842 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Genossenschaft"
Drucksache 289/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
... 5. Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung,
§ 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
§ 5 Verbot der Nachtarbeit
§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
§ 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen.
§ 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
§ 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht.
,Artikel 7 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Artikel 10 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Drucksache 11/17
... "(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren "Status eines zugelassenen Versenders" nach Anlage I Titel III Kapitel V des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch Beschluss Nr. 4/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments eine Durchschrift dieses Dokuments zusammen mit dem Dokument gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 686/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Vollendung der Bankenunion - COM(2017) 592 final
... 4. Grundsätzliche Bedenken, die der Bundesrat bereits in der Vergangenheit gegen EDIS geäußert hat - wie die mit dessen Einführung verbundene Gefahr von Fehlanreizen oder die unzureichende Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Kreditwesens, insbesondere der Institutssicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken - bleiben hingegen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Kommission in der vorliegenden Mitteilung bestehen.
Drucksache 468/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels
... "1a. für den Vollzug des § 2 Absatz 8 im Rahmen der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; hiervon ausgenommen sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,".
Drucksache 87/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 - COM(2016) 850 final
... 2. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, im Rahmen der Überarbeitung der europäischen Bankenregulierung darauf hinzuwirken, dass der bestehende Rahmen mit größerer Verhältnismäßigkeit angewendet wird, insbesondere mit Rücksicht auf die Situation kleinerer oder bzw. und weniger komplexer Institute. Kleine oder bzw. und mittelständische Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Privatbanken stellen nach wie vor eine tragende Säule der Mittelstandsfinanzierung dar. Damit diese Institute diese Funktion auch zukünftig uneingeschränkt erfüllen können, ist neben einer adäquaten Risikogewichtung von Krediten an mittelständische Unternehmen eine proportionale Regulierung von hoher Bedeutung, die unverhältnismäßige, die Kreditvergabemöglichkeiten unnötig beschränkende Belastungen kleiner oder bzw. und mittelständischer Kreditinstitute vermeidet. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:
a Zu Artikel 281 und 282
b Zu Artikel 325a
c Zu Artikel 325ai
d Zu Artikel 392 und 395
e Zu Artikel 428a ff.
4. Zu Artikel 429a
a Zu Absatz 1 Buchstabe d
b Zu Absatz 2 Buchstabe e
Drucksache 38/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36 /EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen - COM(2016) 854 final; Ratsdok. 14776/16
... 18. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, auf die Berücksichtigung der besonderen Struktur von Sparkassen und anderen öffentlich-rechtlichen Banken ebenso wie von Genossenschaftsbanken in Artikel 91 des Richtlinienvorschlags hinzuwirken. Hierzu sollte Artikel 91 Absatz 1 im Einzelnen dahingehend ergänzt werden, dass bei den Anforderungen an ein Leitungsorgan zwischen Geschäftsleitung und Aufsichts- oder Verwaltungsorgan unterschieden und sichergestellt wird, dass bei den Anforderungen die Größe und die Komplexität der Banken berücksichtigt werden müssen. Ziel muss es sein, die im
Drucksache 145/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... 47. Der Bundesrat ist außerdem der Auffassung, dass gerichtliche Register (insbesondere Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Güterrechtsregister, Grundbuch und Schiffsregister) nicht dem Begriff des "öffentlich zugänglichen Verzeichnisses" des Artikels 15 des Verordnungsvorschlags unterfallen. Ein öffentlich zugängliches Verzeichnis ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d des Verordnungsvorschlags ein "Verzeichnis der Endnutzerinnen und Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste in gedruckter oder elektronischer Form, das veröffentlicht oder der Öffentlichkeit bzw. einem Teil der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, auch mithilfe eines Verzeichnisauskunftsdienstes". Gerichtliche Register sind aber keine solchen Verzeichnisse der Endnutzerinnen und Endnutzer an sich. Vielmehr handelt es sich um öffentliche Register mit sachlichen Inhalten.
Drucksache 347/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... In § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern "einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft," die Wörter "eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes," eingefügt.
Drucksache 7/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle - Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - COM(2017) 12 final
... 18. Der Bundesrat verweist auf das mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (SVFLG) erreichte hohe Schutzniveau. Dieses basiert auf dem Risikomanagement und der ständigen Aufklärungsarbeit der SVLFG sowie dem Austausch bewährter Verfahren in Deutschland.
