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29 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Frequenzband"


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Drucksache 185/18

... Die steigende Verwendung von Funkanlagen (Kurzstreckenradare, direkte Konnektivität zwischen Fahrzeugen, Netzwerkkonnektivität) wird mehr Frequenzbänder erfordern. Die bestehenden Frequenzzugangsmöglichkeiten werden gerade überprüft, insbesondere um eine geeignete Frequenz im 5,9-GHz-Band für sicherheitsbezogene Funktionen zu gewährleisten und ein breites Spektrum von Anwendungen abzudecken. Die Kommission wird das gleichzeitige Vorhandensein unterschiedlicher Funktechnologien, die das 5,9-GHz-Frequenzband verwenden, unterstützen und gleichzeitig die Grundsätze der kompromisslosen Sicherheit, der Technologieneutralität und der effizienten Frequenznutzung beachten. Laufende technische Studien, an denen sowohl die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) als auch das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen beteiligt sind, könnten 2019 zu einer Aktualisierung des einschlägigen Durchführungsbeschlusses der Kommission führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 185/18




Mitteilung

1. VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität als neue CHANCE für Europa

2. Die EU-VISION für eine VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität

Abbildung: Verschiedene Stufen der Automatisierung Quelle: Verband der Automobilingenieure Society of Automotive Engineers, SAE 11

3. AKTUELLER STAND

Strategien in den Vereinigten Staaten und Asien

4. STÄRKUNG der EU Hinsichtlich Technologien und Infrastrukturen für die AUTOMATISIERTE Mobilität

Automatisierte Autos

LKW -Platooning

5. Schaffung eines Binnenmarktes für die sichere Einführung AUTOMATISIERTER Mobilität

Ermöglichung von Innovation

Gewährleistung der Sicherheit automatisierter Mobilität

Behandlung von Haftungsfragen

Förderung der Fahrzeugkonnektivität zur Unterstützung der Automatisierung

Sicherstellung der Cybersicherheit, des Datenschutzes und des Datenzugangs

6. Auswirkungen AUTOMATISIERTER Mobilität auf die Gesellschaft und die Wirtschaft ANTIZIPIEREN

7. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 590/17

... ee) In Nummer 319 wird in der Spalte "Frequenzbereich (MHz)" ein Verweis auf Nummer D437 eingefügt. Zudem wird das Frequenzband nunmehr unter Verweis auf Nummer D436 auch dem mobilen Flugfunkdienst (R) als Primärnutzer zugewiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 590/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Frequenzverordnung

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zur Praxis der Frequenzzuweisung

II. Notwendigkeit der Verordnung

III. Kosten

B. Besonderer Teil - Einzelbegründungen

1. Teil A - Frequenzzuweisungen und Nutzungstabelle

2. Teil B - Erläuterung der Nutzungsbestimmungen


 
 
 


Drucksache 727/17 (Beschluss)

... 12. Er sieht jedoch die in Artikel 45 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Beschränkung auf Fälle, in denen auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines harmonisierten Frequenzbands besteht, kritisch. Nach Auffassung des Bundesrates müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, alternative Nutzungen harmonisierter Frequenzbänder auch in anderen begründeten Fällen zu genehmigen, um den jeweiligen nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 727/17 (Beschluss)




Übertragungspflichten Must-Carry

2 Zugangsregulierung

2 Frequenzpolitik

Interoperabilität von digitalen Radioempfangsgeräten


 
 
 


Drucksache 727/17

... 12. Er sieht jedoch die in Artikel 45 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Beschränkung auf Fälle, in denen auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines harmonisierten Frequenzbands besteht, kritisch. Nach Auffassung des Bundesrates müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, alternative Nutzungen harmonisierter Frequenzbänder auch in anderen begründeten Fällen zu genehmigen, um den jeweiligen nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 727/17




Übertragungspflichten Must-Carry

2 Zugangsregulierung

2 Frequenzpolitik

Interoperabilität von digitalen Radioempfangsgeräten


 
 
 


