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0613/04
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0560/03
0155/03B
0450/03
0504/03
0325/03B
Drucksache 49/20

... § 19a Absatz 2 Satz 2 StVG-E betrifft das Verhältnis des Gespannführers zu den Haltern der Gespannfahrzeuge, soweit er auf der Passivseite betroffen ist, also der Führer des Gespanns Forderungen dritter Unfallbeteiligter (Fälle des § 19 Absatz 2, 3 und 5 StVG-E) für die gesamte Haftungseinheit Gespann erfüllt, für welche er Ausgleich bei den anderen Gespannverantwortlichen sucht: Hierfür stellt § 19a Absatz 2 Satz 2 StVG-E klar, dass der Führer des Gespanns insoweit von den Haltern der Gespannfahrzeuge einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB verlangen kann; auch dies entspricht geltendem Recht (Heß, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 25. Auflage 2018, § 18 StVG Rn. 15; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2014, § 36 Rn. 3), weshalb dem neuen § 19a Absatz 2 Satz 2 StVG-E nur klarstellende Funktion zukommt. Dies gilt selbstverständlich auch im umgekehrten Fall, wenn einer der Gespannfahrzeughalter Forderungen anderer Unfallbeteiligter für die gesamte Haftungseinheit Gespann erfüllt hat und nun von den anderen Gespannverantwortlichen - dem Führer des Gespanns und dem anderen Gespannfahrzeughalter - Ausgleich verlangt. Auch dieser Anspruch richtet sich nach § 426 BGB (Heß, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 25. Auflage 2018, § 18 StVG Rn. 15; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2014, § 36 Rn. 3). Vorbehaltlich vertraglicher Regelungen können dabei § 840 Absatz 2 und 3 BGB zu einer Alleinverantwortlichkeit eines schuldhaft handelnden Gespannführers im Innenverhältnis führen (Lemcke, r+s 2011, 56 m.w.N.; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2016, § 4 Rn. 32). Für das Verhältnis der Gespannfahrzeughalter untereinander ist § 19 Absatz 4 Satz 2 bis 4 StVG-E zu beachten.



Drucksache 25/20

... Einsätze, bei denen entsprechend § 184b Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 184b Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen."



Drucksache 403/20 (Beschluss)

... eine erweiterte Meldepflicht für Apotheken gegenüber dem verschreibenden Arzt eingeführt. Zur Sicherstellung der Datenmeldung von der hämophiliebehandelnden ärztlichen Person an das Deutsche Hämophiliezentrum sollten die Apotheken verpflichtet werden, die erforderlichen Daten dem verschreibenden Arzt zu übermitteln. Diese Meldepflicht begrenzt sich jedoch nicht - wie in der Gesetzesbegründung beabsichtigt (vgl. BT-Drucksache 19/10681 vom 5. Juni 2019, S. 93) - ausschließlich auf Arzneimittel zu spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie, sondern gilt nach dem derzeitigen Wortlaut des § 17 Absatz 6a Satz 2 ApBetrO für alle Blutprodukte.



Drucksache 403/1/20

... eine erweiterte Meldepflicht für Apotheken gegenüber dem verschreibenden Arzt eingeführt. Zur Sicherstellung der Datenmeldung von der hämophiliebehandelnden ärztlichen Person an das Deutsche Hämophiliezentrum sollten die Apotheken verpflichtet werden, die erforderlichen Daten dem verschreibenden Arzt zu übermitteln. Diese Meldepflicht begrenzt sich jedoch nicht - wie in der Gesetzesbegründung beabsichtigt (vgl. BT-Drucksache 19/10681 vom 5. Juni 2019, S. 93) - ausschließlich auf Arzneimittel zu spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie, sondern gilt nach dem derzeitigen Wortlaut des § 17 Absatz 6a Satz 2 ApBetrO für alle Blutprodukte.