Drucksache 403/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV )
... § 1 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen Im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, und Vereinsregister
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen Im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, und Vereinsregister
§ 2 Übermittlung von Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, und Vereinsregister
§ 3 Art der Datenübermittlung
§ 4 Form der Indexdaten
§ 5 Änderung und Aktualisierung der Daten
§ 6 Sicherheit
§ 7 Übergangsregelung
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Alternativen
III. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben Ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Drucksache 692/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 in Bezug auf die Vorschriften über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen - COM(2017) 571 final
... (19) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands14 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG15 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates16 genannten Bereich gehören.
Drucksache 347/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... es müssen Wohnungsbaugenossenschaften den Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 des
Drucksache 602/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
... (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Vereins- und Güterrechtsregister) sind in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Absatz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 55 Absatz 1 Satz 3 BNotO
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 93 Absatz 4 Satz 2 BNotO
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und b § 39a Absatz 1 Satz 3 BeurkG , Nummer 15 § 56 Absatz 1 Satz 4, 5 BeurkG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 19 § 59 und § 59a BeurkG
8. Zu Artikel 5a - neu - § 378 Absatz 3 -neu-, § 486 Absatz 3 - neu - FamFG , Artikel 5b - neu - § 15 Absatz 3 -neu-, § 143 Absatz 4 - neu - GBO , Artikel 5c - neu - Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 und 2, Anmerkung 22122 Absatz 2 - neu - KV GKNotG , Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten
'Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5b Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 5c Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
A. Zielsetzung, wesentlicher Inhalt und Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen
I. Zielsetzung
1 Filter- und Entlastungsfunktion
2 Medienbruchstelle und Lieferung von strukturierten XML-Daten
II. Wesentlicher Inhalt
III. Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen
B. Die Regelungsvorschläge im Einzelnen
I. Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
II. Artikel 5b - neu - Änderung der Grundbuchordnung
III. Artikel 5c - neu - Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
1. Nummer 1 Vorbemerkung 2.2 KV
a Buchstabe a Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 KV
b Buchstabe b Vorbemerkung 2.2 Absatz 2 KV
2. Nummer 2 Nummer 22122 KV
IV. Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 406/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EUAmtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
... Die nach § 50i EStG für den Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme vorgesehene Besteuerung lässt sich für einen in einem DBA-Staat ansässigen Mitunternehmer jedoch durch Einbringung des Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verhindern. Absatz 2 schließt diese Lücke; denn die spätere nachgelagerte Besteuerung von Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinnen war gerade die entscheidende Geschäftsgrundlage für die vorher unterbliebene Besteuerung stiller Reserven. Diese beiden steuerlichen Bewertungen standen in untrennbarem systematischem Zusammenhang. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, in Altfällen die steuerneutrale Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegen die Gewährung neuer Anteile auszuschließen, wenn das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen oder beschränkt ist.
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 52 Absatz 2 Nummer 10 und 68 Nummer 4 AO
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
2. Zu Artikel 7 Nummer 1
§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
4 Allgemein
Zu Satz 1
Zu Satz 2
3. Zu Artikel 7 Nummer 1b - neu -, Nummer 2a - neu -, Nummer 3 § 6 Absatz 3, § 50i Absatz 1 und 2, § 52 Absatz 48 EStG
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2a
4 Unionsrecht
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
5. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu - und 1d - neu - § 7h Absatz 1a - neu -, Absatz 2 und 3, § 11a Absatz 4 EStG
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1d
6. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu -* § 7h Absatz 2 Satz 1 EStG
7. Zu Artikel 7 Nummer 1e - neu - § 10 Absatz 1a EStG
8. Zu Artikel 7 Nummer 1f - neu - und 3 § 23 Absatz 1 und § 52 EStG Artikel 12 Inkrafttreten
Zu Artikel 7 Nummer 1f
Zu Artikel 7 Nummer 3
Zu Artikel 12
9. Zu Artikel 7 Nummer 1g - neu - § 32d Absatz 2 Satz 1 EStG
10. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG
11. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - und 1i - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 7a - neu -, § 50 Absatz 1, § 52 Absatz 46 EStG
12. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 50d Absatz 9 und 12 - neu - EStG
13. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 52 Absatz 45a EStG Artikel 11a - neu - Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Artikel 11a Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Zu Artikel 7
Zu Artikel 11a
14. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu - Inhaltsübersicht, Zwischenüberschrift, § 21b KStG
15. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 1 AStG
16. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 2 GewStG
17. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 4 §§ 7 und 9 GewStG
18. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
19. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
