Drucksache 75/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... (3f) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstellt nach Anhörung des Beirats eine Liste von Fertigarzneimitteln, für die eine regelmäßige Datenübermittlung zur Beurteilung der Versorgungslage erforderlich ist, und macht diese auf seiner Internetseite bekannt. Pharmazeutische Unternehmer übermitteln dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte regelmäßig Daten in elektronischer Form zu verfügbaren Beständen, zur Produktion und zur Absatzmenge von Fertigarzneimitteln, die auf der Liste nach Satz 1 aufgeführt sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann, soweit es zur Beurteilung der Versorgungslage erforderlich ist, auch von Arzneimittelgroßhandlungen eine regelmäßige Datenübermittlung in elektronischer Form zu verfügbaren Beständen und zur Absatzmenge von Fertigarzneimitteln, die auf der Liste nach Satz 1 aufgeführt sind, fordern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt das Verfahren und die Formatvorlagen für die elektronische Übermittlung der Daten fest und gibt diese auf seiner Internetseite bekannt. Sofern Fertigarzneimittel im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind, erfolgt die Erstellung der Liste von Fertigarzneimitteln, die Festlegung des Verfahrens und der Formatvorlagen sowie die Bekanntmachung im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. Die Daten können dem Beirat auf dessen Anforderung in anonymisierter Form zur Beobachtung und Bewertung übermittelt werden."
Drucksache 528/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG )
... (4) Die Krankenhausträger melden ihren Förderbedarf, unter Angabe insbesondere des Vorhabens und der Fördersumme, unter Nutzung der vom Bundesamt für Soziale Sicherung bereitgestellten, bundeseinheitlichen Formulare bei den Ländern an (Bedarfsanmeldung). Die Länder können weitere Anforderungen an die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträger festlegen. Die Länder, bei länderübergreifenden Vorhaben die betroffenen Länder gemeinsam, treffen die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden soll, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung; vor der Entscheidung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. Soweit dies für die Prüfungen nach Satz 5 erforderlich ist, sind die Länder befugt, Unterlagen einzusehen und zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Geschäftsräume, insbesondere Serverräume, des geförderten Krankenhauses nach Ankündigung zu betreten und zu besichtigen.
Drucksache 347/19
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Wohnungseigentumsgesetz es zur Förderung der Elektromobilität
... Zugleich soll der einzelne Wohnungseigentümer die Herstellung einer Ladestation für seinen Stellplatz verlangen können, ohne dass dieser Anspruch durch Vereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der einzelne Wohnungseigentümer für seinen Stellplatz einen Anspruch auf Herstellung einer Ladestation hat, soll mit dem Einbau der Ladestation jedoch erst begonnen werden dürfen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Maßnahme beschlossen hat. Dies ist gerechtfertigt, da mit dem Einbau einer Ladestation zwingend ein baulicher Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümer verbunden ist. So soll der Wohnungseigentümergemeinschaft ermöglicht werden, darüber zu entscheiden, ob sie tatsächlich nur dem bauwilligen Wohnungseigentümer den Einbau der Ladestation ermöglichen will oder ob sie nicht im Zuge des notwendigen baulichen Eingriffs in das Gemeinschaftseigentum gleich mehrere oder gar alle in der Wohnanlage vorhandenen Stellplätze mit Ladestellen für Elektrofahrzeuge ausstatten will. Außerdem sollen die Wohnungseigentümer darüber entscheiden können, ob sie die von einem Wohnungseigentümer verlangte bauliche Maßnahme selbst durchführen oder deren Ausführung dem bauwilligen Wohnungseigentümer überlassen wollen. Schließlich können die Wohnungseigentümer in dem Beschluss festlegen, ob sie die Bau- und Folgekosten des Einbaus der Ladestation abweichend von dem Grundsatz des § 16 Absatz 2 Weg nach § 16 Absatz 5 WEG-E verteilen wollen.
Drucksache 347/19 (Beschluss)
... Zugleich soll der einzelne Wohnungseigentümer die Herstellung einer Ladestation für seinen Stellplatz verlangen können, ohne dass dieser Anspruch durch Vereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der einzelne Wohnungseigentümer für seinen Stellplatz einen Anspruch auf Herstellung einer Ladestation hat, soll mit dem Einbau der Ladestation jedoch erst begonnen werden dürfen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Maßnahme beschlossen hat. Dies ist gerechtfertigt, da mit dem Einbau einer Ladestation zwingend ein baulicher Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümer verbunden ist. So soll der Wohnungseigentümergemeinschaft ermöglicht werden, darüber zu entscheiden, ob sie tatsächlich nur dem bauwilligen Wohnungseigentümer den Einbau der Ladestation ermöglichen will oder ob sie nicht im Zuge des notwendigen baulichen Eingriffs in das Gemeinschaftseigentum gleich mehrere oder gar alle in der Wohnanlage vorhandenen Stellplätze mit Ladestellen für Elektrofahrzeuge ausstatten will. Außerdem sollen die Wohnungseigentümer darüber entscheiden können, ob sie die von einem Wohnungseigentümer verlangte bauliche Maßnahme selbst durchführen oder deren Ausführung dem bauwilligen Wohnungseigentümer überlassen wollen. Schließlich können die Wohnungseigentümer in dem Beschluss festlegen, ob sie die Bau- und Folgekosten des Einbaus der Ladestation abweichend von dem Grundsatz des § 16 Absatz 2 Weg nach § 16 Absatz 5 WEG-E verteilen wollen.
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