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36 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Grundbelastung"


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Drucksache 655/1/19

... 104. Mit Blick auf die überregional hohe Hintergrundkonzentration an Feinstaub auch für die Partikelgröße PM10 hält der Bundesrat es für geboten, bei der Neufassung der Luftqualitätsrichtlinie einen ausreichenden nationalen Beitrag zur Senkung dieser Hintergrundbelastung in Form verpflichtender großräumiger, auf Ebene der Mitgliedstaaten zu ergreifender Maßnahmen zu verankern, um die Luftreinhalteplanung auf kommunaler Ebene zu unterstützen und die Einhaltung der Feinstaubgrenzwerte sicherzustellen.



Drucksache 307/1/19

... Die im Rahmen des 2016 vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderten Projekts "Schadstoff-Screening in Kompost und Gärrückständen" der Universität Tübingen festgestellten PFAS-Hintergrundbelastungen lagen bei ≤ 6 µg/kg TM (Summe aus PFOA und PFOS). Untersuchungen der BGK sowie die im Rahmen der Schadensfälle in Rastatt, Baden-Baden und Mannheim durchgeführten Kompost- und Gärrestuntersuchungen lagen in einer vergleichbaren Größenordnung.



Drucksache 551/18

... Auf Grund der Gefährlichkeit von Quecksilber gibt es bereits einen Grenzwert für Quecksilber in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft. Entsprechend werden Emissionsgrenzwerte in dieser Verordnung nach dem Stand der Technik definiert. Quecksilber in elementarer Form hat reproduktionstoxische Wirkung, Methyl-Quecksilber ist ein starkes Nervengift. Quecksilber und seine Verbindungen treten ubiquitär auf, das Schwermetall kann naturgemäß in der Umwelt nicht abgebaut werden, es kann sich jedoch in der Nahrungskette anreichern. Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber vom 10. Oktober 2013 sieht vor, den Ausstoß von Quecksilber weltweit einzudämmen. Die Begrenzung der Quecksilberemissionen in die Luft aus Feuerungsanlagen zielt insbesondere darauf ab, die Hintergrundbelastung in allen Umweltkompartimenten auf das technisch unvermeidliche Maß zu reduzieren.



Drucksache 152/17

... Die Schwellenwerte nach Anlage 2 regeln Obergrenzen für Belastungen, die auf anthropogen verursachte Einträge in das Grundwasser zurückzuführen sind. Insofern kommt der zutreffenden Erfassung der Hintergrundbelastung des Grundwassers mit natürlich vorkommenden (geogenen) Stoffen bei der Festlegung von Schwellenwerten erhebliche Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund regelt der neue Absatz 2 in Verbindung mit der neuen Anlage 4a die Ableitung von Hintergrundwerten für geogene Stoffe, jeweils bezogen auf gleichartige hydrogeochemische Einheiten im Bundesgebiet. Ist der Schwellenwert niedriger als der Hintergrundwert, soll die zuständige Behörde nach Absatz 3 für den betroffenen Grundwasserkörper auf der Basis der vorliegenden Messdaten einen abweichenden Schwellenwert festlegen.



Drucksache 547/1/15

... Unter Nummer 2.5 wird der Einwirkungsbereich definiert. Der Einwirkungsbereich ist hier direkt mit der Höhe der natürlichen und mittleren anthropogenen Immissionen (Hintergrundbelastung) verknüpft. Werte sind nicht genannt. Die Begründung zur Verwaltungsvorschrift enthält konkrete Aussagen zur Hintergrundbelastung.



Drucksache 627/1/15

... Die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) bestimmt in Anhang 5 Nummer 1.1 die Qualitätsnormen für die Einstufung des ökologischen Zustands. Hierunter zählt auch der Salzgehalt, der als allgemein physikalischchemische Komponente unterstützend in die Zustandsbewertung der biologischen Komponenten mit heranzuziehen ist. Dies ist der Fall, wenn biologische Bewertungsverfahren unsicher sind oder fehlen. Für den Salzgehalt wurde für Chlorid ein Orientierungswert von 200 mg/l (Jahresmittelwert) in Anlage 7 Nummer 2.1.2 festgelegt. Der Orientierungswert ist kein Grenzwert und bewirkt bei Nichteinhaltung des Chloridwertes als solche keine Zielverfehlung, solange alle biologischen Qualitätskomponenten den guten Zustand aufweisen. Darüber hinaus ist auch die geogene Hintergrundbelastung zu beachten. Die Streichung ist daher nicht sachgerecht.



