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41 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Feuern"


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Drucksache 15/20

... in Verbindung mit Tagesfeuern wird vereinheitlicht und vereinfacht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Teil 1
- Allgemeines

1 Gegenstand der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

2 Anhänge

Teil 2
- Technische Spezifikationen

3 Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

4 Tagesmarkierungen

Teil 3
- Allgemeine Luftfahrthindernisse

Abschnitt 1
- Kennzeichnungserfordernisse

5 Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse

Abschnitt 2
- Tageskennzeichnung

6 Tagesmarkierung

7 Kennzeichnung durch Tagesfeuer

Abschnitt 3
- Nachtkennzeichnung

8 Allgemeines

9 Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

10 Gefahrenfeuer

11 Zeitweilige Hindernisse

Teil 4
-Windenergieanlagen

Abschnitt 1
- Allgemeines

12 Anwendbare Vorschriften

13 Windenergieanlagen-Blöcke

Abschnitt 2
- Tageskennzeichnung

14 Tagesmarkierung

15 Kennzeichnung durch Tagesfeuer

Abschnitt 3
- Nachtkennzeichnung

16 Allgemeines

Teil 5
- Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Meeresbereich

17 Anwendungsbereich

18 Tagesmarkierung von Windenergieanlagen

Teil 6
- Verfahrens- und Schlussvorschriften

21 Beteiligung der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

22 Eignung der Feuer

23 Übergangsvorschriften

24 Abweichung von der AVV

Artikel 2

Anhang 1
Spezifikation Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

Abbildung 1 Mindestanforderungen Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

Abbildung 2 Hindernisfeuer

Abbildung 3 Hindernisfeuer ES

Anhang 2
Spezifikation Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 1 Mindestanforderungen Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 2Vertikale Lichtstärkeverteilung Feuer W, rot

Abbildung 3 Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 4 Maximalwerte für die vertikale Lichtstärkeverteilung des Feuer W, rot ES

Anhang 3
Spezifikation von Feuern zur Infrarotkennzeichnung

Anhang 4
Sichtweitenmessung

Anhang 5
Zeichnerische Darstellung

Abbildung 1 Tageskennzeichnung

Abbildung 2 Nachtkennzeichnung

Anhang 6
Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)

1. Allgemeine Anforderungen

2. Baumusterprüfung durch die benannte Stelle

a Transpondersignalen gilt folgendes:

b Radarsignalen gilt folgendes:

3. Verfahren bei der zuständigen Luftfahrtbehörde im Falle der §§ 12, 14-17 LuftVG

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

2. Sachverhalt / wesentlicher Inhalt

3. Alternativen

4. Gesetzesfolgen

a. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

b. Erfüllungsaufwand

c. Weitere Kosten

d. Nachhaltigkeit

e. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummern 11 bis 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummern 18 bis 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu den Anhängen:

Zu Anhang 4: Sichtweitenmessgeräte

Zu Anhang 5: Zeichnerische Darstellung

Zu Anhang 6: Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung BNK-Systeme

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4978, BMVI: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 392/20

... 2. gegenüber der Bundesnetzagentur erklären, dass er sich verpflichtet, in der Steinkohleanlage ab dem angezeigten Zeitpunkt, spätestens 30 Monate nach dieser Anzeige, keine Kohle mehr zu verfeuern (verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige); in diesem Fall ist § 51 Absatz 1 anzuwenden.



Drucksache 495/19

... "In Kartuschenlagern darf Patronenmunition nach den Maßtafeln nicht abzufeuern sein."



Drucksache 617/19

... Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die konkret drohenden Gefahren abzuwehren. Mildere Mittel wie Aufklärungsmaßnahmen oder einzelne Sicherstellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerk können den Schutzzweck nicht oder nicht mehr rechtzeitig erreichen. In der Silvesternacht ist davon auszugehen, dass derjenige, der Feuerwerk bei sich führt, dieses auch abfeuern wird.



