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"Hauptverhandlung"
Drucksache 278/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPO
... - dass ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter für längere oder ungewisse Zeit nicht in der gerichtlichen Hauptverhandlung vernommen werden kann,
Drucksache 47/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939
des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Auf das Hauptverfahren, einschließlich der Aufgaben, Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft, findet das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates Anwendung; die EUStA-Verordnung macht insoweit keine Vorgaben. Die Regelungen des Absatzes 7 betreffen lediglich die internen Verfahren der EUStA und verpflichten den Delegierten Europäischen Staatsanwalt, gegebenenfalls Weisungen der Zentrale im Hinblick auf den weiteren Verfahrensgang bei Einlegung eines Rechtsmittels und bei Zustimmung zur gerichtlichen Einstellung des Verfahrens einzuholen. Kann im Rahmen der Hauptverhandlung die Weisung der Ständigen Kammer nicht abgewartet werden, so dürfte der Delegierte Europäische Staatsanwalt berechtigt sein, seine Zustimmung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens auch ohne vorherige Weisung durch die Ständige Kammer zu erteilen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verfahrensvorschriften
§ 3 Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren
§ 4 Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 5 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 6 Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 7 Anwendbarkeit der Abgabenordnung
§ 8 Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
§ 9 Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes
§ 10 Strafvollstreckung
§ 11 Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts
§ 13 Amtshilfe
§ 14 Gleichstellung mit Amtsträgern
§ 15 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 142b Europäische Staatsanwaltschaft
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 30b Europäisches Führungszeugnis
Artikel 5 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 6 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung
III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Kapitel II (Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)
Kapitel III (Status, Aufbau und Organisation der EUStA)
Abschnitt 1 (Status und Aufbau der EUStA)
Abschnitt 2 (Ernennung und Entlassung der Mitglieder)
Abschnitt 3 (Geschäftsordnung der EUStA)
Kapitel IV (Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)
Abschnitt 1 (Zuständigkeit der EUStA)
Kapitel V (Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)
Abschnitt 1 (Vorschriften für Ermittlungsverfahren)
Abschnitt 2 (Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)
Abschnitt 3 (Regeln zur Strafverfolgung)
Kapitel VI (Verfahrensgarantien)
Kapitel VII (Informationsverarbeitung)
Kapitel VIII (Datenschutz)
Kapitel IX (Finanz- und Personalbestimmungen)
Kapitel X (Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)
Kapitel XI (Allgemeine Bestimmungen)
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 354/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Anpassung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO an die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO
... Eine Hauptverhandlung kann gemäß § 229 Absatz 1
Drucksache 354/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Anpassung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO an die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO
... Eine Hauptverhandlung kann gemäß § 229 Absatz 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Anpassung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO an die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 278/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPO
... - dass ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter für längere oder ungewisse Zeit nicht in der gerichtlichen Hauptverhandlung vernommen werden kann,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPOStPO
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Drucksache 440/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft
... Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 mit Zustimmung der Verfolgungsbehörde und des Verbandes das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Verbandes bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 40 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder nach § 45 in Abwesenheit seiner Vertreter durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 VerSanG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 3 VerSanG
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2 VerSanG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 35, § 37 VerSanG
§ 35 Absehen von der Verfolgung
§ 37 Einstellung nach Anklageerhebung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 1 § 5 Nummer 2 VerSanG
7. Zu Artikel 1 § 6 Satz 2 - neu - VerSanG
8. Zu Artikel 1 § 14 VerSanG
9. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 VerSanG
10. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 VerSanG
11. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3, § 33, § 46 Absatz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3 VerSanG
12. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 5 Satz 2 - neu - VerSanG
13. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 VerSanG
14. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 VerSanG
15. Zu Artikel 1 § 58 Satz 1 und 2 VerSanG
16. Zu Artikel 1 VerSanG insgesamt
17. Zu Artikel 15 Satz 1 Inkrafttreten
Drucksache 107/20
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens
... Wie in anderen Rechtsgebieten auch hat die Justiz zur Erfüllung ihrer gesellschaftlichen Aufgabe unter Beachtung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung und insbesondere des technischen Fortschrittes auch in Bußgeldverfahren immer vielfältigere Lebenssachverhalte rechtlich zu bewerten. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts wird die Erfüllung dieser Aufgabe durch die absolute Anzahl an Bußgeldverfahren erschwert. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass rechtstaatliche Prinzipien eine zügige und gestraffte Durchführung von Bußgeldverfahren vor allem auch im Interesse der betroffenen Bürger erfordern. Demgegenüber bedingt das Rechtsstaatsprinzip jedoch auch einen entsprechenden Einsatz der Arbeitsressourcen der Justiz unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts besteht insoweit dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Gerade im Bereich von Geldbußen im unteren zweistelligen Eurobereich nehmen Bußgeldverfahren bisweilen einen Raum ein, der auch unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Prinzipien weder notwendig noch verständig ist. Praktisch bedeutsam sind hier insbesondere die Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, wobei dies in erheblichem Maße für solche wegen Geschwindigkeitsübertretungen, Abstandsunterschreitungen oder Rotlichtverstößen gilt. Bei den hessischen Staatsanwaltschaften wurden in der Vergangenheit rund 30.000 solcher Verfahren nach § 24 StVG pro Jahr anhängig. Obschon die deutliche Mehrzahl dieser Verfahren auf Messungen in sog. "standardisierten Verfahren", für die nicht zuletzt auf Grund ihrer Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt der Anschein der Richtigkeit streitet, beruhen, sind nach der bisherigen Rechtslage trotz oftmals gleichen Lebenssachverhalten - identische Messstellen, identische Messverfahren, identische Einwendungen der Betroffenen - Hauptverhandlungen durchzuführen, obwohl die Sach- und Rechtslage dies grundsätzlich nicht erfordert. Dies führt bisweilen dazu, dass sich trotz der bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bestehenden kurzen Verjährungsfrist eine nicht unerhebliche Zeitspanne zwischen Tatzeit und rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auftut. Gerade aber bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit vor, Verhalten von Betroffenen, das die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs - und damit auch die Unversehrtheit jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers - potentiell gefährdet, zeitnah zu ahnden und den Betroffenen durch entsprechende Rechtsfolgen zu einem verkehrsgerechten Verhalten anzuleiten. In der Praxis ist jedoch vermehrt zu beobachten, dass gerade Betroffene, denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, die ihnen zustehenden Verfahrensrechte nicht deswegen ergreifen, um substantielle Einwendungen gegen den Bußgeldbescheid vorzubringen, sondern, um das Verfahren oftmals auch in voller Kenntnis der inhaltlichen Erfolglosigkeit ihres Vorgehens zu verzögern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 80a Abhilfe bei Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