Drucksache 547/15 (Beschluss)

... Unter Nummer 2.5 wird der Einwirkungsbereich definiert. Der Einwirkungsbereich ist hier direkt mit der Höhe der natürlichen und mittleren anthropogenen Immissionen (Hintergrundbelastung) verknüpft. Werte sind nicht genannt. Die Begründung zur Verwaltungsvorschrift enthält konkrete Aussagen zur Hintergrundbelastung.



Drucksache 62/1/15

... c) Der Bundesrat unterstützt weiterhin die Ansicht des Sachverständigenrates, dass die Stickstoffstrategie einander ergänzende Handlungsansätze verfolgen muss, um die Emissionen reaktiver Stickstoffverbindungen dauerhaft zu senken. Die Hintergrundbelastung muss gemindert werden, um empfindliche Ökosysteme, die Meere sowie die menschliche Gesundheit zu schützen. Hier sind vor allem nationale Regelungen einzuführen, um messbare flächenhafte Wirkungen zu erzeugen. Um weitere Biodiversitätsverluste zu verhindern, sind umgehend hotspot-Gebiete und empfindliche Gebiete zu identifizieren und durch jeweils geeignete Maßnahmen wie ausreichende Pufferstreifen an Gewässern von weiteren Stickstoffeinträgen zu entlasten und deren Schutz zu verbessern. Flankierend ist die Stickstoffstrategie durch Öffentlichkeitsarbeit, die für einen ressourcenschonenden Lebensstil wirbt, zu begleiten.



Drucksache 456/15

... Der Parameterwert für die Richtdosis von 0,1 Millisievert im Kalenderjahr (mSv/a) beträgt nur einen Bruchteil der gesamten natürlichen Strahlenexposition der Bevölkerung (im Durchschnitt in Deutschland 2,1 mSv/a). In Abhängigkeit vom Grad der Überschreitung, dem Verhältnis zur vorhandenen lokalen Hintergrundbelastung der betroffenen Bevölkerung, von der Anzahl der betroffenen Verbraucher und vom technischen Aufwand zur Reduzierung der betreffenden Radionuklidgehalte können deshalb unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes Überschreitungen für bestimmte Zeiträume oder gegebenenfalls auch dauerhaft hingenommen werden. Insbesondere aus einer Unterbrechung der Trinkwasserversorgung können sich schwerwiegende Nachteile für den Verbraucher ergeben (wie z.B. die Einschränkung der Körperhygiene, die Unterbrechung der Schwemmkanalisation, das Fehlen von Löschwasser).



Drucksache 543/1/14

... Die Maut hat sich als ein wirksames Instrument zur beschleunigten Modernisierung der von Mautgebühren betroffenen Fahrzeugflotte erwiesen. Damit leistet die Autobahnmaut einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung verkehrsbedingter Emissionen und zur Reduzierung der großräumigen Hintergrundbelastung durch Luftschadstoffe. Insbesondere der Modernisierungseffekt auf die Fahrzeugflotte wirkt sich auch direkt in Städten aus, also dort, wo besonders hohe Luftbelastungen auftreten. Auf Grund der in vielen Städten auftretenden Überschreitungen der Luftqualitätsgrenzwerte für Stickstoffdioxid hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Auch die Grenzwerte für die nationalen Emissionshöchstwerte für Stickoxide werden von Deutschland überschritten. Daher ist es erforderlich, alle Maßnahmenpotenziale zu nutzen, um Stickoxidemissionen zu reduzieren.



Drucksache 543/14 (Beschluss)

... Die Maut hat sich als ein wirksames Instrument zur beschleunigten Modernisierung der von Mautgebühren betroffenen Fahrzeugflotte erwiesen. Damit leistet die Autobahnmaut einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung verkehrsbedingter Emissionen und zur Reduzierung der großräumigen Hintergrundbelastung durch Luftschadstoffe. Insbesondere der Modernisierungseffekt auf die Fahrzeugflotte wirkt sich auch direkt in Städten aus, also dort, wo besonders hohe Luftbelastungen auftreten. Auf Grund der in vielen Städten auftretenden Überschreitungen der Luftqualitätsgrenzwerte für Stickstoffdioxid hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Auch die Grenzwerte für die nationalen Emissionshöchstwerte für Stickoxide werden von Deutschland überschritten. Daher ist es erforderlich, alle Maßnahmenpotenziale zu nutzen, um Stickoxidemissionen zu reduzieren.



