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"Haltungsform"
Drucksache 511/20
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Tierschutzgesetz es und der Tierschutz -Versuchstierverordnung
... Einrichtungen, in denen Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken gezüchtet und gehalten werden, unterscheiden sich grundlegend von anderen Haltungsformen. Daraus ergibt sich eine besondere Verantwortung und Überwachungspflicht für die Vollzugsbehörden, um sicherzustellen, dass den Tieren nicht über das versuchsbedingt unvermeidbare Maß hinaus weitere Belastungen zugefügt werden. Die Kontrollintervalle sollen entsprechend RL
Drucksache 302/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 und 2 längstens bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des siebzehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind."
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Drucksache 302/2/20
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 und 2 längstens bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 3 Satz 1 sowie der Jahreszahl des siebzehnten auf das Inkrafttreten nach Artikel 3 Satz 1 folgenden Jahres] genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind."
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 11a
Zu Absatz 11a
Zu Absatz 11a
Zu Buchstabe b
Drucksache 464/2/19
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Tierwohlkennzeichens (Tierwohlkennzeichengesetz - TierWKG )
... b) Der Bundesrat spricht sich für eine verpflichtende nationale Vollkennzeichnung unter Einbeziehung von Herkunft, Haltungsform und ausgewählter Tierwohlkriterien aus, sofern sich nicht zeitnah eine EU-weit verpflichtende Kennzeichnung realisieren lässt.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 587/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Kurzstände mit weniger als 1,65m Liegefläche entsprechen nicht den Anforderungen an Wärmedämmung und Liegekomfort und sind deshalb mit § 2 Nummer 1 TierSchG in besonderem Maße unvereinbar. Die Kuh liegt in diesem Fall meistens mit einem Teil des Hinterschenkels und dem Euter auf dem Gitterrost, und beim Stehen fußt häufig die gleiche Stelle der Klaue auf den Querstäben des Rostes. "Eutererkrankungen, Zitzenverletzungen und Druckstellen an den Klauen, die sich rasch zu Sohlen-Ballen-Geschwüren entwickeln können, sind vorprogrammiert" (Richter/Karrer in: Richter, Hrsg., Krankheitsursache Haltung - Beurteilung von Nutztierställen; ein tierärztlicher Leitfaden, Stuttgart 2006 S. 64, 88). Wegen des hohen Verletzungsrisikos ist diese Haltungsform weder mit dem Pflegegebot des § 2 Nummer 1 TierSchG noch mit dem Gefahrvermeidungsverbot des § 3 Absatz 2 Nummer 1
1. Hauptempfehlung zu Ziffer 24
Zu Artikel 1
Abschnitt 6a Anforderungen an das Halten von Junghennen
§ 37a Anwendungsbereich
§ 37b Sachkunde
§ 37c Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 37d Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 37e Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen
§ 37f Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
Abschnitt 6b Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
§ 37g Anwendungsbereich
§ 37h Sachkunde
§ 37i Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere
§ 37j Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Inhaltsübersicht , Nummer 01a - neu - § 2 Nummer 3a - neu - , Nummer 01b - neu - Überschrift Abschnitt 2 , Nummer 01c - neu - § 11a - neu - , Nummer 9 § 45 Absatz 2b - neu -
§ 11a Anbindehaltung von Rindern
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1 Nummer 01
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 01
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 13a Absatz 1 Satz 2
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Absatz 4 Satz 1
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 24 Absatz 4 Satz 1a - neu -
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 24 Absatz 5 Satz 1
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 26 Absatz 1 Satz 2
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - § 26 Absatz 2 Satz 2a - neu -
12. Hauptempfehlung zu Ziffer 13*
Zu Artikel 1 Nummer 6
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12
Zu Artikel 1 Nummer 6
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 , Buchstabe b § 30 Absatz 2a Satz 3 , Buchstabe c § 30 Absatz 3 Satz 3
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 30 Absatz 02a - neu - , Buchstabe e § 30 Absatz 8
17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 30 Absatz 2a Satz 2
18. Hauptempfehlung zu Ziffer 19*
Zu Artikel 1 Nummer 9
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 9
20. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 2
21. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 45 Absatz 11a Satz 3
24. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Drucksache 288/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: Einführung eines verpflichtenden Labels sowie einer Herkunftskennzeichnung im Rahmen des Tierwohlkennzeichengesetzes - Antrag des Landes Niedersachsen -
... "Der Bundesrat ist sich des Verbraucherwunsches nach einer verpflichtenden Vollkennzeichnung unter Einbeziehung von Haltungsform und Tierwohlkriterien sowie nach Kenntnis der Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs bewusst."
