25 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Handelsverbot"
Drucksache 373/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
... Dagegen kann mit einem Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel europa- und verfassungsrechtskonform die Arzneimittelpreisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel uneingeschränkt durchgesetzt werden. Zudem kann so auch die Ungleichbehandlung und dadurch Benachteiligung im Wettbewerb von in Deutschland ansässigen Apotheken mit und ohne Versanderlaubnis gegenüber ausländischen Arzneimittelversendern beseitigt werden.
Drucksache 373/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
... Dagegen kann mit einem Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel europa- und verfassungsrechtskonform die Arzneimittelpreisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel uneingeschränkt durchgesetzt werden. Zudem kann so auch die Ungleichbehandlung und dadurch Benachteiligung im Wettbewerb von in Deutschland ansässigen Apotheken mit und ohne Versanderlaubnis gegenüber ausländischen Arzneimittelversendern beseitigt werden.
Drucksache 547/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetz es - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
... Satz 5 gesetzlich auf das Zweifache der Summe der im jeweiligen Fall berechnungsfähigen Pauschalen nach § 9a Absatz 3 Satz 2 festgelegt. Mit dem Ausgleichszuschlag soll der nicht bezifferbare Vorhalteaufwand der Entnahmekrankenhäuser im Prozess der Organspende abgegolten werden. Die finanziellen Belastungen entstehen beispielsweise durch unplanmäßige Verschiebungen in den Organisations- und Ablaufplanungen der Krankenhäuser, wie z.B. der Bindung von Intensivbetten, Operationssälen und dem entsprechenden Fachpersonal. Der Ausgleichszuschlag soll dazu beitragen, finanzielle Hindernisse für Organspenden abzubauen. Er steht im Einklang mit dem in § 17 verankerten Organ- und Gewebehandelsverbot. Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt das Organ- und Gewebehandelsverbot nicht für die Gewährung oder Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur Erreichung des Ziels der Heilbehandlung gebotenen Maßnahmen, insbesondere auch für die Organentnahme. Die Vorschrift schließt ein Entgelt für ein Organ, ein Organteil oder für Gewebe selbst aus. Davon unberührt bleibt jedoch eine angemessene Vergütung für die im Rahmen der Organentnahme durchzuführenden Tätigkeiten, wie z.B. die Klärung der Voraussetzungen für eine Entnahme nach § 3 oder § 4, den Nachweis des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der gesamten Hirnfunktion sowie ärztliche, pflegerische und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Organentnahme einschließlich deren Vorbereitung (vgl. BT-Drs. 13/4355, S. 30). Angemessen sind insbesondere die üblichen Vergütungen, wie sie in Vereinbarungen der Leistungsträger oder durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder in aufgrund gesetzlicher Bestimmungen getroffenen Vereinbarungen festgesetzt sind (vgl. BT-Drs. 13/4355, S. 30). Der Anspruch auf den Ausgleichszuschlag besteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes; dies muss bei den Nachverhandlungen für das Budget 2019 berücksichtigt werden. Nach Satz 6 kann sich die private Krankenversicherungswirtschaft an der Finanzierung beteiligen.
Drucksache 50/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetz es
... Das Gesetz weitet die bestehende Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, aus der dann Vorschriften über Besitzund Handelsverbote jagdbarer Arten sowie deren Strafbewehrung folgen, aus auf Teile und Erzeugnisse.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Sachverhalt
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
2. Länder
5. Weitere Kosten
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 28/1/15
... Im Zuge der Entlassung von Notfallkontrazeptiva aus der Verschreibungspflicht ist als begleitende Maßnahme ein Versandhandelsverbot geboten, um sicherzustellen, dass Notfallkontrazeptiva so bald wie möglich - vorzugsweise innerhalb von 12 bis 24 Stunden nach dem ungeschützten Geschlechtsverkehr eingenommen werden. Da der Anwendungserfolg am wahrscheinlichsten ist, je früher die Anwendung erfolgt, muss das Arzneimittel am besten unverzüglich zur Verfügung stehen. Dies kann über einen Versandhandel typischerweise nicht gewährleistet werden. Es besteht in den Fachkreisen Einigkeit, dass die Abgabe grundsätzlich nur im konkreten Bedarfsfall nach einem ungeschützten Geschlechtsverkehr und zur Gewährleistung einer sachgerechten Beratung grundsätzlich nur unmittelbar an die betroffene Person erfolgen soll. Bei einer Bevorratung kann die für die sichere Einnahme erforderliche Beratung durch Apotheken für einen zukünftigen Notfall nicht in dem Maße wie im Fall eines bereits eingetretenen Notfalls gewährleistet werden.
