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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Hafenanlauf"


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Drucksache 474/1/07

... See vom 4. November 2003 wurde für alle Seeschiffe eine Eignungsbescheinigung für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich. Nach dem SOLAS - Übereinkommen wird diese Bescheinigung jedoch nur für Schiffe gefordert, die nach dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebaut wurden. Die Forderung nach dem Eignungszeugnis für alle Schiffe musste gestrichen werden, weil das SOLAS-Übereinkommen das an die Küsten- und Hafenstaaten gerichtete Verbot enthält über abschließend im SOLAS - Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe beim Hafenanlauf zu richten. Dies bedeutet aber nicht, dass den Hafenstaaten oder einzelnen Häfen generell untersagt ist, für das Laden bestimmter gefährlicher Güter weitergehende Sicherheitsregelungen vorzuschreiben. Der Hafenanlauf des Schiffes wird dadurch nicht behindert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 474/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 2 Abs. 1 Nr. 13 GGVSee

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c GGVSee

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Abs. 2 GGVSee

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 GGVSee

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Abs. 2 Satz 2 GGVSee

6. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 7 Abs. 3 Satz 2 GGVSee

7. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 8 Abs. 2 GGVSee

8. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g GGVSee


 
 
 


Drucksache 474/07 (Beschluss)

... See vom 4. November 2003 wurde für alle Seeschiffe eine Eignungsbescheinigung für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich. Nach dem SOLAS - Übereinkommen wird diese Bescheinigung jedoch nur für Schiffe gefordert, die nach dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebaut wurden. Die Forderung nach dem Eignungszeugnis für alle Schiffe musste gestrichen werden, weil das SOLAS -Übereinkommen das an die Küsten- und Hafenstaaten gerichtete Verbot enthält über abschließend im SOLAS - Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe beim Hafenanlauf zu richten. Dies bedeutet aber nicht, dass den Hafenstaaten oder einzelnen Häfen generell untersagt ist, für das Laden bestimmter gefährlicher Güter weitergehende Sicherheitsregelungen vorzuschreiben. Der Hafenanlauf des Schiffes wird dadurch nicht behindert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 474/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 2 Abs. 1 Nr. 13 GGVSee

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c GGVSee

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Abs. 2 GGVSee

4. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 7 Abs. 3 Satz 2 GGVSee

5. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 8 Abs. 2 GGVSee

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g GGVSee


 
 
 


Drucksache 654/1/05

... See vom 4. November 2003 wurde für alle Seeschiffe eine Eignungsbescheinigung für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich. Nach dem SOLAS Übereinkommen wird diese Bescheinigung jedoch nur für Schiffe gefordert, die nach dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebaut wurden. Die Forderung nach dem Eignungszeugnis für alle Schiffe musste gestrichen werden, weil das SOLAS Übereinkommen das an die Küsten- und Hafenstaaten gerichtete Verbot enthält, über abschließend im SOLAS Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe beim Hafenanlauf zu richten.



Drucksache 654/05

... In § 3 Absatz 2 wurde Satz 1 gestrichen und Satz 2 entsprechend angepasst. Nach Satz 1 war für alle Seeschiffe eine Eignungsbescheinigung für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich. Nach dem SOLAS-Übereinkommen wird diese Bescheinigung jedoch nur für Schiffe gefordert, die nach dem 1. September 1984 bzw. 1 Februar 1992 gebaut wurden. Satz 1 musste jetzt gestrichen werden, weil das SOLAS-Übereinkommen das an den Küsten- und Hafenstaat gerichtete Verbot enthält, über abschließend im SOLAS-Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe beim Hafenanlauf zu richten.

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Drucksache 654/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung See

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

3. In § 4 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

5. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe

6. § 8 wird wie folgt geändert:

7. § 9 wird wie folgt geändert:

8. In § 10 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a werden die Wörter

9. § 12 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. § 7b wird aufgehoben.

6. In § 7c wird die Angabe „und § 7b gestrichen.

7. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

8. Anlage 4 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Artikel 1

zu Nr. 1

zu Nr. 2

zu Nr. 3

zu Nr. 4

zu Nr. 5

zu Nr. 6

zu Nr. 7

zu Nr. 8

zu Nr. 9

III. Artikel 2

zu Nr. 1

zu Nr. 2

zu Nr. 3

zu Nr. 4

zu Nr. 5

zu Nr. 6

zu Nr. 7

IV. Artikel 3


 
 
 


Drucksache 654/05 (Beschluss)

... See vom 4. November 2003 wurde für alle Seeschiffe eine Eignungsbescheinigung für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich. Nach dem SOLAS Übereinkommen wird diese Bescheinigung jedoch nur für Schiffe gefordert, die nach dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebaut wurden. Die Forderung nach dem Eignungszeugnis für alle Schiffe musste gestrichen werden, weil das SOLAS Übereinkommen das an die Küsten- und Hafenstaaten gerichtete Verbot enthält, über abschließend im SOLAS Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe beim Hafenanlauf zu richten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 654/05 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Abs. 2 GGVSee

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 5 Abs. 1 Satz 2 GGVSee

3. Zu Artikel 3a - neu -


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.