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Drucksache 587/5/19
Antrag des Landes Brandenburg
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 und 2 längstens bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des siebzehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind."
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 464/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Tierwohlkennzeichens (Tierwohlkennzeichengesetz - TierWKG )
... b) Der Bundesrat spricht sich für eine verpflichtende Vollkennzeichnung unter Einbeziehung von Herkunft, Haltungsform und ausgewählter Tierwohlkriterien aus.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 17 Absatz 2
Drucksache 587/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... -Nutztierhaltungsverordnung im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel sowie vom Zeitpunkt des Absetzens der Ferkel bis 28 Tage nach dem Besamen werden Jungsauen und Sauen im Abferkelbereich bzw. im Deckzentrum üblicherweise in Kastenständen gehalten. Diese Haltungsform schränkt die Möglichkeit zur Ausübung wesentlicher Grundbedürfnisse der Tiere stark ein und ist daher im Hinblick auf den Tierschutz kritisch zu bewerten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4275, BMEL: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Vorab: Unwägbarkeiten bei der Berechnung des Erfüllungsaufwands
Annahmen zur Herleitung der Fallzahl an Zuchtsauen
Annahmen zur Herleitung der Anteile an Um- und Neubauten
Annahmen zur Herleitung der Investitionskosten pro Zuchtsau
Bewertung dieser Annahmen durch die Verbände und den NKR
5 Informationspflichten
Weitere Regelungen
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 587/3/19
Antrag des Landes Niedersachsen
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 und 2 längstens bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des siebzehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind."
Drucksache 247/19
Verordnungsantrag des Landes Hessen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV )
... Zwischenzeitlich werden Legehennen aus Gründen des Tierwohls und der Tiergesundheit zunehmend und regelmäßig in kommerziell hergestellten mobilen Haltungssystemen mit Auslauf im Freien gehalten. Diese Haltungsform ermöglicht eine besonders artgemäße und umweltschonende Haltung von Hühnern. Durch das regelmäßige Versetzen von Haltungseinrichtung und Auslauf erhalten die Tiere eine frische Futtergrundlage, die Belastung der Auslaufflächen mit Parasiten und deren Entwicklungsstufen sinkt. Andererseits wird auch kleineren landwirtschaftlichen Betrieben durch den Einsatz von Hühnermobilen eine Einkommensdiversifizierung und eine effektivere Direktvermarktung ermöglicht. Der enorme Zuspruch in der Direktvermarktung stärkt die Wirtschaftlichkeit der bäuerlichen Betriebe und schafft eine Zukunftsperspektive für die Höfe. Die Lebensmittelerzeugung wird für den Verbraucher transparent. Kleinere Hühnermobile sind aufgrund der Dachschrägen für die Tiere zum Anfliegen höherer Sitzpositionen und aus Gründen des Stallklimas besonderes günstig. Da die Hühnermobile aufgrund der Vorgaben des § 32 Abs. 2 der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Befristung
D. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
E. Weitere Kosten
Verordnung
Anlage Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 481/18
Antrag der Länder Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen
Entschließung des Bundesrates zum Umgang mit dem Wolf
... 1. Angesichts der dynamischen Entwicklung der Wolfspopulation in Deutschland sollte frühzeitig ein Konzept erstellt werden, wie mit einer zukünftig größeren Population umzugehen ist. Auch die Möglichkeit von lokal bzw. regional bestandsregulierenden Maßnahmen sollte dabei erwogen werden. Die Sicherheit der Menschen ist zu gewährleisten. Tierhaltung im Freiland soll auch dort dauerhaft möglich sein, wo Prävention nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand umsetzbar ist. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung um die Erstellung eines nationalen Konzepts zum Umgang mit dem Wolf auf dem Weg zum günstigen Erhaltungszustand. Dabei sind Belange der Sicherheit der Menschen ebenso wie die besonderen Belange der Tierhalterinnen und Tierhalter bei verschiedenen naturräumlichen Gegebenheiten und Haltungsformen zu berücksichtigen.
