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"Handeln"
Drucksache 193/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
... Da die bisherige deutsche Regelung nicht über die europäischen Vorgaben hinausging und nicht ersichtlich ist, warum dies nunmehr erforderlich sein soll, ist auf diese Änderung zu verzichten. Vielmehr sollte es dabei bleiben, alle Institute bei der Anwendung dieser Vorgaben der CRD IV-Richtlinie gleich zu behandeln.
Drucksache 25/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption
... 2. Die neue Nummer 2 der Absätze 1 und 2 soll solche Vorteile erfassen, für die als Gegenleistung die Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Unternehmen erfolgen soll. Es handelt sich dabei um Pflichten, die dem Angestellten oder Beauftragten gegenüber dem Inhaber des Betriebes obliegen. Diese können sich insbesondere aus Gesetz oder Vertrag ergeben. Nicht ausreichend für eine solche Pflichtverletzung ist allerdings allein die Annahme des Vorteils oder das bloße Verschweigen der Zuwendung gegenüber dem Geschäftsherrn. Der in der Annahme eines Vorteils liegende Verstoß beispielsweise gegen Compliance-Vorschriften des Unternehmens ist daher zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend. Der Vorteil muss vielmehr im Rahmen der auch in den Fällen der Nummer 2 erforderlichen Unrechtsvereinbarung eine im Interesse des Vorteilsgebers liegende Gegenleistung für die Verletzung von Pflichten sein. Ausreichend ist zudem nicht jede aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis resultierende Pflicht. Es muss sich um Pflichten handeln, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen. Somit fallen rein innerbetriebliche Störungen nicht unter den Tatbestand, da es sich insoweit nicht um Pflichten handelt, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen Die tatsächliche Verletzung von Pflichten nach Nummer 2 gehört allerdings ebenso wie die Vornahme der unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb nach Nummer 1 nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Die Vornahme der erkauften Handlung kann aber als Untreue strafbar sein. Untreue und Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr haben dabei unterschiedliche Schutzrichtungen. Zwischen den Taten besteht regelmäßig Tatmehrheit oder ausnahmsweise Tateinheit (zur Abgrenzung siehe BGH vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22 zu § 332 StGB und BGH vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925 zu § 299 StGB).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 302 Erweiterter Verfall
§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete
§ 338 Erweiterter Verfall
Artikel 2 Änderung des EU-Bestechungsgesetzes
Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes
Artikel 4 Änderung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
§ 3 Auslandstaten
Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 7 Änderung der Sektorenverordnung
Artikel 8 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Artikel 9 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. EU-Rahmenbeschluss
2. EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme
3. EU-Richtlinie Umweltstrafrecht
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2936: Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
2.3 Sonstige Kosten
2.4 1:1- Umsetzung
3. Bewertung durch den NKR
Drucksache 333/15 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetz es zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
... Der Gesetzgeber muss handeln, um den Wettbewerbsnachteil der deutschen Flagge im Vergleich zu anderen europäischen Flaggen zu reduzieren und die Beschäftigung unter deutscher Flagge zu fördern. Die Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts von 40 auf 100 Prozent ist ein geeignetes Instrument, da vergleichsweise kurzfristig Kostenentlastungen für Schiffe unter deutscher Flagge geschaffen werden und ein maßgeblicher Beitrag zur Sicherung der Beschäftigung unter deutscher Flagge geschaffen wird, wodurch seemännisches Knowhow ermöglicht wird. Zukunftsorientierte und konkurrenzfähige Unternehmen benötigen erfahrene Seeleute, die in Reedereien, bei Zulieferbetrieben, im Schiffbau, bei Dienstleistern, bei Behörden und vielen weiteren Stellen ihr exzellentes Fachwissen einsetzen.
Drucksache 366/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)
... § 66c Absatz 1 Satz 1 WPO bestimmt, welchen Stellen die Abschlussprüferaufsichtsstelle vertrauliche Informationen übermitteln kann, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. In Nummer 4 werden die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände als Adressaten aufgezählt. Als Adressaten sind hier jedoch die Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände zu nennen. Die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände handeln lediglich im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung im Auftrag der nach Landesrecht zuständigen Aufsicht über die Sparkassen.
Drucksache 33/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine - COM(2015) 5 final; Ratsdok. 5093/15
... vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den ukrainischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei ihnen das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden -
Drucksache 542/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
... und § 57 Absatz 3 Satz 1 EEG 2014 behandeln die vermiedenen Netzentgelte. Vermiedene Netzentgelte werden an Betreiber dezentraler Stromerzeugungsanlagen gezahlt. Bei Anlagen, die nach dem EEG gefördert werden, ist das vermiedene Netzentgelt Bestandteil der Förderung. Der Übertragungsnetzbetreiber erstattet dem Verteilernetzbetreiber die Vergütung nach dem EEG abzüglich der vermiedenen Netzentgelte. Hintergrund für die Zahlung von vermiedenen Netzentgelten war die Annahme, dass durch den Ausbau von dezentralen Stromerzeugungsanlagen auf vorgelagerten Netzebenen der Netzausbau und damit Infrastrukturkosten vermieden werden. Volatil und dargebotsabhängig einspeisende Anlagen - wie Photovoltaik und Wind - erfüllen diese Annahme heute nicht mehr. Vielmehr ist wegen der nicht im Voraus planbaren Einspeisung durch diese Anlagen sogar häufig ein gegenteiliger Effekt zu verzeichnen. Es kommt zu Rückspeisungen des zu viel eingespeisten Stroms in die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene. Das Netz muss mittelfristig sogar ausgebaut werden. Die Kostenersparnis bei den vorgelagerten Netzkosten tritt bei volatilen Wind- und PV-Einspeisungen nicht ein. Die vorgeschlagenen Regelungen würden dazu beitragen, die regional unterschiedlichen Netzentgelte zu verringern und eine fairere Lastenverteilung bewirken.
