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"Gemeindedaten"
Drucksache 238/08
... Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen erstellt das Statistische Bundesamt methodische Vorgaben für die statistischen Ämter der Länder. Die statistischen Landesämter ermitteln anhand dieser Vorgaben, der Daten aus dem Realsteuervergleich und der von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Daten verbindliche Grunddaten zum Gewerbesteueraufkommen, den Beschäftigten und Entgelten sowie den Hebesätzen für die einzubeziehenden Jahre nach einem einheitlichen aktuellen Gebietsstand und übermitteln diese Grunddaten an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt berechnet auf Grundlage dieser verbindlichen Grunddaten aus den Gemeindedaten Länderschlüssel und übermittelt diese an das Bundesministerium der Finanzen für die Rechtsverordnung zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder. Die Bundessumme der Länderschlüssel wird auf den Wert Eins normiert. Die statistischen Ämter der Länder erhalten vom Statistischen Bundesamt jeweils die dabei ermittelten, sie betreffenden Landes- und Gemeindeangaben. Die statistischen Ämter der Länder errechnen aus den vom Statistischen Bundesamt übermittelten Daten ihre Gemeindeschlüssel für die Landesverordnungen, wobei die Landessummen jeweils auf den Wert Eins normiert werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
§ 5a Nicht-fortschreibungsfähiger Bestandteil des Verteilungsschlüssels
§ 5b Fortschreibungsfähiger Bestandteil des Verteilungsschlüssels
§ 5c Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
§ 5d Übermittlung statistischer Ergebnisse
Artikel 2 Folgeänderungen anderer Gesetze
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 390: Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze
Drucksache 282/05
Gesetzesantrag der Länder Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II - Optimierungsgesetz)
... (3) Die Bundesagentur stellt den Ländern und den kommunalen Trägern für die laufende Sozialberichterstattung ab 1. Januar 2005 kleinräumig aggregierte Datenbestände mit monatlicher Periodizität kostenfrei zur Verfügung. Sie bildet hierbei auf Länderebene Gemeindedaten, auf kommunaler Ebene innerhalb von Gemeinden auch Daten für Gemeindeteile und Straßenabschnitte ab, soweit die Kommunen entsprechende Verschlüsselungen liefern. Die Bundesagentur stellt den Zugriff auf eine entsprechende Datenbank analog derjenigen für die Beschäftigtenstatistik durch den Bund, die Länder und die kommunalen Träger sicher. Sie gewährleistet den direkten Zugriff der Arbeitsgemeinschaften auf alle im Rahmen des Zweiten Buches anfallenden Daten, einschließlich notwendiger Kontextdaten, darunter die Entwicklung der Arbeitslosigkeit insgesamt. Über Datenbankinhalte, Funktionalitäten und Bereitstellungstermine entscheidet der Beirat nach Absatz 1.
Drucksache 282/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II - Optimierungsgesetz)
... (3) Die Bundesagentur stellt den Ländern und den kommunalen Trägern für die 1aufende Sozialberichterstattung ab 1. Januar 2005 kleinräumig aggregierte Datenbestände mit monatlicher Periodizität kostenfrei zur Verfügung. Sie bildet hierbei auf Länderebene Gemeindedaten, auf kommunaler Ebene innerhalb von Gemeinden auch Daten für Gemeindeteile und Straßenabschnitte ab, soweit die Kommunen entsprechende Verschlüsselungen liefern. Die Bundesagentur stellt den Zugriff auf eine entsprechende Datenbank analog derjenigen für die Beschäftigtenstatistik durch den Bund, die Länder und die kommunalen Träger sicher. Sie gewährleistet den direkten Zugriff der Arbeitsgemeinschaften auf alle im Rahmen des Zweiten Buches anfallenden Daten, einschließlich notwendiger Kontextdaten, darunter die Entwicklung der Arbeitslosigkeit insgesamt. Über Datenbankinhalte, Funktionalitäten und Bereitstellungstermine entscheidet der Beirat nach Absatz 1.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
§ 53 Beirat und Statistik
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 36a
Zu § 36a
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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