Artikel 2 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 155/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Hauptverhandlungen
... - Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Hauptverhandlungen
Drucksache 107/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens
... es (StVG), wobei dies in erheblichem Maße für solche wegen Geschwindigkeitsübertretungen, Abstandsunterschreitungen oder Rotlichtverstößen gilt. Bei den hessischen Staatsanwaltschaften wurden in der Vergangenheit rund 30 000 solcher Verfahren nach § 24 StVG pro Jahr anhängig. Obschon die deutliche Mehrzahl dieser Verfahren auf Messungen in sogenannten "standardisierten Verfahren", für die nicht zuletzt auf Grund ihrer Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt der Anschein der Richtigkeit streitet, beruhen, sind nach der bisherigen Rechtslage trotz oftmals gleichen Lebenssachverhalten - identische Messstellen, identische Messverfahren, identische Einwendungen der Betroffenen - Hauptverhandlungen durchzuführen, obwohl die Sach- und Rechtslage dies grundsätzlich nicht erfordert. Dies führt bisweilen dazu, dass sich trotz der bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bestehenden kurzen Verjährungsfrist eine nicht unerhebliche Zeitspanne zwischen Tatzeit und rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auftut. Gerade aber bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit vor, Verhalten von Betroffenen, das die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs - und damit auch die Unversehrtheit jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers - potentiell gefährdet, zeitnah zu ahnden und den Betroffenen durch entsprechende Rechtsfolgen zu einem verkehrsgerechten Verhalten anzuleiten. In der Praxis ist jedoch vermehrt zu beobachten, dass gerade Betroffene, denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, die ihnen zustehenden Verfahrensrechte nicht deswegen ergreifen, um substantielle Einwendungen gegen den Bußgeldbescheid vorzubringen, sondern, um das Verfahren oftmals auch in voller Kenntnis der inhaltlichen Erfolglosigkeit ihres Vorgehens zu verzögern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 87/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... Hinzukommen neu zu schaffende Stellen in der Strafjustiz. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Drittel der gemeldeten Fälle ein Gerichtsverfahren nach sich ziehen wird. Auch hier ist aber zu berücksichtigen, dass die meisten der Fälle einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt zum Gegenstand haben. Der Schwerpunkt des Verfahrens wird auf der rechtlichen Bewertung des Inhalts liegen, so dass keine umfangreichen Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung zu erwarten sind. Es wird daher von der gleichen Erledigungszahl von 600 - 650 Verfahren/Jahr ausgegangen. Dafür wäre mit der Schaffung von 75 neuen Stellen in der Strafjustiz zu rechnen. Für den Bereich der Koordination käme die Schaffung zehn neuer R 2-Stellen für Abteilungsleiter in den Staatsanwaltschaften, weitere aufsichtführende Richter bei den Amtsgerichten und Stellen für Vorsitzende Richter bei den Landgerichten hinzu.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
§ 100g Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.
§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.
Artikel 3 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 5 Änderung des Telemediengesetzes
§ 15a Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten
§ 15b Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
Artikel 6 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.
§ 3a Meldepflicht
Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:
bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 15a
Zu § 15b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder/Kommunen
II.2 Weitere Kosten
5 Fallzahlen
Personal - und Sachkosten
II.3 ‚One in one out‘-Regel
II.4 Evaluierung
II.5 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 532/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... - auf die unverzügliche Geltendmachung der Ablehnungsgründe abzustellen sein und sich diese Vorgabe auch auf Ablehnungsanträge gegen außerhalb der Hauptverhandlung tätig werdende Richter erstrecken, deren Ablehnung de lege lata ohne zeitliche Beschränkung zulässig ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 25 StPO
§ 25 Ablehnungszeitpunkt
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 68 Absatz 3 Satz 3 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 463a Absatz 1a - neu - StPO
5. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 5 Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG
Drucksache 364/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
... , führt doch der Gesetzentwurf zu dem Ergebnis, dass das Verhalten eines Angeklagten, der zum Hauptverhandlungstermin schuldhaft nicht erschienen ist, durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gleichsam "honoriert" wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 141 Absatz 3 - neu - StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 141a Satz 1 StPO
3. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 40 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 7 Satz 4 IRG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 40 Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 Absatz 8 IRG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 634/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung - DokErstÜbV )
... Soweit ein PDF-Dokument aus einer Datei in einem Format erstellt wird und nach der Umwandlung in diesem nicht sichtbare inhaltstragende Informationen der Ursprungsdatei nicht enthalten sind oder sonst durch den Formattransfer Qualitätsverluste entstanden sind, soll die Ursprungsdatei ebenfalls mitübersandt werden, wenn dies die Lesbarkeit oder Bearbeitung vereinfacht. Dies kann beispielsweise bei Excel-Tabellen oder aufwendigen Bauzeichnungen der Fall sein. Voraussetzung für die Mitübersendung einer Datei in einem anderen Format ist stets, dass sowohl Quell- als auch Empfangssystem die in der Datei enthaltenen Informationen verarbeiten und visualisieren können, insoweit also über die entsprechende Software verfügen. Ist dies - etwa aufgrund begrenzter Lizenzen - nicht der Fall, braucht die Ursprungsdatei nicht mitübersandt werden. Es empfiehlt sich die Fertigung eines entsprechenden Vermerks. Die Visualisierung erfolgt dann bei Bedarf in der Hauptverhandlung unter Hinzuziehung eines über die Software verfügenden Sachverständigen bzw. der Polizeibehörden selbst.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Erstellung elektronischer Dokumente
§ 3 Übermittlung elektronischer Dokumente
§ 4 Übermittlung von Ermittlungsvorgängen
§ 5 Übermittlungswege
§ 6 Ersatzmaßnahmen
§ 7 Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4866-4869, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 532/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... Das gerichtliche Strafverfahren soll beschleunigt und verbessert werden. So sollen missbräuchlich gestellte Befangenheits- und Beweisanträge unter erleichterten Voraussetzungen abgelehnt werden können. Durch die Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens für den Besetzungseinwand soll zeitnah Rechtssicherheit über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts geschaffen werden. Die Nebenklagevertretung soll durch die Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters gebündelt werden können. Auch sollen künftig gesetzlicher Mutterschutz und Elternzeit Gründe dafür sein, die Fristen für die Unterbrechung der Hauptverhandlung so weit wie strafverfahrensrechtlich vertretbar, nämlich bis zu einer Dauer von zwei Monaten, zu hemmen. Schließlich soll in Gerichtsverhandlungen das Verbot eingeführt werden, das Gesicht ganz oder teilweise zu verdecken.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)
§ 1 Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher
§ 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung
§ 3 Antrag auf allgemeine Beeidigung
§ 4 Alternativer Befähigungsnachweis
§ 5 Beeidigung des Dolmetschers
§ 6 Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
§ 7 Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf
§ 8 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
§ 9 Datenverarbeitung
§ 10 Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers
§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 12 Kosten