Drucksache 164/20

... Die Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen an die Telematikinfrastruktur führt zu einmaligen und laufenden Mehrausgaben in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Da die Anbindung freiwillig ist, ist die Höhe der Kosten abhängig von der Zahl der Anbindungen. Die Anreizregelung zur Speicherung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im Krankenhausbereich führt in Abhängigkeit von der Nutzung der elektronischen Patientenakte durch die Versicherten ab dem Jahr 2021 ausgehend von rund 20 Millionen voll- und teilstationären Krankenhausfällen zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von bis zu ca. 100 Millionen Euro. Dem stehen Einsparungen in unbekannter Höhe durch die Nutzung der elektronischen Patientenakte im Krankenhaus und bei den weiterbehandelnden Leistungserbringern gegenüber.



Drucksache 196/20

... Für Verbraucherinnen und Verbraucher führen zudem die vorgesehenen Regelungen in § 288 Absatz 4 BGB-E zu einer Rechtsvereinfachung. Denn diese werden im Rahmen des Schuldnerverzugs nur noch dann zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten eines als Unternehmer handelnden Gläubigers verpflichtet, wenn sie vorher umfassend über die Voraussetzungen und Folgen ihres Verzugs informiert worden sind. In diesem Sinne soll die geplante Regelung auch dazu beitragen, über eine bessere Information der Verbraucherinnen und Verbraucher die Anzahl der zu einem Schuldnerverzug führenden Leistungsverzögerungen generell abzusenken.



Drucksache 440/20 (Beschluss)

... Die Anknüpfung - auch - an das schuldhafte Handeln gerade einer Leitungsperson des Verbandes dürfte verfassungsrechtlich mit Blick auf das Schuldprinzip auch geboten sein. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Schuldprinzip gleichfalls auf juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften anzuwenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63 - und vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, jeweils juris). Für die Wahrung dieses Prinzips hinsichtlich juristischer Verbände hat das Bundesverfassungsgericht in einem älteren Beschluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63 -, juris Rn. 48, angenommen, dass diesbezüglich auf die Schuld der "für sie verantwortlich handelnden Person" abzustellen ist. Ob der Kreis dieser Personen auf die Organe eines Verbandes beschränkt sei oder darüber hinaus auf weitere Personen innerhalb der Organisation - etwa Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, leitende Angestellte - erstreckt werden könnte, hat es damals ausdrücklich offengelassen. Mittlerweile verweist das Gericht jedoch allgemein darauf, dass für juristische Personen das Verschulden der für sie verantwortlich handelnden Personen "im Sinne des § 31 BGB" maßgebend sei, während sie sich das Verschulden (sonstiger) Dritter grundsätzlich nicht zurechnen lassen müssten (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, juris Rn. 11). Dieser Vorgabe wird der aktuelle Gesetzentwurf jedoch nicht gerecht, da danach jedermann, der dem Direktions- und Weisungsrecht der Leitungspersonen des Verbandes unterliegt, das Verschulden des Verbandes ausfüllen kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs muss es sich bei der sonstigen Person nicht einmal zwingend um einen Betriebsangehörigen handeln, sondern der Täter kann auch nur vorübergehend mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Verbandes betraut worden sein (vgl. dort, Seite 77).



Drucksache 529/20

... 1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,



Drucksache 233/20

... zum Abruf bereitstellen. Arbeitgeber können die Daten nach Satz 1 bei der zuständigen Krankenkasse durch systemgeprüfte Programme abrufen. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des



Drucksache 86/20

... "Mit Einwilligung des Antragstellers leitet die Pflegekasse die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung und die Informationen nach Satz 2 auch seinen Angehörigen, Personen seines Vertrauens, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Antragsteller versorgen, oder der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich oder elektronisch zu. Sobald der Pflegekasse die Information über die Leistungsentscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers nach § 31 Absatz 3 Satz 4 vorliegt, leitet sie diese Information unverzüglich dem Medizinischen Dienst sowie mit Einwilligung des Antragstellers auch an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt sowie an Angehörige des Antragstellers, Personen seines Vertrauens oder an Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Antragsteller versorgen, schriftlich oder elektronisch weiter. Über die Möglichkeiten nach den Sätzen 3 und 4 und das Erfordernis der Einwilligung ist der Antragsteller durch den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachter im Rahmen der Begutachtung zu informieren. Die Einwilligung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren."



