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"Grundwissen"
Drucksache 363/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... § 37f WaffG-E setzt nach seinem Absatz 1 für sämtliche Gruppen von Anzeigepflichtigen nach den §§ 37 bis 37d WaffG-E gleichförmige Pflichten hinsichtlich des Inhalts ihrer Anzeige fest. Der Inhalt der Anzeigepflicht scheint jedoch maßgeblich auf die Auskunftsfälle der §§ 37, 37a, 37b WaffRG-E (betreffend Waffenhersteller, -händler und Inhaber einer Waffenbesitzkarte) zugeschnitten zu sein. Hierzu gehören nämlich teilweise auch Angaben - zum Beispiel Modellbezeichnung, Jahr der Fertigstellung und des Verbringens in den Geltungsbereich des Gesetzes nach Nummer 5 Buchstabe b, e und f - welche insbesondere von den Personen gemäß § 37c WaffG-E (Finder, Erben, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher) mangels Fachkenntnissen und Hintergrundwissen oftmals nicht oder nicht ohne Weiteres gemacht werden können. Da der Inhalt der Anzeigepflicht nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vergleiche BR-Drucksache 363/19, Seite 95) nicht unmittelbar durch europäisches Recht bestimmt, sondern nur mittelbar aus den Vorgaben für die Daten des Waffenregisters nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie
Drucksache 363/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... § 37f WaffG-E setzt nach seinem Absatz 1 für sämtliche Gruppen von Anzeigepflichtigen nach den §§ 37 bis 37d WaffG-E gleichförmige Pflichten hinsichtlich des Inhalts ihrer Anzeige fest. Der Inhalt der Anzeigepflicht scheint jedoch maßgeblich auf die Auskunftsfälle der §§ 37, 37a, 37b WaffRG-E (betreffend Waffenhersteller, -händler und Inhaber einer Waffenbesitzkarte) zugeschnitten zu sein. Hierzu gehören nämlich teilweise auch Angaben - zum Beispiel Modellbezeichnung, Jahr der Fertigstellung und des Verbringens in den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 37f Absatz 1 Buchstabe b, e und f WaffG - welche insbesondere von den Personen gemäß § 37c WaffG-E (Finder, Erben, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher) mangels Fachkenntnissen und Hintergrundwissen oftmals nicht oder nicht ohne Weiteres gemacht werden können. Da der Inhalt der Anzeigepflicht nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vergleiche BR-Drucksache 363/19, Seite 95) nicht unmittelbar durch europäisches Recht bestimmt, sondern nur mittelbar aus den Vorgaben für die Daten des Waffenregisters nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie
Drucksache 496/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
... Sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres Pflichtenkreises geben Makler häufig umfangreiche Auskünfte, um die Erfolgswahrscheinlichkeit der Vermittlung zu erhöhen. Diese Auskünfte betreffen häufig den Zustand des Gebäudes, notwendige Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, Umstände zu der Wohnungseigentumsgemeinschaft oder zum Mieter sowie der Miethöhe einer gekauften Wohnung oder Umstäns Vermieters oder Mieters vermieteter Räume. Kenntnisse rechtlicher Zusammenhänge sind daher für die Tätigkeit als Immobilienmakler ebenso erforderlich wie bautechnisches Grundwissen. Fehlinformationen können hier zu vielfältigen wirtschaftlichen Nachteilen des Auftraggebers führen, so dass gerade auch komplexe Hintergründe, die relevant für eine Kauf- oder Mietentscheidung sein können, dem Makler bekannt sein müssen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnungseigentumsverwalter, Verordnungsermächtigung.
§ 161 Übergangsregelungen zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3409: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Regelungsinhalt
II.2 Vorgaben, Erfüllungsaufwand und Weitere Kosten
II.3 Regelungsalternativen
II.4 Evaluierung
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 22. August 2016
Drucksache 591/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
... (4) Für die interdisziplinäre Qualifikation ist insbesondere ein zielgruppenbezogenes Grundwissen in Medizin, Psychologie, Viktimologie, Kriminologie und Recht erforderlich. Der psychosoziale Prozessbegleiter stellt in eigener Verantwortung sicher, dass er Kenntnis vom Hilfeangebot vor Ort für Verletzte hat.
