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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Gleichschaltung"


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Drucksache 347/10 (Beschluss)

... 15. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die beabsichtigte Gleichschaltung der Fördersysteme des Landwirtschaftsbereichs mit den bewährten Strukturen im Bereich der EU-Strukturfonds (ESF, EFRE) den völlig unterschiedlichen Ausgangs- und Rahmenbedingungen dieser Politikbereiche nicht gerecht wird. Er betont, dass die Notwendigkeit der Beibehaltung einer Differenzierung sowohl am Umfang und Inhalt der Förderungen (EU-Strukturfonds: Förderung von Projekten mit konkreten Zielsetzungen) als auch an der strategischen Ausrichtung (EU-Strukturfonds: Innovation, europäischer Mehrwert) und an den beteiligten Partnern (EU-Strukturfonds: Wirtschafts- und Sozialpartner, viele Ressorts) abzulesen ist.



Drucksache 532/1/10

... würde diese sachgerechte Differenzierungsmöglichkeit zwischen verschiedenen Verwaltertypen unterlaufen und entwertet. Eine Aufstufung von Verbindlichkeiten, an deren Entstehung der so genannte schwache Verwalter lediglich durch Zustimmung mitgewirkt hat, zu Masseverbindlichkeiten würde den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gefährden und einen erheblichen Schritt in Richtung einer Gleichschaltung des Eröffnungsverfahrens mit dem eröffneten Insolvenzverfahren mit sich bringen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/1/10




Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zur Eingangsformel

Zu Artikel 1

13. Zu Artikel 1 § 5 Nummer 4 LuftVStG

14. Zu Artikel 3 § 14 Absatz 1, § 55 Absatz 4, § 96 Absatz 3 InsO

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 3

15. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO

16. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 1 InsO

17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 55 Absatz 4 InsO

18. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 96 Absatz 3 InsO

19. Zu Artikel 3 Insolvenzordnung

20. Zu Artikel 3 Insolvenzordnung

21. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstaben c und d § 54 Absatz 2 und 3 EnergieStG Nummer 2 Buchstaben b und c § 55 Absatz 2 und 3 EnergieStG , zu Artikel 7 Nummer 2 § 9b Absatz 2 StromStG , Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 StromStG Zu Artikel 8 StromStV

22. Zu Artikel 6 Nummer 1 und 2 § 54 Absatz 2 und 3, § 55 Absatz 2 und 3 EnergieStG Artikel 7 Nummer 2 und 3 § 9b Absatz 2, § 10 StromStG

23. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein

Zu Buchstabe b

24. Zu den Artikeln 6 und 7 Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

26. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein

27. Zu den Artikeln 6 und 7 Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes *

28. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein *

29. Zu Artikel 7 StromStG und Artikel 8 StromStV

30. Zu Artikel 13 Nummer 1 und 2 § 2 Absatz 1 Satz 2,

31. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 7 Satz 2 BEEG


 
 
 


Drucksache 347/1/10

... 20. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die beabsichtigte Gleichschaltung der Fördersysteme des Landwirtschaftsbereichs mit den bewährten Strukturen im Bereich der EU-Strukturfonds (ESF, EFRE) den völlig unterschiedlichen Ausgangs- und Rahmenbedingungen dieser Politikbereiche nicht gerecht wird. Er betont, dass die Notwendigkeit der Beibehaltung einer Differenzierung sowohl am Umfang und Inhalt der Förderungen (EU-Strukturfonds: Förderung von Projekten mit konkreten Zielsetzungen) als auch an der strategischen Ausrichtung (EU-Strukturfonds: Innovation, europäischer Mehrwert) und an den beteiligten Partnern (EU-Strukturfonds: Wirtschafts- und Sozialpartner, viele Ressorts) abzulesen ist.



Drucksache 618/1/05

... würde diese sachgerechte Differenzierungsmöglichkeit zwischen verschiedenen Verwaltertypen unterlaufen und entwertet. Eine Aufstufung von Verbindlichkeiten, an deren Entstehung der "schwache" Verwalter lediglich durch Zustimmung mitgewirkt hat, zu Masseverbindlichkeiten würde den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gefährden und einen erheblichen Schritt in Richtung einer Gleichschaltung des Eröffnungsverfahrens mit dem eröffneten Insolvenzverfahren mit sich bringen. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Verwaltertypen ist im Rechtsverkehr auch bekannt. Die Gläubiger können auf die Einsetzung eines "schwachen" Verwalters insbesondere dadurch reagieren, dass sie erforderlichenfalls eine zusätzliche Garantieerklärung des "schwachen" vorläufigen Verwalters einholen. Den Bedürfnissen einzelner Gläubiger nach hinreichender Absicherung kann der "schwache" Verwalter auch durch Bargeschäfte, Treuhandverhältnisse oder Einzelermächtigungen durch das Insolvenzgericht entgegenkommen. Die gerichtliche Praxis hat bestätigt, dass auf diese Weise alle praktischen Bedürfnisse abgedeckt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 618/1/05




Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 618/05 (Beschluss)

... würde diese sachgerechte Differenzierungsmöglichkeit zwischen verschiedenen Verwaltertypen unterlaufen und entwertet. Eine Aufstufung von Verbindlichkeiten, an deren Entstehung der "schwache" Verwalter lediglich durch Zustimmung mitgewirkt hat, zu Masseverbindlichkeiten würde den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gefährden und einen erheblichen Schritt in Richtung einer Gleichschaltung des Eröffnungsverfahrens mit dem eröffneten Insolvenzverfahren mit sich bringen. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Verwaltertypen ist im Rechtsverkehr auch bekannt. Die Gläubiger können auf die Einsetzung eines "schwachen" Verwalters insbesondere dadurch reagieren, dass sie erforderlichenfalls eine zusätzliche Garantieerklärung des "schwachen" vorläufigen Verwalters einholen. Den Bedürfnissen einzelner Gläubiger nach hinreichender Absicherung kann der "schwache" Verwalter auch durch Bargeschäfte, Treuhandverhältnisse oder Einzelermächtigungen durch das Insolvenzgericht entgegenkommen. Die gerichtliche Praxis hat bestätigt, dass auf diese Weise alle praktischen Bedürfnisse abgedeckt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 618/05 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 850k Abs. 1, 2 Satz 3 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 851c Abs. 2 Satz 5 - neu - ZPO

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 851c Abs. 3, 4 - neu - ZPO

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 851c ZPO

6. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO

7. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO

8. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 133 Abs. 1 Satz 3 InsO

9. Zu Artikel 3 § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG , Artikel 5 § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.