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"Gastgemeinschaft"


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Drucksache 14/09

... ".44) Dieser von der Spezialkommission angenommene Wortlaut entstammt einem Vorschlag des Vereinigten Königreichs, getragen von der Besorgnis, den Schutz von Kindern sicherzustellen, die sich für einen Aufenthalt von begrenzter Dauer (Ferien, kurzer Schulbesuch, Weinlese usw.) im Ausland aufhalten. Ohne dass im eigentlichen Sinn Dringlichkeit vorläge, könnte es zweckmäßig erscheinen, so hieß es, der möglicherweise etwas überforderten Gastfamilie zu helfen, indem man das Kind für die Dauer des Aufenthalts in eine Gastgemeinschaft oder eine andere Familie gibt, jedoch unter Aufsicht der örtlichen Fürsorgebehörden. Sollte sich eine solche Maßnahme als zweckdienlich erweisen, wären die Behörden im Land der Anwesenheit des Kindes am besten geeignet, diese zu ergreifen. Während der Diplomatischen Konferenz wurde erörtert, ob es zweckdienlich sei, diesen Artikel beizubehalten, wobei einige Delegationen befürchteten, er werde von den Behörden des Staates, in dem das Kind anwesend ist, benutzt, um als vorläufig bezeichnete Maßnahmen zu ergreifen, die jedoch wichtige Fragen wie etwa das Sorgerecht berühren könnten, das auf diese Weise in getrennter Form auf das Hoheitsgebiet dieses Staates übergegangen wäre. Diese Befürchtung ist schließlich angesichts der im Wortlaut vorgesehenen Beschränkungen als übertrieben gewertet worden, wobei die Beibehaltung mit einer knappen Mehrheit beschlossen wurde.45)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 14/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern Übersetzung

Kapitel I
Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Kapitel II
Zuständigkeit

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Kapitel III
Anzuwendendes Recht

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Kapitel IV
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Kapitel V
Zusammenarbeit

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 39

Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 57

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 60

Artikel 61

Artikel 62

Artikel 63

Denkschrift

A. Allgemeines

I. Hintergrund

II. Bisherige Rechtslage und ihre Grenzen

III. Vorteile des neuen Übereinkommens

1. Vorteile gegenüber dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

2. Vorteile gegenüber dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen

3. Sinnvolle Ergänzung der Brüssel-IIa-Verordnung

IV. Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft

V. Wesentlicher Inhalt des Übereinkommens und Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

1. Zielsetzung; Anwendungsbereich

2. Internationale Zuständigkeit

3. Anwendbares Recht

4. Anerkennung und Vollstreckung

5. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

VI. Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten

1. Verhältnis zum sonstigen Gemeinschaftsrecht

2. Verhältnis zum Haager Minderjährigenschutzübereinkommen von 1961

3. Verhältnis zum Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980

4. Verhältnis zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen von 1980

VII. Inkrafttreten und internationale Akzeptanz des Übereinkommens

B. Besonderes

I. Vorbehalte

II. Sonstiges

Anlage zur
Denkschrift Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Übersetzung)

Allgemeiner Rahmen, wesentliche Ausrichtung und Gliederung des Übereinkommens

Kommentar

Überschrift des Übereinkommens

3 Präambel

Kapitel I
Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1
(Ziel des Übereinkommens13))

Absatz 1

Buchstabe a

Buchstabe n

Buchstabe n

Absatz 2

Artikel 2
(Kinder, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist)

Artikel 3
(Aufzählung der Schutzmaßnahmen)

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Buchstabe e

Buchstabe f

Buchstabe g

Artikel 4
(Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossene Gebiete)

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Buchstabe e

Buchstabe f

Buchstabe g

Buchstabe h

Buchstabe i

Buchstabe j

Kapitel II
Zuständigkeit

Artikel 5
(Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 6
(Flüchtlingskinder, in ein anderes Land gelangte Kinder oder solche ohne gewöhnlichen Aufenthalt)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 7
(Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 8 und 9
(Übertragung der Zuständigkeit an einen geeigneten Gerichtsstand oder von diesem eingeforderte Zuständigkeit)

Artikel 8
(Übertragung der Zuständigkeit an einen geeigneten Gerichtsstand)