Gesetz
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung
§ 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
§ 406k Weitere Informationen
§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Grundsätze
§ 3 Anforderungen an die Qualifikation
§ 4 Anerkennung und weitere Anforderungen
§ 5 Vergütung
§ 6 Höhe der Vergütung
§ 7 Entstehung des Anspruchs
§ 8 Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 9 Erlöschen des Anspruchs
§ 10 Öffnungsklausel; Verordnungsermächtigung
§ 11 Übergangsregelung
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 340/15
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
... /EU die zu berücksichtigenden Schwellenwerte der HP-Kriterien nicht mehr enthält. D.h. es muss bei der Einstufung im Detail Rückgriff auf chemikalienrechtliche Rechtsvorschriften genommen und Einsichtnahme getätigt werden. Wer sich mit der Einstufung von Abfällen beschäftigt, braucht nach Auffassung der Wirtschaft spätestens ab Inkrafttreten der Novelle der AVV ein gegenüber dem bisherigen Zustand chemikalienrechtliches Grundwissen und -verständnis oder entsprechende Unterstützung durch Dritte. Dies bedeute für alle Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere (KMU), einen erheblichen Mehraufwand.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
1. Begriffsbestimmungen
2. Bewertung und Einstufung
2.2.5.1 Verordnung EG Nr. 1272/2008/EG, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.1 genannten
3. Abfallverzeichnis
Artikel 2 Änderung der Deponieverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Ausgangslage auf EU-Ebene
2. Ausgangslage auf nationaler Ebene
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Gleichstellung von Frauen und Männern
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben / Prozesse der Verordnung
a Vorgaben
b Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Nummer 1
a Änderung des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie
b Einführung neuer Abfallarten
Erfüllungsaufwand bei der Änderung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung
Erfüllungsaufwand bei der Änderung der abfallrechtlichen Anlagenzulassung Deponien
Erfüllungsaufwand zur Änderung der Beförderungserlaubnisse für gefährliche Abfälle
Erfüllungsaufwand im abfallrechtlichen Nachweisverfahren
Zu Nummer 2
Zu den Nummer n
Zu Nummer 6
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Nummer 1
Zur Nummer 2 Umstellung behördlicher Entscheidungen
Zu den Nummer n
Zu Nummer 7
IX. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3297: Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
3 Erfüllungsaufwand
1. Änderung der Einstufungskriterien
2. Einführung neuer Abfallarten
Drucksache 431/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Die Anforderungen an die allgemeinen Fachkenntnisse zum Erwerb eines Triebfahrzeugführerscheins wurden auf europäischer Ebene ergänzt, so dass die TfV entsprechend anzupassen ist. Es geht um die allgemeine Befähigung für den Beruf des Triebfahrzeugführers. Die allgemeine Ausbildung konzentriert sich auf das Grundwissen und die Grundsätze, die unabhängig von der Art oder den Merkmalen eines Fahrzeugs oder einer Infrastruktur erforderlich sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 3 Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsgrundlagen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Regelungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Wegfall der jährlichen Fortbildung für Ärzte und Psychologen, § 16 Absatz 5 TfV
bb Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG in der durch die Richtlinie 2014/88/EU geänderten Fassung § 3 Absatz 1 ESiV
cc Fremdsprachenkenntnisse der Fahrdienstleiter auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken § 3a Absatz 3 EBO
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3252: Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Eisenbahn -Bau und Betriebsordnung
Eisenbahn -Sicherheitsverordnung
4 Erfüllungsaufwand:
4 Wirtschaft:
Drucksache 71/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie - COM(2015) 80 final
... verfügen die Verbraucher über das nötige Hintergrundwissen, um sich für energieeffiziente Geräte zu entscheiden. Wenngleich alle Wirtschaftsbranchen Maßnahmen treffen müssen, um ihre Energieeffizienz zu erhöhen, wird sich die Kommission auf Sektoren mit einem gewaltigen Energieeffizienzpotenzial - insbesondere den Verkehrs- und Gebäudesektor - konzentrieren. Zudem wird sie Synergien zwischen Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen und der Kreislaufwirtschaft fördern. Dazu soll auch das mit dem Konzept "Energieerzeugung aus Abfall" verbundene Potenzial ausgeschöpft werden.
