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"Fruchsaft"


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Drucksache 919/04

... Gegenüber dem geltenden Recht wirkt für die betroffene Wirtschaft insgesamt kostenentlastend, dass ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen und bestimmte Getränkesegmente (Wein, Fruchsaft, Milch) von der Pfandregelung ausgenommen werden. Bei einer Betrachtung der Kosten für die betroffenen Teile der Wirtschaft muss außerdem berücksichtigt werden, dass der weit überwiegende Teil der Kosten für die Einrichtung des bereits nach geltendem Recht erforderlichen Rücknahmesystems und die Anschaffung von Rücknahmeautomaten entsteht. Durch die vorliegende Novelle sind dagegen für die Wirtschaft keine zusätzlichen Kostenbelastungen zu erwarten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 919/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1572), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8
Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9
Pfanderhebungspflicht für Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln und von Dispersionsfarben

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10
Beschränkung der Pfanderstattungspflichten

6. § 15 wird wie folgt geändert:

7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

8. Anhang I Nr. 1 Abs. 2 Satz 8 wird gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Eckpunkte der Novellierung

3. Kostenwirkungen

4. Preiswirkungen

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 15

Zu § 16

Zu Artikel 2


 
 
 


Suchbeispiele:


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