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0275/05
0621/04
0664/2/04
0466/04
0622/04
0733/04
0128/04B
0664/04
0687/04
0441/04
0332/03B
0762/03
Drucksache 60/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat erinnert daran, dass das 700-MHz-Band in Deutschland bereits im Frühjahr 2015 an Mobilfunkunternehmen versteigert wurde. Bis Mitte 2019 sollen alle Fernsehsender dieses Band geräumt haben. Etwaige EU-Vorgaben zur Vergabe und Nutzung des 700-MHz-Bandes dürfen nicht mit den bestehenden deutschen Vorgaben kollidieren, da anderenfalls keine Rechts- und Investitionssicherheit für die betroffenen Mobilfunknetzbetreiber und Rundfunksendeunternehmen mehr bestünde.



Drucksache 60/16

... Für die drahtlose Netzanbindung ist der Zugang zu Frequenzen in den Bändern unter 1 GHz erforderlich, da diese ein optimales Verhältnis zwischen großer Reichweite und hohen Geschwindigkeiten bieten. Nach der Umstellung auf digitale Fernsehtechnik, die Funkfrequenzen effizienter nutzt, war das 800-MHz-Band (790-862 MHz, auch als "digitale Dividende" bezeichnet) der erste Teil des UHF-Rundfunkbands (470-862 MHz), das für drahtlose Breitbanddienste in der Union umgewidmet wurde. Das UHF-Rundfunkband umfasst gegenwärtig die Frequenzbereiche von 470 MHz bis 790 MHz (im Folgenden das "UHF-Band"). Es wird für das digitale terrestrische Fernsehen (DTT) und für die Audio-Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (Audio-PMSE), vor allem für Funkmikrofone, genutzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 60/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Konsultation der Interessenträger

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8


 
 
 


Drucksache 321/13

... Konvergenz kann als fortschreitendes Zusammenwachsen herkömmlicher Rundfunkdienste mit dem Internet verstanden werden. Dadurch werden ergänzende Inhalte nicht nur über Fernsehgeräte mit zusätzlicher Internetanbindung durch Set-Top-Boxen zur "OTT"-Übermittlung von Videoinhalten (Overthe-Top -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 321/13




1. Einleitung1

2. Wachstum und Innovation

2.1. Marktüberlegungen

2.2. Finanzierungsmodelle

2.3. Interoperabilität von Hybridfernsehen

2.4. Infrastruktur und Frequenzen

3. Werte

3.1. Rechtsrahmen

3.2. Freiheit und Pluralismus der Medien 62

3.3. Kommerzielle Kommunikation

3.4. Schutz von Minderjährigen

3.5. Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen

4. Nächste Schritte


 
 
 


Drucksache 372/12

... Der Rahmen für staatliche Beihilfen für FuEuI33 stellt eine Grundlage für die Bewertung von staatlichen Beihilfen für FuEuI-Projekte mit KET-Bezug in der EU dar. Vorausgesetzt, dass staatliche Beihilfen ein klar definiertes Marktversagen beheben, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt sind und einen tatsächlichen Anreizeffekt haben, lässt der FuEuIRahmen Beihilfen für eine Reihe von Aktivitäten zu. Dazu gehören technische Durchführbarkeitsstudien, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung; Kosten von KMU zum Erwerb gewerblicher Schutzrechte kommen ebenso in Frage wie die Unterstützung von jungen innovativen Unternehmen und Innovationsclustern. Für alle diese Fälle legt der FuEuI-Rahmen eindeutige Vereinbarkeitskriterien auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fest und schafft damit – auch für sehr umfangreiche Vorhaben oder Vorhabenpakete, die zusammen bei der Kommission angemeldet wurden – Rechtssicherheit. 34 Überdies können die Mitgliedstaaten FuEuI-Beihilfen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewähren, sofern diese nicht über die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung35 vorgegebenen Grenzen hinausgehen. Die Gewährung von Beihilfen wurde dadurch deutlich vereinfacht .36 Der FuEuI-Rahmen beruht großteils auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV; diese Bestimmung diente auch als Rechtsgrundlage in allen Beihilfesachen mit KET-Bezug, die unter den aktuellen FuEuI-Rahmen fallen. Zudem gibt der FuEuI-Rahmen konkrete Kriterien zur Bewertung von FuEuI-Beihilfen für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vor. Diese Rechtsgrundlage wurde sehr selten und nur vor Inkrafttreten des aktuellen FuEuI-Rahmens für Projekte herangezogen (etwa im Fall des französischen Programms „Medea+“ (Beschluss vom 12.3.2002, N 702/A/2001), durch das Mikro- und Nanoelektronikprojekte unterstützt wurden, sowie zur Förderung des hochauflösenden Fernsehens). Sofern jeweils eine Einzelfallbewertung durchgeführt wird, können solche Beihilfen bis zu der Höhe gewährt werden, die sich als erforderlich erweist, um Fälle von extremem Marktversagen und Wettbewerbsverzerrungen zu beheben, die großangelegte grenzüberschreitende Projekte verhindern. Der Rahmen für staatliche Beihilfen für FuEuI gilt bis zum 31.12.2013 und wird im Einklang mit den Zielen der jüngst eingeleiteten Modernisierung des EU-Beihilfenrechts überarbeitet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 372/12




