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38 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Fehlvorstellung"


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Drucksache 18/1/20

... Es sind in einer relevanten Größenordnung Getränkekästen auf dem Markt, die Einweggetränkeverpackungen enthalten, was man typischerweise nicht vermuten würde. Erst ein Blick auf die in den Kästen enthaltenen Getränkeverpackungen selbst schafft Klarheit. Durch eine explizite Kennzeichnung der Kästen entweder mit dem Schriftzug "Inhalt: Einweg" oder "Inhalt: Mehrweg" wird vermieden, dass es bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Fehlvorstellungen hinsichtlich des Inhaltes kommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/1/20




1. Zu Nummer 2a - neu - und 3

2. Zu Nummer 3*

3. Zu Nummer 3a - neu -

4. Zu Nummern 5 und 6 - neu - Dem Entschließungstext sind folgende Ziffern anzufügen:

5. Zu Nummer 5 - neu -, Begründung Absatz 4 - neu - Die Entschließung ist wie folgt zu ändern:


 
 
 


Drucksache 603/18 (Beschluss)

... 3. Aus Sicht des Bundesrates sollten Verbraucherinnen und Verbraucher angesichts der zum Teil erheblichen Preisaufschläge in einem gewerbsmäßig betriebenen Zweitmarkt für Veranstaltungstickets besser vor Fehlvorstellungen über die Angemessenheit der Preise geschützt werden. Er hält insoweit eine Erweiterung der Informationspflichten der Betreiber von Online-Ticketbörsen für notwendig. Die Bundesregierung wird daher gebeten, zu prüfen, ob im Rahmen der weiteren Verhandlungen zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie eine Verpflichtung der Plattform-Betreiber zur Angabe des Originalpreises aufgenommen werden könnte. Damit würde ein besserer Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Fehlvorstellungen erreicht und der Ausbreitung eines Graumarktes mit zum Teil deutlich überhöhten Ticketpreisen entgegengewirkt werden. Dies dient auch dem Schutz der Veranstalter, die nicht selten irrtümlicherweise für die überhöhten Preise verantwortlich gemacht werden und insbesondere im Falle einer öffentlichen Förderung ein Interesse daran haben, dass ihre Veranstaltungen zu angemessenen Preisen einem breiten Publikum zugänglich sind.



Drucksache 384/18

... Dabei ist allein eine Unterrichtung im Rahmen der ersten Ladung zur Hauptverhandlung zweckmäßig. Ein mündlicher Hinweis des Gerichts in der Hauptverhandlung dahingehend, das Gericht könne unter Umständen ohne Anwesenheit des Angeklagten das Verfahren fortsetzen, birgt die Gefahr in sich, bei dem Angeklagten die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass seine Anwesenheitspflicht beim Fortsetzungstermin nicht mehr bestehe (vergleiche BGH, Urteil vom 14.06.2000, 3 StR 26/00, NJW 2000, 2830 f.). Das gilt erst recht bei einer Belehrung nach dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte nach § 243 Absatz 4 Satz 2 StPO bereits Gelegenheit zur umfassenden Äußerung hatte. Diese pauschale Belehrung, dass er bei eigenmächtigem Sich-Entfernen oder Ausbleiben mit der Möglichkeit der Fortführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit rechnen müsse, brächte erst recht die Gefahr mit sich, dass der Angeklagte seine Anwesenheit, zu der er im deutschen Strafverfahrensrecht grundsätzlich verpflichtet bleibt, als in seinem Belieben stehend ansieht. Eine mündliche Unterrichtung des Angeklagten soll aufgrund dieser Fehleranfälligkeit nicht erfolgen. Aus diesen Gründen wäre eine Unterrichtung im Rahmen der Ladung zu einem Fortsetzungstermin auch nur in dem eher seltenen Fall der erneuten schriftlichen Ladung nach § 216 StPO sinnvoll. Zumeist erfolgt die Ladung zum Fortsetzungstermin jedoch durch Verkündung im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung. Aus den oben genannten Gründen ist ein mündlicher Hinweis auf diesen Ausnahmefall jedoch nicht zweckmäßig. Es ist daher grundsätzlich bereits mit der ersten Ladung zu der Hauptverhandlung die Belehrung vorzunehmen.

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Drucksache 384/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Änderungsbedarf beim Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung

a Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens in den Fällen des § 231 Absatz 2 der Strafprozessordnung StPO

b Anwesenheitsrecht des inhaftierten Angeklagten in der Revisionsverhandlung

c Kein Anpassungsbedarf hinsichtlich weiterer Ausnahmen von der Anwesenheit

2. Kein Änderungsbedarf hinsichtlich der übrigen Richtlinieninhalte

a Artikel 1 und 2 Gegenstand und Anwendungsbereich

b Artikel 3 Unschuldsvermutung

c Artikel 4 Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld

d Artikel 5 Darstellung von Verdächtigen und beschuldigten Personen

e Artikel 6 Beweislast

f Artikel 7 Recht, die Aussage zu verweigern, und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen

g Artikel 10 Rechtsbehelfe

h Artikel 11 bis 16 Allgemeine und Schlussbestimmungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 603/1/18

... 3. Aus Sicht des Bundesrates sollten Verbraucherinnen und Verbraucher angesichts der zum Teil erheblichen Preisaufschläge in einem gewerbsmäßig betriebenen Zweitmarkt für Veranstaltungstickets besser vor Fehlvorstellungen über die Angemessenheit der Preise geschützt werden. Der Bundesrat hält insoweit eine Erweiterung der Informationspflichten der Betreiber von Online-Ticketbörsen für notwendig. Die Bundesregierung wird daher gebeten, zu prüfen, ob im Rahmen der weiteren Verhandlungen zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie eine Verpflichtung der Plattform-Betreiber zur Angabe des Originalpreises aufgenommen werden könnte. Damit würde ein besserer Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Fehlvorstellungen erreicht und der Ausbreitung eines Graumarktes mit zum Teil deutlich überhöhten Ticketpreisen entgegengewirkt werden. Dies dient auch dem Schutz der Veranstalter, die nicht selten irrtümlicherweise für die überhöhten Preise verantwortlich gemacht werden und insbesondere im Falle einer öffentlichen Förderung ein Interesse daran haben, dass ihre Veranstaltungen zu angemessenen Preisen einem breiten Publikum zugänglich sind.



