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99 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"GastG"


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Drucksache 490/20

... ) mit der sogenannten Westbalkanregelung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Insbesondere Arbeitgeber im Baugewerbe und im Gastgewerbe nutzen sie intensivom Im Jahr 2019 haben die Auslandsvertretungen in den Staaten des westlichen Balkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien) über 27 000 Visa zur Aufnahme einer Beschäftigung nach § 26 Absatz 2



Drucksache 255/20

... - Sichere Wiederaufnahme der touristischen Dienstleistungen: Leitlinien für den Tourismus, insbesondere das Gastgewerbe



Drucksache 139/20

... - Viertens können die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission Unternehmen für Verluste entschädigen, die ihnen durch außergewöhnliche Ereignisse, wie etwa die Coronakrise, entstanden sind. Dazu gehören Maßnahmen zur Entschädigung von Unternehmen in besonders betroffenen Sektoren (z.B. Verkehr, Tourismus und Gastgewerbe), sowie Maßnahmen zur Entschädigung der Ausrichter von stornierten Veranstaltungen für Schäden, die ihnen durch den Ausbruch entstanden sind.



Drucksache 5/1/18

... 12. Stipendien des Europäischen Forschungsrates (ERC-Grants) haben sich zunehmend als Auszeichnung und als Nachweis für Spitzenforschung etabliert. Auch die gastgebenden Einrichtungen gewinnen über die bei ihnen beschäftigten ERC-Stipendiaten Ansehen in der nationalen wie der globalen Wissenschaftsgesellschaft. Der Bundesrat fordert daher, den ERC zu stärken und Lehre, soweit sie zur Vermittlung von Forschungstätigkeiten und -ergebnissen erfolgt, zukünftig im Rahmen eines ERC-Grants als förderfähig anzuerkennen. Die vorhandenen Förderlinien "Starting Grant", "Consolidator Grant", "Advanced Grant" und "Proof of Concept" müssen in einem künftigen Rahmenprogramm eine Budgetaufstockung erfahren. Für die Fortführung der wieder eingeführten Förderlinie "Synergy Grants" oder neuer teamorientierter Fördermaßnahmen ist eine weitere Mittelaufstockung erforderlich, um einer weiteren Überzeichnung entgegenzuwirken.



Drucksache 5/18 (Beschluss)

... 7. Stipendien des Europäischen Forschungsrates (ERC-Grants) haben sich zunehmend als Auszeichnung und als Nachweis für Spitzenforschung etabliert. Auch die gastgebenden Einrichtungen gewinnen über die bei ihnen beschäftigten ERC-Stipendiaten Ansehen in der nationalen wie der globalen Wissenschaftsgesellschaft. Der Bundesrat fordert daher, den ERC zu stärken und Lehre, soweit sie zur Vermittlung von Forschungstätigkeiten und -ergebnissen erfolgt, zukünftig im Rahmen eines ERC-Grants als förderfähig anzuerkennen.



Drucksache 757/17

... Dies ebnet auch den Weg für die Entwicklung eines speziellen europäischen Wissensnetzes für Katastrophenschutz; hierbei wird eine Zusammenarbeit mit Initiativen wie denjenigen des DRMKC angestrebt, wodurch die Schulungskomponente des Katastrophenschutzverfahrens der Union gestärkt werden dürfte, gestützt auf eine enge Kooperation mit den zuständigen nationalen Strukturen in diesem Bereich. Ziel des Wissensnetzes wäre die Verbesserung der Effizienz des gemeinsamen Katastrophenmanagements in der EU. Es sollte als europaweites Netz von spezialisierten Schulungs-und Übungszentren konzipiert werden, über das die bewährten europäischen und internationalen Verfahren weiterverbreitet, die Interoperabilität und die Unterstützungsmaßnahmen des Gastgeberlandes gestärkt und gemeinsame Übungen durchgeführt werden könnten. Letztlich wird dieses europäische Wissensnetz für Katastrophenschutz zur Förderung der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Verständnisses sowie zur Schaffung einer gemeinsamen Kultur der Union im Bereich Katastrophenvorsorge beitragen. Durch mehr Zusammenarbeit, gemeinsame Schulungen und Übungen zu bestimmten Szenarien wird die Effizienz der gemeinsamen Katastrophenvorsorge und -bewältigung der EU gesteigert.



