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Drucksache 576/18

... Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie erlegt den Mitgliedstaaten die Pflicht auf zu bestimmen, wie das Recht auf Unterrichtung und Anhörung auf der geeigneten Ebene wahrgenommen wird. Soweit Artikel 5 den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, den Sozialpartnern auf geeigneter Ebene zu überlassen, nach freiem Ermessen und zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine Vereinbarung für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer auszuhandeln, bezieht sich dies ausdrücklich nur auf deren Modalitäten.



Drucksache 193/18

... - Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Kulturerbe Mit der Gemeinsamen Mitteilung "Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen"36 von 2016 hat die EU einen Rahmen für die kulturelle Zusammenarbeit mit ihren Partnerländern abgesteckt. Dies steht in vollem Einklang mit der UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005, der die EU und alle Mitgliedstaaten beigetreten sind37. In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union38 wird die Kulturdiplomatie als ein neuer Bereich für gemeinsames auswärtiges Handeln der Union genannt. Der neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik39 erkennt die Rolle der Kultur als wichtige Komponente und als Impulsgeber der Entwicklung an.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 193/18




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die Herausforderungen und das Ziel

3. Rechtsgrundlage und erste Schritte

4. Strategische Ziele und Maßnahmen

4.1 Soziale Dimension - die Möglichkeiten der Kultur und der kulturellen Vielfalt zur Schaffung von sozialem Zusammenhalt und sozialem Wohlbefinden nutzen

4.2 Wirtschaftliche Dimension - kulturbasierte Kreativität in Bildung und Innovation fördern, um Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen

4.3 Außenpolitische Dimension - die internationalen Kulturbeziehungen stärken

5. Bereichsübergreifende Maßnahmen

5.1 Schutz und Förderung des kulturellen Erbes

5.2 Digital4Culture

6. Umsetzung der neuen Agenda

6.1. Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

6.2. Strukturierter Dialog mit der Zivilgesellschaft

7. Förderung der Kultur in EU-Strategien und -Programmen

8. Nächste Schritte


 
 
 


Drucksache 347/18

... Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich verhandeln derzeit über ein Austrittsabkommen. Am 19. März 2018 wurden die Fortschritte dargelegt, die bis dahin in Bezug auf den Rechtstext auf Ebene der Unterhändler erzielt wurden.6 Dazu zählen detaillierte Regelungen für die Übergangsphase, die bis zum 31. Dezember 2020 dauern soll (siehe unten). Weitere Fortschritte wurden in einer gemeinsamen Erklärung der Unterhändler der EU und des Vereinigten Königreichs vom 19. Juni 2018 mitgeteilt.7 Trotz der Fortschritte sind noch wichtige Fragen ungeklärt, etwa der weitere Schutz des "Bestands" an geografischen Angaben im Vereinigten Königreich, die dort während der EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs geschützt waren, oder auch die Standards zum Schutz personenbezogener Daten, die an das Vereinigte Königreich während seiner EU-Mitgliedschaft übermittelt wurden. Auch die Fragen im Zusammenhang mit der laufenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sind noch ungeklärt. Darüber hinaus sind noch Fragen im Zusammenhang mit der Handhabung des Austrittsabkommens ungelöst, etwa die Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Bei der Einigung auf eine "Backstop-Option" zur Vermeidung einer harten Grenze in Irland, unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen über die künftigen Beziehungen, wurden indes keine Fortschritte erzielt.



Drucksache 90/18 (Beschluss)

... -Verordnung klargestellt werden, dass zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Rahmen (nicht "vor") der ärztlichen Begutachtung nach § 11 Absatz 2 eine fachärztliche Untersuchung durchzuführen ist, die bei der ärztlichen Begutachtung durch einen einfachen Befundbericht des behandelnden Facharztes dargelegt werden kann.



Drucksache 384/18

... der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, oder aber ob für diese genauso wie für Mitteilungen anderer Amtsträger der Verwaltungsrechtweg eröffnet ist. Letzterer Meinung hat sich der BGH jüngst angeschlossen (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017, 2 ARs 188/15, StraFo 2017, 462). Da der Rechtsweg nach beiden Ansichten eröffnet ist, stehen - wie von Artikel 4 der Richtlinie gefordert - geeignete Maßnahmen für den Fall eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung zur Verfügung, so dass auch hier die Richtlinie keinen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber schafft. Darüber hinaus besteht gegebenenfalls auch ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG. Für diesen Anspruch gelten die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Das Handeln der Behörden kann damit stets auch gerichtlich überprüft werden. Die Einführung neuer Rechtsbehelfe ist nicht veranlasst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 384/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Änderungsbedarf beim Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung

a Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens in den Fällen des § 231 Absatz 2 der Strafprozessordnung StPO

b Anwesenheitsrecht des inhaftierten Angeklagten in der Revisionsverhandlung

c Kein Anpassungsbedarf hinsichtlich weiterer Ausnahmen von der Anwesenheit

2. Kein Änderungsbedarf hinsichtlich der übrigen Richtlinieninhalte

a Artikel 1 und 2 Gegenstand und Anwendungsbereich

b Artikel 3 Unschuldsvermutung

c Artikel 4 Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld

d Artikel 5 Darstellung von Verdächtigen und beschuldigten Personen

e Artikel 6 Beweislast

f Artikel 7 Recht, die Aussage zu verweigern, und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen

g Artikel 10 Rechtsbehelfe

h Artikel 11 bis 16 Allgemeine und Schlussbestimmungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 430/18 (Beschluss)

... sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Gemäß § 3 Nummer 10 GenDG ist eine genetische Probe biologisches Material, das zur Verwendung für genetische Analysen vorgesehen ist oder an dem solche Analysen vorgenommen wurden. Erst durch die genetische Analyse werden die genetischen Eigenschaften zum Beispiel hinsichtlich der Zahl und Struktur der Chromosomen festgestellt. Das bedeutet, dass erst aus der Probe die Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, gewonnen werden. Bei der Probe selbst dürfte es sich damit um keine Information handeln. Die derzeitigen Regelungen des § 26 Absatz 1 Nummer 3 und 4 GenDG sollten daher zur Klarstellung beibehalten werden.



Drucksache 423/18

... Im Bereich des Schutzes vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung fehlen bislang rechtliche Anforderungen an den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb von nichtionisierenden Strahlungsquellen wie z.B. Laser, hochenergetische Blitzlampen und Ultraschall, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden. Bislang können diese Strahlungsquellen von jeder Person gewerblich eingesetzt werden, ohne dass eine besondere Qualifikation erforderlich ist, obwohl derartige Anwendungen mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren für die zu behandelnden Personen verbunden sind.



Drucksache 166/18 (Beschluss)

... 100. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) zu stärken. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten für die Stabilität der WWU von großer Bedeutung ist. Diese zu stärken und entsprechende Reformanreize zu setzen, muss Kernziel wirtschaftspolitischen Handelns bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/18 (Beschluss)




I. Allgemeiner Teil

Strategische Ausrichtung

3 Eigenmittelreform

Flexibilität und Stabilität

EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit

Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen

II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation

Europäische Strategische Investitionen

3 Binnenmarkt

Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm

III. Zusammenhalt und Werte

Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen

Finanzausstattung der Kohäsionspolitik

Kohäsionspolitik für alle Regionen

Regeln der Mittelverteilung

Europäische Territoriale Zusammenarbeit

Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung

Umsetzung der Programme und Vereinfachung

Wirtschafts - und Währungsunion

In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt

3 Allgemeines

Landwirtschaft und Meerespolitik

Umwelt - und Klimaschutz

V. Migration und Grenzmanagement

3 Migration

3 Grenzmanagement

VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion

3 Sicherheit

3 Verteidigung

3 Krisenreaktion

VII. Nachbarschaft und die Welt

VIII. Europäische öffentliche Verwaltung

IX. Verfahren

X. Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 374/18

... entsprechend. Sind Kapitalverwaltungsgesellschaften eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2402/2017 nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen Investmentvermögen und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen."