Drucksache 214/17

... Auch im Übrigen bleibt auf normativer Ebene für eine strafmildernde Berücksichtigung einschränkend zu berücksichtigen, ob und inwieweit die mit kulturellen Prägungen oder Wertvorstellungen im Zusammenhang stehende Tat aus einer Situation hervorgeht, die für die Rechtsgemeinschaft nachvollziehbar ist oder auf eine Ausnahmesituation zurückgeht. So kann etwas, das ubiquitär möglich ist, wie etwa Integrationsprobleme einer Vielzahl fremd sozialisierter Personen, kaum jemals zu einer Strafmilderung führen (vgl. Jakobs, ZStW 118 [2006], 831, 847 f.). Für die strafmildernde Berücksichtigung von kulturell bedingten Defiziten bei der Unrechtseinsicht kommt es insbesondere auf die Vermeidbarkeit derartiger Fehlvorstellungen an (vgl. Hörnle a.a.O. C 85; dieser folgend Werner a.a. O. S. 295).

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Drucksache 214/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 492/16

... Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass sich einerseits die Anforderungen an den Schutz von Persönlichkeitsrechten durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erhöht, sich andererseits aber auch die Selbstverpflichtungen der journalistischen Berichterstattung in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt haben. Geht man allein von der Zielsetzung des Pressekodex und der Richtlinien aus, so soll eine reißerische Darstellung, die zu Fehlvorstellungen über ein gerichtliches Verfahren und/oder seine Beteiligten führen würde, in jedem Fall vermieden werden. Nach Auskunft von Vertretern des Deutschen Presserats besteht ein formales Verfahren hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden, so dass die aufgestellten Regeln auch in der Praxis durchaus Gewicht besitzen.

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Drucksache 492/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 17a

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 5
Übergangsvorschriften

§ 43

§ 112
Übergangsregelungen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG

b Erforderlichkeit der Regelung

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen

aa Ausgangspunkt

bb Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten

cc Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit

dd Keine weitere gesetzliche Öffnung

aaa Andere Teile der Verhandlung

bbb Nur oberste Bundesgerichte

b Gerichtsinterne Übertragungen

aa Geringere Eingriffsintensität

bb Medienarbeitsraum

cc Beschränkung auf die Tonübertragung

c Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung

d Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit

e Andere Gerichtsbarkeiten

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

3. Weitere Folgeänderungen

III. Alternativen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

bb Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Im Einzelnen

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand

- Medienöffentlichkeit/Dokumentation

- Übersetzungsleistungen

II.2 Evaluierung


 
 
 


Drucksache 496/1/16

... Gemäß § 161 Absatz 2 GewO-E sollen diejenigen Immobilienmakler von dem Nachweis einer Sachkunde entbunden werden, die mindestens sechs Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes ununterbrochen auf der Grundlage der bislang geltenden gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen selbständig tätig gewesen sind und dies bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Gemäß § 161 Absatz 3 Satz 2 GewO-E soll eine entsprechende Regelung auch für die bereits sechs Jahre am Markt tätigen Wohnungseigentumsverwalter gelten. Die Privilegierung ist sachlich nicht zu rechtfertigen, denn allein eine mehrjährige Tätigkeit lässt nicht zwingend auf die erforderliche Sachkunde schließen. Auch in der Begründung zum Gesetzentwurf wird nicht erläutert, auf Grund welcher Erwägungen diese Privilegierung vorgenommen wird. Zudem ist sie für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht offensichtlich: der Gewerbetreibende muss sich nur gegenüber der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde auf diese Ausnahmeregelung berufen. Bei der Berufsausübung selbst ist nicht offenzulegen, dass sich der Gewerbetreibende keiner Sachkundeprüfung unterzogen hat. Dies kann auf der Seite von Verbrauchern bzw. Wohnungseigentümern zu Fehlvorstellungen führen.

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Drucksache 496/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 4

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 34c Absatz 2a

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 2

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 3

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 GewO

10. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 617/15 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat begrüßt, dass sich die Kommission mit der Digitalisierung von Finanzdienstleistungen und den hierdurch entstehenden neuen Geschäftsmodellen im Bereich des Fernabsatzes wie beispielsweise der Vergabe von SMS-Krediten beschäftigt. Er teilt die Auffassung der Kommission, dass die Digitalisierung große Chancen für einen besseren Zugang zu Finanzprodukten und mehr Wettbewerb bieten kann. Allerdings ist der Bundesrat der Ansicht, dass neue Zahlungsanbieter und -verfahren das bestehende Regelwerk nicht unterlaufen dürfen. Vielmehr sollte geprüft werden, wo die digitale Realität Anpassungsbedarf im Regelwerk notwendig macht. Zudem darf unterschiedliche Regulierung nicht zum Wettbewerbsvorteil werden. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen auch bei europaweiten Finanzdienstleistungen auf einen angemessenen Verbraucherschutz und einheitliche Sicherheitsstandards zählen können. Der Bundesrat beurteilt die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen auf elektronischem Wege und über mobile Geräte im Hinblick auf den notwendigen Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern skeptisch. Das Fehlen einer persönlichen Beratung birgt besondere Risiken. Der rein elektronische Vertrieb von Finanzdienstleistungen bedarf insbesondere einer klaren und verständlichen Darstellung des Leistungsangebots und der Risiken. Der Bundesrat bezweifelt, dass diese Anforderungen beispielsweise bei der Nutzung eines Smartphones mit kleinem Bildschirm erfüllt werden können. Er gibt außerdem zu bedenken, dass insbesondere die Nutzung von Smartphones und Tablets häufig "nebenbei" geschieht. Es besteht die Gefahr, dass die Förderung des Vertriebs über mobile Geräte die Fehlvorstellung begünstigt, Entscheidungen über Finanzanlagen könnten beiläufig getroffen werden; er verweist insoweit auf die Regelungen in den skandinavischen Ländern als Resultat unüberlegter Überschuldung durch die Inanspruchnahme von SMS-Krediten von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

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Drucksache 617/15 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Einzelfragen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 453/1/15

... 16. Aggressive Vermarktungsstrategien für Vermögensanlagen können bei Verbraucherinnen und Verbrauchern die Fehlvorstellung erwecken, dass auch ohne hohes Risiko hohe Renditen zu verwirklichen sind. Diese Annahme führt wiederum häufig zu Vermögensverlusten. Der Bundesrat möchte in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme zum "Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion" (BR-Drucksache 63/15(B), Ziffer 14) hinweisen, in dem er sich bereits für eine entsprechende Kanalisierung und Einschränkung solcher Werbemaßnahmen zum Schutz der Anlegerinnen und Anleger ausgesprochen hat.