Drucksache 60/1/16

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union - COM(2016) 43 final



Drucksache 612/1/16

... 10. Bereits in seiner Stellungnahme zum Vorschlag über die Nutzung des Frequenzbandes 470 - 790 MHz in der Union hatte der Bundesrat weitgehende Versorgungsauflagen der Kommission für die Nutzung dieses Frequenzbandes abgelehnt (vergleiche BR-Drucksache 60/16(B)).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 612/1/16




2 Grundsätzliches

2 Ziele

Vetorecht der Kommission bei Abhilfemaßnahmen

2 Frequenzpolitik

2 Zugangsregulierung

2 GEREK

Regulierung für Over-The-Top-Player OTT

2 Universaldienste

2 Verbraucherschutz


 
 
 


Drucksache 538/16

... - Frequenzen unter 1 GHz, vor allem innerhalb des 700 MHz-Bands: Die Verfügbarkeit dieses Bandes bis 2020, gemäß dem Vorschlag der Kommission, ist für den Erfolg von 5G entscheidend21; - Frequenzen zwischen 1 GHz und 6 GHz, wo bereits EU-weit harmonisierte Frequenzbänder in ganz Europa verfügbar und technologieneutral zugelassen sind. Insbesondere scheint das 3,5 GHz-Band22 ein großes Potenzial aufzuweisen und könnte sich als strategisches Frequenzband für die Einführung von 5G in Europa erweisen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 538/16




1. Frühzeitiger Aufbau des 5G-Netzes: eine strategische Chance für Europa

2. Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens

3. Europas Spitzenposition im 5G-Rennen sichern: die wichtigsten Handlungsfelder15 3.1. Gemeinsamer EU-Zeitplan für die Einführung von 5G

Aktion 1

3.2. Engpässe abbauen: Funkfrequenzen für 5G verfügbar machen

Aktion 2

Aktion 3

3.3. Optimale Kombination von Festnetz- und Drahtlostechnik: ein engmaschiges Netz von 5G-Zugangspunkten

Aktion 4

3.4. Wahrung der globalen 5G-Interoperabilität: Herausforderungen für die Standardisierung

Aktion 5

3.5. 5G-Innovationen zur Förderung des Wachstums

Aktion 6

Aktion 7

Aktion 8

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 612/16 (Beschluss)

... 10. Bereits in seiner Stellungnahme zum Vorschlag über die Nutzung des Frequenzbandes 470 - 790 MHz in der Union hatte der Bundesrat weitgehende Versorgungsauflagen der Kommission für die Nutzung dieses Frequenzbandes abgelehnt (vergleiche BR-Drucksache 60/16(B)). Er wiederholt daher seine Auffassung unter Verweis auf diese Stellungnahme, nach der Festlegungen zu Versorgungsauflagen Gegenstand nationaler Verfahren sind, die anhand der nationalen Marktsituation definiert werden müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 612/16 (Beschluss)




2 Grundsätzliches

2 Ziele

Vetorecht der Kommission bei Abhilfemaßnahmen

2 Frequenzpolitik

2 Zugangsregulierung

2 GEREK

Regulierung für Over-The-Top-Player OTT

2 Universaldienste

2 Verbraucherschutz

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 60/16 (Beschluss)

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union - COM(2016) 43 final



Drucksache 60/16

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union COM(2016) 43 final

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 60/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Konsultation der Interessenträger

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8


 
 
 


Drucksache 212/15 (Beschluss)

... 22. Frequenzen sind ein knappes öffentliches Gut. Die nationale Funkfrequenzverwaltung hat sich als effizientes Mittel erwiesen, um das Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekten zu wahren. In Bezug auf das 700 MHz- und das 800 MHz-Frequenzband stellt der Bundesrat fest, dass diese Frequenzen in Deutschland bereits 2010 (800 MHz) und im Juni 2015 (700 MHz) vergeben wurden. Er sieht in dem zügigen Vorgehen eine vorbildhafte Entwicklung, die geeignet ist, eine Anreizwirkung auf andere Mitgliedstaaten der EU auszuüben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 212/15 (Beschluss)




Zur Mitteilung allgemein

Allgemeine Bestimmungen

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu 4.2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit

Zu 4.3. Inklusive digitale Gesellschaft

Zu Bildungsfragen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 615/12

... Zudem müssen folgende Informationen enthalten sein: das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in denen die Funkanlage betrieben wird, die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in denen die Funkanlage betrieben wird, übertragene Signalleistung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 615/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Kontext und Ziele des Vorschlags und Gründe dafür

Bestehende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vorschlags

2. Ergebnis der Konsultation der interessierten Kreise Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Rechtsgrundlage

Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Elemente

Vereinfachung und Senkung von Verwaltungskosten

Überarbeitung

Informationen aus den Mitgliedstaaten

Europäischer Wirtschaftsraum

Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Grundlegende Anforderungen

Artikel 4
Bereitstellung von Informationen zur Konformität von Kombinationen aus Software und Funkanlagen

Artikel 5
Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien

Artikel 6
Inverkehrbringen

Artikel 7
Inbetriebnahme und Verwendung

Artikel 8
Mitteilung von Spezifikationen zu den Schnittstellen und Funkanlagenklassen

Artikel 9
Freier Verkehr von Funkanlagen

Kapitel II
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Artikel 10
Verpflichtungen der Hersteller

Artikel 11
Bevollmächtigte

Artikel 12
Verpflichtungen der Einführer

Artikel 13
Verpflichtungen der Händler

Artikel 14
Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Artikel 15
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel III
Konformität von FUNKAnlageN

Artikel 16
Vermutung der Konformität und harmonisierte Normen

Artikel 17
Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 18
EU-Konformitätserklärung

Artikel 19
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Artikel 20
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Artikel 21
Technische Unterlagen

Kapitel IV
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 22
Notifizierung

Artikel 23
Notifizierende Behörden

Artikel 24
Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 25
Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 26
Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 27
Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 28
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 29
Anträge auf Notifizierung

Artikel 30
Notifizierungsverfahren

Artikel 31
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 32
Änderungen der Notifizierungen

Artikel 33
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Artikel 34
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 35
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Artikel 36
Informationspflichten der notifizierten Stellen

Artikel 37
Erfahrungsaustausch

Artikel 38
Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel V
Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte Schutzklauselverfahren

Artikel 39
Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte

Artikel 40
Verfahren zur Behandlung von Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene

Artikel 41
Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 42
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Funkanlagen

Artikel 43
Formale Nichtkonformität

Kapitel VI
Der Ausschuss, Durchführungsrechtsakte, Delegierte Rechtsakte

Artikel 44
Ausschussverfahren

Artikel 45
Ausübung der Befugnisübertragung

Kapitel VII
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 46
Sanktionen

Artikel 47
Überprüfung und Berichterstattung

Artikel 48
Übergangsbestimmungen

Artikel 49
Umsetzung

Artikel 50
Aufhebung

Artikel 51
Inkrafttreten

Artikel 52
Adressaten

Anhang I
nicht unter diese Richtlinie fallende Geräte

Anhang II
Produkte, die unter die Definition von Funkanlagen Fallen

Anhang III
Konformitätsbewertung

Modul A interne Fertigungskontrolle

Anhang IV
Konformitätsbewertungsmodule

Module B + C EU-Baumusterprüfung + Konformität mit der Bauart auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle

Modul B EU-Baumusterprüfung

Modul C Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

Anhang V
Konformitätsbewertung

Modul H Umfassende Qualitätssicherung

Anhang VI
Inhalt der technischen Unterlagen

Anhang VII
Konformitätserklärung

Anhang VIII
Vereinfachte Konformitätserklärung

Anhang IX
Entsprechungstabelle

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 527/12

... Die Deckung des steigenden Frequenzbedarfs für Drahtlosverbindungen wird erschwert durch den Mangel an freien Frequenzen und die mit einer Neuzuweisung von Frequenzen verbundenen Kosten und Verzögerungen sowie die gelegentlich notwendige Abschaltung bisheriger Nutzer. Für die Befriedigung der wachsenden Nachfrage sind eine effizientere Nutzung und Innovationen ausschlaggebend. In den nächsten zehn Jahren könnte es der technische Fortschritt ermöglichen, dass sich eine steigende Zahl von Nutzern die Rechte für den gleichzeitigen Zugang zu einem bestimmten Frequenzband teilt. Das regulatorische Umfeld muss dies jedoch auch zulassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 527/12




