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"Gleichbehandlung"
Drucksache 367/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetz es
... Dem Bund steht das Gesetzgebungsrecht in diesem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Die Regelungen des vorliegenden Gesetzes sollen einheitliches Bundesrecht schaffen und eine gleichmäßige Praxis der Verwaltungs-, Zoll- und Überwachungsbehörden für das gesamte Bundesgebiet gewährleisten, um bundesweit die Erreichung der unter I. genannten Ziele zu gewährleisten und Ungleichbehandlungen der betroffenen Wirtschaftsakteure und damit erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft zu vermeiden.
Drucksache 135/18
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Thüringen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
... Der Entschädigungsbetrag für immaterielle Schäden soll auf € 50,-- pro Hafttag angehoben werden. Auf diese Weise wird auch der dem § 7 Absatz 3 StrEG zugrunde liegende Genugtuungs- und Anerkennungsgedanke stärker betont. Mit der Anpassung der Pauschale wird an der Struktur und Wertung des Gesetzes festgehalten, wonach bei der Bemessung der Haftentschädigung keine persönlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich gegen eine Ungleichbehandlung armer und reicher Beschuldigter, zu der eine Berücksichtigung der unterschiedlichen persönlichen Verhältnisse führen müsste, ausgesprochen (BT-Drs. VI/1512 S. 3).
Drucksache 543/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
... Die Änderung dient unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Herstellung einer einheitlichen Ausgangslage im Hinblick auf die Anzahl der zu mittels ZP-Verfahren im Rahmen der Sachkundeprüfung zu messenden Schweineschlachtkörper und ist zudem erforderlich, da auch die nach Anlage 1 Abschnitt 2 Teil A III Nummer 4.2 der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 2 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
§ 4 Kennzeichnung
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 3 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
§ 1 Gesetzliche Handelsklassen, Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung
§ 2a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
Artikel 6 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
§ 8a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 7 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
§ 7a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 8 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 9 Bekanntmachung
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1d
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7a
Zu Nummer 7b
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 207/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfern-straßenmautgesetzes
... Die Ergänzung um forstwirtschaftliche Fahrzeuge am Anfang des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG dient lediglich der redaktionellen Klarstellung, dass forstwirtschaftliche Fahrzeuge ebenfalls dieser Ausnahmeregelung unter-fallen. Dies entspricht der bereits gelebten Auslegungspraxis und im Übrigen auch der gesetzlichen Gleichbehandlung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen im Deutschen Verkehrsrecht.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BFStrMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 Nummer 3 BFStrMG
Drucksache 369/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches
... existiert. Um die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Unternehmen zu beseitigen, ist der schnellstmögliche Erlass eines bundesweit einheitlichen
Drucksache 563/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Die Änderungen in § 13a Absatz 1 EnWG ersetzen die Verpflichtung zum Einspeisemanagement aus § 14 EEG 2017. Die Verpflichtung ist - wie bisher - beschränkt auf Anlagen, die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Erzeugungsleistung ausgestattet sind. Dies betrifft nach der weiterhin maßgeblichen Regelung des § 9 EEG 2017 nur EE- und KWK-Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 kW sowie kleinere Solaranlagen ab 30 kW. Aus Gründen der Gleichbehandlung und um eine Verletzung des Einspeisevorrangs zu vermeiden, wird die Verpflichtung nach Absatz 1 einheitlich auf alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 kW erweitert. Aufgrund des bilanziellen und finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 stellt diese Erweiterung für die betroffenen Anlagen keine wirtschaftliche Belastung dar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
§ 62a Messung und Schätzung
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
Artikel 2 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 26c Messung und Schätzung
Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 7 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
§ 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen
Artikel 8 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
Artikel 9 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Artikel 10 Änderung der Netzreserveverordnung
Artikel 11 Änderung der SINTEG-Verordnung
Artikel 12 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Artikel 13 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 14 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-EnergienVerordnung
Artikel 15 Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
Artikel 16 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 17 Änderung des Windenergie\-auf\-See\-Gesetzes
Artikel 18 Änderung des Seeanlagengesetzes
Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Artikel 20 Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes
Artikel 21 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Tabelle
Tabelle
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 61b
Zu § 61c
Zu § 61d
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Dreifachbuchstabe ddd
Zu Dreifachbuchstabe eee
Zu Dreifachbuchstabe fff
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 53
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 14
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 17
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Drucksache 246/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
... 46. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in das neue System der Konditionalität nur solche Normen aufgenommen oder nur solche beibehalten werden sollten, die in Bezug auf die Umwelt, den Klimawandel, die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit, die Pflanzengesundheit und den Tierschutz einen Mehrwert darstellen. Ferner sollte das neue System der Konditionalität, insbesondere hinsichtlich der Überwachung, zu einer deutlichen Reduzierung der Bürokratie, Vereinfachung des Systems und Gleichbehandlung der Begünstigten führen. Dieses Ziel wird nach Auffassung des Bundesrates in den Verordnungsvorschlägen nicht ausreichend erreicht.
Zu den Vorlagen insgesamt
2 Finanzierung
2 Direktzahlungen
Umwelt -, Natur- und Klimaschutz
Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen
2 Vereinfachung
Marktordnung und Risikomanagement
2 Strategieplanung
Zum System der Konditionalität
Zur Sanktionierung von Verstößen
2 Kontrollen
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse
Weitere Aspekte
Zur BR-Drucksache 248/18
Zum Begriff Alkoholgehalt
Zur Fehlerprüfung von Schutzanträgen
Zum Weinbereich
Zu den Vorlagen insgesamt
Drucksache 199/18 (Beschluss)
... Eine Ermäßigung käme dann nur auf Grundlage von § 9 Absatz 5 Satz 2 AbwAG in Betracht. Dies setzt eine Festlegung des Standes der Technik durch die jeweils zuständige Wasserbehörde in der Einleitererlaubnis voraus. Dies könnte zu deutlich strengeren Anforderungen und einem Mehraufwand der zuständigen Wasserbehörden führen. Da es jeder einzelnen Wasserbehörde überlassen bleibt, den Stand der Technik festzulegen, könnte dies zu einer bundesweit sehr unterschiedlichen Vorgehensweise bzw. Ungleichbehandlung der Einleiter führen.
Drucksache 223/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung
... - die Gleichbehandlung mit Endnutzern von Grund- und Oberflächenwasser gewährleistet, die keinen Anspruch auf Bereitstellung von Grund- oder Oberflächenwasser in einer bestimmten Qualität und Menge haben, und
Drucksache 152/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher
... Auch andere Vorschläge der Kommission werden zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beitragen. Besonders der Vorschlag von 2008 über eine Gleichbehandlungsrichtlinie, die unter anderem die Gleichbehandlung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung als Ziel hat, könnte eine bedeutende Auswirkung haben13. Zudem wird der von der Kommission 2015 vorgeschlagene Europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit eine große Vielfalt von Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher mit Behinderungen besser zugänglich machen14. Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, schnell eine Vereinbarung über diesen wichtigen Vorschlag zu erreichen. Sie beabsichtigt, nach deren Annahme einen Vorschlag zu präsentieren, den Rechtsakt zur Barrierefreiheit in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie über Verbandsklagen aufzunehmen15.