Drucksache 453/15 (Beschluss)

... 10. Aggressive Vermarktungsstrategien für Vermögensanlagen können bei Verbraucherinnen und Verbrauchern die Fehlvorstellung erwecken, dass auch ohne hohes Risiko hohe Renditen zu verwirklichen sind. Diese Annahme führt wiederum häufig zu Vermögensverlusten. Der Bundesrat möchte in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme zum "Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion" (BR-Drucksache 63/15(B), Ziffer 14) hinweisen, in dem er sich bereits für eine entsprechende Kanalisierung und Einschränkung solcher Werbemaßnahmen zum Schutz der Anlegerinnen und Anleger ausgesprochen hat.



Drucksache 617/1/15

... 14. Der Bundesrat gibt außerdem zu bedenken, dass insbesondere die Nutzung von Smartphones und Tablets häufig "nebenbei" geschieht. Es besteht die Gefahr, dass die Förderung des Vertriebs über mobile Geräte die Fehlvorstellung begünstigt, Entscheidungen über Finanzanlagen könnten beiläufig getroffen werden; er verweist insoweit auf die Regelungen in den skandinavischen Ländern als Resultat unüberlegter Überschuldung durch die Inanspruchnahme von SMS-Krediten von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

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Drucksache 617/1/15




Zur Vorlage allgemein

Zu Einzelfragen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 63/1/15

... 19. Der Bundesrat stellt fest, dass Vermögenseinbußen bei Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern häufig auf der fehlerhaften Annahme beruhen, hohe Renditen ohne hohes Risiko erreichen zu können. Diese Fehlvorstellung wird befördert durch aggressive Vermarktungsstrategien, die nicht berücksichtigen, für welche Personengruppe sich die beworbene Vermögensanlage eignet. Zum besseren Schutz der Anlegerinnen und Anleger davor, Investitionsentscheidungen ohne hinreichendes Risikobewusstsein zu treffen, erscheint eine Beschränkung der Bewerbung von Vermögensanlagen geeignet. Werbemaßnahmen sind grundsätzlich so zu kanalisieren, dass von ihnen primär anlageaffine Personen erreicht werden, von denen erwartet werden kann, dass sie weitere Informationen über die beworbenen Produkte zu Rate ziehen. Eine entsprechende Werbebeschränkung auf europäischer Ebene wäre zu begrüßen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/1/15




Zur Vorlage allgemein

Zum Verbraucherschutz in der Kapitalmarktunion

Zu Nachhaltigkeitskriterien und grünen Anleihen

Zu Einzelfragen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 63/15 (Beschluss)

... 14. Er stellt fest, dass Vermögenseinbußen bei Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern häufig auf der fehlerhaften Annahme beruhen, hohe Renditen ohne hohes Risiko erreichen zu können. Diese Fehlvorstellung wird befördert durch aggressive Vermarktungsstrategien, die nicht berücksichtigen, für welche Personengruppe sich die beworbene Vermögensanlage eignet. Zum besseren Schutz der Anlegerinnen und Anleger davor, Investitionsentscheidungen ohne hinreichendes Risikobewusstsein zu treffen, erscheint eine Beschränkung der Bewerbung von Vermögensanlagen geeignet. Werbemaßnahmen sind grundsätzlich so zu kanalisieren, dass von ihnen primär anlageaffine Personen erreicht werden, von denen erwartet werden kann, dass sie weitere Informationen über die beworbenen Produkte zu Rate ziehen. Eine entsprechende Werbebeschränkung auf europäischer Ebene wäre zu begrüßen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/15 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Verbraucherschutz in der Kapitalmarktunion

Zu Nachhaltigkeitskriterien und grünen Anleihen

Zu Einzelfragen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 320/1/14

... 1. Der Bundesrat begrüßt es, dass die Kommission Überlegungen anstellt, wie geografische Angaben im Zusammenhang mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen geschützt und Verbraucherinnen und Verbraucher vor Fehlvorstellungen in Bezug auf die Herkunft der Erzeugnisse bewahrt werden können.



Drucksache 320/14 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt es, dass die Kommission Überlegungen anstellt, wie geografische Angaben im Zusammenhang mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen geschützt und Verbraucherinnen und Verbraucher vor Fehlvorstellungen in Bezug auf die Herkunft der Erzeugnisse bewahrt werden können.



