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0697/03
0830/03B
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Drucksache 170/12

... Die Änderung sieht vor, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 die Vertragsparteien immer eine von dem tatsächlichen Zeitaufwand eines Pflegeeinsatzes abhängige Vergütungsregelung treffen. Hintergrund ist, dass Abrechnungen nach Zeitaufwand weitaus besser mit Betreuungsleistungen korrespondieren als die derzeitige in der Praxis bevorzugte Abrechnung nach Komplexleistungen. In Betracht kommt beispielsweise eine Stundenvergütung, die je nach tatsächlichem Aufwand an Zeit anteilig berechnet wird. Maßstab ist der tatsächliche Aufwand an Zeit vor Ort, so dass Formen der Pauschalierung hier unzulässig sind. Die Vergütungen können also nicht so bemessen werden, dass zum Beispiel für jede angefangene Viertelstunde eine anteilige Stundenvergütung berechnet werden kann. Welche Leistungen der Pflegedienst in dieser Zeit erbringt, obliegt der freien Auswahl durch den Pflegebedürftigen.



Drucksache 517/1/12

... für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro



Drucksache 635/12

... 3. für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen sowie bundesrechtliche Abwicklungsanstalten, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit den Nummern 1 und 2 dieses Satzes, ermittelten Bilanzsumme, wobei der Bruchteil dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.



Drucksache 502/12

... P. in der Erwägung, dass in israelischen Strafvollzugs- und Haftanstalten derzeit mehr als 4 500 palästinensische Gefangene festgehalten werden - darunter 24 Mitglieder des Palästinensischen Legislativrates, etwa 240 Kinder und mehr als 300 Personen, die sich in Verwaltungshaft befinden;



Drucksache 173/12 (Beschluss)

... erheblich eingeschränkt. Hierdurch ist eine Schutzlücke für Fälle entstanden, in denen die Gefährlichkeit eines Täters im Zeitpunkt der Verurteilung für das Gericht nicht erkennbar gewesen war, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - insbesondere während des Strafvollzuges - zu Tage getreten ist. Trotz erkannter, erheblicher Gefährlichkeit müssten diese Täter nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe in die Freiheit entlassen werden. § 65 StGB-E hingegen ermöglicht es, in eng umrissenen und abschließend normierten Fällen eine Unterbringung von Strafgefangenen nachträglich vorzunehmen. Dass nur in einer sehr überschaubaren Anzahl von Fällen die Anwendung des § 65 StGB-E in Betracht kommen wird, spricht angesichts des hohen Ranges der gefährdeten Rechtsgüter nicht gegen seine Einführung. Der Schutz vor verurteilten Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafen schwere Straftaten zum Beispiel gegen das Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen werden, steht im überragenden Interesse des Gemeinwohls.



Drucksache 578/12

... Zudem wird die Einrichtung und Pflege einer "Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe" vorgeschlagen, um die Einholung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen über Sicherstellungen von Drogenausgangsstoffen und abgefangene Lieferungen in Einklang mit dem derzeit geltenden Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 808/12

... "(3) Der Befüller hat die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a und b stichprobenartig durch eine Kontrolluntersuchung je angefangene 10 Megagramm metallischer Quecksilberabfälle durch einen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen prüfen und schriftlich bestätigen zu lassen; § 24 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Befüller hat dem Betreiber des Langzeitlagers, der die nach Satz 1 untersuchten metallischen Quecksilberabfälle annimmt, die Bestätigung des Sachverständigen unverzüglich zuzuleiten. Eine zweite Ausfertigung hat der Befüller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren.



Drucksache 507/12

... Neben der Aktualisierung der Verweisungen sollen mit dem vorliegenden Entwurf keine weiteren Änderungen der Stimmrechtsverordnung vorgenommen werden. Damit bleibt die bisherige Regelung unverändert, nach der ein Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes eine Stimme für jede angefangene 300 000 Tonnen an bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnissen erhält, die es importiert oder herstellt.