Drucksache 28/15 (Beschluss)
... Im Zuge der Entlassung von Notfallkontrazeptiva aus der Verschreibungspflicht ist als begleitende Maßnahme ein Versandhandelsverbot geboten, um sicherzustellen, dass Notfallkontrazeptiva so bald wie möglich - vorzugsweise innerhalb von 12 bis 24 Stunden nach dem ungeschützten Geschlechtsverkehr eingenommen werden. Da der Anwendungserfolg am wahrscheinlichsten ist, je früher die Anwendung erfolgt, muss das Arzneimittel am besten unverzüglich zur Verfügung stehen. Dies kann über einen Versandhandel typischerweise nicht gewährleistet werden. Es besteht in den Fachkreisen Einigkeit, dass die Abgabe grundsätzlich nur im konkreten Bedarfsfall nach einem ungeschützten Geschlechtsverkehr und zur Gewährleistung einer sachgerechten Beratung grundsätzlich nur unmittelbar an die betroffene Person erfolgen soll. Bei einer Bevorratung kann die für die sichere Einnahme erforderliche Beratung durch Apotheken für einen zukünftigen Notfall nicht in dem Maße wie im Fall eines bereits eingetretenen Notfalls gewährleistet werden.
Drucksache 45/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union - COM(2014) 43 final; Ratsdok. 6022/14
... 7. Anders als im deutschen Gesetz und im "Liikanen-Report" gibt es nach dem Verordnungsvorschlag nicht die Möglichkeit, das unter das Eigenhandelsverbot fallende Geschäft in eine separierte Einheit innerhalb derselben Institutsgruppe abzutrennen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Ziel, Kundengelder vor einer Inanspruchnahme aus spekulativen Eigengeschäften zu schützen, - wie im deutschen Trennbankengesetz - gleichermaßen durch die Ausgliederung des Eigenhandels auf eine rechtlich und operationell unabhängige Einheit innerhalb einer Institutsgruppe erreicht werden kann. Insofern hält er den Verordnungsvorschlag für zu weitgehend, weil er das Universalbanksystem ohne Not schwächt.
Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... Die Bundesregierung richtet Marktransparenzstellen für die Energiegroßhandels- und Kraftstoffmärkte ein. Damit wird auch die europäische Verordnung Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts in nationales Recht umgesetzt: Erhebung, Sammlung und Auswertung von Transaktions- und Fundamentaldaten sowie Informationen (insb. Verkaufspreise) für die Energiegroßhandelsmärkte (Strom und Gas) und von Preisdaten auf den Kraftstoffmärkten (Benzin und Diesel); im Bereich Strom und Gas gemeinsam mit der Bundesnetzagentur und ACER. Weitergabe der ermittelten Tankstellen-Preise an private Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten. Erhöhung der Transparenz der Preisbildung auf den Energiegroßhandels- und Kraftstoffmärkten. Leichtere Aufdeckung und Verfolgung von Rechtsverstößen, im Bereich Strom und Gas u. a. Verstöße gegen das Kartellrecht, das Insiderhandelsverbot und das Verbot der Marktmanipulation nach der REMIT-Verordnung.