Drucksache 817/1/13

... 10. Der Bundesrat begrüßt, dass in der vorgesehenen Neufassung der "Richtlinie über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe" (vgl. BR-Drucksache 819/13) als Bestandteil des Programms "Saubere Luft für Europa" auch eine stärkere Minderung von Ammoniak als Vorläufersubstanz für Feinstaub und zur Reduktion der Eutrophierung angestrebt wird. Eine weitere, kontinuierliche Minderung der Ammoniakemissionen ist von Bedeutung, um die Luftschadstoffgrenzwerte auch im Hinblick auf die Hintergrundbelastung dauerhaft zu mindern und eine landwirtschaftliche Produktion nachhaltig zu sichern.



Drucksache 817/13 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat begrüßt, dass in der vorgesehenen Neufassung der "Richtlinie über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe" (vgl. BR-Drucksache 819/13) als Bestandteil des Programms "Saubere Luft für Europa" auch eine stärkere Minderung von Ammoniak als Vorläufersubstanz für Feinstaub und zur Reduktion der Eutrophierung angestrebt wird. Eine weitere, kontinuierliche Minderung der Ammoniakemissionen ist von Bedeutung, um die Luftschadstoffgrenzwerte auch im Hinblick auf die Hintergrundbelastung dauerhaft zu mindern und eine landwirtschaftliche Produktion nachhaltig zu sichern.



Drucksache 676/12

... Die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 dienen der Absicherung von Luftqualitätsanforderungen im Hinblick auf die Schadstoffe Staub, Quecksilber und Stickstoffoxide. Angesicht zunehmenden ubiquitären Vorhandenseins von Quecksilber bedarf es neben der Schließung der maßgeblichen Emissionsquellen einer Minderung der in die Umwelt eingetragenen Schadstofffracht. Dem wird durch die vorgegebenen Anforderungen Rechnung getragen. Aufgrund des hohen Stickstoffoxidniveaus der Hintergrundbelastung führen bereits geringe lokale Zusatzbelastungen zu Überschreitungen der Luftqualitätsanforderungen. Die Verminderung der Stickstofffrachten trägt zur Absenkung des Hintergrundniveaus bei und ist somit geeignet, die Anzahl von Überschreitungen der Luftqualitätsanforderungen zu vermeiden.



Drucksache 153/11 (Beschluss)

... Außerdem wird in der Begründung auf die bereits berücksichtigte natürliche Hintergrundkonzentration abgestellt. Das sprengt jedoch die Systematik des Ableitungsverfahrens von Umweltqualitätsnormen für die anderen Schadstoffe, bei denen durch ein separates Verfahren erst die natürliche Hintergrundbelastung zu berücksichtigen ist.



Drucksache 230/11 (Beschluss)

... Ohne eine solche Ausnahmemöglichkeit ist die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen stark eingeschränkt und abfallwirtschaftlich sinnvolle Verwertungswege werden abgeschnitten. Auch verschiedene natürliche Böden können Belastungen aufweisen, die über den Zuordnungswerten der Verordnung liegen. Im norddeutschen Raum liegen die Hintergrundbelastungen häufig um ein Vielfaches darüber, dies ist auch in anderen geologischen Formationen in Deutschland der Fall. Dies führt dazu, dass geeignete Böden für Rekultivierungsschichten an anderer Stelle entnommen und von weit her beschafft werden müssen.



Drucksache 153/1/11

... Außerdem wird in der Begründung auf die bereits berücksichtigte natürliche Hintergrundkonzentration abgestellt. Das sprengt jedoch die Systematik des Ableitungsverfahrens von Umweltqualitätsnormen für die anderen Schadstoffe, bei denen durch ein separates Verfahren erst die natürliche Hintergrundbelastung zu berücksichtigen ist.



Drucksache 117/10

... In Absatz 5 Nummer 1 ist festgelegt, dass eine Probenahmestelle je 100 000 Quadratkilometer einzurichten ist. In Deutschland müssen die ab 2010 verpflichtenden Messungen an 3 bis 4 Probenahmestellen durchgeführt werden. Da es sich um Messungen der Hintergrundbelastung handelt, liegt die Zuständigkeit beim Bund; die Messungen werden vom Umweltbundesamt durchgeführt.



Drucksache 768/08A

... In Einzelfällen sind Böden zu entsorgen, deren geogene (naturbedingt) oder großflächig siedlungsbedingte Hintergrundbelastung bei einzelnen Parametern über den Zuordnungswerten der am Standort vorhandenen Deponie liegen. Aus solchen Bereichen stammendes Bodenmaterial soll bis zur standortbedingten Hintergrundbelastung auch an der am Standort vorhandenen Deponie entsorgt werden können. Andernfalls müsste derartiges Bodenmaterial, bei dem die standortbezogen erhöhten Parameter die Zuordnungswerte dieser Deponie überschreiten, auf Deponien höherer Deponieklassen entsorgt werden. Eine vergleichbare Formulierung ist in § 12 Abs. 10 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung enthalten.