Drucksache 533/15
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Kosten der Behandlungspflege in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch"
... -Richtlinie des G-BA bestimmten Leistungsvoraussetzungen für rechtmäßig erachtet und nähere Hinweise zur Leistungszuständigkeit der GKV in Abgrenzung zur Eingliederungshilfe der Sozialhilfe in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe gegeben. Damit ist eine höchstrichterliche Klärung zu wesentlichen Streitfragen erfolgt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Rechtsprechung der Sozial- und Landessozialgerichte sich an den Entscheidungen des BSG orientieren wird und unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, die in der Entschließung des Bundesrates für ein erforderliches gesetzgeberisches Handeln genannt werden, künftig vermieden werden.
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates vom 6. Februar 2015 Kosten der Behandlungspflege in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Drs. 612/14 Beschluss
Drucksache 446/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... 4. eine sprachliche Verständigung der ermächtigten Personen mit den zu behandelnden Asylbegehrenden muss sichergestellt sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung.
§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
Artikel 2 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 45a Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung
§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
§ 18 Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug
Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 17
§ 18 Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.
Artikel 8 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 131 Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Entflechtungsgesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 14 Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Verfahrensbeschleunigung
Faire und effektive Verfahren
4 Unterbringung
4 Asylbewerberleistungen
Ärztliche Versorgung
4 Integration
Kostenbeteiligung des Bundes
III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Leistungen für Asylbewerber
Kostenbeteiligung des Bundes
2. Erfüllungsaufwand
a. Bürgerinnen und Bürger
b. Wirtschaft
5 Ausländerbeschäftigung
c. Verwaltung
Lockerung des Leiharbeitsverbots
Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG
Regelung zu minderjährigen Kindern
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Öffnung der Integrationskurse
Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
5 Bundesmeldegesetz
Gesundheitsversorgung, SGB V
5 Schutzimpfungen
VI. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Verfahrensbeschleunigung
4 Asylbewerberleistungen
1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen
3. Gesamtbewertung
Drucksache 320/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Stärkung der Sicherheit von Patientinnen und Patienten bei der stationären Krankenhausbehandlung nach dem SGB V
... 2. sich gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) dafür einzusetzen, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie zum Risikomanagement in den Krankenhäusern Handlungsstrategien zur Vermeidung vorsätzlichen kriminellen Handelns aufgenommen werden.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Stärkung der Sicherheit von Patientinnen und Patienten bei der stationären Krankenhausbehandlung nach dem SGB V
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Drucksache 242/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda der EU - COM(2015) 215 final
... 17. Mit Blick auf die Konzeption des neuen Ausschusses für Regulierungskontrolle erachtet der Bundesrat es jedoch als wesentlich, dass die abschließende Entscheidung, ob und in welcher Form eine Vorlage weiterverfolgt wird, bei der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat liegt. Aus seiner Sicht müssen sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament bei der Findung eines Kompromisses frei sein. Transparenz, Unabhängigkeit, demokratische Prinzipien und die Legitimation des Verwaltungshandelns müssen im Entscheidungsprozess gewahrt bleiben. Dem Ausschuss für Regulierungskontrolle soll daher nur eine beratende Funktion zukommen. Ebenfalls darf seine Arbeit nicht zur Verzögerung von Rechtsetzungsverfahren führen.
Drucksache 72/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Das Paris-Protokoll - Ein Blueprint zur Bekämpfung des globalen Klimawandels nach 2020 - COM(2015) 81 final
... 3. Er bekräftigt die dringende Notwendigkeit des kollektiven Handelns. Bislang haben erst 90 Staaten zugesagt, ihre Emissionen bis 2020 zu mindern. Das wird jedoch nicht ausreichen, um das 2*C-Ziel erreichen zu können. Deshalb ist es unabdingbar, dass das neue rechtsverbindliche Übereinkommen, das im Dezember 2015 in Paris abgeschlossen und ab 2020 umgesetzt werden soll, die entsprechenden Voraussetzungen schafft.
Drucksache 193/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
... Da die bisherige deutsche Regelung nicht über die europäischen Vorgaben hinausging und nicht ersichtlich ist, warum dies nunmehr erforderlich sein soll, ist auf diese Änderung zu verzichten. Vielmehr sollte es dabei bleiben, alle Institute bei der Anwendung dieser Vorgaben der CRD IV-Richtlinie gleich zu behandeln.
Drucksache 367/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG )
... Das ist gegenwärtig hinsichtlich der Verurteilungen von Unternehmen in anderen Staaten nicht eindeutig umgesetzt. Zwar enthält § 123 Absatz 2 GWB-E die Anweisung, auch Verurteilungen nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten als solche nach § 123 Absatz 1 GWB-E zu behandeln. Nach der Begründung bezieht sich das jedoch nur auf die in Nummer 1 bis 10 genannten Normen des
Drucksache 543/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewenr Bundesrat hat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetz es wie folgt Stellung zu nehmen:
... Die Ermittlung eines Schätzwertes im Rahmen des Lieferantenwechsels durch den Messstellenbetreiber führt durch notwendige Plausibilisierungen bei den anderen Markt-Rollen, insbesondere seitens des entflochtenen Netzbetreibers, zu einer nicht zu rechtfertigenden Erhöhung der Prozesskomplexität. Messstellenbetreiber bewegen sich im Wettbewerb. Deren diesbezügliches Handeln ist daher nicht generell unabhängig.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 4 MsbG
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 -neu-, § 6 MsbG
4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 MsbG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MsbG
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG
7. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - MsbG
8. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz MsbG
9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d MsbG
10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 3a - neu -, § 36 Absatz 4 - neu - MsbG
11. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu - MsbG
12. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 MsbG
