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"Frequenz"
Drucksache 416/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrecht s, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb)
... In Anlage 1 Nummer 5.3.5 ist in der Tabelle "Erreichbarkeit der Risikoklassen für die Betriebs-Risikokategorien" in den Zeilen zu Risikoklasse 2 bis 9 in der Spalte "Kontrollfrequenz" jeweils das Wort "mindestens" zu streichen.
Drucksache 416/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrecht s, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb)
... In Anlage 1 Nummer 5.3.5 ist in der Tabelle "Erreichbarkeit der Risikoklassen für die Betriebs-Risikokategorien" in den Zeilen zu Risikoklasse 2 bis 9 in der Spalte "Kontrollfrequenz" jeweils das Wort "mindestens" zu streichen.
Drucksache 97/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gestaltung der digitalen Zukunft Europas - COM(2020) 67 final
... - Beschleunigung der Gigabit-Anbindung in Europa durch eine Überarbeitung der Richtlinie über die Kostenreduzierung beim Breitbandausbau12, einen aktualisierten Aktionsplan für 5G und 6G sowie ein neues Programm für die Funkfrequenzpolitik (2021); Ausbau der 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität, einschließlich 5G-Eisenbahnkorridoren (2021-2030) (2021-2023);
Drucksache 55/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sichere 5G-Einführung in der EU - Umsetzung des EU-Instrumentariums - COM(2020) 50 final
... Was die Zuweisung von Funkfrequenzen betrifft, haben die Mitgliedstaaten bislang 16 % der 5G-Pionierbänder zugewiesen4. Angesichts der bestehenden rechtlichen Verpflichtung, die Nutzung aller 5G-Pionierbänder bis Ende des Jahres zu erlauben, sind in den nächsten Monaten Konsultationen für eine ganze Reihe von Zuweisungsverfahren zu erwarten.
Mitteilung
1. Einleitung
2. 5G-Einführung in der EU
3. Die EU-weit koordinierte Risikobewertung zur Cybersicherheit in 5G-Netzen
4. Das EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit
Schlussfolgerungen
5. Umsetzung des Instrumentariums
5.1. Ein risikobasierter, abgestimmter Ansatz für 5G-Anbieter
5.2. Die unterstützende Rolle der Kommission bei Umsetzung des Instrumentariums
6. Schlussfolgerungen
Anlage : Risikokategorien (Quelle: EU-weit koordinierte Risikobewertung)
Drucksache 498/20
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates für eine Erhöhung der Flexibilität im Stromsystem durch eine Reform der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Stromspeichern
... d. Des Weiteren spricht sich der Bundesrat dafür aus, die Potentiale von Stromspeichern auch im Bereich der Regelenergie verstärkt zu nutzen. Da Stromspeicher innerhalb von Sekunden auf Frequenzschwankungen reagieren können, sind sie technisch sehr gut geeignet, das Stromsystem kurzfristig zu stabilisieren. Aus Sicht des Bundesrates wird diese Funktion in Zukunft stark an Bedeutung gewinnen, da die derzeit noch zur sofortigen Frequenzstützung genutzte Momentanreserve aus konventionellen Kraftwerken mit dem Umbau des Versorgungssystems zunehmend entfällt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die Einführung eines neuen Regelleistungsproduktes zur sofortigen Frequenzstützung zu prüfen, das die Primärregelleistung entsprechend ergänzen kann. Des Weiteren ist die durch Speicher angebotene Blindleistung nach marktgängigen Preisen zu vergüten.
Drucksache 392/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelverantwortung legen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2020 eine langfristige Netzanalyse vor, in der untersucht wird, welche Auswirkungen die Reduzierung der Stein- und Braunkohleverstromung auf die Bewirtschaftung von Netzengpässen, auf die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und auf die Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus hat. Dabei sind geplante Maßnahmen und Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen zu berücksichtigen. Die langfristige Netzanalyse wird von der Bundesnetzagentur bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes und von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Festlegung der Kriterien in der Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 berücksichtigt.
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG)
3 Inhaltsübersicht
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zweck und Ziele des Gesetzes
§ 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung
§ 4 Zielniveau und Zieldaten
§ 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung
§ 6 Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung
§ 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur
§ 8 Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen
§ 9 Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige
Teil 3 Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
§ 11 Bekanntmachung der Ausschreibung
§ 12 Teilnahmeberechtigung
§ 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen
§ 14 Anforderungen an Gebote
§ 15 Rücknahme von Geboten
§ 16 Ausschluss von Bietern
§ 17 Ausschluss von Geboten
§ 18 Zuschlagsverfahren
§ 19 Höchstpreis
§ 20 Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung
§ 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge
§ 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
§ 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit
§ 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge
§ 25 Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
§ 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung
Teil 4 Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 27 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine
§ 28 Gesetzliche Reduktionsmenge
§ 29 Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur
§ 30 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung
§ 31 Investitionen in Steinkohleanlagen
§ 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber
§ 33 Anordnungsverfahren
§ 34 Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung
§ 35 Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung
§ 36 Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve
§ 37 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung
§ 38 Steinkohle-Kleinanlagen
§ 39 Härtefälle
Teil 5 Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
§ 40 Stilllegung von Braunkohleanlagen
§ 41 Wahlrechte im Stilllegungspfad
§ 42 Netzreserve
§ 43 Braunkohle-Kleinanlagen
§ 44 Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen
§ 45 Auszahlungsmodalitäten
§ 46 Ausschluss Kohleersatzbonus
§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung
§ 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II
§ 49 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags
§ 50 Sicherheitsbereitschaft
Teil 6 Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot
§ 51 Verbot der Kohleverfeuerung
§ 52 Vermarktungsverbot
§ 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen
Teil 7 Überprüfungen
§ 54 Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme
§ 55 Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen
§ 56 Überprüfung des Abschlussdatums
Teil 8 Anpassungsgeld
§ 57 Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Teil 9 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
§ 58 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
Teil 10 Sonstige Bestimmungen
§ 59 Bestehende Genehmigungen
§ 60 Verordnungsermächtigungen
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 62 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
§ 63 Gebühren und Auslagen
§ 64 Rechtsschutz
§ 65 Bußgeldvorschriften
§ 66 Fristen und Termine
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion
Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
Anlage n
Artikel 2 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse.
