[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

367 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Flugzeuges"


⇒ Schnellwahl ⇒

0223/20
0015/20
0112/20
0015/1/20
0306/1/20
0255/20
0492/20
0576/19
0521/19
0576/19B
0004/19B
0248/19
0515/1/19
0383/19
0529/19
0576/1/19
0004/19
0004/1/19
0168/19
0084/19
0515/19B
0158/18
0216/18
0630/18
0563/18
0321/18
0551/18
0321/18B
0185/18
0352/18
0590/17
0757/17
0039/17B
0039/1/17
0721/17
0385/17
0654/17
0757/1/17
0039/17
0757/17B
0119/17
0696/17
0387/17
0592/16
0193/16
0011/16
0103/1/16
0592/1/16
0103/16
0592/16B
0555/16
0029/16
0103/16B
0414/15
0036/15
0643/1/15
0353/15B
0439/1/15
0337/15B
0337/1/15
0036/2/15
0419/15
0096/15
0204/15
0439/15B
0096/15B
0295/15
0009/14
0084/14
0429/1/14
0429/14
0608/14
0429/14B
0737/13
0106/13B
0516/13
0199/1/13
0440/13
0199/13
0106/1/13
0182/1/13
0199/13B
0185/13
0430/13
0068/13
0394/13
0092/12
0676/12
0557/12
0581/12
0611/1/12
0688/12
0464/1/12
0302/1/12
0464/12B
0611/12B
0611/12
0632/1/12
0549/12
0233/11
0407/11
0276/3/11
0522/1/11
0799/11
0370/11
0141/1/11
0522/11B
0809/11
0111/11
0058/11
0639/11
0625/11
0232/11
0340/1/11
0662/11
0179/11
0194/11
0073/11
0340/11B
0141/11B
0680/10
0170/10
0683/2/10
0128/10
0034/10
0701/10
0684/2/10
0797/1/10
0231/10
0235/10
0155/10
0001/10
0530/10
0144/10
0633/10
0182/10
0117/10
0518/10
0497/10
0496/10
0088/09B
0521/1/09
0070/09
0728/09
0169/09C
0728/09B
0228/09
0122/09
0225/09
0281/1/09
0281/09B
0237/09
0069/1/09
0169/09D
0088/1/09
0521/09B
0169/09G
0074/09
0603/09
0816/09
0169/09E
0169/09F
0069/09
0391/09
0912/09
0258/09
0758/09
0233/09
0067/09
0088/09
0391/09B
0696/09
0204/09
0577/08
0123/08
0433/08
0377/08
0828/08
0596/08
0185/08
0963/1/08
0185/1/08
0703/08
0566/08
0185/08B
0145/08
0520/08
0514/08
0566/1/08
0032/08
0170/08
0483/08
0466/08
0492/08
0260/08
0403/08
0566/08B
0229/08
0354/08
0230/08
0963/08B
0182/08
0557/08
0879/08
0782/08
0952/07
0028/1/07
0127/1/07
0685/07
0789/07
0547/07
0081/07B
0669/07B
0127/07
0667/07
0234/07
0666/07
0211/07
0065/1/07
0720/07F
0065/07B
0461/07
0864/07
0736/07
0553/07
0129/07
0788/07
0028/07B
0816/07
0929/07
0120/07
0188/07
0440/07
0333/07
0408/07
0826/07
0447/07
0127/07B
0691/07
0720/07C
0081/1/07
0080/07
0383/07
0229/07
0568/07
0720/07H
0669/1/07
0315/06
0247/06
0505/06
0330/06
0329/06
0475/06
0520/06
0031/06
0907/06
0072/06
0161/06
0701/06
0778/06
0505/06B
0073/06
0668/06
0910/06
0305/06
0600/06
0101/06
0130/06
0944/06
0141/06
0520/2/06
0596/06
0527/06
0366/05
0431/05
0463/05
0341/05
0593/05
0710/05
0006/05
0184/05
0286/1/05
0763/05
0584/05
0710/1/05
0872/05
0732/05
0019/05
0853/05B
0286/05B
0401/05
0746/05
0806/05
0243/05
0318/05
0323/05
0289/05
0352/05
0615/05
0894/05
0225/05
0924/05B
0726/05
0322/05
0924/05
0853/05
0341/05B
0082/05
0710/05B
0390/05
0853/1/05
0183/05
0715/05
0399/05
0924/1/05
0095/05
0016/05
0496/05
0666/04B
0877/04
0413/04B
0666/2/04
0610/04
0280/04
0820/04
0280/1/04
0280/04B
0876/04
0995/04
0808/04
0915/04
0450/03
Drucksache 229/07

