsverhüllung unter anderem im Bereich des Öffentlichen Dienstes, an Hochschulen sowie bei Wahlen vor. Beispielsweise enthält das Niedersächsische Schulgesetz eine Vorschrift, die auf ein Verbot der Gesichts- und Vollverschleierung bei Schülerinnen und Schülern abzielt. In vielen Ländern gibt es darüber hinaus Regelungen, die Lehrkräfte sowie das Personal von

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 408/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund und Problem

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 264/1/18

... Zu diesem Zweck sollte ein möglichst breiter Nutzerkreis angesprochen werden. Förderfähige Stellen (Artikel 9 Nummer 7 des Verordnungsvorschlags) und benannte Begünstigte (Artikel 10 Buchstabe h des Verordnungsvorschlags) sollten daher auch explizit Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie die Statistischen Landesämter sein, weil sie häufig selbst wichtige und unabhängige Akteure und Dienstleister in der wirtschaftspolitischen Beratung sind.



Drucksache 63/1/18

... 34. Der Bundesrat betont, dass eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs am EU-Programm "Erasmus+" für die deutschen Partner von besonderer Bedeutung ist. Neben den Schul- und Hochschulpartnerschaften gilt dies vor allem für die Förderung von Mobilität entlang des gesamten Bildungsweges, das heißt für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende sowie Lehrkräfte an Schulen und Lehrpersonal an Hochschulen. Bei all diesen Aktivitäten ist das Vereinigte Königreich ein stark nachgefragter Aufnahmepartner. Der Bundesrat fordert daher, dass in den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich auf eine weitere Beteiligung am Programm "Erasmus+" und seinem Nachfolgeprogramm hingewirkt wird, bei entsprechender finanzieller Beteiligung und entsprechend den für Drittstaaten geltenden Regelungen. Gerade angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU muss die Förderung von Völkerverständigung eine zentrale Rolle in der künftigen Kooperation mit dem Vereinigten Königreich spielen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/1/18




2 Allgemeines

Rechte der Bürgerinnen und Bürger

2 Wirtschaftsbeziehungen

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kultur, Rundfunk und Medien

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 312/1/17

... Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass die Bundesregierung mit dem UrhWissG-E einen Gesetzentwurf vorgelegt hat, der im Ergebnis dem von den Ländern seit 2007 adressierten Reformbedarf teilweise Rechnung trägt. Die für den Bereich der Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie der Gedächtnisinstitutionen weit fortgeschrittene Digitalisierung und Vernetzung von Inhalten, Daten und Informationen sowie die technologischen Möglichkeiten von Systematisierung und Auswertung und deren fundamentale Bedeutung für die Innovationsfähigkeit des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes Deutschland werden in beachtlicher Weise in den Blick genommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/1/17




Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zum Gesetzentwurf insgesamt

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG

16. Zu Artikel 1 Nummer 12 bis 14 §§ 54 bis 54c UrhG , Nummer 17 §§ 60g, 60h UrhG

17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 - neu - UrhG

18. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG

19. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG

20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG

21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG

24. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG

25. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG

26. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG

27. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

28. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

29. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG

30. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG

32. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG

33. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG

34. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG

35. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG

36. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG

37. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG


 
 
 


Drucksache 666/17

... 11. Bei den Zugangsvoraussetzungen für Berufsausbildungen sollten einschlägige informelle und nichtformale Lernerfahrungen berücksichtigt werden. Berufsausbildungen sollten zu einer national anerkannten Qualifikation führen, die gemäß dem Europäischen Qualifikationsrahmen18 eingestuft wird, und sollten den Zugang zu anderen Lernwegen, unter anderem auf Hochschul- und Ausbildungsebene, sowie zu anderen Berufslaufbahnen ermöglichen. Die transnationale Mobilität von Auszubildenden sollte ein Bestandteil der Berufsausbildungsqualifikationen sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 666/17




1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Anwendungsbereich des Vorschlags

- Politischer Kontext

- Berufsausbildung auf der politischen Agenda

- Bisherige Arbeiten zu Qualität und Wirksamkeit

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Rechtsinstruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

- Eignungsprüfungen und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

- Befolgung

- Verwaltung

- Umsetzung

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kriterien für die Lern- und Arbeitsbedingungen