Drucksache 551/18

... 13. Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern;



Drucksache 61/1/17

... § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV schließt nur die dort aufgeführten kriegswaffenähnlichen Halbautomaten vom Schießsport aus. Um das mit dem Änderungsantrag bezweckte Verbot kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Waffen konsequent durchzusetzen, ist § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV ersatzlos zu streichen. Ein Bedürfnis, im Schießsport derartige Waffen zu verwenden, ist zu negieren und widerspricht zudem dem aktuellen Trend im Leistungssport hin zu weniger gefährlichen Waffen wie Druckluftwaffen und Lichtpunktpistolen, die heute schon durch Olympiateilnehmerinnen und -teilnehmer verwendet werden. Die Notwendigkeit, in möglichst kurzer Zeit möglichst große und viele Magazine abzufeuern - eine Eigenschaft der kriegswaffenähnlichen halbautomatischen Schusswaffen - ist im Schießsport nicht erforderlich. Darüber hinaus bedarf es dort nicht Waffen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Ausdruck kriegerischem oder militärischem Handeln sind.



Drucksache 5/17

... Die Eigenschaft der kriegswaffenähnlichen halbautomatischen Waffen, in möglichst kurzer Zeit möglichst große und viele Magazine mit scharfer Munition abzufeuern, ist weder im Schießsport noch im Jagdwesen erforderlich. Für den Jagdbereich ist die durch das 1. Änderungsgesetz des



Drucksache 678/16

... Auch wenn die Richtung klar ist, ist das genaue Ziel doch innerhalb einer Spanne abzuwägen und urteilsabhängig. Die Untergrenze dieser Spanne läge bei einer fiskalischen Lockerung um 0,3 %: Diese würde dazu beitragen, dass der Euroraum seine Produktionslücke 2017 halbieren könnte14, und wäre immer noch weitgehend mit dem Ziel der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu vereinbaren. Allerdings wäre ein solcher Kurs unter Umständen nicht ambitioniert genug, zumal die Produktionslückenschätzungen mit Unsicherheit behaftet sind, die dazu führen könnte, dass der Stabilisierungsbedarf im Euroraum unterschätzt wird. Eine fiskalische Lockerung um 0,8 % wäre hingegen die Obergrenze: Sie würde die Schließung der Produktionslücke bereits 2017 ermöglichen. Ein solcher Kurs könnte jedoch allzu expansiv sein, da er in einigen Mitgliedstaaten eine unerwünschte Überhitzung befeuern und dem Ziel auf Dauer tragfähiger öffentlicher Finanzen zuwiderlaufen würde.



Drucksache 676/12

... Abweichend von Satz 1 kann innerhalb einer Raffinerie die zuständige Behörde auf Antrag für bestehende Großfeuerungsanlagen, die Destillations- und Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern, für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, einen Emissionsgrenzwert von 600 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 1 200 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert als über die Abgasvolumenströme gewichteten Durchschnittswert zulassen.



Drucksache 379/11

... Die Mitgliedstaaten erstellen für alle Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 50 MW oder mehr Brennstoffe verfeuern, und für Anlagen, in denen Mineralöl und Gas raffiniert wird, ein Inventar mit Daten gemäß Anhang X. Dieses wird alle drei Jahre aktualisiert. Die in diesen Inventaren enthaltenen jährlichen anlagenspezifischen Daten werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten nehmen in die Berichte, auf die in Artikel 19 Absatz 2 Bezug genommen wird, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung mit aggregierten Informationen der Inventare auf.



Drucksache 104/10

... (die Lauffeuern in der Natur überlassenen Wäldern Vorschub leistet) aus dem Wald zu entfernen.



Drucksache 204/09

... Der Bereich 283,5 - 325 kHz darf im See-Navigationsfunkdienst auch für die Übermittlung ergänzender navigatorischer Angaben mittels schmalbandiger Techniken benutzt werden, wenn hierdurch keine Störungen beim Empfang von Funkfeuern des Navigationsfunkdienstes verursacht werden.



