381 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Heizungen"
Drucksache 282/07
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV )
... Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Drucksache 815/07
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... 2. Heizungen
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen, Bürokratiekosten
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeines
B. Kosten, Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel
C. Zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe p
zu Gebührennummern 401 bis 403
zu Gebührennummern 410.1 bis 410.7
zu Gebührennummer 410.8
zu Gebührennummer 412
zu Gebührennummer 413
zu Gebührennummer 413.5
zu Gebührennummer 417
zu Gebührennummern 451 bis 451.6
zu Gebührennummer 451.3
Zu Gebührennummern 452 bis 452.2
Zu Gebührennummern 451 bis 454
Zu Gebührennummer 499
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Drucksache 206/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetz es
... 3. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs.
Drucksache 141/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Finanzplan des Bundes 2005 bis 2009
... Die Grundsicherung umfasst insbesondere das Arbeitslosengeld II(24,4 Mrd. €), Verwaltungskosten (3,5 Mrd. €), Eingliederungsleistungen (6,5 Mrd. €) und die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft (3,6 Mrd. €). Die Kommunen sind Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Drucksache 245/05
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV )
... Absatz 2 regelt Fälle, in denen von einer einheitlichen Anwendung der Gleichzeitigkeitsfunktion abgewichen werden kann. Liegt ein solcher Fall vor, weil z.B. aufgrund vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, ist dies bei der Ermittlung des individuellen Netzentgeltes entsprechend der besonderen Verhältnisse dieses Letztverbrauchers zu berücksichtigen. Zu den besonderen Verhältnissen, die in diesem Fall zu berücksichtigen sind, gehört auch, dass viele große Letztverbraucher, auf die die in Satz 1 aufgeführte Netznutzungscharakteristik zutrifft, in unmittelbarer Nähe großer Stromerzeugungsanlagen liegen, so dass im Normalfall geringe Leitungsverluste bei ihrer Belieferung auftreten. Unter die Regelung des Absatzes 2 fallen beispielsweise solche Fälle, in denen eine Unterbrechung oder Steuerung der Netznutzung mit dem Netzbetreiber vereinbart ist. Auch unterbrechbare Belieferungen von Nachtspeicherheizungen ("Wärmestrom") werden von den Regelungen des § 19 erfasst. Eine Unterbrechung oder Steuerung der Netznutzung eines Letztverbrauchers ermöglicht es z.B., die Fahrweise seiner Verbrauchseinheit so anzupassen, dass in Zeiten hoher Netzbelastung durch Absenkung der von ihm bezogenen Last das Netz entlastet wird. Fällt bei einem Netznutzer der überwiegende Teil seines Strombezugs in die Schwachlastzeit des Netzes, womit eine netzstabilisierende Wirkung einhergeht, und liegt seine individuelle Lastspitze in der Schwachlastzeit des Netzes, so trägt dieser Netznutzer zur Entlastung des Netzes bei. Satz 5 nennt ein Regelbeispiel, in welchem einem Letztverbraucher in jedem Fall ein entsprechendes Angebot für ein individuelles Netzentgelt zu unterbreiten ist, da seine Abnahmecharakteristik die Netzstabilität für alle anderen Netznutzer erhöht. Satz 9 regelt, dass die individuell vereinbarten Netzentgelte bei der Verprobung nach § 20 zu berücksichtigen sind.
Drucksache 173/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgut -Ausnahmeverordnung
... 2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.
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Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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