Kriterien für Rahmenbedingungen

Folgemaßnahmen auf EU-Ebene

Vorschlag

Kriterien für Lern- und Arbeitsbedingungen

Schriftlicher Vertrag

4 Lernergebnisse

Pädagogische Unterstützung

Arbeitsplatz -Komponente

Bezahlung und/oder Aufwandsentschädigung

4 Sozialschutz

Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit

Kriterien für Rahmenbedingungen

4 Regulierungsrahmen

Einbeziehung der Sozialpartner

Unterstützung für Unternehmen

Flexible Lernpfade und Mobilität

Berufsberatung und Sensibilisierung

4 Transparenz

Qualitätssicherung und Werdegang-Nachverfolgung

Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene

Zur Umsetzung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten:

4 Unterstützungsdienste

4 Sensibilisierung

4 Finanzierung

Follow -up


 
 
 


Drucksache 428/1/17

... 12. Gemäß der Mitteilung beabsichtigt die Kommission, die Schulbildung in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Bereichen) durch "Erasmus+" zu unterstützen und so nicht nur gute Praxis zu fördern, sondern auch Kooperationen zwischen Hochschulen, Forschung, Unternehmen und Schulen auf EU-Ebene zu entwickeln sowie geschlechtsspezifische Unterschiede und Stereotypen in MINT-Fächern nachhaltig einzudämmen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Kooperationen sinnvoller nach einem Bottom-Up-Ansatz regional organisiert werden sollten, um im Schulalltag tatsächlich eine Rolle spielen zu können.



Drucksache 42/17

16. Bericht des Ausschusses für die Hochschulstatistik für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2016



Drucksache 379/1/17

... Die in der Verordnung vorgesehene Formulierung, wonach "ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Masterabschluss" gefordert wird, ist nicht stimmig und schränkt den Personenkreis für die verantwortliche Leitung ohne sachlichen Grund ein. Es genügt ein dem Diplom gleichwertiger Studienabschluss, ohne Beschränkung auf den Masterabschluss. Damit erfüllen auch Personen mit Staatsexamen oder Magister weiterhin die Voraussetzungen für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte. Zudem erschließt sich nicht, inwieweit Diplom- und Masterabschluss eine unterschiedliche Wertigkeit haben. Der Begründung lässt sich lediglich entnehmen, dass "ein anderer Grad als Bachelor" erforderlich sein soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 379/1/17




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlGDV

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3

3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3a - neu - FahrlGDV

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e FahrlGDV

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 FahrlGDV

6. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlGDV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 § 16 FahrlGDV

8. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 4 Satz 01 - neu -, Satz 3a - neu - FahrlPrüfO

9. Zu Artikel 3 § 3 Absatz 1a - neu - FahrlPrüfO

10. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FahrlPrüfO

11. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Satz 2 FahrlPrüfO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 379/17 (Beschluss)

... Die in der Verordnung vorgesehene Formulierung, wonach "ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Masterabschluss" gefordert wird, ist nicht stimmig und schränkt den Personenkreis für die verantwortliche Leitung ohne sachlichen Grund ein. Es genügt ein dem Diplom gleichwertiger Studienabschluss, ohne Beschränkung auf den Masterabschluss. Damit erfüllen auch Personen mit Staatsexamen oder Magister weiterhin die Voraussetzungen für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte. Zudem erschließt sich nicht, inwieweit Diplom- und Masterabschluss eine unterschiedliche Wertigkeit haben. Der Begründung lässt sich lediglich entnehmen, dass "ein anderer Grad als Bachelor" erforderlich sein soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 379/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlGDV

2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3

3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e FahrlGDV

4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 FahrlGDV

5. Zu Artikel 1 § 16 FahrlGDV

6. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 4 Satz 01 - neu -, Satz 3a - neu - FahrlPrüfO

7. Zu Artikel 3 § 3 Absatz 1a - neu - FahrlPrüfO

8. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FahrlPrüfO

9. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 FahrlPrüfO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 7 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 429/17

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/17




Mitteilung

1. EIN NEUER Impuls für die Hochschulbildung in der EU

2. VORRANGIGE Massnahmen

2.1 Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Missverhältnisse zwischen

