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0774/03
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0155/03B
0774/03B
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0546/03
0450/03
0504/03
0332/03B
0325/03B
0715/03
0849/03
0312/03B
0856/03
Drucksache 55/1/19

... Die ausnahmslose Normierung des Ausbildungsortsprinzips für Auszubildende an Hochschulen wird bewusst aufgegeben, da es sich bei Förderangelegenheiten von exmatrikulierten Studierenden nur um die Rückabwicklung vorangegangener Förderungszeiträume handeln kann, die einen Zugang zu einem aus-bildungsstättennahen Förderungsamt nicht zwingend erfordern, der im Übrigen Studierenden im Ausland auch nicht zur Verfügung steht.



Drucksache 269/19

... In der "Interessengemeinschaft gestohlener Kinder der DDR" haben sich insbesondere Betroffene zusammengeschlossen, deren leibliche Kinder in der DDR ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung adoptiert oder deren Kinder für tot erklärt worden sind. Nach den geschilderten praktischen Schwierigkeiten der betroffenen Eltern und Kinder, zunächst die für ein Aufhebungsverfahren erforderlichen Auskünfte zu erhalten, steht in Frage, ob entgegen der Annahme des Gesetzgebers auch die am 2. Oktober 1993 abgelaufene Drei-Jahres-(Ausschluss-)Frist zur Überprüfung und Aufhebung der nicht den Maßstäben des Rechtsstaates entsprechenden Adoptionen in der DDR zu kurz war. Nach Ablauf von inzwischen weiteren 25 Jahren kann allerdings eine Korrektur dieser Frist ohnehin realistisch nicht mehr verfolgt werden. Die von der Adoption betroffenen Kinder sind inzwischen alle längst erwachsen; der mit einer Adoption, die ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung durchgeführt wurde, einhergehende massive Eingriff in das Elternrecht kann schon wegen dieses Zeitablaufes nicht mehr kompensiert werden. Die Statusentscheidung zur Adoption soll daher auch nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden. Den betroffenen Eltern geht es nach den Berichten der Interessengemeinschaft mutmaßlich auch nicht mehr vordergründig darum, die Verhältnisse für die Vergangenheit zu ändern, sondern vielmehr durch entsprechende Auskünfte und Einsicht in die Akten (insbesondere in die Adoptions-, Adoptions- vermittlungs- und Jugendamtsakten) überhaupt noch zu erfahren, was mit ihren Kindern passiert ist, wo sie jetzt sind und mit ihnen in Kontakt zu kommen. Auch das Kind hat ein Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Diese kann darüber hinaus auch für das rechtzeitige Erkennen und Behandeln genetisch bedingter Erkrankungen wichtig sein. Aus Sicht der leiblichen Eltern gebieten Art. 6 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 269/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 344/19

... Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist auch jeder Einzelne zum Handeln gefordert.


 
 
 


Drucksache 283/19

... Das Tätigwerden der Europäischen Union ist erforderlich, weil vor allem im Bereich der Automobilindustrie das Entstehen von Hemmnissen im Binnenmarkt zu verhindern ist und weil die Luftverschmutzung und der Klimawandel ihrem Wesen nach grenzüberschreitend sind. Auch wenn die Wirkung der wichtigsten toxischen Luftschadstoffe in der Nähe ihrer Quelle am stärksten ist, sind die Folgen für die Luftqualität nicht lokal begrenzt, und die grenzüberschreitende Luftverschmutzung stellt ein ernstzunehmendes Umweltproblem dar, gegen das nationale Lösungen oft nichts ausrichten können. Atmosphärische Modelle zeigen, dass Schadstoffe, die in einem Mitgliedstaat ausgestoßen werden, zur Umweltverschmutzung in anderen Mitgliedstaaten beitragen. Die Lösung des Problems der Luftverschmutzung erfordert ein abgestimmtes Handeln auf EU-Ebene.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 283/19




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 8
Delegierte Rechtsakte über den Zugang zu Fahrzeug-Reparatur- und Wartungsinformationen

Artikel 14a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 15
Ausschussverfahren

Artikel 2

Artikel 3

2 ANNEX

Anhang

Table 2a Übereinstimmungsfaktoren für die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb


 
 
 


Drucksache 400/19 (Beschluss)

... Bereitstellungszinsen des Bundes sollen nur dann anfallen, wenn Verzögerungen bei der Mittelweiterleitung eine bedeutsame Zeitspanne aufweisen und auf das Handeln der Länder zurückzuführen sind. Im Falle von unvorhersehbaren oder zeitlich unbedeutenden Verzögerungen in der Mittelverwendung sollen die Länder indes nicht mit einer Zinszahlung belastet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 400/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 3 und § 26 Absatz 2 Satz 1 InvKG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 26 Absatz 2 Satz 1 InvKG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 3 InvKG

4. Zu Artikel 1 § 2 Nummer 3 Buchstabe a InvKG

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 7 InvKG

6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 8, Absatz 2 Nummer 2a - neu - InvKG

7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 InvKG

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe a

8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 2b* - neu - InvKG

9. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 InvKG

10. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 - neu - InvKG

11. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 3 - neu - InvKG

12. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Einleitungsteil InvKG

13. Zu Artikel 1 § 13 Satz 1 InvKG

14. Zu Artikel 1 § 14 InvKG

15. Zu Artikel 1 § 15 InvKG

16. Zu Artikel 1 § 17 Nummer 31 - neu - InvKG

17. Zu Artikel 1 § 26 InvKG

18. Zum Gesetzentwurf allgemein

19. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe b

20. Zum Gesetzentwurf allgemein

21. Zum Gesetzentwurf allgemein

22. Zum Gesetzentwurf allgemein

23. Zu Artikel 1 Kapitel 1


 
 
 


Drucksache 569/1/19

... Es ist festzustellen, dass die Beantragung einer Domain zur Betreibung eines Fake-Shops den Ausnahmefall darstellt. Der Regelfall ist eine Domainbeantragung für lautere Zwecke. Damit würden ebenfalls die lauter handelnden Personen bei einer Domainbeantragung mit einem komplizierten Registrierungsprozess "bestraft" werden. Das vielfältige Informations- und Warenangebot im Internet profitiert derzeit enorm von der unkomplizierten Möglichkeit, eine Domain zu beantragen. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass der vorgeschlagene Registrierungsprozess Folgen für diese Angebotsvielfalt haben könnte. Eine staatliche Einflussnahme auf die derzeit ausgeübte Domainvergabepraxis bedarf grundsätzlich eines erheblichen Grundes und sollte auch ultima ratio sein. Daher sollte in einem ersten Schritt zunächst abgewartet werden, welche Ergebnisse mit dem Errichten einer öffentlichen Liste erzielt werden. Ein weitergehender Eingriff ist daher nicht erforderlich und daher auch Nummer 3 des Antrags zu streichen.



Drucksache 374/1/19

... 10. Der Bundesrat verweist mit Blick auf die aktuelle weltweite Situation darauf, dass Deutschland und die EU ohne Zeitverzug handeln müssen.