20. Zu Artikel 11 nach Nummer 3 § 8 Nummer 12 GewStG
21. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 36 Absatz 2b GewStG
22. Zu Artikel 11b - neu - Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 11b Änderung des Zerlegungsgesetzes
23. Zu Artikel 11c - neu - Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Nach dem neuen Artikel 11b ist folgender Artikel 11c einzufügen:
Artikel 11c Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Drucksache 574/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Unfallversicherungsobergrenzenverordnung - UVOGrV )
Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Unfallversicherungsobergrenzenverordnung -
Drucksache 222/2/16
Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor (Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV )
... Die in der Verordnung geregelte Andienungspflicht betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen anerkannten Erzeugerorganisationen und ihren Mitgliedern, z.B. den Milcherzeugern. Sie gilt nicht für Genossenschaftsmolkereien. Diese unterliegen dem Genossenschaftsrecht, nicht dem Agrarmarktstrukturrecht. Eine Abschaffung der Andienungspflicht im Agrarmarkstrukturrecht würshalb keinerlei Auswirkungen auf die in den jeweiligen Satzungen von Genossenschaftsmolkereien festgelegten Andienungspflichten haben.
Drucksache 813/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Hinweise auf eine verbraucher- und anbieterfreundliche Beratungsdokumentation durch eine Standardisierung zeigte bereits die vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg unter Beteiligung des Sparkassenverbandes, des Genossenschaftsverbandes und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. in Auftrag gegebene Studie von Professor Dr. Andreas Oehler (Universität Bamberg; Verbraucherkommission Baden-Württemberg) auf. Die Studie enthält deshalb ein Musterprotokoll für Erst- und Folgeberatungen. In diesem Zusammenhang hatte sich die Verbraucherschutzministerkonferenz bereits 2012 (8. VSMK in Hamburg, TOP 21) für klare, einheitliche Vorgaben zu Inhalt und Gestaltung der bisherigen Beratungsdokumentation ausgesprochen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 3 Nummer 123 § 120 Absatz 11 Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 6 Nummer 23 § 56 Absatz 4h Nummer 5 KWG , Artikel 8 Nummer 30 § 50 Absatz 2 Nummer 10 und 11 BörsG Artikel 14 Nummer 7 § 332 Absatz 4g Nummer 2 VAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG
5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG
6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG
7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG
8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG
9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG
10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG
11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG
zu a :
zu b :
zu c :
15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG
16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a
17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG
18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG
19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG
20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG
21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG
Zu a:
Zu b:
22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG
23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung
Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... "Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände nachzuweisen."
Drucksache 804/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie gewährleistet werden kann, dass auch mitgliedschaftlich organisierte Unternehmensformen wie Vereine oder Genossenschaften als Carsharinganbieter im Sinne des vorliegenden Gesetzentwurfs in Betracht kommen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 2 Nummer 2 CsgG
3. Zu § 5 Absatz 6 Satz 4 CsgG
4. Zur Anlage Teil 1 Nummer 1.2
Drucksache 222/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor (Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV )
... (1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteilungen sind unverzüglich gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen.
Anlage
Zur Verordnung insgesamt
Artikel 1 Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit
Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit
§ 13a Antragsberechtigung
§ 13b Antragsverfahren und Anhörung
§ 13c Vorzeitige Aufhebung
§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung
§ 15b Allgemeinverbindlichkeit
§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Bund
Länder und Kommunen
Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Einfügung des § 13a:
Einfügung des § 13b:
Einfügung des § 13c:
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Einfügung des § 15b:
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Drucksache 604/16
... bbb) Die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" werden durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.
Drucksache 532/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank: Kaptalmarktunion - die Reform rasch voranbringen - COM(2016) 601 final
... Prüfung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, außerhalb der CRD/CRR Kreditgenossenschaften zuzulassen
Drucksache 222/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor (Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV )
... 2. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S.18) in der jeweils geltenden Fassung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Mitteilungen
§ 4 Muster, Vordrucke und Formulare
§ 5 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Drucksache 575/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Vollendung der Nachkrisenreformagenda des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) - Antrag des Freistaates Bayern -
... "Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass die Besonderheiten lokaler Banken wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie privater Regionalbanken im Kredit- und Einlagengeschäft adäquat berücksichtigt werden."