2.2. Schaffung inklusiver und vernetzter Hochschulsysteme

2.3 Sorge dafür tragen, dass Hochschuleinrichtungen zur Innovation beitragen

2.4. Förderung effektiver und effizienter Hochschulsysteme

3. GEZIELTERER EINSATZ von EU-MITTELN für die Hochschulbildung

4. Schlussfolgerungen und NÄCHSTE Schritte


 
 
 


Drucksache 611/17

... Arbeitsgruppe "Modernisierung der Hochschulbildung"

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Drucksache 611/17




Arbeitsgruppe Modernisierung der Hochschulbildung


 
 
 


Drucksache 336/17

... c) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 5" wird nach der Angabe "Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3" die Angabe "Präsident der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich" eingefügt.

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Drucksache 336/17




,Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften

Artikel 11
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

§ 69l
Übergangsregelung zu § 55

Artikel 12
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

Artikel 13
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

§ 80b
Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag

Artikel 14
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2019

Artikel 15
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes zum 1. Januar 2020

Artikel 16
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 312/17 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass die Bundesregierung mit dem UrhWissG-E einen Gesetzentwurf vorgelegt hat, der im Ergebnis dem von den Ländern seit 2007 adressierten Reformbedarf teilweise Rechnung trägt. Die für den Bereich der Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie der Gedächtnisinstitutionen weit fortgeschrittene Digitalisierung und Vernetzung von Inhalten, Daten und Informationen sowie die technologischen Möglichkeiten von Systematisierung und Auswertung und deren fundamentale Bedeutung für die Innovationsfähigkeit des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes Deutschland werden in beachtlicher Weise in den Blick genommen.

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Drucksache 312/17 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG

8. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 -neu- UrhG

9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG

10. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG

12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG

13. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG

14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG

15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG

16. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

17. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG

19. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG

20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG

21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG


 
 
 


Drucksache 429/17 (Beschluss)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final



Drucksache 135/17

... "(4) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des Leistungsumfangs der Hochschulambulanzen nach den Absätzen 1 und 2 sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. § 137c Absatz 3 gilt entsprechend."

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Drucksache 135/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64d
Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung

Artikel 1a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 118
Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

Artikel 1b
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1c
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel ld
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel le
Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 33a
Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

Artikel 1f
Änderung des Krankenpf~egegesetzes

Artikel 1g
Änderung der Bundes-Apothekerordnung

Artikel 1h
Änderung des Notfallsanitätergesetzes

Artikel 1i
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 1j
Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

Artikel 1k
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 533/17

... In § 1 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518, 549) werden die Wörter "die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes" durch die Wörter "das Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt oder eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" ersetzt.

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Drucksache 533/17




Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 34d
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

§ 34e
Verordnungsermächtigung

§ 147c
Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten

§ 156
Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 48
Anforderungen an den Versicherungsvertrieb.

§ 48a
Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten

§ 48b
Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot

§ 48c
Durchleitungsgebot

Artikel 3
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 1a
Vertriebstätigkeit des Versicherers

§ 6a
Einzelheiten der Auskunftserteilung

§ 7a
Querverkäufe

§ 7b
Information bei Versicherungsanlageprodukten

§ 7c
Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht

§ 7d
Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen

§ 66
Sonstige Ausnahmen

§ 155
Standmitteilung

Artikel 4
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 195/17

... "Die Mindestdauer des Hochschulstudiums kann dreieinhalb Jahre betragen, wenn auf das Hochschulstudium eine theoretische und praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr folgt, die ein Praktikum von mindestens sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke umfasst und durch eine Prüfung auf Hochschulniveau abgeschlossen wird. Die Dauer der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 kann um ein Jahr herabgesetzt werden, wenn das Hochschulstudium mindestens fünf Jahre umfasst, und um eineinhalb Jahre, wenn das Hochschulstudium mindestens sechs Jahre umfasst. Bestehen zwei akademische oder als gleichwertig anerkannte Hochschulstudiengänge, von denen sich der eine über vier, der andere über drei Jahre erstreckt, so ist davon auszugehen, dass das Zeugnis über den akademischen oder den als gleichwertig anerkannten Hochschulstudiengang von drei Jahren Dauer die Anforderung an die Dauer nach Satz 2 erfüllt, sofern die Zeugnisse über die beiden Hochschulstudiengänge als gleichwertig anerkannt werden."