Drucksache 70/1/17

... 11. Das vorliegende Änderungsgesetz berücksichtigt nicht, dass infolge der Einführung der Infrastrukturabgabe erhebliche wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf grenznahe Unternehmen zu befürchten sind. Zwar sollen im Ausland zugelassene Fahrzeuge nur auf den Bundesautobahnen mautpflichtig sein. Damit wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz günstig erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen, insbesondere der verhältnismäßig hohe Preis für Kurzzeitvignetten, wird einen erheblichen Teil der europäischen Nachbarn davon abhalten, grenznahe Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen. Auch besteht die Gefahr, dass durch Ausweichverkehre in den grenznahen Regionen eine erhebliche Mehrbelastung der nachgeordneten Bundes-, Landes- und Kreisstraßennetze entsteht.



Drucksache 240/1/17

... Damit wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz gut erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen wird viele ausländische Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, grenznahe Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen.



Drucksache 70/17 (Beschluss)

... Damit wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz gut erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen wird viele ausländische Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, grenznahe Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen.



Drucksache 529/16

... 3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,



Drucksache 811/16

... - Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten daran arbeiten, in Entwicklungsländern ein oder zwei gemeinsame Einsatzprogramme zur Energieeffizienz und zu erneuerbaren Energieträgern in die Wege zu leiten, wobei mit Blick auf den EU-Afrika-Gipfel 2017 das Hauptaugenmerk Afrika als privilegiertem Partner gilt. Bei solchen Programmen werden Forschung und Innovation mit dem Kapazitätsaufbau im Gastgeberland verzahnt, da beide Komponenten für den Programmerfolg vor Ort unerlässlich sind. Der EU-Finanzbeitrag wird sich aus Beiträgen von Horizont 2020 und gegebenenfalls aus Beiträgen von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit zusammensetzen. Bei Bedarf wird die Initiative durch technische Hilfe ergänzt.



Drucksache 164/16

... 3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,



Drucksache 260/15 (Beschluss)

... GastG

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 260/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2c Absatz 4 Satz 2 - neu - AtG , Nummer 2 § 9i Absatz 2 Satz 2 - neu - AtG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 9h Nummer 2 AtG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu -, dd - neu -, Buchstabe b § 46 Absatz 1 Nummer 5, 6 - neu -, Absatz 2 AtG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 154/1/15

... Zwar sieht das Gesetz vor, dass im Ausland zugelassene Fahrzeuge nur auf den Bundesautobahnen mautpflichtig sind. Damit wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz günstig erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen wird einen Teil der ausländischen Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, grenznahe Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen.



Drucksache 154/2/15

... 9. Der Bundesrat wiederholt seine Bedenken hinsichtlich wirtschaftlich sehr nachteiliger Auswirkungen auf grenznahe Regionen und die dort ansässigen Unternehmen. Zwar sieht das Gesetz vor, dass im Ausland zugelassene Fahrzeuge nur auf den Bundesautobahnen mautpflichtig sind. Damit wird aber nicht der Tatsache Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz günstig erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen wird einen Teil der ausländischen Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, grenznahe Regionen sowie Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen. Auch besteht die Gefahr, dass durch Ausweichverkehre in den grenznahen Regionen eine erhebliche Mehrbelastung der nachgeordneten Bundes-, Landes- und Kreisstraßennetze entsteht. Darüber hinaus konterkariert die Infrastrukturabgabe die bisherigen Erfolge in der grenznachbarschaftlichen Zusammenarbeit und baut dort, wo die Schranken einst gefallen sind, neue Hürden. Der Bundesrat sieht darin die Gefahr, bestehende, kulturell zusammengewachsene und -gehörende Regionen wieder stärker zu zerschneiden. Der Bundesrat hält daher eine Regelung, mit der in den Grenzregionen bestimmte Autobahnabschnitte von der Abgabenpflicht freigestellt werden können, für zwingend erforderlich.



Drucksache 260/1/15

... GastG

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 260/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2c Absatz 4 Satz 2 - neu - AtG , Nummer 2 § 9i Absatz 2 Satz 2 - neu - AtG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 9h Nummer 2 AtG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu -, dd - neu -, Buchstabe b § 46 Absatz 1 Nummer 5, 6 - neu -, Absatz 2 AtG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 648/1/14

... 23. Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt nicht, dass infolge der Einführung der Infrastrukturabgabe, die für im Ausland zugelassene abgabepflichtige Fahrzeuge zu entrichten ist, erhebliche wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf grenznahe Unternehmen zu befürchten sind. Zwar sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, dass im Ausland zugelassene Fahrzeuge nur auf den Bundesautobahnen mautpflichtig sind. Damit wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz günstig erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen wird einen Teil der ausländischen Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, grenznahe Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen. Auch besteht die Gefahr, dass durch Ausweichverkehre in den grenznahen Regionen eine erhebliche Mehrbelastung der nachgeordneten Bundes-, Landes- und Kreisstraßennetze entsteht. Nach Ansicht des Bundesrates genügt es daher nicht, die Abgabenpflicht auf genau bezeichnete Bundestraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Ausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist. Der Bundesrat hält hier eine Regelung, bestimmte Autobahnabschnitte von der Abgabenpflicht freizustellen, für zwingend erforderlich. Da sich die vorbeschriebenen Effekte mit zunehmendem Abstand von der deutschen Staatsgrenze abschwächen, wird es für hinreichend erachtet, die Möglichkeit des Verzichts auf die Abgabenpflicht auf einen Bereich von 30 km innerhalb des Bundesgebietes bis zu den Staatsgrenzen zu beschränken.