Mitteilung

1. Einleitung

2. Regulierungsrahmen

3. Antriebsfaktoren zu Schaffende Voraussetzungen für die Gemeinsame Frequenznutzung

3.1. Drahtlose Breitbanddienste

3.2. Die drahtlos verbundene Gesellschaft

3.3. Forschung und innovative Technologien

4. Herausforderungen auf dem Weg zu einer verstärkten gemeinsamen Frequenznutzung

4.1. Beseitigung von Unsicherheiten durch Beherrschung funktechnischer Störungen

4.2. Schaffung ausreichender Anreize und Schutzvorkehrungen für alle Beteiligten

4.3. Kapazität lizenzfreier Frequenzbänder

5. für einen gemeinsamen Rahmen für den gemeinsamen Zugang zu Funkfrequenzen in Europa

5.1. Ermittlung vorteilhafter gemeinsamer Nutzungsmöglichkeiten

5.2. Genehmigung eines lizenzpflichtigen gemeinsamen Zugangs zu Frequenzen

6. die nächsten Schritte


 
 
 


Drucksache 565/10

... (13) Das 800-MHz-Band ist zur Versorgung großer Gebiete mit drahtlosen Breitbanddiensten bestens geeignet. Auf der Grundlage der Harmonisierung der technischen Bedingungen im Rahmen des Beschlusses 2010/267/EU und der Empfehlung der Kommission vom 28. Oktober 2009, in der die Abschaltung der analogen Übertragung bis zum 1. Januar 2012 gefordert wird, sowie angesichts der raschen Entwicklung der Regulierung in den Mitgliedstaaten sollte dieses Frequenzband im Prinzip ab 2013 für die elektronische Kommunikation in der EU bereitgestellt werden. Längerfristig könnte außerdem die Bereitstellung zusätzlicher Frequenzen unterhalb 790 MHz in Betracht gezogen werden, je nach den Erfahrungen und gegebenenfalls aufgrund eines Mangels an Frequenzen in anderen Bändern, die für eine Versorgung geeignet sind. Angesichts der Eignung des 800-MHz-Bandes für die Übertragung über weite Strecken sollten Frequenznutzungsrechte an Versorgungsverpflichtungen geknüpft werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/10




Übermittlung gemäß dem im Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungskosten

Überprüfungs -/Revisions-/Verfallsklausel

Informationen aus den Mitgliedstaaten

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Anwendung allgemeiner Regulierungsgrundsätze

Artikel 3
Politische Ziele

Artikel 4
Verbesserung der Effizienz und Flexibilität

Artikel 5
Wettbewerb

Artikel 6
Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation

Artikel 7
Frequenzbedarf für bestimmte Bereiche der Unionspolitik

Artikel 8
Bestandsaufnahme und Beobachtung der bestehenden Nutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs

Artikel 9
Internationale Verhandlungen

Artikel 10
Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen

Artikel 11
Öffentliche Konsultationen

Artikel 12
Berichterstattung

Artikel 1
Ziel

Artikel 2
Anwendung allgemeiner Regulierungsgrundsätze

Artikel 3
Politische Ziele

Artikel 4
Verbesserung der Effizienz und Flexibilität

Artikel 5
Wettbewerb

Artikel 6
Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation

Artikel 7
Frequenzbedarf für bestimmte Bereiche der Unionspolitik

Artikel 8
Bestandsaufnahme und Beobachtung der bestehenden Frequenznutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs

Artikel 9
Internationale Verhandlungen

Artikel 10
Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen

Artikel 11
Öffentliche Konsultationen

Artikel 12
Berichterstattung

Artikel 13
Mitteilungen

Artikel 14
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 804/09

... 13 Sieben Mitgliedstaaten machten von einem Mechanismus Gebrauch, der es ihnen erlaubt, das Frequenzband 790–862 MHz für Mobilfunkdienste zu nutzen, und zwar im Vorgriff auf eine mit den Rundfunkdiensten geteilte Zuweisung, die 2015 allgemein in Kraft treten wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 804/09