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Drucksache 195/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel

§ 1a
Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen Erstattungsbetrag und tatsächlichem Abgabepreis

Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 6
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

§ 7
Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 654/17 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass eine wesentliche Bedingung für die Verbesserung der Cybersicherheit darin besteht, dieses Thema in der Ausbildung der öffentlichen Verwaltung sowie in Lehrplänen sonstiger Berufsausbildungseinrichtungen und Hochschulen zu verankern. Er begrüßt, dass dabei neben den im engeren Sinne im Bereich der Cyber-sicherheit tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und den übrigen IKT-Fachkräften auch weitere Beschäftigtengruppen sowie Bürgerinnen und Bürger mit Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationskampagnen in den Blick genommen werden. Der Bundesrat bekräftigt, dass die Sicherheit informationstechnischer Systeme nicht nur eine Frage der Technik ist, sondern eine Frage der Arbeitsprozesse und der Qualifizierung der Nutzerinnen und Nutzer.



Drucksache 301/17

... o) In § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "Studiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt mit Diplom an einer Hochschule oder gleichwertiger Masterabschluss" durch die Wörter "Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Masterabschluss" ersetzt.



Drucksache 115/17 (Beschluss)

... 2. Mit den im Bericht beschriebenen Kernherausforderungen des Jugendalters - Qualifizierung, Selbstpositionierung und Verselbständigung - wird herausgestellt, dass es für junge Menschen nicht allein darauf ankommt, über schulische, berufliche und Hochschulbildung ihre gesellschaftlichen Integrationsbedingungen zu gestalten. Vielmehr verdeutlicht dieser Dreiklang der Herausforderungen, dass darüber hinaus die zur Verselbständigung führenden Prozesse der Persönlichkeitsentwicklung und die Selbstpositionierungen im Sinne der Herausbildung eigener Vorstellungen und Werte sowie das Ausbalancieren sozialer Zugehörigkeiten als Aufgaben gesehen werden müssen, bei denen die Jugendlichen und jungen Erwachsenen von der Gesellschaft insgesamt - aber insbesondere von den sie begleitenden Institutionen - Unterstützung erhalten müssen.



Drucksache 432/1/17

... 1. Der Bundesrat erkennt das Ziel an, die Verfügbarkeit von Daten zum Werdegang von Personen nach ihrem Hochschul- oder Berufsbildungsabschluss in Europa zu verbessern. Derartige Daten können unter anderem bei der Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungssysteme helfen.



Drucksache 654/17

... Drittens sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass bei Sensibilisierungskampagnen, die sich beispielsweise an Schulen, Hochschulen, Unternehmen und Forschungseinrichtungen richten, die Cybersicherheit einen Schwerpunkt bildet. Die gemeinsamen Kommunikationsbemühungen auf EU- und nationaler Ebene während des Monats der Cybersicherheit, der jedes Jahr im Oktober unter Federführung der ENISA stattfindet, werden verstärkt, um eine größere Reichweite zu erlangen. Wichtig ist auch die Schärfung des Bewusstseins für über soziale Medien verbreitete Desinformationskampagnen und Falschmeldungen, die auf eine Unterminierung demokratischer Prozesse und europäischer Werte abzielen. Zwar liegt die Verantwortung weiterhin bei den Mitgliedstaaten - auch für die Wahlen zum Europäischen Parlament - doch die Bündelung von Fachwissen und der Erfahrungsaustausch auf europäischer Ebene haben bereits dazu beigetragen, gezielt Maßnahmen einzuleiten56.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 654/17




