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11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Familien- und Erbrecht"


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Drucksache 380/18

... Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen. Durch Änderungen im Familiengesetzbuch und das Ende 2015 verabschiedete Gesetz gegen häusliche Gewalt soll der Schutz von Frauen verbessert werden. Die Verfassungsreform gibt vor, dass der Staat sich für die Gleichberechtigung von Frauen im Beruf einsetzt. Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung. Zum besseren Schutz von Kindern wurde 2015 ein Gesetz verabschiedet, das das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 380/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes

Anlage II
(zu § 29a)

Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4487, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens,


 
 
 


Drucksache 68/16

... Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen. Durch Änderungen im Familiengesetzbuch und das kürzlich verabschiedete Gesetz gegen häusliche Gewalt soll der Schutz von Frauen verbessert werden. Die geplante Verfassungsreform soll die Gleichberechtigung von Frauen im Beruf garantieren. Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung. Zum besseren Schutz von Kindern wurde zuletzt ein Gesetz verabschiedet, das das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 68/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen keine III. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3626: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Rechts - und Verwaltungsvereinfachung

4 Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 398/14

... Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, da Verbraucher- und Arbeitsverträge sowie familien- und erbrechtliche Angelegenheiten vom Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens ausgenommen sind. Natürliche Personen sind nur in ihrer Eigenschaft als Unternehmer betroffen.



Drucksache 499/08 (Beschluss)

... 21. Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d des Richtlinienvorschlags soll das Diskriminierungsverbot in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum für alle Personen im öffentlichen und privaten Bereich gelten. Dies bedeutet im Grundsatz eine Ausweitung des Benachteiligungsverbots auf alle privatrechtlichen Rechtsgeschäfte, mit Ausnahme der familien- und erbrechtlichen Schuldverhältnisse. Dass dies eine völlig unverhältnismäßige Überreglementierung des täglichen Lebens bedeuten würde, ist offenbar auch der Kommission bewusst. Die daher vorgesehene Einschränkung, für Einzelne solle das Diskriminierungsverbot nur insoweit gelten, als sie ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben, ist allerdings in ihrer Reichweite unklar und für eine verlässliche Rechtsanwendung ungeeignet. Was die Kommission unter "



Drucksache 96/08

... Weiterer Änderungsbedarf hat sich im Verjährungsrecht ergeben. Seit dem 1. Januar 2002 sind die Verjährungsvorschriften durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit einer Regelverjährung von drei Jahren grundlegend neu geordnet worden. Für die familien- und erbrechtlichen Ansprüche gilt eine Sonderverjährung von 30 Jahren. Die unterschiedliche Verjährung führt in der Praxis zu Wertungswidersprüchen und Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse.



Drucksache 499/1/08

... 34. - Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d des Richtlinienvorschlags soll das Diskriminierungsverbot in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum für alle Personen im öffentlichen und privaten Bereich gelten. Dies bedeutet im Grundsatz eine Ausweitung des [zivilrechtlichen] Benachteiligungsverbots auf alle privatrechtlichen Rechtsgeschäfte, mit Ausnahme der familien- und erbrechtlichen Schuldverhältnisse. {Dass} dies eine völlig unverhältnismäßige Überreglementierung des täglichen Lebens bedeuten würde, {ist offenbar auch der Kommission bewusst}. Die daher vorgesehene Einschränkung, für Einzelne solle das Diskriminierungsverbot nur insoweit gelten, als sie ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben, ist allerdings in ihrer Reichweite unklar und für eine verlässliche Rechtsanwendung ungeeignet. Was die Kommission unter "



Drucksache 329/06

... (4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 329/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Ziel des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

§ 5
Positive Maßnahmen

Abschnitt 2
Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung

Unterabschnitt 1
Verbot der Benachteiligung

§ 6
Persönlicher Anwendungsbereich

§ 7
Benachteiligungsverbot

§ 8
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

§ 9
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

§ 10
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des Arbeitgebers

§ 11
Ausschreibung

§ 12
Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers

Unterabschnitt 3
Rechte der Beschäftigten

§ 13
Beschwerderecht

§ 14
Leistungsverweigerungsrecht

§ 15
Entschädigung und Schadensersatz

§ 16
Maßregelungsverbot

Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 17
Soziale Verantwortung der Beteiligten