Drucksache 106/20 (Beschluss)

... In Anbetracht dessen erlangen die Strafverfolgungsbehörden nur in einem Bruchteil der, sich aus der vorstehend skizzierten Rechtslage ergebenden, Konstellationen Kenntnis von Postsendungen mit inkriminierten Gütern. Sie können daher nur in diesen Fällen weitere strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen ergreifen, die zur Identifizierung der, vielfach gewerbsmäßig handelnden, Absenderinnen oder Absender oder Empfängerinnen oder Empfänger der inkriminierten Güter führen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 106/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern

Artikel 1
Änderung des Postgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 315/20

... 3. ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand



Drucksache 106/20

... In Anbetracht dessen erlangen die Strafverfolgungsbehörden nur in einem Bruchteil der, sich aus der vorstehend skizzierten Rechtslage ergebenden, Konstellationen Kenntnis von Postsendungen mit inkriminierten Gütern. Sie können daher nur in diesen Fällen weitere strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen ergreifen, die zur Identifizierung der, vielfach gewerbsmäßig handelnden, Absenderinnen oder Absender oder Empfängerinnen oder Empfänger der inkriminierten Güter führen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 106/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Postgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 75/20

... 1. nur auf Grund einer schriftlichen Bestätigung einer gesicherten Diagnose durch den behandelnden Arzt nach den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Erstdokumentation nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingeschrieben wird,



Drucksache 360/19 (Beschluss)

... b) ob die Verordnungsfähigkeit von digitalen Gesundheitsanwendungen auf weitere Leistungserbringer als den behandelnden Arzt erweitert werden kann;



Drucksache 569/1/19

... Es ist festzustellen, dass die Beantragung einer Domain zur Betreibung eines Fake-Shops den Ausnahmefall darstellt. Der Regelfall ist eine Domainbeantragung für lautere Zwecke. Damit würden ebenfalls die lauter handelnden Personen bei einer Domainbeantragung mit einem komplizierten Registrierungsprozess "bestraft" werden. Das vielfältige Informations- und Warenangebot im Internet profitiert derzeit enorm von der unkomplizierten Möglichkeit, eine Domain zu beantragen. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass der vorgeschlagene Registrierungsprozess Folgen für diese Angebotsvielfalt haben könnte. Eine staatliche Einflussnahme auf die derzeit ausgeübte Domainvergabepraxis bedarf grundsätzlich eines erheblichen Grundes und sollte auch ultima ratio sein. Daher sollte in einem ersten Schritt zunächst abgewartet werden, welche Ergebnisse mit dem Errichten einer öffentlichen Liste erzielt werden. Ein weitergehender Eingriff ist daher nicht erforderlich und daher auch Nummer 3 des Antrags zu streichen.



Drucksache 598/19

... (4) Befindet sich eine der in Absatz 3 genannten Stellen in einem anderen Staat oder handelt es sich um eine supranationale Stelle, so dürfen Tatsachen im Sinne von Absatz 1 nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten Personen oder die im Auftrag dieser Stelle handelnden Personen einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die der Verschwiegenheitspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 weitgehend entspricht. Die ausländische oder supranationale Stelle ist von der weitergebenden Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die Tatsachen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung ihr diese übermittelt werden. Tatsachen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur weitergegeben werden



Drucksache 335/1/19

... Technik oder der Beurteilung der Narkosefähigkeit der Tiere schneller erkennen und abstellen zu können. Weiterhin kann sie dem behandelnden Tierarzt als Hilfestellung bei der Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung des Arzneimittels Isofluran dienen. Insgesamt ist eine Erfassung von Komplikationen bei der Narkose zur Validierung des Verfahrens erforderlich.