Drucksache 396/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
... Dies greift der Gesetzentwurf durch die Einfügung eines neuen zweiten Satzes in § 120 Absatz 2 GVG auf, der in regelbeispielartiger Weise hervorhebt, dass in den Fällen des § 120 Absatz 2 Satz 1 GVG eine besondere Bedeutung auch dann anzunehmen ist, wenn eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters einer Tat geboten erscheint. Dies relativiert die als streng begriffenen Anforderungen der Rechtsprechung in moderater Weise. Eine solche zentrale Ermittlungsführung mit einheitlichem Ermittlungs- und Fahndungskonzept, zentraler Informationssammlung und -bewertung, Erfahrungen und umfassendem Hintergrundwissen im Bereich terroristischer Straftaten und klaren Kommunikationsstrukturen zwischen Generalbundesanwalt und Bundeskriminalamt wird zu einer besseren Beurteilungsgrundlage führen und verspricht schnellere Aufklärung, als dies selbst im Falle eines engen Informationsverbundes zwischen dem Generalbundesanwalt und den Staatsanwaltschaften der Länder erreicht werden könnte.
Drucksache 346/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/J I des Rates - COM(2013) 173 final; Ratsdok. 8229/13
... 8. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Ausgestaltung der polizeilichen Aus- und Weiterbildung in den Mitgliedstaaten der nationalen Souveränität unterliegt und die EU in diesem Handlungsfeld daher kein Mandat hat, das in der polizeilichen Aus- und Weiterbildung zu vermittelnde Grundwissen über die EU-Dimension der Strafverfolgung zu definieren bzw. verbindlich festzulegen und die Umsetzung der entsprechenden Aus- und Weiterbildungsinhalte auf Ebene der Mitgliedstaaten zu bewerten bzw. die Implementierung der entsprechenden Standards zu überwachen. Wie auch im Bereich der regionalen und bilateralen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten kann die EU in diesem Handlungsfeld vielmehr lediglich unverbindliche Unterstützungsangebote unterbreiten, deren Nutzung und Umsetzung im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt.
Drucksache 248/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung - COM(2013) 172 final
... 3. In Anbetracht dieser Rechtslage weist der Bundesrat zunächst darauf hin, dass die Ausgestaltung der polizeilichen Aus- und Weiterbildung in den Mitgliedstaaten der nationalen Souveränität unterliegt und die EU in diesem Handlungsfeld daher kein Mandat hat, das in der polizeilichen Ausbildung zu vermittelnde Grundwissen über die EU-Dimension der Strafverfolgung zu definieren und die Umsetzung der entsprechenden Ausbildungsinhalte auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu bewerten. Wie auch im Bereich der regionalen und bilateralen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten kann die EU in diesem Handlungsfeld vielmehr lediglich unverbindliche Unterstützungsangebote unterbreiten, deren Nutzung und Umsetzung im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt.
Drucksache 248/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung - COM(2013) 172 final
... 3. In Anbetracht dieser Rechtslage weist der Bundesrat zunächst darauf hin, dass die Ausgestaltung der polizeilichen Aus- und Weiterbildung in den Mitgliedstaaten der nationalen Souveränität unterliegt und die EU in diesem Handlungsfeld daher kein Mandat hat, das in der polizeilichen Ausbildung zu vermittelnde Grundwissen über die EU-Dimension der Strafverfolgung zu definieren und die Umsetzung der entsprechenden Ausbildungsinhalte auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu bewerten. Wie auch im Bereich der regionalen und bilateralen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten kann die EU in diesem Handlungsfeld vielmehr lediglich unverbindliche Unterstützungsangebote unterbreiten, deren Nutzung und Umsetzung im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt.