Drucksache 9/08

... Um das Verfeuern von flüssiger



Drucksache 493/08

... 26. betont, dass die Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts für die Sicherstellung von Frieden und Stabilität im Nahen Osten unverzichtbar ist; erinnert die beteiligten Parteien an die Zusagen, die sie in Annapolis gegeben haben, ihren guten Willen zum Ausdruck zu bringen und Verhandlungen zu führen, um bis Ende 2008 einen Friedensvertrag abzuschließen, der alle noch offenen Fragen klärt; unterstreicht erneut die Bedeutung der arabischen Friedensinitiative und fordert die Europäische Union und die Vereinigten Staaten nachdrücklich auf, für die konstruktive Beteiligung arabischer Partner zu sorgen; fordert Israel erneut auf, alle Siedlungsaktivitäten, einschließlich des natürlichen Wachstums, einzustellen und alle seit März 2001 errichteten Außenposten zu beseitigen; bringt erneut seine tiefe Besorgnis über die humanitäre und politische Krise im Gaza-Streifen und ihre weiteren möglicherweise schwerwiegenden Folgen zum Ausdruck; fordert ein sofortiges Ende des Abfeuerns von Raketen durch palästinensische Milizen aus dem Gaza-Streifen auf israelisches Gebiet; unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen Ägyptens, der Gewalt ein Ende zu setzen und eine Lösung zu finden, die die Wiedereröffnung aller Übergänge ermöglicht;



Drucksache 198/08

... F. in der Erwägung, dass nach langer Zeit ohne derartige Anschläge bei einem terroristischen Selbstmordanschlag in Dimona israelische Zivilisten getötet und verwundet wurden; in der Erwägung, dass palästinensische Milizen weiterhin Raketen vom Gaza-Streifen auf israelisches Gebiet abfeuern, und in der Erwägung, dass die Militäroperationen, bei denen Zivilisten getötet und gefährdet werden, sowie die außergerichtlichen gezielten Tötungen durch die israelische Armee im Gaza-Streifen fortgesetzt werden,



Drucksache 929/07

... a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür; Anmerkung 1: Unternummer ML2a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer ML2a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.



Drucksache 383/07

... In Bangladesch, Indien und Pakistan werden Schiffe an Sandstränden ohne jegliche Sicherheitsbehälter oder Sperren zur Verhinderung von Wasser- und Bodenverschmutzung abgewrackt. Es gibt nur wenige Auffanganlagen für gefährliche Abfälle, und nicht recycelbare Stoffe werden gewöhnlich vor Ort auf Müllhalden gekippt. PVC-Kabelummantelungen werden häufig in offenen Feuern verbrannt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 383/07




Grünbuch zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen

1. Einleitung: Der Beitrag Europas zur Lösung eines Weltweiten Problems

2. Wichtige Aspekte

2.1. Rechtslage: das Ausfuhrverbot für gefährliche Abfälle

2.2. Die Ökonomie der Schiffsabwrackung

2.3. Folgen für die Umwelt und soziale Auswirkungen

2.4. Internationale Bestandsaufnahme

3. Möglichkeiten zur Verbesserung des Managements der Schiffsabwrackung in Europa

3.1. Bessere Durchsetzung der europäischen Abfallverbringungsvorschriften

3.2. Internationale Lösungen

3.3. Stärkung der Abwrackkapazitäten in der EU

3.4. Technische Hilfe für Recyclingstaaten sowie Technologietransfer und Weitergabe von bewährten Praktiken

3.5. Förderung freiwilliger Maßnahmen

3.6. Abwrackfonds

3.7. Weitere Optionen

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 164/06 (Beschluss)

... "In Kartuschenlager darf Patronenmunition nach den Maßtafeln weder zu laden noch abzufeuern sein.“



Drucksache 730/06

... D. in Anbetracht der schweren israelischen Bombenangriffe und des Abfeuerns von Raketen durch die Hisbollah und palästinensische Milizen gegen die Zivilbevölkerung,



Drucksache 514/06 (Beschluss)

... Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (z.B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen von Stahl).