Drucksache 206/2/19

... "1. Vor dem Hintergrund der Achtung des Prinzips der Selbstbestimmung über medizinische Maßnahmen sind Information und Einwilligung der Patientinnen und Patienten unbestritten notwendig. Die informierte Einwilligung kann nur auf der Grundlage einer verständlichen Aufklärung gegeben werden. Patientinnen und Patienten können Informationen aus dem Gespräch mit den Behandelnden besser behalten und verarbeiten, wenn sie diese nicht nur mündlich, sondern auf dauerhafte Weise mitgeteilt bekommen. Patientinnen und Patienten sollten daher nach jeder stationären Behandlung und nach jeder Untersuchung mit Diagnosestellung und Behandlungsplanung in einer für sie verständlichen Weise über die Diagnose, die Behandlung, die Einnahme von Medikamenten und über angemessenes Gesundheitsverhalten informiert werden. Die Informationen sollten den Patientinnen und Patienten in vollelektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, welche für eine Übernahme in eine elektronische Gesundheitsoder Patientenakte geeignet ist. Auf besonderen Wunsch des Patienten oder der Patientin kann auch eine Information in Schriftform erfolgen. Der der Ärztin oder dem Arzt für die Erstellung und Zusammenstellung der notwendigen Informationen entstehende Aufwand ist angemessen zu vergüten."



Drucksache 352/19 (Beschluss)

... und der Umstand, dass die Eintragung im Transparenzregister durch die Stiftung vorgenommen werden muss. Die Stiftungslandschaft ist sehr vielfältig. Neben großen Stiftungen gibt es eine Vielzahl kleinerer Stiftungen. Die für diese handelnden Personen dürften in der Regel jedoch nicht über vertiefte Kenntnisse des



Drucksache 71/19

... Selbst wenn den Schwangerschaftsberatungsstellen diese Informationen vorliegen, ist die Informationsvermittlung in der Praxis sehr uneinheitlich. Zum Teil werden Listen mit Adressen von Arztpraxen in der Region, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, ausgehändigt. Teilweise werden die Adressen in der Region nur mündlich genannt. Teils wird lediglich Einsicht in eine Liste - ohne Aushändigung - gewährt oder es wird auf Internetseiten mit Adressen, zum Beispiel auf die offizielle Seite der Hamburger Bürgerschaft, verwiesen. Manchmal erfolgt allein die Rückverweisung an die behandelnde Gynäkologin oder den behandelnden Gynäkologen.



Drucksache 538/19

... In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 am Tag des Eingangs für die zuständige Einzugsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Abruf bereitzustellen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat nach Anforderung durch den Arbeitgeber diese Daten für den Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse abzurufen und unverzüglich an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des



Drucksache 611/19

... Abweichend von § 10a Absatz 2 soll der Notar seine Urkundstätigkeit für Verfahren nach § 35a und § 40a des Beurkundungsgesetzes nur ausüben, wenn sich der Sitz der betroffenen Gesellschaft oder der Wohnsitz oder Sitz eines handelnden Gesellschafters oder der Wohnsitz eines handelnden Geschäftsführers in seinem Amtsbereich befindet. Dies gilt nicht, wenn sich Sitz oder Wohnsitz mindestens eines Beteiligten im Ausland befinden. Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen der Bezirke gemäß Satz 1 allgemein oder im Einzelfall abweichend festlegen. § 10a Absatz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend."



Drucksache 324/2/19

... Laut Begründung zur entsprechenden Änderung der ApBetrO (vgl. BT-Drucksache 19/10681) sollten die Apotheken zu dieser Meldung verpflichtet werden, um die "Datenmeldung von der hämophiliebehandelnden ärztlichen Person an das Deutsche Hämophiliezentrum" sicherzustellen. Die Absicht, eine über die Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie hinausgehende Meldeverpflichtung einzuführen, geht aus der Begründung nicht hervor, sodass gegebenenfalls ein gesetzestechnisches Versehen vorliegt. Für die übrigen in § 6a Satz 1 ApBetrO genannten dokumentationspflichtigen Arzneimittel (Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft) besteht für die verordnenden Ärzte keine Meldeverpflichtung an das Deutsche Hämophilieregister (DHR) zur Erfassung von Hämophiliepatienten und deren Therapie mit Blutgerinnungsfaktoren.



Drucksache 517/19

... 1. nur auf Grund einer schriftlichen Bestätigung einer gesicherten Diagnose durch den behandelnden Arzt nach den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Erstdokumentation nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingeschrieben wird,



Drucksache 53/19 (Beschluss)

... b) Nach der zwischenzeitlichen Vereinbarung der "Ausbildungsoffensive Pflege" ist eine einheitliche, alle Pflegeschulen gleichbehandelnde bundesgesetzliche Regelung zur Refinanzierung der Investitions- und Mietkosten notwendig.



