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203 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Haltungsbetrieben"


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Drucksache 386/20 (Beschluss)

... es kommen. Allerdings ist das Eigentum nicht schrankenlos gewährt. Inhalt und Schranken des Eigentums werden gesetzlich bestimmt. Der Gesetzgeber hat dabei die Ausgewogenheit zwischen Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits zu wahren. In die Güterabwägung sind hier zwingend eine wirksame Tierseuchenbekämpfung und die damit verbundenen Schutzgüter einzubeziehen. Die wirksame Bekämpfung der Ausbreitung einer Tierseuche auf nicht infizierte Tierbestände ist als im öffentlichen Interesse stehend einzustufen; die Ausbreitung einer Tierseuche betrifft nicht nur den einzelnen Tierhalter, sondern stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Es besteht unzweifelhaft ein den Belangen des Einzelnen übergeordnetes Interesse an einer funktionierenden Viehwirtschaft. Der Ausbruch der ASP in Deutschland hätte massive Auswirkungen auf die schweinehaltenden Betriebe. Es würde zu Beschränkungen beim Verbringen von Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen in von Restriktionen betroffenen Gebieten sowie deutschlandweit durch den Wegfall des Exportmarktes kommen. Allein mit dem Export von Schweinefleisch bzw. Schweinefleischerzeugnissen werden in Deutschland jährlich rund 5 Mrd. € erwirtschaftet. Wenn dieser Markt zusammenbrechen würde, entstünde ein volkswirtschaftlicher Schaden in erheblicher Höhe. Hinzu kämen daraus resultierende Folgeschäden. Eine funktionierende Viehwirtschaft sorgt nicht nur in den Tierhaltungsbetrieben, sondern darüber hinaus auch in vor- und nachgelagerten Bereichen, wie z.B. bei Futtermittelherstellern, Transporteuren und Schlacht- und Zerlegebetrieben für Arbeitsplätze, die es zu erhalten gilt.



Drucksache 386/20

... es kommen. Allerdings ist das Eigentum nicht schrankenlos gewährt. Inhalt und Schranken des Eigentums werden gesetzlich bestimmt. Der Gesetzgeber hat dabei die Ausgewogenheit zwischen Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits zu wahren. In die Güterabwägung sind hier zwingend eine wirksame Tierseuchenbekämpfung und die damit verbundenen Schutzgüter einzubeziehen. Die wirksame Bekämpfung der Ausbreitung einer Tierseuche auf nicht infizierte Tierbestände ist als im öffentlichen Interesse stehend einzustufen; die Ausbreitung einer Tierseuche betrifft nicht nur den einzelnen Tierhalter, sondern stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Es besteht unzweifelhaft ein den Belangen des Einzelnen übergeordnetes Interesse an einer funktionierenden Viehwirtschaft. Der Ausbruch der ASP in Deutschland hätte massive Auswirkungen auf die schweinehaltenden Betriebe. Es würde zu Beschränkungen beim Verbringen von Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen in von Restriktionen betroffenen Gebieten sowie deutschlandweit durch den Wegfall des Exportmarktes kommen. Allein mit dem Export von Schweinefleisch bzw. Schweinefleischerzeugnissen werden in Deutschland jährlich rund 5 Mrd. € erwirtschaftet. Wenn dieser Markt zusammenbrechen würde, entstünde ein volkswirtschaftlicher Schaden in erheblicher Höhe. Hinzu kämen daraus resultierende Folgeschäden. Eine funktionierende Viehwirtschaft sorgt nicht nur in den Tierhaltungsbetrieben, sondern darüber hinaus auch in vor- und nachgelagerten Bereichen, wie z.B. bei Futtermittelherstellern, Transporteuren und Schlacht- und Zerlegebetrieben für Arbeitsplätze, die es zu erhalten gilt.



