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"Fruchtgehaltsanteil"


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Drucksache 919/3/04

... , wonach die erforderlichen Mindestfruchtgehalte für Fruchtnektare bei 25 % beginnen. Eine Abgrenzung nach dem Fruchtgehaltsanteil ist in der Praxis einfach vorzunehmen, da der tatsächliche Fruchtgehalt wegen der Verpflichtung zur mengenmäßigen Zutatenkennzeichnung gem. § 8 Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung praktisch immer zu deklarieren ist, während die Verkehrsbezeichnung „Fruchtsaftgetränk“ nicht vorgeschrieben ist und häufig auch nicht verwendet wird. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass "niedrigsafthaltige Massengetränke" pfandpflichtig sind.

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Drucksache 919/3/04




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