Drucksache 94/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
... d) das Eigenhandelsverbot für Einlagenbanken auch auf Market-Making Tätigkeiten ausweiten. Market-Making soll unter dem Dach des Finanzhandelsinstituts angesiedelt werden;
Drucksache 253/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
... • in § 95 Absatz 1c Verstöße von Sekundärinsidern gegen das Insiderhandelsverbot (Nummer 1, und zwar in den Konstellationen der Weitergabe von Insiderinformationen (Buchstabe a)) sowie der Empfehlung oder Verleitung durch Sekundärinsider zum Erwerb von Insiderinformationen (Buchstabe b))), Verstöße gegen die Pflicht nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der REMIT-Verordnung zur Bekanntgabe von Insiderinformationen (Nummer 2), Verstöße gegen die Pflicht nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der REMIT-Verordnung zur Übermittlung von Informationen, die nicht ad hoc bekannt gegeben worden sind (Nummer 3), Verstöße gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der REMIT-Verordnung zur Bekanntgabe einer Insiderinformation (Nummer 4) und nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der REMIT-Verordnung zur Sorgetragung (Nummer 5), gegen das Verbot der informationsgestützten Marktmanipulation nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b der REMIT-Verordnung (Nummer 6); gegen Pflichten nach Artikel8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 zur Übermittlung von jeweils Transaktions- und Fundamentaldaten (jeweils Nummer 7 und 8) sowie zur Informationspflicht nach Artikel 15 Absatz 1 der REMIT-Verordnung (Nummer 9).
Drucksache 58/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
... . Diese Folgeänderungen, die mit Blick auf die Besitz- und Handelsverbote für die betroffenen geschützten wildlebenden Tierarten des Jagdrechts erforderlich sind, sollen in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den hier vorgeschlagenen Änderungen des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 71 Strafvorschriften
§ 71a Strafvorschriften
Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes
§ 38a Strafvorschriften
Artikel 4 Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte der umzusetzenden Richtlinie
II. Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht
III. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und die Wirtschaft; Bürokratiekosten
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1388: Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Drucksache 573/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe KOM (2010) 473 endg.
... - Versandhandelsverbot sowie
Drucksache 573/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe KOM (2010) 473 endg.
... - Versandhandelsverbot sowie
Drucksache 582/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... Satz 1 normiert auch weiterhin die Grundvoraussetzung an die Modalität der Abgabe. Mit der Ausnahmeregelung in Satz 3 wird einer Beschwerde der Europäischen Kommission (EU-Pilot 483/09/ENTR) Rechnung getragen. Die Europäische Kommission hatte das für Apotheken geltende Versandhandelsverbot für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die für nicht Lebensmittel liefernde Tiere bestimmt sind, sowie das Verbringungsverbot von Tierarzneimitteln für den Eigenbedarf des mitgeführten Tieres als EG-rechtswidrig in Frage gestellt. Die Bundesregierung hatte sich zur Abwendung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens dazu verpflichtet, das geltende Recht entsprechend anzupassen. Außerdem hat ein BGH-Urteil zum Versandhandel mit Tierarzneimitteln (I ZR 210/ 07) Anlass gegeben, das Versandverbot für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere im Hinblick auf dessen Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen und zu modifizieren. Bei der Abgabeform von Arzneimitteln für nicht Lebensmittel liefernde Tiere sind überwiegende Belange, hier insbesondere der Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Tierschutz, nicht in dem Maße beeinträchtigt, dass sie den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Apotheker durch ein Verbot des Versandhandels solcher Arzneimittel gerechtfertigt und damit verhältnismäßig erscheinen lassen würden. Das Versandhandelsverbot für Apotheken in Bezug auf Arzneimittel für nicht Lebensmittel liefernde Tiere soll daher durch die jetzt vorgelegte Änderung des
Drucksache 286/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Einfuhr, der Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen (Robbenerzeugnisse-Verbotsgesetz - RobErzVerbG )
... Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2006 einen gemeinsamen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen einstimmig angenommen, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, sich auf EU-Ebene für ein gemeinschaftsweit gültiges Einfuhr- und Handelsverbot mit Produkten aller Robbenarten einzusetzen, und, soweit ein solches Verbot nicht zustande kommt, den Import, die Be- und Verarbeitung und das Inverkehrbringen von Robbenprodukten in Deutschland wirkungsvoll zu unterbinden (Drs. 16/2755).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verbote