1. Zu Nummer 2
2. Zu Nummer 3
3. Zu Nummer 4
4. Zu Nummer 5
5. Zu Nummer 6
Drucksache 271/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Regelung mautdienstrechtlicher Vorschriften
... 3. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der deutschen Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft,
Drucksache 575/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Vollendung der Nachkrisenreformagenda des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS)
... 3. Nachdem bereits im Jahr 2010 als unmittelbare Reaktion auf die Finanzkrise eine Härtung der Eigenkapitalbestandteile der Banken sowie eine höhere Eigenmittelausstattung beschlossen worden waren, um die Solidität und Stabilität des Bankensektors insgesamt zu stärken, steht bei der derzeitigen Überarbeitung der regulatorischen Risikomessmethoden die adäquate Bewertung der einzelnen Risikoarten im Mittelpunkt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass die Besonderheiten lokaler Banken wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie privater Regionalbanken im Kredit- und Einlagengeschäft adäquat berücksichtigt werden.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Vollendung der Nachkrisenreformagenda des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS)
Drucksache 359/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige - COM(2016) 434 final
... (13) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands4 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates genannten Bereich gehören5.
Drucksache 31/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 hinsichtlich eines verstärkten Abgleichs mit einschlägigen Datenbanken an den Außengrenzen - COM(2015) 670 final
... (14) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands15 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates16 genannten Bereich gehören.
Drucksache 804/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie gewährleistet werden kann, dass auch mitgliedschaftlich organisierte Unternehmensformen wie Vereine oder Genossenschaften als Carsharinganbieter im Sinne des vorliegenden Gesetzentwurfs in Betracht kommen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 2 Nummer 2 CsgG
3. Zu § 5 Absatz 2 bis 8 CsgG
4. Zu § 5 Absatz 6 Satz 4 CsgG*
5. Zur Anlage Teil 1 Nummer 1.2
Drucksache 297/1/16
... 8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung überdies auf, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass der Artikel 148 der Gemeinsamen Marktorganisation dahingehend geändert wird, dass die Ausnahmeregelungen für Genossenschaften sowie die freie Verhandelbarkeit aller Vertragsbestandteile gestrichen werden und die so geänderte GMO unverzüglich in nationales Recht umgesetzt wird.
Drucksache 486/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zu den "Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung vom 31.05.2016 zu den im Jahr 2017 zulässigen Fangmengen für Dorsch aus dem Bestand der westlichen Ostsee und den im Rahmen eines Gesamtkonzeptes erforderlichen Hilfen für die deutsche Kutter- und Küstenfischerei"
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Anpassung der zulässigen jährlichen Höchstfangmenge sowohl im wissenschaftlich gebotenen Rahmen als auch unter Berücksichtigung der Interessen der Erzeuger (Fischereibetriebe, Erzeugerorganisationen und Genossenschaften) und sozioökonomischer Aspekte erfolgt. Der Vermischung der Dorschbestände der westlichen und der östlichen Ostsee ist hinreichend Rechnung zu tragen.
Drucksache 67/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... Der Bundesrat verweist insbesondere darauf, dass sich die Förderwirkung einer Investitionszulage - im Unterschied zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen Sonderabschreibung - unabhängig von der Höhe des persönlichen Steuersatzes entfaltet und somit auch solche Haushalte und Unternehmen erreicht, die keine Steuern bezahlen. Dies gilt nicht zuletzt für nicht steuerbelastete öffentliche Wohnungsbaugesellschaften und Vermietungsgenossenschaften, denen gerade im Segment des preiswerten Wohnens eine wichtige Bedeutung zukommt und die an der vorgesehenen Sonderabschreibung regelmäßig nicht partizipieren.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 - neu - EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 § 7b Absatz 3 und § 52 Absatz 15a Satz 1 EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 Satz 2 - neu - und Absatz 5 Satz 2 - neu -EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 und 5 EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 2 - neu - EStG
16. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 37 Absatz 3 EStG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 52 Absatz 15a EStG
18. Zu Artikel 1a § 5 Absatz 1 KStG
Artikel 1a
Drucksache 12/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
... vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) ab, welche die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt hat. Gleichzeitig setzt sie das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002, S. 6) für den Bereich der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Handwerkern um.