Drucksache 816/12 (Beschluss)

... Diese Einschränkung sollte auch in der Belehrung und damit im Gesetzestext zum Ausdruck kommen, um entsprechenden Fehlvorstellungen beim Beschuldigten vorzubeugen. Eine Klarstellung nur in der Begründung des Gesetzentwurfs reicht hierfür nicht aus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 189 Absatz 4 GVG

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a StPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 136 Absatz 1 Satz 3 StPO


 
 
 


Drucksache 308/12 (Beschluss)

... hat, wird diese regelmäßig zeitnah gegenüber dem Gericht (Kostenbeamten) oder dem Notar vorbringen. Unklarheiten können dann oft ohne großen bürokratischen Aufwand geklärt werden. Wo dies nicht möglich ist, werden Eingaben bereits jetzt großzügig als jeweils statthafter und das Rechtsschutzziel des Betroffenen am meisten treffender Rechtsbehelf ausgelegt. Angesichts der fehlenden Fristbindung droht dem Betroffenen kein Rechtsverlust. Vor diesem Hintergrund ist eine zwingend vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung über unbefristete Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Kostensachen zur wirksamen Rechtsdurchsetzung nicht geboten. Sie wäre vielmehr möglicherweise sogar dem Rechtsfrieden abträglich, denn der vorbeschriebene Filter der formlosen Klärung von Fragen und Unstimmigkeiten droht zu entfallen, sollten Betroffene durch die Rechtsbehelfsbelehrung zu der Fehlvorstellung gelangen, sie müssten sogleich einen förmlichen Rechtsbehelf einlegen, damit ihnen überhaupt rechtliches Gehör gewährt wird. Hierdurch stiege die Zahl der ohne jede Aussicht auf Erfolg eingelegten Rechtsbehelfe und damit auch die Belastung der Gerichte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 232 Satz 1 ZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 232 Satz 2 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 699 Absatz 5 ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 703b Absatz 1a - neu - ZPO

5. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 39 FamFG

6. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 65 Absatz 2 FamFG

7. Zu Artikel 6 Nummer 10a - neu - § 113 Absatz 1 Satz 1 FamFG

8. Zu Artikel 6 §§ 158, 174 FamFG

9. Zu Artikel 6 Nummer 19a - neu - § 298 FamFG

10. Zu Artikel 8 Nummer 2 § 5b GKG , Artikel 9 Nummer 1 § 1b KostO , Artikel 10 Nummer 2 § 8a FamGKG , Artikel 11 Nummer 2 § 3a GvKostG , Artikel 13 Nummer 2 § 4c JVEG und Artikel 14 Nummer 2 § 12c RVG


 
 
 


Drucksache 816/1/12

... Diese Einschränkung sollte auch in der Belehrung und damit im Gesetzestext zum Ausdruck kommen, um entsprechenden Fehlvorstellungen beim Beschuldigten vorzubeugen. Eine Klarstellung nur in der Begründung des Gesetzentwurfs reicht hierfür nicht aus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 189 Absatz 4 GVG

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a StPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 136 Absatz 1 Satz 3 StPO


 
 
 


Drucksache 308/1/12

... hat, wird diese regelmäßig zeitnah gegenüber dem Gericht (Kostenbeamten) oder dem Notar vorbringen. Unklarheiten können dann oft ohne großen bürokratischen Aufwand geklärt werden. Wo dies nicht möglich ist, werden Eingaben bereits jetzt großzügig als jeweils statthafter und das Rechtsschutzziel des Betroffenen am meisten treffender Rechtsbehelf ausgelegt. Angesichts der fehlendenden Fristbindung droht dem Betroffenen kein Rechtsverlust. Vor diesem Hintergrund ist eine zwingend vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung über unbefristete Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Kostensachen zur wirksamen Rechtsdurchsetzung nicht geboten. Sie wäre vielmehr möglicherweise sogar dem Rechtsfrieden abträglich, denn der vorbeschriebene Filter der formlosen Klärung von Fragen und Unstimmigkeiten droht zu entfallen, sollten Betroffene durch die Rechtsbehelfsbelehrung zu der Fehlvorstellung gelangen, sie müssten sogleich einen förmlichen Rechtsbehelf einlegen, damit ihnen überhaupt rechtliches Gehör gewährt wird. Hierdurch stiege die Zahl der ohne jede Aussicht auf Erfolg eingelegten Rechtsbehelfe und damit auch die Belastung der Gerichte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 232 Satz 1 ZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 232 Satz 2 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 699 Absatz 5 ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 703b Absatz 1a - neu - ZPO

5. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 39 FamFG

6. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 65 Absatz 2 FamFG

7. Zu Artikel 6 Nummer 10aneu- § 113 Absatz 1 Satz 1 FamFG

8. Zu Artikel 6 §§ 158,174FamFG

9. Zu Artikel 6 Nummer 19a - neu - § 298 FamFG

10. Zu Artikel 8 Nummer 2 § 5b GKG , Artikel 9 Nummer 1 § 1b KostO , Artikel 10 Nummer 2 § 8a FamGKG , Artikel 11 Nummer 2 § 3a GvKostG , Artikel 13 Nummer 2 § 4c JVEG und Artikel 14 Nummer 2 § 12c RVG


 
 
 


Drucksache 181/11 (Beschluss)

... Die Folgen sind Fehlvorstellungen beim Verbraucher sowie Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kreditinstituten. Kreditinstitute, bei denen zwar ein fester Anschlusszins der Regelfall ist, jedoch ein variabler Zins als Rückfalloption vereinbart ist, können aktuell mit niedrigeren Zinsen werben als solche, die nur Darlehensverträge mit festem Zinssatz anbieten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/11 (Beschluss)




Zu den Regelungen im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Artikeln 8

Zu Artikel 12

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikeln 19

Zu Artikel 24

Zu den Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte Artikel 26 :

Zu Anhang I:

Zu Anhang II:

Berücksichtigung und Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 181/1/11

... Die Folgen sind Fehlvorstellungen beim Verbraucher sowie Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kreditinstituten. Kreditinstitute, bei denen zwar ein fester Anschlusszins der Regelfall ist, jedoch ein variabler Zins als Rückfalloption vereinbart ist, können aktuell mit niedrigeren Zinsen werben als solche, die nur Darlehensverträge mit festem Zinssatz anbieten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/1/11




Zu den Regelungen im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Artikeln 8

Zu Artikel 12

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikeln 19

Zu Artikel 24

Zu den Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte Artikel 26 :

Zu Anhang I:

Zu Anhang II:

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 216/11 (Beschluss)