§ 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2019/941 , Verordnungsermächtigung
Anlage 2 (zu § 13g) Vergütung Sicherheitsbereitschaft
Artikel 5 Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
Artikel 6 Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme
§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
§ 7c Kohleersatzbonus
§ 7d Südbonus
§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni
§ 8c Ausschreibungsvolumen
Anlage (zu den §§ 7b und 7d) Südregion
Artikel 8 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
§ 291 Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld
Artikel 10 Beihilferechtlicher Vorbehalt
Artikel 11 Inkrafttreten
Drucksache 445/19
Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates: Alternative Vergabemodelle zur bisherigen Versteigerungspraxis von Mobilfunkfrequenzen prüfen
Entschließung des Bundesrates: Alternative Vergabemodelle zur bisherigen Versteigerungspraxis von Mobilfunkfrequenzen prüfen
Drucksache 435/19
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes - BNichtrSchG
... Nach Untersuchungen des Deutschen Krebsforschungszentrums (dkfz) werden bei Kindern eine ganze Reihe von gesundheitlichen Folgen beobachtet. Hierzu gehören die Schädigung der sich entwickelnden Lunge, Atemwegsbeschwerden und Atemwegserkrankungen, beeinträchtigte Lungenfunktion und Mittelohrentzündungen sowie eine Steigerung des Risikos eines plötzlichen Kindstods bei Säuglingen. Kinder sind von dem Passivrauchen besonders betroffen, da sie u.a. eine höhere Atemfrequenz aufweisen und sich die Lungen bis zum 20. Lebensjahr noch entwickeln. Darüber hinaus ist ihr Entgiftungssystem nicht in dem Maße ausgereift wie dies bei Erwachsenen der Fall ist. Minderjährige, die wiederholt Tabakrauch ausgesetzt sind, erleiden daher massive Gesundheitsschäden: Sie erkranken häufiger an Lungenunterfunktion, Mittelohrentzündungen, akuten und chronischen Atemwegserkrankungen, erleiden die Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Asthma-Erkrankung oder auch eine Erhöhung des Blutdrucks. Mediziner diagnostizieren ferner ein erhöhtes Risiko für Aufmerksamkeitsstörungen, Übergewicht und Diabetes II.
Drucksache 533/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... gemachten Angaben der Verantwortlichen, soweit diese Daten und Angaben für die Prüfung der Emissionsberichterstattung dieser Verantwortlichen von Bedeutung sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Datenübermittlung zu regeln, insbesondere das Nähere über den Umfang und die Form der erforderlichen Daten, die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und zur Bearbeitungsfrist, die Anforderung an das Verfahren zur Datenübermittlung einschließlich der Art und Weise der Übermittlung der Daten. Im Fall eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
Drucksache 445/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Alternative Vergabemodelle zur bisherigen Versteigerungspraxis von Mobilfunkfrequenzen prüfen
Entschließung des Bundesrates: Alternative Vergabemodelle zur bisherigen Versteigerungspraxis von Mobilfunkfrequenzen prüfen
Anlage Entschließung des Bundesrates: Alternative Vergabemodelle zur bisherigen Versteigerungspraxis von Mobilfunkfrequenzen prüfen
Drucksache 67/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für eine Gesamtstrategie und eine ergänzende Förderung mit dem Ziel einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung in Deutschland
... 7. Der Bundesrat fordert den flächendeckenden Ausbau mit den für Mobilfunk bereits verfügbaren Frequenzen (u.a. Digitale Dividende II) zu realisieren.
Anlage Entschließung des Bundesrates für eine Gesamtstrategie und eine ergänzende Förderung mit dem Ziel einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung in Deutschland
Zu Ziffer 1 bis 6
Zu Ziffer 7 und 8
Zu Ziffer 9
Drucksache 336/19
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... "Tovedeso® wird angewendet bei Erwachsenen zur symptomatischen Behandlung von erhöhter Harnfrequenz und/oder imperativem Harndrang und/oder Dranginkontinenz, wie sie bei dem Syndrom der überaktiven Blase vorkommen können."
Drucksache 435/19 (Beschluss)
... Nach Untersuchungen des Deutschen Krebsforschungszentrums (dkfz) werden bei Kindern eine ganze Reihe von gesundheitlichen Folgen beobachtet. Hierzu gehören die Schädigung der sich entwickelnden Lunge, Atemwegsbeschwerden und Atemwegserkrankungen, beeinträchtigte Lungenfunktion und Mittelohrentzündungen sowie eine Steigerung des Risikos eines plötzlichen Kindstods bei Säuglingen. Kinder sind von dem Passivrauchen besonders betroffen, da sie unter anderem eine höhere Atemfrequenz aufweisen und sich die Lungen bis zum 20. Lebensjahr noch entwickeln. Darüber hinaus ist ihr Entgiftungssystem nicht in dem Maße ausgereift wie dies bei Erwachsenen der Fall ist. Minderjährige, die wiederholt Tabakrauch ausgesetzt sind, erleiden daher massive Gesundheitsschäden: Sie erkranken häufiger an Lungenunterfunktion, Mittelohrentzündungen, akuten und chronischen Atemwegserkrankungen, erleiden die Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Asthma-Erkrankung oder auch eine Erhöhung des Blutdrucks. Mediziner diagnostizieren ferner ein erhöhtes Risiko für Aufmerksamkeitsstörungen, Übergewicht und Diabetes II.