Drucksache 468/18 (Beschluss)

... Es gibt Betriebe, die Samen für den innerbetrieblichen Einsatz gewinnen und nicht im Auftrag einer Besamungsstation handeln. Dieses Verfahren soll auch künftig beibehalten werden können.



Drucksache 155/2/18

... /EG /EG vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern als Kriterien für die Höhe einer Geldbuße den Umsatz des zuwiderhandelnden Gewerbetreibenden, den Nettogewinn sowie die für denselben Verstoß in anderen Mitgliedstaaten verhängten Geldbußen benennt (vergleiche Artikel 13 Absatz 4: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es im Rahmen der Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Uni-ons-Dimension im Sinne der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 90/1/18

... -Verordnung klargestellt werden, dass zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Rahmen (nicht "vor") der ärztlichen Begutachtung nach § 11 Absatz 2 eine fachärztliche Untersuchung durchzuführen ist, die bei der ärztlichen Begutachtung durch einen einfachen Befundbericht des behandelnden Facharztes dargelegt werden kann.



Drucksache 371/18

... (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.



Drucksache 170/18

... (9) Bei den Online-Vermittlungsdiensten, die unter diese Verordnung fallen, sollte es sich daher beispielsweise um Online-Marktplätze für den elektronischen Geschäftsverkehr handeln, darunter auch kollaborative Marktplätze, auf denen gewerbliche Nutzer aktiv sind, Online-Softwareanwendungen und Online-Dienste sozialer Medien. Diese Verordnung sollte jedoch nicht für Online-Werbeplatzierungsinstrumente oder Online-Werbebörsen gelten, die nicht bereitgestellt werden, um die Anbahnung direkter Transaktionen zu erleichtern, und die kein Vertragsverhältnis mit Verbrauchern beinhalten. Diese Verordnung sollte auch nicht für Online-Zahlungsdienste gelten, da diese die geltenden Anforderungen nicht selbst erfüllen, sondern eher ein mit der Transaktion der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen für die betreffenden Verbraucher inhärent verbundener Dienst sind.



Drucksache 209/1/18

... Die Regelung des § 11b Absatz 4 ist bisher inhaltlich in § 34a Absatz 6 Satz 4 und 5 enthalten. Wie bisher in § 34a Absatz 6 Satz 5 ist eine Regelung der Aufsicht über die Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern erforderlich, weil fachbezogene Aspekte ein aufsichtsrechtliches Handeln im gewerbeordnungsrechtlichen Bereich dieser den Industrie- und Handelskammern übertragenen Aufgabe erforderlich machen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 209/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 1 GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 4 Satz 4 - neu - GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 12a - neu -, Absatz 9 Nummer 4 GewO , Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchsta-be ccc § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 GewO , Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO *

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 5 Satz 1 und 4 sowie Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 5 GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 9 Einleitungsteil GewO

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 und Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee § 11b Absatz 9 Nummer 4 und § 34a Absatz 2 Nummer 7 GewO *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 159 Absatz 3 - neu - GewO

8. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 617/18

... Dieses überaus erfolgreiche Modell wird nun zum neuen Standard für die EU-Investitionsförderung innerhalb Europas und darüber hinaus. Es war die Vorlage für die im September 2016 vorgeschlagene Mobilisierung von Investitionen in Afrika und der EU-Nachbarschaft im Rahmen der europäischen Investitionsoffensive für Drittländer3 sowie für das neue Finanzierungsinstrument für auswärtiges Handeln im Kontext des neuen Mehrjährigen Finanzrahmens4.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 617/18




Mitteilung

1. Europas Initiative zur Investitionsförderung

Abbildung 1 Rückgang und Erholung der Investitionsrate

2. Die Investitionsoffensive für Europa liefert konkrete Ergebnisse

Abbildung 2 Ergebnisse des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, Stand November 2018

Beispiele von der Europäischen Plattform für Investitionsberatung

3. Abbau von Investitionshemmnissen

3.1 Initiativen auf EU-Ebene

Vertiefung des Binnenmarkts in allen seinen Dimensionen

5 Kapitalmärkte

Verkehrs - und Energieinfrastrukturen

Menschen, Bildung und Kompetenzen

Europäische Struktur- und Investitionsfonds

Staatliche Beihilfen

3.2 Beseitigung von Hemmnissen auf nationaler und regionaler Ebene

4. Schlussfolgerungen und Schlüsselbereiche für vorrangige Maßnahmen

ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK Die Investitionsoffensive für Europa: Bestandsaufnahme und nächste Schritte

Anhang 1
in AUSSCHÜSSEN des Rates GEFÜHRTE THEMATISCHE DISKUSSIONEN über INVESTITIONSHEMMNISSE

1. Investitionsergebnisse und Engpässe

2. Infrastrukturinvestitionen

3. Investitionen in immaterielle Vermögenswerte

Anhang 2
Fortschritte der Mitgliedstaaten BEI der Bewältigung von Herausforderungen IM Bereich INVESTITIONEN


 
 
 


Drucksache 468/18

... (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen auch von den Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit der Durchführung von technischen Aufgaben oder der Durchführung von und Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte Stellen sowie Handelsunternehmen, die gewerbsmäßig Zuchttiere oder Samen, Eizellen und Embryonen handeln oder vermitteln.



Drucksache 385/18

... Im Anschluss daran sind, gestützt insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 AEUV, die Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 62; L 167 vom 4.7.2018, S. 36 - EuEheGüVO) sowie die Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30; L 113 vom 29.4.2017, S. 62 - EuPartGüVO) durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten verabschiedet worden. Inzwischen hat Estland angekündigt, sich der Verstärkten Zusammenarbeit anzuschließen zu wollen. Diese Verordnungen entsprechen weitestgehend dem schon im Dezember 2015 erzielten Verhandlungsergebnis der Mitgliedstaaten. Beide Verordnungen haben einen fast übereinstimmenden Inhalt. Der Hauptgrund für ihre ursprünglich getrennte Präsentation durch die Kommission lag darin, dass durch differenzierte und inhaltlich abweichende Regeln größere politische Akzeptanz für die EuPartGüVO eingeworben werden sollte. Während der Verhandlungen stellte sich heraus, dass wegen der Gleichartigkeit der zu behandelnden Grundsituationen bis auf wenige Ausnahmen eine inhaltlich gleichlautende Regelung angemessen ist. Gleichwohl ist eine an sich gebotene Zusammenfassung der beiden Verordnungen in der Schlussphase der Verhandlungen dann nicht mehr erfolgt, um das ohnehin gefährdete Gesamtprodukt nicht mehr zu verzögern oder zu verhindern. Die Verordnungen konnten letztlich trotzdem nur in der Verstärkten Zusammenarbeit verabschiedet werden.



Drucksache 116/18

... Artikel 5 befasst sich mit Beschwerden und bestimmt, dass die Durchsetzungsbehörde in der Lage sein muss, Beschwerden vertraulich zu behandeln und gegebenenfalls die Identität des Beschwerdeführers zu schützen. Auch Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sollten bei der Durchsetzungsbehörde eine Beschwerde einreichen können, nicht nur eigenständig als Vertragspartner, sondern auch als Vertreter ihrer Mitglieder (oder der Mitglieder ihrer Mitglieder), wenn es sich bei diesen um KMU handelt.