Drucksache 598/19

... 3. mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln,



Drucksache 335/1/19

... Technik oder der Beurteilung der Narkosefähigkeit der Tiere schneller erkennen und abstellen zu können. Weiterhin kann sie dem behandelnden Tierarzt als Hilfestellung bei der Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung des Arzneimittels Isofluran dienen. Insgesamt ist eine Erfassung von Komplikationen bei der Narkose zur Validierung des Verfahrens erforderlich.



Drucksache 206/2/19

... "1. Vor dem Hintergrund der Achtung des Prinzips der Selbstbestimmung über medizinische Maßnahmen sind Information und Einwilligung der Patientinnen und Patienten unbestritten notwendig. Die informierte Einwilligung kann nur auf der Grundlage einer verständlichen Aufklärung gegeben werden. Patientinnen und Patienten können Informationen aus dem Gespräch mit den Behandelnden besser behalten und verarbeiten, wenn sie diese nicht nur mündlich, sondern auf dauerhafte Weise mitgeteilt bekommen. Patientinnen und Patienten sollten daher nach jeder stationären Behandlung und nach jeder Untersuchung mit Diagnosestellung und Behandlungsplanung in einer für sie verständlichen Weise über die Diagnose, die Behandlung, die Einnahme von Medikamenten und über angemessenes Gesundheitsverhalten informiert werden. Die Informationen sollten den Patientinnen und Patienten in vollelektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, welche für eine Übernahme in eine elektronische Gesundheitsoder Patientenakte geeignet ist. Auf besonderen Wunsch des Patienten oder der Patientin kann auch eine Information in Schriftform erfolgen. Der der Ärztin oder dem Arzt für die Erstellung und Zusammenstellung der notwendigen Informationen entstehende Aufwand ist angemessen zu vergüten."



Drucksache 352/19 (Beschluss)

... und der Umstand, dass die Eintragung im Transparenzregister durch die Stiftung vorgenommen werden muss. Die Stiftungslandschaft ist sehr vielfältig. Neben großen Stiftungen gibt es eine Vielzahl kleinerer Stiftungen. Die für diese handelnden Personen dürften in der Regel jedoch nicht über vertiefte Kenntnisse des



Drucksache 71/19

... ) nicht nur werbende Handlungen unter Strafe. Bei Personen, die wegen eines eigenen Vermögensvorteils handeln, wird vielmehr schon die bloße Information darüber, dass sie einen - nach § 218a Absatz 1 bis 3



Drucksache 520/1/19

... Das Bestellerprinzip entspricht dem im Schuldrecht gängigen Prinzip, dass die geschuldete Gegenleistung vom Vertragspartner und nicht von einer dritten Person gezahlt wird. Der Vertragspartner sucht sich den Vermittler aus und ist in der Lage, über die Höhe der Provision zu verhandeln. Dies ist dem Käufer einer Immobilie oft nicht möglich. Die Einführung des Bestellerprinzips dient daher sowohl der Stärkung des Wettbewerbs als auch der Senkung der Maklerkosten. Für das Bestellerprinzip spricht auch, dass für Verkäufer und Käufer klar erkennbar ist, wessen Interesse der Makler vertritt.



Drucksache 165/19 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat nimmt die Mitteilung der Kommission über die Ethik-Leitlinien für eine vertrauenswürdige künstliche Intelligenz (KI), die von der hochrangigen Expertengruppe ausgearbeitet wurde, zur Kenntnis. Eine "vertrauenswürdige KI" setzt danach drei Komponenten voraus: Sie sollte "rechtmäßig", "ethischen Grundsätzen" entsprechen und "robust" sein. Darüber hinaus sollen sieben Kernforderungen für alle KI-Systeme gelten. Es sind dies "der Vorrang menschlichen Handelns und menschlicher Aufsicht", "die technische Robustheit und Sicherheit", "die Privatsphäre und das Datenqualitätsmanagement", "die Transparenz", "die Vielfalt, Nichtdiskriminierung und Fairness", "das gesellschaftliche und ökologische Wohlergehen" und "eine Rechenschaftspflicht".



Drucksache 587/1/19

... 1. alle Junghennen im Betrieb mindestens zweimal täglich in Augenschein genommen werden. Hierbei ist auf einen ruhigen Umgang mit den Tieren zu achten. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Junghennen mit Verletzungen oder Gesundheitsstörungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 587/1/19




1. Hauptempfehlung zu Ziffer 24

Zu Artikel 1

Abschnitt 6a
Anforderungen an das Halten von Junghennen

§ 37a
Anwendungsbereich

§ 37b
Sachkunde

§ 37c
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 37d
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 37e
Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen

§ 37f
Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen

Abschnitt 6b
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

§ 37g
Anwendungsbereich

§ 37h
Sachkunde

§ 37i
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere

§ 37j
Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Inhaltsübersicht , Nummer 01a - neu - § 2 Nummer 3a - neu - , Nummer 01b - neu - Überschrift Abschnitt 2 , Nummer 01c - neu - § 11a - neu - , Nummer 9 § 45 Absatz 2b - neu -

§ 11a
Anbindehaltung von Rindern

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1 Nummer 01

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 01

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 - neu -

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 13a Absatz 1 Satz 2

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Absatz 4 Satz 1

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 24 Absatz 4 Satz 1a - neu -

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 24 Absatz 5 Satz 1

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 26 Absatz 1 Satz 2

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - § 26 Absatz 2 Satz 2a - neu -

12. Hauptempfehlung zu Ziffer 13*

Zu Artikel 1 Nummer 6

13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12

Zu Artikel 1 Nummer 6

14. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 , Buchstabe b § 30 Absatz 2a Satz 3 , Buchstabe c § 30 Absatz 3 Satz 3

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2

16. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 30 Absatz 02a - neu - , Buchstabe e § 30 Absatz 8

17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 30 Absatz 2a Satz 2

18. Hauptempfehlung zu Ziffer 19*

Zu Artikel 1 Nummer 9

19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18

Zu Artikel 1 Nummer 9

20. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 2

21. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 45 Absatz 11a Satz 3

24. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1


 
 
 


Drucksache 179/19 (Beschluss)

... Durch eine explizite, detailliertere Regelung, die auch zunächst ohne breite Öffentlichkeit stattfindende hassmotivierte Angriffe aufenthaltsrechtlich sanktioniert, wird klargestellt, dass man sich durch entsprechendes Handeln aus der Gemeinschaft ausschließt. Dementsprechend ist nach der Neuregelung in § 54 Absatz 2 Nummer 1a AufenthG-E ein schweres Ausweisungsinteresse gegeben, wenn die die Verurteilung begründende Straftat gesetzlich missbilligte Diskriminierungsgründe nach § 1 AGG (Rasse bzw. ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität) zum Gegenstand hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 11 Absatz 5a Satz 1 AufenthG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 54 Absatz 2 Nummer 1a AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 56a Überschrift, Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 6, 6a - neu -, 9 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c - neu - § 56 Absatz 5 Satz 2 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 60b Absatz 5 Satz 1 AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 61 Absatz 1e AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 61 Absatz 1e Satz 2 AufenthG

10. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 62 AufenthG , Nummer 22 § 62a AufenthG , Nummer 23 § 62b AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e § 62 Absatz 6 Satz 4 AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 62b Absatz 2 AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 62b Absatz 3 Satz 2 - neu -, 3 - neu - AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 1a - neu - AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 4 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b - neu - § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 29a - neu - § 87 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

18. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 98 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG

19. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 33 Absatz 5 Satz 8 - neu - AsylG


 
 
 


Drucksache 533/19

... Die Vorschrift sieht für verschiedene Zuwiderhandlungen das Gesetz eine Bußgeldbewehrung vor. Verstöße gegen die Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 können im Falle des vorsätzlichen Handelns nach Absatz 1 mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu fünfhunderttausend Euro, im Falle des fahrlässigen Handelns nach Absatz 2 mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Die Bußgeldtatbestände des Absatzes 3 beziehen sich auf Verstöße gegen die Pflicht zu Einreichung des Überwachungsplans nach § 6 (vgl. Absatz 3 Nummer 1), Verstöße gegen Mitwirkungspflichten bei behördlichen Untersuchungsmaßnahmen nach 14 Absatz 2 (vgl. Absatz 3 Nummer 2), gegen eine Verordnung nach § 11 Absatz 1 (vgl. Absatz 3 Nummer 3), sowie Verstößen gegen die Pflichten nach § 18, d.h. die Anzeigepflicht bei einem Betreiberwechsel oder im Falle der Insolvenz (vgl. Absatz 3 Nummer 4). In diesen Fällen beträgt der Bußgeldrahmen 50.000 Euro.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 533/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

2 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Mengenplanung

§ 4
Jährliche Emissionsmengen

§ 5
Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutzverordnung

Abschnitt 3
Grundpflichten der Verantwortlichen

§ 6
Überwachungsplan; vereinfachter Überwachungsplan

§ 7
Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen

§ 8
Abgabe von Emissionszertifikaten

Abschnitt 4
Emissionszertifikate, Veräußerung und Register

§ 9
Emissionszertifikate

§ 10
Veräußerung von Emissionszertifikaten

§ 11
Ausgleich indirekter Belastungen

§ 12
Nationales Emissionshandelsregister

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 13
Zuständigkeiten

§ 14
Überwachung, Datenübermittlung

§ 15
Prüfstellen

§ 16
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

§ 17
Elektronische Kommunikation

§ 18
Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen

§ 19
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Abschnitt 6
Sanktionen

§ 20
Durchsetzung der Berichtspflicht

§ 21
Durchsetzung der Abgabepflicht

§ 22
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 7
Evaluierung

§ 23
Erfahrungsbericht

Abschnitt 8
Schlussvorschriften

§ 24
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2) Brennstoffe

Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2) Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Anwendung vorhandener Messwerte und Abschätzungen zum Treibhausgasemissionshandelsgesetz TEHG auf das BEHG

bb Ausgangslage und strukturelle Unterschiede der Verantwortlichen

cc Vorgabe Nr. 1: Emissionsberichterstattung und Abgabe

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Abschätzung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe 1: Brennstoffemissionsberichterstattung nach § 7

Vorgabe Nr. 2: Erstellung und Anpassung des Überwachungsplans

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Abschätzung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe 2: Erstellung und Anpassung eines Überwachungsplans nach § 6 interne Kosten Gesamt

Vorgabe Nr. 3: Einrichtung eines Registerkontos

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Abschätzung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe 3: Einrichtung eines Registerkontos nach § 12

dd Ergebnis

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Initialisierung der Geschäftsprozesse

bb Laufende Geschäftsprozesse

cc Weiterer Erfüllungsaufwand

dd Ergebnis: Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5021, BMU: Gesetz über ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

II.2. Weitere Kosten

II.4. ‚One in one out‘-Regel

II.5. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 13/1/19

... derzeit noch nicht verbeschieden sind, schlechter zu behandeln als diejenigen Netzbetreiber, deren Genehmigungen bereits erteilt und damit bestandskräftig sind. Da der Vertrauensschutz der Netzbetreiber hinsichtlich zukünftiger Änderungen der Betriebskostenpauschale bereits aufgrund des Kabinettbeschlusses der Änderungsverordnung erschüttert ist, sieht die vorgeschlagene Regelung vor, dass von der Fortgeltung der bisherigen Betriebskostenpauschale lediglich diejenigen Netzbetreiber profitieren, die bis zum 31. Dezember 2018 Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen gestellt hatten.



Drucksache 520/19

... Hierdurch wird eine Preisfindung nach Marktgrundsätzen erheblich erschwert. Das Interesse des Verkäufers, mit dem Makler über die Höhe der Maklerprovision zu verhandeln, ist umso geringer, je höher der Anteil des Käufers an der Provision ausfällt. Unabhängig vom jeweiligen Leistungsumfang können Makler daher in der Regel die in der Region übliche Provision verlangen, ohne sich einem Preis- oder Leistungswettbewerb ausgesetzt zu sehen. Sofern von den hergebrachten Sätzen abgewichen wird, erfolgt dies zumeist einseitig zugunsten des Verkäufers.



Drucksache 471/19

... 1. Die Tätigkeit der sog. Scoring-Unternehmen, also derjenigen Unternehmen, deren Geschäftszweck die Ermittlung der Bonität möglicher Vertragspartner ist (z.B. SCHUFA Holding AG), muss endlich transparent und nachprüfbar werden. Dazu ist das Handeln dieser Unternehmen an gesetzlich normierte Voraussetzungen zu knüpfen. Bei der Ausgestaltung dieser Regelungen ist auch zu prüfen, welche Regelungen nötig sind, damit die Tätigkeit jener Unternehmen den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere denjenigen der



Drucksache 418/19 (Beschluss)

... Die beschriebene Entwicklung kann als Zeichen zunehmender Respektlosigkeit angesehen werden. Die bestehende Distanz, das heißt die fehlende unmittelbare Gegenüberstellung mit dem Opfer, dürfte die Hemmschwelle für strafbares Handeln herabsetzen. Durch die Nutzung des Internets und der sozialen Medien wurden die Begehungsformen von Hasskriminalität zudem erheblich erweitert.1 Politikerinnen und Politiker als in der Öffentlichkeit stehende Repräsentanten des Volkes befinden sich in dieser Funktion im Fokus der Aufmerksamkeit. Sie sind daher in stärkerem Maße insbesondere von verbalen Repressalien betroffen. In diesem Zusammenhang muss auch dem Umstand, dass eine weltweit verbreitete und auf unbestimmte Zeit abrufbare verleumderische Äußerung über eine Person des öffentlichen Lebens geeignet ist, das öffentliche Wirken dieser Person zu erschweren, angemessen Rechnung getragen werden. Dies hat unabhängig davon zu gelten, auf welcher politischen Ebene - Europa, Bund, Land, Kommune oder Bezirk - die betroffene Person tätig ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 33/19 (Beschluss)