Drucksache 86/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts
... Ein standardisiertes Tarifblatt würde die Vergleichbarkeit zwischen den verfügbaren Tarifen erhöhen. Eine verständliche Erläuterung der Begriffe würde Verbrauchern zudem das notwendige Hintergrundwissen vermitteln, um ihnen eine informierte und eigenverantwortliche Entscheidung bei der Auswahl des für sie am besten geeigneten Tarifs zu ermöglichen.
Drucksache 86/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts
... Ein standardisiertes Tarifblatt würde die Vergleichbarkeit zwischen den verfügbaren Tarifen erhöhen. Eine verständliche Erläuterung der Begriffe würde Verbrauchern zudem das notwendige Hintergrundwissen vermitteln, um ihnen eine informierte und eigenverantwortliche Entscheidung bei der Auswahl des für sie am besten geeigneten Tarifs zu ermöglichen.
Drucksache 156/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es (TMG)
... Die Informationspflichten des Diensteanbieters gegenüber den Nutzern müssen verstärkt werden. Die Nutzer müssen jederzeit und auch ohne technisches Hintergrundwissen die Möglichkeit haben, datenschutzrechtliche Informationen zu erhalten. Wegen der besonderen Gefahren müssen Diensteanbieter von nutzergenerierten Inhalten, z.B. soziale Netzwerke, bei denen die Nutzer viele sehr persönliche Daten ins Internet einstellen können, zusätzliche Pflichten erfüllen. Standardmäßig soll der Diensteanbieter bei der Neuanmeldung eines Nutzers zunächst die höchste Sicherheitsstufe gemäß dem Stand der Technik voreinstellen, die von dem Nutzer dann gelockert werden kann, wenn er dies möchte. Eine besonders wichtige Voreinstellung, die Verhinderung der Auffindbarkeit und Auslesbarkeit mittels externer Suchmaschinen, wird vorgegeben. Auch durch die Aufklärung über die Risiken der Veröffentlichung persönlicher Daten soll der Nutzer sensibilisiert werden. Schließlich soll der Nutzer immer die Möglichkeit haben, selbst zu veranlassen, dass seine in dem Telemediendienst veröffentlichten Daten wieder gelöscht oder zumindest gesperrt werden bzw. anonymisiert werden.
Drucksache 156/11
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es (TMG)
... Die Informationspflichten des Diensteanbieters gegenüber den Nutzern müssen verstärkt werden. Die Nutzer müssen jederzeit und auch ohne technisches Hintergrundwissen die Möglichkeit haben, datenschutzrechtliche Informationen zu erhalten. Wegen der besonderen Gefahren müssen Diensteanbieter von nutzergenerierten Inhalten, z.B. soziale Netzwerke, bei denen die Nutzer viele sehr persönliche Daten ins Internet einstellen können, zusätzliche Pflichten erfüllen. Standardmäßig soll der Diensteanbieter bei der Neuanmeldung eines Nutzers zunächst die höchste von ihm angebotene Sicherheitsstufe voreinstellen, die von dem Nutzer dann gelockert werden kann, wenn er dies möchte. Eine besonders wichtige Voreinstellung, die Verhinderung der Auffindbarkeit und Auslesbarkeit mittels externer Suchmaschinen, wird vorgegeben. Auch durch die Aufklärung über die Risiken der Veröffentlichung persönlicher Daten soll der Nutzer sensibilisiert werden. Schließlich soll der Nutzer immer die Möglichkeit haben, selbst zu veranlassen, dass seine in dem Telemediendienst veröffentlichten Daten wieder gelöscht oder zumindest gesperrt werden bzw. anonymisiert werden.