13. Zu Artikel 1 § 29 MsbG
14. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3a - neu - MsbG
15. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 - neu - MsbG
16. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummern 3, 4, 6 und 7 sowie Absatz 2 Satz 3 Nummern 6 und 7 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 MsbG
18. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 MsbG
19. Zu Artikel 1 § 46 MsbG
20. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 5 Satz 2 - neu - MsbG
21. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 2 Satz 2 MsbG
22. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 2 Satz 2 MsbG
23. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 2 Satz 2 MsbG
24. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 2 MsbG
25. Zur Übermittlung von Messdaten
26. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Nummer 3 MsbG
27. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 7 sowie Nummern 10, 11 und 12 - neu - MsbG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
28. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 Nummern 6 und 7 MsbG
29. Zu Artikel 1 § 66 und § 67 MsbG
30. Zu Artikel 1 allgemein MsbG
31. Zu Artikel 1 allgemein
32. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 3 Nummer 26 b EnWG
33. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Satz 3 Niederspannungsanschlussverordnung
34. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 22 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung
Drucksache 537/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
... Von einer nach Artikel 18 Absatz 1 der umzusetzenden Richtlinie möglichen Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung des Basiskontos macht der Entwurf keinen Gebrauch, stellt alle vereinbarten Entgelte jedoch unter den Vorbehalt einer Angemessenheitsprüfung. Angemessen sind danach die marktüblichen Entgelte. Nach der Begründung im Gesetzentwurf soll es sich der Höhe nach um ein Entgelt handeln, das "im Durchschnitt die Kosten der Institute deckt und ihnen einen angemessenen Gewinn sichert" (BR-Drs. 537/15, S. 101). Damit wird ein unbestimmter Rechtsbegriff lediglich durch einen anderen ersetzt, ohne dass Erkenntnisse zur Höhe der Entgelte gewonnen werden. Zudem unterstellt hier der Gesetzgeber, dass Kontoführungsgebühren allgemein kostendeckend bzw. gewinnbringend seien. Dabei wird übersehen, dass günstige, wenn nicht sogar kostenlose Girokonten oft als "Türöffner" dienen und nicht zwingend die tatsächlichen Kosten erwirtschaften, die sie verursachen. Sich an diesen "Kosten" zu orientieren, und damit "marktübliche Entgelte" als angemessen zu definieren, erscheint als ein falscher Ansatz. Darüber hinaus dürfte die am marktüblichen Entgelt orientierte Erhebung von Kosten gerade solche Personen finanziell überbelasten, denen nach dem Gesetzeszweck der Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Basiskontos zugutekommen sollte. Hierzu dürften neben Wohnungslosen und Flüchtlingen diejenigen Menschen gehören, die über äußerst geringe finanzielle Mittel verfügen und für die ein Entgelt von 40,00 Euro oder 50,00 Euro im Jahr zu hoch sein könnte.
Drucksache 277/6/15
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG )
... Krankenhäuser dürfen nicht darauf angewiesen sein, zusätzliche Patienten zu behandeln, um die steigenden Kosten für den bestehenden Personalstamm zu finanzieren. Bisher ist eine vollständige Finanzierung der Kosten für Kliniken ohne Mehrleistungen nicht gewährleistet, weil die Erhöhungen des Landesbasisfallwertes für alle Krankenhäuser verringert werden, wenn es zu Leistungssteigerungen im Land kommt.
Drucksache 510/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... 6. Der Bundesrat würdigt das Bemühen der Kommission, Transparenz zu gewährleisten und über ihr Handeln Rechenschaft abzulegen. Dass sich die Kommission bemüht, ihre Prioritäten an den jeweils aktuellen Herausforderungen und Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger auszurichten, ist ein unterstützenswerter Ansatz. Auch ist aus Sicht des Bundesrates zu begrüßen, dass - vor allem in den Bereichen mit dem größten Handlungsbedarf - ein größeres Augenmerk auf die Durchsetzung der europäischen Rechtsvorschriften gelegt wird.
Zur Vorlage insgesamt
REFIT - Programm gesellschaftlich gestalten
Andere Dinge in Angriff nehmen - Die Dinge anders angehen
EU -Haushalt
Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen Bildung
2 Geschlechtergleichstellung
Gemeinsame Agrarpolitik
2 Tierschutzstrategie
2 Milchmarkt
2 Gentechnik
Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt
Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
Nachhaltigkeitsstrategie für Europa
Natura 2000
Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden
2 Kreislaufwirtschaftsstrategie
2 Energieunion
86. Hauptempfehlung des U:
87. Hilfsempfehlung des U:
Horizont 2020
Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis
Auf gegenseitigem Vertrauen fußender Raum des Rechts und der Grundrechte
Hin zu einer neuen Migrationspolitik
Eine Union des demokratischen Wandels
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 416/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt - COM(2015) 462 final
... (14) Der Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz"20 unterstrich, dass die Langzeitarbeitslosigkeit zu einem kritischen Thema geworden sei, das dringend Aufmerksamkeit und unverzügliches Handeln erfordere. Auch nach Ansicht des Europäischen Parlaments21 und des Rates22 ist die Langzeitarbeitslosigkeit eines der Haupthindernisse für Wachstum.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele
Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiarität
4 Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise
4. Analyse
Wichtigste Ergebnisse der Analyse
5. Auswirkungen auf den Haushalt
6. GRUNDZÜGE des Vorschlags
Förderung der Meldung bei einer Arbeitsverwaltung
Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept
4 Wiedereinstiegsvereinbarungen
Einbindung der Arbeitgeber
4 Meldung
Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept
4 Wiedereinstiegsvereinbarungen
Engere Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern
Bewertung und Monitoring
Drucksache 15/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - COM(2015) 10 final
... (14) Der EFSI sollte auf Projekte mit hohem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wert abstellen. Dabei sollte es sich insbesondere um Projekte handeln, die die Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit fördern. Um den Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI ein breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Projekte zu setzen. Um die effizienteste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung nicht ersetzen, sondern als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er Schwächen des Marktes ausgleicht. Die verlangte Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für staatliche Beihilfen dürfte zu einer solchen effektiven und strategischen Verwendung beitragen.