Drucksache 184/18

... a) in Bezug auf den Inhaber des Kundenkontos und jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) Nr.



Drucksache 182/18

... Wird nicht konsequent auf EU-Ebene gehandelt, können Sicherheitslücken nicht vollständig geschlossen werden. Ohne entsprechende Maßnahmen auf EU-Ebene wird es außerdem zu weiteren praktischen Problemen für EU-Bürger, nationale Behörden und Unternehmen in einem Kontext kommen, in dem die Bürger in verschiedenen Ländern der Union leben und in Länder innerhalb und außerhalb der Union reisen. Um systembedingte Probleme im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Freizügigkeit anzugehen sowie ein hohes Maß an Sicherheit bei nationalen Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten durch gemeinsame Mindestnormen zu gewährleisten, bedarf es eindeutig eines Handelns auf EU-Ebene. Die Ziele einer Initiative zur Behebung der derzeitigen Situation lassen sich nicht auf nationaler Ebene erreichen. Alle genannten Dokumente haben eine immanente europäische Dimension, da sie mit der Ausübung der Freizügigkeitsrechte in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Zusammenhang stehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte und Datenschutz

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Kapitel II
Nationale PERSONALAUSWEISE

Artikel 3
Sicherheitsnormen/Gestaltung/Spezifikationen

Artikel 4
Erfassung biometrischer Identifikatoren

Artikel 5
Auslaufregelung

Kapitel III
AUFENTHALTSDOKUMENTE für Unionsbürger

Artikel 6
Mindestangaben

Kapitel IV
AUFENTHALTSKARTEN für FAMILIENANGEHÖRIGE, die nicht die STAATSANGEHÖRIGKEIT eines MITGLIEDSTAATS BESITZEN

Artikel 7
Einheitliche Gestaltung

Artikel 8
Auslaufregelung für bestehende Aufenthaltskarten

Kapitel V
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 9
Kontaktstelle

Artikel 10
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 11
Monitoring

Artikel 12
Berichterstattung und Bewertung

Artikel 13
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 153/18 (Beschluss)

... Der Richtlinienvorschlag der Kommission lässt offen, welche Voraussetzungen für das einseitige Beendigungsrecht gelten sollen. Nach dem Wortlaut des Artikels 11a Absatz 1 des Richtlinienvorschlags sollen jegliche Wirkungen unlauterer Geschäftspraktiken beseitigt werden, indem vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe geschaffen werden. Absatz 1 fordert daher ausdrücklich nur, dass eine Verbraucherin bzw. ein Verbraucher durch eine unlautere Geschäftspraktik verletzt wird ("consumers harmed by commercial practices"). Nicht näher ausgeführt ist, ob die Verbraucherin bzw. der Verbraucher auch einen bestimmten Schaden im Sinne eines Vermögensschadens, eine Rechtsgutsver-letzung oder ähnliches erlitten haben muss, ob eine gewisse Qualität des unlauteren Verhaltens vorliegen muss (zum Beispiel strafbares unlauteres Verhalten) oder ob bereits das reine Vorliegen einer unlauteren Geschäftspraktik zur Lösung vom Vertrag berechtigen soll. Auch ist nicht beschrieben, ob es sich um eine unlautere Geschäftspraktik bei Vertragsschluss handeln muss und ob ein Verschulden des Vertragsgegners vorausgesetzt ist. Schließlich wird offenbar keine Kausalverbindung zwischen unlauterer Geschäftspraktik und Vertragsschluss vorausgesetzt. Der Bundesrat fordert die Kommission daher auf, die in Artikel 11a Absatz 2 des Richtlinienvorschlags vorgeschlagene Regelung zu präzisieren und die aufgeworfenen Fragen eindeutig zu klären.



Drucksache 229/18 (Beschluss)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/18 (Beschluss)




Bedeutung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit

Interreg -Bestandteile

Strategische Ausrichtung, Ziele und Indikatorik

2 Programmplanung

Monitoring und Evaluierung

Verwaltung und Kontrolle

2 Finanzverwaltung

Berücksichtigung und Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 1/18

... Die Verordnung entspricht der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 der Bundesregierung von Januar 2017 und betrifft insbesondere die Managementregel 12, da die Regelungen im Sinne von verantwortungsvollem Regierungshandeln getroffen werden.



Drucksache 195/18 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat begrüßt insbesondere den fachlichen Mehrwert, den ein grenzüberschreitender themenbezogener Austausch zwischen zentralen jugendpolitischen Akteuren für das praktische und fachpolitische Handeln in Deutschland bieten kann.



Drucksache 512/18 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, weiter mit den Regierungen der angrenzenden Staaten in dieser Sache zu verhandeln und sich für ein möglichst umgehendes Ende des Betriebs der entsprechenden Risikokernkraftwerke einzusetzen.



Drucksache 355/18 (Beschluss)

... Die Pflegefachfrau und der Pflegefachmann steuern, verantworten und gestalten in Zukunft den Pflegeprozess bei Menschen aller Altersstufen mit akuten und chronischen Schmerzen. Darüber hinaus gestalten sie einen individualisierten Pflegeprozess bei schwerstkranken und sterbenden Menschen aller Altersstufen in verschiedenen Handlungsfeldern und integrieren die sozialen Netzwerke in das Handeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 355/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g


 
 
 


Drucksache 171/18

... sind Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, zu behandeln, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Nach derzeitiger Übung erhalten aber mit Blick auf die Kaufkraft Eltern in niedrigpreisigeren Ländern eine deutlich höhere Unterstützung, als wenn die Kinder in Deutschland leben würden. Die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes steht daher oftmals in einem Missverhältnis zu den Lebenshaltungskosten, die für das Kind in dem Mitgliedstaat, in dem es wohnt, aufgewendet werden müssen. So kommt es zu Überkompensationen, die mit dem europäischen Recht auf Freizügigkeit weder beabsichtigt waren noch zu rechtfertigen sind. Diese Entwicklung entspricht nicht der gerechten Lastver-teilung zwischen den europäischen Mitgliedstaaten. Ziel muss vielmehr eine gleichwertige Behandlung aller Unionsbürger sein.



Drucksache 366/1/18

... Der Weiterbildungsbedarf der nach § 16i geförderten Personen ist voraussichtlich in den ersten Jahren der Beschäftigung besonders hoch. Es wird sich zumeist jedoch um Grundqualifizierungen handeln (PC-Kenntnisse oder ähnliche) und damit um Weiterbildungen, die eher geringe Kosten verursachen. Hier die Möglichkeit zu schaffen, die Beschäftigten breit zu qualifizieren und für die Arbeit im Betrieb fit zu machen, mehr Einsatzmöglichkeiten im Betrieb zu ermöglichen und so perspektivisch den Verbleib im Unternehmen zu fördern, sollte Ziel der Weiterbildung sein. Arbeitgeber, die bereits das Risiko der Beschäftigung eines Langzeitleistungsbeziehers mit diversen Problemlagen und dessen Integration in bestehende Arbeitsabläufe und Arbeitsteams sowie die Differenz zwischen tatsächlichem Lohn und Zuschuss tragen, müssen von den zusätzlichen Kosten möglicher Weiterbildungen und Qualifikationsanpassungen entlastet werden.



