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"Handeln"
Drucksache 362/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013
sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit")
... Was die in der Stellungnahme dargelegten Bedenken des Bundesrats hinsichtlich der Rolle betrifft, die der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit im Zusammenhang mit einer möglichen Senkung der nationalen Sicherheitsstandards zugewiesen wurde, so bleiben die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Cybersicherheit sowie auf jeden Fall deren Tätigkeiten in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das staatliche Handeln im strafrechtlichen Bereich [Artikel 3 Absatz 3 des Vorschlags] vom Mandat der Agentur der Europäischen Union .für Netz- und Informationssicherheit unberührt. Darüber hinaus steht der vorgeschlagene Rahmen .für die Zertifizierung der Cybersicherheit nicht im Widerspruch zu den derzeitigen Praktiken, stellt diese nicht infrage und führt auch nicht zu einer Senkung der bestehenden Standards. Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, das Sicherheitsniveau für bestimmte Produkt- und Dienstleistungskategorien, die nicht unter eine europäische Regelung fallen, selbst zu regeln.
Drucksache 505/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetz es
... - aufgrund des Brexits nun als Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR oder OHG) zu behandelnde Gesellschafter einer Limited mit Verwaltungssitz und angemeldeter Zweigniederlassung in Deutschland nicht sofort, sondern erst nach einem gewissen Übergangszeitraum uneingeschränkt haften. Damit könnte die Zeit und Möglichkeit geschaffen werden, nach dem Brexit ohne die Mitwirkung britischer Behörden eine Umstrukturierung in eine inländische Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung durchzuführen.
Drucksache 430/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)
... sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Gemäß § 3 Nummer 10 GenDG ist eine genetische Probe biologisches Material, das zur Verwendung für genetische Analysen vorgesehen ist oder an dem solche Analysen vorgenommen wurden. Erst durch die genetische Analyse werden die genetischen Eigenschaften zum Beispiel hinsichtlich der Zahl und Struktur der Chromosomen festgestellt. Das bedeutet, dass erst aus der Probe die Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, gewonnen werden. Bei der Probe selbst dürfte es sich damit um keine Information handeln. Die derzeitigen Regelungen des § 26 Absatz 1 Nummer 3 und 4 GenDG sollten daher zur Klarstellung beibehalten werden.
Drucksache 230/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext
... 5. Der Bundesrat regt zudem an, den Mechanismus insgesamt flexibler auszugestalten. So sollten etwa Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich jederzeit zu entscheiden, den Mechanismus einzuführen. Außerdem sollte es möglich sein, den Mechanismus unter bestimmten Umständen (zum Beispiel unverhältnismäßiger Bürokratieaufwand bei wenigen Anwendungsfällen) wieder außer Kraft zu setzen. Zudem sollte das Verfahren des Mechanismus weniger detailliert (enge Fristregelungen, Anzahl der Ausfertigungen für europäische grenzüberschreitende Verpflichtungen bzw. Erklärungen, Einrichtung grenzübergreifender Koordinierungsstellen und anderes) vorgegeben sein, so dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Bürokratie zu minimieren und so dem Mechanismus zu einer breiten Anwendung in der Praxis zu verhelfen. Der Mechanismus soll durch Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse zur Vereinfachung und Stärkung grenzübergreifenden Handelns dienen; die Komplexität der Verfahrensschritte würde dem Ziel einer Vereinfachung jedoch entgegenstehen und eine Stärkung grenzübergreifender Zusammenarbeit nicht wesentlich befördern.
Drucksache 215/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen
... /EU /EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen bestehen bleiben soll und die Ermittlungsbehörden neben einer Herausgabeanordnung parallel Europäische Ermittlungsanordnungen nutzen können sollen. Dasselbe Ziel, die Erlangung elektronischer Daten, könnte sodann entweder über unmittelbar anwendbares europäisches Recht oder über nationales Recht in Umsetzung europäischen Rechts erreicht werden. Eine unmittelbar anwendbare Verordnung stellt zudem im Strafrechtsbereich nach wie vor einen Fremdkörper dar. Die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs-und Einziehungsentscheidungen ist noch nicht verabschiedet. Selbst im Falle einer Verabschiedung dieses Gesetzgebungsvorschlags in Form einer Verordnung würde es sich bei diesem Gesetzgebungsakt um eine sehr eng begrenzte Ausnahme im Strafrechtsbereich handeln. Insbesondere im Zusammenhang mit der Erhebung von Beweismitteln ist ein vergleichbares Regelungsinstrument nach wie vor unbekannt. Ferner enthält der Verordnungsvorschlag bereits zum jetzigen Zeitpunkt Regelungen wie Artikel 13, Artikel 17 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 6, die gegebenenfalls einer Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Der Bundesrat bittet daher, zu prüfen, ob nicht das Rechtsinstrument einer Richtlinie gegenüber der Verordnung vorzuziehen ist. Bei der Umsetzung der Regelungen einer Richtlinie in nationales Recht kann eine Einpassung in vorhandene und bewährte Strukturen und Verfahren erfolgen. Die Rechtsanwender müssten nicht parallel Regelungen verschiedener Rechtsebenen anwenden, sondern könnten sich in ihnen bekannten Strukturen und Verfahren bewegen.
Drucksache 218/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren - COM(2018) 226 final
... - In den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 20168 bekräftigten die Mitgliedstaaten ihre Entschlossenheit zu handeln, um die Rechtsstaatlichkeit im Cyberspace zu wahren, und forderten die Kommission auf, vorrangig ein gemeinsames Konzept der EU zur Verbesserung der Strafjustiz im Cyberspace zu entwickeln.