Artikel 6 Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
Artikel 8 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung
2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse
3. Stärkung des Opferschutzes
4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Evaluierung und Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu den Sätzen 2 bis 4
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 368/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
... (Anwesenheit in der Hauptverhandlung anstelle von Erziehungsberechtigten).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 67a JGG , Nummer 14 § 70a JGG
- Seite 69, zweiter Absatz von unten:
- Seite 69, erster Absatz von unten:
- Seite 70, erster Absatz von oben:
- Seite 71, zweiter Absatz von oben:
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 68a Absatz 1 Satz 2 - neu - JGG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c § 70 Absatz 3 Satz 1 JGG
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 70 Absatz 3 JGG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 70a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 JGG
8. Zu Artikel 6a - neu - § 52 Absatz 1 SGB VIII
‚Artikel 6a Änderung des SGB VIII
Drucksache 368/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
... (Anwesenheit in der Hauptverhandlung anstelle von Erziehungsberechtigten).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 67a JGG , Nummer 14 § 70a JGG
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 68a Absatz 1 Satz 2 - neu - JGG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c § 70 Absatz 3 Satz 1 JGG
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 70 Absatz 3 JGG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 70a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 JGG
8. Zu Artikel 6a - neu - § 52 Absatz 1 SGB VIII
‚Artikel 6a Änderung des SGB VIII
Drucksache 532/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... 4. Der Bundesrat bedauert, dass nicht selten mehrere Jahre zwischen Anzeigeerstattung und Hauptverhandlungsbeginn vergehen, in denen es häufig zu weiteren Straftaten kommt, weil die Regelungen, die bereits aus Opferschutzgründen eingeführt wurden, in der Praxis wegen Überlastung der zuständigen Stellen unterlaufen werden. Ein Beispiel ist die Anklageerhebung bei besonders schutzbedürftigen Geschädigten (§ 24 Absatz 1 Nummer 3
Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 25 StPO
§ 25 Ablehnungszeitpunkt
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 68 Absatz 3 Satz 3 StPO
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a - neu - § 81e Absatz 1 Satz 1 StPO
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 81e Absatz 2 Satz 2 StPO
14. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 463a Absatz 1a - neu - StPO
15. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 4 § 189 Absatz 2 GVG , Artikel 5 Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG
16. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 5
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 5
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 5
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 5
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15*
Zu Artikel 9
21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 15*
Zu Artikel 9
Artikel 9 Inkrafttreten
Drucksache 364/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
... , führt doch der Gesetzentwurf zu dem Ergebnis, dass das Verhalten eines Angeklagten, der zum Hauptverhandlungstermin schuldhaft nicht erschienen ist, durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gleichsam "honoriert" wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 141 Absatz 3 - neu - StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 141a Satz 1 StPO
3. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 40 Absatz 2 bis 8 IRG
Zu § 40
Zu § 40
Zu § 40
Drucksache 246/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens
... Das Strafverfahren soll noch effektiver und moderner ausgestalten werden. Erstmals soll ein Vorabentscheidungsverfahren über Besetzungsrügen eingeführt werden, um Strafverfahren an den Land- und Oberlandesgerichten zu beschleunigen. Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten soll es künftig in der Hauptverhandlung grundsätzlich verboten sein, eine Gesichtsverhüllung zu tragen. Zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls sollen ferner die Befugnisse der Ermittlungsbehörden
Drucksache 639/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
... Für eine Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung gewährt der Staat nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971, BGBl. I S. 157, eine Entschädigung, sofern die Freiheitsentziehung letztlich zu Unrecht erfolgt ist, das heißt, wenn in einem Strafverfahren ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens erfolgt ist oder die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung kann man Haftentschädigung erhalten, wenn nach einem Wiederaufnahmeverfahren ein Freispruch erfolgt oder die Strafe aufgehoben worden ist. Die Entschädigung erfasst neben dem Ersatz des Vermögensschadens auch den Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Pauschale pro Hafttag.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und des Bundes
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 384/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
... derzeit kein Recht auf Anwesenheit in der Revisionshauptverhandlung hat. Diese Regelung wird ergänzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zu dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte vom 15. November 1973 (BGBl. 1973 II S. 1533). Danach ist Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes, der dem Angeklagten das Recht auf Anwesenheit in der ihn betreffenden Verhandlung gewährt, derart anzuwenden, dass die persönliche Anwesenheit eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Der Entwurf schlägt vor diesem Hintergrund eine Anpassung des Wortlauts des § 350 Absatz 2 Satz 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Änderungsbedarf beim Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung
a Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens in den Fällen des § 231 Absatz 2 der Strafprozessordnung StPO
b Anwesenheitsrecht des inhaftierten Angeklagten in der Revisionsverhandlung
c Kein Anpassungsbedarf hinsichtlich weiterer Ausnahmen von der Anwesenheit
2. Kein Änderungsbedarf hinsichtlich der übrigen Richtlinieninhalte
a Artikel 1 und 2 Gegenstand und Anwendungsbereich
b Artikel 3 Unschuldsvermutung
c Artikel 4 Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld
d Artikel 5 Darstellung von Verdächtigen und beschuldigten Personen
e Artikel 6 Beweislast
f Artikel 7 Recht, die Aussage zu verweigern, und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen
g Artikel 10 Rechtsbehelfe
h Artikel 11 bis 16 Allgemeine und Schlussbestimmungen
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 135/18
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Thüringen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
... Für eine Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung gewährt der Staat nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) eine Entschädigung, sofern die Freiheitsentziehung letztlich zu Unrecht erfolgt ist, das heißt, wenn in einem Strafverfahren ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens erfolgt ist oder die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung kann man Haftentschädigung erhalten, wenn nach einem Wiederaufnahmeverfahren ein Freispruch erfolgt oder die Strafe aufgehoben worden ist. Die Entschädigung erfasst neben dem Ersatz des Vermögensschadens auch den Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Pauschale pro Hafttag.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und des Bundes
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 408/18
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung
... kann einem Zeugen gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird. Der Zeuge hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind (§ 68 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung). Durch den neuen Satz 3 wird der Zeugenschutz für besonders gefährdete Personen gestärkt: Anknüpfend an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 68 Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung findet das Verbot der Gesichtsverhüllung während der Sitzung keine Anwendung, wenn begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Offenbarung der Identität des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird.