1. Einleitung

2. STÄRKUNG der CYBERABWEHRFÄHIGKEIT der EU

2.1 Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

2.2 Schaffung eines Binnenmarkts für Cybersicherheit

2.3 Vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

2.4 Abwehrfähigkeit durch eine rasche Reaktion im Notfall

2.5 Ein Cybersicherheits-Kompetenznetz mit einem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung

2.6 Aufbau einer starken EU-Basis für Cyberfähigkeiten

2.7 Förderung der Cyber-Hygiene und Sensibilisierung

5 Hauptmaßnahmen

3. Schaffung eines EU-RAHMENS zur WIRKSAMEN ABSCHRECKUNG

3.1 Identifizierung böswilliger Akteure

3.2 Beschleunigung der Strafverfolgungsmaßnahmen

3.3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität

3.4 Intensivierung der Maßnahmen auf politischer Ebene

3.5 Abschreckung durch die Cyberabwehrkompetenzen der Mitgliedstaaten zwecks Erhöhung der Cybersicherheit

4. Die internationale Zusammenarbeit in der CYBERSICHERHEIT STÄRKEN

4.1 Cybersicherheit in den Außenbeziehungen

4.2 Kapazitätsaufbau in der Cybersicherheit

4.3 Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 123/17

... a) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016 - BVerwG 2 C 1.15 - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 67 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 - BbgHG - (GVBl. I Nr. 18) gegen Artikel 33 Absatz 5 GG verstößt - 2 BvL 10/16 -



Drucksache 115/1/17

... 2. Mit den im Bericht beschriebenen Kernherausforderungen des Jugendalters - Qualifizierung, Selbstpositionierung und Verselbständigung - wird herausgestellt, dass es für junge Menschen nicht allein darauf ankommt, über schulische, berufliche und Hochschulbildung ihre gesellschaftlichen Integrationsbedingungen zu gestalten. Vielmehr verdeutlicht dieser Dreiklang der Herausforderungen, dass darüber hinaus die zur Verselbständigung führenden Prozesse der Persönlichkeitsentwicklung und die Selbstpositionierungen im Sinne der Herausbildung eigener Vorstellungen und Werte sowie das Ausbalancieren sozialer Zugehörigkeiten als Aufgaben gesehen werden müssen, bei denen die Jugendlichen und jungen Erwachsenen von der Gesellschaft insgesamt - aber insbesondere von den sie begleitenden Institutionen - Unterstützung erhalten müssen.



Drucksache 428/17 (Beschluss)

... 12. Gemäß der Mitteilung beabsichtigt die Kommission, die Schulbildung in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Bereichen) durch "Erasmus+" zu unterstützen und so nicht nur gute Praxis zu fördern, sondern auch Kooperationen zwischen Hochschulen, Forschung, Unternehmen und Schulen auf EU-Ebene zu entwickeln sowie geschlechtsspezifische Unterschiede und Stereotypen in MINT-Fächern nachhaltig einzudämmen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Kooperationen sinnvoller nach einem Bottom-Up-Ansatz regional organisiert werden sollten, um im Schulalltag tatsächlich eine Rolle spielen zu können.



Drucksache 88/17

... Rund dreihundert Experten, Vertreter von Mitgliedstaaten, Wirtschaftsverbänden, Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten, im Umweltschutz tätigen NRO, Beratungsunternehmen und -instituten sowie anderen Arten von Einrichtungen (z.B. Hochschulen) wurden kontaktiert. Es gingen Antworten von etwa vierzig Teilnehmern ein, die öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Befragten vertraten vor allem Unternehmen und Behörden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität, Verhältnismässigkeit und Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3. Konsultationen der Interessenträger und Folgenabschätzungen

Konsultation der Interessenträger

4 Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt und andere Aspekte

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 361/17

... Die Vorlage für den Diplomzusatz wird durch den Europass-Rahmen verbreitet. Die Hochschuleinrichtungen passen die Vorlage an ihre lokalen Systeme an und binden Informationen ein, bevor sie sie an Hochschulabsolventen ausstellen. Der Vorschlag verpflichtet die Hochschuleinrichtungen nicht dazu, bei der Ausstellung des Diplomzusatzes die europäische Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe oder eine andere Systematik zu verwenden. Der Vorschlag steht vollständig im Einklang mit der gemeinsamen Verantwortung mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (



Drucksache 388/17 (Beschluss)

