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181 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Haftungsanspruch"


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Drucksache 739/11

... (24) Ratings haben, ob sie nun zu aufsichtsrechtlichen Zwecken abgegeben werden oder nicht, einen erheblichen Einfluss auf Anlageentscheidungen. Daher stehen Ratingagenturen gegenüber Anlegern besonders in der Pflicht; sie haben zu gewährleisten, dass sie die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einhalten, damit ihre Ratings unabhängig, objektiv und von angemessener Qualität sind. Wenn jedoch keine vertragliche Beziehung zwischen Ratingagentur und Anleger besteht, sind die Anleger nicht immer in der Lage, die Agentur zur Verantwortung zu ziehen. Daher ist es wichtig, ein angemessenes Recht auf Rechtsbehelf für Anleger vorzusehen, die sich auf ein Rating stützten, das gegen die Regeln der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstößt. Der Anleger sollte die Ratingagentur für alle Schäden haftbar machen können, die durch eine das Ratingergebnis beeinflussende Verletzung der genannten Verordnung verursacht wurden. Verletzungen, die das Ratingergebnis nicht beeinflussen, wie Verstöße gegen Transparenzpflichten, sollten keine zivilrechtlichen Haftungsansprüche auslösen.

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Drucksache 739/11




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

3.4. Erläuterung des Vorschlags

3.4.1. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Rating-Outlooks

3.4.2. Änderungen in Bezug auf die Verwendung von Ratings

3.4.3. Änderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Ratingagenturen

3.4.4. Änderungen in Bezug auf die Offenlegung von Informationen über Methoden der Ratingagenturen, Ratings und Rating-Outlooks

3.4.5. Änderungen in Bezug auf Länderratings

3.4.6. Änderungen in Bezug auf die Vergleichbarkeit von Ratings und Ratinggebühren

3.4.7. Änderungen in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern

3.4.8. Sonstige Änderungen

3.4.9 Die Frage der Europäischen Ratingagentur

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 5a
Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute

Artikel 5b
Rückgriff auf Ratings durch die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

Artikel 6a
Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Investitionen in Ratingagenturen

Artikel 6b
Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur

Artikel 8a
Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten

Artikel 8b
Doppeltes Rating strukturierter Finanzinstrumente

Artikel 11a
Europäischer Ratingindex

Titel IIIa
Zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen

Artikel 35a
Zivilrechtliche Haftung

Artikel 2
Inkrafttreten

Anhang I

Anhang II

Anhang III


 
 
 


Drucksache 45/1/10

... Besondere haftungsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundbucheinsicht durch Notare sind nicht erforderlich. Da der Notar für die Richtigkeit der ihm im automatisierten Abrufverfahren übermittelten Daten nicht verantwortlich ist, haftet er nicht, wenn ihm vom Grundbuchamt falsche Daten übermittelt werden. In diesem Fall kommt - wie bisher - allein ein Amtshaftungsanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts in Betracht. Anders ist dies jedoch, wenn ein falscher Abdruck aufgrund einer Pflichtverletzung des Notars entsteht, etwa bei verschuldeten Fehlfunktionen innerhalb des EDV-Systems des Notars. In diesen Fällen haftet der Notar nach den allgemeinen Grundsätzen für eine eigene Amtspflichtverletzung.



Drucksache 676/10

... - Beweislasterleichterungen für das Vorliegen eines Haftungsanspruches bei Behandlungsfehlern

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 676/10




Entschließung

1. Regelung einer patientenzentrierten Aufklärung

2. Einsichtsrechte und Sicherheit der Patientendokumentation sowie Transparenz im Behandlungsgeschehen

3. Verbesserungen der Position von Patientinnen und Patienten in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren bei vermuteten Behandlungsfehlern

4. Sicherstellung von Beteiligungsrechten und evidenzbasierte Informationen

5. Transparenz bei Individuellen Gesundheitsleistungen IGeL


 
 
 


Drucksache 52/10

... 3Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und erhoben, obliegt ihm auch die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/10




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Gewerbesteuer -Richtlinien 2009 GewStR 2009

3 Einführung

1.1 Steuerberechtigung

1.2 Verwaltung der Gewerbesteuer

Übertragung eines Teils der Verwaltung auf die Gemeinden

Ausschließliche Verwaltung durch die Finanzämter

Teil nahmerecht
der Gemeinden bei einer Außenprüfung

1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags

Geschäftsleitung innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, Reisegewerbebetriebe

Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes

Vom Wohnsitz abweichender Ort der Geschäftsleitung

1.4 Gewerbesteuermessbescheid

Fertigung von Gewerbesteuermessbescheiden

Bekanntgabe und Mitteilung an die Gemeinden

1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Erfordernis einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Wirkung von Billigkeitsmaßnahmen bei Steuern vom Einkommen