Drucksache 603/12

... je angefangene 50.000 Euro



Drucksache 173/1/12

... erheblich eingeschränkt. Hierdurch ist eine Schutzlücke für Fälle entstanden, in denen die Gefährlichkeit eines Täters im Zeitpunkt der Verurteilung für das Gericht nicht erkennbar gewesen war, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - insbesondere während des Strafvollzuges - zu Tage getreten ist. Trotz erkannter, erheblicher Gefährlichkeit müssten diese Täter nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe in die Freiheit entlassen werden. § 65 StGB-E hingegen ermöglicht es, in eng umrissenen und abschließend normierten Fällen eine Unterbringung von Strafgefangenen nachträglich vorzunehmen. Dass nur in einer sehr überschaubaren Anzahl von Fällen die Anwendung des § 65 StGB-E in Betracht kommen wird, spricht angesichts des hohen Ranges der gefährdeten Rechtsgüter nicht gegen seine Einführung. Der Schutz vor verurteilten Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafen schwere Straftaten zum Beispiel gegen das Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen werden, steht im überragenden Interesse des Gemeinwohls.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/1/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein Begriff der Sicherungsverwahrung

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht des StGB ,

§ 65
Nachträgliche Therapieunterbringung

§ 65a
Einrichtungen für den Vollzug der nachträglichen Therapieunterbringung

'Artikel 2a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

'Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung

§ 275b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 67a Absatz 2 Satz 2 StGB , Buchstabe b § 67a Absatz 4 Satz 2 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 67a Absatz 2 Satz 2 StGB *


 
 
 


Drucksache 8/12

... "(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und die sich in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 um mindestens zwei Jahre zum Dienst in einer Laufbahn der Mannschaften weiterverpflichten, erhalten eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird."



Drucksache 501/12

... E. in der Erwägung, dass infolge der Proteste im Jahr 2008 vermutlich über 200 Opfer zu beklagen waren, die Zahl der Festgenommenen zwischen 4434 und über 6500 schwankte und es Ende 2010 insgesamt 831 bekannte politische Gefangene in Tibet gab, von denen 360 im Rahmen eines Gerichtsurteils verurteilt worden waren und 12 eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßten;



Drucksache 214/12

... - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu eritreischen Flüchtlingen, die auf dem Sinai gefangen gehalten werden1, - unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, und zwar insbesondere auf ihren Artikel 3 ("Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person"), Artikel 4, der den Sklavenhandel in allen seinen Formen verbietet, und Artikel 5,

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Drucksache 214/12




Bedeutung des Prozesses

3 Entscheidungsfindung

3 Konsolidierung

Maßnahmen auf europäischer Ebene

Entschließung

Entschließung

Entschließung

Entschließung

Entschließung


 
 
 


Drucksache 517/12

... für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro

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Drucksache 517/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)

Kapitel 1
Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Kostenfreiheit bei Gerichtskosten