Drucksache 567/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu -
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Satz 2 - neu -
4. Zu Artikel 1 § 6 Überschrift, Absatz 2 bis 6 - neu -, § 7
§ 6 Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen
5. Zu Artikel 1 § 7 - neu - Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 *
6. Zu Artikel 1 Anlage 3 Tabelle 2 Fußnote 01 - neu -
B Entschließung
Drucksache 567/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3
2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 2 - neu -
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu -
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Satz 2 - neu -
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 - neu -
6. Hauptempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 1
§ 7 Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanz
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1
8. Zu Artikel 1 § 6 Überschrift, Absatz 2 bis 6 - neu -, § 7
§ 6 Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen
9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 *
10. Zu Artikel 1 Anlage 3 Tabelle 2 Fußnote 01 - neu -
Drucksache 112/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Eibestandteile enthalten, mit der Haltungsform der Legehennen
Entschließung des Bundesrates zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Eibestandteile enthalten, mit der Haltungsform der Legehennen
Drucksache 112/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Eibestandteile enthalten, mit der Haltungsform der Legehennen
Entschließung des Bundesrates zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Eibestandteile enthalten, mit der Haltungsform der Legehennen
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Eibestandteile enthalten, mit der Haltungsform der Legehennen
Drucksache 779/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Tierwohl - zügige Umsetzung von Konzepten für eine zukunftsfähige Nutztierhaltung
... Zu dieser Entwicklung haben verschiedene Faktoren beigetragen. Hierzu gehören neben Haltungsformen, die ein tiergerechtes Tierverhalten in Frage stellen, auch Spezialisierungsprozesse in der Landwirtschaft, deren Folge gestiegene Tierzahlen und daraus resultierend Konzentrationsprozesse mit erheblichen Auswirkungen auch auf Umwelt und Klima sind.
Anlage Entschließung des Bundesrates zum Tierwohl - zügige Umsetzung von Konzepten für eine zukunftsfähige Nutztierhaltung
Drucksache 311/15 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung
... Diese Regelung lehnt sich an die Bestimmungen bei Masthühnern in § 16 an. Die Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass die Haltung nur einzelner Tiere sich weniger an Standards ausrichtet. Vielmehr werden hier individuelle Haltungsformen verwendet, die jedoch das gleiche Tierschutzniveau wie bei standardisierten Haltungsformen gewährleisten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Anlage Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung
Artikel 1
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Mastputen
Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Puten
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Sachkunde
§ 46 Fortbildung
§ 47 Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung
§ 48 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastputen
§ 49 Anforderungen an das Halten von Mastputen
§ 50 Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation
§ 51 Anforderungen an die Beleuchtung
§ 52 Besatzdichte
§ 53 Gesundheitskontrollprogramm
§ 54 Umgang mit kranken Mastputen
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
3. Nachhaltigkeit
4. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 44 - neu - Anwendungsbereich
§ 45 - neu - Sachkunde
§ 46 - neu - Fortbildung
§ 47 - neu - Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung
§ 48 - neu - Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastputen
§ 49 - neu - Anforderungen an das Halten von Mastputen
§ 50 - neu - Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation
§ 51 - neu - Anforderungen an die Beleuchtung
§ 52 - neu - Besatzdichte
§ 53 - neu - Gesundheitskontrollprogramm
§ 54 - neu - Umgang mit kranken Mastputen
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Drucksache 112/15
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur tiergerechten Haltung von Legehennen
... Der Bundesrat stellt fest, dass seit dem 1. April 2012 die Haltung von Legehennen in Deutschland nicht für alle Haltungsformen rechtssicher geregelt ist.