Drucksache 352/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... Für jede virologische Untersuchung von 60 Proben entstehen je Probe Kosten von etwa 25 Euro (= 1.500 Euro); da die 60 Proben zu maximal je 10 Proben gepoolt werden können, reduzieren sich die Kosten auf etwa 150 Euro. Hinzu kommen Kosten für die Entnahme der Proben mittels Tupfer; hierfür fallen pro Tupferentnahme Kosten von 5,13 Euro an (= 307,80 Euro; einfacher Satz der Gebührenordnung für Tierärzte); Kosten für die Anfahrt zu der Geflügelhaltung (2,30 Euro je Doppelkilometer) sowie Versandkosten und Ausstellen einer Bescheinigung. Insgesamt ist insoweit im Fall einer virologischen Untersuchung mit Kosten von etwa 543,21 Euro an (150 Euro + 307,80 Euro + 69 Euro Fahrtkosten (30 km unterstellt) + 10 Euro Versandkosten + 6,41 Euro Bescheinigung)). In Deutschland existieren 127.400 Geflügel haltende Betriebe (GENESIS-Online Datenbank, Angaben der letzten Erhebung aus dem Jahr 2013). Es liegen keine Informationen über die Anzahl der Betriebe vor, die mobilen Handel betreiben. Unterstellt man, dass 1 % der Gesamtbetriebe einen mobilen Handel betreiben, würden 1274 Betriebe dieser Regelung unterfallen. Unter Berücksichtigung der oben errechneten Kosten für eine klinische Untersuchung (Annahme: klinische Untersuchung für einen Bestand mit mehr als 100 Tieren, aber weniger als 500 Tieren) entstehen pro Betrieb Kosten in Höhe von 102,35 Euro (26,94 Euro Untersuchung + 69 Euro Fahrtkosten + 6,41 Euro Bescheinigung), mithin Gesamtkosten von 130.393,39 Euro (1274 Betriebe x 102,35 Euro). Virologische Untersuchungen fallen nur im Fall von Enten und Gänsen an. Unterstellt man, dass von den angenommenen 1274 Betrieben wiederum 10% der Betriebe mit Enten und Gänsen handeln (127 Betriebe) würden insgesamt Kosten von 68.987,67 Euro jährlich anfallen (127 Betriebe x 543,21 Euro).
Drucksache 219/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von durch Impfung vermeidbaren Krankheiten
... 1. Der Bundesrat begrüßt den neuen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates mit dem grundsätzlichen Anliegen der Kommission, durch das gemeinsame Handeln der Mitgliedstaaten die Durchimpfungsraten zu erhöhen und so sicherzustellen, dass jeder in der EU Zugang zu Impfungen erhält, um damit Ungleichheiten zu beseitigen und bestehende Immunisierungslücken zu schließen.
Drucksache 312/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG-E erlaubt den Nutzern von Terminals in den Räumen von Bibliotheken, je Sitzung bis zu zehn Prozent eines dort zugänglich gemachten Werkes sowohl in analoger als auch in digitaler Weise zu nicht kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen. Die Regelung, die keine weitere Begrenzung enthält, würde es damit ermöglichen, in zehn "Sitzungen", die theoretisch auch unmittelbar hintereinander am selben Tag erfolgen könnten, ein komplettes Werk jeglicher Art digital zu vervielfältigen. Denkbar ist auch, dass mehrere gemeinschaftlich handelnde Nutzer, zum Beispiel eine studentische Arbeitsgemeinschaft, die von ihnen jeweils vervielfältigten Teile des Werkes zusammenfügen mit der Folge, dass auch auf diese Weise vollständige Kopien von Büchern und Zeitschriften (deren Anfertigung nach § 53 Absatz 4 Buchstabe b UrhG unzulässig wäre) hergestellt werden und anschließend in unzulässiger Weise in weiterem Umfang öffentlich zugänglich gemacht werden könnten. Es erscheint zum Schutz der Rechteinhaber geboten, diesem Missbrauchspotenzial durch geeignete Maßnahmen, gegebenenfalls auch verpflichtender technischer Art, wirksam entgegenzutreten.
Drucksache 66/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Die vorgeschlagene Formulierung eröffnet Betreuern und Betreuungsrichtern die für die Abwägung im Einzelfall erforderliche Flexibilität. Sie ermöglicht, dass die behandelnden Ärzte, der Betreuer und das Betreuungsgericht jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der medizinisch indizierten Zwangsmaßnahme, ihren möglichen Auswirkungen, der zu behandelnden Erkrankung, der die Einwilligungsunfähigkeit auslösenden Grunderkrankung und der Persönlichkeit des Betreuten denjenigen Behandlungsort auswählen, der die gebotene medizinische Versorgung einschließlich Vor- und Nachbetreuung am besten gewährleistet und mit den geringsten Belastungen für den Betreuten einhergeht. Zugleich bleibt sichergestellt, dass eine Zwangsbehandlung außerhalb medizinisch hinreichend ausgestatteter Einrichtungen in jedem Fall untersagt bleibt.