Drucksache 408/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung
... kann einem Zeugen gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird. Der Zeuge hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind (§ 68 Absatz 3 Satz 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund und Problem
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 527/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
... "Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen."
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
§ 100b Online-Durchsuchung
§ 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
§ 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
§ 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Artikel 10 Änderung des Antiterrordateigesetzes
Artikel 11 Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 13 Änderungen des IStGH-Gesetzes
Artikel 14 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 15 Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 16 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 17 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 18 Inkrafttreten
Drucksache 254/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen
... Der erforderliche Schutz der Persönlichkeitsrechte hat auch Auswirkungen auf die Bestimmung von dessen Reichweite. Zum Zwecke effektiven Schutzes ist es angezeigt, bereits den Prozess der Herstellung der Bild- und Tonaufnahmen wegen ihrer potenziell unbegrenzten Verbreitungsmöglichkeiten und wegen der Schwierigkeit der Kontrolle ihrer späteren Nutzung und Verwertung zu erfassen (vgl. auch BR-Drs. 492/16, S. 14). Es ist inzwischen jedermann ohne große Mühe möglich, Ton- und/oder Bildaufnahmen von einer anderen Person über das Internet oder soziale Netzwerke einer theoretisch weltweiten Öffentlichkeit auszusetzen. Sobald aber derartige Inhalte im Internet zugänglich sind, ist es praktisch unmöglich, sie dort wieder vollständig und dauerhaft zu löschen. Ein Zuwarten bis zur tatsächlichen Zugänglichmachung der Aufnahme würde die Rechtsverletzung erheblich vertiefen. Hierbei ist auch zu bedenken, dass sich die Ermittlung der Verantwortlichen bei Veröffentlichungsvorgängen über das Internet, insbesondere bei der Einbeziehung ausländischer Provider oder der Verwendung von Anonymisierungstechniken, äußerst schwierig bzw. unmöglich gestaltet. Erst recht erforderlich ist es, bereits die unbefugte Übertragung an Dritte ohne dauerhafte Speicherung (z.B. im Wege des Live-Streaming) vom Tatbestand zu erfassen, denn hierdurch wird der Kreis der Personen, die Kenntnis von den Vorgängen in der Hauptverhandlung haben, über die Gerichtsöffentlichkeit hinaus erweitert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 353e Verbotene Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
1. Aktuelle Gesetzeslage
a Strafrechtliche Verbote
aa Anfertigung von Aufnahmen
bb Veröffentlichung von Aufnahmen
cc Besitz von Aufnahmegeräten
dd Fazit
b Nicht-strafrechtliche Maßnahmen gegen Aufnahmen im Rahmen von Gerichtsverhandlungen
aa Maßnahmen nach dem Gerichtsverfahrensgesetz GVG
bb Maßnahmen nach Polizeirecht
cc Fazit
2. Schutzzwecke und Schutzgüter
a Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten
b Schutz von Interessen der Rechtspflege
c Rechtssicherheit
3. Folgerungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu dem Merkmal Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht
Zu den Tathandlungen
Zum Merkmal Ohne Wissen des Vorsitzenden
Zum Vorsatz
Zur Rechtswidrigkeit
Zur Strafdrohung
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 2
Drucksache 236/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
... (2) Ist im Zeitpunkt der Zuweisung die Hauptverhandlung in einer Straf- oder Bußgeldsache begonnen, aber noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach dem Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung zuständigen Gericht nur fortgesetzt werden, wenn die zur Urteilsfindung berufenen Personen personenidentisch mit denen zu Beginn der Hauptverhandlung sind. Soweit keine Personenidentität gegeben ist, bleibt das Gericht zuständig, das die Hauptverhandlung begonnen hat." '
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32a Absatz 2 Satz 3 - neu - StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 5 Satz 3 - neu - StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32d Satz 2 StPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32f Absatz 1 Satz 1 bis 3 StPO
Zu Artikel 1 Nummer 15
9. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 474 Absatz 2 Satz 2 -neuStPO
10. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 498 Absatz 2 StPO
11. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe a § 49 Absatz 1 Satz 2 OWiG
12. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - § 130a Absatz 2 Satz 1a - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 299 Absatz 3 ZPO
14. Zu Artikel 11a - neu - § 130a Absatz 2 Satz 3 - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2a - neu - Inkrafttreten
'Artikel 11a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2018
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 13 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 2a - neu - FamFG , Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 7 - neu - Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 16 Anmerkung zu Nummer 9000 Absatz 4 KV GKG , Zu Artikel 17 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV FamGKG , Zu Artikel 18 Anmerkung zu Nummer 31000 Absatz 5 KV GNotKG und Zu Artikel 19 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG
17. Zu Artikel 20a - neu - § 17c -neuGVG *
'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 17cs
18. Zu Artikel 20a - neu - § 38 Absatz 3 - neu - GVG * Nach Artikel 20 ist folgender Artikel 20a einzufügen:
'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Drucksache 180/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG)
... "(2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 38 betrifft, den Termin der Hauptverhandlung und die Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, mit."
Erstes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung.
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung.
§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen und ausländische Zahlungsmittel
§ 15 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung
§ 34b Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung
§ 34c Anzeigepflicht
§ 38 Strafvorschriften
§ 40d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014
§ 50 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Artikel 2 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 36a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
§ 53p Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
§ 53q Eigentumsrechte an Zentralverwahrern
§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014
§ 64v Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz
Artikel 4 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 47 Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen
§ 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern
Artikel 9 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 4d Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung
§ 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen.