... Die in § 126a Absatz 3 StGB-E geregelte Qualifikation im Falle gewerbsmäßigen Handelns weist gegenüber dem Grundtatbestand aufgrund der auf Dauer ausgelegten Tatbegehung zur Erzielung einer nicht nur vorübergehenden Einnahmequelle einen deutlich gesteigerten Unrechtsgehalt auf, der auch in anderen Deliktsbereichen zu einer erhöhten Strafdrohung führt, zum Beispiel § 260 Absatz 1 Nummer 1 StGB. Damit werden die Gefahren für die bereits durch den Grundtatbestand und die Katalogtaten geschützten Rechtsgüter weiter und dauerhaft erhöht. In diesen Fällen, in denen ein Täter nicht nur gelegentlich oder ohne eigennütziges finanzielles Interesse gezielt Strukturen der kriminellen Infrastruktur schafft, handelt es sich demnach bereits um einen schwere Straftat im Sinne des § 100a StPO.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 33/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 126a
Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 504/19

... 2. sich Forschungsgebiete der Hebammenwissenschaft auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 504/19




Gesetz

Artikel 1
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)

4 Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Hebammenberuf

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 3
Berufsbezeichnung

§ 4
Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten

§ 5
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 6
Rücknahme der Erlaubnis

§ 7
Widerruf der Erlaubnis

§ 8
Ruhen der Erlaubnis

Teil 3
Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung

Abschnitt 1
Studium

Unterabschnitt 1
Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen

§ 9
Studienziel

§ 10
Zugangsvoraussetzungen

§ 11
Dauer und Struktur des Studiums

§ 12
Akkreditierung von Studiengängen

Unterabschnitt 2
Der berufspraktische Teil des Studiums

§ 13
Praxiseinsätze

§ 14
Praxisanleitung

§ 15
Die verantwortliche Praxiseinrichtung

§ 16
Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan

§ 17
Praxisbegleitung

§ 18
Nachweis- und Begründungspflicht

Unterabschnitt 3
Der hochschulische Teil des Studiums

§ 19
Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen

§ 20
Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung

Unterabschnitt 4
Durchführung des Studiums

§ 21
Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen

§ 22
Gesamtverantwortung

Unterabschnitt 5
Abschluss des Studiums

§ 23
Abschluss des Studiums

§ 24
Staatliche Prüfung

§ 25
Durchführung der staatlichen Prüfung

§ 26
Vorsitz

Abschnitt 2
Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung

§ 27
Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis

§ 28
Inhalt des Vertrages

§ 29
Wirksamkeit des Vertrages

§ 30
Vertragsschluss bei Minderjährigen

§ 31
Anwendbares Recht

§ 32
Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung

§ 33
Pflichten der Studierenden

§ 34
Vergütung

§ 35
Überstunden

§ 36
Probezeit

§ 37
Ende des Vertragsverhältnisses

§ 38
Beendigung durch Kündigung

§ 39
Wirksamkeit der Kündigung

§ 40
Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis

§ 41
Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 42
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s

Teil 4
Anerkennung von Berufsqualifikationen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 43
Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung

§ 44
Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation

§ 45
Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Abschnitt 2
Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen

§ 46
Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen

§ 47
Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten

§ 48
Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten

§ 49
Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten

§ 50
Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten

§ 51
Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten

§ 52
Bekanntmachung

§ 53
Europäischer Berufsausweis

Abschnitt 3
Weitere Berufsqualifikationen

§ 54
Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit

§ 55
Wesentliche Unterschiede

§ 56
Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen

§ 57
Anpassungsmaßnahmen

§ 58
Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 59
Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

Teil 5
Erbringen von Dienstleistungen

Abschnitt 1
Erbringen von Dienstleistungen i m Geltungsbereich dieses

§ 61
Meldung der Dienstleistungserbringung

§ 62
Meldung wesentlicher Änderungen

Abschnitt 2
Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten

§ 63
Bescheinigung der zuständigen Behörde

Teil 6
Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

§ 64
Zuständige Behörde

§ 65
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten

§ 66
Warnmitteilung durch die zuständige Behörde

§ 67
Unterrichtung über Änderungen

§ 68
Löschung einer Warnmitteilung

§ 69
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

§ 70
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Teil 7
Verordnungsermächtigung

§ 71
Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung

Teil 8
Bußgeldvorschriften

§ 72
Bußgeldvorschriften

Teil 9
Übergangsvorschriften

§ 73
Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 74
Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger

§ 75
Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen

§ 76
Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben

§ 77
Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen

§ 78
Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben

§ 79
Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen

§ 80
Evaluierung

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 201/19

... Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist ein Grundrecht, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten verankert ist. Die Notwendigkeit, dieses Grundrecht der europäischen Bürger zu respektieren und zu erhalten spiegelt sich in den Aktivitäten der Kommission in diesem Bereich wider und ist Motiv ihres Handelns.


 
 
 


Drucksache 538/19

... In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 am Tag des Eingangs für die zuständige Einzugsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Abruf bereitzustellen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat nach Anforderung durch den Arbeitgeber diese Daten für den Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse abzurufen und unverzüglich an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des



Drucksache 611/19

... Abweichend von § 10a Absatz 2 soll der Notar seine Urkundstätigkeit für Verfahren nach § 35a und § 40a des Beurkundungsgesetzes nur ausüben, wenn sich der Sitz der betroffenen Gesellschaft oder der Wohnsitz oder Sitz eines handelnden Gesellschafters oder der Wohnsitz eines handelnden Geschäftsführers in seinem Amtsbereich befindet. Dies gilt nicht, wenn sich Sitz oder Wohnsitz mindestens eines Beteiligten im Ausland befinden. Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen der Bezirke gemäß Satz 1 allgemein oder im Einzelfall abweichend festlegen. § 10a Absatz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend."



Drucksache 324/2/19

... Laut Begründung zur entsprechenden Änderung der ApBetrO (vgl. BT-Drucksache 19/10681) sollten die Apotheken zu dieser Meldung verpflichtet werden, um die "Datenmeldung von der hämophiliebehandelnden ärztlichen Person an das Deutsche Hämophiliezentrum" sicherzustellen. Die Absicht, eine über die Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie hinausgehende Meldeverpflichtung einzuführen, geht aus der Begründung nicht hervor, sodass gegebenenfalls ein gesetzestechnisches Versehen vorliegt. Für die übrigen in § 6a Satz 1 ApBetrO genannten dokumentationspflichtigen Arzneimittel (Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft) besteht für die verordnenden Ärzte keine Meldeverpflichtung an das Deutsche Hämophilieregister (DHR) zur Erfassung von Hämophiliepatienten und deren Therapie mit Blutgerinnungsfaktoren.



Drucksache 4/19 (Beschluss)

... (17) Für Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt.""



Drucksache 428/19 (Beschluss)

... § 1 Absatz 1 NotSanG wird um eine Regelung erweitert, dass Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" im Rahmen der ihnen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG vermittelten Kompetenz zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt sind. Damit werden sie in diesen Fällen vom Heilkundevorbehalt nach § 1 Absatz 1 Heilpraktikergesetz ausgenommen und handeln nicht strafbar aufgrund eines Verstoßes gegen den Heilkundevorbehalt (§ 5 Heilpraktikergesetz).