Mitteilung

1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer

Zuständigkeit der Gemeinden

Zuständigkeit der Finanzämter

1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

5 Zuständigkeiten

5 Folgebescheide

1.8 Zinsen

1.9 Anzeigepflichten

Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten

Folgen der Unterlassung

2.1 Gewerbebetrieb

Begriff des Gewerbebetriebs

5 Personengesellschaften

5 Reisegewerbebetrieb

Gewerbebetrieb kraft Rechtsform

Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Betriebe der öffentlichen Hand

2.2 Betriebsverpachtung

2.3 Organschaft

5 Allgemeines

Beginn und Beendigung der Organschaft

Personengesellschaften als Organträger

2.4 Mehrheit von Betrieben

Mehrere Betriebe verschiedener Art

Mehrere Betriebe gleicher Art

5 Personengesellschaften

Einheitlicher Gewerbebetrieb kraft Rechtsform

Atypisch stille Gesellschaften

2.5 Beginn der Steuerpflicht

Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften

Steuerpflicht kraft Rechtsform

Sonstige juristischen Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine

Wegfall einer Befreiung

2.6 Erlöschen der Steuerpflicht

Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften

Kapitalgesellschaften und andere Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Betriebsaufgabe, Auflösung und Insolvenz

2.7 Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel

Übergang eines Betriebs im Ganzen

Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft

Übergang eines Teilbetriebs

2.8 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung

2.9 Betriebsstätte

5 Allgemeines

Bauausführungen oder Montagen

Geschäftseinrichtungen oder Anlagen, die dem Gewerbebetrieb unmittelbar dienen

Betriebsstätte eines Vertretenen

2a Arbeitsgemeinschaften

3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen und Verordnungen

3.7 Hochsee- und Küstenfischerei

3.20 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen

4.1 Hebeberechtigung

5 Allgemeines

5 Bindungswirkung

5.1 Steuerschuldnerschaft

5 Allgemeines

Atypisch stille Gesellschaft

5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung EWIV

5.3 Haftung

7.1 Gewerbeertrag

Allgemeines zur Ermittlung des Gewerbeertrags

5 Rechtsbehelfe

Gewinn bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften

Gewinn bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Ermittlung des Gewerbeertrags im Fall der Organschaft

Ermittlung des Gewerbeertrags bei Genossenschaften

Besteuerung kleiner Körperschaften

Ermittlung des Gewerbeertrags bei Abwicklung und Insolvenz

8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

Entgelte für Schulden

Renten und dauernde Lasten

Gewinnanteile des stillen Gesellschafters

Miet - und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter

Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten

Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG

8.2 Vergütungen an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

8.3 Nicht im gewerblichen Gewinn enthaltene Gewinnanteile Dividenden

8.4 Anteile am Verlust einer Personengesellschaft

8.5 Spenden bei Körperschaften

8.6 Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste

8.7 Gebietsmäßige Abgrenzung bei Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen

5 Allgemeines

Bankfremde Geschäfte

8.9 Schulden bei Spar- und Darlehenskassen

9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

5 Allgemeines

5 Bemessungsgrundlage

Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid

9.2 Kürzung bei Grundstücksunternehmen

5 Allgemeines

Begünstigte Tätigkeiten

Umfang der Kürzung

Ausschluss der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG

9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften

9.4 Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags

9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

10a.1 Gewerbeverlust

5 Ermittlung

Gesonderte Feststellung

5 Verlustabzug

10a.2 Unternehmensidentität

10a.3 Unternehmeridentität

5 Allgemeines

5 Einzelunternehmen

5 Mitunternehmerschaften

5 Kapitalgesellschaften

10a.4 Organschaft

11.1 Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften

11.2 Steuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen

14.1 Festsetzung des Steuermessbetrags

15.1 Pauschfestsetzung

16.1 Hebesatz

19.1 Vorauszahlungen

19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

28.1 Zerlegung des Steuermessbetrags

29.1 Zerlegungsmaßstab

30.1 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

33.1 Zerlegung in besonderen Fällen

34.1 Negativer Zerlegungsanteil bei Änderung oder Berichtigung des Zerlegungsbescheids

35a.1 Reisegewerbebetriebe

35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1176: Allg. Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts Gewerbesteuer-Richtlinien 2009


 
 
 


Drucksache 226/1/10

... § 6b Absatz 5 SGB-E regelt einen Haftungsanspruch des Bundes gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern auf Schadensersatz, wenn Bundesmittel grob fahrlässig oder vorsätzlich rechtswidrig verwendet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 226/1/10




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6a Absatz 2 Satz 3 SGB II

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6a Absatz 2 Satz 5 - neu - SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6a Absatz 3 SGB II

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 6b Absatz 4 Satz 1 SGB II

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 6b Absatz 5 SGB II

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6c Absatz 1 und 2 SGB II

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6c Absatz 3 Satz 5 - neu - SGB II

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6c Absatz 4 Satz 3 SGB II

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 18b Absatz 2 Satz 2 SGB II

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 18b Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB II

14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 18b Absatz 3 Satz 2 SGB II Nummer 10 § 44c Absatz 1 Satz 6, § 44d Absatz 2 Satz 5 SGB II