... Bisher vorliegenden Erkenntnissen u.a. der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg zufolge, die gemeinsam mit der Universität Leipzig das Bundesforschungsprojekt "SiGN" zur Schlachtung gravider Nutztiere durchführt, gibt es drei Gründe für die Schlachtung trächtiger Tiere: die weitere Nutzung der Tiere erscheint unwirtschaftlich (z.B. auf Grund teurer Behandlungskosten), die Trächtigkeit ist nicht bekannt oder auf Grund von Verletzungen. Nicht zuletzt aus ethischen Gründen ist die Schlachtung von Muttertieren in den vorgenannten Fällen nicht vertretbar, dies gilt auch für die im Gesetz ausgenommenen Schafe und Ziegen: Auch bei Feten bzw. ungeborenen Lämmern der kleinen Wiederkäuer ist wie bei ungeborenen Nachkommen von Equiden, Rindern und Schweinen von Schmerzen und Leiden durch Sauerstoffmangel auszugehen. Unterschiedliche Haltungsverfahren der Nutztiere rechtfertigen keine Ausnahme von dem Verbot. Die in hiesigen Breitengraden gehaltenen Schaf- und Ziegenrassen haben überwiegend eine saisonale Brunst, so dass der Ablammzeitraum und damit das letzten Drittel der Trächtigkeit grundsätzlich bekannt sind. Bei asaisonalen Rassen ist ein Deckmanagement möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 388/17 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften

1. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 3 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz

2. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 4 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz


 
 
 


Drucksache 713/1/17

... 7. Bezüglich der Initiierung eines "Sorbonne-Prozesses" weist der Bundesrat auf die ständigen Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Anerkennung von Qualifikationen auf verschiedenen Bildungsebenen hin. Im Hochschulbereich werden Anerkennungsfragen bereits durch die Kooperation im Rahmen des Bologna-Prozesses weit über die Union hinaus behandelt. Zudem arbeiten die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene bildungsbereichsübergreifend an der Sicherstellung der Transparenz von Qualifikationen, die als wichtige Entscheidungshilfe in nationalen Anerkennungsverfahren dienen. Der Bundesrat weist abermals darauf hin, dass er die Schaffung weiterer Instrumente zur Anerkennung weder als erforderlich noch als zielführend ansieht (siehe schon die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Januar 2016 (BR-Drucksache 510/15(B), Ziffer 19).



Drucksache 428/17

... Für Europa haben Investitionen in Menschen, insbesondere in junge Menschen, höchste Priorität. Im Dezember 2016 stellte die Europäische Kommission Initiativen zum Thema ‚Investieren in Europas Jugendc1 vor und betonte, wie wichtig es ist, jungen Menschen neue Chancen zu eröffnen. Eine zentrale Botschaft lautet, dass die Bildungsqualität für die Perspektiven und Lebenschancen junger Menschen entscheidend ist. Diese Initiative baut auf der ‚Neuen europäischen Agenda für Kompetenzenc2 auf. Auch in der neuen europäischen Säule sozialer Rechte3 spielt Bildung eine entscheidende Rolle. Diese Mitteilung ist Teil eines Initiativenpakets im Bereich Schul- und Hochschulbildung sowie der Verfolgung der Laufbahnen von Absolventinnen und Absolventen. Sie ist die Reaktion auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 20164 und unterstützt das Ziel für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen Nr. 4 (Bildung)5.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. Entwicklung besserer und inklusiverer Schulen

2.1 Unterstützung aller Lernenden und Entwicklung ihrer Kompetenzen

2.2. Verbessertes Lernen durch neue Formen der Zusammenarbeit

2.3 Verbesserter Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung sowie erhöhte Qualität

3. Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitungen, um ausgezeichneten Unterricht und eine exzellente Bildung zu gewährleisten

3.1. Attraktivere Gestaltung der Lehrtätigkeit

3.2. Lehrkräfte: Lernen und Zusammenarbeit über die gesamte Berufslaufbahn hinweg

3.3. Unterstützung der Schulleitung

4. Governance der schulischen Bildungssysteme, um leistungsfähiger, gerechter und effizienter zu werden

4.1. Schulressourcen: angemessen und effizient investieren

4.2. Verknüpfung von Autonomie und Qualitätssicherung

5. Fazit - Ausblick


 
 
 


Drucksache 611/1/17

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") Arbeitsgruppe "Modernisierung der Hochschulbildung"



Drucksache 535/17

... (4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 535/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Unterabschnitt 4
Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen

§ 60a
Unterricht und Lehre

§ 60b
Unterrichts- und Lehrmedien

§ 60c
Wissenschaftliche Forschung

§ 60d
Text und Data Mining

§ 60e
Bibliotheken

§ 60f
Archive, Museen und Bildungseinrichtungen

§ 60g
Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

§ 60h
Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

§ 137o
Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

§ 142
Evaluierung, Befristung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek

§ 16a
Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen

Artikel 3
Änderung des Patentgesetzes

§ 29a

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 289/17

... 8. Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind."



