Drucksache 468/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... Leistungsprüfungen (Nummer 1) und Zuchtwertschätzungen (Nummer 2) sind elementare Bestandteile eines Zuchtprogramms. Die Verfahren dienen der Bewertung der genetischen Qualität eines Zuchttieres sowie zur Schätzung des Zuchtfortschrittes in der Gesamtpopulation. Die Definition des Begriffs "Leistungsprüfung" berücksichtigt, dass z.B. auch Erbfehler, genetische Besonderheiten und Marker, Exterieureigenschaften, aber auch Interieureigenschaften (bei Pferden) im Rahmen der Leistungsprüfung erfasst werden. Hiernach gelten auch Ergebnisse, die nicht im Rahmen der Zuchtwertschätzung verwendet werden, z.B. Erbfehler und Körpermaße, als Ergebnisse der Leistungsprüfung. Die Zuchtwertschätzung im Sinne des Gesetzes umfasst sowohl die erforderliche Zusammenstellung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen, die Zuordnung von Informationen über die Verwandtschaft zwischen Probanden und Informanten, die Durchführung des mathematisch - statistischen Schätzverfahrens als auch die Zuordnung der Ergebnisse des Schätzverfahrens zu den Probanden. Der Begriff bringt auch zum Ausdruck, dass das Ergebnis der Zuchtwertschätzung statistisch-biologisch keine Feststellung im Sinne einer unveränderlichen, abschließenden Bewertung ist. Wenn das Zuchtziel auf eine Kombination mehrerer Merkmale ausgerichtet ist, sind diese Merkmale bei der Zuchtwertschätzung nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu gewichten. Die Gewichtung kann auch nach anderen, objektivierbaren Kriterien erfolgen.
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