1. Einleitung
1.1. Aufbau eines fairen Binnenmarkts für Verbraucher und Unternehmen
1.2 Einführung der Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher
2. Modernisierung des GEMEINSCHAFTLICHEN BESITZSTANDS IM VERBRAUCHERSCHUTZ
- Neue Instrumente für Verbraucher - individuelle Rechtsbehelfe.
- Mehr Transparenz für Verbraucher auf Online-Marktplätzen.
- Ausweitung des Verbraucherschutzes auf kostenlose Dienste.
- Entlastung für Unternehmen.
3. Besserer Rechtsschutz für Verbraucher, wirksame DURCHSETZUNG sowie verstärkte Zusammenarbeit der Behörden in einem FAIREN und SICHEREN Binnenmarkt
3.1 Besserer Rechtsschutz für Verbraucher
- Nutzung des vollen Potenzials behördlicher Verfügungen zur Sicherstellung des Rechtsschutzes für Verbraucher bei Massenschadensereignissen.
- Stärkung der vorhandenen Instrumente für Verbraucher - Alternative Streitbeilegung und Online-Streitbeilegung.
3.2 Wirksame Durchsetzung und verstärkte Zusammenarbeit der Behörden in einem fairen und sicheren Binnenmarkt
a Wirksamerer Sanktionen, vor allem für weitverbreitete Verstöße
b Hilfe für die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung für die neue CPC-Verordnung
c Aufbau von Kapazitäten
- Finanzierung und Koordinierung für die E-Enforcement Academy.
- Es liefert den Mitgliedstaaten Unterstützung zur Sicherstellung,
d Koordinierte Durchsetzung
3.3 Einführung von Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Non-Food-Produkten
a Modernisierung des Schnellwarnsystems
b Die beste Nutzung der koordinierten Marktüberwachung
4. Internationale Zusammenarbeit
a Kooperationsvereinbarungen zum Ausbau der Koordinierung mit Partnern außerhalb der EU
b Produktsicherheit: eine globale Herausforderung
5. Sicherstellung der GLEICHBEHANDLUNG von VERBRAUCHERN IM Binnenmarkt: Bekämpfung des Problems der ZWEIERLEI QUALITÄT von VERBRAUCHSGÜTERN
6. BEWUSSTSEINSBILDUNG und AUFBAU von KAPAZITÄTEN
6.1 Dialog mit den Verbrauchern und Informationskampagne
6.2 Ausbildung, Schulung, Ausbau von Kapazitäten und andere Informationsinstrumente
7. Vorbereitung der VERBRAUCHERPOLITIK für ZUKÜNFTIGE Herausforderungen
- Künstliche Intelligenz.
- Internet der Dinge.
- Nachhaltiger Verbrauch.
8. Schlussfolgerung
Drucksache 207/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfern-straßenmautgesetzes
... Die Ergänzung um forstwirtschaftliche Fahrzeuge am Anfang des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG dient lediglich der redaktionellen Klarstellung, dass forstwirtschaftliche Fahrzeuge ebenfalls dieser Ausnahmeregelung unter-fallen. Dies entspricht der bereits gelebten Auslegungspraxis und im Übrigen auch der gesetzlichen Gleichbehandlung von land- und forstwirtschaftlichen
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BFStrMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 2 BFStrMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 Nummer 3 BFStrMG
Drucksache 375/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)
... Rentenversicherung beziehen, wird hiermit auch für die Versicherungspflichtigen nachvollzogen, die eine Rente oder Landabgaberente von der landwirtschaftlichen Alterskasse beziehen. Da nur der halbe Beitragssatz bei der Rentenempfängerin oder dem Rentenempfänger erhoben wird, kann die Regelung nicht wie für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beitragstragung erfolgen, sondern muss beim Beitragssatz vorgenommen werden. Durch die Änderung wird zusammen mit der Änderung in § 39 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte die Gleichbehandlung der Empfängerinnen und Empfänger von Renten und Landabgaberenten der landwirtschaftlichen Alterskasse erreicht, unabhängig davon, ob sie in der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages
2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler
5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger
6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Parität
3 Selbstständige
3 Finanzreserven
3 Beitragsschulden
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4 Parität
4 Selbstständige
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Parität
4 Beitragsschulden
4 Finanzreserven
4 Altersrückstellungen
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
F. Weitere Kosten
3 Parität
3 Selbstständige
3 Finanzreserven
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 323 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 188 Absatz 4
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 66 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 22 Absatz 3
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes
§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Artikel 11 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 11b Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung
§ 106
Artikel 12 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages
2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
3. Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden
4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler
5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger
6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Parität
4 Selbstständige
4 Finanzreserven
4 Beitragsschulden
4 Altersrückstellungen
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
4. Erfüllungsaufwand
4 Parität
4 Selbstständige
4 Finanzreserven
4 Beitragsschulden
4 Altersrückstellungen
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
5. Weitere Kosten
4 Parität
4 Selbstständige
4 Finanzreserven
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4459, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 507/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius über den Luftverkehr
... Artikel 6 Gleichbehandlung bei den Entgelten
Drucksache 137/18
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
... Bei wertender Betrachtung unterscheidet sich der Empfang von Sendesignalen durch eine Gemeinschaftsantenne und deren Weiterleitung über ein Kabelnetz zu einzelnen Empfängern nicht von der Fallgestaltung, dass die Empfänger jeweils gesonderte Antennen installieren, um die Sendesignale in ihren Wohnungen zu empfangen. Deshalb sollten privat organisierte Gemeinschaftsantennenanlagen - wie beim Empfang durch Einzelantennen - ebenfalls von den urheberrechtlichen Gebühren befreit werden. Damit würde auch eine urheberrechtliche Gleichbehandlung von örtlichen Antennengemeinschaften und Wohnungseigentümergemein-schaften erfolgen. Mit dem Gesetz soll daher erreicht werden, dass dann, wenn Antennengemeinschaften nicht gewerbsmäßig agieren und lediglich einen Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen durch Gemeinschaftsantennen statt über Einzelantennen ermöglichen, die bloße Weitersendung von Fernseh- oder Hörfunksignalen durch eine Gemeinschaftsantennenanlage nicht mit zusätzlichen Abgaben verbunden ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Auswirkungen des Gesetzgebungsentwurfs
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 366/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG)
... Der bisherige § 11b Absatz 2 Satz 5 SGB II, jetzt Satz 6, sieht auch bei Leistungen der Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe und so weiter einen Grundfreibetrag von 100 Euro vor. Um eine Gleichbehandlung von Auszubildenden mit Ausbildungsförderung und solchen in einem Ausbildungsverhältnis mit Ausbildungsvergütung zu gewährleisten und um den Anreiz zur Aufnahme auch einer geförderten Ausbildung zu erhöhen, wird auch für diese der Grundfreibetrag auf 200 Euro erhöht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 11b Absatz 2 Satz 3 - neu -, Satz 6 SGB II
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1 Satz 1 SGB II
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1a - neu - SGB II
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 3 SGB II
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5 - neu - SGB II
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 6 - neu - SGB II
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 3 SGB II
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 SGB II
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB II
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 227/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den Verhandlungen dafür einzusetzen, dass es sich bei der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags genannten Summe betreffend die Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer um einen Nettowert handelt. Da die Mitgliedstaaten unterschiedliche Mehrwertsteuersätze anwenden, würde ein Abstellen auf Bruttowerte zu Ungleichbehandlungen führen.