Drucksache 629/19

... 5. Landkreis des behandelnden Arztes,



Drucksache 53/1/19

... b) Nach der zwischenzeitlichen Vereinbarung der "Ausbildungsoffensive Pflege" ist eine einheitliche, alle Pflegeschulen gleichbehandelnde bundesgesetzliche Regelung zur Refinanzierung der Investitions- und Mietkosten notwendig.



Drucksache 358/1/19

... Das System der Meldepflicht sieht vor, dass gemäß § 6 IfSG bestimmte Krankheiten durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt und gemäß § 7 IfSG Nachweise von bestimmten Krankheitserregern durch das Labor unabhängig voneinander gemeldet werden. Ziel des IfSG war es, den Katalog der Meldetatbestände für behandelnde Ärztinnen und Ärzte möglichst kurz zu halten und auf das Nötigste zu beschränken.



Drucksache 337/19

... Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäuser und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau)



Drucksache 97/19 (Beschluss)

... auch um fiskalisch handelnde Verwaltungseinheiten, den "nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen", zu erweitern und ob es angesichts der weitgehenden Befugnisse der unterstützenden Behörden verfassungsgemäß ist, fiskalisch handelnde Verwaltungseinheiten mit diesen Kompetenzen auszustatten.



Drucksache 232/19

... 1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,



Drucksache 324/19 (Beschluss)

... Laut Begründung zur entsprechenden Änderung der ApBetrO (vgl. BT-Drucksache 19/10681) sollten die Apotheken zu dieser Meldung verpflichtet werden, um die "Datenmeldung von der hämophiliebehandelnden ärztlichen Person an das Deutsche Hämophiliezentrum" sicherzustellen. Die Absicht, eine über die Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie hinausgehende Meldeverpflichtung einzuführen, geht aus der Begründung nicht hervor, sodass gegebenenfalls ein gesetzestechnisches Versehen vorliegt. Für die übrigen in § 6a Satz 1 ApBetrO genannten dokumentationspflichtigen Arzneimittel (Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft) besteht für die verordnenden Ärzte keine Meldeverpflichtung an das Deutsche Hämophilieregister (DHR) zur Erfassung von Hämophiliepatienten und deren Therapie mit Blutgerinnungsfaktoren.



Drucksache 373/19

... Es wird geregelt, dass Vertragsärzte für Versicherte Verordnungen von Arzneimitteln ausstellen können, mit denen eine bis zu dreimal zu wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durch Apotheken beliefert werden. Ob eine entsprechende Verordnung von Arzneimitteln bei einer Patientin oder einem Patienten in Frage kommt, muss von der behandelnden Ärztin bzw. von dem behandelnden Arzt im Einzelfall beurteilt werden. In Frage kommen Verordnungen zur wiederholten Abgabe insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleich bleibender Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen.



Drucksache 557/19

... 2. entweder nach Verordnung des behandelnden Arztes oder des behandelnden Psychotherapeuten oder mit Genehmigung der Krankenkasse angewendet werden.



Drucksache 128/19

... (5) Wählen Versicherte im Fall von kieferorthopädischen Behandlungen Leistungen, die den im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen vergleichbar sind und sich lediglich in der Durchführungsart oder durch die eingesetzten Behandlungsmittel unterscheiden (Mehrleistungen), haben die Versicherten die Mehrkosten, die durch diese Mehrleistungen entstehen, selbst zu tragen. In diesem Fall ist von dem behandelnden Zahnarzt gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung die vergleichbare im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildete kieferorthopädische Leistung als Sachleistung abzurechnen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.



Drucksache 335/19 (Beschluss)

... Neben der Aufzeichnung der Anzahl der Narkosevorgänge ist auch eine Dokumentation der Narkosezwischenfälle erforderlich. Diese dient der Eigenkontrolle des Betriebes, um z.B. bei ansteigender Rate von Komplikationen bei der Narkose Fehler hinsichtlich der Dosierung des Narkosegases, der apparativen Technik oder der Beurteilung der Narkosefähigkeit der Tiere schneller erkennen und abstellen zu können. Weiterhin kann sie dem behandelnden Tierarzt als Hilfestellung bei der Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung des Arzneimittels Isofluran dienen. Insgesamt ist eine Erfassung von Komplikationen bei der Narkose zur Validierung des Verfahrens erforderlich.