Drucksache 112/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur tiergerechten Haltung von Legehennen - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Niedersachsen -
... (4) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bereits für die Kleingruppenhaltung nach § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 13 in der bis zum ... [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung und des § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
4 Kosten
4 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 112/15 (Beschluss)
Verordnungsentwurf* des Bundesrates
Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... (4) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bereits für die Kleingruppenhaltung nach § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 13 in der bis zum ... [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung und des § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Anlage Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung1, 2)
Artikel 1
§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
4 Kosten
4 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 752/13
... Hinsichtlich des Risikos der Seucheneinschleppung, insbesondere der Übertragung der Schweinepest von Wildschweinen auf Hausschweine, unterscheidet sich eine Schweinehaltung mit Auslauf grundsätzlich nicht von einer Freilandhaltung. Auslaufhaltungen werden zum Teil in Ortsrandlagen betrieben und bieten im Hinblick auf den Auslauf zum Teil nur eine unzureichende Abschottung gegenüber Wildschweinen, so dass Schweinepest aus der Wildschweinepopulation leicht auf Hausschweine übertragen werden kann. Dies gilt im Übrigen auch für andere bei Wildschweinen vorkommende Tierseuchen, wie z.B. Brucellose oder Aujeszkysche Krankheit. Ein Gebäude, bei dem Schweine nach Belieben heraus und hinein laufen können, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Stalles (= räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich). In einem wegen des Vorkommens der Schweinepest bei Wildschweinen eingerichteten gefährdeten Bezirk, in dem bei jedem Wildschwein grundsätzlich mit dem Vorkommen des Schweinepesterregers gerechnet werden muss, kann es im Hinblick auf eine Vermeidung einer Seuchenein- und -verschleppung nur eine Haltungsform geben, die den Anforderungen der Tierseuchenhygiene genügt, nämlich die Stallhaltung. Dass es in dem Schweinepestgeschehen der letzten Jahre nicht zu einer Übertragung gekommen ist, heißt nicht, dass dies zukünftig auch wieder so ist. Insoweit sollen Betriebe mit Auslauf dies zukünftig der zuständigen Behörde anzeigen, damit diese in Zukunft im Falle des Auftretens der Schweinepest bei Wildschweinen in diesen Beständen tierseuchenprophylaktische Maßnahmen einleiten kann (Buchstaben a und c).
Drucksache 150/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... 1. des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und
Gesetz
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 4 Anzeigepflicht
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen
§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
§ 9 Tierseuchenfreiheit
§ 10 Monitoring
Abschnitt 4 Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika
§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung
§ 12 Herstellung
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote
§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Höhe der Entschädigung
§ 17 Ausschluss der Entschädigung
§ 18 Entfallen der Entschädigung
§ 19 Teilweise Entschädigung
§ 20 Entschädigungspflichtiger
§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
§ 22 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7 Datenerhebung
§ 23 Datenerhebung
Abschnitt 8 Überwachung, zuständige Behörden
§ 24 Überwachung
§ 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
§ 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
§ 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 Einziehung
Abschnitt 10 Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
§ 34 Aufgabenübertragung
§ 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 36 Schiedsverfahren
§ 37 Anfechtung von Anordnungen
§ 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
§ 39 Weitergehende Maßnahmen
§ 40 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 42 Gebühren
§ 43 Übergangsvorschriften
§ 44 Änderung weiterer Vorschriften
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 53/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
... 4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 zur Angabe der Haltungsform einen anderen Begriff verwendet,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen
§ 3 Verbot des Inverkehrbringens
§ 4 Kennzeichnung von Geflügelfleisch
§ 5 Marktnotierungen
§ 6 Vorschriften für Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe
§ 7 Analyseverfahren zur Feststellung des Wassergehaltes, Gegenanalyse
§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gründe
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
III. Nachhaltigkeitsprüfung
IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2297: Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Drucksache 570/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Klarstellung des Gewollten. Entscheidend ist nicht, welche Krankheiten und Parasiten bei Kaninchen - unabhängig von deren Aufenthaltsort - auftreten, sondern Krankheiten und Parasiten, die üblicherweise bei den in der Verordnung beschriebenen Haltungsformen auftreten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Nummer 25
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 2 Satz 2 - neu -
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 3 Nummer 2
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Nummer 1