Drucksache 24/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
... unwiderleglich schuldunfähig sind. Für gegen Jugendliche ergangene Erkenntnisse gilt dies dann, wenn die Jugendlichen zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nicht reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
§ 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84 Grundsatz
§ 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 84c Unterlagen
§ 84d Bewilligungshindernisse
§ 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 84f Gerichtliches Verfahren
§ 84g Gerichtliche Entscheidung
§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 84i Spezialität
§ 84j Sicherung der Vollstreckung
§ 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung
§ 84m Durchbeförderungsverfahren
§ 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg
Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 85a Gerichtliches Verfahren
§ 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
§ 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung
Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90a Grundsatz
§ 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 90d Unterlagen
§ 90e Bewilligungshindernisse
§ 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90g Gerichtliches Verfahren
§ 90h Gerichtliche Entscheidung
§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 90k Überwachung der verurteilten Person
Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen
III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht
1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe
3. Notwendige Änderungen im IRG
4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland
5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat
2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
Im Einzelnen
III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
IV. Notwendige Änderungen im IRG
1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen
4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Im Einzelnen:
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 6
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 84
Zu § 84a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84c
Zu Absatz 2
Zu § 84d
Zu § 84e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84h
Zu § 84i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84j
Zu § 84k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 85a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85c
Zu § 85d
Zu § 85e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 26
Zu § 90a
Zu § 90b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 90i
Zu § 90j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu § 90n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
a. Regelungsinhalt
b. Erfüllungsaufwand
Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen
5 Informationspflichten
Drucksache 353/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
... 5. Abweichend vom Entwurf der Bundesregierung wird darauf verzichtet, einen Teil des originär nicht begünstigten Vermögens (wertmäßig in Höhe von 10 Prozent des begünstigten Nettovermögens) wie begünstigtes Vermögen zu behandeln.
Drucksache 462/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur internationalen Initiative Open Government Partnership
... Auf Initiative der US-Regierung und der Regierung Brasiliens ist im September 2011 am Rande des 66. Treffens der UN-Generalversammlung die "Open Government Partnership" (OGP) Initiative ins Leben gerufen worden. Die OGP ist eine internationale Initiative, der Staaten freiwillig beitreten können. Ziel der Initiative ist es, Regierungs- und Verwaltungshandeln offener, nachvollziehbarer und effektiver zu gestalten. Die OGP fordert von den Regierungen der teilnehmenden Staaten Verbesserungen auf den Gebieten Transparenz, Bürgerbeteiligung, Korruptionsbekämpfung und Rechenschaftslegung. Zentraler Bestandteil ist dabei ein in einem öffentlichen Konsultationsverfahren zu erarbeitender nationaler Aktionsplan, der u.a. konkrete Ziele und Maßnahmen aus den vorgenannten Themenfeldern beinhalten muss.
Mit freundlichen Grüßen Hannelore Kraft
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf,
Drucksache 532/15
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung - KHSFV )
... Um einen spürbaren strukturverbessernden Effekt zu bewirken, muss von der Stilllegung mindestens eine Abteilung eines Krankenhauses betroffen sein. Gefördert werden kann eine derartige Maßnahme unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welcher Nachfolgenutzung die stillgelegten Kapazitäten zugeführt werden. Allerdings darf die Stilllegung nicht dazu führen, dass Versorgungsengpässe entstehen. Andernfalls würde es sich nicht mehr um den Abbau von Überkapazitäten handeln. Die stillgelegte Versorgungsfunktion muss daher von Krankenhäusern in erreichbarer Nähe übernommen werden können. Dies ist vom antragstellenden Land im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4). Die Förderung einer Stilllegung von Krankenhauskapazitäten kommt daher nicht in Betracht, soweit für dieses Krankenhaus ein Sicherstellungszuschlag nach § 17b Absatz 1 Satz 9 des KHG vereinbart worden ist.
Drucksache 261/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetz es
... "Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind insbesondere die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen und die durch die Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 364/1/15
... (Nummer 1) und um Heizkessel (Nummer 2) handeln. Ausweislich der Begründung soll dadurch der Anwendungsbereich auf Heizgeräte mit Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe beschränkt werden. Dieses Ziel wird regelungstechnisch jedoch nicht eindeutig erreicht. Da auch die Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 340/15
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
... ) an die Kreislaufwirtschaft und an die gemeinwohlverträgliche Beseitigung zu behandeln. Die Anpassung der Gefährlichkeitskriterien führt als solche nicht dazu, dass zusätzliche Abfälle zur Beseitigung anstehen.
Drucksache 242/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda der EU - COM(2015) 215 final
... 23. Mit Blick auf die Konzeption des neuen Ausschusses für Regulierungskontrolle erachtet der Bundesrat es jedoch als wesentlich, dass die abschließende Entscheidung, ob und in welcher Form eine Vorlage weiterverfolgt wird, bei der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat liegt. Aus Sicht des Bundesrates müssen sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament bei der Findung eines Kompromisses frei sein. Transparenz, Unabhängigkeit, demokratische Prinzipien und die Legitimation des Verwaltungshandelns müssen im Entscheidungsprozess gewahrt bleiben. Dem Ausschuss für Regulierungskontrolle soll daher nur eine beratende Funktion zukommen. Ebenfalls darf seine Arbeit nicht zur Verzögerung von Rechtsetzungsverfahren führen.
Drucksache 261/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetz es
... Nach der Gesetzesbegründung sollen Vertreiber, die Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, verpflichtet sein, bei Vorlage eines entsprechenden Beleges durch den Endnutzer das Pfand zu erstatten, sofern der Nachweis nicht älter als zwei Wochen ist. Zudem soll die begründete Verpflichtung nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 22 Absatz 1 Nummer 12) bußgeldbewehrt werden. Durch die vorgeschlagene Änderung wird das Gewollte klargestellt. Die durch die Vorschrift begründete Verpflichtung soll gerade im Hinblick darauf, dass ein Zuwiderhandeln eine Ordnungswidrigkeit darstellen soll, klar und bestimmt zum Ausdruck kommen.