Drucksache 351/19 (Beschluss)

... b) Zudem wird die Bundesregierung zur Implementierung einer gesetzlichen Regelung aufgefordert, nach der sich der Bund zur vollständigen und dauerhaften Übernahme etwaiger den Ländern entstehender Mehrkosten verpflichtet. Konkret ist zwingend eine gesetzliche Sprechklausel zu verankern, die sicherstellt, dass der Bund und die Länder bei sich abzeichnenden Abweichungen der Kostenprognose erneut über die Kostenverteilung der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts verhandeln. Darüber hinaus ist die gesetzliche Regelung für eine Kostenevaluation vorzusehen, die auf Verlangen des Bundes oder der Länder durchzuführen ist.



Drucksache 517/19

... Durch die Schaffung eines neuen Gremiums beim GKV-Spitzenverband wird eine bessere organisatorische Verbindung von operativem Geschäft auf der Ebene der Mitgliedskassen und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes erreicht. Der neue Lenkungs- und Koordinierungsausschuss, der aus Vorstandsmitgliedern der Mitgliedskassen gebildet wird, stellt einen kontinuierlichen Informationsfluss sicher und ermöglicht eine schnellere Meinungsbildung der Mitgliedskassen zu versorgungspolitischen Entscheidungen des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes, die künftig grundsätzlich der Zustimmung des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses bedürfen. Ziel ist es, die Transparenz zwischen der operativen Ebene und dem GKV-Spitzenverband zu verbessern, die fachliche Expertise der Mitgliedskassen stärker in den Entscheidungsprozess des Vorstandes einzubringen und damit auch die Akzeptanz bei den Mitgliedskassen für das Handeln des GKV-Spitzenverbandes zu stärken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Weiterentwicklung des RSA

Weiterentwicklung des Organisationsrechts

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 4a
Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung

Erster Abschnitt

Erster Titel Arten der Krankenkassen

§ 143
Ortskrankenkassen

§ 144
Betriebskrankenkassen

§ 145
Innungskrankenkassen

§ 146
Landwirtschaftliche Krankenkasse

§ 147
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 148
Ersatzkassen

Zweiter Titel Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen

§ 149
Errichtung von Betriebskrankenkassen

§ 150
Verfahren bei Errichtung

§ 151
Ausdehnung auf weitere Betriebe

§ 152
Ausscheiden von Betrieben

§ 153
Auflösung

§ 154
Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen

§ 155
Freiwillige Vereinigung

§ 156
Vereinigung auf Antrag

§ 157
Verfahren bei Vereinigung auf Antrag

§ 158
Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen

§ 159
Schließung

§ 160
Insolvenz von Krankenkassen

§ 161
Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung

§ 162
Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

§ 163
Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen

§ 164
Vorübergehende finanzielle Hilfen

Vierter Titel Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz

§ 165
Abwicklung der Geschäfte

§ 166
Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung

§ 167
Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen

§ 168
Personal

§ 169
Haftung im Insolvenzfall

§ 170
Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung

§ 267
Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

§ 268
Risikopool

§ 273
Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich

§ 293a
Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung oder über eine besondere Versorgung

§ 327
Übergangsregelung zur Änderung der Größe des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

§ 328
Übergangsregelung für am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 11 bereits geschlossene Krankenkassen

Artikel 6
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften.

§ 2
Risikogruppen

§ 3
Versicherungszeiten

§ 5
Bekanntmachungen

§ 6
Zahlungsverkehr und Verrechnung

Abschnitt 2
Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten

§ 7
Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

§ 8
Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells

§ 9
Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich

§ 10
Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

Abschnitt 3
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

§ 11
Zuweisungen für das Krankengeld

§ 12
Ermittlung der Höhe der Grundpauschale

§ 13
Zuweisungen für sonstige Aufgaben

§ 14
Risikopool

§ 15
Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme

§ 16
Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung

§ 17
Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen

§ 18
Jahresausgleich

§ 19
Ausschluss auffälliger Risikogruppen

§ 20
Prüfung der Datenmeldungen

§ 21
Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 22
Durchführung des Einkommensausgleichs

Abschnitt 4
Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen

§ 23
Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

Abschnitt 5
Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137f

§ 24
Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme

§ 25
Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten

§ 26
Berechnung der Kosten für die Bescheidung von Zulassungsanträgen

Abschnitt 6
Übergangsregelung

§ 27
Übergangsregelung

Artikel 7
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 8
Änderung der SGB V-Übertragungsverordnung

§ 1
Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesversicherungsamt übertragen.

Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Einführung einer Regionalkomponente in den RSA

Einführung eines Krankheits-Vollmodells

4 Risikopool

Streichung der Erwerbsminderungsgruppen

Versichertenindividuelle Berücksichtigung von Abschlägen und Rabatten für Arzneimittel im RSA

Begleitende untergesetzliche Regelungen

Stärkung von Präventionsanreizen durch den RSA

Stärkung der Manipulationsresistenz des RSA

Vereinfachung der Prüfungen nach § 20 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung RSAV

Einführung einer regelmäßigen Evaluation durch den Wissenschaftlichen Beirat

Modernisierung des Organisationsrechts der Krankenkassen

Weiterentwicklung der Strukturen des GKV-Spitzenverbandes

Rechnungszuschlag für Krankenhäuser

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Vl. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden

Gesetzliche Krankenversicherung

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

Weiterentwicklung des RSA

Weiterentwicklung des Organisationsrechts

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu § 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu § 4a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu § 4b

Zu Nummer 4

Zu § 71

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu § 73b

Zu Nummer 6

Zu § 77

Zu Nummer 7

Zu § 83

Zu Nummer 8

Zu § 87a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu § 92a

Zu Nummer 10

Zu § 137g

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu § 140a

Zu Nummer 12

Zu § 143

Zu § 144

Zu § 145

Zu § 146

Zu § 147

Zu § 148

Zu § 149

Zu § 150

Zu § 151

Zu § 152

Zu § 153

Zu § 154

Zu § 155

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu den Absätzen 5 und 6

Zu § 156

Zu § 157

Zu § 158

Zu § 159

Zu § 160

Zu § 161

Zu § 162

Zu § 163

Zu § 164

Zu § 165

Zu § 166

Zu § 167

Zu § 168

Zu § 169

Zu § 170

Zu Nummer 13

Zu § 173

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu § 217b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu § 217c

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 16

Zu § 217d

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu § 217f

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu § 260

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu § 266

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe i

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe j

Zu Nummer 21

Zu § 267

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 268

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 22

Zu § 269

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 23

Zu § 270

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 24

Zu § 270a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu § 271

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 26

Zu § 273

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 27

Zu § 284

Zu Nummer 28

Zu § 293a

Zu Nummer 29

Zu § 295

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 30

Zu § 302

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 31

Zu § 303

Zu Nummer 32

Zu § 304

Zu Nummer 33

Zu § 305a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 34

Zu § 318

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 35

Zu § 323

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 36

Zu § 327

Zu § 328

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 2

Zu § 3

Zu Nummer 4

Zu § 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 20

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Nummer 8

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4785, BMG: Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Verwaltung