Drucksache 358/19 (Beschluss)

... bestimmte Krankheiten durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt und gemäß § 7



Drucksache 584/19

... In Buchstabe a) wird klargestellt, dass das Verfahren ausschließlich für Wohngebäude im Sinne des Gesetzes sowie für die Wohnteile von gemischt genutzten Gebäuden anzuwenden ist, die in zwei Gebäudeteile aufgeteilt werden. Eine Nutzung für Nichtwohngebäude oder die als Nichtwohngebäude zu behandelnden Teile von gemischt genutzten Gebäuden ist damit ausgeschlossen.



Drucksache 335/19

... (2) Die Durchführung der Betäubung hat nach Anweisung des behandelnden Tierarztes oder der behandelnden Tierärztin unter Beachtung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers für das jeweilige Narkosegerät zu erfolgen.



Drucksache 97/1/19

... auch um fiskalisch handelnde Verwaltungseinheiten, den "nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen", zu erweitern und ob es angesichts der weitgehenden Befugnisse der unterstützenden Behörden verfassungsgemäß ist, fiskalisch handelnde Verwaltungseinheiten mit diesen Kompetenzen auszustatten.



Drucksache 206/19

... 1. Vor dem Hintergrund der Achtung des Prinzips der Selbstbestimmung über medizinische Maßnahmen sind Information und Einwilligung der Patientinnen und Patienten unbestritten notwendig. Die informierte Einwilligung kann nur auf der Grundlage einer verständlichen Aufklärung gegeben werden. Patientinnen und Patienten können Informationen aus dem Gespräch mit den Behandelnden besser behalten und verarbeiten, wenn sie diese nicht nur mündlich sondern auf dauerhafte Weise mitgeteilt bekommen. Jede Patientin bzw. jeder Patient sollte nach jeder stationären Behandlung einen Patientenbrief erhalten. Auch ambulante Patientinnen und Patienten sollten nach einer Untersuchung mit Diagnosestellung und Behandlungsplanung einen Patientenbrief erhalten, der über die Diagnose, die Behandlung, Einnahme von Medikamenten und angemessenes Gesundheitsverhalten aufklärt. Zur Vermeidung aufwändiger Bürokratie sollte geprüft werden, wie IT-Systeme für die Informationsdarstellung verwendet werden kann. Ebenso ist zu prüfen, wie der Patientenbrief mit der elektronischen Patientenakte für nachhaltige Information im Interesse der Patientinnen und Patienten verbunden werden kann.



Drucksache 352/1/19

... und der Umstand, dass die Eintragung im Transparenzregister durch die Stiftung vorgenommen werden muss. Die Stiftungslandschaft ist sehr vielfältig. Neben großen Stiftungen gibt es eine Vielzahl kleinerer Stiftungen. Die für diese handelnden Personen dürften in der Regel jedoch nicht über vertiefte Kenntnisse des



Drucksache 90/18 (Beschluss)

... -Verordnung klargestellt werden, dass zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Rahmen (nicht "vor") der ärztlichen Begutachtung nach § 11 Absatz 2 eine fachärztliche Untersuchung durchzuführen ist, die bei der ärztlichen Begutachtung durch einen einfachen Befundbericht des behandelnden Facharztes dargelegt werden kann.



Drucksache 423/18

... Im Bereich des Schutzes vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung fehlen bislang rechtliche Anforderungen an den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb von nichtionisierenden Strahlungsquellen wie z.B. Laser, hochenergetische Blitzlampen und Ultraschall, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden. Bislang können diese Strahlungsquellen von jeder Person gewerblich eingesetzt werden, ohne dass eine besondere Qualifikation erforderlich ist, obwohl derartige Anwendungen mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren für die zu behandelnden Personen verbunden sind.