Drucksache 147/08

... /EG u. a. Grenzwerte für Stickstoffoxide in der Luft fest. Da die weiträumige Hintergrundbelastung vielfach zu hoch ist, führen zusätzliche lokale Belastungen zur Überschreitung des Grenzwertes. Zur Einhaltung des Grenzwertes ist deshalb auch eine Verringerung der Hintergrundbelastung notwendig. Diese Thematik wird bei der Überarbeitung der Richtlinie



Drucksache 857/08

... Wie in der Begründung zur vorliegenden Verordnung erläutert, fallen für die Wirtschaft nach der Umsetzung der vorliegenden Verordnung für die Beschaffung und das Anbringen von Plaketten sowie der Erfüllung der sonstigen Auszeichnungspflicht an den Tankstellen eine geschätzte Grundbelastung für die inländischen Tankstellenbetreiber in Höhe von ca. 88 500 € an. In den darauf folgenden Jahren (ab 2009) minimieren sich diese Bürokratiekosten auf Ersatzbeschaffungen, die jährlich auf 5 % des Tankstellen- und Zapfsäulenbestands geschätzt werden. Die Bürokratiekosten für die deutsche Wirtschaft werden für die Ersatzbeschaffungen daher auf jährlich 4 425 € geschätzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 857/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zehnte Verordnung

§ 1
Beschaffenheit von Ottokraftstoffen

§ 2
Beschaffenheit von Dieselkraftstoff

§ 3
Beschaffenheit von Biodiesel

§ 4
Beschaffenheit von Ethanolkraftstoff (E 85)

§ 5
Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff

§ 6
Beschaffenheit von Erdgas als Kraftstoff

§ 7
Beschaffenheit von Pflanzenölkraftstoff

§ 8
Gleichwertigkeitsklausel

§ 9
Inhalt und Form der Auszeichnung

§ 10
Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen

§ 11
Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen

§ 12
Ausnahmen

§ 13
Verweisungen auf DIN-, DIN EN- und DIN-V-Normen

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung

2. Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

3. Kosten und Preiswirkungen

a Kosten für die öffentlichen Haushalte

b Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

4. Bürokratiekosten

5. Gleichstellung von Frauen und Männern

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz; NKR-Nr. 292: Rechtsverordnung zur Änderung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen- 10.BImSchV)


 
 
 


Drucksache 464/07

... Durch den einmaligen Erwerb einer Plakette im Lebenszyklus eines Kfz ergibt sich eine geschätzte Grundbelastung der Wirtschaft in Höhe von ca. 1.030.000 € für die Kennzeichnung von inländischen Kfz und in Höhe von ca. 515.000 € für die Kennzeichnung von ausländischen Kfz.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 464/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

I. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

II. § 6 wird wie folgt geändert:

III. Anhang 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

IV. Anhang 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

V. Anhang 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Änderung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung)


 
 
 


Drucksache 819/07

... Durch den einmaligen Erwerb einer Plakette im Lebenszyklus eines Kfz ergibt sich eine geschätzte Grundbelastung der Wirtschaft in Höhe von ca. 1.030.000 € für die Kennzeichnung von inländischen Kfz und in Höhe von ca. 515.000 € für die Kennzeichnung von ausländischen Kfz.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 819/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage 1
Bundesrat Drucksache 464/07 (Beschluss) 21.09.07

Zu Artikel 1

Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Änderung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV)


 
 
 


Drucksache 246/06

... Die neue Richtlinie, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt dient legt für die Luftschadstoffe Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe jeweils einen Zielwert fest, der nach dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überschritten werden sollte. Die zuständigen Behörden haben die Luftqualität in Bezug auf diese Stoffe für die gesamte Fläche ihres Landes zu beurteilen. Das Umweltbundesamt hat an einer begrenzten Zahl von Probenahmestellen weitere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, die Hintergrundbelastung und die Gesamtablagerungen zu überwachen. Zur Erreichung der Zielwerte sollen alle erforderlichen Maßnahmen, die ohne unverhältnismäßige Kosten durchgeführt werden können, ergriffen werden. Darüber hinaus schreibt die Richtlinie eine umfassende Information der Öffentlichkeit, d.h. der Bevölkerung insgesamt und der von den Vorschriften betroffenen Interessengruppen, über die gemessenen Konzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und die ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen sowie die Berichtspflichten über die Beurteilung der Luftqualität und die Berichterstattung über die ergriffenen Maßnahmen an die Kommission vor.