Drucksache 165/18

... Mit der Änderung in Artikel 104c Satz 1 GG wird die Beschränkung der Finanzhilfekompe-tenz des Bundes zur Förderung von gesamtstaatlich bedeutsamen Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur auf finanzschwache Kommunen aufgehoben. Zur Bewältigung zentraler struktureller Herausforderungen für den Bildungsstandort Deutschland kann der Bund daher künftig den Ländern, unabhängig von der Finanzsituation der Kommunen, Finanzhilfen für Investitionen von Ländern und Kommunen in die kommunale Bildungsinfrastruktur gewähren. Der Begriff der kommunalen Bildungsinfrastruktur umfasst die bildungsbezogenen Einrichtungen der kommunalen Ebene. Dies sind allgemein- und berufsbildende Schulen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen, die einen öffentlichen Bildungsauftrag auf kommunaler Ebene wahrnehmen, einschließlich derer in freier Trägerschaft, soweit sie die öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Bildungsinfrastruktur ersetzen (insbesondere Ersatzschulen). Bei den Investitionen muss es sich um Sachinvestitionen handeln. Das umfasst insbesondere den Neubau und die Sanierung bzw. Modernisierung von Gebäuden (einschließlich notwendiger Einrichtung und Ausstattung) sowie die Errichtung einer bildungsbezogenen digitalen Infrastruktur, wie z.B. die Ausstattung mit schnellen Internetverbindungen und IT-technischen Systemen (Hard- und zugehörige Betriebssoftware) als Teil von pädagogischen Bildungsumgebungen oder gemeinsame digitale Lehr-Lern-Infrastrukturen der Länder (zum Beispiel Bildungs-Clouds) für Schulen.



Drucksache 209/18 (Beschluss)

... Die Regelung des § 11b Absatz 4 ist bisher inhaltlich in § 34a Absatz 6 Satz 4 und 5 enthalten. Wie bisher in § 34a Absatz 6 Satz 5 ist eine Regelung der Aufsicht über die Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern erforderlich, weil fachbezogene Aspekte ein aufsichtsrechtliches Handeln im gewerbeordnungsrechtlichen Bereich dieser den Industrie- und Handelskammern übertragenen Aufgabe erforderlich machen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 209/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 1 GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 4 Satz 4 - neu - GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 12a - neu -, Absatz 9 Nummer 4 GewO , Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ccc § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 GewO , Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO , Buchstabe d Doppelbuchstabe ee § 34a Absatz 2 Nummer 7 GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 5 Satz 1 und 4 sowie Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 5 GewO

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 9 Einleitungsteil GewO

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 159 Absatz 3 - neu - GewO

7. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 223/18

... Das allgemeine Ziel ist, - vor dem Hintergrund der Anpassung an den Klimawandel - einen Beitrag zur Entschärfung des Problems der Wasserknappheit in der EU zu leisten, und zwar insbesondere durch einen verstärkten Rückgriff auf die Wasserwiederverwendung vor allem zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewässerung, wann immer dies zweckdienlich und kostenwirksam ist, und gleichzeitig den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt in hohem Maße zu gewährleisten. Die Festlegung harmonisierter Mindestanforderungen (insbesondere von wichtigen Parametern zu Referenzpathogenen) an die Qualität von aufbereitetem Wasser und an die Überwachung zusammen mit harmonisierten Aufgaben für das Risikomanagement würde gleiche Rahmenbedingungen für die an der Wasserwiederverwendung Beteiligten und die Betroffenen sicherstellen, potenziellen Hindernissen im freien Verkehr der Agrarerzeugnisse, die mit aufbereitetem Wasser bewässert wurden, vorbeugen sowie den Schutz der Gesundheit und der Umwelt sicherstellen und somit das Vertrauen in die Praxis der Wasserwiederverwendung erhöhen. Schätzungen zufolge könnten durch das vorgeschlagene Instrument bis zu 6,6 Mrd. m3 Wasser pro Jahr für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet werden, im Vergleich zu 1,7 Mrd. m3 pro Jahr ohne einen solchen EU-Rechtsrahmen. Eine Wiederverwendung von mehr als 50 % der gesamten Wassermenge, die aus Abwasserbehandlungsanlagen in der EU theoretisch für die Bewässerung bereitsteht, hätte zur Folge, dass mehr als 5 % der Direktentnahmen aus Gewässern und Grundwasser vermieden werden könnten, was den Wasserstress insgesamt um mehr als 5 % verringern würde. Ein Handeln zum jetzigen Zeitpunkt würde helfen, den Wasserstress dort zu lindern, wo er in der EU bereits Realität ist, sowie Wirtschaftsbeteiligte und Landwirte darauf vorzubereiten, in diesen Teilen der EU zu handeln, die in den kommenden Jahren und Jahrzehnten zunehmend mit Wasserstress konfrontiert sein werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 223/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultationen der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität

Artikel 5
Risikomanagement

Artikel 6
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser

Artikel 7
Erteilung der Genehmigung

Artikel 8
Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

Artikel 9
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 10
Information der Öffentlichkeit

Artikel 11
Information über die Überwachung der Umsetzung

Artikel 12
Zugang zu Gerichten

Artikel 13
Evaluierung

Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 15
Ausschussverfahren

Artikel 16
Sanktionen

Artikel 17
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität

Artikel 5
Risikomanagement

Artikel 6
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser

Artikel 7
Erteilung der Genehmigung

Artikel 8
Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

Artikel 9
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 10
Information der Öffentlichkeit

Artikel 11
Information über die Überwachung der Umsetzung

Artikel 12
Zugang zu Gerichten

Artikel 13
Evaluierung

Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 15
Ausschussverfahren

Artikel 16
Sanktionen

Artikel 17
Inkrafttreten und Geltungsbeginn


 
 
 


Drucksache 221/18

... Zur Bewältigung dieser Situation legte die EU mit Rechtsvorschriften, die zwischen den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament vereinbart wurden, als Ziel fest, die Luftverschmutzung auf ein Niveau zu senken, das weder negative Auswirkungen auf noch Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringt. Zur Erreichung dieses Ziels gilt es, im Rahmen wirksamer Maßnahmen für eine bessere Luftqualität auf globaler, europäischer, nationaler und lokaler Ebene zu handeln und zusammenzuarbeiten.



Drucksache 170/1/18

... 4. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Verordnungsvorschlag einige Regelungen enthält, die hinsichtlich ihrer Auswirkung auf digitale Geschäftsmodelle hinderlich sein können. In diesem Zusammenhang ist der "One size fits all"-Ansatz des Verordnungsvorschlags zu überdenken, der alle Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen rechtlich gleich behandeln will, obwohl digitale Plattformen in verschiedenen Marktsegmenten mit ganz unterschiedlichen Voraussetzungen und Herausforderungen operieren. Der Vielfalt von digitalen Plattformen wird der Verordnungsvorschlag nicht vollumfänglich gerecht.



Drucksache 146/18

... 5. "Direktor" den vom Institutsleiter dazu bestimmten Bediensteten, in dessen Namen im Büro zu handeln, wobei der Institutsleiter der Regierung diesen Bediensteten mitteilt,



Drucksache 312/18

... "Sie ordnet gegenüber den Betreibern inländischer multilateraler und organisierter Handelssysteme sowie gegenüber systematischen Internalisierern, die die betreffenden Finanzinstrumente handeln, ebenfalls Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."