Drucksache 155/2/18

... /EG /EG vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern als Kriterien für die Höhe einer Geldbuße den Umsatz des zuwiderhandelnden Gewerbetreibenden, den Nettogewinn sowie die für denselben Verstoß in anderen Mitgliedstaaten verhängten Geldbußen benennt (vergleiche Artikel 13 Absatz 4: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es im Rahmen der Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Uni-ons-Dimension im Sinne der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 90/1/18

... -Verordnung klargestellt werden, dass zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Rahmen (nicht "vor") der ärztlichen Begutachtung nach § 11 Absatz 2 eine fachärztliche Untersuchung durchzuführen ist, die bei der ärztlichen Begutachtung durch einen einfachen Befundbericht des behandelnden Facharztes dargelegt werden kann.



Drucksache 385/18

... Im Anschluss daran sind, gestützt insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 AEUV, die Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 62; L 167 vom 4.7.2018, S. 36 - EuEheGüVO) sowie die Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30; L 113 vom 29.4.2017, S. 62 - EuPartGüVO) durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten verabschiedet worden. Inzwischen hat Estland angekündigt, sich der Verstärkten Zusammenarbeit anzuschließen zu wollen. Diese Verordnungen entsprechen weitestgehend dem schon im Dezember 2015 erzielten Verhandlungsergebnis der Mitgliedstaaten. Beide Verordnungen haben einen fast übereinstimmenden Inhalt. Der Hauptgrund für ihre ursprünglich getrennte Präsentation durch die Kommission lag darin, dass durch differenzierte und inhaltlich abweichende Regeln größere politische Akzeptanz für die EuPartGüVO eingeworben werden sollte. Während der Verhandlungen stellte sich heraus, dass wegen der Gleichartigkeit der zu behandelnden Grundsituationen bis auf wenige Ausnahmen eine inhaltlich gleichlautende Regelung angemessen ist. Gleichwohl ist eine an sich gebotene Zusammenfassung der beiden Verordnungen in der Schlussphase der Verhandlungen dann nicht mehr erfolgt, um das ohnehin gefährdete Gesamtprodukt nicht mehr zu verzögern oder zu verhindern. Die Verordnungen konnten letztlich trotzdem nur in der Verstärkten Zusammenarbeit verabschiedet werden.



Drucksache 53/18 (Beschluss)

... Der Gesetzgeber handelt im Rahmen seines Spielraums, wenn er zur Ausgestaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes aus den bereits genannten, gewichtigen Gründen die Möglichkeit einräumt, im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts den Prozess in englischer Sprache zu führen. Lässt er vor diesem Hintergrund bei Bedarf Englisch als Gerichtssprache zu, genügt er den verfassungsgerichtlichen Anforderungen, die sich aus dem Rechtsstaats- und Demokratiegebot ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat es mit Blick auf die rechtsstaatliche Komponente des Öffentlichkeitsgrundsatzes in dieser Hinsicht für entscheidend gehalten, dass eine öffentliche Kontrolle des Gerichtsverfahrens gewährleistet sei: Die Handelnden dürften nicht in dem Gefühl, "unter sich zu sein", Verfahrensgarantien unbeachtet lassen oder tatsächlich und rechtlich wesentliche Gesichtspunkte unbeachtet lassen (BVerfG, a. a. O., juris, Tz. 71). Diese Kontrollfunktion bleibt aber auch dann gesichert, wenn die öffentliche Gerichtsverhandlung auf Englisch geführt wird. Nach einer repräsentativen Umfrage des IfD Allensbach vom April 2008 haben 67 Prozent der Befragten (ab 16 Jahre) angegeben, dass sie Englisch einigermaßen gut sprechen und verstehen können (Quelle: Gesellschaft für deutsche Sprache). Angesichts des in diesem Wert zum Ausdruck kommenden hohen Verbreitungsgrades der englischen Sprache müssen die Verfahrensbeteiligten gewärtigen, dass die in englischer Sprache geführte Verhandlung durch Zuhörer in annähernd gleichem Umfang verfolgt - und damit kontrolliert - werden kann wie bei einem Gebrauch der deutschen Sprache. Die nicht fern liegende Möglichkeit, dass diese beobachtende Kontrolle stattfindet, ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entscheidend, nicht hingegen die Frage, ob der einzelne Zuhörer in der öffentlichen Sitzung tatsächlich alles Gesprochene versteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 53/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 114a

§ 114b

§ 114c

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 37b
Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 114a

Zu § 114b

Zu § 114c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.