Drucksache 67/19
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschließung des Bundesrates für eine flächendeckende Mobilfunkversorgung in Deutschland
... 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf zu prüfen, wie moderne Mobilfunkstandards unter Wahrnehmung der ausschließlichen grundgesetzlichen Kompetenz des Bundes mit einer flächendeckenden Versorgung umgesetzt werden können. Hierbei muss an die Versorgung der Fläche statt an die Versorgung der Haushalte angeknüpft werden. Das schließt die Forderung ein, die Auflagen für die Mobilfunknetzbetreiber im Rahmen der Versteigerung der 5G-Frequenzen auf 100 % der Fläche zu erhöhen.
Drucksache 67/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates für eine flächendeckende Mobilfunkversorgung in Deutschland - Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern -
... 3. [c) Der Bundesrat fordert den flächendeckenden Ausbau mit den für Mobilfunk bereits verfügbaren Frequenzen (u.a. Digitale Dividende II) zu realisieren.
1. Zur Entschließung insgesamt
‚Entschließung des Bundesrates für eine Gesamtstrategie und eine ergänzende Förderung mit dem Ziel einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung in Deutschland
2. Zur Entschließung insgesamt
‚Entschließung des Bundesrates für eine Gesamtstrategie und eine ergänzende Förderung mit dem Ziel einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung in Deutschland
4. Zu Nummer ... - neu -*
5. Zu Nummer ... - neu -**
Drucksache 501/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... (4) Die internationale Organisation ist berechtigt, im Verkehr zwischen ihren Dienststellen innerhalb und außerhalb Deutschlands Funk- und andere Telekommunikationsgeräte auf den für die internationale Organisation eingetragenen sowie auf den ihr von der Bundesregierung zugeteilten Frequenzen zu betreiben.
Gesetz
Artikel 1 Gaststaatgesetz
4 Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Internationale Organisationen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Internationale Organisationen
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
Kapitel 2 Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
§ 7 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
§ 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
§ 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
§ 11 Befreiung von direkten Steuern
§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
§ 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel
§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
§ 19 Soziale Sicherheit
§ 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
§ 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
Kapitel 3 Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 24 Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
§ 25 Sachverständige im Auftrag
§ 26 Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 1 Internationale Institutionen
§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 2 Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 3 Sonstige internationale Einrichtungen
§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Teil 4 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 35 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 36 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
§ 37 Beilegung von Streitigkeiten
§ 38 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch
§ 39 Verhältnis zu bestehenden Abkommen
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 591/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Äußerst problematisch ist jedoch, dass hier selektiv in die BKatV eingegriffen wird, ohne dass das Gesamtsystem der Sanktionen bei Parkverstößen angepasst wird. In der täglichen Praxis ist zu erkennen, dass das Falschparken auf Radverkehrsanlagen, Gehwegen oder in zweiter Reihe vielfach eine unmittelbare Folge daraus ist, dass reguläre Parkstände entlang der Straßen mit Parkraumbewirtschaftung durch PKW blockiert werden, welche entweder überhaupt keinen Parkschein ziehen oder aber die Parkzeit überschreiten. Allein im Jahr 2018 wurden zum Beispiel in Hamburg im Rahmen der Verkehrsüberwachung über 725 000 Verstöße im ruhenden Verkehr angezeigt, davon über 489 000 Parkzeitverstöße. Diese Zahlen sind über die Jahre hinweg konstant und variieren allenfalls durch die Kontrollfrequenz. Eine Verhaltensänderung wird durch Verwarngelder in Höhe von 10 oder 15 Euro erkennbar nicht mehr erreicht. Im Gleichklang mit den genannten Sanktionsanhebungen ist daher in einem zweiten Schritt ergänzend eine Anhebung der Mindestsanktion bei allen Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr auf 20 Euro erforderlich.
Drucksache 128/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... "(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden. Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20i Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.
§ 20j Präexpositionsprophylaxe
§ 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung.
§ 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen
§ 89a Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen
§ 124 Zulassung
§ 125 Verträge
§ 125a Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung
§ 125b Bundesweit geltende Preise
§ 142 Sachverständigenrat.
§ 326 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 295 Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen.
Artikel 3 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Schiedsamtsverordnung
§ 2
§ 12a
§ 14
§ 17
Artikel 7 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 121 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen
Artikel 8 Änderung der Schiedsstellenverordnung
Artikel 9 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 125 (weggefallen).
§ 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten
Artikel 11 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 12 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 12a Änderung des Apothekengesetzes
§ 20a
§ 20b
Artikel 13 Änderung des Transfusionsgesetzes
§ 35 Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 14a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 14b Änderung des Infektionssehutzgesetzes
Artikel 15 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 15b Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung
Artikel 16 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 17 Inkrafttreten
Drucksache 237/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
... 31. Angesichts einer Zahl von Erleichterungen bei der Berichterstattung an die Kommission überrascht die hohe Frequenz der "Übermittlung von Daten" mit sechs Berichtsterminen pro Jahr. Das wären rund 40 Berichte pro Periode. In dieser Häufigkeit wird kein Mehrwert, sondern eine formalisierte Bürokratisierung gesehen, da eine besondere Steuerungswirkung durch die hohe Zahl der Berichte nicht nachvollziehbar ist. Der Bundesrat erachtet zwei Berichtstermine pro Jahr einschließlich der Vorbereitung des Jahresgesprächs der Verwaltungsbehörden mit der Kommission als angemessen.