Drucksache 229/1/18

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/1/18




Bedeutung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit

Interreg -Bestandteile

Strategische Ausrichtung, Ziele und Indikatorik

2 Programmplanung

Monitoring und Evaluierung

2 Förderfähigkeit

Verwaltung und Kontrolle

2 Finanzverwaltung

Berücksichtigung und Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 67/18

... Da wir zunehmend mit den katastrophalen und unvorhersehbaren Folgen des Klimawandels und der Ressourcenverknappung konfrontiert sind, ist dringendes Handeln erforderlich, um die politischen Maßnahmen an diese neue Realität anzupassen. Dem Finanzsystem kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Um die aus der Finanzkrise gezogenen Lehren zu verwerten, wird das Finanzsystem derzeit reformiert und kann vor diesem Hintergrund ein Teil der Lösung für eine umweltverträglichere und nachhaltigere Wirtschaft sein. Damit privates Kapital in nachhaltigere Investitionen umgelenkt werden kann, muss das Finanzsystem umfassend umgestaltet werden. Dies ist erforderlich, wenn die EU ein nachhaltigeres Wirtschaftswachstum generieren, die Stabilität des Finanzsystems gewährleisten sowie mehr Transparenz und Langfristigkeit in der Wirtschaft fördern will. Ein solches Denken steht auch im Mittelpunkt des EU-Projekts zur Schaffung einer Kapitalmarktunion5.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/18




2 Hintergrund

1. Ein Finanzwesen für eine nachhaltigere Welt

1.1 Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft

1.2 Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement

1.3 Förderung von Transparenz und Langfristigkeit

2. Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft

2.1 Einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten

Maßnahme 1: Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten

2.2 Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte

Maßnahme 2: Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte

2.3 Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte

Maßnahme 3: Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte

2.4 Nachhaltigkeitserwägungen in der Finanzberatung

Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung

2.5 Nachhaltigkeitsbenchmarks

Maßnahme 5: Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks

3. Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement

3.1 Nachhaltigkeit bei Marktanalysen und Ratings

Maßnahme 6: Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen

3.2 Nachhaltigkeitspflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter

Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter

3.3 Aufsichtsvorschriften für Banken und Versicherungsgesellschaften

Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften

4. Förderung von Transparenz und Langfristigkeit

4.1 Offenlegung und Rechnungslegung

Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung

4.2 Unternehmensführung und unangemessenes kurzfristiges Denken auf den Kapitalmärkten

Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten

5. Umsetzung des Aktionsplans

6. Nächste Schritte

Anhang I
- Rolle der EU-Taxonomie im Aktionsplan

Anhang II
- Zeitplan für die Umsetzung

Anhang III
- Arbeitsplan für die in diesem Aktionsplan dargelegten Initiativen

Anhang IV
- Visualisierung der Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 304/18

... "(3) Die in § 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung stehen bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften ausschließlich qualifizierten Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu. Die Einrichtungen müssen zusätzlich nachweisen, dass sie im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Verbrauchern in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig sind und dass sie allgemein ohne Ge-winnerzielungsabsicht handeln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."



Drucksache 202/18

... Absatz 6 bestimmt, dass der Betreiber auf außergewöhnliche Sachverhalte hinweisen und diese näher erläutern muss. Dies gilt sowohl für wesentliche Veränderungen zur Aufstellung des jeweiligen Vorjahres, als auch für Sachverhalte, die sich in Zukunft auf die Höhe der erforderlichen Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen sowie auf die verfügbaren liquiden Mittel auswirken können. Dabei kann es sich beispielsweise um außerordentliche Korrekturen von Rückstellungspositionen oder um technische oder rechtliche Entwicklungen handeln, die sich künftig z.B. auf die wirtschaftliche Lage und auf die Höhe der verfügbaren Aktiva auswirken könnten.



Drucksache 423/18 (Beschluss)

... Der neue Text der Verordnung erleichtert den Inhabern der kerntechnischen Anlagen die Nachweisführung und schränkt das behördliche Handeln ein. Die Freigabe darf jedoch nur nach höchsten Sicherheitsmaßstäben erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 423/18 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 17a - neu - StrlSchV

2. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c, Nummer 6, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 StrlSchV

3. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchV

4. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 StrlSchV

5. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 - neu -, § 85 Absatz 6 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 StrlSchV

7. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrlSchV

8. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - StrlSchV

9. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 StrlSchV

10. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 StrlSchV

11. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 4 StrlSchV

12. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

13. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 StrlSchV

14. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

15. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV

16. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 2 StrlSchV

17. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 3 Satz 4 - neu - StrlSchV

18. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 4 - neu - StrlSchV

19. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

20. Zu Artikel 1 § 82 Absatz 2 StrlSchV

21. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Satz 2 - neu - StrlSchV

22. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 3 Satz 2 - neu - StrlSchV

23. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 6 Satz 3 - neu - StrlSchV

24. Zu Artikel 1 § 98 Satz 2 - neu - StrlSchV

25. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StrlSchV

26. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu - StrlSchV

27. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 6 - neu - StrlSchV

28. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

29. Zu Artikel 1 § 129, § 184 Absatz 2 Nummer 24a - neu -, 24b - neu - StrlSchV

§ 129
Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

30. Zu Artikel 1 § 130 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StrlSchV

31. Zu Artikel 1 § 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StrlSchV

32. Zu Artikel 1 § 142 Absatz 2 Nummer 1a - neu -, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 3 StrlSchV

33. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 3 StrlSchV

34. Zu Artikel 1 § 147 Satz 1 StrlSchV

35. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 3 - neu - StrlSchV

36. Zu Artikel 1 § 149 Absatz 3 - neu - StrlSchV

37. Zu Artikel 1 § 153 Absatz 2 StrlSchV

38. Zu Artikel 1 § 157 Absatz 5 StrlSchV

39. Zu Artikel 1 § 158 Absatz 1 Satz 2 - neu - StrlSchV

40. Zu Artikel 1 § 175 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 199 Satz 1, Satz 2 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

41. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 8, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrlSchV

42. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StrlSchV

43. Zu Artikel 1 § 185 StrlSchV

§ 185
Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

44. Zu Artikel 1 § 189 Absatz 1a - neu - und Absatz 2a - neu - StrlSchV

45. Zu Artikel 1 § 193 Absatz 1 und Absatz 2 StrlSchV

§ 193
Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Expositionen (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

46. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96] Teil B Nummer 9 StrlSchV

47. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 86] Teil C Satz 2 - neu - StrlSchV

48. Zu Artikel 1 Anlage 4 [zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3] Tabelle 1 Erläuterungen zu Spalte 4 Satz 2 - neu - StrlSchV

49. Zu Artikel 1 Anlage 8 [zu den §§ 35, 36, 37 sowie zu Anlage 4] Teil C Nummer 1 Satz 1 StrlSchV

50. Zu Artikel 1 Anlage 14 [zu § 108] Abschnitt I. Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c, Abschnitt II. StrlSchV

51. Zu Artikel 1 Anlage 15 [zu § 108] Nummer 7 StrlSchV

52. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil C Nummer 2 Tabelle Spalte 2 StrlSchV

53. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil D Tabelle, Satz 2 - neu - StrlSchV

54. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 4 einleitender Satzteil AtEV

55. Zu Artikel 4 § 5 Absatz 1 und Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, § 8 NiSV

§ 8
Stimulation des Zentralen Nervensystems

56. Zu Artikel 4 § 11 NiSV

57. Zu Artikel 15 Nummer 2 § 3 Absatz 5 , Nummer 3 § 5 Absatz 5 AtZüV

58. Zu Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 AtSMV

59. Zu Artikel 20 Absatz 3 Inkrafttreten von Artikel 4 - NiSV

B Entschließung

1. Zu Artikel 1 § 181 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

2. Zum Erfüllungsaufwand der Länder


 
 
 