§ 18
Mitgliedschaft in Vereinigungen

Abschnitt 3
Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr

§ 19
Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

§ 20
Zulässige unterschiedliche Behandlung

§ 21
Ansprüche

Abschnitt 4
Rechtsschutz

§ 22
Beweislast

§ 23
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

Abschnitt 5
Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

§ 24
Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Abschnitt 6
Antidiskriminierungsstelle

§ 25
Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 26
Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 27
Aufgaben

§ 28
Befugnisse

§ 29
Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen

§ 30
Beirat

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 31
Unabdingbarkeit

§ 32
Schlussbestimmung

§ 33
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Ziel des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

§ 5
Positive Maßnahmen

Abschnitt 2
Schutz vor Benachteiligung

Unterabschnitt 1
Verbot der Benachteiligung

§ 6
Persönlicher Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient dem Schutz von

§ 7
Benachteiligungsverbot

§ 8
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des Dienstherrn

§ 9
Personalwerbung;

§ 10
Maßnahmen und Pflichten des Dienstherrn

Unterabschnitt 3
Rechte der in § 6 genannten Personen

§ 11
Beschwerderecht

§ 12
Entschädigung und Schadensersatz

§ 13
Maßregelungsverbot

§ 14
Mitgliedschaft in Vereinigungen

Abschnitt 3
Rechtsschutz

§ 15
Beweislast

§ 16
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 17
Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 18
Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten

§ 19
Unabdingbarkeit

§ 20
Übergangsvorschrift

Artikel 3
Änderungen in anderen Gesetzen

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Reformbedürfnis

Internationale Bemühungen

Die Vorgaben der EU

Reformbedürfnis in Deutschland

II. Überblick über die Neuregelungen

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung

Zu Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr

Zu Abschnitt 4 Rechtsschutz

Zu Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Zu Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle

Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen und Gleichstellungswirkung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung

Zu Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu den Nummern 5 bis 8

Zu Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers

Zu § 11

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Unterabschnitt 3 Rechte der Beschäftigten

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 14

Zu § 15

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 Schutz vor Diskriminierungen im Zivilrechtsverkehr

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 20

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Abschnitt 4 Rechtsschutz

Zu § 22

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Zu § 24

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 26

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 29

Zu § 30

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Abschnitt 2 Schutz vor Benachteiligung

Zu Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Dienstherrn

Zu § 9

Zu § 10

Zu Unterabschnitt 3 Rechte der in § 6 genannten Personen

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Frage kommen.

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu den Buchstabe n

Zu Nummer 4

Zu Absatz 16

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 329/1/06

... (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.



Drucksache 445/05

... (4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.



Drucksache 616/05 (Beschluss)

... es (AGLPartG) die Zuständigkeit für die Mitwirkung bei der Begründung und die Beurkundung von Lebenspartnerschaften auf die Notare übertragen wurde, unterstreichen rund 1 500 im Lebenspartnerschaftsbuch registrierte Lebenspartnerschaften und die fast durchweg positive Resonanz der Beteiligten die Akzeptanz und die Qualifikation der Notare bei der Begründung von Lebenspartnerschaften. Die Kompetenz der Notare bei der Beratung über Möglichkeiten und Folgen des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft, insbesondere im Familien- und Erbrecht, werden von den künftigen Lebenspartnern besonders geschätzt, was sich nicht zuletzt an den Paaren aus anderen Ländern und auch aus dem Ausland

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/05 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 PStG

2. Zu Artikel 1 und Artikel 2 Abs. 18 Nr. 5 - neu - § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Satz 2 - neu -, § 35 Abs. 4 - neu -, § 42 Abs. 3 - neu -, § 45 Abs. 3 - neu - PStG und § 23 LPartG

3. Zu Artikel 1 § 3 und 4 PStG

4. Zu Artikel 1 § 3 und 4 PStG

5. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 73 Nr. 4a - neu - PStG

6. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 3 - neu -PStG

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 PStG

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 3 PStG In Artikel 1 ist § 7 Abs. 3 wie folgt zu ändern:

9. Zu Artikel 1 § 10 Abs. 1 Satz 2 - neu - PStG

10. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 - neu - PStG

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 Satz 1 PStG

12. Zu Artikel 1 § 20 Satz 1, § 70 Abs. 1 Nr. 2 und 5 PStG

13. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 1 Satz 4 PStG

14. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 4 PStG

15. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 3 PStG

16. Zu Artikel 1 § 35 Abs. 1 Satz 1 PStG

17. Zu Artikel 1 § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 - neu - PStG

18. Zu Artikel 1 § 38 Abs. 2 Satz 3 - neu - PStG

19. Zu Artikel 1 § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 2 PStG

20. Zu Artikel 1 § 47 Abs. 1a - neu - PStG

21. Zu Artikel 1 § 51 Abs. 1 Satz 2 - neu - PStG

22. Zu Artikel 1 § 61 Abs. 1 Satz 3 - neu - PStG

23. Zu Artikel 1 § 61 Abs. 3 - neu - PStG

24. Zu Artikel 1 § 62 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 PStG

25. Zu Artikel 1 § 64 Abs. 1 PStG

26. Zu Artikel 1 § 65 Abs. 1 Satz 1 PStG

27. Zu Artikel 1 § 65 Abs. 3 PStG

28. Zu Artikel 1 § 68 Abs. 2 - neu - PStG

29. Zu Artikel 1 § 69 PStG

30. Zu Artikel 1 § 70 Abs. 1a - neu - PStG

31. Zu Artikel 1 § 72 Abs. 3 - neu - PStG

32. Zu Artikel 1 § 73 Nr. 8 PStG

33. Zu Artikel 1 und 5 § 73 Nr. 24, § 75 Satz 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 PStG und Inkrafttreten

34. Zu Artikel 1 § 74 Abs. 1 Nr. 01 - neu - und Absatz 2 PStG

35. Zu Artikel 1 § 74 Abs. 1 Nr. 2a - neu - und Absatz 2 PStG

36. Zu Artikel 1 § 74 Abs. 1 Nr. 4a - neu - und Absatz 2 PStG

37. Zu Artikel 1 § 75 Satz 4 - neu - PStG

38. Zu Artikel 1 § 75 Satz 5 und 6 - neu - PStG

39. Zu Artikel 1 § 77 Abs. 2 und 3, § 78 Abs. 1 und 2 PStG

40. Zu Artikel 1 § 79 - neu - PStG

41. Zu Artikel 2 Abs. 10 Nr. 2 § 34a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und 3 - neu -, Absatz 2 Satz 1 und 2 Beurkundungsgesetz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

42. Zu Artikel 2 Abs. 13 Nr. 3 § 73 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FGG

43. Zu Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 § 82a Abs. 4 Satz 4 FGG

44. Zu Artikel 2 Abs. 13 und 14 FGG/KostO

45. Zu Artikel 2 Abs. 13 Änderung des FGG

46. Zu Artikel 2 Abs. 15 Artikel 10 Absatz 1a und b - neu - sowie Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 EGBGB

47. Zu Artikel 2 Abs. 18 Nr. 4 § 22 Überschrift und Absatz 2 - neu - LPartG

48. Zu Artikel 3 Abs. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, § 6 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten


 
 
 


Drucksache 616/2/05

... es (AGLPartG) die Zuständigkeit für die Mitwirkung bei der Begründung und die Beurkundung von Lebenspartnerschaften auf die Notare übertragen wurde, unterstreichen rund 1 500 im Lebenspartnerschaftsbuch registrierte Lebenspartnerschaften und die fast durchweg positive Resonanz der Beteiligten die Akzeptanz und die Qualifikation der Notare bei der Begründung von Lebenspartnerschaften. Die Kompetenz der Notare bei der Beratung über Möglichkeiten und Folgen des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft, insbesondere im Familien- und Erbrecht, werden von den künftigen Lebenspartnern besonders geschätzt, was sich nicht zuletzt an den Paaren aus anderen Ländern und auch aus dem Ausland zeigt, die die Begründung ihrer Partnerschaft vor einem bayerischen Notar wünschen. Viele Paare schätzen überdies die Diskretion der Notarlösung. Die verstärkte Bürgernähe mit hoher Beratungskompetenz darf der Bevölkerung durch das PStRG-E nicht wieder entzogen werden. Hinzu kommt, dass jedenfalls in Bayern und den anderen Ländern mit nichtgemeindlichen Zuständigkeitsregelungen die im PStRG-E vorgesehenen Regelungen zu Aufgabenmehrungen für die Gemeinde mit zusätzlichem Kostenaufwand führen würden.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.