Drucksache 26/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... künftig Beispiele für Verstöße gegen die fachliche Sorgfalt zu normieren. Im Gegensatz zur bisherigen Formulierung soll es sich bei den hier normierten Beispielen nun aber lediglich um widerlegliche Vermutungen handeln. Damit wird für Unternehmer die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet, trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen eines gesetzlich normierten Beispiels, einen Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt zu widerlegen und damit im Ergebnis auch die Rechtsfolge der Unlauterkeit seiner Handlungen abzuwenden. Eine solche Umgestaltung des § 4
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 UWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 UWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 2 Nummer 3 UWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5a Absatz 2 Satz 3 - neu - UWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG * In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:
7. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 -neuUWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 und Absatz 6 - neu - UWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10Absatz 1, Absatz 4 Satz 3, Absatz 4a -neu-, Absatz 5 UWG *
11. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 2 -neuUWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 2 UWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 20 UWG
14. Zur Vorlage allgemein
Drucksache 367/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG )
... Das ist gegenwärtig hinsichtlich der Verurteilungen von Unternehmen in anderen Staaten nicht eindeutig umgesetzt. Zwar enthält § 123 Absatz 2 GWB-E die Anweisung, auch Verurteilungen nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten als solche nach § 123 Absatz 1 GWB-E zu behandeln. Nach der Begründung bezieht sich das jedoch nur auf die in Nummer 1 bis 10 genannten Normen des
Drucksache 510/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 - "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... 6. Der Bundesrat würdigt das Bemühen der Kommission, Transparenz zu gewährleisten und über ihr Handeln Rechenschaft abzulegen. Dass sich die Kommission bemüht, ihre Prioritäten an den jeweils aktuellen Herausforderungen und Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger auszurichten, ist ein unterstützenswerter Ansatz. Auch ist aus seiner Sicht zu begrüßen, dass vor allem in den Bereichen mit dem größten Handlungsbedarf - ein größeres Augenmerk auf die Durchsetzung der europäischen Rechtsvorschriften gelegt wird.
Zur Vorlage insgesamt
REFIT - Programm gesellschaftlich gestalten
EU -Haushalt
Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen Bildung
2 Geschlechtergleichstellung
Gemeinsame Agrarpolitik
2 Tierschutzstrategie
2 Milchmarkt
2 Gentechnik
Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt
Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
Nachhaltigkeitsstrategie für Europa
Natura 2000
Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden
2 Kreislaufwirtschaftsstrategie
2 Energieunion
Horizont 2020
Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis
Eine vertiefte und fairere Wirtschafts- und Währungsunion
Ein vernünftiges und ausgewogenes Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten
Auf gegenseitigem Vertrauen fußender Raum des Rechts und der Grundrechte
Hin zu einer neuen Migrationspolitik
Eine Union des demokratischen Wandels
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 329/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu einer Strategie der Europäischen Union für den Alpenraum - COM(2015) 366 final
... 7. Der Bundesrat begrüßt den Ansatz der makroregionalen Strategien, die Schaffung neuer Governance-Strukturen auf ein notwendiges Mindestmaß zu begrenzen. Dies ist insbesondere auch notwendig, um bei begrenzten Personalressourcen die politische Gestaltungsfähigkeit und die Effizienz des Verwaltungshandelns der beteiligten Länder zu erhalten. Er unterstützt daher die enge Zusammenarbeit der EU-Alpenraumstrategie mit bereits bestehenden nationalen, regionalen, lokalen und grenzüberschreitenden Gremien.
Drucksache 608/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)
... Die Polizeivollzugsbehörden der Länder haben Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2 AsylG) und tragen somit zur Identifizierung dieses Personenkreises bei. Der Umfang der durch die Polizeivollzugsbehörden der Länder zu übermittelnden Daten hat sich deshalb grundsätzlich an den im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahmen erhobenen Daten zu orientieren. Dies sind in der Regel der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Nationalität, das Geschlecht, Lichtbild und die Fingerabdruckdaten. Diese Daten genügen den Erfordernissen einer eindeutigen Identifizierbarkeit.
Drucksache 36/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVGÄnderungsgesetz - GVVG-ÄndG)
... In zahlreichen Staaten, namentlich auch des Nahen und Mittleren Ostens, lebt eine multiethnische Bevölkerung mit zum Teil unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen derart unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen sind nicht selten. Hieraus wird deutlich, dass das Handeln einer Vereinigung, das darauf ausgerichtet ist, durch Handlungen im Sinne des § 129a Absatz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 89c Absatz 1 Satz 2 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 129a Absatz 2 Satz 1 StGB
Drucksache 362/1/15
... Das Ziel eines effektiven Verwaltungshandelns und insbesondere das Ziel, mit der Abstufung der Maßnahmen in § 9 Absätze 3 bis 5 des Gesetzentwurfs die Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit umzusetzen, wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht erreicht.
1. Zur Eingangsformel:
2. Zu Artikel 1 § 3 Satz 2 - neu - TextilKennzG
3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 und 2 TextilKennzG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 und 2 TextilKennzG
5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2
6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4 TextilKennzG
7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4a - neu - TextilKennzG
8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 TextilKennzG
9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 6 TextilKennzG
10. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 7 - neu -TextilKennzG
11. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1, 2 und 2a - neu - TextilKennzG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 364/15 (Beschluss)
... (Nummer 1) und um Heizkessel (Nummer 2) handeln. Ausweislich der Begründung soll dadurch der Anwendungsbereich auf Heizgeräte mit Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe beschränkt werden. Dieses Ziel wird regelungstechnisch jedoch nicht eindeutig erreicht. Da auch die Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 321/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierzehnte Verordnung zur Änderung futtermittel rechtlicher Verordnungen
... 1. ein Futtermittelunternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und
Drucksache 431/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Die Bezeichnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird durch die derzeitige Bezeichnung Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ersetzt. Die Bezeichnung zuständige Landesbehörde wird an das bewährte Verwaltungshandeln angepasst und durch zuständige Aufsichtsbehörde ersetzt. Diese Änderung erfolgt im Einvernehmen mit den Ländern, das seinerzeit im Eisenbahnsicherheitsbeirat erklärt wurde.
Drucksache 631/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
... Zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO festzustellenden Besteuerungsgrundlagen ist grundsätzlich jeder Feststellungsbeteiligte verpflichtet, dem Anteile an den festzustellenden einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen sind (§ 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 AO) . Daneben ist nach § 183 AO grundsätzlich ein Empfangsbevollmächtigter für das Feststellungsverfahren zu benennen, an den Bescheide mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligte ergehen können. Dabei kann es sich um einen der Beteiligten an der Personengesellschaft handeln, es kann allerdings auch ein Dritter (Steuerberater o. ä.) diese Funktion einnehmen.
