Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... (46) Bei internen Meldungen trägt die Qualität und Transparenz der Informationen, die über die Folgemaßnahmen zu einer Meldung verbreitet werden, wesentlich dazu bei, Vertrauen in die Wirksamkeit des allgemeinen Hinweisgeberschutzes aufzubauen und die Wahrscheinlichkeit weiterer unnötiger Meldungen oder einer Offenlegung zu senken. Der Hinweisgeber sollte innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens über die geplanten oder ergriffenen Folgemaßnahmen zu der Meldung informiert werden (z.B. Verfahrensabschluss aufgrund mangelnder Beweise oder anderer Gründe, Einleitung interner Nachforschungen, eventuell unter Angabe der Ergebnisse und/oder Maßnahmen zur Behebung des Problems, Befassung einer zuständigen Behörde zwecks weiterer Untersuchung), soweit diese Informationen die Nachforschungen oder Untersuchungen nicht berühren und die Rechte der von der Meldung betroffenen Person nicht beeinträchtigen. Ein solcher angemessener Zeitrahmen sollte drei Monate nicht überschreiten. Werden die geeigneten Folgemaßnahmen erst noch festgelegt, so sollte der Hinweisgeber auch darüber informiert werden; zudem sollte ihm mitgeteilt werden, welche weiteren Rückmeldungen er erwarten kann.
Drucksache 213/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014
und (EU) Nr. 2017/1129
zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten - COM(2018) 331 final
... Diese Änderung sieht vor, die aktuelle Erleichterung, die in der Marktmissbrauchsverordnung für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten vorgesehen ist, durch eine weniger aufwändige ‚Liste der laufenden Insider‘ zu ersetzen. Diese wäre für die KMU leichter zu erstellen und dennoch für Nachforschungen der zuständigen nationalen Behörden über Fälle von Insiderhandel weiterhin hinreichend aussagefähig. Diese Liste der ‚laufenden Insider‘ würde alle Personen beinhalten, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen über diesen Emittenten aufgrund ihrer Funktion beim Emittenten (wie Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsgremien) oder ihrer Position haben (Führungskräfte, die Managemententscheidungen treffen können, die sich auf die zukünftigen Entwicklungen und geschäftlichen Aussichten des Emittenten auswirken, und Verwaltungspersonal mit regelmäßigem Zugang zu Insiderinformationen). Diese Erleichterung wird lediglich Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten gewährt, und zwar unbeschadet der Pflichten von Personen, die in ihrem Namen oder auf deren Rechnung handeln (wie Buchhalter, Rechtsanwälte, Ratingagenturen...), um gemäß Artikel 18 Absätze 1 bis 5 ihre eigenen Insiderlisten zu erstellen, zu aktualisieren und auf Anfrage der zuständigen Nationalen Behörde bereitzustellen.
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