II.2. Weitere Kosten

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 248/19

... Der Entwurf ergänzt den in Nummer 1 des § 303b Absatz 4 Satz 2 StGB genannten erschwerenden Umstand der Herbeiführung eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes um ein weiteres Regelbeispiel. Danach soll künftig in Anlehnung an § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StGB ein besonders schwerer Fall nicht mehr nur dann vorliegen, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt (erste Alternative), sondern auch dann, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Computersabotage eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen (Alternative 2). Diese Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Handeln eines Täters, der durch mehrere rechtlich selbständige Sabotagehandlungen zwar eine große Zahl von Menschen schädigt oder schädigen will, wobei die Schäden jeweils aber kein großes Ausmaß erreichen, nicht unter die bisherige Regelung in § 303b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB subsumiert werden kann. Denn eine Addition der Einzelschäden kommt weder bei mehreren Tatopfern noch bei mehreren rechtlich selbständigen Handlungen in Betracht. Bei der Auslegung der vom Entwurf vorgeschlagenen Neuregelung der Regelbeispiele in Nummer 1 kann auf die Auslegung der gleichlautenden Regelung in § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StGB zurückgegriffen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 248/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 69/1/19

... Bei der kameragestützten Videoüberwachung kann es sich nur um einen weiteren Baustein in der Überwachung handeln.



Drucksache 666/19

... Zum Geschäftsbereich des BMJV und damit zum Anwendungsbereich der Regelungsentwürfe gehören der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie der Bundesgerichtshof selbst. Die dort ausgelösten Kosten sind methodisch als Erfüllungsaufwand zu behandeln. Dies gilt auch insoweit, als sie beim Bundesgerichtshof anfallen. Denn die Gestaltung von und die Ausstattung mit Infrastruktur für die elektronische Aktenführung und -übermittlung gehören nicht zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit.



Drucksache 55/19 (Beschluss)

... Die ausnahmslose Normierung des Ausbildungsortsprinzips für Auszubildende an Hochschulen wird bewusst aufgegeben, da es sich bei Förderangelegenheiten von exmatrikulierten Studierenden nur um die Rückabwicklung vorangegangener Förderungszeiträume handeln kann, die einen Zugang zu einem aus-bildungsstättennahen Förderungsamt nicht zwingend erfordern, der im Übrigen Studierenden im Ausland auch nicht zur Verfügung steht.



Drucksache 161/19

... 2. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass Homosexualität keine Krankheit und deshalb auch nicht behandlungsbedürftig ist. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat bereits 1990 Homosexualität von der Liste psychischer Krankheiten gestrichen. 1991 wurde die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) entsprechend geändert. Der Weltärztebund (WMA) verurteilte 2013 "Konversionstherapien" in seinem "Statement on Natural Variations of Human Sexuality" als Menschenrechtsverletzung und mit der Ethik ärztlichen Handelns nicht vereinbar. Auch der Deutsche Ärztetag verurteilte in seinem Beschlussprotokoll im Jahr 2014 die Pathologisierung der sexuellen Orientierung durch entsprechende Therapien und warnte vor den negativen Auswirkungen dieser auf die Gesundheit.



Drucksache 330/1/19

... d) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung im Juli 2019 Empfehlungen zu den Ergebnissen der Kommission "Gleichwertige Lebensverhältnisse" beschlossen hat. Der Bundesrat ist ebenso wie die Bundesregierung der Auffassung, dass gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Regionen des Landes als Richtschnur des politischen Handelns gelten müssen und bestehende Disparitäten zu verringern und deren Verfestigung zu verhindern sind. Maßnahmen und Ansätze sind nach den jeweiligen Bedarfslagen auszurichten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund voraussichtlich rückläufiger EU-Fördermittel.



Drucksache 515/1/19

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung Anreize schaffen will, um den Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen zu verringern und die Bürgerinnen und Bürger zu klimafreundlichem Handeln zu ermuntern. Umwelt- und Klimaschutz ist eine wichtige Aufgabe der Politik, um die Lebenschancen zukünftiger Generationen zu sichern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 515/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 161/19 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass Homosexualität keine Krankheit und deshalb auch nicht behandlungsbedürftig ist. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat bereits 1990 Homosexualität von der Liste psychischer Krankheiten gestrichen. 1991 wurde die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) entsprechend geändert. Der Weltärztebund verurteilte 2013 "Konversionstherapien" in seinem "Statement on Natural Variations of Human Sexuality" als Menschenrechtsverletzung und mit der Ethik ärztlichen Handelns nicht vereinbar. Auch der Deutsche Ärztetag verurteilte in seinem Beschlussprotokoll im Jahr 2014 die Pathologisierung der sexuellen Orientierung durch entsprechende Therapien und warnte vor den negativen Auswirkungen dieser auf die Gesundheit.

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Drucksache 161/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates - Akzeptanz und Wertschätzung statt Pathologisierung und Diskriminierung: Menschen in ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität stärken - Konversionstherapien verbieten


 
 
 


Drucksache 343/1/19

... "Die Beteiligung von Herstellern an den Reinigungskosten ist ein konsequenter Schritt. Wenn auch die Hersteller nicht in die Verantwortung dafür genommen werden sollten, dass Verbraucher ihre Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgen, sollten sie dafür Verantwortung übernehmen, ihr wirtschaftliches Handeln so auszurichten, dass Abfälle entsprechend der Abfallhierarchie möglichst vermieden und wenn nicht vermeidbar entsprechend der weiteren Abfallhierarchie ordnungsgemäß entsorgt werden. Hierzu erscheint es für bestimmte Produkte durchaus gerechtfertigt, dass Hersteller an den Kosten von Reinigungsaktionen beteiligt werden. Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, durch entsprechende Aufklärungskampagnen oder ähnliches die Verbraucher auf ein problematisches Entsorgungsverhalten aufmerksam zu machen und sie entsprechend aufzuklären. Sollten solche Maßnahmen nachhaltige Wirkung erzielen, könnte dies die Kosten von Reinigungsaktionen reduzieren."

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Drucksache 343/1/19




1. Zu Nummer 4

2. Hauptempfehlung zu Ziffer 3

Zu Nummer 4

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu Nummer 4

4. Zu Nummer 5

5. Zu Nummer 6 - neu - Folgende Nummer 6 ist anzufügen:

6. Hauptempfehlung zu Ziffer 7

Zu Nummer 7

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Nummer 7

8. Zu Nummer 8 - neu - Folgende Nummer 8 ist anzufügen:

9. Zu Nummer 9 - neu - Folgende Nummer 9 ist anzufügen:


 
 
 


Drucksache 53/19 (Beschluss)

... b) Nach der zwischenzeitlichen Vereinbarung der "Ausbildungsoffensive Pflege" ist eine einheitliche, alle Pflegeschulen gleichbehandelnde bundesgesetzliche Regelung zur Refinanzierung der Investitions- und Mietkosten notwendig.