Drucksache 245/06 (Beschluss)

... 6) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens (Hintergrundbelastung) im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers zulassen, dass für die standortbezogen erhöhten Parameter die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 bis zur Höhe der Hintergrundbelastung überschritten werden. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.



Drucksache 829/1/05

... 17. Der Richtlinienvorschlag, der bei allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Reduzierung der PM2,5-Feinstaub-Exposition bis 2020 um 20 % gegenüber der durchschnittlichen Exposition bezogen auf den Mittelwert der Jahre 2008 bis 2010 für die städtische Hintergrundbelastung so genannter "



Drucksache 746/05

... Es ist nachgewiesen, dass Feinstaub (PM2.5) gefährlicher ist als größere Partikel, doch darf auch die grobe Fraktion (Partikel zwischen 2,5 bis 10 µm Durchmesser) nicht vernachlässigt werden. Daher müssen über die bereits bestehenden Maßnahmen in Bezug auf PM10 hinaus unannehmbar hohe Risiken der Exposition gegenüber PM2,5 für die Bevölkerung begrenzt und die allgemeine Exposition der Bürger überall verringert werden. Es wird eine Obergrenze von 25 µg/m3 vorgeschlagen, und es ist unwahrscheinlich, dass dies zusätzliche Belastungen auferlegen würde, außer in den am stärksten verschmutzten Gebieten der EU. Die Höhe dieser Obergrenze trägt den Unsicherheiten unseres derzeitigen Wissenstandes hinsichtlich der Gefährdung durch PM2,5 Rechnung. Ferner wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten umfassendere Messungen der PM2,5-Konzentrationen in urbanen Bereichen durchführen, als ersten Schritt zur Reduzierung der städtischen Hintergrundbelastung im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Bezogen auf das Jahr 2010 wird ein einheitliches vorläufiges Reduktionsziel von 20% vorgeschlagen, welches im Jahre 2020 eingehalten werden soll. Es ist vorgesehen dieses Ziel zu überprüfen, sobald mehr Informationen und Luftmessdaten zu PM2,5 vorliegen. Im Zuge dieser Überprüfung soll insbesondere geklärt werden, ob für die einzelnen Mitgliedstaaten differenzierte Ziele - unter Berücksichtigung der vorherrschenden Luftverschmutzungssituation festgelegt und ob diese Ziele rechtlich bindend werden sollten.



Drucksache 819/2/05

... Für höhere Umschlagmengen erscheint jedoch nach wie vor die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens erforderlich. Der Umschlag staubender Güter während der Ernteperiode ist z.B. häufig Anlaß für Nachbarbeschwerden. Von der Genehmigungsbedürftigkeit der Anlagen haben die Betriebe im Hinblick auf Rechtssicherheit und Berechenbarkeit profitiert, denn nach den Erfahrungen der langjährigen Praxis sind Nachbarklagen gegen eine erteilte IS-Genehmigung praktisch erfolglos. Außerdem besteht im Hinblick auf die Einhaltung der EU-Luftqualitätswerte für Feinstaub (PM10!) in allen Ländern - wie bekannt - Handlungsbedarf, die bisherige Grundbelastung weiter zu senken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 819/2/05




Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 14/1/05

... In Anhang 1 Tabelle 1 Fußnote 1 ist Satz 2 wie folgt zu fassen: "Dabei darf die Hintergrundbelastung nicht überschritten werden."



Drucksache 14/05

... 1) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Untergrundes (Hintergrundbelastung) kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers zulassen, dass die Zuordnungswerte nach Tabelle 2, Spalte 4 überschritten werden. Die Zuordnungswerte dürfen diese Hintergrundbelastung nicht überschreiten.



Drucksache 829/05 (Beschluss) Grundbelastung


Drucksache 14/05 (Beschluss)

... 23. Zu Anhang 1 Tabelle 1 Fußnote 1 Satz 2 In Anhang 1 Tabelle 1 Fußnote 1 ist Satz 2 wie folgt zu fassen: "Dabei darf die Hintergrundbelastung nicht überschritten werden."



Drucksache 163/06 PDF-Dokument



Drucksache 181/19(neu) PDF-Dokument



Drucksache 245/1/06 PDF-Dokument



Drucksache 255/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.