Mitteilung

1. Digitale Dividende – Zeit zum Handeln auf EU-Ebene

2. Schritte zur Verwirklichung eines gemeinsamen Ziels

2.1. Politische Vorbereitungen auf EU-Ebene

Erste Schritte

Technische Vorbereitung unter Federführung der CEPT

Kommissionsstudie über sozioökonomische Aspekte

Umfangreiche Konsultationen

2.2. Ein EU-Fahrplan als praktischer Wegweiser

2.3. Rückendeckung durch das Europäische Parlament und den Rat

2.4. Das weitere Vorgehen – Vorschläge der Kommission

3. Dringende Massnahmen, die unmittelbar zu spürbaren Vorteilen führen

3.1. Vollständige Abschaltung des analogen Fernsehens bis 2012

3.2. Vorgaben für die einheitliche Öffnung des Teilbands 790–862 MHz für elektronische Kommunikationsdienste durch Aufstellung harmonisierter technischer Nutzungsbedingungen

4. Massnahmen, die eine strategische Entscheidung voraussetzen

4.1. Annahme eines gemeinsamen EU-Standpunkts im Hinblick auf eine wirksamere grenzübergreifende Koordinierung mit Nicht-EU-Staaten

4.2. Erreichen der EU-weiten Öffnung des Teilbands 790–862 MHz für elektronische Kommunikationsdienste

4.3. Festlegung einer Mindesteffizienz bei der künftigen Nutzung der digitalen Dividende

5. Ausblick auf weitere Verbesserungen bei der Nutzung der digitalen Dividende

6. Fazit


 
 
 


Drucksache 204/09

... Der Frequenzbereich 7 350 - 7 450°kHz ist bis zum 29. März 2009 dem festen Funkdienst primär und dem mobilen Landfunkdienst sekundär zugewiesen. Nach dem 29. März 2009 dürfen Funkstellen des festen Funkdienstes und des mobilen Landfunkdienstes keine schädlichen Störungen beim Rundfunkdienst verursachen. Frequenzen aus dem Frequenzband 7 350 - 7 450°kHz dürfen durch Funkstellen des festen Funkdienstes und des Mobilfunkdienstes nur noch genutzt werden, wenn die abgestrahlte Leistung den Wert von 24 dBW nicht überschreitet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 204/09




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

2. Vollzugsaufwand:

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499), die durch die Verordnung vom 23. August 2006 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort durchgehende gestrichen.

3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Anlage
Frequenzbereichszuweisungsplan mit Nutzungsbestimmungen

Teil
A: Tabelle

Teil
B: Nutzungsbestimmungen

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zur Praxis der Frequenzbereichszuweisung

II. Notwendigkeit der Verordnung

III. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 641: Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung


 
 
 


Drucksache 801/08

... 18. ist der Auffassung, dass die digitale Dividende durchaus auf effiziente Art und Weise zugewiesen werden kann, ohne die Akteure, die gegenwärtig im Besitz von Frequenznutzungslizenzen für das Ultrahochfrequenzband sind, zu behindern; ist zudem der Ansicht, dass die bestehenden Rundfunkdienste wirkungsvoll fortgeführt und ausgeweitet werden können und gleichzeitig sichergestellt werden kann, dass neuen mobilen Multimediadiensten und drahtlosen Technologien für den Breitbandzugang beträchtliche Funkfrequenzen im Ultrahochfrequenzband zugewiesen werden, um den Unionsbürgern neue interaktive Dienste zur Verfügung stellen zu können;



Drucksache 861/07

... - Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 3 und Anhang: Bestimmungen, mit denen eine flexiblere Nutzung der Frequenzen gewährleistet wird, d. h. Gewährleistung der Technologieneutralität (das Recht, eine beliebige Technologie in einem Frequenzband zu verwenden), Dienstneutralität (das Recht, die Frequenzen zur Erbringung einer beliebigen Dienstleistung zu nutzen) und Handelbarkeit von Frequenzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 861/07




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungskosten

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Entsprechungstabelle

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)

Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)

Artikel 4
Aufhebung

Artikel 5
Umsetzung

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 7
Adressaten

Anhang I

Anhang II


 
 
 