Drucksache 81/06

... Vor Erlaubniserteilung ist durch die Waffenbehörde zu prüfen, ob durch das Verfeuern von Kartuschenmunition oder losem Pulver (unbeschadet der Beachtung sprengstoffrechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen) Personen- oder Sachschäden hervorgerufen werden können.



Drucksache 514/1/06

... Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (z.B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen von Stahl).



Drucksache 305/06

... Der Bereich 283,5 - 325 kHz darf im Seenavigationsfunkdienst auch für die Übermittlung ergänzender navigatorischer Angaben mittels schmalbandiger Techniken benutzt werden, wenn hierdurch keine Störungen beim Empfang von Funkfeuern des Navigationsfunkdienstes verursacht werden.



Drucksache 918/1/06

... Die bezweckte Verwaltungsvereinfachung durch die Abschaffung des Zertifizierungsverfahrens trifft nur für das BMVBS zu. Der Verwaltungsaufwand würde auf die Länder verlagert werden. Sollten sich die Landesluftfahrtbehörden mit der Konformität von Hindernisfeuern befassen müssen würde dies ein neues Aufgabengebiet mit entsprechender fachlicher Kompetenz bedeuten. Dies würde auch für die Auswahl von fachkundigen Stellen bzw. für die Prüfung der Fachkunde dieser Stellen gelten.



Drucksache 164/1/06

... „In Kartuschenlager darf Patronenmunition nach den Maßtafeln weder zu laden noch abzufeuern sein.“



Drucksache 918/06

... Da nunmehr jedoch erwogen wird, das auf die Flugplatzgenehmigung bezogene ICAO-Recht in einem Rechtsakt in einer umfassenden Weise in innerstaatliches Recht zu überführen, was noch einige Zeit der Ausarbeitung in Anspruch nehmen wird ist dem aktuellen Änderungsbedarf im Bereich der Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen durch einen gesonderten Änderungsakt Rechnung zu tragen. Dieser ergibt sich daraus, dass die Produktion der Kegelmarker eingestellt wurde und daher eine Alternative zur Tageskennzeichnung von seilförmigen Hindernissen erforderlich ist. Außerdem gilt es im Interesse der Akzeptanz der Nutzung der Windenergie in Deutschland die die Anwohner störenden Lichtemissionen durch eine sichtweitenabhängige Regelung der Markierungsfeuer zu vermindern. Zudem sind neben den Rundstrahlfeuern auch so genannte Teilfeuer vorzusehen, die vor allem wegen ihrer einfacheren Wartung bevorzugt für

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 918/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Allgemeiner Teil

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 593/05

... Eine Anflugbefeuerung sollte aus einer Reihe von drei Feuern in Abständen von je 30 m und aus einem 18 m langen Querbalken in einer Entfernung von 90 m vom

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 593/05




A. Problem und Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

1 Erster Teil: Allgemeines

1.1 Allgemeines

1.2 Kommunikationseinrichtungen

1.3 Beschränkter Bauschutzbereich

2 Zweiter Teil: Hubschrauberflugplatzdaten

2.1 Luftfahrtangaben

2.2 Hubschrauberflugplatz- Bezugspunkt

2.3 Hubschrauberflugplatz-Höhe

2.4 Abmessungen und Informationen zu Hubschrauberflugplätzen

2.4.1 Die folgenden Angaben sind für jede an einem Hubschrauberflugplatz vorhandene Einrichtung zu vermessen oder zu beschreiben:

2.4.2 Die geografischen Koordinaten geeigneter Mittellinienpunkte

2.4.3 Die geografischen Koordinaten jedes Hubschrauberstandplatzes wo zutreffend

2.4.4 Die geografischen Koordinaten der signifikanten Hindernisse

2.5 Festgelegte Strecken

2.5.1 Die folgenden Strecken sind, wo flugbetrieblich erforderlich,

2.6 Informationspflicht des Hubschrauberflugplatzbetreibers

2.6.1Der Hubschrauberflugplatzbetreiber Halter

3 Dritter Tei 1. Äußere Merkmale

3.1Hubschrauber -Boden/Wasserflugplatz

3.1.1 Endanflug- und Startfläche FATO

3.1.2 Hubschrauberfreiflächen

3.1.3 Aufsetz- und Abhebefläche TLOF

3.1.4 Sicherheitsflächen

3.1.5 Hubschrauber-Rollbahn

3.1.6 Schwebeflugwege

3.1.7 Versetzwege

3.1.8 Vorfelder

3.2 Erhöhte Hubschrauberflugplätze

3.2.1 Endanflug- und Startfläche FATO und Aufsetz- und Abhebefläche TLOF

3.2.2 Sicherheitsfläche

3.3 Hubschrauberlandedecks Helidecks

3.3.1 Endanflug- und Startfläche FATO und Aufsetz- und Abhebefläche TLOF

3.4 Hubschrauberbordflugplätze

3.4.1 Endanflug- und Startfläche FATO und Aufsetz- und Abhebefläche TLOF

4 Vierter Teil Hindernisbeschränkung und -beseitigung

4.1 Hindernisbegrenzungsflächen und -sektoren

4.1.1 Anflugfläche

4.1.2 Übergangsfläche

4.1.3 Innere Horizontalfläche

4.1.4 Kegelfläche

4.1.5 Abflugfläche

4.1.6 Hindernisfreier Sektor/ hindernisfreie Fläche - Hubschrauberlandedecks

4.1.7 Begrenzte Hindernisfläche Hubschrauberlandedecks

4.2 Erfordernisse der Hindernisbegrenzung

4.2.1 Die Erfordernisse für Hindernisbegrenzungsflächen

4.2.2 Hubschrauber-Boden/Wasserflugplätze

4.2.3 Erhöhte Hubschrauberflugplätze

4.2.4 Hubschrauberlandedecks

4.2.5 Hubschrauberbordflugplätze in Mittschiffslage

4.2.6 Hubschrauberbordflugplätze in bordwandseitiger Lage

Sichtanflug -FATO und Nichtpräzisionsanflug-FATO

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

5 Fünfter Teil: Optische Hilfen

5.1 Anzeigegeräte

5.1.1 Windrichtungsanzeiger

5.2 Markierungen und Kennzeichnungen

5.2.1 Windenbetriebsflächenmarkierung

5.2.2 Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung

5.2.3 Höchstmassenmarkierung

5.2.4 Markierungen oder Kennzeichnungen für die FATO

5.2.5 FATO-Bezeichnungsmarkierung

5.2.6 Zielpunktmarkierung

5.2.7 Markierung für TLOF

5.2.10 Markierung für den hindernisfreien Sektor eines Hubschrauberlandedecks

5.2.11 Rollbahnmarkierung

5.2.12 Schwebeflugwegmarker

5.2.13 Versetzwegkennzeichen

5.3 Befeuerung

5.3.1 Allgemeines

5.3.2 Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuer

5.3.4 Horizontales Anflugleitsystem Absichtlich freigelassen

5.3.5 Gleitwinkelbefeuerung

5.3.6 HAPI-Signalschema

5.3.7 Lichtverteilung

5.3.8 Gleitwinkel und Einstellung des Erhebungswinkels

5.3.9 Eigenschaften der Feuereinheit

5.3.10 Hindernisschutzfläche

5.3.11 Befeuerung der FATO

5.3.12 Zielpunktfeuer

5.3.13 Befeuerung und Beleuchtung der TLOF

5.3.14 Flutlichtbeleuchtung der Windenbetriebsfläche

5.3.15 Rollbahnfeuer

5.3.16 Optische Hilfen zur Kennzeichnung von Hindernissen

5.3.17 Flutlichtbeleuchtung von Hindernissen

6 Sechster Teil: Dienste an Hubschrauberflugplätzen

6.1 Rettungs- und Feuerlöschwesen

6.1.1 Allgemeines

6.1.2 Umfang des vorzusehenden Schutzes

6.1.3 Löschmittel

6.1.4 Rettungsgeräte

6.1.5 Reaktionszeit

7 Siebenter Teil: Inkrafttreten

Anlage 1
Qualitätsanforderungen an luftfahrttechnische Daten

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

8 Anlage 2 Begriffsbestimmungen

Anlage 3
Abkürzungen

Begründung


 
 