... : Nach Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a der IGV kann der Vertragsstaat bei Ankunft oder Abreise eines Reisenden für Zwecke des Gesundheitsschutzes Informationen zum Zielort verlangen, damit Kontakt mit dem Reisenden aufgenommen werden kann, und zur Reiseroute, um eine mögliche Exposition erkennen zu können. Eine rasche Kontaktaufnahme mit Reisenden ist insbesondere dann notwendig, wenn aufgrund einer Infektion eines Reisenden bei den Mitreisenden ein Ansteckungsverdacht vorliegt. Nur durch eine unverzügliche und möglichst lückenlose Nachverfolgung der Kontakte des Reisenden, der mit dem Erreger einer übertragbaren Krankheit infiziert ist und diesen Erreger auf Mitreisende übertragen haben könnte, können gegenüber den ansteckungsverdächtigen Mitreisenden die notwendigen Untersuchungs- und Gesundheitsschutzmaßnahmen veranlasst werden, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern. Die Problematik stellt sich u. a. im Hinblick auf die Einschleppung von Krankheiten wie z.B. SARS, einer pandemischen Influenza oder – wie im Jahr 2006 erfolgt – des Lassa-Fiebers durch den Luftverkehr nach Deutschland. Bisher sind die von den Passagieren auf Anforderung auszufüllenden Aussteigekarten (Passenger Locator Cards) das gebräuchliche Mittel, um situationsbezogen die notwendigen Informationen, insbesondere auch von Flugpassagieren, zu erheben. Dieses Mittel steht aber nicht zur Verfügung, wenn die Infektion eines Reisenden erst nach dem Verlassen des Flugzeuges entdeckt wird. Auch die bei den Luftverkehrsunternehmen vorhandenen Daten genügen in diesen Fällen nicht, um mit den ansteckungsverdächtigen Mitreisenden rasch Kontakt aufnehmen zu können. Das Ausfüllenlassen von Aussteigekarten ist unter den heutigen Bedingungen an Verkehrsflughäfen auch nur noch für eine Anwendung in Einzelfällen praktikabel. Aufgrund der Verordnungsermächtigung können daher über die Aufforderung im Einzelfall hinaus auch generelle Informationspflichten der Reisenden geregelt werden. Beförderer können verpflichtet werden, die von den Reisenden verlangten Informationen bei diesen zu erheben, für einen vorübergehenden Zeitraum zu speichern und an die zuständige Behörde zu übermitteln, damit zum Zweck des Gesundheitsschutzes mit dem Reisenden Kontakt aufgenommen werden kann. Für die Erfassung der Daten kann vorgesehen werden, dass diese im Voraus und dauerhaft erfolgt. Es kann eine elektronische Datenerfassung und -übermittlung vorgesehen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Schlussbemerkung

Internationale Gesundheitsvorschriften 2005 Übersetzung

Teil I
Begriffsbestimmungen, Zweck und Anwendungsbereich, Grundsätze und zuständige Behörden