§ 3 Mitwirkung von Zolldienststellen
§ 4 Überwachung
§ 5 Bußgeldvorschriften
§ 6 Gebühren und Auslagen
§ 7 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 8 Übergangsvorschriften
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
2. Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
a. Vereinbarkeit mit Artikel 133 EG-Vertrag
b. Vereinbarkeit mit Artikel 28 EG-Vertrag
c. Notifizierungen anderer Mitgliedstaaten
3. Gesetzgebungskompetenz
a Gesetzgebungskompetenz des Bundes
b Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung
4. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
5. Sonstige Kosten
6. Bürokratiekosten
7. Vollzugskosten
8. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
§ 1 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 (Verbote)
Zu §§ 3
§ 3 (Mitwirkung Zollbehörden):
§ 4 (Überwachung):
§ 5 (Bußgeldvorschrift)
§ 6 (Gebühren und Auslagen)
§ 7 (Verkündung von Rechtsverordnungen)
§ 8 (Übergangsvorschriften)
§ 9 (Inkrafttreten)
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Einfuhr, der Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen
Drucksache 214/09
... auf die EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, zur Umsetzung des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten, mit restriktiven Maßnahmen gegenüber Simbabwe, Iran, Birma/Myanmar, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Liberia, Côte d´Ivoire, gegen Präsident Lukaschenko und belarussische Amtsträger, mit restriktiven Maßnahmen zur Unterstützung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) sowie mit Handelsverboten für Foltergegenstände nach der Anti-Folter-Verordnung.
Drucksache 353/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien -Verbotsverordnung
... muss daher sichergestellt werden, dass Sprengstoffgrundstoffe nicht auf einfache Weise aus dem EU-Ausland bezogen werden können und dadurch das beabsichtigte Versandhandelsverbot auf einfache Weise umgangen werden kann.
Drucksache 538/08
Gesetzesantrag der Freistaaten Sachsen, Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Versandhandels mit Arzneimitteln auf das europarechtlich gebotene Maß
... Die Einschränkung des Versandhandelsverbotes auf verschreibungspflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel ist ausreichend, da hierbei die Gefahr einer Verbraucherschädigung wegen der meist hochwirksamen Inhaltsstoffe am größten ist und es sich bei den im Internet angebotenen gefälschten Arzneimitteln überwiegend um innovative, hochpreisige, Lifestylearzneimittel (Potenz-, Schlankheits- und Haarwuchsmittel), Dopingmittel und Psychopharmaka handelt die fast ausschließlich der Verschreibungspflicht unterliegen.
Drucksache 655/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen KOM (2008) 469 endg.; Ratsdok. 12604/08
... Da ein Großteil der in der Gemeinschaft gehandelten Robbenerzeugnisse aus Drittländern stammt, muss das Handelsverbot mit einem entsprechenden Einfuhrverbot einhergehen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit anderen Politiken und Zielen der Union
2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung
• Konsultation von Interessengruppen
Konsultationsmethoden, wichtigste Zielsektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Wahl der Instrumente
• Wahl der Instrumente
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Zusätzliche Informationen
• Vereinfachung
• Aufhebung geltender Vorschriften
• Überprüfung/Überarbeitung/Verfallsklausel
• Neufassung
• Entsprechungstabelle
• Europäischer Wirtschaftsraum EWR
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Verbote
Artikel 4 Bedingungen für das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr
Artikel 5 Ausnahmen
Artikel 6 Bescheinigungen
Artikel 7 Etikettierung und Kennzeichnung
Artikel 8 Änderung der Anhänge
Artikel 9 Ausschussverfahren
Artikel 10 Sanktionen und Durchsetzung
Artikel 11 Berichte
Artikel 12 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Anhang I Arten von Flossenfüßern gemäß Artikel 2
Anhang II Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit der geltenden Rechtsvorschriften und anderen Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2
1. Tierschutzprinzipien:
2. Jagdgeräte:
3. Überprüfung des sicheren Bewusstseinsverlusts und des eingetretenen Todes durch angemessene Überwachungsmethoden:
4. Ausbluten erschossener oder betäubter Tiere:
5. Jagdbedingungen:
6. Ausbildung von Robbenjägern:
7. Unabhängige Kontrolle:
8. Möglichkeit der Kontrolle durch Dritte:
9. Berichtspflichten:
10. Sanktionen und Einhaltung:
Drucksache 81/06
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
... Zu § 35: Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
Drucksache 873/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft KOM (2006) 684 endg.; Ratsdok. 15674/06
... Die der Kommission vorgelegten Nachweise deuten darauf hin, dass die meisten Produkte aus Katzen- und Hundefellen, die in die Gemeinschaft gelangen aus Drittländern stammen. Deshalb muss außer einem Handelsverbot ein entsprechendes Verbot der Einfuhr solcher Produkte ergehen.