Drucksache 581/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)
... - die Länder bei möglichen gesetzlichen Änderungen über den Bundesrat beteiligt sind und dafür das notwendige Hintergrundwissen haben müssen,
Drucksache 581/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)
... - die Länder bei möglichen gesetzlichen Änderungen über den Bundesrat beteiligt sind und dafür das notwendige Hintergrundwissen haben müssen,
Drucksache 705/08
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
... Auch im Hinblick auf die neuen Regelungen im Einbürgerungsverfahren ist eine Erhöhung der Stundenzahl im Orientierungskurs erforderlich. Denn laut des Curriculums zu den geplanten Einbürgerungskursen bauen diese inhaltlich auf dem Orientierungskurs auf und sind eng mit diesem verknüpft. Ebenso wie der Einbürgerungskurs verfolgt der Orientierungskurs das Ziel, den Teilnehmenden staatsbürgerliches Grundwissen zu vermitteln und ihnen die Grundsätze und Werte der Verfassung näher zu bringen. Dieses grundlegende Ziel lässt sich nicht in 45 Unterrichtsstunden vermitteln. Eine Aufstockung der Stundenzahl würde die Teilnehmenden besser auf einen Einbürgerungskurs vorbereiten. Das Wissen, das im Orientierungskurs bereits erlangt würde, könnte in einem eventuellen Einbürgerungskurs aufgefrischt und erweitert werden. Die Einbürgerungsbewerber könnten ihr bereits erworbenes Wissen verfestigen und nachhaltig sichern.
Drucksache 591/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (2008/2005(INI))
... 16. betont, dass die Notwendigkeit einer Koordinierung auch für verschiedene Bereiche der Wissenschaft und Technik gelten muss, die aufgrund ihres multidisziplinären Charakters für die Forschung und Entwicklung im Bereich der Energietechnologien relevant sind; hebt in diesem Sinne die Notwendigkeit hervor, die Forschung im Bereich der Grundwissenschaften, wie Biologie, Informatik, Materialwissenschaft, Makrotechnologien u. a., zu verstärken;
Drucksache 829/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
... " häufig über das größere Wissen zu dem einzelnen Verfahren verfügen, um etwa über das Anhalten eines Briefs oder die Erteilung einer Besuchserlaubnis sachgerecht entscheiden zu können. Aber auch in der Zeit nach der Anklageerhebung kann es sinnvoll sein, die Ausführung der Anordnungen der Staatsanwaltschaft zu überlassen. So kann bei der Staatsanwaltschaft vor allem in komplexen Großverfahren ein Hintergrundwissen zu Zusammenhängen vorhanden sein, die sich aus den dem Gericht mit der Anklageschrift übersandten Ermittlungsakten nicht stets ergeben. Deshalb kann das Gericht nach § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO-E die Ausführung der Anordnungen jederzeit ganz oder teilweise auf die Staatsanwaltschaft übertragen. Die Übertragung ist widerruflich, so dass etwa das nach Anklageerhebung zuständige Gericht die Ausführung ganz oder teilweise (beispielsweise nur die Briefüberwachung) wieder an sich ziehen kann, wenn der Ermittlungsrichter die Ausführung zuvor auf die Staatsanwaltschaft übertragen hatte. Auch nach den bislang maßgeblichen Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung ist die Ausführung von Überwachungsmaßnahmen neben dem Gericht der Staatsanwaltschaft als Aufgabe zugewiesen, vgl. etwa Nummer 27 Abs. 1 UVollzO (Besuchsüberwachung), Nummer 30 Abs. 1 UVollzO (Überwachung von Schriftwechsel) oder Nummer 38 Abs. 1 UVollzO (Überwachung der Telekommunikation).