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 18e Absatz 5 SGB II

16. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 44a Absatz 1, 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu -, Absatz 2 Satz 2 SGB II Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 21 Satz 3 SGB XII Nummer 2 - neu - § 45 Satz 2, Satz 3a - neu -, Satz 4 SGB XII

Zu § 44a

Zu § 44a

Zu § 44a

Zu § 44a

Zu § 45

17. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 44a Absatz 5 Satz 1 SGB II

18. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 44b Absatz 3 Satz 3 SGB II

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 44d Absatz 4 SGB II

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 44d Absatz 7 SGB II

21. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 46 Absatz 3 Satz 1a - neu -, Satz 3 Nummer 3 - neu SGB II

22. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48 Absatz 2 Satz 1 SGB II

23. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48 Absatz 2 Satz 2 SGB II

26. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 48a Absatz 1 SGB II

27. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 48a Absatz 2 SGB II

28. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 50 Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB II

29. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 50 Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB II

30. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 51b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu Nummer 6

31. Zu Artikel 1 Nummer 20a - neu - § 53 Absatz 2 SGB II

32. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b § 55 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB II

33. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b § 55 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB II

34. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 76 Absatz 1 SGB II

35. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 76 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB II

36. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 76 Absatz 7 - neu - SGB II

37. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 76 Absatz 7 - neu - SGB II


 
 
 


Drucksache 67/10

... Besondere haftungsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundbucheinsicht durch Notare sind nicht erforderlich. Da der Notar für die Richtigkeit der ihm im automatisierten Abrufverfahren übermittelten Daten nicht verantwortlich ist, haftet er nicht, wenn ihm vom Grundbuchamt falsche Daten übermittelt werden. In diesem Fall kommt - wie bisher - allein ein Amtshaftungsanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts in Betracht. Anders ist dies jedoch, wenn ein falscher Abdruck auf Grund einer Pflichtverletzung des Notars entsteht, etwa bei verschuldeten Fehlfunktionen innerhalb des EDV-Systems des Notars. In diesen Fällen haftet der Notar nach den allgemeinen Grundsätzen für eine eigene Amtspflichtverletzung.



Drucksache 45/10 (Beschluss)

... Besondere haftungsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundbucheinsicht durch Notare sind nicht erforderlich. Da der Notar für die Richtigkeit der ihm im automatisierten Abrufverfahren übermittelten Daten nicht verantwortlich ist, haftet er nicht, wenn ihm vom Grundbuchamt falsche Daten übermittelt werden. In diesem Fall kommt - wie bisher - allein ein Amtshaftungsanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts in Betracht. Anders ist dies jedoch, wenn ein falscher Abdruck aufgrund einer Pflichtverletzung des Notars entsteht, etwa bei verschuldeten Fehlfunktionen innerhalb des EDV-Systems des Notars. In diesen Fällen haftet der Notar nach den allgemeinen Grundsätzen für eine eigene Amtspflichtverletzung.



Drucksache 442/09

... Die Regelung erklärt die Ansprüche aus der Nachhaftung für unverjährbar. Eine solche Regelung ist erforderlich, da sich aufgrund der Anspruchsvoraussetzung (das Vorliegen eines Bilanzgewinns beim Schuldner) nicht sicher bestimmen lässt, wann und in welcher Höhe ein Nachhaftungsanspruch entsteht. Damit kann auch der Beginn der Verjährungsfrist nicht sicher bestimmt werden.



Drucksache 187/09

... Das deutsche Recht sieht in diesen Fällen den Amtshaftungsanspruch des § 839



Drucksache 109/08

... Besondere haftungsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundbucheinsicht durch Notare sind nicht erforderlich. Da der Notar für die Richtigkeit der ihm im automatisierten Abrufverfahren übermittelten Daten nicht verantwortlich ist, haftet er nicht, wenn ihm vom Grundbuchamt falsche Daten übermittelt werden. In diesem Fall kommt - wie bisher - allein ein Amtshaftungsanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts in Betracht. Anders ist dies jedoch, wenn ein falscher Abdruck auf Grund einer Pflichtverletzung des Notars entsteht, etwa bei verschuldeten Fehlfunktionen innerhalb des EDV-Systems des Notars. In diesen Fällen haftet der Notar nach den allgemeinen Grundsätzen für eine eigene Amtspflichtverletzung.



Drucksache 109/08 (Beschluss)

... Besondere haftungsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundbucheinsicht durch Notare sind nicht erforderlich. Da der Notar für die Richtigkeit der ihm im automatisierten Abrufverfahren übermittelten Daten nicht verantwortlich ist, haftet er nicht, wenn ihm vom Grundbuchamt falsche Daten übermittelt werden. In diesem Fall kommt - wie bisher - allein ein Amtshaftungsanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts in Betracht. Anders ist dies jedoch, wenn ein falscher Abdruck auf Grund einer Pflichtverletzung des Notars entsteht, etwa bei verschuldeten Fehlfunktionen innerhalb des EDV-Systems des Notars. In diesen Fällen haftet der Notar nach den allgemeinen Grundsätzen für eine eigene Amtspflichtverletzung.



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