§ 3
Höhe der Kosten

§ 4
Auftrag an einen Notar

§ 5
Verweisung, Abgabe

§ 6
Verjährung, Verzinsung

§ 7
Elektronische Akte, elektronisches Dokument

Abschnitt 2
Fälligkeit

§ 8
Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren

§ 9
Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen

§ 10
Fälligkeit der Notarkosten

Abschnitt 3
Sicherstellung der Kosten

§ 11
Zurückbehaltungsrecht

§ 12
Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten

§ 13
Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren

§ 14
Auslagen des Gerichts

§ 15
Abhängigmachung bei Notarkosten

§ 16
Ausnahmen von der Abhängigmachung

§ 17
Fortdauer der Vorschusspflicht

Abschnitt 4
Kostenerhebung

§ 18
Ansatz der Gerichtskosten

§ 19
Einforderung der Notarkosten

§ 20
Nachforderung von Gerichtskosten

§ 21
Nichterhebung von Kosten

Abschnitt 5
Kostenhaftung

Unterabschnitt 1
Gerichtskosten

§ 22
Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

§ 23
Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren

§ 24
Kostenhaftung der Erben

§ 25
Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge

§ 26
Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen

§ 27
Weitere Fälle der Kostenhaftung

§ 28
Erlöschen der Zahlungspflicht

Unterabschnitt 2
Notarkosten

§ 29
Kostenschuldner im Allgemeinen

§ 30
Haftung der Urkundsbeteiligten

§ 31
Besonderer Kostenschuldner

Unterabschnitt 3
Mehrere Kostenschuldner

§ 32
Mehrere Kostenschuldner

§ 33
Erstschuldner der Gerichtskosten

Abschnitt 6
Gebührenvorschriften

§ 34
Wertgebühren

Abschnitt 7
Wertvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 35
Grundsatz

§ 36
Allgemeiner Geschäftswert

§ 37
Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten

§ 38
Belastung mit Verbindlichkeiten

§ 39
Auskunftspflichten

Unterabschnitt 2
Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 40
Erbschein, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvol lstreckerzeugnis

§ 41
Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts

§ 42
Wohnungs- und Teileigentum

§ 43
Erbbaurechts beste l l u ng

§ 44
Mithaft

§ 45
Rangverhältnisse und Vormerkungen

Unterabschnitt 3
Bewertungsvorschriften

§ 46
Sache

§ 47
Sache bei Kauf

§ 48
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 49
Grundstücksgleiche Rechte

§ 50
Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen

§ 51
Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen

§ 52
Nutzungs- und Leistungsrechte

§ 53
Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten

§ 54
Bestimmte Gesellschaftsanteile

Kapitel 2
Gerichtskosten

Abschnitt 1
Gebührenvorschriften

§ 55
Einmalige Erhebung der Gebühren

§ 56
Teile des Verfahrensgegenstands

§ 57
Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung

§ 58
Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Wertvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 59
Zeitpunkt der Wertberechnung

§ 60
Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder

§ 61
Rechtsmittelverfahren

§ 62
Einstweilige Anordnung

Unterabschnitt 2
Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 63
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

§ 64
Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung

§ 65
Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern

§ 66
Bestimmte Teilungssachen

§ 67
Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen

§ 68
Verhandlung über Dispache

§ 69
Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister

§ 70
Gemeinschaften zur gesamten Hand

§ 71
Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs

§ 72
Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer

§ 73
Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 74
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz

§ 75
Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

§ 76
Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht

Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung

§ 77
Angabe des Werts

§ 78
Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

§ 79
Festsetzung des Geschäftswerts

§ 80
Schätzung des Geschäftswerts

Abschnitt 3
Erinnerung und Beschwerde

§ 81
Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

§ 82
Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

§ 83
Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts

§ 84
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Kapitel 3
Notarkosten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 85
Notarielle Verfahren

§ 86
Beurkundungsgegenstand

§ 87
Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

Abschnitt 2
Kostenerhebung

§ 88
Verzinsung des Kostenanspruchs

§ 89
Beitreibung der Kosten und Zinsen

§ 90
Zurückzahlung, Schadensersatz

Abschnitt 3
Gebührenvorschriften

§ 91
Gebührenermäßigung

§ 92
Rahmengebühren

§ 93
Einmalige Erhebung der Gebühren

§ 94
Verschiedene Gebührensätze

Abschnitt 4
Wertvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 95
Mitwirkung der Beteiligten

