Drucksache 94/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
... Diesem Umstand ist einerseits dadurch Rechnung zu tragen, dass sich die Auskunft jeweils nur auf ein konkret vom Gläubiger im Auftrag bezeichnetes Grundbuch beziehen kann. Insoweit führt zwar bereits die Begründung aus, dass der Auftrag des Gläubigers konkret das Grundbuch bezeichnen müsse, in welches Einsicht genommen werden soll. Auch der Wortlaut des Gesetzes sollte dies hinreichend zum Ausdruck bringen. Ferner ist diesem Umstand - wie auch bei den privaten Versorgungswerken - dahingehend Rechnung zu tragen, dass nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte von verschwiegenen Grundstücksrechten eine entsprechende Auskunft eingeholt werden kann, um verfassungsrechtlich bedenkliche Abfragen "ins Blaue hinein" zu verhindern. Dies legt zwar bereits die Begründung des Gesetzesantrags dar, indem sie bei der Zielsetzung und wesentlichem Inhalt des Gesetzesentwurfs ausführt, dass die Einsichtnahme in das Grundbuch nur erfolgen soll, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schuldner Rechte an Grundstücken verschwiegen haben. Auch der Gesetzeswortlaut muss diese Einschränkung aber zum Ausdruck bringen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b ZPO , Nummer 3 Buchstabe a § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO , Buchstabe d § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ZPO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 802m Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, Satz 3, 4 ZPO , [ Artikel 2 Nummer 1 § 98 Absatz 2 InsO , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b § 74a Absatz 2 Satz 3 SGB X , Nummer 3 - neu - § 74a Absatz 3 - neu - SGB X ]
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
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