Drucksache 175/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneu-regelungsgesetz)
... d) Der Bundesrat kritisiert, dass subsidiär Schutzberechtigte im Vergleich zu anderen vergleichbaren Personengruppen wie zum Beispiel anerkannten Flüchtlingen schlechter gestellt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung sachlich überzeugend gerechtfertigt werden kann. Deren tatsächliche Lebenssituation unterscheidet sich nicht von der subsidiär Schutzberechtigter: Beiden Personengruppen ist es aufgrund der Situation in ihrem Herkunftsland nicht möglich, die Familieneinheit dort wieder herzustellen. Eine Ungleichbehandlung subsidiär Schutzberechtigter liegt aber auch im Vergleich zu anderen Ausländern vor, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Diese haben gemäß §§ 27, 29 Absatz 1
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 27 Absatz 3a AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 32 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 32 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 § 36a AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 32 Absatz 4 Satz 3 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG
8. Zum Gesetzentwurf im Allgemeinen
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 1 und 2 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, c AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG
19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 104 Absatz 13 AufenthG
20. Zum Gesetzentwurf allgemein - Evaluierung
21. Zur Vorbereitung eines Einwanderungsgesetzes
Drucksache 137/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
... Bei wertender Betrachtung unterscheidet sich der Empfang von Sendesignalen durch eine Gemeinschaftsantenne und deren Weiterleitung über ein Kabelnetz zu einzelnen Empfängern nicht von der Fallgestaltung, dass die Empfänger jeweils gesonderte Antennen installieren, um die Sendesignale in ihren Wohnungen zu empfangen. Deshalb sollten privat organisierte Gemeinschaftsantennenanlagen - wie beim Empfang durch Einzelantennen - ebenfalls von den urheberrechtlichen Gebühren befreit werden. Damit würde auch eine urheberrechtliche Gleichbehandlung von örtlichen Antennengemeinschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften erfolgen. Mit dem beabsichtigten Gesetz soll daher erreicht werden, dass dann, wenn Antennengemeinschaften nicht gewerbsmäßig agieren und lediglich einen Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen durch Gemeinschaftsantennen statt über Einzelantennen ermöglichen, die bloße Weitersendung von Fernseh- oder Hörfunksignalen durch eine Gemeinschaftsantennenanlage nicht mit zusätzlichen Abgaben verbunden ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 429/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
... Die beabsichtigte Neuregelung würde auch zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Personen führen, deren Geschlechtsidentität nicht dem Geschlechtseintrag entspricht. Intergeschlechtliche Personen, bei denen "die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind" könnten das einfachere neue Verfahren in Anspruch nehmen. Transsexuelle müssten hingegen weiterhin innerhalb des aufwändigen gerichtlichen Verfahrens nach dem
Drucksache 136/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates für eine Anhebung der Tagespauschale zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
... Die Bemessung der immateriellen Entschädigung durch die Pauschalierung nach Tagessätzen unabhängig von den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen soll beibehalten werden. Bereits in der Vergangenheit hat sich der Gesetzgeber wiederholt für eine Entschädigung durch eine feste Tagespauschale entschieden, um so eine Ungleichbehandlung der - armen und reichen - Betroffenen zu vermeiden, zu der eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zwangsläufig führen würde (BR-Drs. 151/09, S. 5).
Drucksache 429/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
... ) zu vermeiden sind. Diese Erwägung kann allerdings dann nicht Platz greifen, wenn die betroffene Person sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhält und ihr Heimatrecht eine vergleichbare Regelung nicht kennt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität gebietet es im Zusammenwirken mit dem Gleichbehandlungsgebot, diesen Personen in gleicher Weise wie Personen, die in Personenstandsregistern erfasst sind, die Möglichkeit zu geben, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Personenstandsgesetzes
§ 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4427, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten
III. Ergebnis
Drucksache 563/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Zudem benachteiligt die bestehende Gesetzeslage Unternehmen, die in reinen Gewerbegebäuden ansässig sind, gegenüber Unternehmen, die ihr Geschäft innerhalb eines zum überwiegenden Teil als Wohngebäude genutzten Hauses betreiben, da diese von dem Mieterstromzuschlag ebenso wie private Abnehmer profitieren können. Diese Ungleichbehandlung wird durch die vorgeschlagene Änderung behoben.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 8 EEG 2017
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 8 Satz 3 und Satz 4 EEG 2017
6. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - und Nummer 6b - neu - § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 21b Absatz 4 Nummer 2 Buchstaben a, b und c EEG 2017
7. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 21 Absatz 3 Satz 1a - neu - EEG 2017
8. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 22 Absatz 2 EEG 2017
9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 EEG 2017
10. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 23b Absatz 1 EEG 2017
11. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 23b Absatz 3 EEG 2017
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und d § 28 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2a Satz 1 EEG 2017
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 28 Absatz 1a Satz 2 EEG 2017
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e und Buchstabe e1 - neu - § 28 Absatz 3 und Absatz 3a Satz 2 EEG 2017
15. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 39b Absatz 2 EEG 2017 , Nummer 16a - neu - § 44a Satz 3 - neu - EEG 2017
16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 44 Nummer 2 EEG 2017
17. Zu Artikel 1 Nummer 17 und 18 §§ 48 und 49 EEG 2017
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 48 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2017
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d § 49 Absatz 5 EEG 2017
20. Zu Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 61a Nummer 4 EEG 2017
21. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 61c und § 61d EEG 2017
22. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 61c Absatz 2 Satz 1 EEG 2017
23. Zu Artikel 1 Nummer 51 § 88d EEG 2017
24. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 EEG 2017
25. Zu Artikel 1 Nummer 57 Anlage 3 Nummer I 5 EEG 2017
26. Zu Artikel 1 Nummer 57 Anlage 3 Nummer I 5 EEG 2017
27. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d1 - neu - § 2 Nummer 9a KWKG
28. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 KWKG
29. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 7 Absatz 6 KWKG Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b ist zu streichen.
30. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 7 Absatz 7 Satz 1 KWKG
31. Zu Artikel 2 Nummer 9a - neu - § 10 Absatz 6 Satz 1 KWKG
32. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 13 Absatz 1 Satz 2 KWKG
33. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 91 Absatz 2 Satz 3 - neu - EnWG
34. Zu Artikel 19
Drucksache 223/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung
... - die Gleichbehandlung mit Endnutzern von Grund- und Oberflächenwasser gewährleistet, die keinen Anspruch auf Bereitstellung von Grund- oder Oberflächenwasser in einer bestimmten Qualität und Menge haben, und
Drucksache 294/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Aktionsplan der EU 2017 - 2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles
... Die Kommission begrüßt es, dass der Bundesrat die Ziele des Aktionsplans umfassend unterstützt und sich für ein weiteres Vorgehen der EU zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles einsetzt. Die Kommission weis/ in diesem Zusammenhang auf die Bewertung der neugefassten Gleichbehandlungsrichtlinie (2006/54/EG)2 hin, die als eine der wichtigsten Maßnahmen des Aktionsplans Erwähnung, findet, insbesondere wegen ihrer Bedeutung für Lohntransparenz und für die Präzisierung des Begriffs der gleichwertigen Arbeit.