Drucksache 371/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz - DIFG )
... Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt aus den Einnahmen aus der anstehenden Bereitstellung von Frequenzen für den Mobilfunk durch die
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung
§ 5 Rücklagen
§ 6 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung
§ 7 Jahresrechnung
§ 8 Verwaltungskosten
§ 9 Auflösung
§ 10 Inkrafttreten
Anlage 1 Wirtschaftsplan des Sondervermögens Digitale Infrastruktur
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Anlage 1 Wirtschaftsplan des Sondervermögens
Drucksache 371/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz - DIFG )
... Der Gesetzentwurf sieht vor, die Förderung des Breitbandausbaus und die Umsetzung des Digitalpakts Schule durch Errichtung eines Fonds als Sondervermögen des Bundes zu finanzieren. Das Sondervermögen soll aus Einnahmen des Bundes finanziert werden. Angesichts des nur schwer planbaren zeitlichen Verlaufs der Förderprojekte für den Breitbandausbau sollen so die Fördermittel außerhalb des Bundeshaushalts gebunden und verausgabt werden. Das Förderprogramm des Bundes unterstützt den Breitbandausbau in den Ländern, wobei der Finanzierungsanteil des Bundes derzeit je Projekt nur 50 bis 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben deckt und im Regelfall eine Beteiligung der Kommunen an den förderfähigen Ausgaben in Höhe von 10 Prozent verlangt wird. Der Ausbau von Gigabitnetzen auf Glasfaserbasis erhöht die Förderbedarfe auf das Vierfache gegenüber der bisherigen Förderstrategie. Eine Mitfinanzierung von Ländern und Kommunen im bisherigen Umfang ist kaum leistbar. Mit Blick auf die föderale Aufgabenverteilung soll der Finanzierungsanteil des Bundes erhöht werden, was aufgrund der Refinanzierungsmöglichkeit für den Bund aus Einnahmen aus der Vergabe von Frequenzen darstellbar ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu § 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 3 Titelgruppe 01 DIFG
Drucksache 399/18
... gibt den Rahmen zur Erstellung des Frequenzplanes vor, der die Grundlage für konkrete Frequenzzuteilungen durch die dafür zuständige
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Frequenzverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Hintergrund: zur Frequenzordnung
2. Anlass und Notwendigkeit der Verordnung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Rechtsetzungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsetzungsfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
1. Zu Nr. 1
2. Zu Nr. 2
3. Zu Nr. 3
4. Zu Nr. 4
5. Zu Nr. 5
II. Zu Artikel 2
Drucksache 548/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
... Damit die Bundeswehr den Digitalfunk BOS nutzen kann, sind Netzänderungen am BOS-Digitalfunknetz vorzunehmen. Darüber hinaus sind frequenzbedingte Umrüstungen an Basisstationen erforderlich. Diese Anpassungen führen zu erwarteten Mehrausgaben des Bundes in Höhe von ca. 13 Mio. Euro (einmalige Sachkosten).
Drucksache 423/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
... (1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Hochfrequenzgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil D oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben."
Drucksache 563/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Bisher planen nur sehr wenige Betreiber diese Möglichkeit zu nutzen. Grund dafür: Rechtlich zugelassen sind bisher nur sehr teure Radaranlagen (aktuell bei rund 100.000 € pro Windenergieanlage). Ein wesentlicher Nachteil, der einer flächendeckenden Einführung entgegensteht: Für das derzeit am häufigsten genutzte System ist die Zuweisung einer Radarfrequenz durch die BNetzA erforderlich. Radarfrequenzen sind nach heutiger Einschätzung nicht flächendeckend vorhanden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
§ 62a Messung und Schätzung
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
Artikel 2 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 26c Messung und Schätzung
Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 7 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
§ 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen
Artikel 8 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
Artikel 9 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Artikel 10 Änderung der Netzreserveverordnung
Artikel 11 Änderung der SINTEG-Verordnung
Artikel 12 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Artikel 13 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 14 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-EnergienVerordnung
Artikel 15 Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
Artikel 16 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 17 Änderung des Windenergie\-auf\-See\-Gesetzes
Artikel 18 Änderung des Seeanlagengesetzes
Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Artikel 20 Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes
Artikel 21 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Tabelle
Tabelle
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 61b
Zu § 61c
Zu § 61d
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Dreifachbuchstabe ddd
Zu Dreifachbuchstabe eee
Zu Dreifachbuchstabe fff
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 53
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 14
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 17
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Drucksache 507/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius über den Luftverkehr
... (9) der Begriff "Beförderungsangebot" bedeutet den nach dem Abkommen erbrachten Umfang an Diensten, normalerweise gemessen an der Zahl der Flüge (Frequenzen) oder Sitzplätze oder Frachttonnen, die in einem Markt (Städtepaar oder Landzu-Land) oder auf einer Strecke innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, zum Beispiel pro Tag, Woche, Saison oder Jahr, angeboten werden.
Drucksache 227/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
... 101. Angesichts einer Zahl von Erleichterungen bei der Berichterstattung an die Kommission überrascht die hohe Frequenz der Übermittlung von Daten mit sechs Berichtsterminen pro Jahr. Das wären rund 40 Berichte pro Periode.
Drucksache 237/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
... 32. Angesichts einer Zahl von Erleichterungen bei der Berichterstattung an die Kommission überrascht die hohe Frequenz der "Übermittlung von Daten" mit sechs Berichtsterminen pro Jahr. Das wären rund 40 Berichte pro Periode. In dieser Häufigkeit wird kein Mehrwert, sondern eine formalisierte Bürokratisierung gesehen, da eine besondere Steuerungswirkung durch die hohe Zahl der Berichte nicht nachvollziehbar ist. Der Bundesrat erachtet zwei Berichtstermine pro Jahr einschließlich der Vorbereitung des Jahresgesprächs der Verwaltungsbehörden mit der Kommission als angemessen.
