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0661/03B
0697/03
0830/03B
0312/03B
Drucksache 433/2/18

... eine Beobachtung der Gefangenen mit optisch\-elektronischen Einrichtungen und stellt die Zivilgefangenen damit den Strafgefangenen gleich, da eine solche Möglichkeit in den Landesstrafvollzugsgesetzen vorgesehen ist. Eine Kameraüberwachung ist insbesondere in den Fällen einer akuten Gefahr der Selbsttötung erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/2/18




Zu Artikel 14 Nummer 2a


 
 
 


Drucksache 151/18

... Die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Deutsche Dienststelle (WASt)) ist die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Wehrmachtauskunftstelle für Kriegerverluste und Kriegsgefangene (WASt) und nimmt verschiedene, insbesondere humanitäre Aufgaben wahr. Aus zeitgeschichtlichen Gründen - Viermächtestatus über Berlin - wird die Deutsche Dienststelle (WASt) seit 1951 als Behörde des Landes Berlin geführt, obwohl sie Bundesaufgaben wahrnimmt. Die dem Land Berlin entstehenden Aufwendungen werden gemäß einer Verwaltungsvereinbarung vom Bund erstattet. Mit der deutschen Wiedervereinigung sind die Gründe, die zu der Sonderstellung der Deutschen Dienststelle (WASt) als einer Bundesaufgaben wahrnehmenden Landesbehörde geführt haben, entfallen. Obwohl die Deutsche Dienststelle (WASt) Bundesaufgaben wahrnimmt und vollständig vom Bund finanziert wird, unterliegt sie rechtlich nicht der Aufsicht einer Bundesbehörde. Durch die mit diesem Gesetz geregelte Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) in die Zuständigkeit des Bundes wird die Organisation bereinigt. Mit Blick darauf, dass die Unterlagen der Deutschen Dienststelle (WASt) perspektivisch zu Archivgut werden, ist die Übernahme dieses Bereichs in das Bundesarchiv sachgerecht.



Drucksache 433/18 (Beschluss)

... eine Beobachtung der Gefangenen mit optischelektronischen Einrichtungen und stellt die Zivilgefangenen damit den Strafgefangenen gleich, da eine solche Möglichkeit in den Landesstrafvollzugsgesetzen vorgesehen ist. Eine Kameraüberwachung ist insbesondere in den Fällen einer akuten Gefahr der Selbsttötung erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 161 Absatz 2 Satz 1 StPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 397a Absatz 1 Nummer 1 StPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 475 Absatz 1 Satz 1 StPO , Nummer 31 Buchstabe c § 487 Absatz 2 StPO , Nummer 35 § 491 Absatz 1 Satz 1 StPO , Artikel 13 Nummer 2 § 9 Absatz 1 ZStVBetrV

4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

5. Zu Artikel 1 allgemein

6. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 21 Absatz 2 Satz 1 EGGVG Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b ist zu streichen.

7. Zu Artikel 14 Nummer 2a - neu - § 88 Absatz 2 Nummer 2 StVollzG

8. Zu Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe g1 - neu - Inhaltsübersicht zu § 186 StVollzG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 14 Fünfter Abschnitt fünfter Titel StVollzG


 
 
 


Drucksache 136/18

... Zuletzt wurde die Entschädigungspauschale für zu Unrecht erlittene, gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung durch das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 30. Juli 2009 ab 5. August 2009 von 11 Euro auf 25 Euro pro angefangenen Hafttag erhöht.



Drucksache 626/18

... Bislang gilt für Fischereifahrzeuge in den ICES-Bereichen IIIa, IIIb, IIIc und IIId und in den ICES-Bereichen IVb und IVc östlich 4 Grad östlicher Länge eine Begrenzung der BRZ auf einen Wert von 800. Der internationale Wettbewerb auf dem Gebiet der Seefischerei sorgt dafür, dass Fischereifahrzeuge mit einer größeren BRZ Kostenvorteile hinsichtlich der Durchschnittskosten pro Gewichtseinheit generieren können, während Fischereifahrzeuge mit einer geringeren BRZ mit Nachteilen in diesem Wettbewerb zu kämpfen haben. Außerdem lässt sich in Bezug auf die Qualität der gefangenen Fische feststellen, dass eine Lagerung in Tanks mit einem größeren Volumen, so wie sie oftmals auf Fischereifahrzeugen mit einer größeren BRZ zu finden sind, zu einer Qualitätsverbesserung führen kann und dadurch die Vermarktung der Fischereiprodukte positiv beeinflusst. Schließlich sorgt der technische Fortschritt dafür, dass moderne Fischereifahrzeuge eingesetzt werden können, welche trotz vergrößerter Schiffsvolumina einen gleichbleibenden Treibstoffverbrauch und damit eine verbesserte Ökobilanz aufweisen.