Drucksache 270/18 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auf die unionsweit neben den Zielen zur Reduktion der Emission von Klimagasen bestehenden Zielsetzungen für die Luftreinhaltung, insbesondere in der Nähe von Ballungsräumen und schützenswerten Naturräumen, hin. Außerdem erkennt der Bundesrat die Möglichkeit, über alternative Kraftstoffversorgungsinfrastrukturen die oft sehr punktuellen Luftschadstoffbelastungen zu senken sowie gleichzeitig die Klimabilanz der Logistikwirtschaft und des europäischen Transportsektors weiter zu verbessern. Sowohl der Klimaschutz wie auch die Luftreinhaltung erfordern daher aus Sicht des Bundesrates europaweit koordiniertes Handeln und die Förderung von Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie



Drucksache 252/18

... Diese Initiative ist Bestandteil des dritten Pakets "Europa in Bewegung", das zur Umsetzung der neuen Strategie für die Industriepolitik von September 2017 beiträgt und mit dem Europa endgültig in die Lage versetzt werden soll, die Vorteile, die die Modernisierung der Mobilität bietet, umfassend zu nutzen. Dabei kommt es darauf an, dass das Mobilitätssystem von morgen für alle EU-Bürger sicher, sauber und effizient ist. Das Ziel besteht darin, die Mobilität in Europa sicherer und zugänglicher zu gestalten, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu steigern, europäische Arbeitsplätze zu sichern, und umweltfreundlicher zu handeln und sich besser auf die Erfordernisse des Klimaschutzes einzustellen. Dazu bedarf es des uneingeschränkten Engagements der EU, der Mitgliedstaaten und der Interessenträger, und zwar nicht zuletzt im Hinblick auf die Aufstockung von Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur.



Drucksache 181/18

... Um zu vermeiden, dass auf regionaler Ebene ineffiziente Lösungen zum Einsatz kommen, wenn die Übertragungsnetzbetreiber keine Einigung erzielen, bedarf es einer regionalen Stelle, die im Interesse der gesamten Region handeln kann. Dies ist besonders im Hinblick auf das Engpassmanagement wichtig. Für fast alle vorgeschlagenen Aufgaben der regionalen Betriebszentren gilt, dass sich die Übertragungsnetzbetreiber bereits heute aufgrund der bestehenden Rechtsvorschriften bei der Entscheidungsfindung abstimmen müssen. Der Vorschlag enthält nur sehr wenige Aspekte, bei denen die regionalen Betriebszentren entscheiden könnten. Diese wenigen Entscheidungen sind notwendig, damit eine regionale Stelle im Interesse der gesamten Region handeln kann. Keine der Entscheidungen stellt einen Eingriff in die zentralen Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber im Bereich der Systemsicherheit dar. Der Übertragungsnetzbetreiber kann nach wie vor davon abweichen, wenn dies aus Gründen der Systemsicherheit erforderlich ist. Bei allen Entscheidungen geht es um die Koordinierung von Aspekten, die Wochen oder Monate vor den eigentlichen Maßnahmen vereinbart werden können. Die Kommission teilt voll und ganz die Auffassung, dass die Zuständigkeiten - u.a. in Haftungsfragen - klar abgegrenzt werden müssen, und ist der Ansicht, dass der Vorschlag dem Rechnung trägt.



Drucksache 32/1/18

... Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 des Richtlinienvorschlags zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen oder, um Überwachungsvorschriften für die Gefahrenbewertungen und Risikobewertungen von Hausinstallationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags festzulegen. Gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV kann der Kommission diese Möglichkeit zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des Gesetzgebungsaktes grundsätzlich eingeräumt werden. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs müssen dabei dem Gesetzgebungsakt vorbehalten bleiben. Bei den Anhängen I bis IV handelt es sich aber um wesentliche Vorschriften der Richtlinie. Wie sich unter anderem direkt aus dem Erwägungsgrund [6 bzw.] 2 des Richtlinienvorschlags ergibt, ist es insbesondere das Ziel, auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss. Diese Mindestanforderungen ergeben sich insbesondere auch aus den in den Anhängen festgelegten Parametern und Werten. Damit kann es sich bei den Anhängen keinesfalls um "nicht wesentliche Vorschriften" der Richtlinie handeln, wie es Artikel 290 Absatz 1 AEUV fordert. Die der Kommission in Artikel 18 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags eingeräumten Änderungs- und Anpassungsmöglichkeiten über den in Artikel 19 des Richtlinienvorschlags festgelegten Weg der delegierten Rechtsakte werden daher sehr kritisch gesehen und sollten gestrichen werden.



Drucksache 389/18 (Beschluss)

... Es muss nämlich dem Vorhabenträger im Einzelfall überlassen bleiben, einen Antrag auf vorgezogene Maßnahmen bei der Planfeststellungsbehörde zu stellen. Dabei sind von ihm Aufwand (hauptsächlich personell) und Nutzen einer früheren Fertigstellung gegenüber zu stellen. Diese Beurteilungen können von der neutralen Planfeststellungsbehörde nicht geleistet werden. Sie müsste sich dazu in die Rolle des planenden Vorhabenträgers versetzen, selber Prioritäten setzen und einschätzen, welche Teilmaßnahmen technisch sinnvoll vorab anzuordnen wären. Damit würde es einer solchen Anordnung dann auch an der nötigen Bestimmtheit fehlen. Nur der Vorhabenträger kann als mit der technischen Planung und späteren Ausführungsplanung Beschäftigter richtig einschätzen und darlegen, um welche Maßnahmen es sich in dem konkreten Fall handeln muss.



Drucksache 440/1/18

... Da der Begriff der Täuschung ein Handeln zur Irrtumserregung oder -aufrecht-erhaltung voraussetzt, dies jedoch mangels einschlägiger Tatsachengrundlage nicht unterstellt werden kann, erscheint es geboten, diesen Begriff nicht zu verwenden.



Drucksache 157/18

... Bei der personalisierten Medizin handelt es sich um einen neuen Ansatz, bei dem die durch neue Technologien gewonnenen Daten genutzt werden, um die Merkmale des Einzelnen besser zu verstehen und der richtigen Person die richtige Versorgung zum richtigen Zeitpunkt zukommen zu lassen. Neue Technologien ermöglichen eine breitere Nutzung von Genomdaten und sonstigen Informationen (z.B. molekulares Profiling, diagnostische Bildgebung, Informationen über Umwelt und Lebensweise), um Ärzten und Wissenschaftlern zu helfen, Krankheiten besser zu verstehen, vorherzusagen, zu verhüten, zu diagnostizieren und zu behandeln.



Drucksache 512/2/18

... 3. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, weiter mit den Regierungen der angrenzenden Staaten in dieser Sache zu verhandeln und sich für ein möglichst umgehendes Ende des Betriebs der entsprechenden Risikokernkraftwerke einzusetzen.



Drucksache 176/18

... Der vom Gericht genehmigte Vergleich wird nur dann wirksam, wenn innerhalb der in Absatz 4 Satz 2 geregelten Einmonatsfrist weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher ihren Austritt aus dem Vergleich erklären (Absatz 5). Denn eine befriedende Funktion ist dem vorgeschlagenen Vergleich nicht beizumessen, wenn ein Großteil der angemeldeten Verbraucher sich ihm nicht unterwerfen möchte. Das Ergebnis des Vergleichsverfahrens ist durch gerichtlichen Beschluss festzustellen und im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Dies ermöglicht auch den Betroffenen, die sich nicht zur Musterfeststellungsklage angemeldet haben, auf der Basis des gerichtlich auf seine Angemessenheit geprüften Vergleichs mit dem Beklagten über eine Streitbeilegung zu verhandeln.