Drucksache 420/14 (Beschluss)

... 68. In Bezug auf die Regelungen für Tierärzte, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind (Artikel 114), ist eine Klarstellung der Definition des "Gastgebermitgliedstaats" erforderlich. Dies kann zum Beispiel durch die Einfügung des Begriffs "Gastgebermitgliedstaat" in den ersten Teil des Satzes nach "in einem anderen Mitgliedstaat" erfolgen. Die Verwendung des Begriffs "Gastgebermitgliedstaates" in Absatz 1 Buchstabe a ist nicht zutreffend. Es handelt sich hier um den Mitgliedstaat, in dem der Tierarzt niedergelassen ist.



Drucksache 648/14 (Beschluss)

... 23. Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt nicht, dass infolge der Einführung der Infrastrukturabgabe, die für im Ausland zugelassene abgabepflichtige Fahrzeuge zu entrichten ist, erhebliche wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf grenznahe Unternehmen zu befürchten sind. Zwar sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, dass im Ausland zugelassene Fahrzeuge nur auf den Bundesautobahnen mautpflichtig sind. Damit wird aber der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur im Autobahnnetz günstig erreichbar sind. Die Abgabepflicht auf diesen Autobahnen wird einen Teil der ausländischen Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, grenznahe Unternehmen beispielsweise des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen. Auch besteht die Gefahr, dass durch Ausweichverkehre in den grenznahen Regionen eine erhebliche Mehrbelastung der nachgeordneten Bundes-, Landes- und Kreisstraßennetze entsteht. Nach Ansicht des Bundesrates genügt es daher nicht, die Abgabenpflicht auf genau bezeichnete Bundestraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Ausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist. Der Bundesrat hält hier eine Regelung, bestimmte Autobahnabschnitte von der Abgabenpflicht freizustellen, für zwingend erforderlich. Da sich die vorbeschriebenen Effekte mit zunehmendem Abstand von der deutschen Staatsgrenze abschwächen, wird es für hinreichend erachtet, die Möglichkeit des Verzichts auf die Abgabenpflicht auf einen Bereich von 30 km innerhalb des Bundesgebietes bis zu den Staatsgrenzen zu beschränken.



Drucksache 420/1/14

... 70. In Bezug auf die Regelungen für Tierärzte, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind (Artikel 114), ist eine Klarstellung der Definition des "Gastgebermitgliedstaats" erforderlich. Dies kann zum Beispiel durch die Einfügung des Begriffs "Gastgebermitgliedstaat" in den ersten Teil des Satzes nach "in einem anderen Mitgliedstaat" erfolgen. Die Verwendung des Begriffs "Gastgebermitgliedstaates" in Absatz 1 Buchstabe a ist nicht zutreffend. Es handelt sich hier um den Mitgliedstaat, in dem der Tierarzt niedergelassen ist.



Drucksache 199/1/13

... In seinem Urteil hat der EuGH darauf abgestellt, dass sich die Situation der Fluggäste verspäteter Flüge kaum von derjenigen der Fluggäste annullierter Flüge, die entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anderweitig befördert werden und denen die Annullierung des Fluges erst beim Eintreffen auf dem Flugplatz mitgeteilt werden kann, unterscheidet. Eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fluggastgruppen könne offensichtlich durch keine objektive Erwägung gerechtfertigt werden. Da die von den Fluggästen im Fall einer Annullierung und einer Verspätung erlittenen Schäden einander entsprächen, könnten die Fluggäste verspäteter Flüge und die annullierter Flüge nicht unterschiedlich behandelt werden, ohne dass gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde.