Drucksache 486/1/16
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zu den "Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung vom 31.05.2016 zu den im Jahr 2017 zulässigen Fangmengen für Dorsch aus dem Bestand der westlichen Ostsee und den im Rahmen eines Gesamtkonzeptes erforderlichen Hilfen für die deutsche Kutter- und Küstenfischerei" - Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Punkt 26 der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016
... "Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass zur Schonung des Bestandes die Anpassung der zulässigen jährlichen Höchstfangmenge im wissenschaftlich gebotenen Rahmen erfolgt, wobei auch die Interessen der Erzeuger (Fischereibetriebe, Erzeugerorganisationen und Genossenschaften) und sozioökonomische Aspekte zu berücksichtigen sind."
Zu Satz 1 - neu -
Zu Satz 3 - neu -
Drucksache 310/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz - EEG 2016)
... PV-Mieterstrommodelle können als vor-Ort-Produkt die Akteursvielfalt auf der Angebotsseite fördern. So können PV-Mieterstrommodelle das Angebotsportfolio von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Energiedienstleistern erweitern. PV-Mieterstrommodelle bieten auch neuen Anbietern (beispielsweise Energiegenossenschaften und Wohnungsbaugesellschaften) eine Chance, sich auf dem Energiemarkt einzubringen.
Drucksache 222/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor (Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV )
... (1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteilungen sind unverzüglich gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen.
Zur Verordnung insgesamt
Artikel 1 Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit
§ 10 Mindestmitgliederzahl; Reichweite der Anerkennung
Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit
§ 13a Antragsberechtigung
§ 13b Antragsverfahren und Anhörung
§ 13c Vorzeitige Aufhebung
§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung
§ 15b Allgemeinverbindlichkeit
§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Bund
Länder und Kommunen
Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Einfügung des § 15a:
Einfügung des § 15b:
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Drucksache 113/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
... Genossenschaftsgesetz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)
Abschnitt 1 Sachkundenachweis
§ 1 Sachkundeprüfung
§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 3 Prüfungsinhalt, Verfahren
§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
§ 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
2 Vermittlerregister
§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
§ 7 Mitteilungspflichten
§ 8 Zugang
Abschnitt 2 Anforderungen a n die Berufshaftpflichtversicherung
§ 9 Geltungsbereich der Versicherung
§ 10 Umfang der Versicherung
§ 11 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 3 Verhaltenspflichten
§ 12 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 13 Verbot der Annahme von Geldern
§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 15 Außerordentliche Prüfungen
§ 16 Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten
§ 17 Anzeigepflicht
Abschnitt 4 Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
§ 18 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 1) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1. Kundenberatung
1.4 Kundenbetreuung
2. Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung
2.12 Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs
3. Finanzierung und Kreditprodukte
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung und Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung
Artikel 2 Änderung der Pfandleiherverordnung
Artikel 3 Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Artikel 4 Änderung der WirtschaftsprüfungsexamensAnrechnungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Verordnungsermächtigung
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 435/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
... a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "in der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässig ist und" und nach dem Wort "Petroleumbasis" die Wörter "in den Geltungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.