Drucksache 371/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz - DIFG )
... Der Gesetzentwurf sieht vor, die Förderung des Breitbandausbaus und die Umsetzung des Digitalpakts Schule durch Errichtung eines Fonds als Sondervermögen des Bundes zu finanzieren. Das Sondervermögen soll aus Einnahmen des Bundes finanziert werden. Angesichts des nur schwer planbaren zeitlichen Verlaufs der Förderprojekte für den Breitbandausbau sollen so die Fördermittel außerhalb des Bundeshaushalts gebunden und verausgabt werden. Das Förderprogramm des Bundes unterstützt den Breitbandausbau in den Ländern, wobei der Finanzierungsanteil des Bundes derzeit je Projekt nur 50 bis 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben deckt und im Regelfall eine Beteiligung der Kommunen an den förderfähigen Ausgaben in Höhe von 10 Prozent verlangt wird. Der Ausbau von Gigabitnetzen auf Glasfaserbasis erhöht die Förderbedarfe auf das Vierfache gegenüber der bisherigen Förderstrategie. Eine Mitfinanzierung von Ländern und Kommunen im bisherigen Umfang ist kaum leistbar. Mit Blick auf die föderale Aufgabenverteilung soll der Finanzierungsanteil des Bundes erhöht werden, was aufgrund der Refinanzierungsmöglichkeit für den Bund aus Einnahmen aus der Vergabe von Frequenzen darstellbar ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu § 2 Nummer 1 DIFG
4. Zu § 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 3 Titelgruppe 01 DIFG
Drucksache 227/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
... 69. Angesichts einer Zahl von Erleichterungen bei der Berichterstattung an die Kommission überrascht die hohe Frequenz der Übermittlung von Daten mit sechs Berichtsterminen pro Jahr. Das wären rund 40 Berichte pro Periode. Der Bundesrat lehnt die vorgesehene sechsmalige Übermittlung elektronischer Daten pro Jahr aufgrund des damit verbundenen gesteigerten Aufwands ab. Darüber hinaus sind noch weitere Berichtspflichten in Vorbereitung der Jahresgespräche vorgesehen.
Drucksache 399/18 (Beschluss)
... Frequenzverordnung
Drucksache 547/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetz es - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
... Durch den neu eingefügten Absatz 1b wird ein weiterer wesentlicher Grundstein für den Aufbau eines internen Qualitätssicherungssystems für den Prozess der Organspende in den Entnahmekrankenhäusern gelegt. In Satz 1 wird der Koordinierungsstelle die Aufgabe übertragen, die Daten, die von den Entnahmekrankenhäusern in Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 9a Absatz 2 Nummer 6 an sie übermittelt werden, auszuwerten und die Daten und die Ergebnisse der Auswertung standortbezogen an das jeweilige Entnahmekrankenhaus und an die nach Landesrecht zuständigen Stellen weiterzuleiten. Nach Satz 2 werden die Ergebnisse der Auswertung standortbezogen auch an das jeweilige Entnahmekrankenhaus weitergeleitet. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können im Rahmen ihrer Überwachungszuständigkeit direkt an die betroffenen Entnahmekrankenhäuser herantreten, mit diesen die festgestellten Auffälligkeiten erörtern und die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Organspende bietet die Koordinierungsstelle bereits zahlreiche Unterstützungsangebote für die Entnahmekrankenhäuser mit Blick auf die Analyse und Optimierung krankenhausinterner Abläufe im Prozess der Organspende an. Insbesondere stellt sie den Entnahmekrankenhäusern die Software "TransplantCheck" zur Verfügung (siehe dazu die Begründung zu Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff), die von vielen Entnahmekrankenhäusern bereits genutzt wird. Die bereits bestehenden Strukturen sowie die Expertise der Koordinierungsstelle sollen daher weiter genutzt, ausgebaut und verstetigt werden. Die Festlegung der Anforderungen an die von den Entnahmekrankenhäusern zu übermittelnden Daten sowie das Nähere zu deren Auswertung und Übermittlung einschließlich der Übermittlungsfrequenz ist im Vertrag nach Absatz 2 zu regeln.
Drucksache 185/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zur automatisierten Mobilität - eine EU-Strategie für die Mobilität der Zukunft
... Die steigende Verwendung von Funkanlagen (Kurzstreckenradare, direkte Konnektivität zwischen Fahrzeugen, Netzwerkkonnektivität) wird mehr Frequenzbänder erfordern. Die bestehenden Frequenzzugangsmöglichkeiten werden gerade überprüft, insbesondere um eine geeignete Frequenz im 5,9-GHz-Band für sicherheitsbezogene Funktionen zu gewährleisten und ein breites Spektrum von Anwendungen abzudecken. Die Kommission wird das gleichzeitige Vorhandensein unterschiedlicher Funktechnologien, die das 5,9-GHz-Frequenzband verwenden, unterstützen und gleichzeitig die Grundsätze der kompromisslosen Sicherheit, der Technologieneutralität und der effizienten Frequenznutzung beachten. Laufende technische Studien, an denen sowohl die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) als auch das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen beteiligt sind, könnten 2019 zu einer Aktualisierung des einschlägigen Durchführungsbeschlusses der Kommission führen.