Drucksache 642/17
Gesetzesantrag der Freistaaten Sachsen, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
... Das Handeln der Jugendbehörden war eine notwendige Folge des rechtsstaatswidrigen Handelns der Justizbehörden. Eine Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer politischer Verfolgung trennt künstlich zwei an sich untrennbar miteinander verwobene Lebenssachverhalte, die derselben Bewertung bedürfen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungskosten für die Wirtschaft
3. Erfüllungskosten der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Satz 3 neu
Zu Satz 4 neu
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 777/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union - COM(2017) 797 final
... Der Vorschlag befasst sich mit zwei miteinander verknüpften Herausforderungen. So wurden bei der Evaluierung der Richtlinie 91/533/EWG im Rahmen des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT)7 Schwachstellen im persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie ermittelt und Empfehlungen für mögliche Verbesserungen abgegeben. Auch im Zuge der öffentlichen Konsultation über die europäische Säule sozialer Rechte8 wurden Lücken zwischen dem sozialen Besitzstand der EU und den jüngsten Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt aufgezeigt. Dies unterstrich auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom Januar 2017 über die Säule. Es forderte die Ausweitung der bestehenden Mindestnormen um neue Arten von Beschäftigungsverhältnissen, eine bessere Durchsetzung des EU-Rechts, eine höhere Rechtssicherheit im gesamten Binnenmarkt und die Verhinderung der Diskriminierung, indem das geltende EU-Recht ergänzt und dafür gesorgt wird, dass jeder Arbeitnehmer, ungeachtet der Vertragsart oder des Beschäftigungsverhältnisses, über ein Grundpaket an durchsetzbaren Rechten verfügt.9 In seiner Entschließung zu Arbeitsbedingungen und prekären Beschäftigungsverhältnissen vom Juli 2017 fordert das Europäische Parlament die Kommission auf, die Richtlinie über schriftliche Erklärungen zu überarbeiten und dabei neuen Beschäftigungsformen Rechnung zu tragen.10 Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen wiesen in ihrer jeweiligen Stellungnahme auf Lücken beim Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hin und unterstrichen, dass die EU handeln und einen Rahmen für faire Arbeitsbedingungen schaffen muss, der für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit sorgt.11
Drucksache 97/17
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Möglichkeiten für Bundeswehreinsätze im Innern
... Schließlich sollte in Art. 35 GG eine Eilkompetenz für den Bundesminister der Verteidigung normiert werden, um eine auch aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. März 2013 - 2 BvF 1/05) bestehende Schutzlücke für Fälle des überregionalen Katastrophennotstands zu schließen, in denen umgehendes Handeln geboten ist, ein Beschluss der Bundesregierung als Kollegial-organ aber nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.
Drucksache 235/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur "Beteiligung der deutschen Länder an den Brexit-Verhandlungen der Bundesregierung"
... - Das Austrittsabkommen nach Artikel 50 EUV, das sich auf die drängendsten technischen und rechtlichen Fragen beschränken und voraussichtlich bilateral zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU zu verhandeln sein wird. Dabei wird der Rahmen für die künftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur EU zu berücksichtigen sein. Für einen Abschluss durch die EU ist die qualifizierte Mehrheit im Rat erforderlich.
Drucksache 15/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie - Neuauflage 2016
... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie - Neuauflage 2016 - einen substanziellen deutschen Beitrag zur Umsetzung der 2030-Agenda für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und der darin enthaltenen 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDG) skizziert hat. Ebenfalls wird begrüßt, dass in der neuen Strategie die Berücksichtigung der ökologischen, der wirtschaftlichen und nunmehr verstärkt auch der sozialen Dimension der Nachhaltigkeit zum Ausdruck kommt und im Einklang mit der 2030-Agenda die Einhaltung der planetaren Grenzen als absolute Beschränkung staatlichen Handelns anerkannt wird.
Drucksache 126/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
... Die Strafbarkeit des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) vermag das spezifische Schutzanliegen der Regelungen in §§ 113 ff. StGB-E nicht abzudecken. Um das Merkmal des Handelns "aus einer Menschenmenge heraus" zu konkretisieren, kann an die Auslegung zu § 125 StGB angeknüpft werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 114 Absatz 1, Absatz 2a - neu - StGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 1 Nummer 3
Drucksache 710/17
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz
... 2. Kinder sind Träger eigener Rechte und nicht nur Objekt von Schutz und Fürsorge. Das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist "Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten" (BVerfGE 121, 69, 93). Das zuvörderst den Eltern obliegende Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder ist untrennbar mit der Pflicht der Eltern verbunden, dem Kind Schutz und Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen. Das Kindeswohl ist - so Artikel 3 der Kinderrechtskonvention - zudem bei allen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt.
Drucksache 69/17 (Beschluss)
... handeln.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 9/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... Im weitesten Sinne behandeln alle umzusetzenden Richtlinien die Arbeitsmarktmigration bzw. sind mit dieser eng verknüpft. Hier ist in vielen Fällen, etwa bei der Beurteilung von Arbeitgebern im Falle der Umsetzungsnormen zur ICT-Richtlinie oder der Einschätzung von Verträgen für Forscher, mehr Sachnähe zu erwarten, gerade in Hinblick darauf, dass die nationale Kontaktstelle bereits die Vollständigkeit der jeweils für die Mobilität vorzulegenden Nachweise zu prüfen hat und den Ausländerbehörden für die Erhebung von Einwendungen gegen die Mobilität nur kurze Fristen zur Verfügung stehen. Auch der Normenkontrollrat hält die Prüfung einer solchen Alternative für grundsätzlich geboten.
Drucksache 509/1/17
Antrag aller Länder
Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
... Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung vom 10. Februar 2017 seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und deswegen von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden muss (Drucksache 95/17(B)). Mit Inkrafttreten der Gesetze (vgl. BR-Drucksachen 508/17 und 509/17) wird es möglich, beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung zu stellen. Antragsberechtigt sind der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung. Materielle Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass die Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet ist, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2017 (2 BvB 1/13) die Verfassungsfeindlichkeit der NPD bereits festgestellt. Um im Rahmen eines Antrags auf Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung an diese Feststellung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen zu können, ist rasches Handeln geboten. Bei einer zeitlichen Nähe der Antragstellung zum Urteil vom 17. Januar 2017 müsste nur für einen relativ kurzen Anschlusszeitraum nachgewiesen werden, dass sich an der festgestellten Verfassungsfeindlichkeit der NPD nichts geändert hat. Es gilt für die Zukunft zu verhindern, dass Bürgerinnen und Bürger mit ihren Steuern und Abgaben die verfassungsfeindlichen Aktivitäten der NPD finanzieren müssen. Die berechtigten Verfassungsorgane sollten daher rasch von ihrem neuen Antragsrecht Gebrauch machen.
Drucksache 757/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung COM(2017) 773 final
... Europa ist zunehmend mit den dramatischen Konsequenzen unvorhersehbarer extremer Wetterereignisse und Erdbeben konfrontiert wie dem Verlust von Menschenleben sowie Schäden an Eigentum und Kulturgütern. Dies hat zu tragischen Folgen für die Menschen und ihre Existenzgrundlagen geführt. Die europäischen Nationen haben eine Europäische Union (EU) gegründet, um ihr gemeinsames Wohl zu fördern und Widrigkeiten gemeinsam anzugehen, sodass jede von ihnen durch Einheit und Solidarität stärker werden kann. Ein Europa, das schützen will, muss über die Mittel verfügen, entschlossen handeln zu können.