§ 96
Zeitpunkt der Wertberechnung

Unterabschnitt 2
Beurkundung

§ 97
Verträge und Erklärungen

§ 98
Vollmachten und Zustimmungen

§ 99
Miet-, Pacht- und Dienstverträge

§ 100
Güterrechtliche Angelegenheiten

§ 101
Annahme als Kind

§ 102
Erbrechtliche Angelegenheiten

§ 103
Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht

§ 104
Rechtswahl

§ 105
Anmeldung zu bestimmten Registern

§ 106
Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern

§ 107
Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne

§ 108
Beschlüsse von Organen

§ 109
Derselbe Beurkundungsgegenstand

§ 110
Verschiedene Beurkundungsgegenstände

§ 111
Besondere Beurkundungsgegenstände

Unterabschnitt 3
Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten

§ 112
Vollzug des Geschäfts

§ 113
Betreuungstätigkeiten

Unterabschnitt 4
Sonstige notarielle Geschäfte

§ 114
Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung

§ 115
Vermögensverzeichnis, Siegelung

§ 116
Freiwillige Versteigerung von Grundstücken

§ 117
Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten

§ 118
Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

§ 119
Entwurf

§ 120
Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung

§ 121
Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen

§ 122
Rangbescheinigung

§ 123
Gründungsprüfung

§ 124
Verwahrung

Abschnitt 5
Gebührenvereinbarung

§ 125
Verbot der Gebührenvereinbarung

§ 126
Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Abschnitt 6
Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen

§ 127
Antrag auf gerichtliche Entscheidung

§ 128
Verfahren

§ 129
Beschwerde und Rechtsbeschwerde

§ 130
Gemeinsame Vorschriften

§ 131
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Kapitel 4
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 132
Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 133
Bekanntmachung von Neufassungen

§ 134
Übergangsvorschrift

§ 135
Sonderregelung für Baden-Württemberg

§ 136
Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis


 
 
 


Drucksache 684/12

... "Abweichend von Satz 1 Nummer 6b sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 100 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat der Nutzung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn



Drucksache 517/12 (Beschluss)

... für jeden angefangenen Betrag von



Drucksache 689/12

... (3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 689/12




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 66c
Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs

Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 92
Rechtsbehelfe im Vollzug.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

§ 119a
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 39
Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt.

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 316f
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung

Artikel 8
Änderung des Therapieunterbringungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 329/12

... - unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin, insbesondere die vom 13. November 2010 zur Freilassung von Aung San Suu Kyi, vom 13. Januar 2011 und vom 12. Oktober 2011 zur Freilassung politischer Gefangener und vom 2. April 2012 zur Durchführung der Nachwahlen, - in Kenntnis der Erklärung des Gipfeltreffens der ASEAN vom 3. April 2012 zum Ergebnis der Nachwahlen vom 1. April 2012, in der die Aufhebung der Sanktionen gefordert wird,



Drucksache 689/2/12

... Nach dem Gesetzesbeschluss soll zukünftig eine Überweisung aus der Strafhaft in den Maßregelvollzug gemäß den §§ 63, 64 StGB bereits dann möglich sein, wenn sie "zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist". Die Begriffe" Heilbehandlung und Entziehungskur" sind zwar im StGB etabliert. Sie stellen jedoch im Gegensatz zur aktuellen Anforderung, dass bei dem Betroffenen ein Zustand nach § 20 oder § 21 StGB und damit eine psychische Erkrankung von besonderer Erheblichkeit vorliegen muss, eine deutlich geringere Schwelle dar. Denn es dürfte bei allen Straftätern, bei denen bereits im Urteil die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten wurde, zumindest eine dissoziale Persönlichkeitsstörung oder/und eine Suchtproblematik (Alkohol, Drogen) vorliegen, die grundsätzlich behandlungsbedürftig ist/sind. Dies ist auch vor dem Hintergrund, dass Studien zufolge die Prävalenz psychischer Störungen unter Strafgefangenen bei etwa 80 Prozent liegt, zu sehen.



Drucksache 354/11

... Zu Beginn des Vollzuges einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist für jeden einzelnen Gefangenen eine individuelle Behandlungsuntersuchung vorgeschrieben, auf deren Grundlage ein Vollzugsplan erstellt wird. Dabei sind vor allem die Probleme, die der Verurteilte aus seinem Leben vor dem Freiheitsentzug mitbringt sowie die nach der Entlassung zu bewältigenden Schwierigkeiten zu berücksichtigen. Um "passgenaue", auf die individuellen Bedürfnisse des Gefangenen zugeschnittene wirksame Behandlungsmaßnahmen in den Vollzugsplan aufnehmen zu können, sind die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen (§ 6 Abs. 1 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Vierter Abschnitt