Drucksache 137/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
... Dem Beschluss der Innenminister und -senatoren folgend werden insbesondere die Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung um zusätzliche Integrationsanforderungen ergänzt und präzisiert. Durch verpflichtende mündliche und schriftliche Sprachtests wird sicher gestellt, dass nur derjenige eingebürgert werden kann, der in zureichendem Maß die deutsche Sprache beherrscht. Einbürgerungsbewerber müssen künftig staatsbürgerliches Grundwissen sowie Kenntnisse der Grundsätze und Werte unserer Verfassungsordnung nachweisen; dazu werden Einbürgerungskurse angeboten. Um zu gewährleisten, dass nur derjenige eingebürgert wird, der bislang rechtstreu in Deutschland gelebt hat, werden die Bagatellgrenzen für Strafen herabgesetzt. Bei tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass das vom Einbürgerungsbewerber abzulegende Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht glaubwürdig ist, soll ausdrücklich die Möglichkeit zur Ablehnung des Einbürgerungsantrags bestehen. Umgekehrt sollen besondere Integrationsanstrengungen künftig durch eine Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer belohnt werden können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Drucksache 137/07
Gesetzesantrag der Länder Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
... Dazu gehören etwa ein regelmäßiger rechtmäßiger Aufenthalt von acht Jahren, das Beherrschen eines bestimmten Niveaus der deutschen Sprache, höhere Anforderungen an die Rechtstreue, die erfolgreiche Absolvierung von Einbürgerungskursen zu staatsbürgerlichem Grundwissen sowie den Grundsätzen und Werten des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Drucksache 591/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament über die Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung KOM (2007) 392 endg.; Ratsdok. 12414/07
... In Europa gibt es rund 6,25 Millionen Lehrer (Vollzeitäquivalente). Durch die Veränderungen im Bildungswesen und in der Gesellschaft werden an sie neue Anforderungen gestellt. Zunehmend wird von den Lehrkräften, neben der Vermittlung von Grundwissen, auch verlangt, dass sie jungen Menschen dabei helfen, zu völlig autonomen Lernenden zu werden, indem sie Schlüsselkompetenzen erwerben, anstatt Informationen zu memorieren. Dazu kommt, dass heute in einem Klassenraum eine heterogenere Mischung junger Menschen unterschiedlicher Herkunft und mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Defiziten versammelt ist. Von den Lehrkräften wird verlangt, dass sie die von neuen Technologien angebotenen Möglichkeiten nutzen und dem Bedarf nach individualisiertem Lernen nachkommen.
Mitteilung
3 Einleitung
1. Kontext
1.1 Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung
1.2 Andere Politiken und Ziele der Union
1.3 Sich verändernde Anforderungen
1.4 Kompetenzdefizite und unzureichende Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
1.5 Merkmale des Lehrerberufs in der Europäischen Union
2 Ein Handlungsrahmen
2.1 Derzeitige Unterstützung der Lehrerbildung durch die Europäische Union
2.2 Gemeinsame Arbeit mit Mitgliedstaaten
2.3 Gemeinsame Grundsätze
2.3.1 Lebenslanges Lernen
2.3.2 Erforderliche Fähigkeiten
2.3.3 Reflexive Praxis und Forschung
2.3.4 Qualifikationen
2.3.5 Lehrerbildung im Rahmen der Hochschulbildung
2.3.6 Der Lehrerberuf in der Gesellschaft
3 Der Beitrag der Kommission
4 Fazit
Drucksache 924/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15 .November 2007 zu einer Bestandsaufnahme der sozialen Wirklichkeit (2007/2104(INI))
... 86. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Kinder Zugang zu den Diensten und Chancen haben, die ihr aktuelles und zukünftiges Wohlergehen gewährleisten und sie in die Lage versetzen, ihre Möglichkeiten voll auszuschöpfen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, aus diesem Grund die Vermittlung von Grundwissen über das Thema Finanzen in die Lehrpläne aufzunehmen;
2 Allgemeines
2 Sozialschutz
Drucksache 96/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren (2006 bis 2010) KOM (2006) 13 endg.; Ratsdok. 5734/06