Drucksache 183/13

... (c) ob der Gastgeber eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation ist;



Drucksache 199/13 (Beschluss)

... In seinem Urteil hat der EuGH darauf abgestellt, dass sich die Situation der Fluggäste verspäteter Flüge kaum von derjenigen der Fluggäste annullierter Flüge, die entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anderweitig befördert werden und denen die Annullierung des Fluges erst beim Eintreffen auf dem Flugplatz mitgeteilt werden kann, unterscheidet. Eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fluggastgruppen könne offensichtlich durch keine objektive Erwägung gerechtfertigt werden. Da die von den Fluggästen im Fall einer Annullierung und einer Verspätung erlittenen Schäden einander entsprächen, könnten die Fluggäste verspäteter Flüge und die annullierter Flüge nicht unterschiedlich behandelt werden, ohne dass gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde.



Drucksache 669/12

... Ermöglicht werden soll auch der Austausch von Bediensteten als Hospitanten (Nummer 7) . Diesen ist die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten im Gastgeberland nicht gestattet. In Betracht kommen lediglich Unterstützungsmaßnahmen, wie zum Beispiel generelle rechtliche und praktische Auskünfte an die Bediensteten des Gastgeberlandes oder vermittelndes Auftreten bei Kontrollen von Personen aus dem Entsendestaat des Hospitanten.



Drucksache 485/12

... Die Umsatzsteuerermäßigung ist kein geeigneter Weg zur Förderung von Investitionen im Gastgewerbe. Insoweit muss auf andere bestehende Instrumente zurückgegriffen werden. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die zu erwartenden Mehreinnahmen in diesem Sinne zu verwenden und hierfür ein zielgenaues Instrumentarium zur Unterstützung kleiner und mittlerer touristischer Unternehmen zu entwickeln, um den in diesem Bereich bestehenden Modernisierungs- und Investitionsstau zu beseitigen.



Drucksache 279/11

... Zum ersten Mal war die Kommission am 25. Mai 2010 Gastgeberin eines Expertentreffens, auf dem sich bestätigte, dass viele Mitgliedstaaten über zivilrechtliche Schutzmaßnahmen verfügen, deren gegenseitige Anerkennung sich nach den bestehenden gemeinsamen Standards auf dem Gebiet des Zivilrechts richten sollten und nicht nach den schwerfälligeren Standardverfahren im Bereich des Strafrechts.



Drucksache 268/11

Verordnung zur Entlastung der Unternehmen des Gastgewerbes von monatlichen Berichtspflichten nach dem Handelsstatistikgesetz (Gastgewerbestatistikverordnung)



Drucksache 324/11

... Die Einführung der Mixmodelle macht eine Anpassung des Handelsstatistikgesetzes (HdlStatG) notwendig. Zum einen sind die Grenzen aufzunehmen, bis zu denen alle Unternehmen entlastet werden. Zum anderen schreibt das bestehende Gesetz Stichprobenverfahren als Methodik der monatlichen und jährlichen Bundesstatistiken im Handel und im Gastgewerbe vor. Bei den Mixmodellen handelt es sich aber nicht um ein Stichprobenverfahren, da alle Unternehmen zu befragen sind, die die Grenzen überschreiten. Nach der geltenden Rechtslage wäre daher eine Umsetzung der Mixmodelle nicht zulässig.



Drucksache 315/11

... 4. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,



Drucksache 268/11 (Beschluss)

Verordnung zur Entlastung der Unternehmen des Gastgewerbes von monatlichen Berichtspflichten nach dem Handelsstatistikgesetz (Gastgewerbestatistikverordnung)



Drucksache 661/10

... Statistisches Bundesamt (Hrsg,): Fachserie 6, Reihe 7.3; Binnenhandel, Gastgewerbe, Tourismus: Unternehmen, Beschäftigte, Umsatz, Warenbezüge, Wareneinsatz, Rohertrag und Bruttowertschöpfung im Gastgewerbe; 1995-2007; Erscheinungsdatum: 31. Juli 2009; Wiesbaden 2009



Drucksache 810/10

... - die Region verfügt über eine bemerkenswerte kulturelle, ethnische und natürliche Vielfalt. Es gibt Weltstädte und Kultur- und Naturerbestätten, sowie mehr Hauptstädte als an jedem anderen Fluss weltweit. Dies erfordert ein modernes touristisches Angebot und die entsprechende Infrastruktur, damit Gäste und Gastgeber gleichermaßen einen Nutzen davon haben;



Drucksache 874/10

... Die Stellungnahmen der Sozialpartner auf sektoraler Ebene entsprachen tendenziell denen der branchenübergreifenden Arbeitgeberverbände bzw. Gewerkschaften. Einige Branchenverbände vertraten allerdings die Ansicht, die Richtlinie brauche nicht geändert zu werden (Arbeitgeberverbände der Branchen Gastgewerbe, Seefischerei, Banken, Offshore-Öl- und Gasförderung sowie private Sicherheitsdienste).