Drucksache 196/19 (Beschluss)

... In Bayern kann es sich bei den nach § 46b SGB XII zuständigen Trägern aber sowohl um örtliche als auch um überörtliche Träger der Sozialhilfe handeln. Im Regelfall ist nach dem bayerischen Landesrecht für die Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII der örtliche Träger zuständig.



Drucksache 154/19

... Eine Regelung, die die Staatsangehörigkeit entfallen lässt und erst nachträglich in Kraft gesetzt wird, ist als verbotene Entziehung im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Satz 1 GG anzusehen. Die Betroffenen haben nur dann Einfluss auf den Verlust der Staatsangehörigkeit, wenn sie im Zeitpunkt ihres Handelns wissen oder wenigstens wissen können, dass sie damit die Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit schaffen (BVerfGE 135, 48 [Rn. 39]). Eine Erfassung sogenannter "Rückkehrer", die in der Vergangenheit als IS-Kämpfer agiert haben und nun nach Deutschland zurückkehren wollen durch die neu zu schaffende Verlustregelung, ist daher nicht möglich. Soweit sich aber IS-Kämpfer noch in verbliebenen Bastionen oder Rückzugsgebieten des IS aufhalten, kommt im Fall der konkreten Beteiligung an wieder aufflammenden oder erneuten Kampfhandlungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verlusteintritt grundsätzlich in Betracht.

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Drucksache 154/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Drittes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

§ 28

Artikel 2
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung der Regelung

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluierung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 330/19 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung im Juli 2019 Empfehlungen zu den Ergebnissen der Kommission "Gleichwertige Lebensverhältnisse" beschlossen hat. Der Bundesrat ist ebenso wie die Bundesregierung der Auffassung, dass gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Regionen des Landes als Richtschnur des politischen Handelns gelten müssen und bestehende Disparitäten zu verringern und deren Verfestigung zu verhindern sind. Maßnahmen und Ansätze sind nach den jeweiligen Bedarfslagen auszurichten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund voraussichtlich rückläufiger EU-Fördermittel.



Drucksache 629/19

... 5. Landkreis des behandelnden Arztes,



Drucksache 549/19 (Beschluss)

... Aus Sicht des Bundesrates führt die Ausweitung des Sozialen Entschädigungsrechts, insbesondere durch die Ausweitung des Betroffenenkreises sowie des Leistungsumfangs, ab 2024 zu erheblichen Mehr- anstelle der von der Bundesregierung angenommenen Minderausgaben. Der Bundesrat erwartet daher, dass die Bundesregierung bei nächster Gelegenheit eine gesetzliche Regelung implementiert, die das daraus resultierende Deckungsbedürfnis der Länder ausgleicht. Konkret ist zwingend eine gesetzliche Sprechklausel zu verankern, die sicherstellt, dass der Bund und die Länder bei sich abzeichnenden Abweichungen der Kostenprognose erneut über die Kostenverteilung der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts verhandeln.



Drucksache 113/19

... Das geltende Verwaltungsprozessrecht gewährleistet effektiven Rechtsschutz gegen hoheitliches Handeln. An verschiedenen Stellen der

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Drucksache 113/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 25

§ 41

§ 87c

§ 176

§ 188a

§ 188b

Artikel 2
Evaluierung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

VII. Befristung, Evaluierung

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 188a

Zu § 188b

II. Zu Artikel 2 Evaluierung

III. Zu Artikel 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 177/19 (Beschluss)

... Das Argument der Absicherung in den ersten 15 Monaten gilt aber gleichermaßen für Geduldete und überzeugt insofern nicht, für Gestattete Einschränkungen vorzunehmen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Gestatteten potenziell um Personen handeln kann, die perspektivisch einen sicheren Aufenthaltstitel erhalten können.



Drucksache 53/1/19

... b) Nach der zwischenzeitlichen Vereinbarung der "Ausbildungsoffensive Pflege" ist eine einheitliche, alle Pflegeschulen gleichbehandelnde bundesgesetzliche Regelung zur Refinanzierung der Investitions- und Mietkosten notwendig.



Drucksache 395/19 (Beschluss)

... Zu garantieren ist daher nicht nur die Übernahme der Mehraufwendungen der Länder und Kommunen durch den Bund im Umfang der gegebenenfalls angepassten Kostenschätzung, sondern auch die Kostenübernahme bei Abweichungen von der Kostenschätzung. Durch Implementierung einer Sprechklausel im Gesetz ist daher sicherzustellen, dass der Bund und die Länder erneut über den angemessenen Umfang der Ausgleichszahlungen des Bundes verhandeln, sofern sich nach Inkrafttreten des Gesetzes eine der Bundesschätzung konträre Entwicklung abzeichnet. Lässt sich im Zuge dieser Verhandlung keine Einigung erzielen, haben sowohl der Bund als auch die Länder die Möglichkeit, die Durchführung einer Kostenevaluation einzufordern, auf deren Grundlage schließlich der Zahlungsausgleich durch den Bund erfolgt.



Drucksache 519/19

... Die bislang vorgesehene Befristung der Regelungen zur Mietpreisbremse, wonach die Landesregierungen eine entsprechende Rechtsverordnung gemäß § 556d Absatz 2 BGB spätestens bis 31. Dezember 2020 in Kraft setzen müssen und eine bereits bestehende Ausweisung eines Gebietes als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt nicht verlängern können, erscheint vor dem Hintergrund der weiterhin schwierigen Lage als zu kurz bemessen. Ohne ein erneutes Handeln des Gesetzgebers laufen die Regelungen der Mietpreisbremse in vielen ausgewiesenen Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt bereits innerhalb des Jahres 2020 aus. Dies erscheint angesichts der dargestellten Erkenntnisse nicht mehr sachgerecht. Eine unbefristete Weitergeltung der Regelungen der Mietpreisbremse erscheint allerdings nicht einfach vermittelbar, da die Regelungen der Mietpreisbremse nur zeitlich begrenzt eingeführt worden sind, um andere Instrumentarien zur Dämpfung des Anstiegs der Wiedervermietungsmieten, insbesondere die Anreizung des Neubaus von Wohnungen, zu begleiten, die noch Zeit benötigen, um ihre dämpfende Wirkung auf die Wiedervermietungsmieten zu entfalten.

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Drucksache 519/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Vorbemerkung

b Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

c Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Vorgabe 1: Auszahlung zu viel gezahlter Miete wegen des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse; § 556g BGB

bb Vorgabe 2 Informationspflicht : Auskunftspflicht des Vermieters auf Verlangen des Mieters; § 556g Absatz 3 BGB

d Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 424/19

... Die strafrechtliche Ahndung der unbefugten Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zeitigt in einer Zusammenschau erhebliche negative Folgen für die Gesellschaft und stellt daher kein legitimes staatliches Handeln mehr dar. Diese Einschätzung stützt sich auf folgende Erwägungen:

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Drucksache 424/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 118a
Unbefugte Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 13/2/19

... derzeit noch nicht verbeschieden sind, schlechter zu behandeln als diejenigen Netzbetreiber, deren Genehmigungen bereits erteilt und damit bestandskräftig sind. Da der Vertrauensschutz der Netzbetreiber hinsichtlich zukünftiger Änderungen der Betriebskostenpauschale bereits aufgrund des Kabinettbeschlusses der Änderungsverordnung erschüttert ist, sieht die vorgeschlagene Regelung vor, dass von der Fortgeltung der bisherigen Betriebskostenpauschale lediglich diejenigen Netzbetreiber profitieren, die bis zum 31. Dezember 2018 Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen gestellt hatten.