Drucksache 145/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... b) Aus seiner Sicht fehlt bei der in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen umfassenden Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden und des Europäischen Datenschutzausschusses für die Überwachung der e-PrivacyVerordnung die besondere Rechtfertigung durch Artikel 8 der Grundrechtecharta für die Wahrnehmung der Aufgaben in völliger Unabhängigkeit. Nur diese kann die Durchbrechung des Prinzips parlamentarisch verantworteter Regierungsverantwortung für Verwaltungshandeln und auf Unionsebene für die Verlagerung von Durchführungsverantwortung auf den Europäischen Datenschutzausschuss hinreichend rechtfertigen.
Drucksache 649/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern - COM(2017) 492 final
... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission für eine Handels- und Investitionspolitik eintritt, die die Interessen der EU wahrt und für Fairness sorgt. Wie er in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 zur Mitteilung der Kommission "Handel für alle - Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik" (BR-Drucksache 500/15(B)) bereits festgestellt hat, machen die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaft, der globale Wettbewerb der Standorte und der Regionen sowie die damit verbundene Gefahr eines Wettlaufs sozialer und ökologischer Standards nach unten die Weiterentwicklung des Ordnungsrahmens der Welthandelspolitik nötig. Technologischer Wandel und Digitalisierung, globale Wertschöpfungs- und Lieferketten sowie die Herausforderungen von weltweiter Migration, s i.d.R. alität und prägen das Handeln von Gesellschaft und Unternehmen.
Drucksache 374/17
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV )
... Die Vorschrift regelt die Löschung der übermittelten Daten durch die für die weiteren angegebenen Tätigkeitsorte zuständigen Behörden. Diese haben die übermittelten Daten wie selbst erhobene Daten zu behandeln und zu löschen.
Drucksache 649/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern - COM(2017) 492 final
... 2. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 zur Mitteilung der Kommission "Handel für alle - Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik" (BR-Drucksache 500/15(B)) bereits festgestellt hat, machen die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaft, der globale Wettbewerb der Standorte und der Regionen sowie die damit verbundene Gefahr eines Wettlaufs sozialer und ökologischer Standards nach unten die Weiterentwicklung des Ordnungsrahmens der Welthandelspolitik nötig. Technologischer Wandel und Digitalisierung, globale Wertschöpfungs- und Lieferketten sowie die Herausforderungen von weltweiter Migration, s i.d.R. alität und prägen das Handeln von Gesellschaft und Unternehmen.
Drucksache 183/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... , S. 12). Dass es sich bei diesem anderen Verfahren um ein Strafverfahren handeln muss, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Gesetzesbegründung. Zwar mag ein speziell auf die Frage der Schuldunfähigkeit ausgerichtetes Gutachten aus einem Strafverfahren eine bessere Grundlage für die Beendigung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit und die daran anknüpfende belastende Eintragung im Bundeszentralregister bilden. In der staatsanwaltschaftlichen Praxis werden Verfahrenseinstellungen wegen fehlender Schuldfähigkeit häufig aber auch auf psychiatrische Gutachten aus anderen Verfahren gestützt. Zudem ist es - gerade im Bereich der Bagatellkriminalität - aus fiskalischen Gründen nicht geboten, ein strafrechtliches Schuldunfähigkeitsgutachten auch dann in Auftrag zu geben, wenn bereits eine umfassende psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten erfolgt ist. Insoweit obliegt es dem Sachverstand der Justizpraxis, über den Aussagegehalt eines vorliegenden Gutachtens auch im Hinblick auf die Frage der Schuldunfähigkeit zu befinden und darüber zu entscheiden, ob darüber hinaus ein weiteres Schuldunfähigkeitsgutachten erforderlich ist. Dies erscheint eine hinreichend tragfähige Basis für die Eintragung nach § 11 BZRG. Wollte man in allen Fällen, in denen ein strafrechtlich veranlasstes Gutachten nicht erholt wird, von einer Eintragung absehen, entstünde ein lückenhaftes Bild, wodurch die Dokumentationsfunktion des Bundeszentralregisters geschwächt würde.
Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Der Vorschlag zielt darauf ab, Veranstalter von Sport- sowie Pferdewetten für das rechtskonforme Handeln der für sie tätigen Vermittler stärker in die Pflicht zu nehmen.
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
Drucksache 9/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... Im weitesten Sinne behandeln alle umzusetzenden Richtlinien die Arbeitsmarktmigration bzw. sind mit dieser eng verknüpft. Hier ist in vielen Fällen, etwa bei der Beurteilung von Arbeitgebern im Falle der Umsetzungsnormen zur ICT-Richtlinie oder der Einschätzung von Verträgen für Forscher, mehr Sachnähe zu erwarten, gerade in Hinblick darauf, dass die nationale Kontaktstelle bereits die Vollständigkeit der jeweils für die Mobilität vorzulegenden Nachweise zu prüfen hat und den Ausländerbehörden für die Erhebung von Einwendungen gegen die Mobilität nur kurze Fristen zur Verfügung stehen. Auch der Normenkontrollrat hält die Prüfung einer solchen Alternative für grundsätzlich geboten.
Drucksache 235/17
Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen
Entschließung des Bundesrates zur "Beteiligung der deutschen Länder an den Brexit-Verhandlungen der Bundesregierung"
... - Das Austrittsabkommen nach Art. 50 EUV, das sich auf die drängendsten technischen und rechtlichen Fragen beschränken und voraussichtlich bilateral zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU zu verhandeln sein wird. Dabei wird der Rahmen für die künftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur EU zu berücksichtigen sein. Für einen Abschluss durch die EU ist die qualifizierte Mehrheit im Rat erforderlich.