... Nicht erst das unbefugte Führen des Gütezeichens, sondern auch ein anderweitiges, unberechtigtes Ausweisen einer zertifizierten Tätigkeit eines Entsorgungsbetriebes sollte bußgeldbewehrt sein. Bereits eine Zertifizierung impliziert, dass der jeweilige Betrieb dem Anforderungsprofil eines Entsorgungsfachbetriebes nach den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Durch die Erteilung eines Zertifikats wird diesem insbesondere die notwendige Zuverlässigkeit sowie Fach- und Sachkunde seines Personals zugeschrieben. Auch das unberechtigte Ausweisen einer Zertifizierung ist insoweit geeignet, im Rechts- und Wirtschaftsverkehr in nicht unerheblichem Maße Fehlvorstellungen über die personelle und technische Ausstattung des Betriebes sowie über die Qualität der betrieblichen Aufgabenerledigung hervorzurufen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 216/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 4 KrWG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 7 KrWG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 8a - neu - KrWG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 13 KrWG

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 8 Nummer 2 KrWG

6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 13 KrWG

7. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 16 KrWG

8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 18 Satz 1 und 2 KrWG

9. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 3 KrWG

10. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 erster Halbsatz, Nummer 1, Nummer 2 KrWG

11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 1 KrWG

12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KrWG

13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KrWG

14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 3 KrWG

15. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 5 - neu - KrWG

16. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 3 KrWG

17. Zu Artikel 1 § 12 KrWG

18. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 Satz 2,

19. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 KrWG

Zu Buchstabe n

20. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 2 KrWG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3a - neu -, § 69 Absatz 2 Nummer 01 - neu - KrWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 § 21 Satz 2 - neu - KrWG

23. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 KrWG

24. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 KrWG

25. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KrWG

26. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 4a - neu - KrWG

27. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 6 - neu - KrWG

28. Zu Artikel 1 § 47a - neu - KrWG

§ 47a
Abfallrechtlicher Wertausgleich bei Grundstücken

29. Zu Artikel 1 § 49 KrWG

§ 49
Registerpflichten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

30. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3a - neu - KrWG

31. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2a - neu - KrWG

32. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 und 6 Satz 3 - neu - KrWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

33. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 Satz 1, 2 - neu - KrWG

34. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 KrWG

35. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KrWG

36. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 3 Satz 2 KrWG

37. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2 KrWG

38. Zu Artikel 1 § 56 Absatz Satz 3 KrWG

39. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG

40. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 8 KrWG

41. Zu Artikel 1 § 57 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b KrWG

42. Zu Artikel 1 § 57 Satz 2 Nummer 8 KrWG

43. Zu Artikel 1 § 62 KrWG

44. Zu Artikel 1 § 64 Absatz 2 - neu - KrWG

45. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG

46. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 1 Satz 2 - neu - KrWG

47. Zu Artikel 1 Anlage 1 D7, Fußnote 1 KrWG

48. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG

49. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2 Absatz 3 Satz 4 - neu - ElektroG

50. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 14 Absatz 8 ElektroG

51. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a und a1 - neu - § 23 Absatz 1 Nummer 7a - neu - und Absatz 2 ElektroG

52. Zu Artikel 4a - neu - § 18 Absatz 1 Nummer 8 AbfVerbrV

'Artikel 4a Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

53. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 3 Buchstabe b § 1 Absatz 1 TgV

54. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 8 § 5 TgV

§ 5
Anforderungen an beauftragte Dritte

55. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 § 8 Absatz 1 Satz 1 TgV

56. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 § 8 Absatz 4 - neu - TgV

57. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 14 § 12 TgV

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

58. Zu Artikel 5 Änderung der 5. BImSchV

'Artikel 5a Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

60. Zum Gesetzentwurf allgemein

61. Zum Gesetzentwurf allgemein

62. Zum Gesetzentwurf insgesamt vorrangig Artikel 1 und 2, KrWG und BImSchG

63. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 815/1/10

... 11. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben bei Agrarerzeugnissen einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Endverbrauchern haben können. Allerdings ist festzustellen, dass die bestehenden und im vorliegenden Verordnungsvorschlag unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b übernommenen Anforderungen an die Verwendung einer "geschützten geografischen Angabe" nicht in vollem Umfang geeignet sind, Fehlvorstellungen der Verbraucher über die Herkunft und Eigenschaften des so bezeichneten Erzeugnisses auszuschließen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei den weiteren Verhandlungen zumindest dafür einzusetzen, dass nur solche Eigenschaften und Produktionsschritte für die zulässige Verwendung einer geschützten geografischen Angabe Berücksichtigung finden, die nach der Verkehrsanschauung als wesentlich anzusehen und für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irreführend sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 815/1/10




Zu Artikel 31

Zu Artikel 33

Zu Artikel 37


 
 
 


Drucksache 815/10 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben bei Agrarerzeugnissen einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Endverbrauchern haben können. Allerdings ist festzustellen, dass die bestehenden und im vorliegenden Verordnungsvorschlag unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b übernommenen Anforderungen an die Verwendung einer "geschützten geografischen Angabe" nicht in vollem Umfang geeignet sind, Fehlvorstellungen der Verbraucher über die Herkunft und Eigenschaften des so bezeichneten Erzeugnisses auszuschließen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei den weiteren Verhandlungen zumindest dafür einzusetzen, dass nur solche Eigenschaften und Produktionsschritte für die zulässige Verwendung einer geschützten geografischen Angabe Berücksichtigung finden, die nach der Verkehrsanschauung als wesentlich anzusehen und für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irreführend sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 815/10 (Beschluss)




- Zu Artikel 31

- Zu Artikel 33 Absatz 1 Satz 2

- Zu Artikel 37


 
 
 


Drucksache 704/10

... Um Zwangsheirat stärker als bisher als strafwürdiges Unrecht zu ächten, soll mit dem Gesetz ein eigener Straftatbestand geschaffen werden. Dadurch bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass Zwangsheirat als schweres Unrecht zu verurteilen ist. Er tritt damit gleichzeitig der Fehlvorstellung entgegen, es handele sich um eine zumindest tolerable Tradition aus früheren Zeiten oder anderen Kulturen. Eine spezielle Strafnorm gegen Zwangsheirat ist ein eindeutiges Signal, dass der Staat den mit einer Zwangsheirat verbundenen Eingriff in die Rechte betroffener Personen mit dem schärfsten ihm zur Verfügung stehenden Mittel unterbinden will.