Drucksache 73/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013
und (EU) Nr. 346/2013
- COM(2018) 110 final
... (5) Um die Gleichbehandlung von AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zu gewährleisten und um ihnen die Entscheidung zu erleichtern, ob sie im grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds tätig werden wollen, ist es wichtig, dass die Gebühren und Entgelte, die von den zuständigen Behörden für die in den Richtlinien
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Bewertung
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Anforderungen an Marketing-Anzeigen
Artikel 3 Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
Artikel 4 Zentrale Datenbank der ESMA mit nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
Artikel 5 Prüfung der Marketing-Anzeigen
Artikel 6 Gemeinsame Grundsätze für Gebühren bzw. Entgelte
Artikel 7 Veröffentlichung nationaler Bestimmungen über Gebühren und Entgelte
Artikel 8 Interaktive Datenbank der ESMA für Gebühren und Entgelte
Artikel 9 Interaktives Tool der ESMA zu Gebühren und Entgelten
Artikel 10 Zentrale Datenbank der ESMA für AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIF und OGAW
Artikel 11 Standardisierung der Anzeigen an die ESMA
Artikel 12 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds
1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Artikel 13 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Artikel 14 Bewertung
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 316/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze - Antrag der Länder Brandenburg, Berlin, Thüringen -
... Rehabilitierungsgesetzes einbezogen werden sollte. Da der Betroffenen-kreis der verfolgten Schülerinnen und Schüler aufgrund seiner gesetzlichen Sonderstellung derzeit nicht dem Anwendungsbereich des § 1 BerRehaG unter-fällt, erhält dieser keinen rentenrechtlichen Nachteilsausgleich. Diese Regelung wurde seinerzeit damit begründet, dass im Rahmen des § 1 BerRehaG kein Raum für rein hypothetische Ausbildungs- und Berufsverläufe ist. Dadurch ist diesem Personenkreis aber auch ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG verwehrt. Dieser Ausschluss führt bei den Betroffenen zu Härten und stellt für sie eine zunehmend nicht mehr nachvollziehbare Ungleichbehandlung dar.
Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... (i) über die Gleichbehandlung, die Schutz vor Viktimisierung als Reaktion auf eine Beschwerde oder ein Verfahren zur Durchsetzung der Einhaltung dieses Grundsatzes bietet,20 und
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 2 Persönlicher Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 4 Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen
Artikel 5 Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 6 Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen
Artikel 7 Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle
Artikel 8 Zuständige Mitarbeiter
Artikel 9 Verfahrensvorschriften für externe Meldungen
Artikel 10 Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung
Artikel 11 Dokumentation eingehender Meldungen
Artikel 12 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Kapitel IV Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen
Artikel 13 Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern
Artikel 14 Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber
Artikel 15 Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien
Artikel 16 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Behandlung
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Anhang
Teil I
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:
D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:
G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:
H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:
I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der
J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:
Teil II Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
1. Finanzdienstleistungen:
2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
Drucksache 225/18
Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen,
Rheinland-Pfalz, Thüringen
... Dies ist im Falle einer Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen und geschlechtlichen Identität durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - dort bzgl. "sexuelle Orientierung"; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - dort bzgl. "geschlechtlicher Identität"). Hinsichtlich des Merkmals der sexuellen Identität hat dies der Gesetzgeber in zahlreichen einfachgesetzlichen Diskriminierungsverboten normiert (so etwa in § 1 AGG, § 75 Abs.1
Drucksache 227/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
... Die Praxis zeigt, dass auch kleinere Maßnahmen (zum Beispiel auf Deminimis-Basis) sehr heterogene Fälle betreffen können; dies erschwert eine methodisch fundierte Bildung von VKO erheblich, die sich besonders für weitgehend homogene Kostenpositionen, etwa für Personalkosten, eignen. Deshalb ist es erforderlich, auch künftig beispielsweise Investitionsförderungen (die nicht Personalkosten betreffen) des EFRE von der Verpflichtung auszunehmen. In diesem Punkt ist eine Gleichbehandlung mit dem Kohäsionsfonds erforderlich, der nach dem Vorschlag bereits von dieser Pflicht ausgenommen ist.
Drucksache 551/18
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare SicherheitVerordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... und zur Gleichbehandlung der Anlagen der 1. BImSchV,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BlmSchV) *
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bezugssauerstoffgehalt
§ 4 Aggregationsregeln
§ 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
§ 6 Registrierung von Feuerungsanlagen
§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers
§ 8 An- und Abfahrzeiten
Abschnitt 2 Anforderungen a n die Errichtung und den Betrieb
§ 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
§ 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
§ 11 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
§ 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
§ 13 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 10 Megawatt oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
§ 14 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
§ 15 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
§ 16 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
§ 17 Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 18 Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen
§ 1g Ableitbedingungen
§ 20 Abgasreinigungseinrichtungen
Abschnitt 3 Messung und Überwachung
§ 21 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
§ 22 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
§ 23 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
§ 24 Messungen an Verbrennungsmotoranlagen
§ 25 Messungen an Gasturbinenanlagen
§ 26 Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
§ 27 Messplätze
§ 28 Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 29 Kontinuierliche Messungen
§ 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
§ 31 Einzelmessungen
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
§ 32 Zulassung von Ausnahmen
§ 33 Weitergehende Anforderungen
§ 34 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Anlagenregister und Berichterstattung
§ 36 Anlagenregister
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 37 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
§ 38 Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu § 6) Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
Anlage 2 (zu § 28) Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
Anlage 3 (zu § 30) Umrechnungsformel
Artikel 2 Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zweck der Verordnung
II. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen
III. Gender Mainstreaming
IV. Befristung
V. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben
3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Feste Brennstoffe:
Gasförmige Brennstoffe:
Flüssige Brennstoffe:
5 Verbrennungsmotoren:
Dazu im Einzelnen:
5 Gasturbinen:
5 Informationsdefizit:
5 Wirtschaftlichkeit:
5 Veränderungswillen:
5. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VI. Evaluation
VII. Nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 9
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Zu Absatz 19
Zu Absatz 20
Zu Absatz 21
Zu Absatz 22
Zu Absatz 23
Zu Absatz 24
Zu Absatz 25
Zu Absatz 26
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
Zu § 9
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Zu Absatz 19
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 3 Messung und Überwachung
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 6
Zu § 23
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 10
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu § 25
Zu Absatz 3
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 29
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 30
Zu Absatz 2
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Zu § 32
Zu § 33
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 34
Zu § 35
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Abschnitt 5 Anlagenregister und Berichterstattung
Zu § 36
Zu Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Zu § 37
Zu § 38
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Anlage 1 Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
Zu Anlage 2 Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
Zu Anlage 3 Umrechnungsformel
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4468, BMU: Entwurf einer Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
- Registrierungspflicht für alle betroffenen Anlagen und Schaffung eines Anlagenregisters
- Festlegung von Emissionsgrenzwerten für
- Messungs- und Überwachungspflichten:
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Registrierung
5 Grenzwerte
5 Messung
5 Verwaltung
II.2 1:1- Umsetzung
II.3 ‚One in one out‘-Regel
II.4 KMU-Betroffenheit
II.5 Evaluation
III. Ergebnis
Drucksache 316/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
... Rehabilitierungsgesetzes einbezogen werden sollte. Da der Betroffenenkreis der verfolgten Schülerinnen und Schüler aufgrund seiner gesetzlichen Sonderstellung derzeit nicht dem Anwendungsbereich des § 1 BerRehaG unterfällt, erhält dieser keinen rentenrechtlichen Nachteilsausgleich. Diese Regelung wurde seinerzeit damit begründet, dass im Rahmen des § 1 BerRehaG kein Raum für rein hypothetische Ausbildungs- und Berufsverläufe ist. Dadurch ist diesem Personenkreis aber auch ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG verwehrt. Dieser Ausschluss führt bei den Betroffenen zu Härten und stellt für sie eine zunehmend nicht mehr nachvollziehbare Ungleichbehandlung dar.