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Nummer 2
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Nummer 3
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Nummer 4
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Nummer 4
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Nummer 5 - neu -
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Nummer 6 - neu -
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 4 Satz 2 - neu -
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 9 - neu -
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 10 - neu -
15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 33 Absatz 2
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 33 Absatz 3 Nummer 1
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 33 Absatz 3 Nummer 2
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 33 Absatz 3 Nummer 2
19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 33 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a
20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 33 Absatz 3 Satz 2 - neu -
21. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 34 Absatz 2 Nummer 1
22. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 34 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a
23. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 34 Absatz 2 Satz 2 - neu -
24. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 34 Absatz 3 Nummer 4
25. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 34 Absatz 3 Nummer 5
26. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 34 Absatz 3 Nummer 7 - neu -
27. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 34 Absatz 4
28. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 1 Nummer 1a - neu -
29. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 1 Nummer 6
30. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 1 Nummer 7 - neu -
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 5 Absatz 1 Nummer 8 - neu -
32. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 3
33. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35a - neu -
§ 35a Sachkunde
34. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 36 Absatz 3
35. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 37 Absatz 2 Satz 2
36. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 37 Absatz 3 und 4
37. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
38. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu -
39. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe 0a - neu - § 44 Absatz 1 Nummer 2
40. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 37
41. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 41a - neu -
42. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 42a - neu - * In Artikel 1 Nummer 8 ist in § 44 Absatz 1 nach Nummer 42 folgende Nummer 42a einzufügen:
43. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 44
44. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 45a - neu -
Drucksache 95/2/12
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung - Antrag der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz -
... Für bestehende Kleingruppenhaltungen ist eine Frist zur Weiternutzung bis 31. Dezember 2025 zu gewähren. Diese Frist ist im Hinblick darauf geboten, dass die betroffenen Halter im Vertrauen auf eine bestehende Rechtslage in die Kleingruppenhaltung investiert haben und das Bundesverfassungsgericht diese Haltungsform inhaltlich nicht beanstandet hat. Zur Vermeidung unbilliger Härten soll die Frist bis längstens 31. Dezember 2027 verlängert werden können.
Drucksache 95/12 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... In § 38 wird die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Regelung mit einer Übergangsfrist für bestehende ausgestaltete Käfige bis zum 31. Dezember 2020 neu erlassen und es wird für bestehende Kleingruppenhaltungen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 festgelegt. Letztere ist geboten im Hinblick darauf, dass die betroffenen Halter im Vertrauen auf eine bestehende Rechtslage in die Kleingruppenhaltung investiert haben und dass das Bundesverfassungsgericht diese Haltungsform inhaltlich nicht beanstandet hat. Besondere Fallgestaltungen können die Weiterführung der Kleingruppenhaltung erfordern, wenn die Regelvorschrift einen Antragsteller übermäßig hart und unzumutbar oder in hohem Maße unbillig trifft.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
2. Vollzugsaufwand:
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Anlage Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 1,2
Artikel 1
§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Ziel der Verordnung
II. Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 95/12
Verordnungsantrag der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... In § 38 wird die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Regelung mit einer Übergangsfrist für bestehende ausgestaltete Käfige bis zum 31. Dezember 2020 neu erlassen und es wird für bestehende Kleingruppenhaltungen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 festgelegt. Letztere ist geboten im Hinblick darauf, dass die betroffenen Halter im Vertrauen auf eine bestehende Rechtslage in die Kleingruppenhaltung investiert haben und dass das Bundesverfassungsgericht diese Haltungsform inhaltlich nicht beanstandet hat. Besondere Fallgestaltungen können die die Weiterführung der Kleingruppenhaltung erfordern, wenn die Regelvorschrift einen Antragsteller übermäßig hart und unzumutbar oder in hohem Maße unbillig trifft.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten für öffentliche Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
2. Vollzugsaufwand:
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1
§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen.
