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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Geburts- oder Sterbeorts"


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Drucksache 362/07

... 2. Bei der Ausstellung von Urkunden aus dem Geburten-, Heirats- oder Sterbebuch ist hinsichtlich der Angabe des Geburtsortes, des Ortes der Eheschließung oder des Sterbeortes nach Nummer 1 zu verfahren. In der Heiratsurkunde reicht bei der Angabe des Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wurde, die alte Bezeichnung des Standesamts aus, wenn sich die neue Bezeichnung aus dem Kopf der Urkunde ergibt; dies gilt auch für Geburts- und Sterbeurkunden, wenn sich die neue Bezeichnung des Geburts- oder Sterbeorts aus der Bezeichnung des ausstellenden Standesamts ergibt. Bei beglaubigten Abschriften ist der neue Name im Beglaubigungsvermerk anzugeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/07




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Neunzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - 19. DA-ÄndVwV

3 I.

3 II.

3 III.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Einzelbegründung

Zu den Nummer n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu den Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8a

Zu den Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 16

Zu den Nummer n

Zu Nummer 25a

Zu Nummer 25b

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 39

Zu den Nummer n

Zu Nummer 42

Zu Nummer 45

Zu den Nummer n

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: 19. allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden


 
 
 


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