Drucksache 512/07

... Überdies bemüht sich die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bereits darum, dass zumindest einige harmonisierte Frequenzen bereitgestellt werden, damit die Mobilferndienste erst einmal den Betrieb aufnehmen können. Das so genannte L-Band (1452–1492 MHz), das derzeit in einigen Mitgliedstaaten für digitales Radio auf Grundlage von DAB22 verwendet wird, kommt als Ausweichlösung für mehrere Märkte, für die keine anderen Frequenzen zur Verfügung stehen, in Betracht. Die Kommission hat vorschlagen, dieses Frequenzband zu öffnen, damit es durch eine breitere Palette von Technologien, darunter auch für multimediale Mobilfunkdienste genutzt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 512/07




1. Mobilfernsehen: Eine neue Chance für die EU

2. Schlüsselfaktoren für den Erfolg

2.1. Technische Aspekte Normen/Interoperabilität

2.2. Innovations- und investitionsfreundliche Rahmenbedingungen für das Mobilfernsehen

2.3. Hochwertige Frequenzen für Mobilfernsehdienste

3. Ein integrierter Politikansatz für das Mobilfernsehen

4. Die nächsten Schritte


 
 
 


Drucksache 197/07

... Auf europäischer Ebene unterstützt die zuständige Arbeitsgruppe des Europäischen Komitees für Normung (CEN) die Ausarbeitung internationaler Normen für die automatische Identifizierung und Datenerfassung und wirkt maßgeblich in den jeweiligen Arbeitsgruppen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) mit. Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) hat spezifische Normen für RFID-Anwendungen im UHF-Frequenzband sowie in Bezug auf Geräte mit geringer Reichweite (SRD) allgemeine Normen für LF-, HF- und Mikrowellengeräte ausgearbeitet, die auch auf die RFID-Technik angewandt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 197/07




1. Einführung

2. Bedeutung der RFID-Technik

2.1. Soziale Bedeutung der RFID-Technik

2.2. Industrielles Innovations- und Wachstumspotenzial

3. Rechtssicherheit für Anwender und Investoren

3.1. Öffentliche Anhörung

3.2. Datenschutz, Wahrung der Privatsphäre und Datensicherheit

3.3. Governance der Ressourcen im künftigen Internet der Dinge

3.4. Funkfrequenzen

3.5. Normen

3.6. Umwelt und Gesundheit

4. Maßnahmen auf Europäischer Ebene

4.1. Sicherheit und Datenschutz

4.2. Funkfrequenzen

4.3. Forschung und Innovation

4.4. Normung

4.5. Weitere technologische Entwicklung und Verwaltung der RFID-Technik

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 595/07

... 3. Nationale Genehmigungen für den Betrieb zugehöriger Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme im 2-GHz-Frequenzband unterliegen folgenden gemeinsamen Bedingungen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 595/07




Begründung

1 Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3 Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 Weitere Angaben

Vereinfachung

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Titel I
Ziel, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Auswahlverfahren

Artikel 3
Vergleichendes Auswahlverfahren

Artikel 4
Zulässigkeit der Anträge

Artikel 5
Erste Auswahlrunde

Artikel 6
Zweite Auswahlrunde

Titel III
Genehmigung

Artikel 7
Genehmigungserteilung an die ausgewählten Antragsteller

Artikel 8
Zugehörige Bodenkomponenten

Artikel 9
Überwachung und Durchsetzung

Titel IV
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 10
Ausschuss

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 12
Adressaten

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 305/06

... Der Frequenzbereich 7°350°-°7450°kHz ist bis zum 29. März 2009 dem festen Funkdienst primär und dem mobilen Landfunkdienst sekundär zugewiesen. Nach dem 29. März 2009 dürfen Funkstellen des festen Funkdienstes und des mobilen Landfunkdienstes keine schädlichen Störungen beim Rundfunkdienst verursachen. Frequenzen aus dem Frequenzband 7°350°-°7450°kHz dürfen durch Funkstellen des festen Funkdienstes und des Mobilfunkdienstes nur noch genutzt werden, wenn die abgestrahlte Leistung den Wert von 24 dBW nicht überschreitet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 305/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

1. Der Teil A wird wie folgt gefasst:

2. Der Teil B wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zur Praxis der Frequenzbereichszuweisung

Notwendigkeit der Verordnung

Zweck der Verordnung

Inhalt der Verordnung

3 Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


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