Artikel 10 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 12 Änderung des Depotgesetzes
§ 43 Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz
Artikel 13 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 14 Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 16 Folgeänderungen
Artikel 17 Inkrafttreten
Drucksache 236/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
... (2) Ist im Zeitpunkt der Zuweisung die Hauptverhandlung in einer Straf- oder Bußgeldsache begonnen, aber noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach dem Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung zuständigen Gericht nur fortgesetzt werden, wenn die zur Urteilsfindung berufenen Personen personenidentisch mit denen zu Beginn der Hauptverhandlung sind. Soweit keine Personenidentität gegeben ist, bleibt das Gericht zuständig, das die Hauptverhandlung begonnen hat." '
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32a Absatz 2 Satz 3 - neu - StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 5 Satz 3 - neu - StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32d Satz 2 StPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32f Absatz 1 Satz 1 bis 3 StPO
Zu Artikel 1 Nummer 15
9. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 474 Absatz 2 Satz 2 - neu - StPO
10. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 498 Absatz 2 StPO
11. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - § 130a Absatz 2 Satz 1a - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 299 Absatz 3 ZPO
13. Zu Artikel 11a - neu - § 130a Absatz 2 Satz 3 - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2a - neu - Inkrafttreten
'Artikel 11a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2018
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 13 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 2a - neu - FamFG , Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 7 - neu - Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 16 Anmerkung zu Nummer 9000 Absatz 4 KV GKG , Zu Artikel 17 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV FamGKG , Zu Artikel 18 Anmerkung zu Nummer 31000 Absatz 5 KV GNotKG und Zu Artikel 19 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG
16. Zu Artikel 20a - neu - § 17c - neu - GVG
'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 17c
17. Zu Artikel 20a - neu - § 38 Absatz 3 - neu - GVG
'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Drucksache 214/16
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des § 103 des Strafgesetzbuch es - Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten -
... Eine praktische Relevanz der Strafvorschrift ist kaum feststellbar. In der Presse wird darüber berichtet, dass das Amtsgericht Regensburg 2007 nach einer Beleidigung der damaligen schweizerischen Bundespräsidentin im Internet einen Strafbefehl über 50 Tagessätze wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Regierungen erlassen haben soll, der offenbar ohne Hauptverhandlung rechtskräftig geworden ist. Obergerichtliche Rechtsprechung existiert nur im Verwaltungsrecht, wobei es jeweils um die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer ging.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand Keiner
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 492/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG )
... Für Personen mit Sprach- und Hörbehinderungen ist im Strafverfahren eine Beiordnung einer Sprach- oder Übersetzungshilfe für das gesamte Verfahren vorgesehen, bei anderen gerichtlichen Verfahren jedoch nur für die Hauptverhandlung (§§ 186, 187
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
§ 17a
Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 5 Übergangsvorschriften
§ 43
§ 112 Übergangsregelungen.
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
a Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG
b Erforderlichkeit der Regelung
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
a Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen
aa Ausgangspunkt
bb Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten
cc Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit
dd Keine weitere gesetzliche Öffnung
aaa Andere Teile der Verhandlung
bbb Nur oberste Bundesgerichte
b Gerichtsinterne Übertragungen
aa Geringere Eingriffsintensität
bb Medienarbeitsraum
cc Beschränkung auf die Tonübertragung
c Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung
d Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit
e Andere Gerichtsbarkeiten
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
3. Weitere Folgeänderungen
III. Alternativen
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
aa Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren
bb Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Im Einzelnen
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand
- Medienöffentlichkeit/Dokumentation
- Übersetzungsleistungen
II.2 Evaluierung
Drucksache 419/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
... Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben soll ein solches Teilnahmerecht ausdrücklich in § 168c Absatz 1 StPO-E verankert werden. Dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft soll nach der Vernehmung des Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, sich zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Durch den Verweis auf § 241 Absatz 2 in § 168c Absatz 1 Satz 3 StPO-E soll sichergestellt werden, dass der Richter, der die Vernehmung leitet, ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen wie auch bei Vernehmungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung zurückweisen kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 83c Verfahren und Fristen.
Artikel 4 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 67a Unterrichtung bei Freiheitsentzug
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 7 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Drucksache 214/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des § 103 des Strafgesetzbuch es - Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten -
... Eine praktische Relevanz der Strafvorschrift ist kaum feststellbar. In der Presse wird darüber berichtet, dass das Amtsgericht Regensburg 2007 nach einer Beleidigung der damaligen schweizerischen Bundespräsidentin im Internet einen Strafbefehl über 50 Tagessätze wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Regierungen erlassen haben soll, der offenbar ohne Hauptverhandlung rechtskräftig geworden ist. Obergerichtliche Rechtsprechung existiert nur im Verwaltungsrecht, wobei es jeweils um die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer ging.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des § 103 des Strafgesetzbuches - Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten -
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 338/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
... Eine jüngst ergangene Entscheidung des BGH (vgl. Beschluss vom 21. Juli 2015, 1 StR 16/15) belegt eindrucksvoll die Lückenhaftigkeit des derzeitigen Rechtsgüterschutzes und das Leerlaufen von § 202a StGB selbst in gravierenden Fällen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten ein großes Botnetz aufgebaut und betrieben, das unter anderem der Erzeugung von Bitcoins, einer elektronischen Werteinheit, diente. Dazu nutzten die Angeklagten die Rechenleistung der von ihnen infiltrierten Opfersysteme aus. Das Gericht hatte in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen des BKA zu den IT-technischen Fragen gehört und auf Grundlage seines Gutachtens, das auch schriftlich vorlag, die Funktionsweise der Schadsoftware in groben Zügen beschrieben. Der BGH hob die Verurteilungen mit folgender Begründung auf:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 202e Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 338/16
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetz es - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
... Eine jüngst ergangene Entscheidung des BGH (Beschluss vom 21.07.2015, 1 StR 16/ 15) belegt eindrucksvoll die Lückenhaftigkeit des derzeitigen Rechtsgüterschutzes und das Leerlaufen von § 202a StGB selbst in gravierenden Fällen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten ein großes Botnetz aufgebaut und betrieben, das unter anderem der Erzeugung von Bitcoins, einer elektronischen Werteinheit, diente. Dazu nutzten die Angeklagten die Rechenleistung der von ihnen infiltrierten Opfersysteme aus. Das Gericht hatte in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen des BKA zu den IT-technischen Fragen gehört und auf Grundlage seines Gutachtens, das auch schriftlich vorlag, die Funktionsweise der Schadsoftware in groben Zügen beschrieben. Der BGH hob die Verurteilungen mit folgender Begründung auf:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 202e Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Artikel 2 Rechtswidriger Zugang
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 792/2/16
... Dem entsprechend wäre auch ein Anstieg konfliktträchtiger Hauptverhandlungen zu erwarten, zumal in einem Deliktsfeld, das anders als die Straßenverkehrsdelikte durch einen justizerfahreneren und die allgemeinen gesellschaftlichen Regeln weniger akzeptierenden Täterkreis gekennzeichnet ist. Infolge dessen dürfte auch ein Anstieg von Fällen einer Verständigungen im Strafverfahren nach § 257c
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 288/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
... bb) In Absatz 3 werden die Wörter "Ist eine Verhandlung gegen einen ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nach Absatz 2 oder" durch die Wörter "Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist" ersetzt.
§ 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
Drucksache 591/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
... 2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
Gesetz
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung
§ 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
§ 406k Weitere Informationen
§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Grundsätze
§ 3 Anforderungen an die Qualifikation
§ 4 Anerkennung und weitere Anforderungen
§ 5 Vergütung
§ 6 Höhe der Vergütung
§ 7 Entstehung des Anspruchs
§ 8 Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 9 Erlöschen des Anspruchs
§ 10 Öffnungsklausel; Verordnungsermächtigung
§ 11 Übergangsregelung
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 125/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Der Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung zielt indes ausschließlich auf die Vermeidung von Untersuchungshaft zur Sicherung der Hauptverhandlung bzw. zum Schutz der Allgemeinheit vor Wiederholungstaten bis zur endgültigen Entscheidung über den strafrechtlichen Vorwurf (siehe Erwägungsgrund 3 Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht zu § 90r und § 90s IRG ,
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht Überschrift Achter Teil, Abschnitt 5 IRG ,
§ 83m Ablehnungsgründe.