Drucksache 433/4/18

... e der Länder - datenschutzrechtliche Regelungen zu den im Vollzug seit Schaffung dieser Bestimmungen eingesetzten technischen Neuerungen nicht. Beispiele hierfür sind die Videoüberwachung in den Justizvollzugsanstalten, die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale als erkennungsdienstliche Maßnahme oder zur Identitätsfeststellung von anstaltsfremden Personen (unter Umständen auch bei Besuchern der Zivilgefangenen) oder das Auslesen von elektronischen Datenspeichern sowie elektronischen Geräten mit Datenspeichern. Da in den Justizvoll-Drucksache 433/4/18 - 2 - zugsanstalten auch die Zivilgefangenen von der Videoüberwachung erfasst sind, müssten entsprechende Regelungen in das



Drucksache 136/18 (Beschluss)

... Zuletzt wurde die Entschädigungspauschale für eine zu Unrecht erlittene, gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung durch das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 30. Juli 2009 ab 5. August 2009 von elf Euro auf 25 Euro pro angefangenen Hafttag erhöht.



Drucksache 183/1/17

... Für spezielle Hafteinrichtungen in diesem Sinne enthält § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG aber keine Regelung. Die Interessenlage ist jedoch, was die Überprüfung der dort tätigen Personen anbelangt, identisch. Auch Abschiebungshafteinrichtungen müssen gegen die Befreiung von Abschiebungsgefangenen, das Ausspähen der Möglichkeiten dazu, die Beschädigung oder Zerstörung von Sicherheits- und sonstigen Einrichtungen und andere kriminelle oder die Sicherheit gefährdende Handlungen geschützt werden.



Drucksache 772/17

... 3. § 7 Hilfe für Gefangene



Drucksache 390/1/17

... Da eine Trennung der Gefangenen in Abschiebungshaft von Strafgefangenen weiterhin erforderlich ist, was auch die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8a betont, wird die Gesetzesänderung in der Praxis nahezu zwangsläufig zu einer Unterbringung von ausreisepflichtigen Gefährdern in den Untersuchungshafteinrichtungen der Justizvollzugsanstalten führen.

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Drucksache 390/1/17




Zu Artikel 1 Nummer 8a


 
 
 


Drucksache 183/17 (Beschluss)

... Für spezielle Hafteinrichtungen in diesem Sinne enthält § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG aber keine Regelung. Die Interessenlage ist jedoch, was die Überprüfung der dort tätigen Personen anbelangt, identisch. Auch Abschiebungshafteinrichtungen müssen gegen die Befreiung von Abschiebungsgefangenen, das Ausspähen der Möglichkeiten dazu, die Beschädigung oder Zerstörung von Sicherheits- und sonstigen Einrichtungen und andere kriminelle oder die Sicherheit gefährdende Handlungen geschützt werden.