§ 496
Datenübermittlung durch die Bewährungshelfer

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten der öffentlichen Haushalte

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil – zu den einzelnen Vorschriften

I. Artikel 1 – Änderung der Strafprozessordnung

1. Artikel 1 Ziffer 1 des Gesetzentwurfs

2. Artikel 1 Ziffer 2 des Gesetzentwurfs

2.1. § 496 Absatz 1 StPO

2.1.1 Datenübermittlung an die Polizei

2.1.2. Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft

2.1.3. § 496 Abs. 1 StPO

2.2. § 496 Absatz 2 StPO

2.3. § 496 Absatz 3 StPO

II. Artikel 2 - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 342/11

... (2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Länge der zu planenden Trasse. Bei der Durchführung der Bundesfachplanung ist die geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte (Luftlinie) maßgeblich. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt dreißigtausend Euro je angefangenem Kilometer. Für die Durchführung der Planfeststellung richtet sich die Gebühr nach der mittleren Länge des im Rahmen der Bundesfachplanung festgelegten Korridors. Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 3 beträgt die Gebühr fünfzigtausend Euro je angefangenem Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 beträgt die Gebühr zehntausend Euro je angefangenem Kilometer.



Drucksache 522/1/11

... a) Wegepauschalen je angefangene halbe Stunde aa) je Hafenärztin oder Hafenarzt oder Ingenieurin oder Ingenieur 50 Euro bb) je Hafeninspektorin oder Hafeninspektor 40 Euro



Drucksache 230/11

... Im Übrigen hat der Deponiebetreiber bei nicht gefährlichen Abfällen von mehr als 500 Megagramm stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 5 000 Megagramm angelieferten Abfalls desselben Abfallerzeugers, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen. Bei gefährlichen Abfällen von mehr als 50 Megagramm hat er stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 2 500 Megagramm angelieferten Abfalls desselben Abfallerzeugers, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen. Bei spezifischen Massenabfällen kann die Anzahl der Kontrolluntersuchungen abweichend von den Sätzen 6 und 7 mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Untersuchung jährlich reduziert werden."



Drucksache 280/11

... 2. fordert die Behörden in Bahrain, Syrien und Jemen dringend auf, keine Gewalt gegen Demonstranten anzuwenden sowie ihr Recht auf Versammlungsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung zu achten; verurteilt, dass die Behörden in Bahrain und Jemen auf die Bereitstellung von medizinischer Versorgung Einfluss nehmen und den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen verweigern oder einschränken; betont, dass diejenigen, die für die Verluste an Menschenleben und die Verletzungen verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen und vor Gericht gestellt werden müssen; fordert die Behörden auf, unverzüglich alle politischen Gefangenen, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten sowie alle Personen, die aufgrund ihrer friedlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Protesten festgehalten werden, frei zu lassen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/11




Entschließung

Entschließung

Entschließung

Die neue Satzung der EIB

EIB -Finanzierung in der EU

EIB -Finanzierung nach 2013

EIB -Finanzierung außerhalb der EU

Die Rolle der EIB in den Beitrittsländern

Die Rolle der Bank bei der Entwicklung

Zusammenarbeit zwischen der EIB und internationalen, regionalen und nationalen Finanzinstitutionen

Offshore -Finanzzentren


 
 
 


Drucksache 90/11

... G. in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Brasiliens am 18. November 2009 entschieden hat, die Auslieferung von Cesare Battisti zu bewilligen, und den amtierenden Präsidenten der Föderativen Republik Brasilien bevollmächtigte, den Gefangenen gemäß den Regeln des Auslieferungsabkommens zwischen Italien und Brasilien an Italien zu überstellen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 90/11




Entschließung

Entschließung

Entschließung

Entschließung

Die EU und die Arktis

Neue weltweite Transportrouten

Natürliche Ressourcen

Klimawandel und Auswirkungen der Verschmutzung auf die Arktis

Nachhaltige sozioökonomische Entwicklung

3 Governance

Schlussfolgerungen

Entschließung

Entschließung

Entschließung


 
 