§ 83n Vorbereitendes Verfahren.
Drucksache 56/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
... § 406g Absatz 2 Satz 1 StPO-E sieht ein ausdrückliches Recht des Verletzten vor, sich eines psychosozialen Prozessbegleiters zu bedienen. In Satz 2 wird dieses Recht dahingehend näher ausgestaltet, dass es dem Prozessbegleiter gestattet ist, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 406d Absatz 3 Satz 2 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g Absatz 2 Satz 2 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Nummer 3150, Nummer 3151, Nummer 3152 Gebührenspalte, Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GKG] Kostenverzeichnis
7. Zu Artikel 4 Satz 2 Inkrafttreten
Drucksache 56/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
... § 406g Absatz 2 Satz 1 StPO-E sieht ein ausdrückliches Recht des Verletzten vor, sich eines psychosozialen Prozessbegleiters zu bedienen. In Satz 2 wird dieses Recht dahingehend näher ausgestaltet, dass es dem Prozessbegleiter gestattet ist, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 406d Absatz 3 Satz 2 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g Absatz 2 Satz 2 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g Absatz 3 Satz 2 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO
7. Zu Artikel 3 Nummer 2 Nummer 3150, Nummer 3151, Nummer 3152 Gebührenspalte, Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GKG] Kostenverzeichnis
8. Zu Artikel 4 Satz 2 Inkrafttreten
Drucksache 56/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
... 2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung
§ 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
§ 406k Weitere Informationen
§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Informationspflichten
b Übersetzungen/Dolmetschleistungen
c Psychosoziale Prozessbegleitung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
V. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 406i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 406j
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 406k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 406k
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3056: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
a. Inhalt des Regelungsvorhabens
- Informationspflichten
- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen
- Psychosoziale Prozessbegleitung
b. Erfüllungsaufwand
- Informationspflichten
- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen
- Psychosoziale Prozessbegleitung
c. Sonstige Kosten
d. Berichtspflichten gegenüber Dritten bzw. Evaluation
e. Bewertung
Drucksache 125/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Der Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung zielt indes ausschließlich auf die Vermeidung von Untersuchungshaft zur Sicherung der Hauptverhandlung bzw. zum Schutz der Allgemeinheit vor Wiederholungstaten bis zur endgültigen Entscheidung über den strafrechtlichen Vorwurf (siehe Erwägungsgrund 3 Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht zu § 90r und § 90s IRG ,
§ 90s Vorbereitendes Verfahren
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht Überschrift Achter Teil, Abschnitt 5 IRG ,
Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
§ 83m Ablehnungsgründe.
§ 83n Vorbereitendes Verfahren.
Drucksache 491/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
... Durch die qualifizierte Anforderung an die schriftliche Vertretungsvollmacht des Verteidigers wird sichergestellt, dass die Vertretung des Angeklagten im jeweiligen Berufungshauptverhandlungstermin und die (weitere) Durchführung der Berufung, die für den Angeklagten eine negative Kostenfolge und die in § 329 Absatz 2 StPO-E genannten Zwangsmaßnahmen auslösen kann, auch seinem aktuellen Willen entspricht. Ebenso wird hierdurch dem Missbrauch der Verwendung einer vom Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren ausgestellten pauschalen Vollmacht, die formularmäßig eine Vertretungsvollmacht für eine etwaige Berufungsverhandlung enthält, vorgebeugt. Zudem trägt die Qualifizierung der Vertretungsvollmacht dem Umstand Rechnung, dass der Abwesenheitsverhandlung in der
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 329 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 StPO , Nummer 6 Buchstabe b § 330 Absatz 2 Satz 2 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 329 Absatz 6 StPO
Drucksache 491/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
... Durch die qualifizierte Anforderung an die schriftliche Vertretungsvollmacht des Verteidigers wird sichergestellt, dass die Vertretung des Angeklagten im jeweiligen Berufungshauptverhandlungstermin und die (weitere) Durchführung der Berufung, die für den Angeklagten eine negative Kostenfolge und die in § 329 Absatz 2 StPO-E genannten Zwangsmaßnahmen auslösen kann, auch seinem aktuellen Willen entspricht. Ebenso wird hierdurch dem Missbrauch der Verwendung einer vom Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren ausgestellten pauschalen Vollmacht, die formularmäßig eine Vertretungsvollmacht für eine etwaige Berufungsverhandlung enthält, vorgebeugt. Zudem trägt die Qualifizierung der Vertretungsvollmacht dem Umstand Rechnung, dass der Abwesenheitsverhandlung in der
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 329 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 StPO , Nummer 6 Buchstabe b § 330 Absatz 2 Satz 2 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 329 Absatz 6 StPO
Drucksache 164/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
... Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird."
Drucksache 788/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren - COM(2013) 821 final; Ratsdok. 17621/13
... 2. Er hält die Voraussetzungen, unter denen Abwesenheitsurteile zulässig sein sollen, für zu eng gefasst. Er empfiehlt eine Ausweitung auch auf Fälle, in denen Angeklagte sich in der Hauptverhandlung eigenmächtig entfernen, ihre Verhandlungsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführen, auf eigenen Antrag von ihrer Anwesenheitspflicht entbunden oder beurlaubt werden, aus der Hauptverhandlung wegen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines justizförmigen Verfahrensablaufs entfernt oder von dieser im Interesse der Wahrheitsfindung aus zwingenden Gründen oder zum Wohle von Zeugen, insbesondere Opfern und noch nicht erwachsenen Zeugen, ausgeschlossen werden müssen.
Drucksache 788/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren - COM(2013) 821 final; Ratsdok. 17621/13
... 2. Der Bundesrat hält die Voraussetzungen, unter denen Abwesenheitsurteile zulässig sein sollen, für zu eng gefasst. Er empfiehlt eine Ausweitung auch auf Fälle, in denen Angeklagte sich in der Hauptverhandlung eigenmächtig entfernen, ihre Verhandlungsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführen, auf eigenen Antrag von ihrer Anwesenheitspflicht entbunden oder beurlaubt werden, aus der Hauptverhandlung wegen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines justizförmigen Verfahrensablaufs entfernt oder von dieser im Interesse der Wahrheitsfindung aus zwingenden Gründen oder zum Wohle von Zeugen, insbesondere Opfern und noch nicht erwachsenen Zeugen, ausgeschlossen werden müssen.