Drucksache 67/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... Der Bundesrat verweist insbesondere darauf, dass sich die Förderwirkung einer Investitionszulage - im Unterschied zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen Sonderabschreibung - unabhängig von der Höhe des persönlichen Steuersatzes entfaltet und somit auch solche Haushalte und Unternehmen erreicht, die keine Steuern bezahlen. Dies gilt nicht zuletzt für nicht steuerbelastete öffentliche Wohnungsbaugesellschaften und Vermietungsgenossenschaften, denen gerade im Segment des preiswerten Wohnens eine wichtige Bedeutung zukommt und die an der vorgesehenen Sonderabschreibung regelmäßig nicht partizipieren.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 - neu - EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 Satz 2 - neu - und Absatz 5 Satz 2 - neu - EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 und 5 EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG
14. Zu Artikel 1 Nummer 2
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 52 Absatz 15a EStG
16. Zu Artikel 1a § 5 Absatz 1 KStG
Artikel 1a
Drucksache 389/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Einwohnerzahlen" vom 31. März 2016
... - Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Wohnungsgenossenschaften im Beitrittsgebiet, Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz § 3
Drucksache 574/16
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Unfallversicherungsobergrenzenverordnung UVOGrV)
Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Unfallversicherungsobergrenzenverordnung UVOGrV)
Drucksache 215/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) vom 21. Mai 2012 in der am 8. Mai 2013 geänderten Fassung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation - COM(2016) 235 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) vom 21. Mai 2012 in der am 8. Mai 2013 geänderten Fassung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation - COM(2016) 235 final
Drucksache 715/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetz es
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf zu prüfen, inwieweit steuerliche Erleichterungen auch landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft bzw. gewerblich geprägten oder umfassend gewerblichen Personengesellschaften mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eröffnet werden können.
Drucksache 295/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
... 7. Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse und Abgleich mit den darin enthaltenen Daten, sofern es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
§ 22b Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
§ 22c Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
Artikel 2 Änderung des BND-Gesetzes
§ 2a Besondere Auskunftsverlangen
Artikel 3 Änderung des Bundespolizeigesetzes
§ 28a Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
Artikel 4 Änderung des VIS-Zugangsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 8 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 9 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
Artikel 10 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
VII. Sonstige Kosten
VIII. Weitere Gesetzesfolgen
IX. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 22b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 22c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 150
Zu § 150
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3751: Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
4 Gesamtbetrachtung
Drucksache 506/16
Verordnungsantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... Der Arbeitsplatzbegriff in der ArbStättV wird in der betrieblichen Praxis derzeit so ausgelegt, dass die ArbStättV nur für Arbeitsplätze gilt, an denen Beschäftigte mindestens 2 Stunden täglich oder an mehr als 30 Tagen im Jahr tätig werden. Diese Auslegung bedeutet aber, dass zum Beispiel viele Arbeitsplätze auf Baustellen - insbesondere zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen - keine Arbeitsplätze im Sinne dieser Verordnung sind. Derartig kurzzeitige Arbeiten prägen aber nicht nur die Arbeiten im Bereich von Reparatur und Instandhaltung von Bauwerken, sondern sind auch beim Errichten und beim Rückbau von Bauwerken und im Straßenbau verfahrenstypisch und damit auf Baustellen allgegenwärtig. Weil die ArbStättV diese Arbeitsplätze bislang faktisch ausnimmt, sind verbindliche Schutzvorschriften für kurzfristige Arbeiten auf Baustellen - auch nach Ansicht der Bau- Berufsgenossenschaft ("Lücke im staatlichen Recht") - aktuell ausschließlich in den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (UVV - BGV C22) verankert (vergleiche auch Begründung zu Nummer 12 Buchstabe p bis w sowie Buchstabe k). Nach der Arbeitsschutzkonzeption der Bundesregierung soll EG-Recht ausschließlich durch staatliches Recht umgesetzt werden. Es bestand aus Sicht des Bundes und der Länder nicht die Absicht, diesen Grundsatz zu brechen. Die UVV Baustellen wurde daher auch nicht als Teil der Umsetzung der EG-Baustellenrichtlinie an die EU-Kommission gemeldet.
Drucksache 602/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
... (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Vereins-und Güterrechtsregister) sind in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Absatz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 33 Absatz 1 Satz 1 BNotO
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 55 Absatz 1 Satz 3 BNotO
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 93 Absatz 4 Satz 2 BNotO
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und b § 39a Absatz 1 Satz 3 BeurkG , Nummer 15 § 56 Absatz 1 Satz 4, 5 BeurkG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 19 § 59 und § 59a BeurkG
8. Zu Artikel 5a - neu - § 378 Absatz 3 -neu-, § 486 Absatz 3 - neu - FamFG , Artikel 5b - neu - § 15 Absatz 3 -neu-, § 143 Absatz 4 - neu - GBO , Artikel 5c - neu - Vorbemerkung 2.2 Absatz 1 und 2, Anmerkung 22122 Absatz 2 - neu - KV GKNotG , Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten
'Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5b Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 5c Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Begründung
A. Zielsetzung, wesentlicher Inhalt und Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen
I. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt
III. Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen
B. Die Regelungsvorschläge im Einzelnen
I. Artikel 5a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
II. Artikel 5b - neu - Änderung der Grundbuchordnung
III. Artikel 5c - neu - Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
IV. Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 150/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG )
... es genannten Institute, oder das Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der Durchführung der Tätigkeit seines Prüfungsausschusses verlangen. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll zunächst auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen zurückgreifen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen eine Genossenschaft, eine Sparkasse oder ein sonstiges landesrechtliches öffentlichrechtliches Kreditinstitut ist."