... Außerdem könnte das Zentrum Forschungsarbeiten koordinieren und anregen, um existierende Normen zu verbessern und die weitere Untersuchung des naturgegebenen Zusammenhangs zwischen Gesundheit und Wohlbefinden von Tieren und ihres Einflusses auf die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln zu fördern. Dieser Aspekt ist für die laufenden und künftigen EU- und internationalen Debatten über den Tierschutz von Bedeutung. Das Zentrum könnte auch als "Kompetenzzentrum" zur Förderung des aktiven Austausches von Tierschutzinformationen dienen, die in Form von Grundwissen oder als gezielte Ergebnisse der Tierschutzforschung, als Austauschprogramme oder zur Förderung von Alternativen zu Tierversuchen gegeben werden, oder als formellere Plattform oder Referenzstelle für den Informationsaustausch und die Sammlung und Förderung bester Praktiken. Es könnte auch die Entwicklung eines Europäischen Tierschutzlabels (siehe Kapitel 3.2) erleichtern, indem es einen europaweit einheitlichen Satz wissenschaftlich fundierter Richtwerte liefert, und an sozioökonomischen Untersuchungen und Folgenabschätzungen mitwirken, die für die Durchführung wichtiger neuer Tierschutzmaßnahmen von Interesse sind.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Ziele
3. Aktionsbereiche
4. Künftige Massnahmen
5. BUDGETÄRE Erwägungen
6. GEPLANTE Aktionen IM Bereich Schutz und WOHLBEFINDEN von Tieren1
Strategische Grundlage
1. AKTIONSBEREICH 1 - Verbesserung bestehender Mindestnormen für den Schutz und das WOHLBEFINDEN von Tieren
1.1. Hintergrund
1.2. Der Tierschutz als Eckpfeiler von Gemeinschaftspolitiken
1.3. Der Tierschutz im Mittelpunkt der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik GAP
2. AKTIONSBEREICH 2 - prioritäre FÖRDERUNG einer politisch orientierten Zukunftsforschung auf dem Gebiet des Schutzes und WOHLBEFINDENS von Tieren und der Anwendung des 3R-PRINZIPS
2.1. Hintergrund
2.2. Ein Europäisches Zentrum bzw. Labor für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren
2.3. Anwendung neuer Methoden zur praktischen Überwachung der Einhaltung von Tierschutznormen
2.4. Anwendung des 3R-Prinzips auf Tierversuche
3. AKTIONSBEREICH 3 - Einführung einheitlicher Tierschutzindikatoren
3.1. Hintergrund - das integrierte Konzept
3.2. Ein EU-Label für den Tierschutz - Klassifizierung von Produktionssystemen nach angewandten Tierschutznormen
4. AKTIONSBEREICH 4 - Sicherstellung, DASS Tierhalter/Tierbetreuer sowie die allgemeine Öffentlichkeit stärker miteinbezogen und besser über die geltenden Tierschutznormen Informiert werden und SICH ihrer ROLLE bei der FÖRDERUNG des Schutzes und WOHLBEFINDENS von Tieren VOLL bewusst SIND
4.1. Hintergrund - der Wandel der öffentlichen Meinung
4.2. Bisherige Erfolge
4.3. Informierte Tierbetreuer/Tierhalter und Bürger - die besten Verfechter des Tierschutzes
5. AKTIONSBEREICH 5 - weitere Unterstützung internationaler Initiativen zur Sensibilisierung für und Konsensfindung über den Tierschutz und Lancierung NEUER Initiativen
5.1. Hintergrund
5.2. Zusammenarbeit mit der Weltorganisation für Tiergesundheit OIE
5.3. Förderung des Tierschutzes im Rahmen der multilateralen und bilateralen Beziehungen der EU
5.4. Tierschutzaufklärung in Entwicklungsländern und Eröffnung neuer
Drucksache 149/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Förderung des Unternehmergeistes in Unterricht und Bildung KOM (2006) 33 endg.; Ratsdok. 6505/06
... "In Polen wird betriebswirtschaftliches Grundwissen als Pflichtfach an allen allgemein- und berufsbildenden Sekundarschulen unterrichtet. Lernziele sind die Herausbildung einer unternehmerischen Einstellung und das Know-how für die Gründung eines Unternehmens.
1. Einleitung
1.1. Unternehmerische Initiative als Schlüsselkompetenz für Wachstum,
2. UNTERNEHMERISCHE Initiative IN der Schulbildung
2.1. Unternehmerische Initiative im Rahmen von schulischen Lehrplänen12
2.2. Unternehmerische Initiative im Primarbereich Schüler unter 14 Jahren 14
2.3. Unternehmerische Initiative im Sekundarbereich Schüler über 14 Jahre 16
2.4. Unterstützung für Schulen und Lehrer
3. UNTERNEHMERISCHE Initiative IM Hochschulbereich
4. der weitere WEG
4.1. Ein kohärenter Rahmen
4.2. Unterstützung für Schulen und Lehrer
4.3. Teilnahme von externen Akteuren und Unternehmen
4.4. Die Förderung der unternehmerischen Initiative im Hochschulbereich
Drucksache 460/06
Antrag der Länder Hessen, Bayern, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Integration und Einbürgerung
... d) Für Einbürgerungswillige werden in allen Ländern Einbürgerungskurse mit bundeseinheitlichen Standards und Inhalten angeboten und in eigener Verantwortung durchgeführt, in denen staatsbürgerliches Grundwissen sowie die Grundsätze und Werte unserer Verfassung vermittelt werden.