Drucksache 253/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
... 2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist."
Drucksache 648/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verbesserung der OLAF-Governance und Stärkung der Verfahrensgarantien bei OLAF-Untersuchungen - Ein schrittweiser Ansatz zur Begleitung der Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft - COM(2013) 533 final
... Diese neue Stelle würde nicht das gegenwärtige System der gerichtlichen Kontrolle der Untersuchungstätigkeiten des OLAF ersetzen, jedoch eine sinnvolle Ergänzung darstellen: Personen, die von Untersuchungen des OLAF betroffen sind, würden ein neues Rechtsmittel erhalten, so dass Verfahrensfehler, die dem OLAF vorgeworfen werden, weniger häufig von einzelstaatlichen Ermittlungsrichtern in der Hauptverhandlung bzw. im Falle von Schadensersatzklagen vom EU-Gericht geprüft werden müssten. Der/Die Kontrollbeauftragte würde die Einhaltung der Verfahrensgarantien in allen Untersuchungen prüfen, die vom OLAF eigenständig durchgeführt werden, unabhängig davon ob sie interner oder externer Art sind und unabhängig davon, ob finanzielle Interessen der Europäischen Union auf dem Spiel stehen oder nicht.
1. Hintergrund:
2. Geänderte OLAF-Verordnung
3. Vorgesehene Maßnahmen zur weiteren Konsolidierung des Rechtsrahmens
4. Fazit
Finanzbogen
Drucksache 816/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
... Bei den Kosten für Urteilsübersetzungen, die aufgrund der Neuregelung künftig gesetzlich erforderlich sind, handelt es sich deshalb weitestgehend um Sowieso-Kosten. Soweit die ausdrückliche gesetzliche Normierung der Übersetzungspflicht in gewissem Umfang eine Zunahme vollständiger Urteilsübersetzungen bewirken sollte, lässt sich der Umfang einer solchen faktischen Zunahme nicht konkret beziffern, weil statistische Zahlen zur tatsächlichen Anzahl der Urteilsübersetzungen nach geltendem Recht nicht vorliegen. Bei Zugrundelegung der im Jahr 2010 mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteile vor den Amtsgerichten (49 633) und den kleinen Strafkammern (6 458), bei denen die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit eines Verteidigers stattgefunden hat (Amtsgerichte: rund 52 Prozent; kleine Strafkammern: rund 4 Prozent) und der Angeklagte ausländischer Staatsangehöriger war (ca. 20 Prozent der Verfahren), verbleiben allerdings ohnehin höchstens ca. 5 000 Urteile im Anwendungsbereich der neuen Übersetzungspflicht. Berücksichtigt man ferner, dass keineswegs in allen Fällen allein von der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unzureichende und zur Urteilsübersetzung verpflichtende Sprachkenntnisse geschlossen werden kann, sowie außerdem, dass nach Maßgabe des § 187 Absatz 3 GVG-E ein Verzicht der verurteilten Person auf eine entsprechende Übersetzung möglich ist, so ist bei pauschaler Betrachtung von einer Pflicht zur vollständigen Übersetzung in etwa der Hälfte dieser Fälle auszugehen. Bei Zugrundelegung der Honorarsätze für Fachtextübersetzungen nach § 11 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 187
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
1. Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren
2. Umsetzung der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 187
Zu § 187
Zu § 187
Zu § 187
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2325: Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
3 Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
Im Einzelnen
Drucksache 176/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)
... (§ 407 Absatz 1 Satz 4 und 5) zu einem eigenständigen Fragerecht erweitert werden. Eine direkte Befragung durch den Vertreter der Kartellbehörde ist zweckmäßig, um das Fachwissen der Kartellbehörde unmittelbar in die Hauptverhandlung einzubringen, etwa bei der Befragung zu ökonomischen Fragestellungen oder wenn durch die vernommene Person überraschende Angaben gemacht werden, die von der Staatsanwaltschaft nicht vorbereitet werden konnten. Damit soll der großen Fachkompetenz der Kartellbehörden Rechnung getragen und deren Stellung aufgewertet werden. Die Änderung entspricht damit gleichzeitig der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7. Dezember 2010, Rechtssache C-439/08 - VEBIC), die eine starke und eigenständige Stellung der Wettbewerbsbehörden im gerichtlichen Verfahren fordert.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle bei Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe
4. Zur Anwendbarkeit des GWB bei Trägerschaft mehrerer Unternehmen durch eine kommunale Gebietskörperschaft
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c und d § 19 Absatz 2 Nummer 5 - neu -, Absatz 3 GWB
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 20 Absatz 1 GWB
7. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 44 § 29 Satz 1 und § 131 Absatz 1 GWB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 §§ 31 ff. GWB
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 31 Absatz 4 Nummer 3 - neu - GWB
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 31b Absatz 2 Satz 2 - neu - GWB
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 31b Absatz 3 Nummer 1a - neu - GWB
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 31b Absatz 3 Satz 2 - neu - GWB
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 1 GWB
14. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 34a Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 GWB
15. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 34b - neu - GWB
§ 34b Sondervermögen des Bundes
16. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 38 Absatz 3 Satz 2 - neu - GWB
17. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 64 Absatz 1 Nummer 2 GWB
Zu § 31b
Zu § 32
18. Zu Artikel 1 Nummer 38a - neu - § 82a Absatz 1 GWB
19. Zu Artikel 1 Nummer 38a - neu - § 82a Absatz 2 Satz 3 - neu - GWB
20. Zu Artikel 1 Nummer 43a - neu - § 130 Absatz 1 Satz 1a - neu - GWB
21. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V , Nummer 2 § 172a SGB V und Artikel 4 Absatz 8 § 51 Absatz 3 SGG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
22. Zu Artikel 4 Absatz 7 § 95 Absatz 2 Nummer 1 GVG
Drucksache 172/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (... StrÄndG )
... sind positiv, vor allem bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Es hat sich gezeigt, dass die Aussagen von sogenannten Kronzeugen in komplexen Ermittlungsverfahren zu einer ökonomischeren Ermittlungsführung und Hauptverhandlung beitragen.