Mitteilung
1. VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität als neue CHANCE für Europa
2. Die EU-VISION für eine VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität
Abbildung: Verschiedene Stufen der Automatisierung Quelle: Verband der Automobilingenieure Society of Automotive Engineers, SAE 11
3. AKTUELLER STAND
Strategien in den Vereinigten Staaten und Asien
4. STÄRKUNG der EU Hinsichtlich Technologien und Infrastrukturen für die AUTOMATISIERTE Mobilität
Automatisierte Autos
LKW -Platooning
5. Schaffung eines Binnenmarktes für die sichere Einführung AUTOMATISIERTER Mobilität
Ermöglichung von Innovation
Gewährleistung der Sicherheit automatisierter Mobilität
Behandlung von Haftungsfragen
Förderung der Fahrzeugkonnektivität zur Unterstützung der Automatisierung
Sicherstellung der Cybersicherheit, des Datenschutzes und des Datenzugangs
6. Auswirkungen AUTOMATISIERTER Mobilität auf die Gesellschaft und die Wirtschaft ANTIZIPIEREN
7. Schlussfolgerung
Drucksache 590/17 (Beschluss)
... a) Nutzern drahtloser Produktionsmittel auch zukünftig entsprechend ihrer Bedeutung für die Rundfunk-, Kultur- und Kreativbranche Zugang zu ausreichend Frequenzspektrum gewährleistet wird und
Drucksache 590/17
... es wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie auf die Zuweisungen bezogene weitere Festlegungen in einer
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Frequenzverordnung
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zur Praxis der Frequenzzuweisung
II. Notwendigkeit der Verordnung
III. Kosten
B. Besonderer Teil - Einzelbegründungen
1. Teil A - Frequenzzuweisungen und Nutzungstabelle
2. Teil B - Erläuterung der Nutzungsbestimmungen
Drucksache 590/1/17
... a) Nutzern drahtloser Produktionsmittel auch zukünftig entsprechend ihrer Bedeutung für die Rundfunk-, Kultur- und Kreativbranche Zugang zu ausreichend Frequenzspektrum gewährleistet wird und
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Verbänden auf Landesebene zur Stärkung der Verantwortung der Heilmittelerbringer die Durchführung von Modellvorhaben nach Satz 3 zu vereinbaren. Dabei kann ein Modellvorhaben auch auf mehrere Länder erstreckt werden. In den Modellvorhaben ist vorzusehen, dass die Heilmittelerbringer auf der Grundlage einer vertragsärztlich festgestellten Diagnose und Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen. In der Vereinbarung nach Satz 1 ist die mit dem Modellvorhaben verbundene höhere Verantwortung der Heilmittelerbringer, insbesondere im Hinblick auf zukünftige Mengenentwicklungen und auf die Anforderungen an die Qualifikation der Heilmittelerbringer, zu berücksichtigen. Zudem ist in der Vereinbarung festzulegen, inwieweit die Heilmittelerbringer bei der Leistungserbringung von den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 abweichen dürfen. Vereinbarungen nach Satz 1 sind den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. § 211a gilt entsprechend.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 1a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
Artikel 1b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1c Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel ld Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel le Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33a Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Artikel 1f Änderung des Krankenpf~egegesetzes
Artikel 1g Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 1h Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Artikel 1i Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 1j Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
Artikel 1k Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 727/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) - COM(2016) 590 final; Ratsdok. 12252/16
... 11. Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, alternative Nutzung harmonisierten Frequenzspektrums zu genehmigen.
Drucksache 424/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
... Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... sollen die in § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5a Satz 1 genannten Institutionen nicht durch das Verbot der Nutzung eines Funkgerätes in ihrer Funktionsweise beeinträchtigt werden. Die Regelung übersieht aber, dass die in § 35 genannten Institutionen nicht den Kreis aller Sicherheitsbehörden und Organisationen abdecken, die Berechtigte des BOSFunks sind. Dieser bestimmt sich nach § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS-Funkrichtlinie - - Bek.d. BMI v. 7. 9. 2009 - B 5 - 670 001/1 -.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 5
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 StVO , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Nummer 5 FerReiseV
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 9 - neu - StVO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 49 Absatz 1 StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 3 Nummer 2
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7:
Zu Artikel 3 Nummer 2
Drucksache 138/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG - COM(2017) 8 final
... (13) Natürlichen Personen werden unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen und Cookie-Kennungen, die ihre Geräte oder Software-Anwendungen und -Tools oder -Protokolle liefern, oder sonstige Kennungen wie Funkfrequenzkennzeichnungen zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die insbesondere in Kombination mit eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu benutzt werden können, um Profile der natürlichen Personen zu erstellen und sie zu identifizieren.
Drucksache 357/17
... Nachdem Hörfunkangebote in den Frequenzbändern der Lang- und Mittelwelle mangels Wirtschaftlichkeit eingestellt worden sind, konzentriert sich der Ton-Rundfunk auf die Nutzung der analog modulierten Ultrakurzwelle. Das Frequenzspektrum ist in diesem Bereich dicht belegt, weshalb Übertragungskapazitäten für neue Programmangebote nur in sehr begrenztem Maß zur Verfügung stehen. Da diesem Problem nicht mit einer Ausweitung der Frequenzbereiche für den Rundfunkdienst entgegnet werden kann, sind Bund und Länder bestrebt, mit der Digitalisierung des Rundfunks insgesamt eine mögliche Ausweitung des Programmangebots bei gleichbleibendem oder tendenziell sinkendem Frequenzbedarf zu erreichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 403/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV )
... Die Landesjustizverwaltungen müssen bei dem Volumen der Daten und der hohen Aktualisierungsfrequenz sicherstellen, dass die Übermittlungen in einer gleichbleibenden Qualität erfolgen. Daher ist nicht nur das vereinbarte Format nach § 3 Absatz 1 einzuhalten, sondern § 4 verpflichtet darüber hinaus dazu, nicht einseitig vom Transparenzregister eine ergänzende Verarbeitung zu verlangen. Auch sind fehlerhafte Daten, soweit dies nach dem Stand der Technik automatisiert möglich ist und soweit ein Zugriff auf die Quelldaten für einen Abgleich erfolgen kann, vor der Übermittlung auszufiltern. Es muss sichergestellt sein, dass durch die Indexdaten die Suche nach § 23 Absatz 4 GwG und der Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 GwG ermöglicht werden.
Drucksache 232/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... (4) Die internationale Organisation ist berechtigt, im Verkehr zwischen ihren Dienststellen innerhalb und außerhalb Deutschlands Funk- und andere Telekommunikationsgeräte auf den für die internationale Organisation eingetragenen sowie auf den ihr von der Bundesregierung zugeteilten Frequenzen zu betreiben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
Artikel 1 Gaststaatgesetz
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Internationale Organisationen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Internationale Organisationen
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
Kapitel 2 Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
§ 7 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
§ 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
§ 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
§ 11 Befreiung von direkten Steuern
§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
§ 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel
§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
§ 19 Soziale Sicherheit
§ 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
§ 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
Kapitel 3 Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 24 Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
§ 25 Sachverständige im Auftrag
§ 26 Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 1 Internationale Institutionen
§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 2 Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 3 Sonstige internationale Einrichtungen
§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Teil 4 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisation
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 35 Aufenthaltsrechtliche Begünstigung
§ 36 Sozialversicherungsbeiträge
§ 37 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 38 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
§ 39 Beilegung von Streitigkeiten
§ 40 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch
§ 41 Verhältnis zu bestehenden Abkommen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
B. Lösung
II. Alternativen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
B. Besonderer Teil
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Teil 2 - Internationale Organisationen
Kapitel 1 Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Kapitel 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Teil 3 - Weitere internationale Einrichtungen
Erstes Kapitel
Zu § 27
Zu § 28
Kapitel 2 Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Teil 4 - Internationale Nichtregierungsorganisationen
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Teil 5 - Schlussbestimmungen
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu Artikel 2
Drucksache 727/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation | (Neufassung) - COM(2016) 590 final; Ratsdok. 12252/16
... 11. Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, alternative Nutzung harmonisierten Frequenzspektrums zu genehmigen.