Drucksache 36/2/15
Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVGÄnderungsgesetz - GVVG-ÄndG)
... Das vielfach bemühte Argument, die Täter würden über ein hohes Mitteilungsbedürfnis, beispielsweise über das Internet verfügen, überzeugt deshalb nicht. Diejenigen, die zum terroristischen Handeln fest entschlossen sind, werden zudem ganz besonders darauf achten, ihre Planungen gegen Beobachtungen und Verfolgung durch die Organe des Staates abzuschirmen. Wäre das Mitteilungsbedürfnis in der Praxis tatsächlich so erheblich, würde die überwiegende Zahl der bereits jetzt nach der gegenwärtigen Fassung des § 89a StGB geführten Ermittlungsverfahren nicht mit einer Einstellung, sondern mit einer Anklageerhebung enden.
Drucksache 247/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2015
... h) Der Agrarpolitische Bericht geht auf die gesellschaftlichen Anforderungen an die landwirtschaftliche Tierhaltung ein. Der Bericht hebt hier u.a. das Prinzip des Vorrangs der Freiwilligkeit hervor. Danach sollen verpflichtend eingegangene Vereinbarungen der Wirtschaft u.a. zum Verzicht auf nichtkurative Eingriffe wie das Kupieren der Schwänze bei Schweinen und der Schnäbel bei Geflügel führen. Der Wissenschaftliche Beirat für Agrarpolitik beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hält allein freiwillige Maßnahmen demgegenüber nicht für ausreichend. Er kommt in dem Gutachten "Wege zu einer gesellschaftlich akzeptierten Nutztierhaltung" zu dem Schluss, dass die derzeitigen Haltungsbedingungen eines Großteils der Nutztiere nicht zukunftsfähig seien und fordert die Politik zum Handeln auf. Die Länder halten in diesem Sinne die unverzügliche Erarbeitung und Umsetzung eines verbindlich einzuhaltenden Maßnahmenkataloges, der eine verantwortungsvolle und nachhaltige Tierhaltung sicherstellt, für zielführend. Hierzu gehören z.B. die Einführung von Anreizsystemen zur Belohnung von mehr Tierschutz, die Anpassung von Rechtsvorschriften sowie das Aufzeigen von Perspektiven für eine gesellschaftlich akzeptierte Nutztierhaltung in Deutschland.
Drucksache 509/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:Den Binnenmarkt weiter ausbauen - mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen; COM(2015) 550 final
... Die Kommission wird daher eine Reihe von Initiativen ergreifen. Sie ist bestrebt, die Erhebung, Konsolidierung, Verwaltung und Analyse von Daten zur Auftragsvergabe zu vereinfachen, indem sie die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um ein besseres Verwaltungshandeln bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützt. Aufbauend auf den bestehenden Strategien, beispielsweise zur elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge, wird die Kommission die Entwicklung von Instrumenten zur Verbesserung der Qualität und Verfügbarkeit der Daten vorantreiben, indem die bestehenden Datenerhebungsmechanismen optimiert werden und die Einrichtung von Auftragsregistern unterstützt wird. Darüber hinaus wird die Entwicklung von Tools zur Datenanalyse, insbesondere zur Erkennung von Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren, gefördert.
Drucksache 52/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
... Die Vorschrift dient dem Schutz der Lauterkeit und der Integrität des Regierungshandelns. Sie soll verhindern, dass durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Amt aufgrund der Umstände des Einzelfalls öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, weil z.B. eine Tätigkeit angestrebt wird, die in Zusammenhang mit der früheren amtlichen Tätigkeit steht. Zugleich schützt die Vorschrift die Betroffenen vor Unsicherheiten und ungerechtfertigter Kritik.
Drucksache 503/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einrichtung nationaler Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit im Euro-Währungsgebiet COM(2015) 601 final
... (7) Die Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit sollten ihre Tätigkeiten im Einklang mit Artikel 152 des Vertrags und unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Lohnbildungspraktiken und -institutionen ausüben. Im Einklang mit Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollten ihre Tätigkeiten das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder ihren jeweiligen Organisationen, nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen, unberührt lassen.
Drucksache 119/15
... Die vorliegende Gesetzesänderung berücksichtigt in Artikel 1 die erweiterten Verbraucherinformationen des Unionsrechts, die bei der Etikettierung nach diesem Gesetz in Zukunft zusätzlich berücksichtigt werden müssen. Die Regelung in Artikel 2 gewährleistet, dass ein Zuwiderhandeln gegen Verbote des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr oder der Ausfuhr seuchenkranker oder -verdächtiger Tiere oder von Teilen oder Erzeugnissen solcher Tiere mit Bußgeld bewehrt werden kann.
Drucksache 97/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... (2) Dosiergeräte für die in Absatz 1 genannten Arzneimittel müssen so nah wie möglich vor der zu behandelnden Tiergruppe installiert sein.
Drucksache 283/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... "(4a) Über eine mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 einmalige basiswirksame Erhöhung des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2016 angepassten Aufsatzwertes ist in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2016 zu verhandeln, wenn die jeweils für das Jahr 2014 und jeweils einschließlich der Bereinigungen zu berechnende durchschnittliche an die Kassenärztliche Vereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung die durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten unterschreitet. Die Berechnungen nach Satz 1 werden durch das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 durchgeführt. Es teilt den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 und dem Bundesministerium für Gesundheit das Ergebnis bis spätestens zum 15. September 2016 mit. Eine einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur dann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlungen nach Satz 1 festgestellt wird, dass der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war. Ob und in welchem Umfang der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war, ist von der Kassenärztlichen Vereinigung auch unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme des stationären Sektors nachzuweisen. Der Aufsatzwert ist in dem Umfang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war. Die durch die vereinbarte Erhöhung des Aufsatzwertes einschließlich der Bereinigungen sich ergebende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der betroffenen Kassenärztlichen Vereinigung im Jahr 2014 darf die für das Jahr 2014 berechnete durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet einschließlich der Bereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten nicht übersteigen. Die Erhöhung erfolgt um einen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für alle Krankenkassen einheitlichen Faktor. Die vereinbarte Erhöhung kann auch schrittweise über mehrere Jahre verteilt werden. Die zusätzlichen Mittel sind zur Verbesserung der Versorgungsstruktur einzusetzen. Umverteilungen zu Lasten anderer Kassenärztlicher Vereinigungen sind auszuschließen."