§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen.
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Ziel der Verordnung
II. Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 661/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... 1. des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und
1. Zu § 1 Satz 2
2. Zu § 2 Nummer 2, Nummer 16, Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
3. Zu § 2 Nummer 2
4. Zu § 2 Nummer 14a - neu -, 14b - neu -
5. Zu § 2a - neu - Vor § 3 ist folgender § 2a einzufügen:
§ 2a Tierhaltung
6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
7. Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
8. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2
9. Zu § 4 Absatz 2
10. Zu § 4 Absatz 4 - neu - Dem § 4 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
11. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe d
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b
13. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 19
14. Zu § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4
15. Zu § 10 Absatz 5
16. Zu § 13 Absatz 2 Satz 1
17. Zu § 15 Absatz 2 Satz 2
18. Zu § 15 Absatz 4 Satz 2, Satz 3 - neu -
19. Zu § 15 Absatz 5 - neu -
20. Zu § 17 Absatz 3 Nummer 2
21. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1
22. Zu § 21 Absatz 1
23. Zu § 21 Absatz 2
Zu § 22
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
26. Zu § 22 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
27. Zu § 22
28. Zu § 23 Absatz 3 Satz 3
29. Zu § 23 Absatz 5 Nummer 2
30. Zu § 24 Absatz 3 Nummer 2
31. Zu § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
32. Zu § 28 Absatz 1 Satz 2
33. Zu § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu -
Drucksache 661/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... 1. des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und
1. Zu § 1 Satz 2
2. Zu § 2 Nummer 2, Nummer 16, Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
3. Zu § 2 Nummer 2
4. Zu § 2 Nummer 14a - neu -, 14b - neu -
5. Zu § 2a - neu -
§ 2a Tierhaltung
6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
7. Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
8. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2
9. Zu § 4 Absatz 2
10. Zu § 4 Absatz 4 - neu -
11. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe d
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 19
13. Zu § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4
14. Zu § 10 Absatz 5 und 6
15. Zu § 13 Absatz 2 Satz 1
16. Zu § 15 Absatz 2 Satz 2
17. Zu § 15 Absatz 5 - neu -
18. Zu § 17 Absatz 3 Nummer 2
19. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1
20. Zu § 21 Absatz 1
21. Zu § 21 Absatz 2
22. Zu § 22 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
23. Zu § 22 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
24. Zu § 22
25. Zu § 23 Absatz 3 Satz 3
26. Zu § 23 Absatz 5 Nummer 2
27. Zu § 24 Absatz 3 Nummer 2
28. Zu § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
29. Zu § 28 Absatz 1 Satz 2
30. Zu § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu -
31. Zu Abschnitt 10
Drucksache 380/11
Vorlage an den Bundesrat
Fragen an die Bundesregierung zum Verbot des Schenkelbrandes bei Pferden und zum Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... 2. Warum soll nach Vorstellung der Bundesregierung die Übergangsfrist für bestehende Kleingruppenhaltungen bis Ende 2035 laufen, obwohl ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser tierschutzwidrigen Haltungsform nicht entstehen konnte?
Fragen an die Bundesregierung zum Verbot des Schenkelbrandes bei Pferden und zum Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
I. Verbot des Schenkelbrandes bei Pferden
II. Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Drucksache 49/11
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Tierschutzgerechte Haltung von Legehennen - Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2010 zum Abschnitt 3 der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... -Nutztierhaltungsverordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 um Anforderungen an das Halten von Legehennen ergänzt. Mit diesen Bestimmungen wurde die herkömmliche Käfighaltung abgeschafft und die Boden- und Volierenhaltung als Haltungsform vorgesehen.