Drucksache 369/16

... Es ist anzumerken, dass der Rat die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen aus dem Mehrjahresrahmen 2013-2017 ausklammerte. In dem 2011 vorgelegten Vorschlag der Kommission48 war dieser Bereich enthalten. Auch das Europäische Parlament hatte sich klar für die Aufnahme der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in den derzeit geltenden Mehrjahresrahmen der Agentur ausgesprochen und bedauerte die mangelnde Einigkeit hierzu im Rat.49 Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen faktisch Bestandteil des EU-Besitzstands, zudem wurden wichtige EU-Initiativen in diesem Bereich unternommen, etwa die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft50 und die Einführung gemeinsamer Standards für den Schutz von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren51. Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2014 zur Festlegung der strategischen Leitlinien für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unter anderem die Notwendigkeit, die Bemühungen um die Stärkung der Rechte von Beschuldigten und Verdächtigen in Strafverfahren fortzusetzen. Gleichzeitig rief er dazu auf, das Fachwissen der Agentur zu nutzen. Ende 2014 endete zudem die im Vertrag von Lissabon festgelegte Übergangszeit für den europäischen Rechtsraum. Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union sowie der Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen wurden dadurch aufgehoben. Die Kommission ist daher auf Daten und Informationen über die Lage vor Ort angewiesen, um ihre Überwachungsfunktion wahrnehmen zu können. Die Tätigkeit der Agentur im Bereich der Strafjustiz hat bereits nützliche Ergebnisse erbracht, wie sich an den Adhoc-Studien (zu Kindern in Strafverfahren52, zur Überstellung von Gefangenen53, zum Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung sowie auf Informationen in Strafverfahren54) ablesen lässt, die auf Ersuchen der Kommission durchgeführt wurden. Dieser Tätigkeitsbereich sollte nun vollumfänglich in den Themenbereich der justiziellen Zusammenarbeit aufgenommen werden. Diese Ansicht wurde vom Verwaltungsrat der Agentur in seiner Stellungnahme nachdrücklich bestätigt und auch in der 2012 durchgeführten externen Bewertung der Agentur55 geäußert.

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Drucksache 369/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich und mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung

- Konsultation der Interessenträger sowie Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Mehrjahresrahmen

Artikel 2
Themenbereiche

Artikel 3
Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 236/1/16

... Der Bundesrat weist ergänzend darauf hin, dass sich aus dem in § 32f Absatz 1 Satz 1 StPO-E beschriebenen Regelfall der Gewährung der Einsicht in die elektronische Akte durch Bereitstellen des Inhalts der Akte auf Abruf aus seiner Sicht keine Verpflichtung der Länder ergibt, Gefangenen den unmittelbaren Abruf der elektronischen Akte über ein öffentliches Telekommunikationsnetz (insbesondere das Internet) zu ermöglichen. Dem Akteneinsichtsrecht von Gefangenen wird aus Sicht des Bundesrates auch dadurch genügt, dass der Abruf durch Vermittlung der Anstalt erfolgt und die Daten den Gefangenen nach Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen der Landesjustizvollzugsgesetze in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.

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Drucksache 236/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32a Absatz 2 Satz 3 - neu - StPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 5 Satz 3 - neu - StPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32d Satz 2 StPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32f Absatz 1 Satz 1 bis 3 StPO

Zu Artikel 1 Nummer 15

9. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 474 Absatz 2 Satz 2 -neuStPO

10. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 498 Absatz 2 StPO

11. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe a § 49 Absatz 1 Satz 2 OWiG

12. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - § 130a Absatz 2 Satz 1a - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 299 Absatz 3 ZPO

14. Zu Artikel 11a - neu - § 130a Absatz 2 Satz 3 - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2a - neu - Inkrafttreten

'Artikel 11a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2018

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 13 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 2a - neu - FamFG , Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 7 - neu - Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 16 Anmerkung zu Nummer 9000 Absatz 4 KV GKG , Zu Artikel 17 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV FamGKG , Zu Artikel 18 Anmerkung zu Nummer 31000 Absatz 5 KV GNotKG und Zu Artikel 19 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG

17. Zu Artikel 20a - neu - § 17c -neuGVG *

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 17cs

18. Zu Artikel 20a - neu - § 38 Absatz 3 - neu - GVG * Nach Artikel 20 ist folgender Artikel 20a einzufügen:

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 236/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat weist ergänzend darauf hin, dass sich aus dem in § 32f Absatz 1 Satz 1 StPO-E beschriebenen Regelfall der Gewährung der Einsicht in die elektronische Akte durch Bereitstellen des Inhalts der Akte auf Abruf aus seiner Sicht keine Verpflichtung der Länder ergibt, Gefangenen den unmittelbaren Abruf der elektronischen Akte über ein öffentliches Telekommunikationsnetz (insbesondere das Internet) zu ermöglichen. Dem Akteneinsichtsrecht von Gefangenen wird aus Sicht des Bundesrates auch dadurch genügt, dass der Abruf durch Vermittlung der Anstalt erfolgt und die Daten den Gefangenen nach Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen der Landesjustizvollzugsgesetze in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 236/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32a Absatz 2 Satz 3 - neu - StPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 5 Satz 3 - neu - StPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32d Satz 2 StPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32f Absatz 1 Satz 1 bis 3 StPO