Absatz 1

Absatz 2

Absätze 3 und 4

Artikel 9
(Eingeforderte Zuständigkeit seitens eines geeigneten Gerichtsstands)

Artikel 10
(Gerichtsstand der Ehescheidung)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 11
und 12 (Konkurrierende Zuständigkeit der Behörden des Staates, in dem das Kind anwesend oder das ihm gehörende Vermögen belegen ist)

Artikel 11
(Zuständigkeit in dringenden Fällen)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 12
(Vorläufige territorial beschränkte Maßnahmen)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 13
(Konflikte konkurrierender Zuständigkeiten) Absatz 1

Absatz 2

Artikel 14
(Beibehaltung der Maßnahmen im Fall veränderter Umstände)

Schlussbemerkung

Kapitel III
Anzuwendendes Recht

Artikel 15
(Auf Schutzmaßnahmen anzuwendendes Recht)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 16 bis 18
(Elterliche Verantwortung kraft Gesetzes)

Artikel 16
(Zuweisung oder Erlöschen der elterlichen Verantwortung)

Absatz 1

Absatz 2

Absätze 3 und 4

Artikel 17
(Ausübung der elterlichen Verantwortung)

Artikel 18
(Entzug oder Änderung der elterlichen Verantwortung)

Artikel 19
(Schutz Dritter)

Artikel 20
(Allseitiger Charakter der Kollisionsnormen)

Artikel 21
(Rück- und Weiterverweisung und Kollision von Systemen)

Artikel 22
(ordre public)

Kapitel IV
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 23
(Anerkennung und Gründe für die Versagung der Anerkennung)

Absatz 1

Absatz 2

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Buchstabe e

Buchstabe f

Artikel 24
(Vorsorglicher Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung)

Artikel 25
(Tatsachenfeststellung zur Zuständigkeit)

Artikel 26
(Vollstreckbarerklärung)

Artikel 27
(Verbot einer Nachprüfung in der Sache)

Artikel 28
(Vollstreckung)

Kapitel V
Zusammenarbeit

Artikel 29
(Einrichtung einer Zentralen Behörde)

Artikel 30
(Allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit)

Artikel 31
(Mitteilungen, Vermittlung, Ermittlung des Aufenthaltsorts)

Artikel 32
(Ersuchen um Bericht oder Maßnahmen)

Artikel 33
(Grenzüberschreitende Unterbringung)

Artikel 34
(Erteilung von konkreten Auskünften zu einem bestimmten Kind)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 35
(Hilfe bei der Durchführung der Maßnahmen, Umgangsrecht)

Absatz 1

Artikel 36
(Kind in schwerer Gefahr)

Artikel 37
(Informationen, die das Kind gefährden)

Artikel 38
(Kosten)

Artikel 39
(Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten)

Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40
(Internationale Bescheinigung)

Artikel 41
(Schutz persönlicher Daten)

Artikel 42
(Vertrauliche Behandlung der Informationen)

Artikel 43
(Verzicht auf Legalisation)

Artikel 44
(Bestimmung der Behörden)

Artikel 45
(Empfänger von Mitteilungen und Erklärungen)

Artikel 46 bis 49
(Bundesstaatsklauseln)

Artikel 46
(Nichtanwendung des Übereinkommens bei innerstaatlichen Kollisionen)

Artikel 47
(Interlokale Kollisionen, allgemeine Bestimmungen)

Artikel 48
(Interlokale Kollisionen, besondere Regeln für das anzuwendende Recht)

Artikel 49
(Interpersonale Kollisionen, anzuwendendes Recht)

Artikel 50 bis 52
(Kollisionen zwischen Übereinkommen)

Artikel 50
(Vorrang des Kindesentführungsübereinkommens)

Artikel 51
(Ersatz der Übereinkommen von 1902 und 1961)

Artikel 52
(Kollisionen mit anderen Übereinkommen, Entkoppelungsklausel)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Artikel 53
(Zeitliche Anwendung des Übereinkommens)

Artikel 54
(Sprachen, in denen die Mitteilungen verfasst werden)

Artikel 55
(Vorbehalte zum Vermögen)

Artikel 56
(Überwachung der Anwendung des Übereinkommens)

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 57 bis 63

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 710: Gesetz zur Änderung des internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Haager Kinderschutzübereinkommen)


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.