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Übereinstimmung mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
• Anhörung interessierter Kreise
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
• Wahl des Instruments
• Durchsetzung des Verbots
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Informationen
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
• Konkordanztabelle
• Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Artikel 1 Verbote
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen
Artikel 4 Durchführungsbefugnisse
Artikel 5 Ausschuss
Artikel 6 Sanktionen
Artikel 7 Inkrafttreten und Geltung
Drucksache 44/05 (Beschluss)
... Die von der Bundesregierung vertretene Position, dass in dieser Angelegenheit das Abwarten einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht in Betracht kommt, wird vom Bundesrat nicht geteilt. Auch in dem EuGH-Verfahren gegen das Versandhandelsverbot mit Arzneimitteln in Deutschland (C-322/01) kam der Gerichtshof entgegen der im GKV-Modernisierungsgesetz zuvor erfolgten umfassenden Freigabe des Versandhandels mit Arzneimitteln zu dem Schluss, dass ein Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland nicht gegen europäisches Recht verstoßen hätte.
Drucksache 44/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Gesetz zur Änderung des Apothekengesetz es
... 2. Die von der Bundesregierung vertretene Position, dass in dieser Angelegenheit das Abwarten einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht in Betracht kommt, wird vom Bundesrat nicht geteilt. Auch in dem EuGH-Verfahren gegen das Versandhandelsverbot mit Arzneimitteln in Deutschland (C-322/01) kam der Gerichtshof entgegen der im GKV-Modernisierungsgesetz zuvor erfolgten umfassenden Freigabe des Versandhandels mit Arzneimitteln zu dem Schluss, dass ein Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland nicht gegen europäisches Recht verstoßen hätte.
Drucksache 800/04 (Beschluss)
...
Im übrigen ist die Einhaltung der Besitz- und
Handelsverbote beim Edelkrebs mit vertretbarem Aufwand
nicht zu überwachen. Es ist völlig
unmöglich, der Natur entnommene Exemplare von in
Anlagen aufgezogenen zu unterscheiden.
Drucksache 800/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004
Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
... Im Übrigen ist die Einhaltung der Besitz- und Handelsverbote beim Edelkrebs mit vertretbarem Aufwand nicht zu überwachen. Es ist völlig unmöglich, der Natur entnommene Exemplare von in Anlagen aufgezogenen zu unterscheiden.
1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 - neu - BArtSchV
2. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 2 Nr. 1 BArtSchV
3. Zu Artikel 1 § 8 BArtSchV
4. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 BArtSchV
5. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV
6. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 6 BArtSchV
7. Zu Artikel 1 Anlage 1 Tabelle zur BArtSchV
8. Zu Artikel 1 Anlage 5 zur BArtSchV
9. Zu Artikel 1 Anlage 5 zur BArtSchV
10. Zu Artikel 1 Anlage 5 zur BArtSchV
11. Zu Artikel 1 Anlage 5 zur BArtSchV
12. Zu Artikel 1 Anlage 6 zur BArtSchV
13. Zu Artikel 1 Anlage 6 zur BArtSchV
14. Zu Artikel 4 Satz 1 und 2 Inkrafttreten
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.