Drucksache 316/18
Antrag der Länder Brandenburg, Berlin, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
... Rehabilitierungsgesetzes geboten ist. Bisher wird strikt getrennt zwischen Eingriffen in den seinerzeit konkret ausgeübten Beruf bzw. in die berufliche Ausbildung einerseits sowie politischen Verfolgungsmaßnahmen in die vorberufliche schulische Ausbildung oder auch ein Studium andererseits. Da der Betroffenenkreis der verfolgten Schüler aufgrund seiner gesetzlichen Sonderstellung derzeit nicht nach § 1 BerRehaG dem Anwendungsbereich des § 1 BerRehaG unterfällt, erhält er keinen rentenrechtlichen Nachteilsausgleich. Diese Regelung wurde seinerzeit damit begründet, dass im Rahmen des § 1 BerRehaG kein Raum für rein hypothetische Ausbildungs- und Berufsverläufe ist. Damit ist diesem Betroffenenkreis vor allem aber auch ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG verwehrt. Dieser Ausschluss führt bei den Betroffenen zu Härten und stellt für sie eine zunehmend nicht mehr nachvollziehbare Ungleichbehandlung dar. Schließlich werden in der schulischen Laufbahn die Grundlagen für die spätere weitere berufliche Entwicklung und das Fortkommen gelegt.
Drucksache 469/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
... Gleichbehandlungsgesetz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG)
§ 1 Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
§ 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
§ 3 Handlungskonzepte und Finanzierungskonzepte der Länder
§ 4 Verträge zwischen Bund und Ländern
§ 5 Geschäftsstelle des Bundes
§ 6 Monitoring und Evaluation
Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
1. Öffentliche Fürsorge
2. Erforderlichkeit
a. Gleichwertige Lebensverhältnisse
b. Wahrung der Wirtschaftseinheit
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Demografische Auswirkungen
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
V. Evaluierung und Monitoring
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4514, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
4 Bund
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 360/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV )
... Dies wäre eine Ungleichbehandlung sowohl der Pflegebedürftigen, als auch der Pflegeeinrichtungen, die höhere Eigenbeiträge von den Pflegebedürftigen einfordern müssten, wenn in einem Heim ein höherer Bedarf an Pflegeleistungen besteht. Dies ist ein Wettbewerbsnachteil.
Drucksache 366/2/18
Antrag der Freien Hansestadt Bremen
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG)
... III wollte der Gesetzgeber den Zugang zur Eingliederungsförderung auf Personengruppen erweitern, bei denen ein Ausschluss von der Förderung unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sachlich nicht zu begründen ist. Die Einfügung einer entsprechenden Regelung in Bezug auf die in den Sozialgesetzbüchern nicht definierte Fördervoraussetzung des Langzeitleistungsbezuges erscheint vor diesem Hintergrund nur folgerichtig. Für den Ausschluss förderungsbedürftiger Personen von der Förderung nach § 16i SGB II-E, bei denen der geforderte SGB II - Langzeitleistungsbezug nur wegen eines gesetzlichen Leistungsausschlusses auf Grund stationärer Unterbringung zeitlich begrenzt unterbrochen war, ist nach Auffassung des Bundesrates ein sachlicher Grund nicht erkennbar.
Drucksache 199/1/18
... Eine Ermäßigung käme dann nur auf Grundlage von § 9 Absatz 5 Satz 2 AbwAG in Betracht. Dies setzt eine Festlegung des Standes der Technik durch die jeweils zuständige Wasserbehörde in der Einleitererlaubnis voraus. Dies könnte zu deutlich strengeren Anforderungen und einem Mehraufwand der zuständigen Wasserbehörden führen. Da es jeder einzelnen Wasserbehörde überlassen bleibt, den Stand der Technik festzulegen, könnte dies zu einer bundesweit sehr unterschiedlichen Vorgehensweise bzw. Ungleichbehandlung der Einleiter führen.
Drucksache 369/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches
... existiert. Um die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Unternehmen zu beseitigen, ist der schnellstmögliche Erlass eines bundesweit einheitlichen
Drucksache 536/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission: Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
... Dieser am 26. April 2017 angenommene Vorschlag52 ist Teil eines umfassenderen Maßnahmenpakets, mit dem darauf abgezielt wird, die Umsetzung des Grundsatzes der Geschlechtergleichstellung im Hinblick auf Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz sicherzustellen. Mit dem Vorschlag werden durch die Erhaltung oder Erweiterung geltender Rechte neue oder höhere Mindeststandards zur Schaffung von mehr Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt.