Drucksache 32/18 (Beschluss)

... Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 des Richtlinienvorschlags zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen oder, um Überwachungsvorschriften für die Gefahrenbewertungen und Risikobewertungen von Hausinstallationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags festzulegen. Gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV kann der Kommission diese Möglichkeit zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des Gesetzgebungsaktes grundsätzlich eingeräumt werden. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs müssen dabei dem Gesetzgebungsakt vorbehalten bleiben. Bei den Anhängen I bis IV handelt es sich aber um wesentliche Vorschriften der Richtlinie. Wie sich unter anderem direkt aus dem Erwägungsgrund 6 bzw. 2 des Richtlinienvorschlags ergibt, ist es insbesondere das Ziel, auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss. Diese Mindestanforderungen ergeben sich insbesondere auch aus den in den Anhängen festgelegten Parametern und Werten. Damit kann es sich bei den Anhängen keinesfalls um "nicht wesentliche Vorschriften" der Richtlinie handeln, wie es Artikel 290 Absatz 1 AEUV fordert. Die der Kommission in Artikel 18 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags eingeräumten Änderungs- und Anpassungsmöglichkeiten über den in Artikel 19 des Richtlinienvorschlags festgelegten Weg der delegierten Rechtsakte werden daher sehr kritisch gesehen und sollten gestrichen werden.



Drucksache 469/1/18

... Die Länder entscheiden selbst über die aus ihrer Sicht anzustrebenden Handlungsziele und den entsprechenden Mitteleinsatz. Durch die Regelung in § 2 Satz 3 KiQuTG, dass die Maßnahmen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KiQuTG von vorrangiger Bedeutung sind, greift der Bund in die Kompetenzen der Länder ein. Die in § 2 Satz 2 KiQuTG genannten Handlungsfelder sind gleichrangig zu behandeln.



Drucksache 630/18

... Der Kampf gegen Desinformation erfordert politische Entschlossenheit und ein geschlossenes Handeln unter Beteiligung aller staatlichen Bereiche (einschließlich der Bereiche zur Abwehr hybrider Bedrohungen, Cybersicherheit, Nachrichtendienste und strategische Kommunikation sowie der für Datenschutz, Wahlfragen, Strafverfolgung und Medien zuständigen Behörden). Dies sollte in enger Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Partnern weltweit erfolgen. Voraussetzung hierfür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union, den Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor, insbesondere den Online-Plattformen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/18




1. Einleitung

2. DESINFORMATION: BEDROHUNGEN verstehen und VERSTÄRKT auf Ebene ABWEHREN

3. MAẞNAHMEN für EIN KOORDINIERTES Vorgehen der Union GEGENDESINFORMATION

SÄULE 1: Ausbau der FÄHIGKEITEN der Organe der Union, DESINFORMATION zu ERKENNEN, zu UNTERSUCHEN und zu ENTHÜLLEN

Maßnahme 1:

Maßnahme 2:

SÄULE 2: MEHR KOORDINIERTE und Gemeinsame MAẞNAHMEN gegen DESINFORMATION

Maßnahme 3:

Maßnahme 4:

Maßnahme 5:

SÄULE 3: MOBILISIERUNG des Privatsektors BEI der Bekämpfung von DESINFORMATION

Maßnahme 6:

SÄULE 4: SENSIBILISIERUNG der Gesellschaft und Ausbau ihrer WIDERSTANDSFÄHIGKEIT

Maßnahme 7:

Maßnahme 8:

Maßnahme 9:

Maßnahme 10:

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 204/18

... Der Gesetzentwurf schlägt eine ergänzende Klarstellung in § 21 StGB vor, wonach eine Strafrahmenmilderung regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn die erhebliche Verminderung der Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, auf einem selbstverschuldeten Rausch beruht. Ferner sieht der Entwurf für § 323a StGB (Vollrausch) keinen eigenständigen Strafrahmen mehr vor, sondern entnimmt den Strafrahmen derjenigen Vorschrift, die die Rauschtat objektiv erfüllt. Flankierend soll eine Strafrahmenerhöhung in § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) für den Fall leichtfertiger Tatbegehung erfolgen, um systematische Spannungen im Verhältnis zum (geänderten) § 323a StGB zu vermeiden. Die Beibehaltung des bisherigen Strafrahmens des § 222 StGB, der jenem des geltenden § 323a StGB entspricht, hätte zur Folge, dass die Rauschtat künftig mit einer höheren Strafe bedroht wäre als die fahrlässige Tötung durch einen voll schuldfähigen Täter. Diesem Wertungswiderspruch soll dadurch begegnet werden, dass für die Fälle leichtfertiger Tötungen die Strafobergrenze auf zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 204/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 215/18 (Beschluss)

... /EU /EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen bestehen bleiben soll und die Ermittlungsbehörden neben einer Herausgabeanordnung parallel Europäische Ermittlungsanordnungen nutzen können sollen. Dasselbe Ziel, die Erlangung elektronischer Daten, könnte sodann entweder über unmittelbar anwendbares europäisches Recht oder über nationales Recht in Umsetzung europäischen Rechts erreicht werden. Eine unmittelbar anwendbare Verordnung stellt zudem im Strafrechtsbereich nach wie vor einen Fremdkörper dar. Die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs-und Einziehungsentscheidungen ist noch nicht verabschiedet. Selbst im Falle einer Verabschiedung dieses Gesetzgebungsvorschlags in Form einer Verordnung würde es sich bei diesem Gesetzgebungsakt um eine sehr eng begrenzte Ausnahme im Strafrechtsbereich handeln. Insbesondere im Zusammenhang mit der Erhebung von Beweismitteln ist ein vergleichbares Regelungsinstrument nach wie vor unbekannt. Ferner enthält der Verordnungsvorschlag bereits zum jetzigen Zeitpunkt Regelungen wie Artikel 13, Artikel 17 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 6, die gegebenenfalls einer Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Der Bundesrat bittet daher, zu prüfen, ob nicht das Rechtsinstrument einer Richtlinie gegenüber der Verordnung vorzuziehen ist. Bei der Umsetzung der Regelungen einer Richtlinie in nationales Recht kann eine Einpassung in vorhandene und bewährte Strukturen und Verfahren erfolgen. Die Rechtsanwender müssten nicht parallel Regelungen verschiedener Rechtsebenen anwenden, sondern könnten sich in ihnen bekannten Strukturen und Verfahren bewegen.



Drucksache 563/18

... Soweit der Stromverbrauch des Anderen zur Erbringung einer gewerblichen Leistung erfolgt, muss der Verbrauch nach Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b entweder zur Erbringung einer Leistung des Anderen gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber dem Anderen erfolgen. Während es sich bei der ersten Alternative regelmäßig um Handwerkerfälle oder dergleichen handeln wird, soll die zweite Alternative die Fälle erfassen, in welchen der Letztverbraucher eine gewerbliche Leistung gegenüber dem Anderen erbringt und ihm hierbei einen Stromverbrauch ermöglicht. Dies ist insbesondere bei Beherbergungs- oder Transportleistungen der Fall, bei denen dem Gast oder Passagier ein Stromverbrauch ermöglicht wird. Hiervon zu unterscheiden sind freilich die Fälle, in welchen der Gast Stromverbrauchseinrichtungen des Letztverbrauchers, etwa ein Fernsehgerät in einem Wartesaal oder Hotelzimmer, benutzt. In derartigen Fällen wird im Einklang mit dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Eigenversorgung im Zweifel schon kein Stromverbrauch durch einen Anderen vorliegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 563/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