Drucksache 557/3/17
Antrag der Länder Berlin, Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Liegenschaftspolitik des Bundes - Antrag der Länder Berlin und Brandenburg, Bremen
... Der Bedarf an neuen Wohnungen - insbesondere in Ballungsgebieten - bleibt absehbar hoch und erfordert gemeinsames Handeln von Bund, Ländern und Kommunen. Laut Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage zum Thema "Sozialer Wohnungsbau in Deutschland" vom 08.03.2017 prognostizieren verschiedene Institute, dass in den kommenden Jahren bundesweit insgesamt über eine Million Wohnungen benötigt werden; ein großer Teil davon im preisgünstigen Segment. Insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten gäbe es ein hohes Defizit an Sozialwohnungen wie auch generell an bezahlbarem Wohnraum für untere und mittlere Einkommensgruppen.1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzesentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 222/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel -Verschreibungsverordnung
... Die Verordnung zielt darauf ab, die Motivation von Ärzten zu erhöhen, Suchtkranke im Rahmen einer Substitutionstherapie zu behandeln. Gerade in den Flächenländern ergeben sich vermehrt Probleme in ländlich strukturierten Gebieten, die Behandlung der Patienten flächendeckend sicherzustellen. Dies wird vor allem wichtig, da die Abhängigen inzwischen ein höheres Lebensalter erreicht haben und auch außerhalb ihrer Suchterkrankung vermehrt ärztliche und pflegerische Unterstützung benötigen. Die Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Sicherheit im Betäubungsmittelverkehr sind aber schwer einzuschätzen. Es erscheint daher angebracht, dass die Bundesregierung nach einer gewissen Zeit einen Bericht über die Entwicklung der Zahl an Ärzten, Patienten sowie der Inanspruchnahme der neuen Regelungen und gegebenenfalls auftretenden Problemen erstellt.
Drucksache 162/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften
... Eine starre Vorgabe von begrenzten Prüfungsunterlagen, wie in Absatz 2 vorgesehen, begründet die Gefahr, einen Prüfer von anlassbezogenen zusätzlich erforderlichen Prüfungshandlungen abzuhalten. Der eigenverantwortlich handelnde Prüfer hat jedoch nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob im Einzelfall zusätzliche Prüfungsunterlagen erforderlich sind, um ein sachgerechtes und zutreffendes Prüfungsurteil abzugeben.
Drucksache 661/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln - COM(2017) 566 final Drucksache: 661/17 in Verbindung mit
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln - COM(2017) 566 final Drucksache: 661/17 in Verbindung mit
Drucksache 61/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV schließt nur die dort aufgeführten kriegswaffenähnlichen Halbautomaten vom Schießsport aus. Um das mit dem Änderungsantrag bezweckte Verbot kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Waffen konsequent durchzusetzen, ist § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV ersatzlos zu streichen. Ein Bedürfnis, im Schießsport derartige Waffen zu verwenden, ist zu negieren und widerspricht zudem dem aktuellen Trend im Leistungssport hin zu weniger gefährlichen Waffen wie Druckluftwaffen und Lichtpunktpistolen, die heute schon durch Olympiateilnehmerinnen und -teilnehmer verwendet werden. Die Notwendigkeit, in möglichst kurzer Zeit möglichst große und viele Magazine abzufeuern - eine Eigenschaft der kriegswaffenähnlichen halbautomatischen Schusswaffen - ist im Schießsport nicht erforderlich. Darüber hinaus bedarf es dort nicht Waffen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Ausdruck kriegerischem oder militärischem Handeln sind.
1. Zu Artikel 1 allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 1 WaffG
6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 2 WaffG
7. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG
8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c - neu - § 58 Absatz 13 - neu - WaffG , Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 2 Abschnitt A1 Nummer 1.1 WaffG , Doppelbuchstabe aa 1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 - neu -WaffG , Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa:
Zu Dreifachbuchstabe bbb:
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG
10. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV
12. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 771/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011
, (EU) Nr. 528/2012
, (EU) Nr. 2016/424
, 2016/425, (EU) Nr. 2016/426
und (EU) Nr. 2017/1369
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2004/42 /EG
/EG, 2009/48 /EG
/EG, 2010/35 /EU
/EU, 2013/29 /EU
/EU, 2013/53 /EU
/EU, 2014/28 /EU
/EU, 2014/29 /EU
/EU, 2014/30 /EU
/EU, 2014/31 /EU
/EU, 2014/32 /EU
/EU, 2014/33 /EU
/EU, 2014/34 /EU
/EU, 2014/35 /EU
/EU, 2014/53 /EU
/EU, 2014/68 /EU
/EU und 2014/90 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2017) 795 final; Ratsdok. 15950/17
... 2. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die im Erwägungsgrund 11 beschriebene Erwartung, dass die Wirtschaftsakteure in der gesamten Lieferkette verantwortlich sind und vollständig im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, damit die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU für Produkte sichergestellt wird.
Drucksache 754/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank: Neue Haushaltsinstrumente für ein stabiles Euro-Währungsgebiet innerhalb des Unionsrahmens - COM(2017) 822 final
... 8. Die Schaffung neuer Fonds oder neuer Instrumente zur Unterstützung von Reformzusagen wird als nicht zielführend erachtet. Dabei steht der Bundesrat einer echten, aus dem EU-Haushalt finanzierten Strukturhilfe für Mitgliedstaaten in der Krise positiv gegenüber, wenn diese auf EU-Ebene durch die Mitgliedstaaten (ECOFIN-Rat) bewilligt und kontrolliert wird. Nur dieser Weg gewährleistet das unerlässliche Prinzip eines Gleichlaufs von Handeln und Haften auf EU-Ebene.