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 335c Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Publizitätsgesetzes
§ 19a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 21a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
Artikel 5 Änderung des Aktiengesetzes
§ 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 407a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 7 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
§ 56 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
Artikel 8 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 87 Bußgeldvorschriften
§ 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
Artikel 9 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
§ 7 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
Artikel 10 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
§ 151a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 153 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
§ 169 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
Artikel 11 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
Artikel 12 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 13 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 14 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 247/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Überarbeitung des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung) - COM(2016) 290 final
... (7) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates12 genannten Bereich gehören.
Drucksache 45/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europäisches Reisedokument für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger COM(2015) 668 final
... (19) Für die Schweiz stellt diese Verordnung - soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 nicht oder nicht mehr erfüllen - eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands18 dar, die in den in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates19 genannten Bereich fallen.
Drucksache 297/16 (Beschluss)
... 7. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung überdies auf, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass der Artikel 148 der Gemeinsamen Marktorganisation dahingehend geändert wird, dass die Ausnahmeregelungen für Genossenschaften sowie die freie Verhandelbarkeit aller Vertragsbestandteile gestrichen werden und die so geänderte GMO unverzüglich in nationales Recht umgesetzt wird.
Drucksache 440/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 8. Oktober 2002 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997
... Die Bevollmächtigten der Republik Albanien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Zypern, der Republik Kroatien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, der Republik Ungarn, Irlands, der Italienischen Republik, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Malta, der Republik Moldau, des Fürstentums Monaco, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechischen Republik, der Republik Türkei und der Europäischen Gemeinschaft, die am 8. Oktober 2002 in Brüssel zusammengetreten sind,
Drucksache 813/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Hinweise auf eine verbraucher- und anbieterfreundliche Beratungsdokumentation durch eine Standardisierung zeigte bereits die vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg unter Beteiligung des Sparkassenverbandes, des Genossenschaftsverbandes und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. in Auftrag gegebene Studie von Professor Dr. Andreas Oehler (Universität Bamberg; Verbraucherkommission Baden-Württemberg) auf. Die Studie enthält deshalb ein Musterprotokoll für Erst- und Folgeberatungen. In diesem Zusammenhang hatte sich die Verbraucherschutzministerkonferenz bereits 2012 (8. VSMK in Hamburg, TOP 21) für klare, einheitliche Vorgaben zu Inhalt und Gestaltung der bisherigen Beratungsdokumentation ausgesprochen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG ,
4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG
5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG
6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG
7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG
8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG
9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG
10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG
11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG
15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG
16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a
17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG
18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG
19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG
20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG
21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG
Zu a:
Zu b:
22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG
23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung
Drucksache 207/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen
... Die Kommission möchte unterstreichen, dass das Ziel der Initiative nicht darin besteht, historisch gewachsene Marktstrukturen oder Vertriebskanäle in Gefahr zu bringen, und ist sich bewusst, dass Genossenschaftsbanken den Vorteil einer größeren Nähe zu ihren Kunden bieten. Die Kommission bevorzugt keinen Vertriebskanal gegenüber anderen (z.B. digitaler Vertrieb gegenüber Zweigniederlassungen). Aus technologischer Sicht bleibt das Grünbuch deshalb ganz neutral.
Anhang Bemerkungen der Kommission zu den Punkten, auf die der Bundesrat besonders hingewiesen hat
Drucksache 248/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... aa) der Genossenschaft G. und der Vereinigung V.