Drucksache 127/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
... - und Elektronikgerätegesetz betroffenen Tätigkeiten von den jeweils Handelnden zu berücksichtigen sind.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ElektroG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2a - neu - ElektroG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 5 - neu - ElektroG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 ElektroG
6. Zu Artikel 1 § 4 ElektroG allgemein
7. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 3 - neu - ElektroG
8. Zu Artikel 1 § 11 ElektroG allgemein
9. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 ElektroG
10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4a - neu - ElektroG
11. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1 ElektroG
12. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 5 Satz 3 und § 17 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ElektroG
14. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ElektroG
15. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ElektroG
16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
17. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 - neu - ElektroG
18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 ElektroG
19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 3 ElektroG
20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 ElektroG
21. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 3 ElektroG
22. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
23. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 ElektroG
24. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 Satz 2 ElektroG
25. Zu Artikel 1 Änderung eines Begriffs in mehreren Vorschriften
26. Zu Artikel 4 § 11 Absatz 2 Satz 4 AbfVerbrG
27. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 18 Absatz 1 KrWG
Drucksache 273/15 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
... Gleichgeschlechtlichen Paaren ist bis heute die Ehe verwehrt, was eine konkrete und symbolische Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität darstellt. Die öffentliche Diskussion im Nachgang zu dem Referendum in der Republik Irland zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare hat jedoch erneut deutlich gemacht: Angesichts des gesellschaftlichen Wandels und der damit verbundenen Änderung des Eheverständnisses gibt es keine haltbaren Gründe homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln und am Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten. Darüber hinaus sind gleichgeschlechtliche Paare trotz Einführung des Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 in einer Reihe von Rechtsbereichen noch immer gegenüber der Ehe benachteiligt. Dies betrifft in erster Linie das Adoptionsrecht.
Drucksache 16/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
... Zu nennen sind hier insbesondere Fälle, in denen Absprachen zur Vergütung einer Patientenzuführung festgestellt werden konnten. Hier wird der Nehmer (Angehöriger eines Heilberufs) von der Geberseite dafür belohnt, dass er für die Abnahme gerade ihrer auf Gesundheitsfürsorge ausgerichteten Dienst- oder Sachleistungen durch die zu behandelnden Patienten sorgt. Von Bedeutung sind überdies Vereinbarungen zwischen Arzneimittelunternehmen und Ärzten, die darauf abzielen, dass die das Arzneimittel eines bestimmten Herstellers verschreibenden Ärzte für die Verschreibung ein Entgelt in Form eines Rabattes, einer Rückzahlung, eines Kick-Backs oder einer sonstigen Vergünstigung erhalten. Eine solche Fallkonstellation lag auch der Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012 (BGH - GrS - St 57, 202) zugrunde.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
II. Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
§ 302 Erweiterter Verfall
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 519/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz - HPG )
... (2) In die Fallbesprechung ist der den Versicherten behandelnde Hausarzt oder sonstige Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen. Auf Wunsch des Versicherten sind Angehörige und weitere Vertrauenspersonen zu beteiligen. Für mögliche Notfallsituationen soll die erforderliche Übergabe des Versicherten an relevante Rettungsdienste und Krankenhäuser vorbereitet werden. Auch andere regionale Betreuungs- und Versorgungsangebote sollen einbezogen werden, um die umfassende medizinische, pflegerische, hospizliche und seelsorgerische Begleitung nach Maßgabe der individuellen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase sicherzustellen. Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 können das Beratungsangebot selbst oder in Kooperation mit anderen regionalen Beratungsstellen durchführen.
Drucksache 252/15
... abschließen. Vorrangig sind das Energieversorgungsunternehmen, Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber, aber auch einige Verteilnetzbetreiber, Händler, Großverbraucher, Industriebetriebe mit mehr als 600 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr Verbrauchskapazität sowie Akteure auf den Finanzmärkten, die Finanzprodukte mit Bezug auf den Energiegroßhandel handeln. Schätzungsweise müssen sich insgesamt circa 2 000 bis 3 000 Marktteilnehmer einmalig registrieren lassen und werden dafür mit Kosten von jeweils 350 Euro belastet.
Drucksache 631/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
... Zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO festzustellenden Besteuerungsgrundlagen ist grundsätzlich jeder Feststellungsbeteiligte verpflichtet, dem Anteile an den festzustellenden einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen sind (§ 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 AO) . Daneben ist nach § 183 AO grundsätzlich ein Empfangsbevollmächtigter für das Feststellungsverfahren zu benennen, an den Bescheide mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligte ergehen können. Dabei kann es sich um einen der Beteiligten an der Personengesellschaft handeln, es kann allerdings auch ein Dritter (Steuerberater o. ä.) diese Funktion einnehmen.
Drucksache 237/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
... Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/150/EU vom 08. März 2014 hat die EU Kommission deshalb eine Ausnahmemöglichkeit in Form eines Versuchs auf Gemeinschaftsebene eröffnet. Der vorliegende Verordnungsentwurf dient der Ausgestaltung der Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene. Es soll sich dabei um einen Versuch handeln, der zeitlich bis zum 31. Dezember 2018 befristet ist.
Drucksache 204/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. Juni 2010 zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
... Das Luftverkehrsabkommen vom 25. und 30. April 2007 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (BGBl. 2014 II S. 946, 947) (nachfolgend: Abkommen) enthielt in seinem Artikel 21 Absatz 1 den Auftrag an die Vertragsparteien, ein "Abkommen der zweiten Stufe" bis November 2010 auszuhandeln.
Drucksache 63/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... 12) Sollte im Zusammenhang mit Investitionen in die Infrastruktur mit bestimmten, eindeutig zu ermittelnden Teilkategorien von Vermögenswerten gearbeitet werden? Falls ja, welche Kategorien sollte die Kommission bei künftigen Überprüfungen der aufsichtsrechtlichen Vorschriften (z.B. im Rahmen von CRD IV/CRR oder Solvabilität II) prioritär behandeln?