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Zweck und Anwendungsbereich

Artikel 3
Grundsätze

Artikel 4
Zuständige Behörden

Teil II
Informationen und Gesundheitsschutzmaßnahmen

Artikel 5
Überwachung

Artikel 6
Meldung

Artikel 7
Weitergabe von Informationen während unerwarteter oder ungewöhnlicher Ereignisse betreffend die öffentliche Gesundheit

Artikel 8
Konsultation

Artikel 9
Andere Berichte

Artikel 10
Bestätigung

Artikel 11
Übermittlung von Informationen durch die WHO

Artikel 12
Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite

Artikel 13
Gesundheitsschutzmaßnahmen

Artikel 14
Zusammenarbeit der WHO mit zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organen

Teil III
Empfehlungen

Artikel 15
Zeitlich befristete Empfehlungen

Artikel 16
Ständige Empfehlungen

Artikel 17
Kriterien für Empfehlungen

Artikel 18
Empfehlungen in Bezug auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete

Teil IV
Grenzübergangsstellen

Artikel 19
Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 20
Flughäfen und Häfen

Artikel 21
Landübergänge

Artikel 22
Aufgaben der zuständigen Behörden

Teil V
Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 23
Gesundheitsmaßnahmen bei Ankunft und Abreise

Kapitel II
Besondere Bestimmungen für Beförderungsmittel und Beförderer

Artikel 24
Beförderer

Artikel 25
Schiffe und Luftfahrzeuge auf der Durchfahrt bzw. Durchreise

Artikel 26
Zivile Lastwagen, Züge und Busse auf der Durchfahrt

Artikel 27
Betroffene Beförderungsmittel

Artikel 28
Schiffe und Luftfahrzeuge an Grenzübergangsstellen

Artikel 29
Zivile Lastwagen, Züge und Busse an Grenzübergangsstellen

Kapitel III
Besondere Bestimmungen für Reisende

Artikel 30
Reisende unter Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Artikel 31
Gesundheitsmaßnahmen bei der Einreise von Reisenden

Artikel 32
Behandlung von Reisenden

Kapitel IV
Besondere Bestimmungen für Güter, Container und Container-Verladeplätze

Artikel 33
Durchgangsgüter

Artikel 34
Container und Container-Verladeplätze

Teil VI
Gesundheitsdokumente

Artikel 35
Allgemeine Regel

Artikel 36
Impfbescheinigungen oder Bescheinigungen über andere Prophylaxemaßnahmen

Artikel 37
Seegesundheitserklärung

Artikel 38
Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit

Artikel 39
Schiffshygienebescheinigungen

Teil VII
Gebühren

Artikel 40
Gebühren für Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf Reisende

Artikel 41
Gebühren für Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete

Teil VIII
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 42
Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen

Artikel 43
Zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen

Artikel 44
Zusammenarbeit und Hilfe

Artikel 45
Ümgang mit personenbezogenen Daten

Artikel 46
Transport und Handhabung von biologischen Stoffen, Reagenzien und Materialien für Diagnosezwecke

Teil IX
Die IGV-Sachverständigenliste, der Notfallausschuss und der Prüfungsausschuss

Kapitel I
Die IGV-Sachverständigenliste

Artikel 47
Zusammensetzung

Kapitel II
Der Notfallausschuss

Artikel 48
Aufgabenbereich und Zusammensetzung

Artikel 49
Verfahren

Kapitel III
Der Prüfungsausschuss

Artikel 50
Aufgabenbereich und Zusammensetzung

Artikel 51
Geschäftsführung

Artikel 52
Berichte

Artikel 53
Verfahren für ständige Empfehlungen

Teil X
Schlussbestimmungen

Artikel 54
Berichtswesen und Überprüfung

Artikel 55
Änderungen

Artikel 56
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 57
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Artikel 58
Internationale Sanitätsabkommen und Gesundheitsvorschriften