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Drucksache 704/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 88a
Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen

Artikel 2
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU

Artikel 3
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 237
Zwangsheirat

Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ [25] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften

Artikel 8
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Bekämpfung der Zwangsheirat und Verbesserung des Schutzes der Opfer

II. Weitere Änderungen im Aufenthalts- und Asylrecht

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat

IV. Gesetzesfolgen

V. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1520: Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 676/09

... ", dabei sind Produkte an der Gesamtaufmachung (Art der Verpackung, Abbildungen etc.) vom Original kaum zu unterscheiden. Durch solche verschleiernden Angaben werden Imitate nur von den wenigsten Verbrauchern erkannt .und der Verbraucher kann seine Fehlvorstellung nicht korrigieren.



Drucksache 676/09 (Beschluss)

... werden Imitate nur von den wenigsten Verbrauchern erkannt und der Verbraucher kann seine Fehlvorstellung nicht korrigieren.

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Drucksache 676/09 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur besseren Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten


 
 
 


Drucksache 765/08

... (44) Manche Gewerbetreibende oder Hersteller geben gewerbliche Garantien. Um sicherzustellen dass bei den Verbrauchern keine Fehlvorstellung geweckt wird, sollten diese gewerblichen Garantien bestimmte Informationen, u. a. zu ihrer Geltungsdauer und ihrem räumlichen Geltungsbereich, sowie einen Hinweis darauf umfassen dass die gewerbliche Garantie die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht beeinträchtigt.

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Drucksache 765/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele

Allgemeiner Kontext

Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Teilnehmer

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

Optionen liegt die vor kurzem erlassene Rom-I-Verordnung zugrunde.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Wahl des Rechtsinstruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Konkordanztabelle

Europäischer Wirtschaftsraum

Detaillierte Erläuterung des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 4
Vollständige Harmonisierung

Kapitel II
Information der Verbraucher

Artikel 5
Allgemeine Informationspflichten

Artikel 6
Verletzung der Informationspflicht

Artikel 7
Spezielle Informationspflichten von Vermittlern

Kapitel III
Information der Verbraucher und Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Artikel 8
Geltungsbereich

Artikel 9
Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Artikel 10
Formvorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Artikel 11
Formvorschriften bei Fernabsatzverträgen

Artikel 12
Dauer und Beginn der Widerrufsfrist

Artikel 13
Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht

Artikel 14
Ausübung des Widerrufsrechts

Artikel 15
Wirkungen des Widerrufs

Artikel 16
Pflichten des Gewerbetreibenden im Widerrufsfall

Artikel 17
Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall

Artikel 18
Wirkungen der Ausübung des Widerrufsrechts auf akzessorische Verträge

Artikel 19
Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Artikel 20
Ausgeschlossene Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Kapitel IV
Sonstige Verbraucherrechte in Bezug auf Kaufverträge

Artikel 21
Geltungsbereich

Artikel 22
Lieferung

Artikel 23
Risikoübergang

Artikel 24
Vertragsmäßigkeit

Artikel 25
Gewährleistung – Haftung für Vertragswidrigkeiten

Artikel 26
Abhilfe bei Vertragswidrigkeit

Artikel 27
Kosten und Schadensersatz

Artikel 28
Fristen und Beweislast

Artikel 29
Gewerbliche Garantien

Kapitel V
Verbraucherrechte in Bezug auf Vertragsklauseln

Artikel 30
Geltungsbereich

Artikel 31
Anforderungen an die Transparenz von Vertragsklauseln

Artikel 32
Allgemeine Grundsätze

Artikel 33
Beweislast

Artikel 34
Klauseln, die unter allen Umständen als missbräuchlich gelten

Artikel 35
Klauseln, deren Missbräuchlichkeit vermutet wird

Artikel 36
Auslegung von Vertragsklauseln

Artikel 37
Wirkungen missbräuchlicher Vertragsklauseln

Artikel 38
Durchsetzung der Rechte wegen missbräuchlicher Vertragsklauseln

Artikel 39
Überprüfung der in den Anhängen II und III aufgeführten Klauseln

Kapitel VI
Allgemeine Vorschriften

Artikel 40
Ausschuss

Artikel 41
Rechtsdurchsetzung

Artikel 42
Sanktionen

Artikel 43
Unabdingbarkeit der Richtlinie

Artikel 44
Information

Artikel 45
Unbestellte Produkte

Artikel 46
Umsetzung

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 47
Aufhebung von Rechtsakten

Artikel 48
Überprüfung

Artikel 49
Inkrafttreten

Artikel 50
Adressaten

Anhang I
Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts

A. Informationen, die im Widerrufsformular enthalten sein müssen

B. Muster-Widerrufsformular

Anhang II
Vertragsklauseln, die unter allen Umständen als missbräuchlich gelten

Anhang III
Verträge, deren Missbräuchlichkeit vermutet wird

Anhang IV
Aufgehobene Richtlinien mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 47)

Anhang V
Entsprechungstabelle

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 590/06

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür12 sollte die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels beim Verbraucher keine Fehlvorstellung darüber hervorrufen, ob das Erzeugnis herkömmlich mit frischem Rauch geräuchert oder mit Raucharomen behandelt wurde. Diese Richtlinie bedarf der Anpassung an die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen für

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 590/06




Begründung

1 Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit anderen politischen Maßnahmen