 


Drucksache 593/05 (Beschluss)

... Die in diesem Abschnitt geforderten Randfeuer und Luminiszenzplatten haben die Farbe grün. Es werden hier bislang jedoch nur die (unmaßgeblichen) Farben rot, gelb, weiß und schwarz für innen beleuchtete Zeichen beschrieben. Der Änderungsantrag berücksichtigt, dass es sich bei den Feuern um "aeronautical ground lights" bzw. bei den Luminiszenzplatten um "retroreflective materials" im Sinne des Annex 14, Band 1, Appendix 1 handelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 593/05 (Beschluss)




1. Zu Nummer 1.1.2 Satz 2

2. Zu Nummer 1.1.2 Satz 3

3. Zu Nummer 1.1.3 Satz 4

4. Zu Nummer 2.4.4 Satz 1

5. Zu Nummer 3.1.1.2 Buchstabe b

6. Zu Nummer 3.1.2.4

7. Zu Nummer 3.1.9.1

8. Zu Nummer 3.4, 4.2.5, 4.2.6, Abbildungen 4-11 und 4-12

9. Zum Einführungstext des Vierten Teils

10. Zu Nummer 4.1.3.1

11. Zu Nummer 5.3.13.5 Buchstabe b Satz 3 und Nummer 5.3.13.5a - neu -

12. Zu Nummer 5.3.13.14

13. Zu Nummer 6.1.1.4 - neu -


 
 
 


Drucksache 593/1/05

... Die in diesem Abschnitt geforderten Randfeuer und Luminiszenzplatten haben die Farbe grün. Es werden hier bislang jedoch nur die (unmaßgeblichen) Farben rot, gelb, weiß und schwarz für innen beleuchtete Zeichen beschrieben. Der Änderungsantrag berücksichtigt, dass es sich bei den Feuern um "aeronautical ground lights" bzw. bei den Luminiszenzplatten um "retroreflective materials" im Sinne des Annex 14, Band 1, Appendix 1 handelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 593/1/05




1. Zu Nummer 1.1.2 Satz 2

2. Zu Nummer 1.1.2 Satz 3

3. Zu Nummer 1.1.3 Satz 4

4. Zu Nummer 2.4.4 Satz 1

5. Zu Nummer 3.1.1.2 Buchstabe b

6. Zu Nummer 3.1.2.4

7. Zu Nummer 3.1.9.1

8. Zu Nummer 3.4, 4.2.5, 4.2.6, Abbildungen 4-11 und 4-12

9. Zum Einführungstext des Vierten Teils

10. Zu Nummer 4.1.3.1

11. Zu Nummer 5.3.13.5 Buchstabe b Satz 3 und Nummer 5.3.13.5a - neu -

12. Zu Nummer 5.3.13.14

13. Zu Nummer 6.1.1.4 - neu -


 
 
 


Drucksache 590/04

den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau



Drucksache 51/20 PDF-Dokument



Drucksache 81/1/06 PDF-Dokument



Drucksache 181/19(neu) PDF-Dokument



Drucksache 255/17 PDF-Dokument



Drucksache 255/17 (Beschluss) PDF-Dokument



Drucksache 255/1/17 PDF-Dokument



Drucksache 331/11 PDF-Dokument



Drucksache 363/17 PDF-Dokument



Drucksache 388/15 PDF-Dokument



Drucksache 472/18 PDF-Dokument



Drucksache 647/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.