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"Funkablesung"
Drucksache 570/08
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
... Eine verursachungsgerechte Kostenverteilung setzt eine ordnungsgemäße Ablesung und Mitteilung der erfassten Verbrauchswerte voraus. Gerade weil die verbrauchsabhängige Abrechnung auf das Nutzerverhalten abzielt, ist es erforderlich, dass sich der Nutzer mit den Ergebnissen der Ablesung zeitnah auseinandersetzen kann und nicht erst sehr viel später bei Vorlage der Gesamtbetriebskostenabrechnung Kenntnis von den abgelesenen Werten erhält. Daher sollen nach Satz 2 die Ergebnisse der Ablesung dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats in geeigneter Weise mitgeteilt werden. Die Praxis zeigt, dass die Erstellung und Übergabe sog. Ableseprotokolle abnimmt. Bei der Erstellung der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung können zudem Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Die zeitnahe Mitteilung des Ergebnisses trägt zur Streitvermeidung und damit zum Rechtsfrieden bei, da die Sachverhalte rechtzeitig aufgeklärt werden können. Eine Überschreitung des vorgesehenen Mitteilungszeitraumes ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn z.B. bei größeren Abrechnungseinheiten Einzelergebnisse nicht früher verfügbar sind. Satz 3 sieht eine Ausnahmeregelung von der Mitteilungspflicht für die Fälle vor, in denen das Ergebnis der Ablesung gespeichert und vom Nutzer selbst abgerufen werden kann. Dies gilt insbesondere für Geräte mit Funkablesung oder anderen Techniken, die dem Nutzer ein einfaches auch für den technischen Laien anwenderfreundliches Abrufen der Werte ermöglichen.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung
II. Folgen der Verordnung/Kosten
1. Kosten für öffentliche Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
3. Bürokratiekosten
5 Alternativenprüfung
Kosten der Informationspflicht
III. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Befristung
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der europäischen Union
VII. Vereinbarkeit mit höherrangigem nationalen Recht
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 480: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – Heizkosten V)
Drucksache 570/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
... Die Ausweitung der Ausnahmen auf Warmwasserzähler ist einerseits erforderlich, weil diese in der Regel mit Rollenzählwerken ausgestattet sind und sich der Nutzer selbst jederzeit ein Bild von seinem Verbrauch machen kann und andererseits, um zu verhindern, dass etwa bei Funkablesung des Heizkostenverbrauchs eine Mitteilung der Ableseergebnisse nur für den Warmwasserverbrauch erforderlich wird.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 4 - neu - HeizkostenV
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 7 Abs. 1 Satz 1a, 1b und 1c - neu - HeizkostenV
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 7 Abs. 1 Satz 1a und 1b HeizkostenV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 7 Abs. 2 Satz 2 - neu - HeizkostenV
6. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Abs. 1 Satz 6 bis 9 HeizkostenV
7. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV
8. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV
Drucksache 570/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
... Die Ausweitung der Ausnahmen auf Warmwasserzähler ist einerseits erforderlich, weil diese in der Regel mit Rollenzählwerken ausgestattet sind und sich der Nutzer selbst jederzeit ein Bild von seinem Verbrauch machen kann und andererseits, um zu verhindern, dass etwa bei Funkablesung des Heizkostenverbrauchs eine Mitteilung der Ableseergebnisse nur für den Warmwasserverbrauch erforderlich wird.
Zur Ermittlung umlagefähiger Kosten bei Kraft-Wärme-Kopplung
Anlage Änderungen der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 4 - neu - HeizkostenV
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 7 Abs. 2 Satz 2 - neu - HeizkostenV
4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Abs. 1 Satz 6 bis 9 HeizkostenV
5. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV
6. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV
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Chemikalien ,
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