2 Anhörung betroffener Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung betroffener Kreise

1. Klarstellung des Anwendungsbereichs

2. Definition des Begriffs Aromen

2.1 Eingeschränkte Verwendung des Begriffs natürlich

2.2 Einführung der Kategorie sonstige Aromen

3. Neue Kennzeichnungsvorschriften

3.1 Kennzeichnungskosten

3.2 Verbraucherinformation

4. Höchstwerte für toxikologisch bedenkliche Stoffe

5. Monitoring der aufgenommenen Mengen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

1. Keine Maßnahmen

1.1 Wirtschaftliche Folgen

1.2 Soziale Folgen

2. Andere als gesetzgeberische Maßnahmen

2.1 Wirtschaftliche

2.2 Soziale Folgen

3. Deregulierung im Bereich Aromen

3.1 Wirtschaftliche Folgen

3.2 Soziale Folgen

4. Änderung der Richtlinie 88/388/EWG des Rates

4.1 Wirtschaftliche Folgen

4.2 Soziale Folgen

5. Vorschlag für eine neue Verordnung

5.1 Wirtschaftliche Folgen

5.1.1 Folgen für die Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwands

5.1.2 Folgen für Innovation und Forschung

5.1.3 Folgen für die Haushalte

5.1.4 Folgen für Drittländer und die internationalen Beziehungen

5.1.5 Folgen für staatliche Behörden

5.2 Soziale Folgen

3 Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 Weitere Angaben

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Europäischer Wirtschaftsraum

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begrifsbestimmungen

Kapitel II
Bedingungen für die Verwendung von Aromen, Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften und Ausgangsstoffen

Artikel 4
Allgemeine Bedingungen für die Verwendung von Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften

Artikel 5
Vorhandensein bestimmter Stoffe

Artikel 6
Verwendung bestimmter Ausgangsstoffe

Artikel 7
Aromen, die nicht bewertet und zugelassen werden müssen

Kapitel III
Gemeinschaftsliste der für die Verwendung in oder auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffen

Artikel 8
Aromen und Ausgangsstoffe, die bewertet und zugelassen werden müssen

Artikel 9
Gemeinschaftsliste der Aromen und Ausgangsstoffe

Artikel 10
Aufnahme von Aromen und Ausgangsstoffen in die Gemeinschaftsliste

Artikel 11
Aromen oder Ausgangsstoffe, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen

Kapitel IV
Kennzeichnung

Abschnitt 1
Kennzeichnung von Aromen, die nicht für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 12
Kennzeichnung von Aromen, die nicht für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 13
Allgemeine Informationspflichten bei der Kennzeichnung von Aromen

Artikel 14
Spezielle Informationspflichten für die Verkehrsbezeichnung von Aromen

Abschnitt 2
Kennzeichnung von Aromen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 15
Kennzeichnung von Aromen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

Kapitel V
Verfahrensvorschriften und Durchführung

Artikel 16
Berichterstattung durch die Lebensmittelunternehmer

Artikel 17
Überwachung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 18
Ausschuss

Artikel 19
Änderung der Anhänge II bis V

Artikel 20
Gemeinschaftliche Finanzierung der Harmonisierung

Kapitel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 21
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 22
Erstellung einer Gemeinschaftsliste für Aromen und Ausgangsstoffe sowie Übergangsregelung

Artikel 23
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1576/89

Artikel 24
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/91

Artikel 25
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2232/96

Artikel 26
Änderung der Richtlinie 2000/13/EG

Artikel 27
Inkrafttreten

Anhang I
Gemeinschaftsliste der zur Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe

Anhang II
Liste herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren zur Gewinnung von natürlichen Aromastoffen und natürlichen Aromaextrakten

Anhang III
Vorhandensein bestimmter Stoffe

Teil
A Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen

Teil
B Höchstmengen für bestimmte Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten zusammengesetzten Lebensmitteln, denen Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind

Anhang IV
Liste der Ausgangsstoffe, deren Verwendung bei der Herstellung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften Einschränkungen unterliegt

Teil
A Ausgangsstoffe, die nicht zur Herstellung von Aromen und Lebensmitteln mit Aromaeigenschaften verwendet werden dürfen

Teil
B Bedingungen für die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die aus bestimmten Ausgangsstoffen hergestellt wurden

Anhang V
Bedingungen für die Herstellung thermisch gewonnener Aromen und Höchstmengen bestimmter Stoffe in thermisch gewonnenen Aromen

Teil
A Herstellungsbedingungen:

Teil
B Höchstmengen bestimmter Stoffe


 
 
 


Drucksache 18/05

... keinen kommunikativen Erklärungswert zu haben brauchen. Ein Täuschungserfolg in Form eines Irrtums seitens der Marktteilnehmer ist nicht erforderlich, die Handlung oder das Unterlassen muss lediglich geeignet sein, bei einem verständigen Anleger eine Fehlvorstellung über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse an einer Börse oder einem Markt, etwa Angebot und Nachfrage in Bezug auf ein Finanzinstrument, hervorzurufen. Eine derartige Irreführung umfasst auch die Fehlvorstellung, beide Vertragspartner effektiver Geschäfte beabsichtigten die Übertragung von Finanzinstrumenten, während sie in Wirklichkeit die Ausführung ihrer Geschäfte nur in Kauf nehmen, um ihr eigentliches Ziel der Preiseinwirkung zu erreichen. Unter "Angebot und Nachfrage in Bezug auf ein Finanzinstrument" soll damit nur das - nicht notwendig den Marktteilnehmern bekundete - Primärinteresse an der Geschäftsausführung verstanden werden. Der Maßstab des verständigen Anlegers entspricht § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Bewertungserhebliche Umstände

§ 3
Falsche oder irreführende Signale oder künstliches Preisniveau

§ 5
Handlungen im Einklang mit europäischem Recht

§ 6
Anerkennung ausländischer Stabilisierungsregeln

§ 7
Verfahren zur Anerkennung einer zulässigen Marktpraxis

§ 8
Kriterien

§ 9
Beteiligung von Marktteilnehmern, Behörden und ausländischen Stellen

§ 10
Bekanntgabe

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Teil 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Teil 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu Teil 4

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 10

Zu Teil 5

Zu § 11


 
 
 


Drucksache 546/05 (Beschluss)

... Zwangsheiraten ist durch eine eindeutige Regelung der Strafbarkeit zu begegnen. Dadurch kennzeichnet der Gesetzgeber entsprechende Verhaltensweisen klar als strafwürdiges Unrecht und tritt der Fehlvorstellung entgegen, es handele sich um eine zumindest tolerable Tradition aus früheren Zeiten oder anderen Kulturen. Durch die Bestimmung eines erhöhten Strafrahmens bringt er das Gewicht des Unrechts zum Ausdruck.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 546/05 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Zwangsheirat in Deutschland