1. Einführung

2. Der wirtschaftliche Kontext – die Rolle von KET als Wachstumsmotor in der EU

3. Analyse der Lage – Großes Potenzial, aber auch drohender Verlust unserer Wettbewerbsführung

4. Der Weg in die Zukunft – eine Europäische KET-Strategie

5. Ein Integrierter KET-Rahmen

5.1. Finanzierung von Forschung und Innovation im Bereich KET – ein integriertes Konzept

5.3. Staatliche Beihilfen

5.4. Die Europäische Investitionsbank EIB

5.5. Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit zugunsten der KET

5.6. Kompetenzen

5.7. Erhebung von Marktdaten über KET – Einrichtung des KET-Überwachungsmechanismus

6. Schlussfolgerungen/weitere Schritte

Anhang

1. Definition eines auf KET basierenden Produkts

2. Möglichkeiten zur KET-Finanzierung im Rahmen von EU-Instrumenten

2.1. Definitionen und Kriterien für die FuEuI-Finanzierung im Rahmen von EU-Politiken und -Rechtsvorschriften


 
 
 


Drucksache 531/1/12

... Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass die Sicherung und der Schutz bestehender und zukünftiger Dienste vor allem auch im Lichte ihrer Bedeutung für kulturelle und soziale Belange wesentliche Aspekte der Frequenzpolitik bleiben müssen. Die Entwicklungspotentiale für den Rundfunk - etwa die Technologie des hochauflösenden terrestrischen Fernsehens - sind bei frequenzpolitischen Entscheidungen im Lichte der verfassungsrechtlichen Entwicklungsgarantie zu berücksichtigen. Der Bundesrat stellt klar, dass das nach Abgabe der digitalen Dividende verbliebene UHF-Rundfunkspektrum von 470 MHz bis 790 MHz auch weiterhin für den Rundfunk benötigt wird. Ebenso muss man für Regie- und Reportagefunk sowie für Veranstaltungstechnik - namentlich bei qualitativ anspruchsvolleren Mikrophonanlagen (Theater, Oper) - wegen der erforderlichen Stabilität und der niedrigen Kosten auch weiterhin auf das Spektrum von 470 MHz bis 790 MHz zurückgreifen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 531/1/12




1. Zu Teil B - Stellungnahme zum Kapitel Telekommunikation

2. Zu Teil C - Stellungnahme zum Kapitel Post


 
 
 


Drucksache 531/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass die Sicherung und der Schutz bestehender und zukünftiger Dienste vor allem auch im Lichte ihrer Bedeutung für kulturelle und soziale Belange wesentliche Aspekte der Frequenzpolitik bleiben müssen. Die Entwicklungspotentiale für den Rundfunk - etwa die Technologie des hochauflösenden terrestrischen Fernsehens - sind bei frequenzpolitischen Entscheidungen im Lichte der verfassungsrechtlichen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 531/12 (Beschluss)




Zu Teil B - Stellungnahme zum Kapitel Telekommunikation

 
 
 


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