Drucksache 436/1/16
... Schon nach § 55 Absatz 5 Satz 3, § 57 Absatz 1 Satz 1, 6, § 58 Absatz 2 Satz 3, § 60 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 und § 63 Absatz 1 Satz 4 TKG ist in Frequenzangelegenheiten das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen, sofern Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind. Würde es im Fall der Aufgaben in Netzneutralitätsangelegenheiten nicht zu einer Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes kommen, wären die Kompetenzen verkürzt, die den Ländern kraft Verfassungsrecht zustehen.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - TKG
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 180/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG)
... 3. Hochfrequenzhandel im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 33 dieser Verordnung ist eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch die Nutzung von Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren, durch die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention für einzelne Geschäfte oder Aufträge und durch ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen.
Drucksache 599/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) - COM(2016) 591 final; Ratsdok. 12257/16
... 3. Er lehnt daher die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Einrichtung einer Agentur "GEREK" mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Zuweisung neuer Aufgaben und die geplanten Zuständigkeitsverlagerungen, die bislang den nationalen Regulierungsbehörden vorbehalten sind, ab. Bedenken bestehen insbesondere im Bereich der Frequenzregulierung, wo die neue Agentur wesentliche Befugnisse zu allen Fragen auf Vergabe- und Zuteilungsebene bis ins Detail erhalten soll.
Drucksache 538/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: 5G für Europa - ein Aktionsplan - COM(2016) 588 final
... Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass sich die Neuregelungen im Bereich der Frequenzpolitik auf die zeitliche Vorgabe von Umsetzungsfristen innerhalb der EU, die Vorgabe von qualitativen Mindestanforderungen für die Frequenzvergabeverfahren und die Implementierung von entsprechenden Durchsetzungsvorschriften und -befugnissen für die Kommission beschränken sollten.
Drucksache 734/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme - ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität - COM(2016) 766 final
... Zu Nummer 3.4. Kommunikationstechnologien und Frequenzen
Drucksache 396/16
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Eine abschließende Beurteilung des Nebenwirkungsprofils von Cannabidiol ist nicht möglich, da entsprechende Studiendaten für ein zugelassenes Monopräparat nicht vorliegen. Aus zahlreichen Studien ist bekannt, dass Cannabidiol keine Katalepsie induziert, physiologische Parameter, wie z.B. Herzfrequenz, Blutdruck oder Körpertemperatur nicht beeinflusst und auch psychomotorische oder psychologische Funktionen nicht verändert. Chronische Einnahme und hohe Dosen von bis zu 1500 mg Cannabidiol pro Tag werden gut vertragen. Es wurde auch beschrieben, dass die Metabolisierung von Substanzen in der Leber aufgrund einer Cannabidiol-Einnahme inhibiert, die Fortpflanzungsfähigkeit herabgesetzt und die Aktivität einiger zellulärer Transportsysteme vermindert sein können."
Drucksache 303/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten - COM(2016) 370 final
... Um etwaige Kostensteigerungen für diese Betreiber zu neutralisieren, ist geplant, dass sie auch die Möglichkeit haben, die Anzahl der an Bord befindlichen Personen über das automatische Identifizierungssystem, ein mit Funksignalen sehr hoher Frequenz funktionierendes Seeverkehrsfunksystem, zu übermitteln. Dies würde es dem Such- und Rettungszentrum vor Ort ermöglichen, die Anzahl der an Bord befindlichen Personen jederzeit ohne weiteres abzurufen, unabhängig davon, ob eine Kontaktperson verfügbar ist.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
2.1 Rechtsgrundlage
2.2 Subsidiarität
2.3 Verhältnismäßigkeit
2.4 Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
3.1 Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
3.2 Konsultation der Interessenträger
3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen
3.4 Folgenabschätzung
3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
3.6 Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
5.2 Erläuternde Dokumente
5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Angaben zu den Personen an Bord
5 Gesellschaften
5 Freistellungen
5 Mitgliedstaaten
Zusätzliche Bestimmungen
Ausschussverfahren und Änderungsverfahren
5 Bewertung
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen an der Richtlinie 98/41/EG
Artikel 5
Artikel 8
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 12a
Artikel 14a
Artikel 2 Änderungen am Anhang der Richtlinie 2010/65/EU
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 5 Adressaten
Drucksache 258/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
... 6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1)."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bundesgebührengesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 3 Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
Artikel 4 Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder
§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte.
§ 7 Gebührenschuldnerschaft
§ 6
§ 25 Gebühren und Auslagen
§ 25a Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten
§ 25b Gebührenbemessung
§ 25c Wertgebühren
§ 25d Zuschläge
§ 25e Auslagen
§ 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe
§ 2 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 54 Gebühren
§ 33 Gebühren
§ 7 Gebühren und Auslagen
§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen.