ÜBER die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit Jahresbericht 2017
1. Einführung
2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-ORGANE
2.1. Die Kommission
Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Weniger, aber effizienteres Handeln
Subsidiaritäts - und Verhältnismäßigkeitsprüfung
5 Folgenabschätzungen
Evaluierungen und Fitness-Checks
2.2. Folgemaßnahmen zu begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente
2.3. Das Europäische Parlament
2.4. Der Rat der Europäischen Union
2.5. Ausschuss der Regionen31
2.6. Gerichtshof der Europäischen Union
3. Wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT erhoben WURDEN
3.1. Vorschläge, zu denen 2017 die meisten begründeten Stellungnahmen eingingen
- Vorschlag über den Elektrizitätsbinnenmarkt
- Zwei Vorschläge des Dienstleistungspakets
- Vorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige
3.2 Verfahren der gelben Karte und politische Ergebnisse - der Fall der Europäischen Staatsanwaltschaft
4. SCHLUSSBEMERKUNG
Anhang des Berichts der Kommission Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit
Liste der Kommissionsdokumente, zu der die Kommission im Jahr 2017 begründete Stellungnahmen1 von nationalen Parlamenten hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erhalten hat
Drucksache 488/18
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
... III) weiterzuentwickeln ist. Die Sachverhalte wurden bisher im Wege der Auslegung geregelt und sind teils streitbefangen. In Bezug auf die Gutachten bestand neben der Abgrenzungsschwierigkeit bei sogenannten Mischgutachten (Verbindung von Gutachten zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Gutachten zur Eignungsfeststellung) zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen. Diese können die Ausgaben für Gutachten zur Eignungsfeststellung nach der VKFV grundsätzlich in tatsächlicher Höhe unter Abzug des KFA in den Verwaltungskosten - und nicht wie die zugelassenen kommunalen Träger ohne Abzug des KFA als Eingliederungsleistungen - abrechnen. Mit den Neuregelungen w i.d.R. chtssicherheit und -klarheit in Bezug auf die Abrechnung sowie,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Artikel 1 Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigung
V. Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Drucksache 214/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht - COM(2018) 336 final
... Die für den Fall der Insolvenz eines Versicherers vorgeschlagene Änderung ergänzt Artikel 10 über den Schutz von Unfallopfern unter Beteiligung nicht versicherter und nicht ermittelter Fahrzeuge. Durch die Änderung von Artikel 4 der Richtlinie erhalten die Mitgliedstaaten bessere Möglichkeiten, die Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Versicherungspflicht sicherzustellen, ohne den freien Verkehr von Personen und Fahrzeugen einzuschränken. Durch die Änderung von Artikel 9 über die Mindestdeckungssummen wird ein gleicher Mindestschutz in allen Mitgliedstaaten gewährleistet. Die Änderung in Bezug auf Bescheinigungen des Schadenverlaufs ergänzt die bestehenden Anforderungen von Artikel 16 und gewährleistet eine leichtere Authentifizierung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs und die Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer. Darüber hinaus wird durch die Kodifizierung der Rechtsprechung des EuGH auch der Anwendungsbereich der Richtlinie präzisiert.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
1 Insolvenz des Versicherers
2 Bescheinigungen des Schadenverlaufs
3 Risiken infolge des Fahrens ohne Versicherungsschutz
4 Mindestdeckungssummen
5 Anwendungsbereich der Richtlinie
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
5 REFIT
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstige Elemente
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 4 Kontrolle der Haftpflichtversicherung
Artikel 28a Ausschussverfahren
Artikel 28b Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 28c Bewertung
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4 Adressaten
Drucksache 222/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 469/2009
über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel COM(2018) 317 final
... Der Vorschlag zielt darauf ab, die negativen Auswirkungen auf die Inhaber von SPC sowie den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für die Hersteller von Generika/Biosimilars zu minimieren und dabei für eine Gleichbehandlung in der gesamten Union zu sorgen.
Vorschlag
Begründung
Kontext des Vorschlags
- Zentrale Elemente des Vorschlags
- Kohärenz mit bestehenden Strategien und Maßnahmen
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 469/2009
Artikel 2 Inkrafttreten
Anhang Anhang I Logo
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Damit würde eine Gleichbehandlung von fertilen und infertilen Paaren herbeigeführt und die finanzielle Hürde für die Inanspruchnahme der PID beseitigt. Es sollte daher der Leistungskatalog der GKV im SGB V sowohl in Bezug auf die Kosten der künstlichen Befruchtung als auch in Bezug auf die Kosten der PID erweitert werden. Dies gilt auch für Versicherte, die zwar nicht infertil sind, jedoch die PID aufgrund anderer medizinischer Ursachen durchführen lassen wollen. Denn die Betroffenen können die PID ausschließlich nach Durchführung einer IVF-Behandlung vornehmen lassen und Anlass für die Durchführung der PID ist letztlich stets eine medizinische Indikation.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 52
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19
Zu Artikel 1 Nummer 52
21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1 Nummer 52
23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V
24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V
27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V
28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V
29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V
33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V
34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V
35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V
36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V
37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V
40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V
42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V
43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V
44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V
§ 135d Förderung der Qualität durch die Krankenkassen
45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V
46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V
47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46
Zu Artikel 1 Nummer 80a
48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V
49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V
§ 287a Übermittlungspflicht der Finanzbehörden
50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V
51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI
53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV
‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Drucksache 432/2/18
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
... Gesetzbuch (BGB) zu prüfen, um die Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren gegenüber verschiedengeschlechtlichen Paaren im geltenden Abstammungsrecht zu beseitigen.
Drucksache 246/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
... 66. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass in das neue System der Konditionalität nur solche Normen aufgenommen oder nur solche beibehalten werden sollten, die in Bezug auf die Umwelt, den Klimawandel, die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit, die Pflanzengesundheit und den Tierschutz einen Mehrwert darstellen. Ferner sollte das neue System der Konditionalität, insbesondere hinsichtlich der Überwachung, zu einer deutlichen Reduzierung der Bürokratie, Vereinfachung des Systems und Gleichbehandlung der Begünstigten führen. Dieses Ziel wird nach Auffassung des Bundesrates in den Verordnungsvorschlägen nicht ausreichend erreicht.
Zu den Vorlagen insgesamt
2 Finanzierung
2 Direktzahlungen
Umwelt -, Natur- und Klimaschutz
Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen
2 Vereinfachung
Marktordnung und Risikomanagement
2 Strategieplanung
Zum System der Konditionalität
Zur Sanktionierung von Verstößen
2 Kontrollen
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse
Weitere Aspekte
Zur BR-Drucksache 248/18
Zum Begriff Alkoholgehalt
Zur Fehlerprüfung von Schutzanträgen
Zum Weinbereich
Zu den Vorlagen insgesamt
Drucksache 136/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für eine Anhebung der Tagespauschale zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
... Die Bemessung der immateriellen Entschädigung durch die Pauschalierung nach Tagessätzen unabhängig von den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen soll beibehalten werden. Bereits in der Vergangenheit hat sich der Gesetzgeber wiederholt für eine Entschädigung durch eine feste Tagespauschale entschieden, um so eine Ungleichbehandlung der - armen und reichen - Betroffenen zu vermeiden, zu der eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zwangsläufig führen würde, vergleiche BR-Drucksache 151/09(B), Seite 4.
Drucksache 645/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verbeitragung von Betriebsrenten in der GKV zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge
... Dieser Ungleichbehandlung in der Altersvorsorge sollte dahingehend abgeholfen werden, dass zukünftig die "Doppelverbeitragung" von Versorgungsbezügen in der GKV, unabhängig von der Art der Betriebsrente, zu beenden oder zu reduzieren ist. Dabei sind insbesondere die Halbierung der Krankenversicherungsbeiträge in der Auszahlungsphase und die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag wichtige Optionen für eine neue Ausgestaltung der Verbeitragung von Betriebsrenten. Eine Rückwirkung künftiger Regelungen erscheint vor dem Hintergrund der Generationengerechtigkeit und der Finanzierbarkeit jedoch nicht geboten bzw. möglich. Die künftige Regelung soll eine möglichst "befriedende" Wirkung haben. Sie muss aber zugleich verfassungsrechtlich unangreifbar sein.