Drucksache 425/10

... 2. betont die Wichtigkeit der Wahl eines afrikanischen Landes, Uganda, zum Gastgeber dieser Überprüfungskonferenz und bekundet seine Unterstützung für den Antrag des Gerichtshofs, unter Anerkennung der universellen Dimension des "



Drucksache 14/09

... ".44) Dieser von der Spezialkommission angenommene Wortlaut entstammt einem Vorschlag des Vereinigten Königreichs, getragen von der Besorgnis, den Schutz von Kindern sicherzustellen, die sich für einen Aufenthalt von begrenzter Dauer (Ferien, kurzer Schulbesuch, Weinlese usw.) im Ausland aufhalten. Ohne dass im eigentlichen Sinn Dringlichkeit vorläge, könnte es zweckmäßig erscheinen, so hieß es, der möglicherweise etwas überforderten Gastfamilie zu helfen, indem man das Kind für die Dauer des Aufenthalts in eine Gastgemeinschaft oder eine andere Familie gibt, jedoch unter Aufsicht der örtlichen Fürsorgebehörden. Sollte sich eine solche Maßnahme als zweckdienlich erweisen, wären die Behörden im Land der Anwesenheit des Kindes am besten geeignet, diese zu ergreifen. Während der Diplomatischen Konferenz wurde erörtert, ob es zweckdienlich sei, diesen Artikel beizubehalten, wobei einige Delegationen befürchteten, er werde von den Behörden des Staates, in dem das Kind anwesend ist, benutzt, um als vorläufig bezeichnete Maßnahmen zu ergreifen, die jedoch wichtige Fragen wie etwa das Sorgerecht berühren könnten, das auf diese Weise in getrennter Form auf das Hoheitsgebiet dieses Staates übergegangen wäre. Diese Befürchtung ist schließlich angesichts der im Wortlaut vorgesehenen Beschränkungen als übertrieben gewertet worden, wobei die Beibehaltung mit einer knappen Mehrheit beschlossen wurde.45)



Drucksache 248/09

... 63. ist der Ansicht, dass die interparlamentarischen Versammlungen (Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU, Eurolat, Parlamentarische Versammlung Europa–Mittelmeer) Kinderorganisationen des Gastgeberlandes zu ihren Tagungen einladen sollten, und unterstützt die Einrichtung interregionaler Jugendforen, z.B. einer Jugendplattform EU-Afrika;



Drucksache 280/09A

... GastG

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/09A




A. Allgemeines

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EG-Recht

V. Alternativen

VI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

VII. Befristung

VIII. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft, Preiswirkungen

IX. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

Zu den Informationspflichten im Einzelnen

1.1 Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht für Gewässerbenutzungen § 8 Absatz 1

1.2 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 21 Absatz 1 Satz 1

1.3 Antrag auf Ausgleichsverfahren für konkurrierende Gewässerbenutzungen § 22 Satz 1

1.4 Anzeigepflicht für Arbeiten, die sich auf das Grundwasser auswirken können § 49 Absatz 1 Satz 1

1.5 Anzeigepflicht für die unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser § 49 Absatz 2

1.6 Pflicht von Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zur Information der Endverbraucher § 50 Absatz 3 Satz 2

1.7 Pflicht zur Übermittlung von Untersuchungsergebnissen zu Rohwasser § 50 Absatz 5 Satz 2

1.8 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Indirekteinleitungen, § 58 Absatz 1

1.9 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in private Abwasseranlagen § 59 Absatz 1 i. V. m. § 58 Absatz 1 Satz 1

1.11 Anzeigepflicht für Kanalisationen § 60 Absatz 4 Satz 1

1.12 Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen zu Abwasserbehandlungsanlagen § 61 Absatz 2 Satz 2

1.13 Verpflichtung zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 63 Absatz 1 Satz 1

1.14 Anzeigepflicht des Gewässerbenutzers im Zusammenhang mit der Bestellung und Abberufung von Gewässerschutzbeauftragten § 66 i.V.m. § 55 Absatz 1 Satz 2 BImSchG

1.15 Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht für Gewässerausbauten, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten § 68 Absatz 1 und 2

1.16 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten § 78 Absatz 3

1.17 Zulassung bestimmter Maßnahmen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten § 78 Absatz 4 Satz 1

1.18 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in vorläufig gesicherten Gebieten § 78 Absatz 6 i. V. m. Absatz 3

1.19 Zulassung bestimmter Maßnahmen in vorläufig gesicherten Gebieten § 78 Absatz 6 i.V.m. Absatz 4 Satz 1

1.20 Verpflichtung von Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zur Übermittlung von Informationen und Aufzeichnungen und zur Erteilung von Auskünften § 88 Absatz 2