Drucksache 432/17 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat erkennt das Ziel an, die Verfügbarkeit von Daten zum Werdegang von Personen nach ihrem Hochschul- oder Berufsbildungsabschluss in Europa zu verbessern. Derartige Daten können unter anderem bei der Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungssysteme helfen.



Drucksache 713/17

... Als ein Hindernis für die Mobilität von Studierenden wurde erkannt, dass - trotz des Bologna-Prozesses8 und weiterer Kooperationen im Rahmen des Europarats - Schulabschlüsse für eine Hochschulausbildung in anderen Mitgliedstaaten nicht ohne Weiteres anerkannt werden, wodurch junge Menschen ohne guten Grund daran gehindert werden, in einem anderen Land zu studieren oder zu arbeiten. Dadurch wird eine Gelegenheit verpasst, jungen Menschen gute Bildung an die Hand zu geben, und der Ideenstrom wird eingedämmt, was sich negativ auf die Arbeit der Hochschulen sowie Forschung und Innovation auswirkt. Auch einem wahrhaft integrierten europäischen Arbeitsmarkt steht dies im Wege.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 713/17




Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur

1. Eine ambitionierte gemeinsame europäische Agenda für Bildung und Kultur

2. Förderung der Mobilität und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

3. Investitionen in Menschen und ihre Bildung

4. Stärkung des europäischen Identitätsgefühls und des Bewusstseins für das kulturelle Erbe

5. Fazit und Ausblick


 
 
 


Drucksache 360/17

... Die Annahme der neuen europäischen Agendafiir Kompetenzen durch die Kommission dient der Verwirklichung der Zusage in ihrem Arbeitsprogramm 2016. die Entwicklung von Kompetenzen und die Transparenz von Qualifikationen zu verbessern, die berufliche Bildung und Hochschulbildung zu fordern und das volle Potenzial digitaler Arbeitsplätze auszuschöpfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 360/17




Anhang

I. Allgemeines

II. Einführung einer Kompetenzgarantie

III. Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen

IV. Umsetzung der Schlussfolgerungen von Riga und Berufsausbildung

V. Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze

VI. Überarbeitung des Europäischen Qualifikationsrahmens

VII. Frühzeitige Erfassung der Kompetenzen und Qualifikationen von Migrantinnen und Migranten

VIII. Überarbeitung des Europass-Rahmens

IX. Blaupause zur Branchenzusammenarbeit, für Kompetenzen

X. Initiative zur Nachverfolgung des Werdegangs von Hochschulabsolventinnen und -absolventen

XI. Umsetzung der Agenda


 
 
 


Drucksache 388/1/17

... Bisher vorliegenden Erkenntnissen u.a. der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg zufolge, die gemeinsam mit der Universität Leipzig das Bundesforschungsprojekt "SiGN" zur Schlachtung gravider Nutztiere durchführt, gibt es drei Gründe für die Schlachtung trächtiger Tiere: die weitere Nutzung der Tiere erscheint unwirtschaftlich (z.B. auf Grund teurer Behandlungskosten), die Trächtigkeit ist nicht bekannt oder auf Grund von Verletzungen. Nicht zuletzt aus ethischen Gründen ist die Schlachtung von Muttertieren in den vorgenannten Fällen nicht vertretbar, dies gilt auch für die im Gesetz ausgenommenen Schafe und Ziegen: Auch bei Feten bzw. ungeborenen Lämmern der kleinen Wiederkäuer ist wie bei ungeborenen Nachkommen von Equiden, Rindern und Schweinen von Schmerzen und Leiden durch Sauerstoffmangel auszugehen. Unterschiedliche Haltungsverfahren der Nutztiere rechtfertigen keine Ausnahme von dem Verbot. Die in hiesigen Breitengraden gehaltenen Schaf- und Ziegenrassen haben überwiegend eine saisonale Brunst, so dass der Ablammzeitraum und damit das letzten Drittel der Trächtigkeit grundsätzlich bekannt sind. Bei asaisonalen Rassen ist ein Deckmanagement möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 388/1/17




Zu Artikel 2 Nummer 6

2. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 3 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz

3. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 4 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.