§ 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 436/16 (Beschluss)
... Schon nach § 55 Absatz 5 Satz 3, § 57 Absatz 1 Satz 1, 6, § 58 Absatz 2 Satz 3, § 60 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 und § 63 Absatz 1 Satz 4 TKG ist in Frequenzangelegenheiten das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen, sofern Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind. Würde es im Fall der Aufgaben in Netzneutralitätsangelegenheiten nicht zu einer Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes kommen, wären die Kompetenzen verkürzt, die den Ländern kraft Verfassungsrecht zustehen.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 60/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union - COM(2016) 43 final
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union - COM(2016) 43 final
Drucksache 498/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 7. April 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten
... (3) Für die Bordzu-Bord-Kommunikation wird die Funk - frequenz 128,00 MHz genutzt.
Drucksache 612/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) - COM(2016) 590 final; Ratsdok. 12252/16
... 8. Der Bundesrat lehnt die weitreichende Ausweitung der Eingriffsbefugnisse der Kommission insbesondere mit Blick auf die beabsichtigten zahlreichen Einzelregelungen zu allen Grundsatz- und Detailfragen der Frequenzvergabeverfahren ab.
2 Grundsätzliches
2 Ziele
Vetorecht der Kommission bei Abhilfemaßnahmen
2 Frequenzpolitik
2 Zugangsregulierung
2 GEREK
Regulierung für Over-The-Top-Player OTT
2 Universaldienste
2 Verbraucherschutz
Drucksache 599/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) - COM(2016) 591 final; Ratsdok. 12257/16
... 3. Der Bundesrat lehnt daher die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Einrichtung einer Agentur "GEREK" mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Zuweisung neuer Aufgaben und die geplanten Zuständigkeitsverlagerungen, die bislang den nationalen Regulierungsbehörden vorbehalten sind, ab. Bedenken bestehen insbesondere im Bereich der Frequenzregulierung, wo die neue Agentur wesentliche Befugnisse zu allen Fragen auf Vergabe- und Zuteilungsebene bis ins Detail erhalten soll.
Drucksache 490/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... * Um zu erproben, ob die sogenannte "Blankoverordnung", bei der die Heilmittelerbringer unter bestimmten Bedingungen selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen, für eine Überführung in die Regelversorgung geeignet ist, wird in jedem Bundesland ein Modellvorhaben durchgeführt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Flexibilisierung des Systems der Preisfindung im Heilmittelbereich
2. Erprobung der stärkeren Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung
3. Weiterentwicklung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich
4. Gewährleistung der kontinuierlichen Fortschreibung, Aktualisierung und Bereinigung des Hilfsmittelverzeichnisses
5. Stärkung der Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung durch kontinuierliches Vertragscontrolling
6. Stärkere Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei der Ausschreibung zur Hilfsmittelversorgung
7. Stärkung der Wahlrechte der Versicherten
8. Gewährleistung des Sachleistungsprinzips durch mehr Transparenz und umfassende Informations- und Beratungsrechte der Versicherten
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 2
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 5a
Zu Absatz 5b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3785: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
Weitere Kosten:
4 Evaluierung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Wirtschaft und Verwaltung
- Modellvorhaben Blankoverordnung
4 Wirtschaft
- Akkreditierungsverfahren der Präqualifizierungsstellen durch die DAkkS
- Verfahren für noch nicht unter die Verbandmitteldefinition fallende Produkte
4 Verwaltung
Drucksache 538/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: 5G für Europa - ein Aktionsplan - COM(2016) 588 final
... Der vorgeschlagene Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation4 wird Aufbau und Nutzung von 5G-Netzen unterstützen, insbesondere in Bezug auf die Zuteilung von Funkfrequenzen, Investitionsanreize und günstige Rahmenbedingungen, während die kürzlich angenommenen Bestimmungen zum offenen Internet7 Rechtssicherheit in Bezug auf die Einführung von 5G-Anwendungen schaffen. Die vorliegende Mitteilung ergänzt diesen neuen Rechtsrahmen und setzt ihn durch eine Reihe gezielter Maßnahmen konkret um. Die ausgewählten Aktionen beruhen auf zahlreichen Konsultationen, Veranstaltungen mit Interessenträgern8, einer gezielten Umfrage9, mehreren Studien10, Konsultationen von Wirtschaftsteilnehmern11 und ersten Ergebnissen der 5G-PPP12. In dieser Mitteilung wird ein Aktionsplan für die zügige und koordinierte Einführung von 5G-Netzen in Europa im Rahmen einer Partnerschaft zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Wirtschaft vorgelegt13.
1. Frühzeitiger Aufbau des 5G-Netzes: eine strategische Chance für Europa
2. Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens
3. Europas Spitzenposition im 5G-Rennen sichern: die wichtigsten Handlungsfelder15 3.1. Gemeinsamer EU-Zeitplan für die Einführung von 5G
Aktion 1
3.2. Engpässe abbauen: Funkfrequenzen für 5G verfügbar machen
Aktion 2
Aktion 3
3.3. Optimale Kombination von Festnetz- und Drahtlostechnik: ein engmaschiges Netz von 5G-Zugangspunkten
Aktion 4
3.4. Wahrung der globalen 5G-Interoperabilität: Herausforderungen für die Standardisierung
Aktion 5
3.5. 5G-Innovationen zur Förderung des Wachstums
Aktion 6
Aktion 7
Aktion 8
4. Schlussfolgerung
Drucksache 26/2/16
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Luftfahrtstrategie für Europa - COM(2015) 598 final
... Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich unabhängig von der europäischen Luftfahrtstrategie grundsätzlich für eine Ausweitung der reziproken Luftverkehrsrechte zur Erschließung von Wachstumsmärkten wie China und den Staaten der Golfregion und des ASEAN (Vereinigung Südostasiatischer Nationen) mit einem Schwerpunkt auf der Erweiterung sowohl der Anzahl der Destinationen in Deutschland als auch der zulässigen Frequenzen einzusetzen. Die Bundesregierung sollte ihre Bemühungen um bilaterale Abkommen fortführen, soweit entsprechende Abkommen auf europäischer Ebene nicht zeitnah zu erreichen sind.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.