 


Drucksache 208/11 (Beschluss)

... Während des Zweiten Weltkrieges übernahm die Wehrmachtauskunftstelle für Kriegerverluste und Kriegsgefangene die nach dem Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen aus dem Jahre 1929 vorgeschriebene Auskunftserteilung zu in deutschem Gewahrsam befindlichen ausländischen Kriegsgefangenen und verstorbenen Kriegsteilnehmern fremdländischer Verbände an die Schutzmächte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz in Genf (IKRK). Die Deutsche Dienststelle (WASt) - Rechtsnachfolgerin der Wehrmachtauskunftstelle - führte diese Aufgabe nach Kriegsende fort und besitzt daher einen einmaligen Bestand an Unterlagen zu diesem Personenkreis, der eine Zuordnungsbestätigung zum Anwendungsbereich nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 GräbG ermöglicht.



Drucksache 170/11

... es oder den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes festgesetzte Dienstzeit im Jahr 2011 endet und die sich im Jahr 2011 verpflichten, weiterhin freiwillig Wehrdienst zu leisten, erhalten eine Prämie in Höhe von 100 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird."



Drucksache 360/1/11

... (6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit und mindestens 100 Euro.



Drucksache 370/11

... c) unterstützt die Einrichtung eines gemeinsamen Dienstleistungszentrums für die Verwaltung der GSVP-Missionen, d.h. eines interinstitutionellen Büros, welches sich aus dem Referat 3 „GASP-Einsätze des außenpolitischen Instruments“ der Kommission (ehemals Relex/A3) und dem Referat „Missionsunterstützung“ des CPCC zusammensetzt; stellt fest, dass die neue Dienststelle, indem sie sich mit Personal-, Logistik-, Beschaffungs- und Finanzfragen der zivilen GSVP-Missionen befasst und die Missionsleiter von einem Teil ihrer Verwaltungsaufgaben befreit, eine höhere Effizienz gewährleisten würde, indem die administrativen Aufgaben - angefangen bei der Auswahl und Rekrutierung des Personals - zusammengelegt und die Beschaffung und die Verwaltung der Ausrüstung zentralisiert würden;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 370/11




Entschließung

Allgemeine Fragen

3 Warenverkehr

Dienstleistungsverkehr, Niederlassung

3 Investitionen

Öffentliche Aufträge

Handel und Wettbewerb

Handel und nachhaltige Entwicklung

Die Rolle des Europäischen Parlaments

Sonstige Erwägungen

Entschließung

Entschließung

Sicherheit und Außenpolitik

Sicherheit und Verteidigung

Innen - und außenpolitische Sicherheit

Sicherheit durch Einsätze

Sicherheit in Partnerschaften

Entschließung

Stärkung der Rolle der EU im multilateralen System

Die Rolle der EU im System der Vereinten Nationen

Die UN-Generalversammlung UNGA

Der UN-Sicherheitsrat UNSC

Der UN-Menschenrechtsrat UNHRC

Die Rolle der EU in den internationalen Finanzinstitutionen IFI

Der Internationale Währungsfond IWF

Die Weltbank WB und die wichtigsten multilateralen Entwicklungsbanken

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ

Die Rolle der EU in multilateralen Sicherheitsorganisationen - Der Nordatlantikpakt NATO

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE

Die Rolle der EU in anderen multilateralen Organisationen - Der Europarat

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD

Die Welthandelsorganisation WTO

Die Rolle der EU in der „Gipfeldiplomatie“ - Ambitionen im G8- und G20-Prozess

Entschließung

Entschließung

Kultur und europäische Werte

EU -Programme

Medien und neue Informationstechnologien

Kulturdiplomatie und kulturelle Zusammenarbeit

EU -Außenbeziehungen und Europäischer Auswärtiger Dienst EAD

UNESCO -Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

GD Bildung und Kultur der Kommission, März 2009

Entschließung

Entschließung


 
 
 