Drucksache 93/19 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass es neben den gesetzlichen Vorgaben Wirtschafts- und behördenseitig bereits in der Vergangenheit vielfältige Initiativen gab, um den Tierschutz in Nutztierhaltungsbetrieben sicherzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 93/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Betretungsrechte für Tierschutzkontrollen in Verarbeitungsbetrieben für Tierische Nebenprodukte und Rückverfolgbarkeit von Falltieren


 
 
 


Drucksache 93/19

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass es neben den gesetzlichen Vorgaben wirtschafts- und behördenseitig bereits in der Vergangenheit vielfältige Initiativen gab, um den Tierschutz in Nutztierhaltungsbetrieben sicherzustellen.



Drucksache 164/1/17

... § 23 Absatz 2 Satz 1 UVPG legt die Pflicht zur Kennzeichnung geheimhaltungsbedürftiger Informationen und zur Erstellung und Vorlage einer entsprechenden Inhaltsangabe dem Vorhabenträger auf. Es ist nicht ersichtlich, warum im Anwendungsbereich der AtVfV der Behörde diese Aufgabe zufallen sollte. Richtigerweise sollte auch in diesem Kontext der Vorhabenträger hierfür zuständig sein.



Drucksache 567/2/17

... Auch die Ackerbaubetriebe, die beispielsweise Wirtschaftsdünger aus Tierhaltungsbetrieben aufnehmen, würden von dieser Regelung profitieren und künftig eher bereit sein, Wirtschaftsdünger aus Überschussregionen aufzunehmen und im Ackerbau zu verwerten. Dies würde die angestrebte überregionale Verteilung der Wirtschaftsdünger aus den tierhaltenden Überschuss-in die Ackerbauregionen fördern und unterstützen.



Drucksache 164/17 (Beschluss)

... Die Änderung in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - dient der Rechtskonkordanz und der Klarstellung, dass die Zulässigkeit von Tier-haltungsbetrieben gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 4



Drucksache 458/1/14

... b) Der Bundesrat verweist auf den Umstand, dass für Deutschland derzeit kein genehmigtes Bekämpfungsprogramm existiert und nur wenigen Haltungsbetrieben der Status "Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem Risiko" zuerkannt wurde. Schafe aus nicht als resistent anerkannten Betrieben können derzeit nur mit Prionprotein-Genotyp ARR/ARR, mit dem bei Schafen die Resistenz verknüpft ist, gehandelt werden. Die Resistenzsituation bei Ziegen ist hingegen nicht an den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR gebunden, weshalb diese Möglichkeit nur auf Schafe angewendet werden kann, so dass der innergemeinschaftliche Handel mit Zuchtziegen derzeit nicht möglich ist.

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Drucksache 458/1/14




1. Zu Artikel 9 Nummer 2a - neu - § 13 Absatz 5 BmTierSSchV , Nummer 3 Anlage 3 Teil I Nummer 7 Spalte 1, Spalte 2 Nummer 2 BmTierSSchV , Nummer 4 - neu - Anlage 4 Teil I Nummer 3 BmTierSSchV

2. Zu Artikel 11 Inkrafttreten

Artikel 11


 
 
 


Drucksache 458/14 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat verweist auf den Umstand, dass für Deutschland derzeit kein genehmigtes Bekämpfungsprogramm existiert und nur wenigen Haltungsbetrieben der Status "Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem Risiko" zuerkannt wurde. Schafe aus nicht als resistent anerkannten Betrieben können derzeit nur mit Prionprotein-Genotyp ARR/ARR, mit dem bei Schafen die Resistenz verknüpft ist, gehandelt werden. Die Resistenzsituation bei Ziegen ist hingegen nicht an den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR gebunden, weshalb diese Möglichkeit nur auf Schafe angewendet werden kann, so dass der innergemeinschaftliche Handel mit Zuchtziegen derzeit nicht möglich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 458/14 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 9 Nummer 2a - neu - § 13 Absatz 5 BmTierSSchV , Nummer 3 Anlage 3 Teil I Nummer 7 Spalte 1, Spalte 2 Nummer 2 BmTierSSchV , Nummer 4 - neu - Anlage 4 Teil I Nummer 3 BmTierSSchV

2. Zu Artikel 11 Inkrafttreten

Artikel 11
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 429/14

... (2) Angehörige des technischen Personals bedürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer eines Instandhaltungsbetriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt sind. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.