Drucksache 66/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Der Gesetzentwurf soll zum Anlass genommen werden, dieses rechtlich nachvollziehbare und konsequente Verständnis im Wortlaut des § 312 Nummer 4 FamFG-E widerzuspiegeln. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach Landesrecht anders zu behandeln als solche nach § 1906 Absatz 4 BGB. Insoweit zeigt auch der bisherige Regelungsgehalt des § 312 FamFG, dass bei den besonders grundrechtsrelevanten Eingriffen der Unterbringung und Zwangsbehandlung eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung gewünscht wird, unabhängig davon, ob dies auf der Basis des bürgerlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sonder-Ordnungsrechts geschieht (vgl. Grotkopp a. a. O).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1901a Absatz 4 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 312 Nummer 4 FamFG , Nummer 7a - neu - § 321 Absatz 2 FamFG
Drucksache 777/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union - COM(2017) 797 final
... Gleichstellung der Geschlechter. Von neuen und atypischen Formen der Beschäftigung sind überwiegend Frauen betroffen; sie würden deshalb besonders von den in den Kapiteln III bis VI der vorgeschlagenen Richtlinie geschaffenen materiellen Rechten profitieren.16 Die Richtlinie wird daher zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt beitragen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Kohärenz mit den in diesem Politikbereich bestehenden Bestimmungen
- Kohärenz mit den Strategien der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II - Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis)
Artikel 3 Pflicht zur Unterrichtung
Artikel 4 Zeitpunkt und Form der Unterrichtung
Artikel 5 Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 6 Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kapitel III - Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen)
Artikel 7 Höchstdauer einer Probezeit
Artikel 8 Mehrfachbeschäftigung
Artikel 9 Mindestplanbarkeit der Arbeit
Artikel 10 Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform
Artikel 11 Fortbildung
Kapitel IV - Tarifverträge
Artikel 12 Tarifverträge
Kapitel V - Horizontale Bestimmungen
Artikel 13 Einhaltung der Vorschriften
Artikel 14 Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung
Artikel 15 Anspruch auf Rechtsbehelfe
Artikel 16 Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen
Artikel 17 Kündigungsschutz und Beweislast
Artikel 18 Sanktionen
Kapitel VI - Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Bestimmungen
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Überprüfung durch die Kommission
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten und Artikel 25 - Adressaten
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis
Artikel 3 Pflicht zur Unterrichtung
Artikel 4 Zeitpunkt und Form der Unterrichtung
Artikel 5 Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 6 Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kapitel III Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen
Artikel 7 Höchstdauer einer Probezeit
Artikel 8 Mehrfachbeschäftigung
Artikel 9 Mindestplanbarkeit der Arbeit
Artikel 10 Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform
Artikel 11 Fortbildung
Kapitel IV Tarifverträge
Artikel 12 Tarifverträge
Kapitel V Horizontale Bestimmungen
Artikel 13 Einhaltung der Vorschriften
Artikel 14 Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung
Artikel 15 Anspruch auf Rechtsbehelfe
Artikel 16 Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen
Artikel 17 Kündigungsschutz und Beweislast
Artikel 18 Sanktionen
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Bestimmungen
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Überprüfung durch die Kommission
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten
Artikel 25 Adressaten
Drucksache 715/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Aktionsplan der EU 2017 - 2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles - COM(2017) 678 final
... /EG /EG vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen), und begrüßt daher, dass die Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles eine politische Priorität für die Kommission ist.
Drucksache 145/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... 13. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass der Anwendungsbereich der Verordnung für alle Markteilnehmenden gelten soll, die funktional gleichwertige Kommunikationsdienste für Endnutzerinnen und -nutzer in der Union anbieten, unabhängig davon, ob der Anbieter für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste von den Endnutzerinnen und -nutzern eine Bezahlung verlangt. Damit werden weitgehend gleiche Datenschutz-Regelungen für klassische Telekommunikationsdienste sowie neue Internetdienste, sogenannte Over-the-Top-Anbieter, geschaffen, die eine interpersonelle Kommunikation wie Voice-over-IP-Telefonie, Sofortnachrichtenübermittlung (Messengerdienste) und webgestützte E-Mail-Dienste ermöglichen. Er stellt fest, dass mit dieser Festlegung eine wichtige Forderung aus seiner Entschließung vom 22. April 2016 (BR-Drucksache 88/16(B)) nach einer stärkeren Gleichbehandlung von Substitutionsprodukten für Telekommunikationsdienste, wie etwa Messengerdienste, umgesetzt wird. Der Schutz von Grundrechten sollte nicht allein der Selbstregulierung der Branche überlassen werden.
Drucksache 65/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch die Vollstreckungsbehörden ist ebenso wie bei der Vollstreckung privat-rechtlicher Geldforderungen durch den Gerichtsvollzieher die Vollstreckung insbesondere in das bewegliche Vermögen nur möglich, wenn die Anschrift bzw. der regelmäßige Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners bekannt ist. Die Anschrift ist auch erforderlich, um die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners vor Ort aufklären zu können, um Informationsschreiben und andere Schriftstücke übersenden zu können sowie um in Einzelfällen jegliche Verwechslung für nachfolgende Maßnahmen und Auskunftsersuchen auszuschließen. Um die Anschrift des Vollstreckungsschuldners herauszufinden, stützen sich die Sachaufklärungsbefugnisse vorrangig auf die Melderegister sowie bei Ausländern auf das Ausländerzentralregister. Regelmäßig muss der Vollstreckungsschuldner davon ausgehen, dass seine Anschrift auf diese Weise ermittelt werden kann. Sofern sich die Anschrift auf diese Weise nicht ermitteln lässt, müssen zum Zwecke der Durchführung der Vollstreckung und im Interesse der Gleichbehandlung der Vollstreckungsschuldner alle weiteren Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Anschrift zu ermitteln. Durch die Regelung wird verhindert, dass Vollstreckungsschuldner sich durch das Unterlassen von Meldungen an das Melderegister oder das Ausländerzentralregister der Vollstreckung entziehen können und damit faktisch besser gestellt würden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
§ 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners
§ 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde
Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 74a Übermittlung für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens.