2. Formen und Gründe der Zwangsheirat

3. Ausmaß der Zwangsheirat

4. Zwangsheirat als Menschenrechtsverletzung

5. Rechtliche Defizite

II. Lösung

1. Strafrecht

2. Zivilrecht

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 3/1/05

... volle Beweiskraft, etwa im Beschlussanfechtungsverfahren zu, während Bankbescheinigungen lediglich Privaturkunden darstellen. Die von der Entwurfsbegründung (S. 23) benannten "nicht seltenen" Fehlvorstellungen ausländischer Anleger über die Folgen einer Hinterlegung rechtfertigen eine Beschränkung der Satzungsautonomie nicht. Sogar der hierfür angeführte Bericht des Bundesjustizministeriums (NZG 2004, 952) nennt als Ursache für die mangelnde Präsenz ausländischer Anleger bei Hauptversammlungen zunächst deren mangelndes Interesse, außerdem die "no-voting-policy" institutioneller Anleger und die Schwierigkeiten des Einladungsverfahrens. Selbst wenn man - trotz der üblicherweise hervorragenden rechtlichen Beratung ausländischer institutioneller Anleger - solche Fehlvorstellungen annimmt, werden Änderungen bei den satzungsmäßigen Hinterlegungsbestimmungen deshalb kaum die Präsenz erhöhen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/1/05




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 123 AktG

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 123 Abs. 2a - neu -, 3 Satz 2, 3 AktG , Nr. 10 § 135 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 AktG , Artikel 2 Abs. 3 § 16 WpÜG

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 123 Abs. 4 AktG

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 127a Abs. 1, Abs. 3a - neu -, Abs. 4 AktG

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 127a Abs. 1, 4 AktG

8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 127a Abs. 1 AktG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 131 AktG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 131 Abs. 2a - neu - AktG

11. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a § 142 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AktG

12. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 145 Abs. 4 AktG

13. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 146 Satz 2 AktG , Nr. 15 § 148 Abs. 5 Satz 5 AktG

14. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 1 Satz 1 AktG

15. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 1 Satz 1 AktG

16. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 AktG

17. Zu Artikel 1 Nr. 11, 15, 31 und 36 §§ 142, 148, 258 und 315 AktG

18. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 2 Satz 8 AktG

19. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 3 Satz 1 AktG

20. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 148 Abs. 4 AktG , Nr. 16 § 149 AktG

21. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 149 Abs. 1 AktG

22. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 149 Abs. 1 AktG

23. Zu Artikel 1 Nr. 23 § 246a AktG

24. Zu Artikel 2 Abs. 1 § 16 EGAktG

25. Zu Artikel 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 436/05

... Zwangsheiraten ist durch eine eindeutige Regelung der Strafbarkeit in einem eigenen Straftatbestand zu begegnen. Dadurch kennzeichnet der Gesetzgeber entsprechende Verhaltensweisen unmissverständlich als strafwürdiges Unrecht und tritt der Fehlvorstellung entgegen, es handele sich um eine zumindest tolerable Tradition aus früheren Zeiten oder anderen Kulturen. Durch die Bestimmung eines erhöhten Strafrahmens bringt er das Gewicht des Unrechts zum Ausdruck.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 436/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 14
Überleitungsvorschrift zum Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz

Artikel 4
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Zwangsverheiratung in Deutschland

2. Formen und Gründe der Zwangsheirat

3. Ausmaß der Zwangsheirat

4. Zwangsheirat als Menschenrechtsverletzung

5. Rechtliche Defizite

II. Lösungen

1. Strafrecht

2. Zivilrecht

3. Öffentliches Recht

III. Kosten und Preise

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Inhaltsübersicht

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 6 Nr. 4

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 234b neu

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Streichung in § 240 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 StGB

II. Zu Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

1. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 1317 :

2. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 1318 :

3. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 2339 :

III. Zu Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

IV. Zu Artikel 4 Änderung des Aufenthaltsgesetzes

1. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 37 AufenthG

2. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 51 AufenthG

V. Zu Artikel 5 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 3/05 (Beschluss)

... Die von der Entwurfsbegründung (S. 23) benannten "nicht seltenen" Fehlvorstellungen ausländischer Anleger über die Folgen einer Hinterlegung rechtfertigen eine Beschränkung der Satzungsautonomie nicht. Sogar der hierfür angeführte Bericht des Bundesjustizministeriums (NZG 2004, 952) nennt als Ursache für die mangelnde Präsenz ausländischer Anleger bei Hauptversammlungen zunächst deren mangelndes Interesse, außerdem die "no-voting-policy" institutioneller Anleger und die Schwierigkeiten des Einladungsverfahrens. Selbst wenn man - trotz der üblicherweise hervorragenden rechtlichen Beratung ausländischer institutioneller Anleger - solche Fehlvorstellungen an-nimmt, werden Änderungen bei den satzungsmäßigen Hinterlegungsbestimmungen deshalb kaum die Präsenz erhöhen.



Drucksache 767/04

... Zwangsheiraten ist durch eine eindeutige Regelung der Strafbarkeit zu begegnen. Dadurch kennzeichnet der Gesetzgeber entsprechende Verhaltensweisen klar als strafwürdiges Unrecht und tritt der Fehlvorstellung entgegen, es handele sich um eine zumindest tolerable Tradition aus früheren Zeiten oder anderen Kulturen. Durch die Bestimmung eines erhöhten Strafrahmens bringt er das Gewicht des Unrechts zum Ausdruck.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 767/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Zwangsheirat in Deutschland

2. Formen und Gründe der Zwangsheirat

3. Ausmaß der Zwangsheirat

4. Zwangsheirat als Menschenrechtsverletzung

5. Rechtliche Defizite

II. Lösung

1. Strafrecht

2. Zivilrecht

III. Kosten und Preise

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Inhaltsübersicht

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 6 Nr. 4

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 234b neu

II. Zu Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

1. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 1317 :

2. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 1318 :

III. Zu Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 167/20 PDF-Dokument



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