Zu Artikel 1 Nummer 15

9. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 474 Absatz 2 Satz 2 - neu - StPO

10. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 498 Absatz 2 StPO

11. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - § 130a Absatz 2 Satz 1a - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 299 Absatz 3 ZPO

13. Zu Artikel 11a - neu - § 130a Absatz 2 Satz 3 - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2a - neu - Inkrafttreten

'Artikel 11a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2018

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Zu Artikel 13 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 2a - neu - FamFG , Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 7 - neu - Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 16 Anmerkung zu Nummer 9000 Absatz 4 KV GKG , Zu Artikel 17 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV FamGKG , Zu Artikel 18 Anmerkung zu Nummer 31000 Absatz 5 KV GNotKG und Zu Artikel 19 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG

16. Zu Artikel 20a - neu - § 17c - neu - GVG

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 17c

17. Zu Artikel 20a - neu - § 38 Absatz 3 - neu - GVG

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 792/16 (Beschluss)

... Die Schaffung einer ausdrücklichen Regelung für eine möglichst schnelle und frühzeitige Übermittlung entsprechender Daten an Einrichtungen des Justiz-und Maßregelvollzugs ist sachgerecht: Erkenntnisse der Führungsaufsichtsstelle sind bereits zu Beginn der Haft in das Diagnoseverfahren einzubeziehen (vgl. z.B. § 13 Absatz 3 Satz 2 ThürJVollzGB), dessen Ergebnisse Grundlage des zu erstellenden und fortzuschreibenden Vollzugs- und Eingliederungsplans sind (vgl. z.B. § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1ThürJVollzGB). Die Führungsaufsichtsstelle beteiligt sich zudem frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Straf- und Jugendstrafgefangenen (vgl. z.B. § 50 Absatz 2 Satz 2 ThürJVollzGB).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 792/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO

2. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 132 Absatz 2 StPO

3. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

4. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

5. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 487 Absatz 1 Satz 3 StPO

6. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 69 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c BNatSchG

7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c § 71 Absatz 6 BNatSchG


 
 
 


Drucksache 607/16

... d) In Nummer 18 werden nach den Wörtern "aufgefangenen Kraftstoffdampfes," die Wörter "die am Prüfstand mit dem Messverfahren nach Nummer 5.2 der DIN EN 16321-1, Ausgabe Dezember 2013, und den drei Prüftanks nach Anhang A der DIN EN 16321-1 ermittelt wird," eingefügt.



Drucksache 419/16

... "(2) Für Gefangene, gegen die die öffentliche Klage noch nicht erhoben wurde oder die rechtskräftig verurteilt sind, kann die Feststellung nach Absatz 1 auf die Unterbrechung des mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit dem Verteidiger erstreckt werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 419/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 83c
Verfahren und Fristen.

Artikel 4
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 67a
Unterrichtung bei Freiheitsentzug

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 6
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 7
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 792/1/16

... Die Schaffung einer ausdrücklichen Regelung für eine möglichst schnelle und frühzeitige Übermittlung entsprechender Daten an Einrichtungen des Justiz-und Maßregelvollzugs ist sachgerecht: Erkenntnisse der Führungsaufsichtsstelle sind bereits zu Beginn der Haft in das Diagnoseverfahren einzubeziehen (vgl. z.B. § 13 Absatz 3 Satz 2 ThürJVollzGB), dessen Ergebnisse Grundlage des zu erstellenden und fortzuschreibenden Vollzugs- und Eingliederungsplans sind (vgl. z.B. § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1ThürJVollzGB). Die Führungsaufsichtsstelle beteiligt sich zudem frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Straf- und Jugendstrafgefangenen (vgl. z.B. § 50 Absatz 2 Satz 2 ThürJVollzGB).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 792/1/16




1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO

2. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 132 Absatz 2 StPO

3. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

4. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

5. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 487 Absatz 1 Satz 3 StPO

6. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 69 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c BNatSchG

7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c § 71 Absatz 6 BNatSchG


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.