Drucksache 158/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel weitgehend einheitlich behandeln und abschaffen möchte. Diese Regelung ist transparent und für Verbraucher verständlich. Vor diesem Hintergrund kritisiert der Bundesrat die gegenüber dem Referentenentwurf eröffnete Möglichkeit eines Zusatzentgelts für die Nutzung einer Zahlungskarte im Drei-Parteien-Verhältnis. Diese Ausnahme hebt die Transparenz und Klarheit bei Entgelten für die Nutzung von Zahlungskarten auf. Verbrauchern ist im Zweifel nicht klar, welches Zahlungsverfahren die von ihnen genutzte Zahlungskarte verwendet. Die unterschiedliche Behandlung von Zahlungskarten im Drei- bzw. Vier-ParteienSystem führt zu Unsicherheiten über die Rechtmäßigkeit der Höhe der Entgelte.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG
3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 - neu - BGB
7. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB
8. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB
9. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB
10. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB , Buchstabe d Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB
11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB
12. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB
13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
Drucksache 164/1/17
... Zu kurze Fristen für die Vorprüfung bergen daher die Gefahr, durch später notwendige Neubewertungen ineffizientes Verwaltungshandeln zu provozieren. Überdies kann dies auch für nachvollziehbaren Unmut bei Antragstellern sorgen. Daher soll die vorgesehene Frist von 6 Wochen auf 90 Tage erweitert werden, und im Ausnahmefall - auf Grund verantwortlicher Entscheidung der zuständigen Behörde - unbegrenzt verlängerbar sein.
Drucksache 266/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93 /EG (eIDAS-Durchführungsgesetz)
... ) angelegt - abschließend ist, sondern durch weitere, nicht ausdrücklich angeführte Gegebenheiten ergänzt werden kann. Um welche Art von Gegebenheiten es sich hierbei handeln kann, welche Bedeutung ihnen zukommen muss oder ähnliches, bleibt jedoch völlig unklar. Denn es fehlt eine vorrangige abstrakt-generelle Beschreibung der allgemeinen Grundvoraussetzungen, unter denen das Gesetz den zwingenden Widerruf eines gültigen qualifizierten Zertifikats anordnet und zu dem die in den Nummern 1 bis 4 des Satzes 1 angeführten Konstellationen lediglich - ergänzungsfähige - Beispiele bilden. Die eIDASVerordnung selbst enthält insoweit keine inhaltlichen Vorgaben, wovon in der Begründung des Gesetzentwurfs ebenfalls ausgegangen wird.
Drucksache 214/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Strafzumessung bei kulturellen und religiösen Prägungen
... "Ausgangspunkt für die Beurteilung der Umstände ist die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Dieser widersprechende kulturelle oder religiöse Prägungen oder Wertvorstellungen des Täters dürfen im Rahmen der Schuld strafmildernd nur berücksichtigt werden, wenn sie sich auf dessen Fähigkeit ausgewirkt haben, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, und sie nicht in fundamentalem Widerspruch zu der verfassungsmäßigen Ordnung stehen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 215/17
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Für eine schlagkräftige Strafverfolgung von Terrorismus, Extremismus, Wohnungseinbruch und Cybercrime"
... geregelte Verpflichtung zur Verkehrsdatenspeicherung nicht nur - entsprechend der bis zum 2. März 2010 geltenden Rechtslage - auf die Anbieter von Diensten der elektronischen Post (E-Mail), sondern auch auf die Anbieter von Messenger Diensten und Sozialen Medien auszudehnen. Nachdem diese letztlich dieselben Dienste wie Telekommunikationsanbieter erbringen, ist es sachgerecht, alle Anbieter gleich zu behandeln.
Drucksache 15/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie: Neuauflage 2016
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie - Neuauflage 2016 - einen substanziellen deutschen Beitrag zur Umsetzung der 2030-Agenda für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und der darin enthaltenen 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDG) skizziert hat. Ebenfalls wird begrüßt, dass in der neuen Strategie die Berücksichtigung der ökologischen, der wirtschaftlichen und nunmehr verstärkt auch der sozialen Dimension der Nachhaltigkeit zum Ausdruck kommt und im Einklang mit der 2030-Agenda die Einhaltung der planetaren Grenzen als absolute Beschränkung staatlichen Handelns anerkannt wird.
Drucksache 43/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... (ESC Regulation) eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte - COM(2016) 823 final
... Da alle grundlegenden Vorgaben zur Entsendung in der Entsenderichtlinie enthalten sind, hat diese einen umfassenden Charakter. Es bleibt kein Spielraum für die Erstreckung der Dienstleistungskarte auf entsandte Beschäftigte, da es sich um von der Entsenderichtlinie abweichende Regelungen handeln würde.
Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... Ab 2018 wird es allen Behörden der Länder und des Bundes sowie den juristischen Personen des öffentlichen Rechts ermöglicht, elektronische Dokumente über ihr besonderes elektronisches Behördenpostfach an die in § 1 Absatz 1 genannten Gerichte sowie die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu übermitteln (Absatz 1). Bei dem besonderen elektronischen Behördenpostfach handelt es sich um einen sicheren elektronischen Kommunikationsweg, der gemäß § 130a Absatz 4 Nummer 3 ZPO und den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung einen sicheren Übermittlungsweg darstellt. Die Behörden können auf diesem Weg künftig elektronische Dokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur übermitteln. Jede Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich eines eigenen besonderen elektronischen Behördenpostfachs bedienen. Keine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Verordnung sind die Gerichte, die Gerichtsvollzieherinnen und die Gerichtsvollzieher, die über ihr EGVP mit den besonderen elektronischen Behördenfächern kommunizieren können. Auch soweit die Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung handeln, können sie ihr EGVP (neben anderen Wegen der elektronischen Kommunikation) nutzen. Absatz 1 Nummer 1 bis 4 regelt, welche Anforderungen an das als sicherer Übermittlungsweg geeignete besondere elektronische Behördenpostfach gestellt werden. Entspricht der gewählte Übermittlungsweg nicht diesen Anforderungen (und auch nicht denjenigen eines anderen zulässigen Übermittlungsweges), kann das elektronische Dokument nach § 130a Absatz 6 ZPO und den entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichte zurückgewiesen werden.
