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"Gleichstellungsgrundsatz"


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Drucksache 225/05

... Auch auf das allgemeine Problem der Strafvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Strafe verhängt wurde, wird hier nicht eingegangen. Der betreffende Mitgliedstaat muss das in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Strafurteil nicht vollstrecken. Er muss lediglich in einem neuen Strafverfahren die Konsequenzen daraus ziehen, dass es dieses Strafurteil gibt. Auch geht es nicht darum, die mit früheren Verurteilungen verbundenen Rechtswirkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Diese bestimmen sich nach wie vor nach einzelstaatlichem Recht. Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung führt hier vielmehr dazu, dass den in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen derselbe Wert und dieselben Wirkungen zugestanden werden wie einer früheren im Inland ergangenen Verurteilung. Es geht mit anderen Worten darum, einen „Gleichstellungsgrundsatz“ zu formulieren, wonach die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats einer inländischen Entscheidung gleichgestellt wird. Welche Folgen sich aus der Anwendung dieses Prinzips ergeben, bleibt dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht überlassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 225/05




Begründung

1. Einleitung

2. Rechtsgrundlage

3. Finanzbogen

4. Erläuterung der Artikel

Artikel 1
- Gegenstand

Artikel 2
- Begriffsbestimmungen Dieser Artikel enthält zwei Definitionen.

Artikel 3
- Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in einem neuen Strafverfahren

Artikel 4
- Zwingende Gründe für die Nichtberücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung

Artikel 5
- Fakultative Gründe für die Nichtberücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung

Artikel 6
- Aufnahme einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in das Strafregister

Artikel 7
- Verhältnis zu anderen Rechtsakten

Artikel 8
- Umsetzung

Artikel 9
- Inkrafttreten

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in einem neuen Strafverfahren

Artikel 4
Zwingende Gründe für die Nichtberücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung

Artikel 5
Fakultative Gründe für die Nichtberücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung

Artikel 6
Aufnahme einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in das nationale Strafregister

Artikel 7
Verhältnis zu anderen Rechtsakten

Artikel 8
Umsetzung

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


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