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Jährlicher Erfüllungsaufwand Bund
2. Jährlicher Erfüllungsaufwand Länder und Kommunen
3. Einmaliger Erfüllungsaufwand Bund und Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Zustimmungsbedürftigkeit
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 5a
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5b
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Verwaltung Bund jährlich
Verwaltung Länder jährlich
Bund und Länder einmalig
II.2 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
III. Zusammenfassung
Drucksache 414/17
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
... Gleichzeitig wird die Regelung sprachlich angepasst. So wird auf eine konkrete Nennung von Zahnärzten verzichtet, da der Begriff Ärzte im Sinne der Krankenhausstatistik auch sie umfasst. Zudem wird die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern sichergestellt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 7 Übermittlung, Veröffentlichung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Verordnungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Doppelbuchstabe jj
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Doppelbuchstabe kk
Zu Doppelbuchstabe II
Zu Doppelbuchstabe mm
Zu Doppelbuchstabe nn
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4136, BMG: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Statistische Landesämter:
II.2 ‚One in one out‘-Regelung
Drucksache 498/17
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
... Zuletzt wurde mit der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der KoA-VV vom 3. Dezember 2014 eine ab dem 1. Januar 2015 für die Dauer von drei Jahren befristete Erhöhung des Zuschlages für Versorgungsaufwendungen für im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätige Beamtinnen und Beamte mit einem Höchstwert von "bis zu 35 vom Hundert" vorgenommen, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlages bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden. Die Befristung bis zum 31. Dezember 2017 beruhte auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2017 die Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" neu festgesetzt werden. Inzwischen hat der Gesetzgeber § 16 Absatz 1 Sätze 3 und 4 Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG) neu geregelt. Die entsprechende Rechtsverordnung zur Neufestsetzung wird jedoch nicht vor dem Auslaufen der befristeten Regelung in der KoA-VV erfolgen. Vor diesem Hintergrund soll die Anhebung des Versorgungszuschlages in der VKFV um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden. Aus vorgenannten Gründen und zur Gleichbehandlung aller Jobcenter ist auch eine entsprechende Anpassung des Versorgungszuschlages in der KoA-VV für die zugelassenen kommunalen Träger notwendig.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Artikel 1 Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 771/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011
, (EU) Nr. 528/2012
, (EU) Nr. 2016/424
, 2016/425, (EU) Nr. 2016/426
und (EU) Nr. 2017/1369
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2004/42 /EG
/EG, 2009/48 /EG
/EG, 2010/35 /EU
/EU, 2013/29 /EU
/EU, 2013/53 /EU
/EU, 2014/28 /EU
/EU, 2014/29 /EU
/EU, 2014/30 /EU
/EU, 2014/31 /EU
/EU, 2014/32 /EU
/EU, 2014/33 /EU
/EU, 2014/34 /EU
/EU, 2014/35 /EU
/EU, 2014/53 /EU
/EU, 2014/68 /EU
/EU und 2014/90 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2017) 795 final; Ratsdok. 15950/17
... 26. Außerdem enthält Artikel 14 zwar eine sehr detaillierte Auflistung vielfältiger Befugnisse im Zusammenhang mit der Ermittlung von Nichtkonformität, nicht jedoch die Übertragung aller erforderlichen Befugnisse zum Erlass vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die nach Feststellung der Nichtkonformität erforderlich sein können. Hier sollten die wesentlichen Befugnisse im Einzelnen aufgeführt und zusätzlich durch eine Generalklausel sichergestellt sein, dass den benannten Marktüberwachungsbehörden alle erforderlichen Befugnisse zustehen. Zudem sollte eine Kostenrückerstattung bei verdeckten Testkäufen vorgesehen werden, um die kostenlose Probenahme bei allen Produktprüfungen der Marktüberwachungsbehörden zu gewährleisten und die Gleichbehandlung aller betroffener Wirtschaftsakteure sicherzustellen.
Zur Vorlage allgemein
Zum Anwendungsbereich
Zu Begriffsbestimmungen
Zu einzelnen Vorschriften
Zu Berichtspflichten und der Datenübertragung
Zu Kontrollsystemen
Zu Sanktionsregelungen
Zum Anhang
Zur Übersetzung von Dokumenten
Drucksache 671/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Dieser Vorschlag war auch im Beschluss des Bundesrates zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BR-Drs. 541/16(B)) unter Ziffer 2 (zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG) enthalten gewesen. Die Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 18/10349) zu Ziffer 2 (Artikel 1 § 9 Absatz 1 RBEG) darauf hingewiesen, dass die Eigenbeteiligung an der gemeinsamen Mittagsverpflegung aus systematischen Gründen und aus Gründen der Gleichbehandlung mit Kindern, die mittags zuhause ihr Mittagessen einnehmen, unverzichtbar ist. Ferner hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass die vom Bundesrat angestrebte Verwaltungsvereinfachung auch durch das Nutzen untergesetzlicher Handlungsspielräume erreicht werden kann.
Anlage Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BR-Drs. 712/16 Beschluss)
Drucksache 157/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-und des Stromsteuergesetz es
... Nach dem im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen neuen § 9c soll Strom, welcher zum Antrieb des Kraftfahrzeuges verwendet wird, eine Steuerentlastung erhalten. Diese Steuerentlastung wird befürwortet. Ergänzend sollte Strom, welchen ein Verkehrsunternehmen zur Erzeugung von Wasserstoff verwendet, sofern dieser Wasserstoff für den Betrieb der Kraftfahrzeuge genutzt wird, aus Gründen der Gleichbehandlung auch eine Steuerentlastung erhalten. Bei mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen handelt es sich in Bezug auf die Emissionsfreiheit um eine ebenso förderwürdige Technologie. Es sollte hier keinen Unterschied machen, ob Strom im Rahmen einer Batterie für den Antrieb sorgt oder im Rahmen der Erzeugung von Wasserstoff.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG
6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,
8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG
9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG
Drucksache 74/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es
... Beratung als die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden definiert, die entweder auf dessen Wunsch oder auf die Initiative des Versicherungsvertreibers erfolgt. Bei Erhalt der Ausnahmeregelung in § 6 Absatz 6 VVG sollte eine entsprechende Vorschrift auch in § 61 VVG für den Fernabsatz durch Versicherungsvermittler ergänzt werden, um eine Gleichbehandlung aller Vertriebswege sicherzustellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO-E
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG
8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG
9. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG
10. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG
11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG
12. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG
13. Zu Artikel 3 Nummer 7
Drucksache 189/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final, Ratsdok. 15120/16
... 55. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Ausführungen im Anhang V des Richtlinienvorschlags unter Abschnitt C Nummer 6 und VI unter Abschnitt B Nummer 6 zur Methodologie zu der Möglichkeit der Berücksichtigung von Emissionseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken sehr allgemein gefasst sind und einen weiten Interpretationsspielraum zulassen. Ein transparentes Verfahren zur Nachweisanerkennung bzw. -koordinierung auf europäischer Ebene ist nicht vorgesehen. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich bei der Kommission für klare und transparente Regelungen einzusetzen, um somit mögliche Ungleichbehandlungen von Wirtschaftsbeteiligten über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu vermeiden.
Drucksache 715/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Aktionsplan der EU 2017 - 2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles - COM(2017) 678 final
... /EG /EG vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen), und begrüßt daher, dass die Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles eine politische Priorität für die Kommission ist.
Drucksache 154/2/17
Antrag aller Länder
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung - Antrag des Landes Niedersachsen -
... Soweit hierdurch für Steuerpflichtige eine bisher bestehende Vergünstigung entfällt, liegt hierin gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die anderen Parteien Zuwendungen zukommen lassen, kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Differenzierung zwischen Zuwendungen an verfassungsfeindliche Parteien bzw. Wählervereinigungen und solchen an Parteien bzw. Wählervereinigungen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Bestand der Bundesrepublik Deutschland achten, stellt ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar, welches eine Ungleichbehandlung beider Sachverhalte zu rechtfertigen vermag.
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