Drucksache 429/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
... In diesem Zusammenhang spielt die Hochschulbildung eine einzigartige Rolle. Die Nachfrage nach hochqualifizierten, sozial engagierten Menschen steigt und ist gleichzeitig im Wandel begriffen. Man geht davon aus, dass bis 2025 voraussichtlich für die Hälfte aller Arbeitsplätze ein tertiärer Bildungsabschluss erforderlich sein wird. Und bereits heute gibt es einen Mangel an hochqualifizierten Arbeitskräften. Durch die Digitalisierung werden Arbeitsplätze flexibler und komplexer. Mehr denn je müssen die Menschen in der Lage sein, unternehmerisch zu handeln, komplexe Informationen zu verarbeiten, selbstständig und kreativ zu denken, Ressourcen (auch digitale) intelligent zu nutzen, effizient zu kommunizieren und resilient zu sein. Europa braucht auch mehr Spitzenkräfte, die hochmoderne Technologien entwickeln und Lösungen erarbeiten können, von denen unser künftiger Wohlstand abhängt. Gleichzeitig ist angesichts der zunehmenden Polarisierung unserer Gesellschaften und dem wachsenden Misstrauen in die demokratischen Einrichtungen jedermann aufgerufen - auch das Hochschulpersonal und die Studierenden - sich aktiver in die sie umgebenden Gemeinschaften einzubringen und soziale Inklusion und Mobilität voranzubringen.
Drucksache 383/17
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"
... 8. Im Bereich der polizeilichen Präventionsarbeit kommt einer gesamtgesellschaftlichen Herangehensweise eine erfolgskritische Bedeutung zu. Demokratie, Toleranz und Respekt müssen nachhaltig gestärkt werden. Dabei ist im Rahmen von berufsgruppenübergreifenden Präventionsstrategien zu den Gefahren und Konsequenzen gewalttätigen Handelns zu sensibilisieren. So können die Zielgruppen der Präventionsmaßnahmen beispielhaft erleben, dass Gesundheits-, Sozial-, und Ausländerbehörden, Schule und Sicherheitsbehörden im Team zusammenarbeiten und somit unterschiedliche Berufsgruppen mit unterschiedlichen Motivationen und unterschiedlichen Meinungen gemeinsam an der Lösung gesellschaftlicher Fragen arbeiten. So wird Extremismus-und Gewaltbereitschaftstendenzen frühzeitig vorgebeugt und eine wehrhafte Demokratie gestärkt.
Drucksache 680/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit") - COM(2017) 477 final; Ratsdok. 12183/17
... Obwohl in Artikel 3 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags vorgesehen ist, dass die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Cybersicherheit sowie Tätigkeiten in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das staatliche Handeln im strafrechtlichen Bereich von den Zielen und Aufgaben der ENISA unberührt bleiben - also nicht vom Mandat der ENISA umfasst sind -, berühren die Regelungen zum EU-Zertifizierungsrahmen in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit, sofern sie als umfassende Vorrangregelung ausgestaltet sind. Nicht berücksichtigt wurde zudem, dass auch der Bereich der öffentlichen Verwaltung von der Binnenmarktkompetenz nicht umfasst ist.
Drucksache 95/1/17
Antrag der Länder Saarland, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates "Kein Geld an Verfassungsfeinde: Neuregelung der Parteienfinanzierung und Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von sonstigen öffentlichen Leistungen"
... Den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts gilt es zeitnah aufzugreifen und die nötigen rechtlichen Grundlagen für einen Ausschluss verfassungsfeindlich handelnder Parteien von öffentlichen Leistungen zu schaffen.
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 39. Der Bundesrat bezweifelt, dass die Koppelung der Beendigung von berufsrechtlichen Sperren an die Erteilung der Restschuldbefreiung sachgerecht ist (Artikel 21 des Richtlinienvorschlags). Solche Berufsverbote dienen in der Regel einem besonderen Schutz des Geschäftsverkehrs vor unredlichen Personen und haben daneben auch einen Sanktionscharakter, der beispielsweise Geschäftsführer zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags anhält. Dieser doppelte Schutzzweck entfällt nicht ohne weiteres mit Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern kann darüber hinaus fortbestehen. Die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags enthaltene Abweichungsmöglichkeit bei unredlichem oder bösgläubigem Verhalten ist zu eng, da ein Handeln zum Nachteil der Gläubiger bei Eingehen der Schulden oder bei deren Befriedigung vorausgesetzt wird. Hiervon wären beispielsweise die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und das nicht ordnungsgemäße Führen der Bücher nicht erfasst, so dass auf eine Rechtfertigung durch das Allgemeininteresse abgestellt werden müsste. Unklar wäre außerdem die Behandlung von Sperren, die Personen im Vermögensverfall die Ausübung bestimmter Berufe verwehren (insbesondere Berufe, in denen einer Person Fremdgelder anvertraut werden, wie beispielsweise einem Rechtsanwalt). Im Ergebnis sind kaum Fälle denkbar, in denen eine berufsrechtliche Sperre nicht durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sein wird. Wegen des fraglichen Mehrwerts sollte Artikel 21 des Richtlinienvorschlags ganz entfallen.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 660/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG
/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - COM(2017) 569 final
... 18. Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Wirtschafts- und Sozialausschuss - Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer - Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum - Zeit zu handeln (COM(2017) [...] enthält eine ausführliche Beschreibung der sukzessiven Schritte und Teilschritte der Einführung eines endgültigen Mehrwertsteuersystems.
Drucksache 750/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds - COM(2017) 827 final
... 8. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) maßgeblich von der Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten abhängt. Diese zu stärken und entsprechende Reformanreize zu setzen, muss Kernziel wirtschaftspolitischen Handelns bleiben.