1.21 Auskunftspflicht von Vorhabenträgern § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern

Zu Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Zu Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Zu § 62

Zu § 63

Zu Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Zu § 70

Zu § 71

Zu Abschnitt 6 Hochwasserschutz

Zu § 72

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Zu § 74

Zu § 77

Zu § 78

Zu § 79

Zu § 80

Zu § 81

Zu Abschnitt 7 wasserueber.htmwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Zu § 82

Zu § 83

Zu § 84

Zu § 85

Zu § 86

Zu § 87

Zu § 88

Zu Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen

Zu § 89

Zu § 90

Zu Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Zu § 91

Zu § 92

Zu § 93

Zu § 94

Zu § 95

Zu Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich

Zu § 96

Zu § 97

Zu § 98

Zu § 99

Zu Kapitel 5 Gewässeraufsicht

Zu § 100

Zu § 101

Zu § 102

Zu Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

Zu § 103

Zu § 104

Zu § 105

Zu § 106

Zur Anlage 1 zu § 3 Nummer 11

Zur Anlage 2 zu § 7 Absatz 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 870: Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts


 
 
 


Drucksache 183/09

... Ermöglicht werden soll auch der Austausch von Bediensteten als Hospitanten (Nummer 7). Diesen ist die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten im Gastgeberland nicht gestattet. In Betracht kommen lediglich Unterstützungsmaßnahmen, wie zum Beispiel generelle rechtliche und praktische Auskünfte an die Bediensteten des Gastgeberlandes oder vermittelndes Auftreten bei Kontrollen von Personen aus dem Entsendestaat des Hospitanten.



Drucksache 852/2/08

... genannten Tätigkeiten - für die bei Inländern eine Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer erforderlich ist (Durchführung von Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben und Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken) - auszuüben, wahlweise statt der Sachkundeprüfung an einer ergänzenden Unterrichtung im Sinn des § 5e Abs. 2



Drucksache 140/08

... G. in der Erwägung, dass der Präsident des Europäischen Parlaments am 31. Dezember 2007 eine Erklärung veröffentlicht hat, in der er die chinesischen Behörden wegen der Festnahme von Hu Jia ermahnte und sie nachdrücklich aufforderte, die Olympischen Spiele 2008 als Gelegenheit für China zu nutzen, unter Beweis zu stellen, dass ein Land, das Gastgeber des wichtigsten Sportereignisses der Welt ist, international anerkannten Menschenrechtsstandards, einschließlich der Meinungsfreiheit, verpflichtet ist,



Drucksache 852/1/08

... genannten Tätigkeiten (Durchführung von Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben und Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken), für die bei Inländern eine Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer erforderlich ist, wahlweise statt der Sachkundeprüfung an einer ergänzenden Unterrichtung im Sinn des § 5e Abs. 2



Drucksache 247/08 (Beschluss)

... Insoweit ist nicht die Einhaltung der Fahrgastanzahl der jeweiligen Fahrgastgruppe (sitzende oder stehende Fahrgäste, Rollstuhlnutzer) zur Vermeidung von Überbesetzungen und damit Überladungen der Busse entscheidend, sondern die Einhaltung der Summe aller Fahrgastplätze. Die Änderung ermöglicht insoweit eine variablere Beförderung gegenüber dem bisherigen Rechtsstand bei gleichzeitiger Sicherstellung der (technischen) Verkehrssicherheit.



Drucksache 503/08

... 12. Da sich BusinessEurope und UEAPME auf Verhandlungen eingestellt hatten, haben sie keine Stellungnahme zum Inhalt der in Aussicht genommenen Richtlinie abgegeben. Der CEEP und die angehörten Verbände, die die Arbeitgeber im Gastgewerbe (HOTREC), im Bankwesen (EBF) und im Handel (EUROCOMMERCE) vertreten, haben sich ebenso zu den geplanten Änderungen geäußert wie die französische Vereinigung privater Unternehmen (Association française des entreprises privées -



Drucksache 959/08

... (5) Der EMFP-Programmmanager gehört zum leitenden Personal und kann übergangsweise vom Gastgeber abgestellt werden. Der EMFP-Programmmanager handelt in allen EMFP-Angelegenheiten ausschließlich unter der unmittelbaren Aufsicht von EURAMET e.V. und erstattet dessen Gremien Bericht.