Drucksache 36/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVGÄnderungsgesetz - GVVG-ÄndG)
... In zahlreichen Staaten, namentlich auch des Nahen und Mittleren Ostens, lebt eine multiethnische Bevölkerung mit zum Teil unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen derart unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen sind nicht selten. Hieraus wird deutlich, dass das Handeln einer Vereinigung, das darauf ausgerichtet ist, durch Handlungen im Sinne des § 129a Absatz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 89c Absatz 1 Satz 2 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 129a Absatz 2 Satz 1 StGB
Drucksache 42/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds hinsichtlich einer Erhöhung des ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme COM(2015) 46 final
... Würde der vorliegende Vorschlag nicht angenommen, so hätte dies zur Folge, dass die YEI - entgegen dem Aufruf des Europäischen Rates zu dringendem Handeln - weiterhin äußerst schleppend umgesetzt wird. Wegen des Mangels an leicht verfügbaren Finanzmitteln würden entscheidende und dringend benötigte politische Maßnahmen zur Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt ernstlich beeinträchtigt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 22a Zahlung zusätzlicher Vorschüsse für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme
Artikel 2
Finanzbogen
Drucksache 500/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Handel für alle - Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik COM(2015) 497 final
... Das FHA zwischen der EU und Südkorea ist ein hervorragendes Beispiel für diese gewissermaßen neue Generation von Abkommen, die die EU aushandeln kann, und für deren konkrete Ergebnisse. In diesem Abkommen, der ehrgeizigsten Handelsvereinbarung, die die EU jemals umgesetzt hat, ist die beiderseitige Abschaffung von fast 99 % der Zölle binnen fünf Jahren vorgesehen, außerdem werden darin nicht nichttarifäre Handelshemmnisse behandelt. Es geht über das Freihandelskommen zwischen den Vereinigten Staaten und Korea hinaus. In vier Jahren sind die Warenausfuhren aus der EU um 55 % gestiegen, was zusätzliche Ausfuhreinnahmen von 4,7 Mrd. EUR in den ersten drei Jahren bedeutete. Die Ausfuhren der Automobilbranche haben sich mehr als verdreifacht. Das seit langem bestehende Außenhandelsdefizit der EU hat sich nun in einen Überschuss verkehrt. Der Anteil der EU an den Einfuhren Südkoreas stieg von 9 % auf 13 %, während der Anteil der USA stabil blieb und Japan 2 % verlor.
2 Einleitung
1. Handel und Investitionen sind ein starker Antrieb für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen
1.1. Die Handelsleistung der EU ist hoch
1.2. Durch ihre Handels- und Wirtschaftsagenda zieht die EU mehr Nutzen aus dem Handel
2. Eine wirksame Politik, die neue wirtschaftliche Gegebenheiten berücksichtigt und ihre Versprechungen hält
2.1. Antworten auf die Zunahme globaler Wertschöpfungsketten
2.1.1. Förderung des Handels mit Dienstleistungen
2.1.2. Erleichterung des digitalen Handels
2.1.3. Förderung der Mobilität und Umgang mit Migration
2.1.4. Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
2.1.5. Gewährleistung einer effizienten Zollverwaltung
2.1.6. Sicherung des Zugangs zu Energie und Rohstoffen
2.1.7. Schutz von Innovationen
2.2. Versprechen halten: Umsetzung, Durchsetzung, kleine Unternehmen und Arbeitnehmer 2.2.1. Bessere Umsetzung
2.2.2. Stärkere Durchsetzung der Rechte der EU
2.2.3. Mehr Aufmerksamkeit für kleine Unternehmen
2.2.4. Wirksamere Instrumente zur Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Anpassung an den Wandel
3. Eine transparentere Handels- und Investitionspolitik
3.1. Engere Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Zivilgesellschaft
3.2. Mehr Offenheit in der politischen Entscheidungsfindung
4. Eine wertebasierte Handels- und Investitionspolitik
4.1. Ein Ansatz, der bei Regelungen und Investitionen stärker auf die Erwartungen der Öffentlichkeit eingeht 4.1.1. Sicherstellen, dass die Verbraucher Vertrauen zu den Produkten haben können, die sie in einer globalen Wirtschaft erwerbe
4.1.2. Förderung eines neuen Ansatzes bei Investitionen
4.2. Eine Handelsagenda zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, der Menschenrechte und einer verantwortungsvollen Staatsführung
4.2.1. Förderung des integrativen Wachstums in Entwicklungsländern durch Handel und Investitionen
4.2.2. Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung
4.2.3. Gewährleistung eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements
4.2.4. Förderung fairer und ethischer Handelssysteme
4.2.5. Förderung und Schutz der Menschenrechte
4.2.6. Bekämpfung von Korruption und Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung
5. Ein vorausschauendes Programm für Verhandlungen zur Gestaltung der Globalisierung
5.1. Neubelebung des multilateralen Handelssystems
5.1.1. Fortschritte im Rahmen der WTO
5.1.2. Entwurf eines offenen Ansatzes für bilaterale und regionale Übereinkünfte
5.2. Vorantreiben der bilateralen Beziehungen
5.2.1. Mit den Vereinigten Staaten und Kanada erzielte Ergebnisse
5.2.2. Ein strategisches Engagement in Asien und im pazifischen Raum
5.2.3. Eine neu definierte Beziehung zu Afrika
5.2.4. Lateinamerika und Karibik: eine umfassende und ehrgeizige Agenda
5.2.5. Enge Partnerschaft mit der Türkei
5.2.6. Stabilität und Wohlstand in der Nachbarschaft der EU
5.2.7. Herausfordernde Beziehungen zu Russland
Drucksache 79/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG )
... Die Überarbeitung der oben genannten Norm ist auch nicht durch die im Mietrechtsnovellierungsgesetz vorgesehenen Neuregelungen im BGB zur Begrenzung der Wiedervermietungsmiete entbehrlich geworden. Da hiernach selbst der vorsätzlich handelnde Vermieter eine gesetzeswidrig überhöhte Miete nur zurückzahlen muss, wenn der Mieter einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist (§ 556g Absatz 2 Satz 1 BGB), sind zum Schutz der Mieter weitere Regelungen im Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geboten.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.