Tierschutzgerechte Haltung von Legehennen - Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2010 zum Abschnitt 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Drucksache 583/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... Die Haltung von Rindern ganzjährig im Freiland stellt eine traditionelle Haltungsform dar, die häufig in Regionen in schwieriger geographischer Lage erforderlich ist. Der Transport derartig extensiv gehaltener Rinder in einen Schlachthof ist aufgrund der Wildheit der Tiere ohne Beeinträchtigung der Fleischqualität oft nicht möglich sowie wirtschaftlich nicht tragbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 12 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1826: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Tierische LebensmittelHygieneverordnung
Drucksache 115/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Tierschutz bei der Haltung von Kaninchen zu Erwerbszwecken
... Die Auswirkungen der gegenwärtigen Unterbringungs- und Haltungsformen auf die Gesundheit und das Wohlergehen gewerblich gehaltener Hauskaninchen
Anlage Entschließung des Bundesrates zum Tierschutz bei der Haltung von Kaninchen zu Erwerbszwecken
Drucksache 115/09
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zum Tierschutz bei der Haltung von Kaninchen zu Erwerbszwecken
... Die Auswirkungen der gegenwärtigen Unterbringungs- und Haltungsformen auf die Gesundheit und das Wohlergehen gewerblich gehaltener Hauskaninchen
Drucksache 537/07
... Die erforderliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG (Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse) sowie aus Art. 72 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Die Bestimmungen über die Registrierung von Legehennen haltenden Betrieben regeln Fragen der Erzeugung und Vermarktung von Hühnereiern mit. Sie fördern die landwirtschaftliche Erzeugung, denn die Registrierung der Betriebe ermöglicht eine Eierkennzeichnung mit Hinweisen zur Haltungsform von Legehennen sowie zur Herkunft von Hühnereiern und ermöglicht so eine Rückverfolgbarkeit von Eiern bis in den Erzeugerbetrieb.
Drucksache 203/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu den Entschließungen des Bundesrates zur Pelztierhaltung, der Tierschutz -Schlachtverordnung, zum Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus und zur Einrichtung eines Zirkuszentralregisters und zur Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 heißt es daher: "Am Verbot der Käfighaltung von Legehennen halten wir fest. Wir wollen den Tierhaltern artgerechte Haltungsformen parallel zur Boden- und Freilandhaltung ermöglichen. Der von der EU-Kommission Anfang 2006 vorzulegende Bericht zur Tierschutzbewertung unterschiedlicher Haltungssysteme wird dabei berücksichtigt."
1. Entschließung des Bundesrates zur Pelztierhaltung Drucksache 766/01 Beschluss
3 Sachstand
2. Entschließung des Bundesrates zur Tierschutz-Schlachtverordnung Drucksache 163/03 Beschluss und Drucksache 741/03 Beschluss
3 Sachstand
zur Tierschutz-Schlachtverordnung allgemein
zur Thematik Schächten
3. Entschließung des Bundesrates zum Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus und zur Einrichtung eines Zirkuszentralregisters Drucksache 595/03 Beschluss
3 Sachstand
4. Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines obligatorischen Prüfverfahrens für Haltungssysteme für Legehennen Drucksache 574/03 Beschluss
3 Sachstand
5. Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung ausgestalteter Käfige und zum Ausbau der Auslauf- und Bodenhaltung in der Legehennenhaltung Drucksache 482/04 Beschluss
3 Sachstand
Drucksache 96/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren (2006 bis 2010) KOM (2006) 13 endg.; Ratsdok. 5734/06