Drucksache 144/08

... -Emissionen einzuberufen, zur Kenntnis; fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Teilnahme von konkreten Vorschlägen der Gastgeber für Zielvorgaben zur kurzfristigen Emissionsreduzierung abhängig zu machen, die mit den Zielen des UNFCCC übereinstimmen fordert die weltweit größten Verursacher von Treibhausgas-Emissionen dazu auf, ihre Bemühungen mit denen des UNFCCC zu koordinieren



Drucksache 852/08 (Beschluss)

... genannten Tätigkeiten - für die bei Inländern eine Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer erforderlich ist (Durchführung von Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben und Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken) - auszuüben, wahlweise statt der Sachkundeprüfung an einer ergänzenden Unterrichtung im Sinn des § 5e Abs. 2



Drucksache 15/08

... Durch das OP-CAT wird mit dem Unterausschuss zur Verhütung von Folter erstmals auf der Ebene der Vereinten Nationen ein internationaler Besuchsmechanismus für Gewahrsamseinrichtungen zur Verhütung von Folter eingerichtet. Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland bereits Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist und damit Gastgeber für exterritoriale Besuchsmechanismen war und ist, so geht das Fakultativprotokoll doch über die regionalen Grenzen des CPT hinaus und etabliert damit den europäischen Ansatz der Folterprävention nunmehr weltweit.



Drucksache 247/1/08

... Insoweit ist nicht die Einhaltung der Fahrgastanzahl der jeweiligen Fahrgastgruppe (sitzende oder stehende Fahrgäste, Rollstuhlnutzer) zur Vermeidung von Überbesetzungen und damit Überladungen der Busse entscheidend, sondern die Einhaltung der Summe aller Fahrgastplätze. Die Änderung ermöglicht insoweit eine variablere Beförderung gegenüber dem bisherigen Rechtsstand bei gleichzeitiger Sicherstellung der (technischen) Verkehrssicherheit.



Drucksache 411/07

... 25. wiederholt seine Forderung, dass das Mugabe-Regime weder von der Vorbereitung auf die Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2010 noch von der Veranstaltung selbst in irgendeiner Form finanziell profitieren oder dieses Ereignis als Propaganda nutzen darf; fordert daher Südafrika als Gastgeberland und die FIFA auf, Simbabwe von der Teilnahme an den Spielen im Vorfeld der Weltmeisterschaft, von der Organisation internationaler Freundschaftsspiele oder als Gastgeber von Nationalmannschaften, die an diesem Ereignis teilnehmen, auszuschließen;



Drucksache 697/07

... Im Rahmen dieser Regionalsitzungen und auf der Grundlage der Schlüsselthesen der Mitteilung von 2006 präsentierte das jeweilige Gastgeberland den Teilnehmern Beispiele bewährter Verfahren, die zeigen sollten,



Drucksache 276/07

... Die bisher in § 3 Abs. 7 vorgesehene Sperrklausel, wonach eine Zustimmung nicht erteilt werden darf, wenn entweder der Investorstaat oder der Gastgeberstaat die Teilnahmevoraussetzungen der Nummer 21 des Abschnitts D der Anlage des Beschlusses 16/CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (abgedruckt im Anhang zum



Drucksache 488/1/07

... 2. Der Bundesrat begrüßt die Integration der vormaligen Aktion 3 (Partnerschaften zwischen den Konsortien und Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten) in die neue Aktion 1, in der die Partner aus Drittstaaten sich am Konsortium beteiligen können (ERASMUS-Mundus-Masterstudiengänge und ERASMUS-Mundus-Promotionsprogramme können Hochschuleinrichtungen aus Drittstaaten einschließen), weist aber darauf hin, dass die Rolle der Partner aus den Drittländern innerhalb der Konsortien (neben der Gastgeberfunktion für europäische Studierende und Dozenten) noch stärker spezifiziert werden muss, da diese Partner neben der festgelegten Gastgeberfunktion eine wichtige Rolle bei der Ausgestaltung der Master- bzw. Promotionsstudiengänge spielen können.



Drucksache 82/07

... rauch vorhanden war, darunter in Freizeiteinrichtungen und Betrieben des Gastgewerbes, Verkehrsmitteln, Krankenhäusern und pädagogischen Einrichtungen. Die Höchstwerte für ETS-Konzentrationen wurden in Bars/Kneipen und Diskotheken ermittelt: Ein vierstündiger Aufenthalt in einer Diskothek entsprach einem einmonatigem Zusammenleben mit einem Raucher.17 Die Feststellung, dass die Expositionswerte in Einrichtungen des Gastgewerbes außergewöhnlich hoch liegen, ist von anderen Untersuchungen bestätigt worden. Sie ergaben, dass die durchschnittliche Exposition von Kneipenpersonal drei- oder viermal höher ist als beim Zusammenleben mit einem Raucher.18



Drucksache 331/07

... (33) Sitz des gemeinsamen Unternehmens IMI sollte Brüssel, Belgien, sein. Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen IMI und Belgien sollte eine Gastgebervereinbarung über die Büroräume, Vorrechte und Befreiungen sowie über sonstige Hilfen des belgischen Staats für das gemeinsame Unternehmen IMI geschlossen werden.