Artikel 59
Inkrafttreten; Frist für Ablehnungen oder Vorbehalte

Artikel 60
Neue Mitgliedstaaten der WHO

Artikel 61
Ablehnung

Artikel 62
Vorbehalte

Artikel 63
Rücknahme von Ablehnungen und Vorbehalten

Artikel 64
Staaten, die nicht Mitglieder der WHO sind

Artikel 65
Notifikationen durch den Generaldirektor

Artikel 66
Verbindliche Wortlaute

Anlage 1

A. Geforderte Kernkapazitäten für die Überwachung und Reaktion

B. Von benannten Flughäfen, Häfen und Landübergängen geforderte Kernkapazitäten


 
 
 


Drucksache 668/06

... Durch unzureichende Regelungen in einigen Bereichen des Luftverkehrsrechts ergibt sich zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung ein Änderungsbedarf. Dies betrifft die Bereiche Nutzung des Luftraums im Bereich von Starts- und Landungen außerhalb des Flugplatzes, einschließlich der sonstigen Nutzung des Luftraums und den Bereich des Einflugs von ausländischem Luftfahrtgerät. Außerdem ist der Einsatz insbesondere von Hubschraubern zur Medienberichterstattung zu regeln, der oftmals unter Außerachtlassung der geltenden Sicherheitsmindesthöhen erfolgt und dabei z.B.einträchtigungen des Rettungseinsatzes am Boden führt und darüber hinaus den Einsatz von Hubschraubern der Polizei und der Rettungsdienste in Unfallorten oder in Katastrophengebieten gefährden kann. Durch klarstellende Regelungen ist sicherzustellen dass aus Flugsicherheitsgründen der Flugbetrieb großer Verkehrsflugzeuge auf Flugplätze beschränkt bleibt, an denen ein kontrollierter Instrumentenflugbetrieb durchgeführt werden kann. Vor dem Hintergrund europäischer Rechtsentwicklungen auf dem Gebiet der bilateralen Luftverkehrsbeziehungen mit ausländischen Staaten ist eine Anpassung des deutschen Rechts vorzunehmen, um das Verfahren zur Verteilung von Verkehrsrechten an Luftfahrtunternehmen rechtsförmlich in das bestehende luftrechtliche Regelwerk einzubinden. Vorschriften der Verordnung über



Drucksache 593/05

... Masse des Flugzeuges und/oder Hubschraubers

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 593/05




A. Problem und Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

1 Erster Teil: Allgemeines

1.1 Allgemeines

1.2 Kommunikationseinrichtungen

1.3 Beschränkter Bauschutzbereich

2 Zweiter Teil: Hubschrauberflugplatzdaten

2.1 Luftfahrtangaben

2.2 Hubschrauberflugplatz- Bezugspunkt

2.3 Hubschrauberflugplatz-Höhe

2.4 Abmessungen und Informationen zu Hubschrauberflugplätzen

2.4.1 Die folgenden Angaben sind für jede an einem Hubschrauberflugplatz vorhandene Einrichtung zu vermessen oder zu beschreiben:

2.4.2 Die geografischen Koordinaten geeigneter Mittellinienpunkte

2.4.3 Die geografischen Koordinaten jedes Hubschrauberstandplatzes wo zutreffend

2.4.4 Die geografischen Koordinaten der signifikanten Hindernisse

2.5 Festgelegte Strecken

2.5.1 Die folgenden Strecken sind, wo flugbetrieblich erforderlich,

2.6 Informationspflicht des Hubschrauberflugplatzbetreibers

2.6.1Der Hubschrauberflugplatzbetreiber Halter

3 Dritter Tei 1. Äußere Merkmale

3.1Hubschrauber -Boden/Wasserflugplatz

3.1.1 Endanflug- und Startfläche FATO

3.1.2 Hubschrauberfreiflächen

3.1.3 Aufsetz- und Abhebefläche TLOF

3.1.4 Sicherheitsflächen

3.1.5 Hubschrauber-Rollbahn

3.1.6 Schwebeflugwege

3.1.7 Versetzwege

3.1.8 Vorfelder

3.2 Erhöhte Hubschrauberflugplätze

3.2.1 Endanflug- und Startfläche FATO und Aufsetz- und Abhebefläche TLOF

3.2.2 Sicherheitsfläche

3.3 Hubschrauberlandedecks Helidecks

3.3.1 Endanflug- und Startfläche FATO und Aufsetz- und Abhebefläche TLOF

3.4 Hubschrauberbordflugplätze

3.4.1 Endanflug- und Startfläche FATO und Aufsetz- und Abhebefläche TLOF

4 Vierter Teil Hindernisbeschränkung und -beseitigung

4.1 Hindernisbegrenzungsflächen und -sektoren

4.1.1 Anflugfläche

4.1.2 Übergangsfläche

4.1.3 Innere Horizontalfläche

4.1.4 Kegelfläche

4.1.5 Abflugfläche

4.1.6 Hindernisfreier Sektor/ hindernisfreie Fläche - Hubschrauberlandedecks

4.1.7 Begrenzte Hindernisfläche Hubschrauberlandedecks

4.2 Erfordernisse der Hindernisbegrenzung

4.2.1 Die Erfordernisse für Hindernisbegrenzungsflächen

4.2.2 Hubschrauber-Boden/Wasserflugplätze

4.2.3 Erhöhte Hubschrauberflugplätze

4.2.4 Hubschrauberlandedecks

4.2.5 Hubschrauberbordflugplätze in Mittschiffslage

4.2.6 Hubschrauberbordflugplätze in bordwandseitiger Lage

Sichtanflug -FATO und Nichtpräzisionsanflug-FATO

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

5 Fünfter Teil: Optische Hilfen

5.1 Anzeigegeräte

5.1.1 Windrichtungsanzeiger

5.2 Markierungen und Kennzeichnungen

5.2.1 Windenbetriebsflächenmarkierung

5.2.2 Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung

5.2.3 Höchstmassenmarkierung

5.2.4 Markierungen oder Kennzeichnungen für die FATO

5.2.5 FATO-Bezeichnungsmarkierung

5.2.6 Zielpunktmarkierung

5.2.7 Markierung für TLOF

5.2.10 Markierung für den hindernisfreien Sektor eines Hubschrauberlandedecks

5.2.11 Rollbahnmarkierung

5.2.12 Schwebeflugwegmarker

5.2.13 Versetzwegkennzeichen

5.3 Befeuerung

5.3.1 Allgemeines

5.3.2 Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuer

5.3.4 Horizontales Anflugleitsystem Absichtlich freigelassen

5.3.5 Gleitwinkelbefeuerung

5.3.6 HAPI-Signalschema

5.3.7 Lichtverteilung

5.3.8 Gleitwinkel und Einstellung des Erhebungswinkels

5.3.9 Eigenschaften der Feuereinheit

5.3.10 Hindernisschutzfläche

5.3.11 Befeuerung der FATO

5.3.12 Zielpunktfeuer

5.3.13 Befeuerung und Beleuchtung der TLOF

5.3.14 Flutlichtbeleuchtung der Windenbetriebsfläche

5.3.15 Rollbahnfeuer

5.3.16 Optische Hilfen zur Kennzeichnung von Hindernissen

5.3.17 Flutlichtbeleuchtung von Hindernissen

6 Sechster Teil: Dienste an Hubschrauberflugplätzen

6.1 Rettungs- und Feuerlöschwesen

6.1.1 Allgemeines

6.1.2 Umfang des vorzusehenden Schutzes

6.1.3 Löschmittel

6.1.4 Rettungsgeräte

6.1.5 Reaktionszeit

7 Siebenter Teil: Inkrafttreten

Anlage 1
Qualitätsanforderungen an luftfahrttechnische Daten

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

8 Anlage 2 Begriffsbestimmungen

Anlage 3
Abkürzungen

Begründung


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.