... So werden Konsumeier seit dem 1. Januar 2004 mit einem Kenncode versehen, aus dem u.a. die Haltungsform der Legehennen hervorgeht. Zur Information des Verbrauchers muss dieser Code bei verpackten Eiern auf der Packung und bei lose verkauften Eiern auf einem separaten Beipackzettel erläutert werden. Die Mitgliedstaaten haben von der Europäischen Kommission kofinanzierte Informationskampagnen lanciert, um den Verbraucher besser über diese Codes aufzuklären. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission .werden die Kennzeichen gemäß den Artikeln 7 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 deutlich sichtbar und leicht lesbar auf die Eier aufgestempelt und auf den Verpackungen angebracht.. Im Falle von aus Drittländern eingeführten Konsumeiern, ausgenommen Eier, für die ein Gleichwertigkeitsabkommen mit der EU besteht, sind die Eier im Herkunftsland deutlich sichtbar und leserlich mit dem ISO-Code des Herkunftslandes abzustempeln, dem die Worte “Nicht-EU-Norm ” vorangestellt sind.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Ziele
3. Aktionsbereiche
4. Künftige Massnahmen
5. BUDGETÄRE Erwägungen
6. GEPLANTE Aktionen IM Bereich Schutz und WOHLBEFINDEN von Tieren1
Strategische Grundlage
1. AKTIONSBEREICH 1 - Verbesserung bestehender Mindestnormen für den Schutz und das WOHLBEFINDEN von Tieren
1.1. Hintergrund
1.2. Der Tierschutz als Eckpfeiler von Gemeinschaftspolitiken
1.3. Der Tierschutz im Mittelpunkt der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik GAP
2. AKTIONSBEREICH 2 - prioritäre FÖRDERUNG einer politisch orientierten Zukunftsforschung auf dem Gebiet des Schutzes und WOHLBEFINDENS von Tieren und der Anwendung des 3R-PRINZIPS
2.1. Hintergrund
2.2. Ein Europäisches Zentrum bzw. Labor für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren
2.3. Anwendung neuer Methoden zur praktischen Überwachung der Einhaltung von Tierschutznormen
2.4. Anwendung des 3R-Prinzips auf Tierversuche
3. AKTIONSBEREICH 3 - Einführung einheitlicher Tierschutzindikatoren
3.1. Hintergrund - das integrierte Konzept
3.2. Ein EU-Label für den Tierschutz - Klassifizierung von Produktionssystemen nach angewandten Tierschutznormen
4. AKTIONSBEREICH 4 - Sicherstellung, DASS Tierhalter/Tierbetreuer sowie die allgemeine Öffentlichkeit stärker miteinbezogen und besser über die geltenden Tierschutznormen Informiert werden und SICH ihrer ROLLE bei der FÖRDERUNG des Schutzes und WOHLBEFINDENS von Tieren VOLL bewusst SIND
4.1. Hintergrund - der Wandel der öffentlichen Meinung
4.2. Bisherige Erfolge
4.3. Informierte Tierbetreuer/Tierhalter und Bürger - die besten Verfechter des Tierschutzes
5. AKTIONSBEREICH 5 - weitere Unterstützung internationaler Initiativen zur Sensibilisierung für und Konsensfindung über den Tierschutz und Lancierung NEUER Initiativen
5.1. Hintergrund
5.2. Zusammenarbeit mit der Weltorganisation für Tiergesundheit OIE
5.3. Förderung des Tierschutzes im Rahmen der multilateralen und bilateralen Beziehungen der EU
5.4. Tierschutzaufklärung in Entwicklungsländern und Eröffnung neuer
Drucksache 119/4/06
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung Punkt 52 der 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
... " eine weitere artgerechte Haltungsform ermöglicht.
Drucksache 119/3/06
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung Punkt 52 der 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
... -Nutztierhaltungsverordnung soll insbesondere die Kleingruppenhaltung als gleichwertige Alternative zur Boden- und Freilandhaltung in Deutschland eingeführt werden. Die allgemeinen Anforderungen an die Haltung von Legehennen bleiben auch weiterhin bestehen und werden in § 13 zusammengefasst. Diese gelten sowohl für die Boden- und Freilandhaltung (§ 13a), als auch für die Kleingruppenhaltung (§ 13b). Für bestehende Betriebe wird eine zeitlich gestufte Übergangsfrist eingeräumt, damit die Tierhalter die Möglichkeit erhalten, auf andere Haltungsformen umzustellen, da sich dies nicht mehr bis zum 31. Dezember 2006 realisieren lässt. Die Boden- und Freilandhaltung bleibt grundsätzlich in der bisherigen Form bestehen, jedoch werden in der Freilandhaltung Kaltscharrräume für Haltungseinrichtungen Pflicht, die nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung in Benutzung genommen wurden da sich diese in der Praxis bewährt haben.
Zu Artikel 1
A. Allgemeines
B. Einzelvorschriften
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu § 13
Zu § 13a
Zu § 13b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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