Drucksache 817/06 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Dem persönlichen sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen kommt eine elementare Bedeutung für ihr Wohl zu. Deshalb ist in Bezug auf das nächste Umfeld ein besonderes Hintergrundwissen des Jugendamtes von großer Bedeutung. Vorhandene Anhaltspunkte für eine Bedrohungslage lassen sich verdichten, wenn das etwaige einschlägige strafrechtliche Vorleben von Bezugspersonen aus dem nächsten Umfeld des Kindes oder Jugendlichen bekannt ist. Zum einen kann das Jugendamt auf der Grundlage entsprechender Informationen allgemeine Rückfallgefahren in seine Gefahrenprognose einstellen. Zum anderen können im Einzelfall Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Persönlichkeit der Bezugsperson möglich sein. Die Kenntnis von der Begehung einschlägiger Straftaten in der Vergangenheit kann der erste Schritt zu erforderlichen, im Einzelfall lebenswichtigen Schutzmaßnahmen für die Zukunft des Kindes sein.
Drucksache 460/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Integration und Einbürgerung
... d) Für Einbürgerungswillige werden in allen Ländern Einbürgerungskurse mit bundeseinheitlichen Standards und Inhalten angeboten und in eigener Verantwortung durchgeführt, in denen staatsbürgerliches Grundwissen sowie die Grundsätze und Werte unserer Verfassung vermittelt werden. Die geforderten Kenntnisse müssen insbesondere in den Themenfeldern "
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Integration und Einbürgerung
I. Integration
II. Einbürgerung
Drucksache 723/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur KOM (2006) 569 endg.; Ratsdok. 13874/06
... • Von der Kommission wird erwartet, dass sie weniger erfahrenen Mitgliedstaaten Hilfestellung bei der Umsetzung der Richtlinie leistet und ihnen das für die Entwicklung von Methodik und Know-how notwendige Grundwissen vermittelt.
Drucksache 817/06
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Dem persönlichen sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen kommt eine elementare Bedeutung für ihr Wohl zu. Deshalb ist in Bezug auf das nächste Umfeld ein besonderes Hintergrundwissen des Jugendamts von großer Bedeutung.
Drucksache 827/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Technologieinstituts KOM (2006) 604 endg. Ratsdok. 14871/06
... (b) Zugangsrechte zu diesen Ergebnissen und Produkten sowie Hintergrundwissen;
Drucksache 80/05
Verordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Hochschulausbildungsgängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Hochschulausbildungsgängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung - WPAnrV )
... 1. Grundwissen: Studierende kennen die wesentlichen Definitionen und können die herrschende Meinung wiedergeben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Teil 1 Anerkennung von Hochschulausbildungsgängen (§ 8a der Wirtschaftsprüferordnung)
§ 1 Besondere Eignung von Masterstudiengängen
§ 2 Anerkennungsgrundlagen
§ 3 Anforderungen an den Zugang zum Masterstudiengang und dessen Ausgestaltung
§ 4 Referenzrahmen
§ 5 Akkreditierung
§ 6 Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren
Teil 2 Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen (§ 13b der Wirtschaftsprüferordnung)
§ 7 Voraussetzungen der Anrechnung
§ 8 Bestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule
§ 9 Anrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 10 Berücksichtigung von Diplomstudiengängen
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 12 Inkrafttreten
Amtliche Begründung
I. Zielsetzung
II. Aufbau der Verordnung; Verordnungskompetenz; Gleichstellung
IV. Evaluation
B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Teil 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Teil 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Teil 3
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Drucksache 64/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1148
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
Drucksache 144/16
Verordnungsantrag der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz
Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV )
Drucksache 144/16 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV )
Drucksache 240/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.