Drucksache 732/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten COM(2017) 712 final
... Informationen über das Bestehen, den Umfang und die Relevanz von standardessenziellen Patenten sind entscheidend für faire Lizenzverhandlungen sowie für die Befähigung der potenziellen Nutzer eines Standards, das Ausmaß ihrer Abhängigkeit von SEP zu erkennen und notwendige Lizenzpartner zu ermitteln. Allerdings sind zurzeit die einzigen für Nutzer zugänglichen Informationen über SEP in von Standardisierungsorganisationen gepflegten Patentdatenbanken enthalten, denen es gegebenenfalls an Transparenz mangelt. Diese Situation erschwert es insbesondere Start-up-Unternehmen und KMU, über Lizenzierungen zu verhandeln und Risiken im Zusammenhang mit SEP frühzeitig zu erkennen. Das primäre Ziel von Anmeldungen besteht darin, gegenüber einer Standardisierungsorganisation und allen Dritten zu versichern, dass die Technologie für Nutzer zugänglich sein wird, in der Regel im Rahmen einer Verpflichtung zur Vergabe von Lizenzen zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen.
Drucksache 557/2/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Liegenschaftspolitik des Bundes - Antrag des Landes Berlin und Brandenburg, Bremen - Punkt 3 der 961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017
... Der Bedarf an neuen Wohnungen - insbesondere in Ballungsgebieten - bleibt absehbar hoch und erfordert gemeinsames Handeln von Bund, Ländern und Kommunen. Laut Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage zum Thema "Sozialer Wohnungsbau in Deutschland" vom 08.03.2017 prognostizieren verschiedene Institute, dass in den kommenden Jahren bundesweit insgesamt über eine Million Wohnungen benötigt werden; ein großer Teil davon im preisgünstigen Segment. Insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten gäbe es ein hohes Defizit an Sozialwohnungen wie auch generell an bezahlbarem Wohnraum für untere und mittlere Einkommensgruppen sowie Studierende.1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzesentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 670/17
... Die Verordnung entspricht der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 der Bundesregierung von Januar 2017 und betrifft insbesondere die Managementregel 12, da die Regelungen im Sinne von verantwortungsvollem Regierungshandeln getroffen werden.
Drucksache 312/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG-E erlaubt den Nutzern von Terminals in den Räumen von Bibliotheken, je Sitzung bis zu zehn Prozent eines dort zugänglich gemachten Werkes sowohl in analoger als auch in digitaler Weise zu nicht kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen. Die Regelung, die keine weitere Begrenzung enthält, würde es damit ermöglichen, in zehn "Sitzungen", die theoretisch auch unmittelbar hintereinander am selben Tag erfolgen könnten, ein komplettes Werk jeglicher Art digital zu vervielfältigen. Denkbar ist auch, dass mehrere gemeinschaftlich handelnde Nutzer, zum Beispiel eine studentische Arbeitsgemeinschaft, die von ihnen jeweils vervielfältigten Teile des Werkes zusammenfügen mit der Folge, dass auch auf diese Weise vollständige Kopien von Büchern und Zeitschriften (deren Anfertigung nach § 53 Absatz 4 Buchstabe b UrhG unzulässig wäre) hergestellt werden und anschließend in unzulässiger Weise in weiterem Umfang öffentlich zugänglich gemacht werden könnten. Es erscheint zum Schutz der Rechteinhaber geboten, diesem Missbrauchspotenzial durch geeignete Maßnahmen, gegebenenfalls auch verpflichtender technischer Art, wirksam entgegenzutreten.
Drucksache 612/17
... Die Verordnung entspricht der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 der Bundesregierung von Januar 2017 und betrifft insbesondere die Managementregel 12, da die Regelungen im Sinne von verantwortungsvollem Regierungshandeln getroffen werden.
Drucksache 62/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes
... Der Wortlaut in § 12a Absatz 1 Satz 1 EGovG-E ist zu eng gefasst, da die Behörden nicht nur durch Erhebung von Daten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben an diese Daten gelangen können. Bereits durch die schlichte Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben können Daten anfallen. Daten können demnach auch aufgrund von Verwaltungshandeln entstehen und müssen nicht zwingend aktiv erhoben werden. Daher sollte der Begriff "Entstehung" von Daten gewählt werden, um beide möglichen Alternativen abzudecken und die Behörden entsprechend zu verpflichten.
Drucksache 153/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung - Antrag des Landes Niedersachsen -
... Mit seinem am 17. Januar 2017 verkündeten Urteil (Az. 2 BvB 1/13) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) gemäß Artikel 21 Absatz 2 GG abgelehnt, weil die NPD mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gewichts, das es möglich erscheinen lässt, dass ihr Handeln zum Erfolg führt, nicht - wie von Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 GG gefordert - "darauf ausgehe", die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Gleichwohl hat es die Feststellung getroffen, dass die NPD ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nach danach strebe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. Leitsatz 9 zum Urteil). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es dem verfassungsändernden Gesetzgeber freistehe, neben dem Parteiverbot weitere, abgestufte Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Parteien mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung zu schaffen (BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 Rn. 625). Diesen Hinweis greift der vorliegende Gesetzentwurf auf.
'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Artikel 21
[A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 21 Absatz 1 Satz 5 GG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 GG
Drucksache 412/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... Die redaktionelle Änderung der Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) dient der Fehlerbereinigung. Bislang ist nur ein Gegenstandswert vom Mehrbetrag bis 500 000 Euro vorgesehen. Hierbei muss es sich jedoch um einen Gegenstandswert vom Mehrbetrag über 500 000 Euro handeln.
Drucksache 95/17
Antrag des Saarlandes
Entschließung des Bundesrates "Kein Geld an Verfassungsfeinde: Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung und sonstigen Leistungen"
... Den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts gilt es zeitnah aufzugreifen und die nötigen rechtlichen Grundlagen für einen Ausschluss verfassungsfeindlich handelnder Parteien von staatlichen Leistungen zu schaffen.
>> Weitere Fundstellen >>
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