§ 61b
Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

§ 61c
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

§ 61d
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

§ 62a
Messung und Schätzung

§ 88d
Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Artikel 2
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

§ 26c
Messung und Schätzung

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Artikel 7
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

§ 11a
Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen

Artikel 8
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung

Artikel 9
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung

Artikel 10
Änderung der Netzreserveverordnung

Artikel 11
Änderung der SINTEG-Verordnung

Artikel 12
Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung

Artikel 13
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Artikel 14
Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-EnergienVerordnung

Artikel 15
Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

§ 4
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Artikel 16
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Artikel 17
Änderung des Windenergie\-auf\-See\-Gesetzes

Artikel 18
Änderung des Seeanlagengesetzes

Artikel 19
Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Artikel 20
Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes

Artikel 21
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Tabelle

Tabelle

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 61b

Zu § 61c

Zu § 61d

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 52

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Zu Dreifachbuchstabe eee

Zu Dreifachbuchstabe fff

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 53

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Doppelbuchstabe ii

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 14

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5


 
 
 


Drucksache 423/1/18

... Der neue Text der Verordnung erleichtert den Inhabern der kerntechnischen Anlagen die Nachweisführung und schränkt das behördliche Handeln ein. Die Freigabe darf jedoch nur nach höchsten Sicherheitsmaßstäben erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 423/1/18




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 17a - neu - StrlSchV

2. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c, Nummer 6, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 StrlSchV

3. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

4. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

6. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 StrlSchV

7. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 - neu -, § 85 Absatz 6 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 StrlSchV

9. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrlSchV

10. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - StrlSchV

11. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 StrlSchV

12. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 StrlSchV

13. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 4 StrlSchV

14. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

15. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 StrlSchV

16. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

17. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV

18. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 2 StrlSchV

19. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 3 Satz 4 - neu - StrlSchV

20. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 4 - neu - StrlSchV

21. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

22. Zu Artikel 1 § 82 Absatz 2 StrlSchV

23. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Satz 2 - neu - StrlSchV

24. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 3 Satz 2 - neu - StrlSchV

25. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 6 Satz 3 - neu - StrlSchV

26. Zu Artikel 1 § 98 Satz 2 - neu - StrlSchV

27. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StrlSchV

28. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu - StrlSchV

29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 6 - neu - StrlSchV

30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

31. Zu Artikel 1 § 129, § 184 Absatz 2 Nummer 24a - neu -, 24b - neu - StrlSchV

§ 129
Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 130 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StrlSchV

33. Zu Artikel 1 § 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StrlSchV

34. Zu Artikel 1 § 142 Absatz 2 Nummer 1a - neu -, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 3 StrlSchV

35. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 3 StrlSchV

36. Zu Artikel 1 § 147 Satz 1 StrlSchV

37. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 3 - neu - StrlSchV

38. Zu Artikel 1 § 149 Absatz 3 - neu - StrlSchV

39. Zu Artikel 1 § 153 Absatz 2 StrlSchV

40. Zu Artikel 1 § 157 Absatz 5 StrlSchV

41. Zu Artikel 1 § 158 Absatz 1 Satz 2 - neu - StrlSchV

42. Zu Artikel 1 § 175 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 199 Satz 2 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

43. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 8, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrlSchV

44. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StrlSchV

45. Zu Artikel 1 § 185 StrlSchV

§ 185
Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

46. Zu Artikel 1 § 189 Absatz 1a - neu - und Absatz 2a - neu - StrlSchV

47. Zu Artikel 1 § 193 Absatz 1 und Absatz 2 StrlSchV

§ 193
Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Expositionen (§§ 100, 101, Anlage 11)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

48. Zu Artikel 1 Anlage 1 [§ 2] Teil A Nummer 2 StrlSchV

49. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96] Teil B Nummer 9 StrlSchV

50. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 86] Teil C Satz 2 - neu - StrlSchV

51. Zu Artikel 1 Anlage 4 [zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3] Tabelle 1 Erläuterungen zu Spalte 4 Satz 2 - neu - StrlSchV

52. Zu Artikel 1 Anlage 8 [zu den §§ 35, 36, 37 sowie zu Anlage 4] Teil C Nummer 1 Satz 1 StrlSchV

53. Zu Artikel 1 Anlage 11 [zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8] Teil C Nummer 4 Satz 1 bis 3 StrlSchV

54. Zu Artikel 1 Anlage 14 [zu § 108] Abschnitt I. Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c, Abschnitt II. StrlSchV

55. Zu Artikel 1 Anlage 15 [zu § 108] Nummer 7 StrlSchV

56. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil C Nummer 2 Tabelle Spalte 2 StrlSchV

57. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil D Tabelle, Satz 2 - neu - StrlSchV

58. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 4 einleitender Satzteil AtEV

59. Zu Artikel 4 NiSV

60. Zu Artikel 4 § 5 Absatz 1 und Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, § 8 NiSV

§ 8
Stimulation des Zentralen Nervensystems

61. Zu Artikel 15 Nummer 2 § 3 Absatz 5 , Nummer 3 § 5 Absatz 5 AtZüV

62. Zu Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 AtSMV

63. Zu Artikel 18 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 1 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 2 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 3 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 4 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 5 Nummer 1.1 Kriterium N 1.1.1 , Nummer 10 Anlage 6 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1,

68. Zu Artikel 20 Absatz 3 Inkrafttreten von Artikel 4 - NiSV Artikel 20 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:

70. Zu Artikel 1 § 181 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

71. Zum Erfüllungsaufwand der Länder


 
 
 


Drucksache 404/18

... Zunächst muss betont werden, dass es sich hierbei um einen freiwilligen Mechanismus handeln würde: Den Mitgliedstaaten würde die Möglichkeit eingeräumt, 1) wie ursprünglich vorgesehen über die Beträge aus der leistungsgebundenen Reserve zu verfügen oder 2) mit der Kommission "Strukturreformzusagen" zu vereinbaren und nach Umsetzung der Reformen die entsprechenden Beträge in Form einer Mittelübertragung zu erhalten. Die Mitgliedstaaten hätten die Möglichkeit frei zu entscheiden. Somit würden ihre Zuweisungen nicht "entzogen", sondern im Einklang mit den von ihnen freiwillig gemachten Zusagen auf andere Weise zu ihrem Nutzen verwendet.



Drucksache 152/18

... Die Kommission hat die Bereitstellung für Mittel zur Unterstützung der Durchsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten und für die Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes für vergleichende Warentests für Lebensmittel angeboten. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission entwickelt diese Methode derzeit mit der Unterstützung von 16 Mitgliedstaaten und Akteuren und wird im Mai 2018 eine Testkampagne starten. Die Tests werden einen gängigen Korb aus Produkten abdecken, die in den meisten Mitgliedstaaten vermarktet werden, und chemische sowie sensorische Tests beinhalten. Die Ergebnisse werden Ende 2018 erwartet. Sollte es notwendig sein, wird die Kommission zusammen mit den Behörden der Mitgliedstaaten die Problematiken behandeln, die sich aus dem ersten Testergebnis über den gängigen Produktkorb ergeben.



Drucksache 360/18 (Beschluss)

... Würde das Land nur einen gesonderten Rechtsträger festlegen, so würde dies dazu führen, dass entweder die öffentlichen Schulträger auch die Budgets für die Kosten des Landes anmelden, abrechnen und auszahlen müssten und mit der zuständigen Behörde die entsprechenden Pauschal- bzw. Individualbudgets verhandeln, oder spiegelbildlich das Land für die Verhandlung, Abrechnung, Auszahlung et cetera der Kosten der öffentlichen Schulträger verantwortlich wäre.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.