Drucksache 201/16
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... Da Österreich die Zinsrichtlinie grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2016 anwendet und übergangsweise die Erhebung der Quellensteuer nach der Zinsrichtlinie fortsetzt, findet das Quellensteuerverfahren auch für im Jahr 2016 erhobene Quellensteuer Anwendung. Dies gilt auch für die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Fürstentum Monaco, im Fürstentum Andorra und in den in § 16a ZIV genannten abhängigen oder assoziierten Gebieten einschließlich Sint Maarten zu erhebende Quellensteuer.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Zinsinformationsverordnung
§ 17 Anwendungsbestimmungen
Artikel 3 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
§ 9 Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 6 Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 7 Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
§ 1 Aufbau der Identifikationsnummer
Artikel 8 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
Artikel 9 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
§ 3 Auslagen.
Artikel 10 Änderung der AltersvorsorgeProduktinformationsblattverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3633: Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 617/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen - COM(2015) 630 final
... 7. Eine weitere Konzentration der Märkte durch den Aktionsplan gilt es aus Sicht des Bundesrates im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher unbedingt zu vermeiden. Deshalb sollte der Aktionsplan ebenso wie alle folgenden Einzelmaßnahmen dazu beitragen, die Angebotsvielfalt durch grenzüberschreitende Angebote zu verbessern und nicht durch unnötig komplizierte und detaillierte Regelungen kleine und mittlere Anbieter wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken vom Markt zu verdrängen.
Drucksache 366/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG )
... ) vor, dass bei der Prüfung von Kreditgenossenschaften mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als 3 Milliarden Euro keine Pflicht zur Durchführung einer prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung bestehen soll. Dieser Schwellenwert sollte auch für die Prüfung von Sparkassen gelten, da die Strukturen und die Risikosituation vergleichbar sind. Sollten die Länderaufsichten oder die externe Qualitätskontrolle bei den Prüfungsstellen Defizite in der Prüfungsqualität feststellen, wäre durch sie die Anordnung einer prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung jederzeit möglich.
Drucksache 193/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
... Besonders problematisch ist unter verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten die vorgesehene Rückwirkung. Bei Neuemissionen könnten kleine und mittlere Unternehmen und Banken auf besicherte Schuldtitel ausweichen. Die vorhandenen Titel dagegen verlieren durch die vorgesehene Regelung an Marktwert. Dies bedeutet nicht nur einen Eingriff in Rechtspositionen, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage erworben wurden. Es bedeutet auch einen Eingriff in die Vermögensbestände der durch die Niedrigzinsphase ohnehin stark belasteten Versicherungen, kleinen und mittleren Banken sowie Pensionsfonds. Letztlich geht dies zu Lasten der Kunden. Geschont werden also die Investmentbankprodukte, benachteiligt die Personen in den unteren und mittleren Einkommensgruppen als Kunden der Lebensversicherungen, Genossenschaftsbanken und Sparkassen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe d und f § 25d Absatz 8, 9, 11 und 12 KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 23 § 46f Absatz 5, 6, 7 und 8 KWG
4. Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe e - neu - § 12j Absatz 4 - neu RStruktFG
Drucksache 366/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)
... ) vor, dass bei der Prüfung von Kreditgenossenschaften mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als 3 Milliarden Euro keine Pflicht zur Durchführung einer prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung bestehen soll. Dieser Schwellenwert sollte auch für die Prüfung von Sparkassen gelten, da die Strukturen und die Risikosituation vergleichbar sind. Sollten die Länderaufsichten oder die externe Qualitätskontrolle bei den Prüfungsstellen Defizite in der Prüfungsqualität feststellen, wäre durch sie die Anordnung einer prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung jederzeit möglich.
Drucksache 43/15
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
... "Für eingetragene Genossenschaften enthält § 98 des
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
Artikel 1
§ 284 der Abgabenordnung und der Abschnitt 52 sind entsprechend anzuwenden. Ferner kann der Arrestschuldner zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung herangezogen werden, wenn ein Versuch, den Arrest in das bewegliche Vermögen des Arrestschuldners zu vollziehen oder nach Maßgabe des § 315 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung eine Urkunde, zum Beispiel einen Hypotheken- oder Grundschuldbrief gem. § 310 Absatz 1 Satz 1 oder § 321 Absatz 6 der Abgabenordnung, zu erlangen, erfolglos geblieben ist. Die Vorschriften des § 315 Absatz 3, 4 der Abgabenordnung und des Abschnitts 53 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
2 Allgemeines
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 17
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
>> Weitere Fundstellen >>
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