Drucksache 173/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
... angelehnt und sieht wie dieser vor, dass die nachträgliche Therapieunterbringung - ungeachtet des Umstandes, dass sie wegen ihrer Nachträglichkeit in dem ersten Teil der Hauptverhandlung gar nicht hätte angeordnet werden können - in einem neuen, zweiten Teil des zugrundeliegenden Erkenntnisverfahrens angeordnet wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein Begriff der Sicherungsverwahrung
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht des StGB ,
§ 65 Nachträgliche Therapieunterbringung
§ 65a Einrichtungen für den Vollzug der nachträglichen Therapieunterbringung
'Artikel 2a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
'Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
§ 275b
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 67a Absatz 2 Satz 2 StGB
Drucksache 173/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
... angelehnt und sieht wie dieser vor, dass die nachträgliche Therapieunterbringung - ungeachtet des Umstandes, dass sie wegen ihrer Nachträglichkeit in dem ersten Teil der Hauptverhandlung gar nicht hätte angeordnet werden können - in einem neuen, zweiten Teil des zugrundeliegenden Erkenntnisverfahrens angeordnet wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein Begriff der Sicherungsverwahrung
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht des StGB ,
§ 65 Nachträgliche Therapieunterbringung
§ 65a Einrichtungen für den Vollzug der nachträglichen Therapieunterbringung
'Artikel 2a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
'Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
§ 275b
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 67a Absatz 2 Satz 2 StGB , Buchstabe b § 67a Absatz 4 Satz 2 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 67a Absatz 2 Satz 2 StGB *
Drucksache 176/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)
... (§ 407 Absatz 1 Satz 4 und 5) zu einem eigenständigen Fragerecht erweitert werden. Eine direkte Befragung durch den Vertreter der Kartellbehörde ist zweckmäßig, um das Fachwissen der Kartellbehörde unmittelbar in die Hauptverhandlung einzubringen, etwa bei der Befragung zu ökonomischen Fragestellungen oder wenn durch die vernommene Person überraschende Angaben gemacht werden, die von der Staatsanwaltschaft nicht vorbereitet werden konnten. Damit soll der großen Fachkompetenz der Kartellbehörden Rechnung getragen und deren Stellung aufgewertet werden. Die Änderung entspricht damit gleichzeitig der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7. Dezember 2010, Rechtssache C-439/08 - VEBIC), die eine starke und eigenständige Stellung der Wettbewerbsbehörden im gerichtlichen Verfahren fordert.
Zum Gesetzentwurf allgemein*
1. Zur bußgeldrechtlichen Haftung der Gesamtrechtsnachfolger
3 2.
3 3.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle bei Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe
6. Zur Anwendbarkeit des GWB bei Trägerschaft mehrerer Unternehmen durch eine kommunale Gebietskörperschaft
7. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - und 1b - neu - Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten Teils und § 01 - neu - GWB
§ 01 Zweck des Gesetzes
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c und d § 19 Absatz 2 Nummer 5 - neu -, Absatz 3 GWB
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 20 Absatz 1 GWB
2 Hauptempfehlung:*
10. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 44 § 29 Satz 1 und § 131 Absatz 1 GWB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 §§ 31 bis 31b GWB allgemein
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 §§ 3 1 ff. GWB
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 31 Absatz 3 GWB
2 Hauptempfehlung:*1
14. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 31 Absatz 4 Nummer 3 - neu - GWB
Hilfsempfehlung zu Ziffer 10 und 14:*2
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 3 1a Absatz 1 Satz 1 GWB
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 3 1b Absatz 2 Satz 2 - neu - GWB
18. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 3 1b Absatz 3 Nummer 1a - neu - GWB
19. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 3 1b Absatz 3 Satz 2 - neu - GWB
20. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 3 1b Absatz 6 GWB
Zu Artikel 1 Nummer 17
3 21.
3 22.
Zu Ziffer 2 1:
Zu Ziffer 22:
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 34 Absatz 1 GWB
24. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 34a Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 GWB 4
25. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 34a Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 GWB
26. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 34b - neu - GWB 5
§ 34b Sondervermögen des Bundes
27. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 3 8 Absatz 3 Satz 2 - neu - GWB
28. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 64 Absatz 1 Nummer 2 GWB
Zu § 3
Zu § 32
29. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b § 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a GWB
30. Zu Artikel 1 Nummer 38a - neu - § 82a Absatz 1 GWB
31. Zu Artikel 1 Nummer 3 8a - neu - § 82a Absatz 2 Satz 3 - neu - GWB 6
32. Zu Artikel 1 Nummer 43a - neu - § 130 Absatz 1 Satz 1a - neu - GWB
33. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V , Nummer 2 § 172a SGB V und Artikel 4 Absatz 8 § 51 Absatz 3 SGG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
34. Zu Artikel 3 SGB V allgemein
35. Zu Artikel 4 Absatz 7 § 95 Absatz 2 Nummer 1 GVG
Drucksache 253/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
... in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Neunter Abschnitt
§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
§ 47b Aufgaben
§ 47c Datenverwendung
§ 47d Befugnisse
§ 47e Mitteilungspflichten
§ 47f Verordnungsermächtigung
47g Festlegungsbereiche
§ 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen
§ 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen
§ 47j Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz
§ 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten
§ 58a Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen
§ 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
§ 95a Strafvorschriften
§ 95b Strafvorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Vorgeschichte
2. Ziele und Grundzüge des Gesetzes
3. Gesetzgebungskompetenz
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
d Weitere Kosten
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
6. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU
7. Nachhaltigkeit
8. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 47a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 47b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 47c
Zu § 47d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 47e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 47f
Zu § 47g
Zu § 47h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 47i
Zu § 47j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 47k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchtstabe c :
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 14
Zu § 95a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 95b
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2109: Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
I. Votum
II. Regelungsschwerpunkte
III. Meldesystem über Handel mit Strom und Gas
IV. Beobachtung der Preisbildung auf Kraftstoffmärkten
V. Darstellung von Alternativen
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 25. April 2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstellen-Gesetz)
Drucksache 460/2/11
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung
Entwurf eines Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung
Drucksache 213/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
... b) Auch ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Referendare gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 JGG-E Sitzungen in Jugendverfahren nur unter Aufsicht und im Beisein eines Jugendstaatsanwalts wahrnehmen können sollen. Referendare können durch ihre erfahrenen Ausbilder in erforderlicher Weise auf die Besonderheiten des Jugendstrafrechts mit besonderem Blick auf den Erziehungsgedanken vorbereitet werden. Einer Begleitung in die Hauptverhandlung bedarf es daher nicht.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 397a Absatz 3 Satz 3 StPO
3. Zu Artikel 2a - neu - § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB
'Artikel 2a Änderung des Strafgesetzbuches
4. Zu Artikel 3 Änderung des JGG
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a § 197 Absatz 1 Nummer 1 BGB
Drucksache 460/3/11
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung
Entwurf eines Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung
Zu Artikel 3 Nummer 2
§ 33b Besetzung der Jugendkammer '
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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Arbeitsschutz
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