Drucksache 196/1/19

... In Bayern kann es sich bei den nach § 46b SGB XII zuständigen Trägern aber sowohl um örtliche als auch um überörtliche Träger der Sozialhilfe handeln. Im Regelfall ist nach dem bayerischen Landesrecht für die Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII der örtliche Träger zuständig.



Drucksache 358/1/19

... Das System der Meldepflicht sieht vor, dass gemäß § 6 IfSG bestimmte Krankheiten durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt und gemäß § 7 IfSG Nachweise von bestimmten Krankheitserregern durch das Labor unabhängig voneinander gemeldet werden. Ziel des IfSG war es, den Katalog der Meldetatbestände für behandelnde Ärztinnen und Ärzte möglichst kurz zu halten und auf das Nötigste zu beschränken.



Drucksache 134/1/19

... Auch ist bei der Anordnung einer Fixierung, die eine "ultima ratio" der besonderen Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug darstellt, im Justizvollzug sofortiges Handeln geboten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die die öffentlichrechtliche Unterbringung betraf, - und darauf haben die Länder bereits wiederholt hingewiesen - ist nicht ohne weiteres auf den Justizvollzug übertragbar, da hier Ärzte (leider) rar sind und sich die Anstalten daher häufig mit Notärzten behelfen müssen. Eine medizinische Überwachung durch einen Arzt insbesondere während einer kurzfristigen Fixierung ist daher in der Praxis nicht leistbar und deshalb auch für die Zivilgefangenen nicht zu normieren. Überdies handelt es sich bei den hinzugezogenen Notärzten unter Umständen um Augen- oder Kinderärzte, deren Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychiatrie begrenzt sein dürften. Eine Sicherstellung einer medizinischen Überwachung des Gefangenen durch einen Arzt während der Dauer der Fixierung kann nur in einem Krankenhaus gewährleistet werden. Durch Einfügung der Wörter "nicht nur kurzfristigen" wird zumindest deutlich, dass nur die Fälle der gerichtlich anzuordnenden Fixierung gemeint sind.

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Drucksache 134/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsverzeichnis , Nummer 1a - neu - § 121a StVollzG , Nummer 3 § 130 StVollzG , Nummer 4 § 138 Absatz 3 StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 StPO , *Artikel 7 § 93 JGG

§ 121a
Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen

‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung

§ 93
Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 StVollzG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 StVollzG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 3 Satz 5 StVollzG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG

Begründung

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 6 Satz 1 StVollzG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128 Satz 1, Satz 2 - neu - StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 Satz 1, Satz 1a - neu - StPO , Artikel 7 § 93 Satz 1, * Satz 1a - neu - JGG

‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128a Absatz 1 Satz 2 StVollzG

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 156 Absatz 3 StVollzG

11. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 167 StVollzG

12. Zu Artikel 3 Nummer 11a - neu - § 331 FamFG

13. Zu Artikel 4 Einleitungssatz, Nummer 2 - neu - § 23e - neu - GVG

§ 23e
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Entscheidungen über Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. ‘

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 635/19

... Zum Geschäftsbereich des BMJV und damit zum Anwendungsbereich der Regelungsentwürfe gehören der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie der Bundesgerichtshof selbst. Die dort ausgelösten Kosten sind methodisch als Erfüllungsaufwand zu behandeln. Dies gilt auch insoweit, als sie beim Bundesgerichtshof anfallen. Denn die Gestaltung von und die Ausstattung mit Infrastruktur für die elektronische Strafaktenführung gehören nicht zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit.



Drucksache 232/1/19

... (3) Abweichend von Absatz 1 stehen die in § 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften ausschließlich qualifizierten Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu. Die Einrichtungen müssen zusätzlich nachweisen, dass sie im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Verbrauchern in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig sind und dass sie allgemein ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." ‘



Drucksache 134/19 (Beschluss)

... Auch ist bei der Anordnung einer Fixierung, die eine "ultima ratio" der besonderen Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug darstellt, im Justizvollzug sofortiges Handeln geboten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die die öffentlichrechtliche Unterbringung betraf, - und darauf haben die Länder bereits wiederholt hingewiesen - ist nicht ohne weiteres auf den Justizvollzug übertragbar, da hier Ärzte (leider) rar sind und sich die Anstalten daher häufig mit Notärzten behelfen müssen. Eine medizinische Überwachung durch einen Arzt insbesondere während einer kurzfristigen Fixierung ist daher in der Praxis nicht leistbar und deshalb auch für die Zivilgefangenen nicht zu normieren. Überdies handelt es sich bei den hinzugezogenen Notärzten unter Umständen um Augen- oder Kinderärzte, deren Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychiatrie begrenzt sein dürften. Eine Sicherstellung einer medizinischen Überwachung des Gefangenen durch einen Arzt während der Dauer der Fixierung kann nur in einem Krankenhaus gewährleistet werden. Durch Einfügung der Wörter "nicht nur kurzfristigen" wird zumindest deutlich, dass nur die Fälle der gerichtlich anzuordnenden Fixierung gemeint sind.

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Drucksache 134/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsverzeichnis , Nummer 1a - neu - § 121a StVollzG , Nummer 3 § 130 StVollzG , Nummer 4 § 138 Absatz 3 StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 StPO , *Artikel 7 § 93 JGG

§ 121a
Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen

‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung

§ 93
Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 StVollzG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 StVollzG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 3 Satz 5 StVollzG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 6 Satz 1 StVollzG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128 Satz 1, Satz 2 - neu - StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 Satz 1, Satz 1a - neu - StPO , Artikel 7 § 93 Satz 1, * Satz 1a - neu - JGG

‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128a Absatz 1 Satz 2 StVollzG

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 156 Absatz 3 StVollzG

11. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 167 StVollzG

12. Zu Artikel 3 Nummer 11a - neu - § 331 FamFG

13. Zu Artikel 4 Einleitungssatz, Nummer 2 - neu - § 23e - neu - GVG

§ 23e

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 577/19

... soll gestrichen werden, um alle Fälle der Adoption kollisionsrechtlich gleich zu behandeln. Eine Ausdehnung des Verweises auf das für die allgemeinen Ehewirkungen geltende Recht auf die Adoption durch einen Teil eines in verfestigter Lebensgemeinschaft lebenden Paares ist unpassend. Es bedarf sodann auch einer Änderung des Artikels 22 Absatz 1 Satz 1



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.