Drucksache 366/11

... Vernünftige Haftbedingungen bilden die Voraussetzung für eine gelungene Resozialisierung von Straftätern. Mehrere Berichte zu den Haftbedingungen in EU-Justizvollzugsanstalten kommen zu dem Schluss, dass einige hinter den internationalen Standards, z.B. den Empfehlungen des Europarats zum europäischen Strafvollzug und den UN-Mindestgrundsätzen für die Behandlung Gefangener, zurückbleiben26.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 366/11




Grünbuch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum – Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs

1. Gegenstand

2. Wieso hat die EU ein Interesse an diesen Fragen

3. Der Zusammenhang zwischen den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung Freiheitsentziehenden Massnahmen

3.1. Der Europäische Haftbefehl8

3.2. Überstellung von Häftlingen

3.3. Bewährungsstrafen und alternative Sanktionen

3.4. Europäische Überwachungsanordnung

3.5. Umsetzung

Fragen zu den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung

4. die Untersuchungshaft

4.1. Länge der Untersuchungshaft

4.2. Regelmäßige Überprüfung der Gründe für die Untersuchungshaft/gesetzliche Höchstdauer

Fragen zur Untersuchungshaft

5. Kinder

Frage zum Freiheitsentzug BEI Kindern

6. Haftbedingungen

6.1. Maßnahmen der EU mit Bezug zum Strafvollzug

6.2. Überprüfung der Haftbedingungen durch die Mitgliedstaaten

Fragen zur überprüfung der Haftbedingungen

6.3. Europäische Strafvollzugsgrundsätze

Fragen zu den Haftbedingungen

7. öffentliche Anhörung

2 Anhänge

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 208/1/11

... Während des Zweiten Weltkrieges übernahm die Wehrmachtauskunftstelle für Kriegerverluste und Kriegsgefangene die nach dem Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen aus dem Jahre 1929 vorgeschriebene Auskunftserteilung zu in deutschem Gewahrsam befindlichen ausländischen Kriegsgefangenen und verstorbenen Kriegsteilnehmern fremdländischer Verbände an die Schutzmächte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz in Genf (IKRK). Die Deutsche Dienststelle (WASt) - Rechtsnachfolgerin der Wehrmachtauskunftstelle - führte diese Aufgabe nach Kriegsende fort und besitzt daher einen einmaligen Bestand an Unterlagen zu diesem Personenkreis, der eine Zuordnungsbestätigung zum Anwendungsbereich nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 GräbG ermöglicht.



Drucksache 522/11 (Beschluss)

... a) Wegepauschalen je angefangene halbe Stunde



Drucksache 237/11

... 29. bedauert, dass sich die Situation der Menschenrechtsverteidiger, einschließlich der im Bereich der Menschenrechte tätigen Anwälte und der Verteidiger der Rechte von Frauen, auf die die Maßnahmen besonders stark abzielen, verschlechtert; ist zutiefst besorgt über die Tatsache, dass Menschenrechtsverteidiger verschiedenen Angriffen und unfairen Gerichtsverfahren ausgesetzt sind und davon abgehalten werden, von ihren verfassungsmäßigen Rechten Gebrauch zu machen; fordert die unverzügliche Freilassung aller Menschenrechtsverteidiger und Gefangenen aus Gewissensgründen, die sich immer noch in Haft befinden;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/11




Entschließung

Feminisierung der Armut

Bekämpfung der Frauenarmut durch Arbeitsmarktpolitik und sozialen Schutz

Bekämpfung von Armut bei älteren Frauen

Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt auf das Armutsrisiko

Sozialer Dialog und Zivilgesellschaft im Kampf gegen Frauenarmut

Gewährleistung der Finanzierung als Mittel zur Bekämpfung von Armut

Entschließung

Innere Lage

2 Menschenrechte

Das Nukleardossier

2 Außenbeziehungen

Entschließung

Die Tätigkeit des Menschenrechtsrates

Allgemeine regelmäßige Überprüfung UPR

2 Sonderverfahren

Mitwirkung der Europäischen Union

Entschließung

Entschließung

Entschließung


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.