Drucksache 664/07

... 2. Abschnitt I - Gastgewerbe, Beherbergung und Gastronomie."



Drucksache 68/07

... "An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden.“

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 68/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Anlage 1
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

Artikel 1
Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)

§ 1
Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik

§ 2
Erhebungsbereiche

§ 3
Erhebungseinheiten und Erhebungsarten

§ 4
Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt

§ 5
Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

§ 6
Auskunftspflicht

§ 7
Übermittlung von Einzelangaben

§ 8
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz)

§ 1
Preisklauselverbot

§ 2
Ausnahmen vom Verbot

§ 3
Langfristige Verträge

§ 4
Erbbaurechtsverträge

§ 5
Geld- und Kapitalverkehr

§ 6
Verträge mit Gebietsfremden

§ 7
Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte

§ 8
Unwirksamkeit der Preisklausel

§ 9
Übergangsvorschrift

Artikel 3
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Artikel 4
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Änderung des Gaststättengesetzes

Artikel 11
Änderung des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik

Artikel 13
Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Artikel 15
Änderung des Rohstoffstatistikgesetzes

Artikel 16
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes

Artikel 17
Änderung des Handelsstatistikgesetzes

Artikel 18
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes

Artikel 19
Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes

Artikel 20
Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik

Artikel 21
Änderung des Verdienststatistikgesetzes

Artikel 22
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 23
Änderung der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung

Artikel 24
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 25
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 26
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 27
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Artikel 28
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

Artikel 29
Neubekanntmachung

Artikel 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass

II. Ziel

III. Regelungsinhalt

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Gesetzesfolgen

V.1 Finanzielle Auswirkungen

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Vollzugsaufwand

V.2 Kosten- und Preiswirkungen

V.3 Informationspflichten und Bürokratiekosten

Wird das Gaststättenrecht geändert.

Wird das Auskunftsverfahren für Daten aus dem Gewerberegister vereinfacht.

wird die Unternehmensstatistik im Güterverkehr dereguliert.

wird die steuerliche Buchführungspflicht vereinfacht.

wird die Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen für Entgeltersatzleistungen eingeführt.

wird die Vorausbescheinigung nach § 194 SGB VI durch eine Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung ersetzt.

wird die Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger auf die Betriebsprüfung der Rentenversicherung übertragen.

VI. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Artikel 2

1. Zu § 1

2. Zu §§ 2 bis 7

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

3. Zu § 7

4. Zu § 8

5. Zu § 9

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nr. 1

zu Nr. 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nr. 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nr. 6

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu § 3

Zu § 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 9

II. Zu den Vorschriften im Einzelnen:

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

Zu Nr. 12

Zu Nr. 13

Zu Nr. 14

Zu Artikel 10

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 19

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 22

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Artikel 25

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 488/07 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat begrüßt die Integration der vormaligen Aktion 3 (Partnerschaften zwischen den Konsortien und Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten) in die neue Aktion 1, in der die Partner aus Drittstaaten sich am Konsortium beteiligen können (ERASMUS-Mundus-Masterstudiengänge und ERASMUS-Mundus-Promotionsprogramme können Hochschuleinrichtungen aus Drittstaaten einschließen), weist aber darauf hin, dass die Rolle der Partner aus den Drittländern innerhalb der Konsortien (neben der Gastgeberfunktion für europäische Studierende und Dozenten) noch stärker spezifiziert werden muss, da diese Partner neben der festgelegten Gastgeberfunktion eine wichtige Rolle bei der Ausgestaltung der Master- bzw. Promotionsstudiengänge spielen können.



Drucksache 440/07

... 3. Im Zuge der Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens werden alle materiellen Gegenstände, die ihm vom Gastgeberstaat entsprechend der Sitzvereinbarung zur Verfügung gestellt wurden, an den Gastgeberstaat zurückgegeben.



Drucksache 392/07

... "An Sonn- und Feiertagen sind die In § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbeverboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden-"



Drucksache 496/07

... 11. stellt fest, dass Portugal, das während seiner Ratspräsidentschaft Gastgeber des EU-Afrika-Gipfels sein wird, 2006 lediglich einen Anteil von 0,21 % ODA/BIP erreicht hat;



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.